Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 22. August 2007
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. Die 1964 geborene B.___ war seit dem 1. November 2002 bei der Arbeitslosenversicherung anspruchsberechtigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 7/1).
Am 17. Juni 2004 stürzte sie aus dem Fenster ihrer im dritten Stock gelegenen Wohnung (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/2, Urk. 7/10, Urk. 7/12). In der Folge wurde sie notfallmässig im Kantonsspital Z.___ hospitalisiert; die erstbehandelnden Ärzte diagnostizierten ein Polytrauma mit Commotio cerebri, Thoraxtrauma, Wirbelsäulentrauma, instabiler komplexer Beckenfraktur, mehrfragmentärer Olecranonfraktur rechts sowie pararenalem Hämatom links und führten am 19. Juni 2004 eine offene Reposition und Osteosynthese des rechten Olecranons durch (vgl. Urk. 7/9, Urk. 7/8, Urk. 7/13, Urk. 7/24, Anhang zu Urk. 7/28). Vom 23. Juli 2004 bis 24. August 2004 hielt sich die Versicherte stationär in der Klinik Y.___, Rehabilitationszentrum, auf (vgl. Urk. 7/27). Wegen einer im Bereich der Plattenosteosynthese im rechten Olecranon aufgetretenen Pseudarthrose erfolgte am 19. April 2005 ein erneuter operativer Eingriff (vgl. Anhang zu Urk. 7/41, Urk. 7/44). Nachdem sich B.___ vom 5. Oktober 2005 bis 18. November 2005 stationär in der Rehaklinik X.___ aufgehalten hatte, wurde ihr ab dem 21. November 2005 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/69).
Am 19. April 2006 teilte die SUVA der Versicherten - unter Hinweis auf das Ergebnis der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. April 2006 (vgl. Urk. 7/73, Urk. 7/74) - den Fallabschluss beziehungsweise die Einstellung der Versicherungsleistungen mit (vgl. Urk. 7/76). Mit Verfügung des gleichen Tages (Urk. 7/77) sprach sie B.___ für eine Integritätseinbusse, die aufgrund der verbliebenen Bewegungseinschränkungen im rechten Unterarm und Ellbogengelenk sowie der Deformierungen von BWK 5 und Becken mit 5 % bemessen wurde, eine Entschädigung zu (vgl. Urk. 7/74) und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen von der Versicherten in Bezug auf die Verweigerung der Invalidenrente erhobene Einsprache (Urk. 7/82) wies die SUVA am 22. August 2006 ab (vgl. Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 22. August 2006 (Urk. 2) erhob B.___ am 17. November 2006 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr für einen Invaliditätsgrad von 50 % eine Invalidenrente zuzusprechen (vgl. Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2007 (Urk. 6) beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die mit Verfügung der SUVA vom 19. April 2006 (Urk. 7/77) zugesprochene Integritätsentschädigung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls unbestritten blieb die von der Beschwerdegegnerin - implizite - verfügte Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.
2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
2.3 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
3.
3.1 Die SUVA begründete ihren Einspracheentscheid vom 22. August 2006 (Urk. 2) unter Hinweis auf den Austrittsbericht der Rehaklinik X.___ vom 7. Dezember 2005 (Urk. 7/69) und das Ergebnis der kreisärztlichen Schlussuntersuchung vom 5. April 2006 (Urk. 7/73) im Wesentlichen damit, dass ein Dauerzustand eingetreten sei und in der angestammten beziehungsweise einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit aus somatischer Sicht wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Betreffend eine allfällig im Zusammenhang mit der psychischen Störung bestehende Arbeitsunfähigkeit entfalle ein Rentenanspruch, da das Unfallereignis vom 17. Juni 2004 für diese nicht ursächlich sei (vgl. Urk. 2 S. 4 f.).
3.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin - unter Verweis auf den Bericht der behandelnden Ärzte vom 12. August 2006 (Urk. 3/2) respektive den Unfallschein (Urk. 3/1) - im Wesentlichen auf den Standpunkt, aufgrund ihrer Schmerzen sei sie nicht in der Lage, ein Arbeitspensum von mehr als 50 % zu erfüllen (vgl. Urk. 1).
4.
4.1 Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Die Ärzte des Kantonsspitals Z.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 20. Juli 2004 [richtig wohl: 20. August 2004] folgende Diagnosen (vgl. Urk. 7/9 S. 1):
- Polytrauma mit: Commotio cerebri
- Thoraxtrauma mit: - undislozierten Rippenfrakturen rechts - leichtgradigen Lungenkontusionen links > rechts - Pleuraergüssen beidseits
- Wirbelsäulentrauma mit: - stabiler BWK-5 Impressionsfraktur - Processus transversus Abrissfraktur LWK 3 und 5 links, LWK 4 rechts
- Instabile komplexe Beckenfraktur mit: - oberer und unterer Schambeinfraktur rechts - Alafraktur rechts - eingestauchter transforaminaler Sakrumfraktur links mit ventrokranialer Trümmerzone - ISG-Sprengung ventral links
- Mehrfragmentäre Olecranonfraktur rechts
- Pararenales Hämatom links
Als Nebendiagnosen wurden ein C2-Abusus, eine Hepatitis C, ein Status nach offener Appendektomie sowie ein Status nach laparoskopischer Sterilisation 1995 festgestellt.
Am 19. Juni 2004 sei eine offene Reposition und Osteosynthese des rechten Olecranons erfolgt (vgl. Urk. 7/9 S. 1; Operationsbericht vom 29. Juni 2004 [Urk. 7/8]). Betreffend die instabile Beckenfraktur sei eine sechswöchige Bettruhe verordnet worden. Der Patientin sei dringend empfohlen worden, die während des Klinikaufenthalts begonnene psychiatrische Therapie weiterzuführen (vgl. Urk. 7/9 S. 2).
4.2 Nach dem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik Y.___, Rehabilitationszentrum, vom 23. Juli 2004 bis 24. August 2004 hielten die Ärzte in ihrem Bericht vom 27. August 2004 (Urk. 7/27) fest, die Patientin sei bei Austritt im Dreipunktegang wieder für eine Gehstrecke von 300 Metern sicher mobil gewesen. Die Bewegungsaufbautrainings betreffend den Ellbogen hätten dagegen keinen Erfolg gezeitigt (vgl. Urk. 7/27 S. 2).
4.3 In ihrem Zwischenbericht vom 28. September 2004 (Urk. 7/13) gaben die Ärzte des Kantonsspitals Z.___ an, die Patientin habe mittlerweile wieder einen guten Grad an Beweglichkeit erlangt. Im Zusammenhang mit dem leichten Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri bestünden keine Beschwerden mehr. Die Physiotherapie zur Wiederherstellung sämtlicher Muskelgruppen und Förderung der Beweglichkeit des rechten Ellbogens werde weitergeführt. Möglicherweise würden der Patientin eine Streckhemmung im Bereich des Ellbogens und chronische Schmerzen im Bereich von Becken und LWS verbleiben (vgl. Urk. 7/13 S. 2).
4.4 Die Ärzte der Klinik W.___ gaben am 19. November 2004 an, die Patientin leide im Zusammenhang mit einer seit zwei Jahren bestehenden Häufung psychosozialer Belastungen (Scheidung, Stellenverlust, finanzielle Probleme) an einer Anpassungsstörung, wobei es auch zu einem regelmässigen, im Verlauf und Ausmass zunehmenden Alkoholabusus gekommen sei (vgl. Urk. 7/20).
4.5 Am 16. Dezember 2004 hielten die Ärzte des Kantonsspitals Z.___ fest, die Patientin belaste wieder beide Beine voll, dabei komme es immer wieder zu einschiessenden Schmerzen im Bereich der rechten Leiste und des linken ISG. In Bezug auf den Rücken sei die Beschwerdeführerin im Wesentlichen beschwerdefrei. Der Ellbogen könne grundsätzlich wieder schmerzfrei bewegt werden, allerdings sei die Patientin mit dem Bewegungsausmass noch nicht zufrieden. Im Weiteren klage sie über Schlafstörungen, leide unter erheblichen Zukunftsängsten, fühle sich müde, ausgebrannt und von ihrem Umfeld unverstanden (vgl. Urk. 7/24 S. 1). Es sei möglich, dass ein Nachteil in Form chronischer Beschwerden im Bereich des tiefen Rückens und des Beckens verbleiben werde. Die Patientin sei seit dem Unfalltag arbeitsunfähig (vgl. Urk. 7/24 S. 2).
4.6 In ihrem Bericht vom 23. März 2005 (Urk. 7/36) stellten die Ärzte des Kantonsspitals Z.___, Departement Chirurgie, Chirurgische Klinik, die Diagnose einer Non Union betreffend die mehrfragmentäre Olecranonfraktur rechts. Die Patientin könne mittlerweile wieder ohne Stöcke gehen und ein- bis zweistündige Spaziergänge machen. Gelegentlich verspüre sie bei Belastung des rechten Beins noch Schmerzen im Bereich des Schambeins. Auf der linken Seite komme es manchmal zu von der Hüfte über die Aussenseite des Oberschenkels bis ins Knie ausstrahlenden Schmerzen; diesbezüglich habe sich allerdings ebenfalls eine Besserung eingestellt. Auch die Rückenbeschwerden seien regredient. Im Bereich des rechten Ellbogens leide die Patientin immer wieder unter starken Schmerzen. Ein Abstützen auf den operierten Arm sei nicht möglich. Betreffend die psychische Symptomatik, welche mit Antidepressiva behandelt werde, habe sich noch keine wesentliche Besserung eingestellt (vgl. Urk. 7/36 S. 1).
4.7 Im Zusammenhang mit einer im Bereich der Plattenosteosynthese der mehrfragmentären Olecranonfraktur rechts aufgetretenen Pseudarthrose führten die Ärzte des Kantonsspitals Z.___, Chirurgische Klinik und Poliklinik, am 19. April 2005 eine Pseudarthrosenresektion, eine Reosteosynthese und eine Spongiosaplastik vom rechten Beckenkamm durch (vgl. Operationsbericht vom 29. April 2005 [Urk. 7/41]).
4.8 Am 25. August 2005 gaben die Ärzte des Kantonsspitals Z.___, Departement Chirurgie, Chirurgische Klinik, an, die Patientin könne weiterhin maximal eine Stunde stehen beziehungsweise etwa vier bis fünf Stunden gehen, bis Beschwerden aufträten. Nach längerem Gebrauch der rechten Extremität komme es zu lange anhaltenden Schmerzen. Zur Zeit könne sich die Beschwerdeführerin nicht vorstellen, wieder in ihrem Beruf als Verkäuferin zu arbeiten. Die Röntgenbilder des rechten Ellbogens vom 16. August 2005 hätten eine zunehmende Konsolidation und ein ungelockertes Osteosynthesematerials gezeigt. Als unfallfremder Faktor wirke sich die vorbestehende Depression auf den Heilungsverlauf aus. Es bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/55).
4.9 Zur Vorbereitung auf die berufliche Reintegration hielt sich die Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2005 bis 18. November 2005 stationär in der Rehaklinik X.___ auf. Im Austrittsbericht vom 7. Dezember 2005 (Urk. 7/69) wurden im Wesentlichen belastungsabhängige Schmerzen im Beckenbereich, insbesondere im Bereich von ISG links und Schambein und ausstrahlend ins linke Bein, Schmerzen und ein Streckdefizit im rechten Ellenbogen sowie selten auftretende Kopf- und Nackenschmerzen angeführt (vgl. Urk. 7/69 S. 1, 5 f.). Die Ärzte erachteten das Therapieresultat als befriedigend; von weiteren therapeutischen Massnahmen könne keine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden (vgl. Urk. 7/69 S. 2). Ab dem 21. November 2005 sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Schuhverkäuferin wieder uneingeschränkt arbeitsfähig. Generell bestehe ab diesem Zeitpunkt für leichte, wechselbelastende Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/69 S. 2).
4.10 Am 5. April 2006 wurde die Beschwerdeführerin von SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersucht. Dieser gab an, dass knapp zwei Jahre nach dem Sturz aus dem Fenster von einem gesundheitlichen Dauerzustand ausgegangen werden könne. Als verbleibende Unfallfolgen seien eine Bewegungseinschränkung im Ellbogengelenk rechts, eine Narbe über dem Ellbogengelenk rechts, eine Bewegungseinschränkung am Unterarm rechts, eine Beckenasymmetrie sowie eine Deformierung des 5. BWK festzustellen (vgl. Urk. 7/74 S. 4). Die medizinischen Voraussetzungen für den Fallabschluss seien gegeben. Zwar sei noch die Entfernung des Osteosynthesematerials vom rechten Ellbogen vorgesehen, eine Verbesserung der Ellbogenbeweglichkeit sei dadurch allerdings kaum mehr zu erwarten. Die Reintegration in ein Arbeitsverhältnis sei aktuell gegenüber dem entsprechenden Eingriff vorrangig (vgl. Urk. 7/74 S. 5).
4.11 Die Ärzte des Kantonsspitals Z.___, Rheumatologie, gaben am 12. August 2006 gegenüber der Arbeitslosenversicherung an, die Beschwerdeführerin sei unfallbedingt zu 50 % arbeitsunfähig. Für die aktuelle Tätigkeit in einem Tankstellen-Shop bestehe im Umfang des effektiv erfüllten Pensums von 50 % eine volle Leistungsfähigkeit. Ein höherer Arbeitsfähigkeitsgrad sei kurzfristig nicht realistisch; inwiefern langfristig eine Steigerung zumutbar sei, sei ungewiss (vgl. Urk. 3/2).
5.
5.1 Aufgrund der vorhandenen Arztberichte ist zu schliessen, dass die SUVA die Rentenfrage nicht verfrüht geprüft hat. So gaben sowohl die Ärzte der Rehaklinik X.___ im Austrittsbericht vom 7. Dezember 2005 (vgl. Urk. 7/69 S. 2) als auch Kreisarzt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 5. April 2006 (Urk. 7/74 S. 4) an, dass kein weiterer Therapieerfolg mehr zu erwarten beziehungsweise vom Vorliegen eines Dauerzustandes auszugehen sei. Dies wurde denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Urk. 1).
5.2 Während aus den aktuellsten medizinischen Akten übereinstimmend hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. Juni 2004 noch unter belastungsabhängigen Schmerzen im Beckenbereich, unter seltenen Kopf- und Nackenschmerzen sowie unter Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im Bereich des rechten Ellbogens und Unterarms leidet, bestehen widersprüchliche ärztliche Angaben betreffend die Frage, inwiefern die verbleibenden Gesundheitsstörungen sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken.
5.3 Vorab ist im Weiteren festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ausschliesslich die somatischen Beschwerden zu berücksichtigen sind. Sofern B.___ über den Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen hinaus überhaupt noch unter einer sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden psychischen Störung litt (vgl. Urk. 1), ist diese nämlich nicht auf den Sturz aus dem Fenster zurückzuführen. So brachte kein Arzt die psychische Symptomatik in Zusammenhang mit dem Unfallereignis, und auch die Beschwerdeführerin selbst behauptete - zumindest explizit - keinen derartigen Konnex. Die behandelnden Ärzten wiesen vielmehr darauf hin, dass es sich bei der psychischen Störung um eine vorbestehende gesundheitliche Beeinträchtigung (vgl. Bericht Kantonsspital Z.___ vom 25. August 2005 [Urk. 7/55]) beziehungsweise um Schwierigkeiten psychosozialer Natur (vgl. Bericht Klinik W.___ vom 19. November 2004 [Urk. 7/20]) handle.
5.4 Gemäss eigenen Angaben (Urk. 1) und Bericht der Ärzte des Kantonsspitals Z.___ vom 4. August 2006 (Urk. 3/2) arbeitet die Beschwerdeführerin - in Übereinstimmung mit dem im erwähnten Arztzeugnis attestierten Arbeitsfähigkeitsgrad - mittlerweile wieder mit einem 50 %-Pensum in einem Tankstellen-Shop. Sowohl die Ärzte der Rehaklinik X.___ (vgl. Urk. 7/69 S. 2 f.) als auch Kreisarzt Dr. A.___ (vgl. Urk. 7/73 S. 5) gingen allerdings davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer geeigneten Tätigkeit gar wieder zu 100 % arbeitsfähig wäre.
Der Austrittsbericht der Rehaklinik X.___ (Urk. 7/69), auf welchem der Rentenentscheid der SUVA im Wesentlichen basiert, erging nach einem gut sechs Wochen dauernden stationären Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin, dessen Ziel die Vorbereitung auf die berufliche Reintegration war (vgl. Urk. 7/69 S. 2). Entsprechend konnte die Arbeitsfähigkeit von den Ärzten der Klinik gestützt auf umfassende und über längere Zeit erhobene diesbezügliche Abklärungen beurteilt werden. Im Bericht vom 7. Dezember 2005 (Urk. 7/69) wurde denn auch eingehend Stellung genommen zur Frage der verbleibenden Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/69 S. 2 f.). Die Schlussfolgerungen der Ärzte der Rehaklinik X.___ ergingen im Weiteren in Kenntnis sämtlicher relevanten medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 7/69 S. 4 f.), basieren sowohl auf orthopädischen (vgl. Urk. 7/69) als auch auf psychiatrischen (vgl. Urk. 7/68) Untersuchungen und wurden unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 7/68 S. 5 f.) gefasst. Da der Austrittsbericht schliesslich in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die attestierte Arbeitsfähigkeit fundiert begründet wurde (vgl. Urk. 7/69 S. 2), kann grundsätzlich darauf abgestellt werden (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Während die Ärzte der Rehaklinik X.___ - wie dargelegt - mit nachvollziehbarer Begründung ab dem 21. November 2005 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten beziehungsweise einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ausgingen (vgl. Urk. 7/69 S. 2 f.), geht aus dem Bericht des Kantonsspitals Z.___ vom 12. August 2006 (Urk. 3/2) nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführerin ein das effektiv geleistete Arbeitspensum von 50 % übersteigender Arbeitsfähigkeitsgrad nicht zugemutet wird. B.___ selbst führte aus, sie sei aufgrund ihrer Schmerzen nicht in der Lage, mehr als zu 50 % arbeitstätig zu sein (vgl. Urk. 1). Den vorhandenen Schmerzen wurde allerdings von den Ärzten der Rehaklinik X.___ bei der Festsetzung des Arbeitsfähigkeitsgrades beziehungsweise der Bestimmung der an eine zumutbare Tätigkeit zu stellenden Anforderungen durchaus Rechnung getragen (vgl. Urk. 7/69 S. 2). Dass seit Klinikaustritt eine Verschlechterung eingetreten wäre, ist weder dokumentiert noch wurde es von der Beschwerdeführerin geltend gemacht; im Gegenteil führte diese gar aus, dass sich ihr Gesundheitszustand - zumindest in psychischer Hinsicht - inzwischen erheblich verbessert habe (vgl. Urk. 1). Bereits während des Aufenthalts in der Rehaklinik X.___ hatten sich Kraft und Ausdauer der Beschwerdeführerin verbessert (Urk. 7/69 S. 7).
5.5 Es ergibt sich, dass das Arztzeugnis des Kantonsspitals Z.___ vom 12. August 2006 (Urk. 3/2) die überzeugend begründete Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik X.___, welche im Übrigen auch durch den - ebenfalls auf fundierten Untersuchungen beruhenden und nachvollziehbare Schlussfolgerungen enthaltenden - Bericht des Kreisarztes Dr. A.___ vom 5. April 2006 (Urk. 7/73) gestützt wird, nicht in Frage zu stellen vermag. Entsprechend ging die SUVA zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin unfallbedingt in der angestammten und in jeder anderen leichten, wechselbelastenden Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 2 S. 5). Die Verneinung des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin ist demnach nicht zu beanstanden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).