UV.2006.00355

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kraus
Urteil vom 29.Mai 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH

diese substituiert durch René Mettler
daselbst

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1958 geborene X.___ arbeitete ab dem 1. Dezember 1997 als Sachbearbeiterin am Empfang bei der Stiftung Y.___ (Urk. 3/6) und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 10/1).
         Am 27. Februar 2003 stürzte die Versicherte beim Wandern auf La Palma auf steinigem Boden und zog sich dabei Schürfungen, Prellungen und Schnittverletzungen am Kopf und im Gesicht zu (Urk. 10/1). Auf der Notfallstation in Los Lianos wurde gleichentags die Wundreinigung vorgenommen, die Rissquetschwunde im Bereich des unteren rechten Augenlids mittels Naht versorgt und ein Medikament verordnet (Urk. 10/2). Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz suchte sie am 10. März 2003 erstmals wegen Nacken-, thorakalen Rückenschmerzen und Konzentrationsstörungen ihren Hausarzt Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeine Medizin, auf, der ihr schmerzlindernde Medikamente verabreichte und in der Folge eine Craniosakral- und eine Physiotherapie verordnete (Urk. 11, vgl. auch Urk. 10/4). Im Zwischenbericht vom 14. Mai 2003 diagnostizierte er ein posttraumatisches cervico- und thoracospondylogenes Syndrom (Urk. 10/4). Nach anfänglicher vollständiger Arbeitsunfähigkeit bestand für die Zeit vom 7. bis zum 16. März 2003 und ab dem 7. April 2003 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11, Urk. 10/4). Die SUVA erbrachte Taggeldleistungen und übernahm die Heilungskosten.
         Auf Veranlassung des Dr. A.___ erfolgte am 16. April 2003 eine Untersuchung durch Dr. med. B.___, Spezialärztin für Neurologie (Urk. 10/12). Einen neurologischen Befund konnte sie nicht erheben. Sodann wurde am 23. April 2003 im Neuroradiologischen und Radiologischen Institut zur Schanze ein Computertomogramm (CT) des Schädels angefertigt (Urk. 10/11). Daneben wurde die Versicherte weiterhin hausärztlich betreut. Dr. A.___ berichtete im Juli 2003 von einer besseren Konzentrationsfähigkeit, aber weiterhin bestehenden Kopfschmerzen. Am 7. Juli 2003 habe die Versicherte ihre Arbeit zu 100 % wieder aufgenommen (Urk. 10/13). Mitte September 2003 reduzierte sich die Arbeitsfähigkeit auf 60 % (Urk. 3/6, Urk. 10/38). Wegen des verzögerten Heilungsverlaufs veranlasste der Hausarzt (Urk. 10/16) eine kreisärztliche Untersuchung, welche am 14. November 2003 (Urk. 10/18) durch Dr. med. C.___ durchgeführt wurde. Am 24. November 2003 (Urk. 10/20) liess die SUVA im Spital Wetzikon eine bildgebende Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) und am 14. Januar 2004 eine weitere neurologische Abklärung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie (Urk. 10/24), vornehmen. In der Folge erfolgte eine psychiatrische Untersuchung durch die Klinik E.___, in deren Rahmen die Versicherte auch neuropsychologisch, internistisch und neurologisch abgeklärt wurde (Urk. 10/65-66). Dabei wurden kognitive Defizite festgestellt (Urk. 10/65). Die Versicherte begab sich auch weiterhin in physiotherapeutische Behandlung (Urk. 10/49 Anhang). Am 24. August 2004 (Urk. 10/52) meldete sie sich wegen verminderter Leistungsfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. In der Folge traten zudem psychische Beschwerden auf, die zeitweise zu vollständiger Arbeitsunfähigkeit führten (vgl. Urk. 10/92 Anhang 5 und 6).
         Nachdem Kreisarzt Dr. C.___ in seinem Nachtrag vom 14. März 2005 (Urk. 10/71) festgehalten hatte, dass bei der Versicherten keine somatischen Unfallfolgen gegeben seien, stellte die SUVA mit Verfügung vom 23. Juni 2005 (Urk. 10/80) die für die Folgen des Unfalls vom 27. Februar 2003 bislang erbrachten Leistungen mit dieser Begründung und unter Hinweis darauf, dass die psychischen Beschwerden in keinem rechtserheblichen Zusammenhang zum versicherten Ereignis stünden, per 1. Juli 2005 ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. Juli 2005/1. März 2006 (Urk. 10/84, Urk. 10/92), mit welcher die Versicherte insbesondere das von ihr veranlasste Gutachten des PD Dr. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Februar 2006 (Urk. 10/92 Anhang 4) einreichte, wurde mit Entscheid vom 19. Juli 2006 (Urk. 2) abgewiesen.
1.2     Die Invalidenversicherung hatte mit Verfügung vom 7. Juli 2005 (Urk. 10/82), bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 27. September 2006, das Rentenbegehren der Versicherten abgewiesen. Dieser Entscheid wurde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich angefochten (Urk. 1, Urk. 2 im Verfahren Nr. IV.2006.00944). Das Urteil in diesem Verfahren ergeht ebenfalls mit heutigem Datum.
2.       Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 19. Juli 2006 (Urk. 2) liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster (Urk. 4/1), diese substituiert durch den Versicherungsfachmann René Mettler (Urk. 4/2), mit Eingabe vom 15. November 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr auch über den 30. Juni 2005 hinaus die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere Heilbehandlungskosten und Taggelder, eventuell eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung.
         In der Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2007 (Urk. 9) stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 19. Februar 2007 (Urk. 14) liess die Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Standpunkt festhalten. Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Duplik vom 16. März 2007 (Urk. 17) bei ihrer bisherigen Beurteilung geblieben war, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 19. März 2007 (Urk. 18) als geschlossen erklärt.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) ebenso zutreffend dargelegt wie die Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule, einer dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder eines Schädelhirntraumas (BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b und 382 Erw. 4b). Entsprechendes gilt für das Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs im Allgemeinen, für die bei organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) erforderliche Massgeblichkeit des Unfalls (BGE 117 V 366) sowie für die Rechtsprechung, wonach trotz teilweisen Vorliegens des für Schleuderverletzungen typischen bunten Beschwerdebildes die Adäquanzbeurteilung nach den Grundsätzen für Unfälle mit psychischen Folgen vorzunehmen ist, wenn letztere im Vordergrund stehen (BGE 123 V 99 Erw. 2a).
1.2     Zu ergänzen ist, dass bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden kann, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Sodann ist zu erwähnen, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung per 1. Juli 2005 im Wesentlichen damit, dass in organischer Hinsicht keine Unfallfolgen mehr ausgewiesen seien. Ein HWS-Distorsionstrauma oder eine äquivalente Verletzung seien aufgrund der medizinischen Akten nicht erstellt. Auch liege kein Schädelhirntrauma vor. Eine analoge Anwendung der Schleudertrauma-Praxis falle ausser Betracht, weil bei der Versicherten keine Hirnerschütterung mindestens im Grenzbereich zwischen einer Commotio cerebri und einer Contusio cerebri gegeben sei. Zudem sei das typische bunte Beschwerdebild, das innert 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall aufgetreten sein müsse, nicht ausgewiesen. Daher sei die Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) anzuwenden, wobei der adäquate Kausalzusammenhang, ausgehend von einem leichten Unfall, zu verneinen sei (Urk. 2, Urk. 9, Urk. 15).
2.2     Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin zusammengefasst einwenden, sie habe sich beim Unfall vom 27. Februar 2003 eine milde traumatische Hirnschädigung zugezogen, weshalb die Schleudertraumapraxis sinngemäss anwendbar sei. Auf das Gutachten des Dr. I.___ von der psychiatrischen Klinik E.___ könne nicht abgestellt werden, da die Diagnose einer Anpassungsstörung - wie PD Dr. F.___ in seinem überzeugenden Gutachten begründet habe - nicht zutreffe. Sodann sei entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin von einem mittelschweren Unfall auszugehen. Da über den 1. Juli 2005 hinaus lediglich eine 60%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei, habe sie weiterhin Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen (Urk. 1, Urk. 14).

3.       Die Beschwerdeführerin stürzte beim Wandern auf steinigem Boden und zog sich dabei Schürfungen, Prellungen und Schnittverletzungen am Kopf und im Gesicht zu (Urk. 10/1). Anlässlich der Erstuntersuchung auf der Notfallstation in Los Lianos wurden eine Rissquetschwunde beim unteren rechten Augenlid und Abschürfungen festgestellt. Ein Bewusstseinsverlust war nicht eingetreten. Der Versicherten wurde ein Medikament verordnet und die weitere Behandlung dem Hausarzt überlassen (Urk. 10/2). Am folgenden Tag traten nach Angaben der Versicherten Rückenbeschwerden und nach einer Latenzzeit von etwa ein bis zwei Wochen ausserdem Kopfschmerzen auf (Urk. 10/24). Wegen Nacken-, thorakalen Rückenschmerzen und Konzentrationsstörungen suchte sie am 10. März 2003 erstmals ihren damaligen Hausarzt Dr. A.___ auf, der sie medikamentös versorgte und eine Craniosacral- und Physiotherapie verordnete (Urk. 11, vgl. auch Urk. 10/4). Die am 16. April 2003 durchgeführte neurologische Untersuchung ergab keine Auffälligkeiten (Urk. 10/12). Zum Vorliegen einer Commotio cerebri äusserte sich Dr. B.___ nicht abschliessend. Eine Bewusstlosigkeit habe jedoch nicht vorgelegen. Auch das am 23. April 2003 angefertigte CT des Schädels war normal, insbesondere waren keine posttraumatischen Läsionen und keine Fraktur feststellbar (Urk. 10/11). Im Zwischenbericht vom 14. Mai 2003 (Urk. 10/4) diagnostizierte Dr. A.___ ein posttraumatisches cervico- und ein thoracospondylogenes Syndrom und empfahl die Fortführung der bisherigen Therapien.
         Da sich der Heilungsverlauf verzögerte, wurde die Versicherte auf Veranlassung ihres Hausarztes kreisärztlich untersucht. Im Bericht vom 14. November 2003 (Urk. 10/18) hielt Dr. C.___ unter anderem an der HWS erhobene Druckdolenzen über C7 und C4 fest. Unklar sei, ob sich die Beschwerdeführerin bei dem Unfallereignis eine Commotio cerebri oder ein HWS-Distorsionstrauma zugezogen habe. Die Arbeitsfähigkeit legte er auf 75 % fest, da sie gegenwärtig in diesem Umfang erwerbstätig sei. Die auf seine Veranlassung hin am 24. November 2003 (Urk. 10/20) vorgenommene bildgebende Untersuchung der HWS und die Funktionsaufnahmen ergaben abgesehen von beginnenden degenerativen Veränderungen der Fazettengelenke keine Befunde, insbesondere bestanden keine Hinweise auf frische traumatische ossäre Läsionen.
         Im Weiteren wurde die Versicherte erneut neurologisch untersucht. Dr. D.___ diagnostizierte im Bericht vom 21. Januar 2004 (Urk. 10/24) einen Status nach Sturz am 27. Februar 2003 mit Kopfaufprall und mehreren Rissquetschwunden im Gesicht bei einem posttraumatischen Kopfschmerz und äusserte einen Verdacht auf ein posttraumatisches Belastungssyndrom. Wahrscheinlich habe die Versicherte auch ein minimales Schädelhirntrauma erlitten, wobei eine Bewusstlosigkeit und eine sichere Amnesie fehlten. Eine depressive Symptomatik sei ihm nicht aufgefallen.
         Im Gesamtgutachten der psychiatrischen Klinik E.___ vom 25. Januar 2005 (Urk. 10/66) wurde gestützt auf die bei den Untersuchungen erhobenen Befunde und die SUVA-Akten die Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) gestellt und ausgeführt, dass die kognitiven Defizite am ehesten im Rahmen dieser Diagnose zu erklären seien, zumal in neurologischer Hinsicht keine Auffälligkeiten bestünden. Zudem habe die Versicherte den Unfall als narzisstische Kränkung verarbeitet. Anhaltspunkte für eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine depressive Entwicklung im Sinne einer rezidivierenden depressiven Episode (ICD-10: F.33) seien nicht gegeben.
         Lic. phil. G.___, Psychologin und Psychotherapeutin, welche die Beschwerdeführerin konsiliarisch am 1. und 3. Juni 2004 abgeklärt hatte, kam am 15. Juli 2004 (Urk. 10/65) aufgrund verschiedener testpsychologischer Untersuchungen zum Schluss, es hätten sich vorwiegend durchschnittliche und unterdurchschnittliche kognitive Fähigkeiten gezeigt. Dabei seien vor allem in Bezug auf die Aufmerksamkeits-, die Konzentrations- und die Gedächtnisleistungen im verbalen Bereich Defizite festgestellt worden, was auf eine abgelaufene Commotio cerebri hinweisen könne.
         Prof. Dr. H.___, Facharzt für Neurologie, dem die Versicherte von der psychiatrischen Klinik E.___ konsiliarisch zugewiesen worden war, ging von einem milden Schädeltrauma aus. Es bestünden keine Hinweise auf organisch-strukturelle Läsionen, und eine Hirnverletzung dürfte sehr unwahrscheinlich sein (Urk. 10/66 S. 4).
         Kreisarzt Dr. C.___ führte am 14. März 2005 (Urk. 10/71) als Nachtrag zu seinem Bericht vom 14. November 2003 (Urk. 10/18) aus, dass die neurologischen Untersuchungen vom 16. April 2003 und vom 14. Januar 2004 keine Auffälligkeiten ergeben hätten. Auch aufgrund der computertomographischen Untersuchung des Schädels vom 23. April 2003 und der bildgebenden Untersuchung der HWS vom 24. November 2003 seien keine posttraumatischen Läsionen festgestellt worden. Demnach seien keine somatischen Unfallfolgen ausgewiesen.
         In der Folge liess sich die Beschwerdeführerin durch PD Dr. F.___ psychiatrisch begutachten (Urk. 3/16). Er kam zum Schluss, dass die bei der neuropsychologischen Abklärung erhobenen Befunde organisch bedingt, und zwar auf eine leichte traumatische Hirnschädigung zurückzuführen seien. Eine psychische Störung sei momentan nicht ausgewiesen. Der Beurteilung des Dr. I.___ von der psychiatrischen Klinik E.___, wonach die kognitiven Beschwerden im Rahmen einer Anpassungsstörung zu betrachten seien, könne er sich bereits aus dem Grund nicht anschliessen, weil die Symptomatik länger als sechs Monate bestehe. Zudem sei eine Anpassungsstörung mit rein kognitiven Symptomen höchst ungewöhnlich. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, gemäss Einschätzung der SUVA sei die Versicherte ab dem 1. Januar 2004 zu 60 % arbeitsfähig, wobei sie dieses Pensum bei 75%iger Anwesenheit absolviere und weniger anspruchsvolle Tätigkeiten verrichte. Seiner Ansicht nach bestehe für diese konkrete leidensangepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführerin die ihr weggenommenen Arbeiten - dieser Anteil betrage 40 % - gar nicht oder zu höchstens 20 % möglich und zumutbar seien, resultiere für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt 38 %.

4.      
4.1     Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid festgestellt, dass der Unfall vom 27. Februar 2003 trotz umfassender Untersuchungen - abgesehen von der inzwischen verheilten Rissquetschwunde im Gesicht (Urk. 10/18 S. 2) - zu keinen anhaltenden organisch nachweisbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat (Urk. 2, Urk. 9).
         Dieser Beurteilung ist beizupflichten. So liess das am 23. April 2003 (Urk. 10/11) angefertigte CT des Schädels weder posttraumatische Läsionen noch eine Fraktur erkennen. Auch die im November 2003 (Urk. 10/20) durchgeführten bildgebenden Untersuchungen und Funktionsaufnahmen der HWS zeigten keine Anhaltspunkte für frische traumatische ossäre Läsionen. Im Weiteren konnten bei der Versicherten trotz mehrmaliger Untersuchungen zu keiner Zeit neurologische Ausfälle nachgewiesen werden (Urk.10/12, Urk. 10/24, Urk. 10/66 S. 4). Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für organische Unfallfolgen fällt demnach ausser Betracht.
4.2     Somit bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die ab 1. Juli 2005 geklagten, organisch nicht nachweisbaren kognitiven Störungen adäquat kausal auf das Ereignis vom 27. Februar 2003 zurückzuführen sind. Dabei ist es gestützt auf die Akten nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall eine Commotio cerebri erlitten hat, wurde diese Diagnose doch ärztlicherseits teilweise in Betracht gezogen (Urk. 10/12, Urk. 10/18, Urk. 10/65). Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn zugunsten der Versicherten davon ausgegangen würde, dass sie ein Trauma erlitten hat, das (mindestens) im Bereich zwischen Commotio cerebri und Contusio cerebri liegt (BGE 117 V 378 Erw. 3d), und damit die Anwendung der Rechtsprechung zur Adäquanz des Kausalzusammenhangs bei Schädelhirntraumen gerechtfertigt wäre (BGE 117 V 382 ff., 134 V 109), würde diese zu keinem anderen Ergebnis führen als die für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen geltende Rechtsprechung (BGE 115 V 133). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) ist das Ereignis vom 27. Februar 2003 aufgrund des Geschehensablaufs und im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 117 V 366 Erw. 6a und 383 Erw. 4b) in jedem Fall den leichten Unfällen zuzuordnen (vgl. Erw. 1.2), was zur Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs führt. Demnach erweist sich die Leistungseinstellung per 1. Juli 2005 als korrekt.
         Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- René Mettler
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).