Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00351
UV.2006.00351

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 11. Mai 2007
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       Der 1980 geborene A.___ war seit dem 15. Januar 2001 bei der Bäckerei Z.___ als Produktionsmitarbeiter angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 10/1). Am 8. Dezember 2005 klemmte er sich, als er mit einigen Stikkenwagen in den Gärraum fahren wollte, die linke Hand zwischen Türrahmen und Stikkenwagen ein (vgl. Urk. 10/1, Urk. 10/4 S. 1, Urk. 10/20 S. 2).
         In der Folge wurde eine Handkontusion links mit Verdacht auf Quetschung der Extensoren-Sehnenscheiden diagnostiziert (vgl. Urk. 10/2). Nach einem stationären Aufenthalt des Versicherten in der Rehaklinik Y.___ vom 16. Januar 2006 bis 1. März 2006 (vgl. Urk. 10/21) stellte die SUVA ihre Leistungen mit Verfügung vom 10. März 2006 (Urk. 10/19) per 31. März 2006 ein. Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 10/24) wies die SUVA am 4. August 2006 ab (vgl. Urk. 2).
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Oktober 2006 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, die SUVA sei dazu zu verpflichten, auch über den 31. März 2006 hinaus Leistungen zu erbringen. Die SUVA stellte mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2007 (Urk. 9) Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Wettschlagung der Kosten bei Kostenlosigkeit des Verfahrens. Mit Verfügung vom 12. März 2007 (Urk. 12) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die SUVA hat für die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. Dezember 2005 geklagten Beschwerden bis am 31. März 2006 Leistungen erbracht. Zu prüfen ist, ob sie ihre Leistungspflicht über dieses Datum hinaus zu Recht verneinte. Dabei muss das Dahinfallen jeder unfallkausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht beziehungsweise ob dieser dahingefallen ist, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung oder im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
         Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

2.
2.1     Die SUVA begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung unter keinen objektivierbaren somatischen Beschwerden mehr gelitten habe, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 8. Dezember 2005 zurückzuführen gewesen wären (vgl. Urk. 2 S. 3 f.). Sofern das fragliche Ereignis überhaupt ursächlich für die psychische Gesundheitsstörung sei, fehle es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem als leicht zu qualifizierenden Unfall und der psychischen Fehlentwicklung (vgl. Urk. 2 S. 4 ff.).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber sinngemäss im Wesentlichen auf den Standpunkt, aufgrund der weiterhin vorhandenen somatischen Unfallfolgen sei er noch immer zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 1).

3.
3.1     Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
         Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 13. Dezember 2005 einen Status nach Handkontusion links am 8. Dezember 2004 [richtig: 8. Dezember 2005] mit Verdacht auf Quetschung der Extensoren-Sehnenscheiden mit massivsten Restbeschwerden. Seit dem Unfall leide der Patient unter erheblichen Schmerzen. Nach der Entfernung der Gipsschiene am 12. Dezember 2005 hätten die Beschwerden stark zugenommen. Die Schmerzen gingen mit einem Schwitzen sowie einem Brennen und Ziehen in der ganzen Hand einher. Allenfalls bestehe eine Neigung zu Morbus Sudeck. Am 13. Dezember 2005 sei dem Beschwerdeführer erneut eine Gipsschiene angepasst worden (vgl. Urk. 10/2).
3.2     Die Ärzte der Universitätsklinik X.___, Orthopädie, stellten, nachdem sie den Beschwerdeführer am 19. Dezember 2005 in der Handsprechstunde untersucht hatten, in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2005 (Urk. 10/4) folgende Diagnosen:
              Morbus Secretans adominante Hand bei       Status nach Quetschung der linken Hand während der Arbeit
         Die vom Patienten geklagten Beschwerden könnten mit den aktuellen Untersuchungsergebnissen und den radiologischen Befunden nicht konklusiv erklärt werden; sie schienen im Zusammenhang mit einem disproportionalen Schmerzsyndrom im Sinne eines Morbus Secretans zu stehen. Zur Vermeidung einer Chronifizierung sei eine rasche Integration des Patienten in den Alltag anzustreben. Insofern sei eine intensive Rehabilitation und Überwachung zu empfehlen (vgl. Urk. 10/4 S. 2).
3.3     Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 16. Januar 2006 bis 1. März 2006 stationär in der Rehaklinik Y.___ aufgehalten hatte, stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 13. März 2006 (Urk. 10/21) folgende Diagnosen:
              08.12.05 Quetschtrauma linke adominante Hand        -     Gipsschiene und Analgesie       -     Verdacht auf dissoziative Bewegungsstörung         -     Kein Morbus Secretans oder CRPS
         Organische Folgen des Quetschtraumas könnten keine mehr nachgewiesen werden; insbesondere habe sich weder der Verdacht auf Morbus Secretans noch derjenige auf CRPS bestätigt. Die noch vorhandene Funktionsstörung der linken Hand sei auf eine rein psychiatrische Ursache, wahrscheinlich eine dissoziative Bewegungsstörung (Konversionsstörung), zurückzuführen. Insofern sei eine psychiatrische Weiterbetreuung indiziert. Aus somatischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, aufgrund der dissoziativen Bewegungsstörung sei die Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit allerdings unrealistisch. Aktuell sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Arbeit in einer mehrheitlich einhändig rechts durchführbaren Tätigkeit zumutbar; später sei die Zumutbarkeit dann laufend zu reevaluieren (vgl. Urk. 10/21 S. 3).
3.4     Am 31. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer von den Ärzten des Spitals W.___, Klinik und Poliklinik für Allgemeine Innere Medizin/Psychiatrische Poliklinik, untersucht. Im Bericht vom 20. Juli 2006 (Urk. 10/29) stellten die Ärzte folgende Diagnosen:
              1.     Chronisches, therapieresistentes Schmerzsyndrom der linken Hand mit           Anteilen einer somatoformen Schmerzstörung (F45.4)           -     08.12.05: Quetschtrauma der linken Hand, adominant           -     16.01. - 01.03.06: Rehabilitationsaufenthalt in Y.___            -     therapieresistente Schmerzen, muskuläre Dysbalance, körperliche                    Dekonditionierung bei Verdacht auf Chronifizierung                       -     Chronifizierungsfaktoren: Probleme mit Bezug auf Arbeitslosigkeit                (Z56.0), psychosoziale Konflikte mit Versicherung (Z60.8)           -     psychische Co-Morbidität: Verdacht auf körperdysmorphe Störung             (F45.2), Verdacht auf leichtgradige depressive Episode (F32.1)
              2.     Verdacht auf dissoziative Bewegungsstörung (F44.4)           -     Differentialdiagnose Krankheitsverarbeitungsstörung mit zentral                     nervöser Dysregulation und dissoziativ-konservativen Anteilen              -     Konversionssymptomatik mit inkonsistenten somatischen Befunden       -     Differentialdiagnose körperdysmorphe Störung (F45.2)
         Der Patient leide unter einer unfallgetriggerten Schmerzverarbeitungsstörung. Detaillierte Untersuchungen im Vorfeld hätten kein nachweisbares strukturelles Korrelat für das aktuelle Beschwerdebild ergeben. Der Beschwerdeführer zeige eine atypische funktionelle Störung mit Generalisierungstendenz, was mit grosser Wahrscheinlichkeit einer neuro-funktionellen Schmerzdysregulation entspreche. Bei länger bestehender Schmerzproblematik komme es manchmal zu schmerzassoziierten muskulären Verspannungen, längerstreckige Hypästhesien und Hyperalgesien als Folgeerscheinung. Das Persistieren somatisch-mechanischer Schmerzen nach Abheilen des eigentlichen Auslösetraumas beim Beschwerdeführer spreche für eine zentral-nervöse Schmerzsensibilisierung. Erfahrungsgemäss genüge eine anhaltende Stressphase, damit sich eine derartige Zentralisierung und Chronifizierung einer ursprünglich peripheren Schmerzsymptomatik etablieren könne. Inwieweit das unklare Beschwerdebild im Zusammenhang mit einer Krankheitsverarbeitungsstörung und damit verbundenen Chronifizierung stehe, lasse sich erst nach einer längeren Beobachtungsphase beurteilen. Die nur einmalige Exploration erlaube angesichts des länger zurückliegenden Unfallereignisses und der Befunde keine Beurteilung der Unfallkausalität der vom Patienten geklagten Beschwerden (vlg. Urk. 10/29 S. 2 f.).

4.
4.1     Aus den zitierten Arztberichten geht hervor, dass für die vom Beschwerdeführer geklagten somatischen Beschwerden schon sehr bald nach dem Unfall vom 8. Dezember 2005 keine organische Ursache mehr feststellbar war. So hielten die Ärzte der Universitätsklinik X.___ bereits am 21. Dezember 2005 fest, die Befunde könnten die angegebenen Beschwerden nicht erklären (vgl. Urk. 10/4). Übereinstimmend mit dieser Beurteilung gelangten die Ärzte der Rehaklinik Y.___ im Austrittsbericht vom 13. März 2006 (Urk. 10/21) zum Schluss, dass das Quetschtrauma keine organischen Folgen hinterlassen habe und die noch vorhandene Funktionsstörung der linken Hand rein psychiatrischer Ursache sei (vgl. Urk. 10/21 S. 3). Schliesslich wiesen am 20. Juli 2006 auch die Ärzte des Spitals W.___ darauf hin, dass kein strukturelles Korrelat für das aktuelle Beschwerdebild feststellbar sei (vgl. Urk. 10/29).
4.2
4.2.1   Gemäss den medizinischen Akten sind die vom Beschwerdeführer noch über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die SUVA hinaus geklagten körperlichen Symptome psychischer Natur (vgl. Bericht Universitätsklinik X.___ [Urk. 10/4], Austrittsbericht Rehaklinik Y.____ [Urk. 10/21], Bericht Spital W.___ [Urk. 10/29]). Während die Ärzte des Spitals W.___ angaben, es sei ihnen aufgrund der nur einmaligen Untersuchung nicht möglich, die Unfallkausalität der Beschwerden zu beurteilen, äusserten sich die weiteren Ärzte nicht zur Ursächlichkeit des Unfalls vom 8. Dezember 2005 für die psychische Symptomatik. Die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychischen Beschwerden kann allerdings, wie die SUVA zu Recht ausführte (vgl. Urk. 2 S. 6), vorliegend offen bleiben, da es - wie nachfolgend darzulegen ist - ohnehin an einem adäquaten Kausalzusammenhang fehlt.
4.2.2   Beim Ereignis vom 8. Dezember 2005 klemmte sich der Beschwerdeführer die linke Hand zwischen einem Stikkenwagen und der Wand respektive dem Türrahmen des Gärraums ein (vgl. Urk. 10/1, Urk. 10/4, Urk. 10/20 S. 2) und zog sich dabei eine Kontusion (vgl. Urk. 10/2) beziehungsweise ein Quetschtrauma der linken Hand (vgl. Urk. 10/4, Urk. 10/21, Urk. 10/29) zu. Dieser Unfall ist ohne weiteres als leicht zu qualifizieren.
         Zwar kann auch ein leichter Unfall die adäquate Ursache einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit sein. Erforderlich ist allerdings, dass die unmittelbaren Unfallfolgen geeignet sind, psychische Störungen hervorzurufen. Zudem müssen die bei Unfällen mittleren Grades herangezogenen Kriterien kumuliert oder in besonderer Schwere auftreten (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich Basel Genf 2003, S. 54 f., mit Hinweisen). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich eine Kontusion beziehungsweise eine Quetschung der linken Hand aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht als Ursache für eine psychische Fehlentwicklung, wie sie beim Beschwerdeführer eingetreten ist, eignet. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischer Symptomatik ist daher zu verneinen.
4.3     Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer spätestens ab 1. April 2006 unter keinen objektivierbaren somatischen Unfallfolgen mehr litt und seine psychische Störung jedenfalls in keinem adäquatkausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 8. Dezember 2005 steht; die Leistungseinstellung der SUVA per 31. März 2006 ist daher nicht zu beanstanden.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
- Kolping Krankenkasse AG
- Helsana Versicherungen AG
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).