Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 22. Mai 2007
in Sachen
W.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 Der durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versicherte W.___, geboren 1954, war Zimmermeister und Geschäftsführer der W.___ AG in Stäfa, als er am 16. Juli 2004 bei der Arbeit mit der Hand in eine Maschine geriet (Urk. 8/1). Im Bericht des Kreisspitals A.___ über die Notfallbehandlung vom 16. Juli 2004 wurde bei diskreten oberflächlichen Schürfungen im Bereich des Handgelenks ein Quetschungstrauma des rechten Handgelenkes mit Hyposensibilität im Bereich des Nervus medianus und des Nervus ulnaris diagnostiziert (Urk. 8/5). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldzahlungen und Übernahme der Heilbehandlungskosten (vgl. Urk. 8/3, Urk. 8/12). In seinem Bericht vom 12. August 2004 diagnostizierte Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, ein traumatisch bedingtes CTS (Karpaltunnelsyndrom) rechts und riet zu einem operativen Vorgehen (Urk. 8/6). Die Operation (langstreckige Medianusneurolyse rechts) wurde am 19. August 2004 von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, durchgeführt (Urk. 8/17).
Nach dem Unfall wurde W.___ von den Ärzten zunächst eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Ab dem 27. September 2004 bestand eine Arbeitsfähigkeit von 25 %, ab dem 21. März 2005 wurde diese auf 50 % erhöht, ab dem 11. Juli 2005 auf 65 % sowie ab dem 2. November 2005 auf 75 % (Urk. 8/52 S. 3).
Am 22. November 2005 machte der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, die SUVA erstmals auf eine zu den bisherigen Leiden neu hinzugetretene Zervikobrachialgie rechts mit Muskelhartspann aufmerksam (Urk. 8/52 S. 1). In der Folge wurde die Arbeitsunfähigkeit zunächst ab dem 10. Januar 2006 wieder auf 30 % und anschliessend ab dem 6. Februar 2006 auf 70 % erhöht (Urk. 8/60, Urk. 8/67). Gestützt auf ein MRI der Halswirbelsäule vom 21. Februar 2006 diagnostizierte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, am 3. März 2006 ein zervikoradikuläres Syndrom C7 rechts bei Diskushernie C6/7 (Urk. 8/64).
1.2 Gestützt auf eine Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. F.___ vom 19. April 2006 (Urk. 8/70) stellte die SUVA mit Verfügung vom 8. Mai 2006 die Heilkostenleistungen (per Verfügungsdatum) sowie die Taggeldleistungen (per 21. Mai 2006) ein, da die aktuell geklagten Beschwerden nicht mehr im Zusammenhang mit dem Unfall vom 16. Juli 2004 stünden (Urk. 8/78). W.___ führte dagegen mit Eingabe vom 11. Mai 2006 Einsprache (Urk. 8/81). Am 16. August 2006 lieferte der den Versicherten vertretende Rechtsanwalt Kaspar Gehring eine ergänzende Einsprachebegründung nach (Urk. 8/88). Mit Entscheid vom 25. August 2006 wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2 = Urk. 8/89).
2. Hiergegen reichte der Versicherte, erneut vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, mit Eingabe vom 14. November 2006 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere Taggelder und die Übernahme der Heilbehandlungskosten, eventualiter auch eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2007 schloss die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, auf Beschwerdeabweisung. Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, in dessen Rahmen die Parteien an ihren Anträgen festhielten (Urk. 11, Urk. 14), wurde der Schriftenwechsel am 13. Februar 2007 geschlossen (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, bei dem gegenwärtigen Aktenstand sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass jegliche Unfallfolgen des Ereignisses vom 16. Juli 2004 dahingefallen seinen. Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Handchirurgie und Handrehabilitation, habe in seiner Beurteilung vom 31. August 2005 eine deutliche Diskrepanz zwischen der Belastbarkeit der rechten dominanten Hand und der linken Hand festgestellt. Auch anlässlich der Untersuchung beim Kreisarzt Dr. F.___ am 16. Dezember 2005 habe sich eine vergleichbar eingeschränkte Kraftentwicklung in der rechten Hand gezeigt. Am 17. Januar 2006 habe Dr. E.___ sodann immer noch Untersuchungsbefunde erhoben, welche mit dem durchgemachten Karpaltunnelsyndrom erklärbar seien (Tinel- sowie Phalen-Zeichen). Dr. G.___ habe dann am 5. April 2006 geschlossen, die Restbeschwerden seien durch die Diskushernie mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel C7 bedingt und daher nicht unfallkausal. In seinem Bericht hätten jedoch jegliche Hinweise auf allenfalls durchgeführte klinische Untersuchungen und Belastungstests der Hand gefehlt. Dr. F.___, welcher dieser Einschätzung schliesslich gefolgt sei, habe selbst keine Untersuchung mehr durchgeführt, um die Schlussfolgerung des Dr. G.___ zu stützen. Ohne eine Verlaufskontrolle zwecks Vergleichs der Befunde mit den anlässlich der Voruntersuchungen erhobenen sei die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG nicht nachgekommen. Im durch den Beschwerdeführer bei Dr. D.___ nachträglich noch beigezogenen Arztbericht vom 18. September 2006 werde unverändert eine 25%ige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen, und zwar nachdem die Folgen der Beeinträchtigung der Wurzel C7 erfolgreich behandelt worden seien. Die SUVA hätte daher zumindest ergänzende medizinische Abklärungen tätigen müssen, wenn sie einen fortdauernden Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinen wollte (Urk. 1, Urk. 11).
3.2 Die SUVA stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, Dr. G.___ habe am 31. August 2005 eine graduelle Steigerung der Arbeitsfähigkeit von damals aktuell 65 % auf mindestens 80 % in den nächsten sechs Wochen und anschliessend auf 100 % für möglich gehalten. Dr. E.___ habe am 3. März 2006 sodann darauf hingewiesen, dass die radikulären Schmerzen aller Wahrscheinlichkeit nach keine Unfallfolgen seien und im Übrigen die Frage, ob noch unfallkausale Beschwerden fortbestünden, nicht beantwortet. Dr. G.___ schliesslich habe sich am 5. April 2006 für seine Beurteilung auf die zuvor vorgenommenen Messungen der Kraft sowie ihm vorliegende Untersuchungsberichte stützen können. Abgesehen davon habe er den Beschwerdeführer auch selber im Rahmen der Sprechstunde untersucht. Der Kreisarzt Dr. F.___ habe nach all seinen Untersuchungen den Beschwerdeführer nicht mehr selber sehen müssen, zumal die Handgelenksfunktion anlässlich seiner letzten Untersuchung vom 16. Dezember 2005 keine relevanten Einschränkungen aufgewiesen habe und die Kraftentwicklung damals bereits recht gut gewesen sei, weshalb sich im Einklang mit der Beurteilung des Dr. G.___ vom 31. August 2005 die Veranschlagung einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht mehr rechtfertigte. Die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit sei gänzlich auf die unfallfremde Diskushernie mit Nervenwurzelkompression zurückzuführen. Der Beschwerdeführer könne sich für seine Argumente lediglich auf die Beurteilung des Hausarztes Dr. D.___ vom 18. September 2006 berufen. Angesichts der diversen fachärztlichen Stellungnahmen sei jedoch erstellt, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen am 21. Mai 2006 längst keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vorgelegen habe (Urk. 7, Urk. 14).
3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die SUVA ihre Leistungen zu Recht auf den 8. beziehungsweise 21. Mai 2006 eingestellt hat (vgl. Urk. 8/78). Zur Diskussion steht dabei der (natürliche) Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den auch nach der Leistungseinstellung fortbestehenden gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers.
4.
4.1 Nachdem im Notfallbericht des Kreisspitals A.___ noch ein Quetschungstrauma des rechten Handgelenks mit Hyposensibilität im Bereich des Nervus medianus und des Nervus ulnaris bei diskreten oberflächlichen Schürfungen über dem Handgelenk diagnostiziert worden war (Urk. 8/5), wurde der Beschwerdeführer am 12. August 2004 erstmals durch den Neurologen Dr. B.___ untersucht. Dieser diagnostizierte ein traumatisch bedingtes Karpaltunnelsyndrom und riet aufgrund der erhobenen Befunde zu einem operativen Vorgehen (Urk. 8/6). Am 19. August 2004 wurde dann durch den Handchirurgen Dr. C.___ eine langstreckige Medianusneurolyse rechts durchgeführt. Im Rahmen der Operation konnte eine direkte Medianusquetschung im Vorderarm sowie zusätzlich eine erhebliche Medianuskompression im Bereich des Karpalkanals mit entsprechenden Veränderungen festgestellt werden (Urk. 8/17). Am 29. November 2004 berichtete Dr. C.___ über einen problemlosen postoperativen Verlauf. Ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten, er habe dem Beschwerdeführer seit dem 27. September 2004 wieder eine 25%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/16). In seinem Bericht vom 27. Januar 2005 dokumentierte der Hausarzt Dr. D.___ einen subjektiv stagnierenden Verlauf mit Sensibilitätsstörungen und fehlender Kraft, weshalb er die Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres auf 25 % festsetzte (Urk. 8/19).
4.2 Am 9. Februar 2005 untersuchte Dr. F.___ den Beschwerdeführer kreisärztlich. Dabei erhob er eine Kälteempfindlichkeit, einen Kraftverlust bei dauernder Belastung, eine Hyposensibilität sowie Kribbelparästhesien. In seinem Bericht erwähnte Dr. F.___ weiter, mit Ausnahme eines Tinel-Phänomens habe er eine unauffällige rechte Hand mit uneingeschränkter Funktion vorgefunden. Gemessen mit dem Jamar-Gerät habe kurzfristig eine respektable Kraftentwicklung von 38 kp bestanden. In therapeutischer Hinsicht sei die Fortführung der Physiotherapie sinnvoll. Es bestehe weiterhin nur eine 25%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/23).
Im Rahmen einer neurologischen Nachkontrolle am 17. Februar 2005 beobachtete Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer seine Hand unauffällig bewegte und keine Schonhaltung einnahm. Er habe jedoch eine ausgeprägte Berührungshypästhesie angegeben, welche nicht auf den Bereich des Nervus medianus begrenzt gewesen sei, sondern den gesamten Handrücken betroffen habe. Gestützt auf die Ergebnisse einer Elektroneurographie konnte Dr. B.___ für die rechte Hand mit Ausnahme eines verkleinerten sensiblen Summenpotentials Werte erheben, welche mit denjenigen der unverletzten linken Hand vergleichbar waren. Er sehe keinen Grund für die Schwäche in der rechten Hand. Aus neurologischer Sicht sei die Hand voll gebrauchsfähig (Urk. 8/26).
Anlässlich einer weiteren Verlaufskontrolle am 18. März 2005 teilte der Beschwerdeführer Dr. F.___ mit, die Sensibilitätsstörungen seien nun deutlich zurückgegangen. Dagegen bestünden immer noch vermehrte vorwiegend druck- und belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des Hypothenars und der angrenzenden Hohlhand. Dr. F.___ fand eine äusserlich unauffällige Hand vor. Er erhob ein Flexionsdefizit im Handgelenk von 50 %, die Kraftentwicklung gemessen mit dem Jamar-Gerät betrug respektable 38 kp. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht auf Schmerzmittel angewiesen. Auf Grund der objektivierbaren Befunde und der neurologischen Abklärung durch Dr. B.___ schrieb Dr. F.___ ihn per 21. März 2005 wieder zu 50 % arbeitsfähig. Anfang Mai sei dann eine Arbeitsfähigkeit von 75 % zu erwarten (Urk. 8/28).
4.3 Am 11. Mai 2005 attestierte Dr. D.___ weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, in seinem Zwischenbericht vom 2. Juli 2005 hielt er im Verlauf eine langsame Besserung fest, wobei aber immer noch Schmerzen in der Handfläche sowie im Karpaltunnelbereich und eine Kraftverminderung in der rechten Hand von bis zu 30 % bestünden. Nach eineinhalb Stunden Arbeit als Zimmermann komme es zu einer Schmerzzunahme. Es sei daher weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgrund der Befunde sei ein bleibender Nachteil zu erwarten. Behandelt würden die Beschwerden gegenwärtig mit Ergotherapie (Urk. 8/37). Ab dem 11. Juli 2005 wurde die Arbeitsfähigkeit auf 65 % erhöht (vgl. Urk. 8/39).
Dr. F.___ veranlasste daraufhin eine Untersuchung beim Handchirurgen Dr. G.___ (Urk. 8/40). Dieser konnte anlässlich seiner klinischen Untersuchung vom 30. August 2005 grundsätzlich ausser den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden keine Auffälligkeiten feststellen. Die Belastungstests hätten allerdings eine deutliche Diskrepanz zwischen der Belastbarkeit der rechten dominanten Hand gegenüber derjenigen der linken Hand, allerdings auf hohem Niveau, ergeben. Dies sei am ehesten mit persistierenden Vernarbungen im Bereich des Nervus medianus zu erklären, welche auch noch 1-2 Jahre nach einem Trauma Beschwerden verursachen könnten. Deshalb habe er erneut die Aufnahme einer Ergotherapie empfohlen, daneben sei die Arbeitsfähigkeit von aktuell 65 % graduell zu steigern, eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit sei in den nächsten sechs Wochen zu erwarten, mit Steigerung auf 100 % im Anschluss (Urk. 8/43). Ab dem 2. November 2005 wurde dem Beschwerdeführer in der Folge vom Hausarzt Dr. D.___ eine 75%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/50.1 S. 5).
4.4 Am 22. November 2005 wies Dr. D.___ die SUVA darauf hin, der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 25 % arbeitsunfähig, das Problem sei nun eine Zervikobrachialgie rechts infolge eines Muskelhartspanns. Der Beschwerdeführer habe deshalb erneut eine Physiotherapie aufgenommen (Urk. 8/52). Der Kreisarzt Dr. F.___ untersuchte den Beschwerdeführer daraufhin am 16. Dezember 2005 erneut. Aus seinem Bericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit Mitte Oktober unter Schmerzausstrahlungen entlang des Vorderarms/Oberarms bis in die rechte Schulter litt und deshalb einen beträchtlichen Analgetikakonsum benötigte. Die Physiotherapie habe nichts gebracht. Beim Beklopfen des Handgelenks konnte Dr. F.___ wieder ein Tinelphänomen feststellen. Die gezeigte rohe Kraftentwicklung der rechten Hand von weiterhin 38 kp (im Vergleich zu 64 kp links) sei recht gut, und die Handgelenksfunktion sei nicht in relevanter Weise eingeschränkt gewesen. Aufgrund der objektivierbaren Befunde bestünden daher keine relevanten Restfolgen, welche die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden, die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit von 25 % beruhe auf subjektiven Beschwerden. Er werde jedoch noch eine "Second opinion" bei Dr. G.___ einholen (Urk. 8/54).
Der den Beschwerdeführer auf Zuweisung des Hausarztes (vgl. Urk. 8/58.1) behandelnde Rheumatologe Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Januar 2006 neu ein myofasziales Schmerzsyndrom des Musculus infraspinatus rechts, des Trapezius rechts sowie der Muskulatur des rechten Vorderarmes. Nachdem der Beschwerdeführer wieder zu 75 % arbeitsfähig erklärt worden sei und wieder vermehrt auf dem Bau gearbeitet habe, seien Schmerzen im ganzen rechten Arm bis hinauf zum Schulterblatt aufgetreten. Diese seien nicht nur belastungsabhängig, sondern bestünden teils auch nachts. Auch seien wieder Kribbelsensationen in der rechten Hand vorgekommen. Klinisch erhob Dr. E.___ ein positives Tinel-Zeichen über dem Karpaltunnel rechts sowie ein ebenfalls leicht positives Phalen-Zeichen. Bei Rotation der grundsätzlich gut beweglichen Halswirbelsäule nach links ergäben sich aber Endphasenschmerzen und Trigger-Punkte im Trapezius. Die Brachialgie sei wohl in erster Linie Folge von myofaszialen Trigger-Punkten. Ob der Nervus medianus erneut gereizt worden sei, könne er nicht sicher beurteilen, er denke aber eher, dass die sogenannten neuromeningealen Häute, welche die Nerven umgeben, auf der rechten Seite verkürzt seien. Die Beschwerden seien weiterhin mit Physiotherapie und bei Bedarf mit Analgetika zu behandeln, wobei von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. Januar 2006 auszugehen sei (Urk. 8/56).
Gestützt auf ein MRI der Halswirbelsäule vom 21. Februar 2006, welches eine Beeinträchtigung der Nervenwurzel C7 rechts ergab (Urk. 8/63), konnte Dr. E.___ dann am 3. März 2006 in diagnostischer Hinsicht ein zervikoradikuläres Syndrom C7 rechts bei Diskushernie C6/7 festhalten, nachdem sich noch am 17. Januar 2006 keine sicheren radikulären Zeichen ergeben hatten. Eine weitere Konsultation am 9. Februar 2006 habe eine diskrete Abschwächung des Triceps rechts ergeben. Durch Extension sowie Rotation und Seitneigung der Halswirbelsäule nach rechts hätten Schmerzen und Parästhesien in der rechten Hand ausgelöst werden können. Der Leidensdruck sei nunmehr beträchtlich, die bisherige Physiotherapie und medikamentöse Behandlung seien zu wenig wirksam gewesen. Die radikulären Schmerzen und Ausfälle seien aller Wahrscheinlichkeit nach nicht als Unfallfolgen zu werten. Der Beschwerdeführer sei allerdings der Ansicht, er habe immer noch eine Schwäche und Schmerzen im Arm, welche wenigstens teilweise noch auf den Unfall zurückzuführen seien. Er bitte daher die SUVA, sich dieser Frage noch anzunehmen (Urk. 8/64).
4.5 Am 4. April 2006 untersuchte Dr. G.___ den Beschwerdeführer im Auftrag des Kreisarztes in seiner Sprechstunde. Unter Berücksichtigung der seither ergangenen Arztberichte des Dr. E.___ (vgl. Urk. 8/58, Urk. 8/65), von Röntgenbildern sowie der neu hinzugetretenen Rückenbeschwerden vertrat er die Auffassung, dass die aktuell bestehenden Beschwerden - wobei die Rückenbeschwerden deutlich im Vordergrund stünden - nicht mehr auf den Unfall vom 16. Juli 2004 zurückzuführen seien, sondern von der Hals- und Brustwirbelsäule her stammten. Wegen der Rückenbeschwerden sei dem Beschwerdeführer seit dem 6. Februar 2006 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, seitens der Quetschverletzung bestehe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 8/68).
Dr. F.___ hielt daraufhin in einer internen Stellungnahme vom 19. April 2006 fest, für die Behandlung der Problematik in der Halswirbelsäule und im Rücken sei die SUVA nicht zuständig. Bei der Diskushernie C6/7 handle es sich um ein krankheitsbedingtes Leiden, welches in keinem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 16. Juli 2004 stehe. Seitens der Handverletzung bestehe nun wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/70).
Im Rahmen der Beschwerde vom 14. November 2006 (Urk. 1) reichte der Beschwerdeführer einen zusätzlichen Bericht seines Hausarztes vom 18. September 2006 ein. Darin hielt Dr. D.___ fest, es müssten zwei Formen von Beschwerden unterschieden werden, einerseits diejenigen in der Hand mit Sensibilitätsstörungen und motorischer Schwäche, andererseits diejenigen im Nacken-Schulter-Oberarmbereich. Diese verschiedenen Schmerzbilder könnten gut getrennt werden. Durch Reizung der Nervenwurzel C7 könne allerdings nebst einer Zunahme der Schmerzen im Schulterbereich auch eine Zunahme der Handbeschwerden provoziert werden. Es bestünden aber nach wie vor unfallbedingte Beschwerden in der rechten Hand. Die grobe Kraft sei hier um etwa 50 % reduziert. Auch bestehe eine schlechtere Feinmotorik als in der linken Hand, was zu Schwierigkeiten bei der Arbeit führe. Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit betrage nach wie vor 25 %, die Diskushernienproblematik sei zwischenzeitlich nach erfolgter Steroidinjektion in das Foramen intervertebrale abgeheilt. Ausser täglicher Eigentherapie seien weitere Heilbehandlungen aktuell nicht geplant (Urk. 3/3).
5.
5.1 Berechtigterweise ist zwischen den Parteien unbestritten, dass es sich beim Ereignis vom 16. Juli 2004 um einen Unfall im Rechtssinne handelt (Art. 4 ATSG). Weiter sind sich Dr. E.___ (Urk. 8/64 S. 2), Dr. G.___ (Urk. 8/68), Dr. F.___ (Urk. 8/70) und sinngemäss auch Dr. D.___ (Urk. 3/3) darin einig, dass die im Zusammenhang mit der Diskushernie C6/7 mit Nervenwurzelbeeinträchtigung C7 zu sehenden Beschwerden nicht mit dem Ereignis vom 16. Juli 2004 in Verbindung gebracht werden können und somit unfallfremde Symptome darstellen. Darauf ist abzustellen.
Fraglich und zu prüfen bleibt, ob anlässlich der Leistungseinstellung durch die SUVA noch wesentliche Beeinträchtigungen der Gesundheit bestanden, welche mit dem Unfallereignis vom 16. Juli 2004 zumindest im Sinne einer teilweisen Kausalität (vgl. vorstehend Erw. 1.2) zusammenhingen.
5.2 Der Neurologe Dr. B.___, der am 12. August 2004 zur operativen Versorgung des Karpaltunnelsyndroms geraten hatte (Urk. 8/6), ging - nachdem die Operation erfolgreich durchgeführt worden war - nach erneuter ausführlicher Untersuchung bereits am 18. Februar 2005 aus neurologischer Sicht von einer uneingeschränkten Funktion der rechten Hand aus, wobei er sich die Schwäche in der rechten Hand nicht erklären konnte (Urk. 8/26). Am 31. August 2005 wies der Handchirurge Dr. G.___ zwar auf persistierender, vor allem belastungsabhängige Schmerzen und eine deutliche Diskrepanz der Belastbarkeit der rechten Hand im Vergleich zur linken Hand hin, welche er am ehesten auf persistierende Vernarbungen im Bereiche des Nervus medianus zurückführte, welche noch während 1-2 Jahren nach dem Trauma Beschwerden verursachen könnten. Dennoch hielt er eine graduelle Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 65 % auf mindestens 80 % per Mitte Oktober 2005 mit anschliessender Steigerung auf 100 % für zumutbar (Urk. 8/43). Am 16. Dezember 2005 erhob Dr. F.___ noch ein Tinelphänomen über dem Handgelenk und eine unverändert verminderte Kraftentwicklung von 38 kp rechts im Vergleich zu 64 kp links, beurteilte die rohe Kraftentwicklung jedoch als recht gut und fand keine objektivierbaren Befunde mehr, welche seiner Ansicht nach die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden (Urk. 8/54).
Bereits im Dezember 2005 sah Dr. F.___ somit nach einer ausführlichen eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Befunde mehr, wobei diese Einschätzung im Einklang mit denjenigen des Neurologen Dr. B.___ vom 18. Februar 2005 und des Handspezialisten Dr. G.___ vom 31. August 2005, welche ebenfalls auf eingehenden Untersuchungen beruhten, stand. Nur um ganz sicher zu gehen, dass er mit seiner Einschätzung richtig liege, veranlasste er nochmals eine Nachuntersuchung bei Dr. G.___. Dieser untersuchte den Beschwerdeführer am 4. April 2006. Aus seinem Bericht vom 5. April 2006 ergibt sich, dass er die geklagten Beschwerden und auch sämtliche dannzumal im Dossier des Beschwerdeführers vorliegenden Dokumente berücksichtigte und gestützt auf eine persönliche Untersuchung ebenfalls die Auffassung vertrat, die geltend gemachten Beschwerden seien nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen. Dass Dr. G.___ in seinem Bericht keine detaillierte Aufstellung der Untersuchungsbefunde aufführte beziehungsweise bei seiner Untersuchung möglicherweise keine spezialisierten Tests durchführte, vermag die Beweiskraft seines Berichtes nicht einzuschränken (vgl. Urk. 8/68). Aufgrund der Vorberichte ist nämlich einerseits davon auszugehen, dass ganz einfach keine auffälligen, mit dem durchgemachten Karpaltunnelsyndrom zusammenhängende Befunde im Bereich der Hand mehr vorlagen. Da ausserdem anlässlich früherer Konsultationen bereits ausführliche, allseitige Untersuchungen vorgenommen worden waren und sowohl Dr. G.___ als auch Dr. F.___ bereits damals zur Einschätzung gelangt waren, dass der Beschwerdeführer gegen Ende des Jahres 2005 keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr aufwies, ist es im Hinblick auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit der Behandlung nur verständlich, wenn Dr. G.___ angesichts der klinisch unauffälligen Verhältnisse keine weiteren detaillierten und kostspieligen Untersuchungen vornahm, von welchen er ohnehin keine neuen Erkenntnisse erwartete. Unter diesem Gesichtspunkt leuchtet es auch ein, dass Dr. F.___ den Beschwerdeführer am 19. April 2006 nicht mehr selbst untersuchte (vgl. Urk. 8/70).
5.3 Der Rheumatologe Dr. E.___ stellte bereits am 17. Januar 2006 fest, dass eine Rotation der Halswirbelsäule Schmerzen im Bereich des rechten Trapezius verursachte (Urk. 8/56). Am 9. Feburar 2006 konnte er dann beobachten, dass durch Extension, Rotation sowie Seitneigung der Halswirbelsäule nach rechts Schmerzen und Parästhesien in der rechten Hand ausgelöst wurden. Diese Beschwerden konnten dann eindeutig auf die unfallfremde Beeinträchtigung der Wurzel C7 zurückgeführt werden (Urk. 8/64). Es ist daher, auch im Hinblick auf die Einschätzungen der Dres. G.___, B.___ und F.___, davon auszugehen, dass die durch die Quetschung der rechten Hand bedingten Beschwerden mit der Zeit zurückgingen und Ende 2005/Anfang 2006 immer mehr die durch die Diskushernie bedingten Beschwerden in den Vordergrund traten, und zwar auch bezüglich der Symptome in der rechten Hand.
5.4 Aufgrund der Akten lässt sich nicht völlig ausschliessen, dass auch zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die SUVA noch Restbeschwerden, welche auf die Quetschung des rechten Nervus medianus am 16. Juli 2004 zurückgehen, fortbestanden. Allerdings wird wie gesagt in den Berichten der Dres. G.___, B.___ und F.___ gestützt auf ausführliche Erhebungen nachvollziehbar begründet, dass Ende 2005, allerspätestens im April 2006 (Urk. 8/68), keine die Arbeitsfähigkeit einschränkenden beziehungsweise behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorhanden waren - auch unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Gegenseite weiterhin verminderten Kraft in der dominanten rechten Hand. Wenn der Hausarzt Dr. D.___ dem Beschwerdeführer am 18. September 2006 aufgrund verbleibender Unfallfolgen weiterhin eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, so handelt es sich dabei lediglich um eine andere Einschätzung des gleichen Sachverhaltes. Dies gilt auch für seine Aussage, die Diskushernienproblematik sei zwischenzeitlich nach erfolgter Steroidinjektion abgeheilt, und trotzdem bestehe noch eine 25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der unfallbedingten Beschwerden in der rechten Hand (Urk. 3/3). Denn selbst wenn die von Dr. D.___ vertretene verbleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich auf unfallbedingte Befunde zurückgehen sollte, so ist zu berücksichtigen, dass die Unfallrestfolgen gemässs den Berichten der Dres. B.___, G.___ und F.___ spätestens Ende 2005/Anfang 2006 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bewirkten. Im Übrigen wies selbst Dr. D.___ am 18. September 2006 darauf hin, dass keine weitere Heilbehandlung erforderlich sei (Urk. 3/3). Auf die übereinstimmenden Einschätzungen der Fachärzte Dr. B.___ und Dr. G.___ sowie des auf solche Fälle spezialisierten Kreisarztes Dr. F.___ ist abzustellen; der Meinung des Internisten und Allgemeinpraktikers Dr. D.___, der für die Behandlung und Beurteilung von Verletzungen wie der vorliegenden nicht spezialisiert ist, kann daher nicht gefolgt werden.
5.5 Der Beschwerdeführer erhebt auch Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sowie eine Rente. Aus den Akten ergeben sich - auch wenn man davon ausginge, dass die Kraftverminderung in der rechten Hand dauernd sein sollte, was jedoch aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte nicht ausgewiesen ist - keine für die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung hinreichenden Gesundheitsschäden, weshalb der Anspruch zu verneinen ist. Da ausserdem nach dem Gesagten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr vorliegt, entfällt auch ein Rentenanspruch.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - wie von der SUVA in der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigten Verfügung vom 8. Mai 2006 festgehalten - aufgrund des zwischenzeitlichen Wegfalls behandlungsbedürftiger unfallbedingter Beschwerden ab dem 8. Mai 2006 keinen Anspruch mehr auf die Übernahme von Heilkostenleistungen sowie mangels Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ab dem 21. Mai 2006 keinen Taggeldanspruch mehr hatte (vgl. Urk. 8/78). Auch besteht kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und eine Rente. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).