UV.2006.00362

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 3. März 2008
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     R.___, geboren 1951, arbeitet seit 1988 bei der A.___ im Aussendienst und ist damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 16. Februar 2004 erlitt er auf der Autobahn A3 einen Verkehrsunfall, als ein mit übersetzter Geschwindigkeit fahrender Lenker auf der Überholspur auf seinen Personenwagen auffuhr (Urk. 8/7). Der am nächsten Tag vom Versicherten konsultierte Dr. med. B.___, Allg. Medizin FMH, diagnostizierte eine Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion (Urk. 8/2). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.2     Nachdem der Versicherte am 13. April die Arbeit zu 50 % wieder aufgenommen, das Arbeitspensum ab 5. Mai 2004 auf 75 % erhöht und der behandelnde Hausarzt Dr. B.___ der SUVA am 9. August 2004 mitgeteilt hatte, dass eine weitere Besserung der Beschwerden nicht eingetreten sei (Urk. 8/26), wurde eine Kernspintomographie der HWS veranlasst (Bericht des C.___ vom 10. September 2004, Urk. 8/36) und R.___ am 6. Oktober 2004 kreisärztlich untersucht. Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, stellte im Bericht vom 7. Oktober 2004 (Urk. 8/41) fest, dass als Unfallfolgen eine endgradige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule hinsichtlich der Seitneigung und der Dehnung nach rechts sowie eine geringfügige Kraftminderung im rechten Arm festzustellen seien. Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss nach der konsiliarärztlichen Untersuchung vom 8. Oktober 2004 eine psychiatrische Erkrankung, eine Depression, eine Anpassungsstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung aus (Bericht vom 8. Oktober 2004, Urk. 8/42). Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, stellte dem Versicherten im Bericht vom 20. November 2004 (Urk. 8/48) eine günstige Prognose und erachtete eine weitere Besserung der Beschwerden und der Abschluss der Behandlung ein Jahr nach dem Unfall als möglich.
1.3     Am 26. Juli 2005 berichtete Dr. med. G.___, Neurologie FMH, dass die klinisch-neurologische Untersuchung vom 21. Juni 2005 keinen Anhalt dafür liefere, dass beim Unfallereignis das Gehirn, das Rückenmark oder die zervikalen Nervenwurzeln Schaden genommen hätten, und die genaue Ursache der persistierenden rechtsseitigen zervikozephalen Schmerzen unklar blieben. Die intermittierenden Fingerparästhesien II-IV rechts seien auf ein Outlet-Syndrom (costoclaviculäre Enge) zurückzuführen infolge schmerzbedingter Schonhaltung und physiotherapeutisch anzugehen (Urk. 8/80). Anlässlich der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 6. Oktober 2005 stellte Dr. D.___ fest (Urk. 8/88), dass auf chirurgisch-traumatologischem Fachgebiet keine organischen Läsionen hätten gefunden werden können, welche eine Beschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % weiter begründeten. Das Thoracic-outlet-Syndrom sei unfallfremd. Die nachgewiesenen degenerativen Veränderungen C5/C6 und C6/C7 mit Einengung des Intervertebralforamens links sowie einer möglichen Nervenwurzelschädigung C7 müssten als bereits vor dem Unfallereignis bestehende Veränderungen interpretiert werden. Das Unfallereignis habe somit einen bestehenden Vorschaden getroffen und zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Eine richtunggebende oder dauernde Verschlimmerung durch das Unfallereignis sei aufgrund klinischer und medizinisch-technischer Untersuchungen nicht wahrscheinlich.
1.4     Nachdem die biomechanische Kurzbeurteilung (Triage) der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 23. November 2005 (Urk. 8/96) ergeben hatte, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) für das Fahrzeug des Versicherten oberhalb eines Bereiches von 10-15 km/h lag und die anschliessend an das Ereignis beim Versicherten festgestellten, von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde aus biomechanischer Sicht aufgrund der technischen Triage und der medizinischen Unterlagen durch die Kollisionseinwirkung bereits im Normalfall erklärbar seien, stellte die SUVA die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) mit Verfügung vom 11. Januar 2006 per 15. Januar 2006 ein (Urk. 8/98). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 13. Februar 2006 (Urk. 8/102) wies sie nach Einholen einer neurologischen Beurteilung durch die interne Abteilung Versicherungsmedizin vom 8. August 2006 (Urk. 8/105) mit Entscheid vom 25. August 2006 ab (Urk. 2).
1.5     Am 23. Oktober 2006 konsultierte der Versicherte die H.___, Neurologie, (Bericht vom 23. Oktober 2006, Urk. 8/110) und liess sich am 30. Oktober 2006 ebenda einer Facettengelenksinfiltration C2/3 und C3/4 rechts unterziehen (Bericht vom 30. Oktober 2006, Urk. 8/111), welche eine subjektive Besserung der Schmerzsymptomatik brachte (vgl. Bericht der H.___, Neurologie, vom 14. November 2006, Urk. 8/112).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 25. August 2006 liess R.___ durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Zürich, mit Eingabe vom 27. November 2006 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1), und das Gutachten von PD Dr. med I.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 4. Juli 2006 (Urk. 3/2) einreichen. In der Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2007 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 31. Januar 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinden Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) ein Taggeld zu. Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld besteht grundsätzlich so lange, wie von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung (der Unfallfolgen) noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 15. Januar 2006 eingestellt hat. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich folgendermassen dar:
2.1     Der erstbehandelnde Hausarzt Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 5. März 2004 (Urk. 8/2) eine HWS-Distorsion. Sofort nach dem Unfall habe der Beschwerdeführer Nackenschmerzen und nach ca. 1 1/2 Stunden Kopfschmerzen verspürt. Er sei noch schockiert, habe vor allem nachts und auch in den folgenden Tagen immer wieder die Auffahrsituation erlebt. Er sei ein ganz aufgestellter, humorvoller Patient und habe schon mehrfach an akutem Zervikalsyndrom gelitten. Es lägen Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen rechts und eine subjektive Müdigkeit und Hitze im rechten Hinterkopf vor. Die Bewegungen nach links seien bei Schmerzen rechts eingeschränkt. Es seien keine neurologischen Ausfälle festzustellen. Es lägen leichte degenerative Veränderungen C6/C7 bei normalem Alignement vor. Die radiologische Ergänzungsabklärung habe keine Frakturen ergeben (vgl. auch Bericht des Radiodiagnostischen Instituts Winterthur, J.___, vom 17. Februar 2004, Urk. 8/15). Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig, ab 8. März 2004 werde die Arbeit versuchsweise zu 30 bis 50 % aufgenommen.
2.2     Am 12. April 2004 berichtete Dr. B.___ (Urk. 8/9), der Beschwerdeführer habe täglich noch Kopfschmerzen nach Belastungsversuchen, mache aber klare Fortschritte. Die suboccipitale sowie die Nackenmuskulatur rechts seien noch immer sehr empfindlich, die Halsbeweglichkeit sei jetzt frei. Die initiale Schlafstörung sowie die Angstreaktion seien weg. Der Beschwerdeführer nehme die Arbeit ab 13. April 2004 versuchsweise zu 50 % auf.
2.3     Im Zwischenbericht vom 18. Juni 2004 (Urk. 8/22) legte Dr. B.___ dar, dass beim Beschwerdeführer immer wieder massive Verspannungen im Trapeziusbereich aufträten, welche nach der Physiotherapie viel besser seien. Es bestünden ein suboccipitaler Schmerz rechts und Kopfschmerzen rechts. Heute Nacht seien die Hände mehrfach eingeschlafen, und der Beschwerdeführer habe unter Panikattacken im Sinne von Hyperventilation gelitten. Ab dem 5. Mai 2004 arbeite der Beschwerdeführer zu 75 %.
2.4     Am 9. August 2004 schrieb Dr. B.___ (Urk. 8/26), dass der Beschwerdeführer keine Fortschritte mehr mache, er sei psychisch labil und körperlich absolut nicht mehr belastbar. Der rechte Trapezius verspanne sich bei Belastung sofort und es träten suboccipital rechts Schmerzen auf. Die Beweglichkeit sei gut, es sei aber ein störendes "Knacken" bei der HWS-Rotation vorhanden.
2.5     Die im C.___ durchgeführte Kernspintomographie der Halswirbelsäule vom 9. September 2004 (Bericht vom 10. September 2004, Urk. 8/36) zeigte ein regelrechtes Alignement der HWS. Es seien keine Frakturen oder ein postkontusionelles Knochenmarksoedem abgrenzbar. Zwischen C1 bis C4 zeigten sich unauffällige Verhältnisse, bei C5/6 zeige sich eine ausgeprägte Retrospondylophytenbildung von der Bodenplatte C5 und Deckplatte C6 ausgehend. C6/7 weise eine rechtsbetonte, ausgeprägte Retrospondylophytenbildung auf, welche zu einer Einengung des Intervertebralforamens links führe. Eine Nervenwurzelkompression C7 sei durchaus denkbar. Es liessen sich keine posttraumatische Veränderungen abgrenzen.
2.6     Kreisarzt Dr. D.___ berichtete am 7. Oktober 2004 (Urk. 8/41), es seien als Unfallfolgen eine endgradige Bewegungseinschränkung der HWS hinsichtlich der Seitneigung und der Drehung nach rechts sowie eine geringfügige Kraftminderung im rechten Arm feststellbar. Zum weiteren Vorgehen sei dem Beschwerdeführer vorgeschlagen worden, zunächst die Akupunkturbehandlung fortzusetzen, da er offensichtlich hierauf gut anspreche. Ferner sollte auch in Anbetracht des kernspintomographischen Befundes eine fachneurologische Untersuchung durchgeführt werden.
2.7     Im Konsiliarbericht vom 8. Oktober 2004 (Urk. 8/42) schliesst Dr. E.___ das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung, einer Depression im Anschluss einer Anpassungsstörung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung aus. Eine zwingende Indikation zu einer psychiatrischen Intervention bestehe derzeit nicht. Nachdem der Beschwerdeführer verschiedene Tests durchgeführt hatte, ergänzte Dr. E.___ seine Beurteilung im Nachtrag vom 10. November 2004 zum Konsiliarbericht (Urk. 8/46) dahingehend, als es keinen Anhalt für ein depressives Geschehen gebe.
2.8     Dr. F.___ stellte im Bericht vom 20. November 2004 (Urk. 8/48) fest, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor ein cervicovertebrales bis cephales Syndrom rechts bei Status nach Beschleunigungstrauma bei Heckkollision bei vorbestehender Degeneration der unteren HWS und entsprechender myofaszialer Schmerzkomponente im Schulter-Nacken-Bereich rechts bestehe. Insgesamt sei von einer günstigen Prognose auszugehen, da der Beschwerdeführer motiviert und kooperativ erscheine und schon eine beträchtliche Besserung der Beschwerden habe erzielt werden können. Mit etwas Geduld und konsequenter Behandlung sollte der Abschluss des Falles ein Jahr nach dem Unfall möglich sein. Die Arbeitsfähigkeit werde wahrscheinlich ab Januar 2005 versuchsweise auf 100 % gesteigert.
2.9     Dr. B.___ berichtete am 21. Februar 2005 (Urk. 8/64), unter der Therapie seien die Schmerzen gut zurückgegangen, hätten sich aber seit längerem nun wellenförmig wiederkehrend auf einem besseren, aber den Beschwerdeführer behindernden Niveau eingestellt. Es sei eine Chronifizierung des Zustandes zu befürchten. Die Arbeitsfähigkeit betrage seit dem 5. Mai 2004 75 %.
2.10   Dr. F.___ schrieb am 12. März 2005 (Urk. 8/65), es sei ein wechselhafter Verlauf zu beobachten. Es seien Schmerzen vor allem bei Belastung oder langem Autofahren vorhanden.
2.11   Dr. G.___ stellte in seinem Bericht vom 26. Juli 2005 (Urk. 8/80) fest, dass kein Anhalt dafür gegeben sei, dass beim Unfallereignis das Gehirn, das Rückenmark oder die zervikalen Nervenwurzeln Schaden genommen hätten. Die intermittierenden Fingerparästhesien II-IV rechts seien auf ein Thoracic-outlet-Syndrom (costoclaviculäre Enge) zurückzuführen: Infolge schmerzbedingter Schonhaltung (Schultertiefstand) werde der rechte costoclavikuläre Raum eingeengt, was immer wieder zu mechanischen Irritationen des Plexus brachialis führe. Zur Behandlung des Thoracic-outlet-Syndroms empfehle er eine Physiotherapie der Schultergürtelmuskulatur mit detonisierenden Massnahmen, Dehnungsübungen und systematischer Kräftigung der Schulterheber. Die genaue Ursache der persistierenden rechtsseitigen zervikozephalen Schmerzen bleibe unklar, die exquisite Druckdolenz auf Höhe C2/3 rechts könnte auf eine Irritation oder Blockade des korrespondierenden Intervertebralgelenks hinweisen. Man beobachte immer wieder, wie Affektionen des Intervertebralgelenks C2/3 zu gleichseitigen hemikranieartigen Beschwerden führten. Es sei eine vorsichtige manipulative Therapie auf Höhe C2/3, und bei fehlender Besserung als nächster Schritt eine Steroidinfiltration des Intervertebralgelenks C2/3 in Betracht zu ziehen.
2.12   Nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung berichtete Dr. D.___ am 6. Oktober 2005 (Urk. 8/88), ein Jahr und acht Monate nach dem Unfallereignis bestehe noch ein Schmerzsyndrom cervikal und brachial rechts. Strukturelle Läsionen an der HWS seien mit medizinisch technischen Untersuchungen nicht nachgewiesen worden. Vom Fachneurologen sei festgestellt worden, dass keine unfallbedingte Schäden an Gehirn, Rückenmark oder cervikalen Nervenwurzeln nachweisbar seien. Neurologischerseits sei ein Thoracic-outlet-Syndrom diagnostiziert worden. Dieses sei nicht als direkte oder indirekte Folge einer HWS-Distorsion zu interpretieren, sondern als eigenständiges Krankheitsbild. Auf chirurgisch-traumatologischem Fachgebiet habe keine organische Läsion gefunden werden können, welche eine Beschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % noch weiterhin zu begründen vermöge.
         Die in der Kernspintomographie vom 9. September 2004 (vgl. Bericht des J.___ vom 6. Oktober 2005, Urk. 8/89) nachgewiesenen degenerativen Veränderungen C5/C6 und C6/C7 mit Einengung des Intervertebralforamens links sowie einer möglichen Nervenwurzelschädigung C7 müssten als bereits vor dem Unfallereignis bestehende Veränderungen interpretiert werden. Somit habe das Unfallereignis einen bestehenden Vorschaden getroffen und zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Eine richtunggebende oder dauernde Verschlimmerung durch das Unfallereignis sei aufgrund klinischer und medizinisch-technischer Untersuchungen nicht wahrscheinlich.
2.13   Dr. med. K.___ kam in seiner neurologischen Beruteilung vom 8. August 2006 (Urk. 8/105) zum Schluss, dass als Folge des Unfalls beim Beschwerdeführer keine weiteren medizinischen Abklärungen mehr indiziert seien. Auf neurologischem Gebiet seien den vorliegenden Befunden und Berichten keine Hinweise auf organische oder strukturelle Unfallfolgen zu entnehmen. Angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers sei als Folge des Unfalls vom Februar 2004 eine vorübergehende klinische Verschlimmerung des Vorzustandes (degenerativ bedingte HWS-Beschwerden) anzunehmen, welche im Oktober 2005 als abgeheilt einzuschätzen sei. Mit dem Datum der kreisärztlichen Untersuchung bei Dr. D.___ sei auch aus neurologischer Sicht der Status quo sine als erreicht einzuschätzen. Das Thoracic-outlet-Syndrom sei diagnostisch nicht als gesichert einzuschätzen, einen wahrscheinlichen Kausalzusammenhang dieser Verdachtsdiagnose mit dem Unfall sei nicht beweisbar. Eine wesentliche oder dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei auf neurologischem Gebiet in Zusammenhang mit dem Unfall nicht sichtbar.
2.14   PD Dr. I.___ schrieb im Gutachten vom 4. Juli 2006 (Urk. 3/2), dass das jetzige Beschwerdebild im Wesentlichen auf den Auffahrunfall vom 16. Februar 2004 zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe ab und zu cervicovertebrale Beschwerden gehabt, welche intermittierend aufgetreten, aber nach kurzen Behandlungen jeweils wieder verschwunden seien. Das jetzige Beschwerdebild sei im Ausmass durch den Unfall vom 16. Februar 2004 zu erklären. Einerseits seien schon die Daten des Gutachtens von Professor L.___ (Arbeitsgruppe für Unfallmechanik) wie auch deren Interpretation in der Lage, die Beschwerden zum jetzigen Zeitpunkt zu erklären. Mit dem Unfall habe eine richtunggebende Verschlechterung statt gefunden. Der Zusammenhang zwischen dem cervicalen Schmerzbild und dem Thoracic-outlet-Syndrom sei pathiophysiologisch klar erklärbar und auch in der Literatur bekannt. Durch die verspannte schmerzhafte Nackenmuskulatur entstehe eine Kompression des Plexus brachialis, was zu dem intermittierend auftretenden Thoracic-outlet-Syndrom führe. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Therapie noch nicht abgeschlossen. Es sei noch eine konsequente Physiotherapie nötig, um die muskuläre Dysbalance zu korrigieren. Nach Bedarf sollte die Behandlung auch mit analgetisch antiphlogistischer Medikation kombiniert werden. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheine die definitive Beurteilung noch verfrüht.
2.15   Im Bericht der H.___, Neurologie, vom 23. Oktober 2006 (Urk. 8/110) legten die Ärzte dar, dass sich bei chronischen zervikalen Schmerzen rechts weder in der Anamnese noch in der klinisch neurologischen Untersuchung sichere Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik ergeben hätten. Es zeige sich hingegen eine ausgeprägte Druckdolenz hochzervikal, am ehesten C2/3 und C3/4 rechts entsprechend. In einem ersten Schritt sollte eine Infiltration der beiden Facettengelenke an entsprechender Höhe durchgeführt werden.
2.16   Nach durchgeführter Infiltration der Facettengelenke (vgl. Bericht vom 30. Oktober 2006, Urk. 8/111) berichteten die Ärzte der H.___ am 14. November 2006 (Urk. 8/112), die Facettengelenksinfiltration C2/3 und C3/4 rechts habe zu einer subjektiven Besserung der Schmerzsymptomatik um 40 bis 50 % geführt. Die Wirkung sei noch anhaltend.

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. August 2006 (Urk. 2) das Vorligen eines natürlichen Kausalzusammenhangs mit der Begründung, dass sich das Beschwerdebild durch die vorbestehenden degenerativen Veränderungen an der HWS erklären lasse. Der Unfall habe diesbezüglich lediglich vorübergehend eine Verschlimmerung verursacht, welche spätestens im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen abgeklungen gewesen sei. Dass das Beschwerdebild weiterhin bestehe, sei nicht mehr auf die vorübergehende Verschlimmerung, welche durch keine bildgebende strukturelle Veränderung dokumentiert sei, zurückzuführen, sondern dies wäre auch eingetreten, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte. Es sei eine Erfahrungstatsache, dass solche degenerativen Veränderungen im höheren Alter zu dauerhaften oder immer wieder auftretenden Beschwerden führten. Es sei lediglich anfänglich das typische Beschwerdebild vorhanden gewesen, welches sich später jedoch auf Nacken- und Kopfschmerzen beschränkt habe, die im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen nicht mehr als Unfallfolgen objektiv erklärbar seien. Selbst wenn das aktuelle Beschwerdebild im Rahmen der Adäquanz nach der HWS-Distorsion gewürdigt würde, müssten die Versicherungsleistungen verneint werden, weil beim mittelschweren Unfall weder eine besondere Eindrücklichkeit vorliege, noch die weiteren Voraussetzungen erfüllt seien.
         In der Beschwerdeantwort machte die Beschwerdegegnerin sodann geltend, es liege trotz der diagnostizierten HWS-Distorsion kein typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden vor, weshalb der Kausalzusammenhang für die noch bestehenden, organisch nicht nachweisbaren Funktionsausfälle und Beschwerden nach den üblichen Regeln zu beurteilen seien. Dies habe zur Folge, dass beim Fehlen eines unfallbedingten organischen Substrates die Voraussetzungen für die Zusprechung weiterer Leistungen entfielen (Urk. 7).
3.2     Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), vom erstbehandelnden Arzt sei ein HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert worden und es hätten zumindest teilweise die typischen Symptome der die HWS-Distorsion charakterisierenden diffusen Beschwerden vorgelegen. Radiologisch habe eine Fraktur ausgeschlossen werden können. Der Kreisarzt Dr. D.___ sei aufgrund der medizinischen Akten und einer oberflächlichen Untersuchung zur Auffassung gelangt, dass lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes vorliege. Dies obwohl der Beschwerdeführer erstelltermassen an einer Palette von teils diffusen Beschwerden leide, die durch die degenerativen Veränderungen, die jeweils nach manuellen medizinischen Interventionen besserten und wegen welchen er seit Jahren nicht mehr in Behandlung gestanden habe und die überdies als leicht bezeichnet würden, nicht erklärbar seien. Es sei aktenkundig, dass er auch im Verfügungszeitpunkt noch an Sonnenempfindlichkeit, zeitweilig an Taubheitsgefühl im Gesicht, teils in Händen, sowie an Kopf- und Nackenschmerzen gelitten habe. Schliesslich sei die Adäquanzprüfung im Zeitpunkt der Verfügung rechtswidrig gewesen, da von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine Besserung erwartet werden dürfe.

4.
4.1     Zur Beurteilung der natürlichen Kausalität ist vorweg von den Angaben des Beschwerdeführers über seine Beschwerden auszugehen. Dabei ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstuntersuchung am dem Unfall folgenden Tag über Kopf-, Nacken und Schulterschmerzen rechts, eine subjektive Müdigkeit sowie Hitze im rechten Hinterkopf klagte. Gegenüber dem behandelnden Hausarzt gab er an, die Nackenschmerzen seien sofort und die Kopfschmerzen zirka eineinhalb Stunden nach dem Unfall aufgetreten (Urk. 8/2). Im Verlaufe der Behandlungszeit klagte der Beschwerdeführer über weitere typische Symptome bei HWS-Distorsion wie Schlafstörungen, Einschlafen der Hände (Urk. 8/22), Schweissausbrüche, Stimmungsschwankungen, Vergesslichkeit (Urk. 8/42), Parästhesien in beiden Armen und verminderte Belastbarkeit beziehungsweise Konzentrationsfähigkeit (Urk. 8/48).
4.2     Im Zeitpunkt der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 6. Oktober 2005 klagte der Beschwerdeführer über tägliche Beschwerden, wobei der Schmerz an der Spitze des rechten Schulterblattes beginne, bis zur Schulter und von dort in den Nackenbereich zum Hinterkopf ausstrahlten. Es komme dort zu Kopfschmerzen, welche bis zum rechten Auge ausstrahlten. Das rechte Augenlid fange an zu zittern, und es komme auch zu Tränenfluss. Zudem sei die Beweglichkeit des Kopfes schlecht. Die Kopfdrehung nach rechts sei blockiert. Der Kopfschmerz wird als hämmernd beschrieben und oftmals begleitet von einem Taubheitsgefühl (Urk. 8/88 S. 1 f.) Die von Dr. G.___ im Juli 2005 beschriebenen Fingerparästhesien II bis IV, welche er auf ein Thoracic-Outlet-Syndrom zurückführte (Urk. 8/80), waren gemäss Überweisungsschreiben von Dr. B.___ an die Schulthessklinik vom 29. August 2006 (Urk. 8/107) intermittierend. Anamnestisch wird im Bericht vom 23. Oktober 2006 (Urk. 8/110) der H.___ davon ausgegangen, dass die direkt nach dem Unfall aufgetretenen, ausstrahlenden Kribbelparästhesien in den Fingern I bis IV rechts seit langem komplett regredient sind. In ihrem Bericht wird einzig ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom nach Auffahrunfall festgehalten. PD Dr. I.___ schliesslich hält in seinem Gutachten vom 4. Juli 2006 (Urk. 3/2)  fest, dass der Beschwerdeführer über Nackenschmerzen und häufiges Kopfweh klage. Zudem sei er schneller gereizt. Ab und zu habe er noch Einschlafen in den Armen, das letzte Mal im Februar 2006. Die Symptome kämen eher, wenn er auf der rechten Schulter liege. Er habe weniger Kraft in den Armen und ermüde schneller. Die bei seiner neurologischen Untersuchung festgestellte verminderte Kraft im rechten Arm führte PD Dr. I.___ auf die Schmerzen zurück. Ferner ergaben seine Abklärungen eine degenerative Veränderung der Supraspinatussehne, was zu Schulterschmerzen rechts bei Abduktion führe. Dieser Befund steht nach Dr. I.___ in keinem direkten Zusammenhang mit dem Unfall.
         Damit stehen im Zeitpunkt des Fallabschlusses ausschliesslich Nacken- und Kopfschmerzen im Vordergrund, und das sogenannte typische Beschwerdebild mit einer Häufung von organisch nicht nachweisbaren Funktionsausfällen und Beschwerden (Schwindel, kognitive und affektive Störungen) hat sich - soweit initial vorhanden - zurückgebildet. Fraglich und zu prüfen ist, ob diese Nacken- und Kopfschmerzen auf ein organisches (degeneratives oder unfallkausales) Substrat zurückgeführt werden können.
4.3     Zusammenfassend persistieren im Zeitpunkt der zu beurteilenden Leistungseinstellung ein zervikozephales und zervikobrachiales Syndrom rechts. Diese Beschwerden konnten anhand klinisch erhebbarer Befunde objektiviert werden (verspannte Trapeziusmuskulatur, mässig ausgeprägter bilateraler Nackenhartspann, leichte Bewegungseinschränkung der HWS hinsichtlich Seitneigung und Drehung nach rechts). Die Ursache derselben ist - soweit hierüber Aussagen gemacht worden sind - umstritten. Während Dr. D.___ und Dr. K.___ die Ursache in den degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule sehen (Urk. 8/88 und Urk. 8/105), Dr. G.___ die genaue Ursache der persistierenden rechtsseitigen zervikozephalen Schmerzen als unklar bezeichnet, aber Vermutungen über eine Irritation des Nervenplexus anstellt (Urk. 8/80), geht PD Dr. I.___ von einer Unfallkausalität aus mit der Begründung, dass das chronische zervicospondylogene Syndrom rechts erst nach dem Unfall aufgetreten sei, verbunden mit einem Thoracic-outlet-Syndrom, und dass der Bericht von Prof. Dr. L.___ aus biomechanischer Sicht die Beschwerden erkläre. Die von ihm postulierte Kausalität erschöpft sich ferner darin, dass aus der Literatur hinlänglich bekannt sei, dass als Folge von chronischen zervicospondylogenen Beschwerden bei Status nach Unfall eine muskuläre Dysbalance auftrete mit einer Schonhaltung, was zu Irritationen des Nervenplexus führe, und diese Fehlhaltung eine direkte Folge der HWS-Verletzung und somit des Thoracic-outlet-Syndroms sei. Damit werden jedoch einzig die Folgen chronischer zervicospondylogener Beschwerden dargelegt, ohne die Ursache derselben ihrerseits begründet darzustellen. Sein Hinweis auf das Gutachten von Dr. L.___ ist nicht nachvollziehbar, da dieses sich einzig über die Erklärbarkeit von Beschwerden nach dem untersuchten Unfall ausspricht und keine Kausalität im konkreten Fall nachweist, schon gar nicht betreffend anhaltender oder gar zunehmender/intermittierender Beschwerden nach längerer Behandlungsdauer. Es ist hier darauf hinzuweisen, dass der Hausarzt Dr. B.___ zwei Monate nach dem Unfall eine deutliche Besserung der Beschwerden und der klinischen Untersuchungsbefunde beschreibt (freie HWS-Beweglichkeit, initiale Schlafstörung und Angstreaktion weg; täglich noch Kopfschmerzen nach Belastung; Urk. 8/9; vgl. auch die Angaben des Beschwerdeführers, Urk. 8/12). Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine muskuläre Dysbalance, die im Übrigen nie diagnostiziert worden ist, trotz anhaltender, auch aktiver physiotherapeutischer Behandlung (nach wie vor) vorhanden und unfallkausal sein soll. Insgesamt kann daher dem Gutachen von PD Dr. I.___ nicht gefolgt werden.
4.4     Einhellig fanden die den Beschwerdeführer behandelnden und untersuchenden Ärzte keine über die degenerativen Veränderungen hinausgehenden strukturellen Läsionen an der Halswirbelsäule (keine Frakturen oder postkontusionelles Knochenmarksödem, normales Alignement, normale Darstellung des Atlantoaxialgelenkes, keine neurologischen Ausfälle; Urk. 8/15 und Urk. 8/36; vgl. auch Zusammenfassung der bildgebenden Befunde in Urk. 3/2 S. 4 sowie Urk. 8/80 S. 2). Auch Dr. I.___ erklärt keine der organisch festgestellten Befunde als direkte Unfallfolgen. Die degenerativen Veränderungen betreffen gemäss MRI vom 9. September 2004 (Urk. 8/36; vgl. auch Urk. 8/110) C5/6 (ausgeprägte Retrospondylophytenbildung von der Bodenplatte C5 und Deckplatte C6 ausgehend) und C6/7 (rechtsbetonte ausgeprägte Retrospondylophytenbildung, welche zu einer Einengung des Intervertebralforamens links führt; eine Nervenwurzelkompression C7 ist hier denkbar). Dr. G.___ erachtete die genaue Ursache der persistierenden rechtsseitigen zervikozephalen Schmerzen als unklar, erwog, dass die exquisite Druckdolenz auf Höhe C2/3 rechts auf eine Irritation oder Blockade des korrespondierenden Intervertebralgelenkes hinweise, und empfahl zur Behandlung eine vorsichtige manipulative Therapie auf Höhe von C2/3, bei fehlender Besserung als nächster Schritt eine Steroid-Infiltration des Intervertebralgelenkes C2/3 (Urk. 8/80). Eine solche wurde auf Höhe C2/3 und C 3/4 in der H.___ am 30. Oktober 2006 vorgenommen mit subjektiver Besserung der Symptomatik um 40-50 % (Urk. 8/112). Die Berichte der behandelnden Ärzte der H.___ (Urk. 8/110-112) lassen jedoch auch nach teilweisem Behandlungserfolg offen, ob sich die Vermutung hinsichtlich der Irritationen oder Blockaden der Intervertebralgelenke C2/3 und C3/4 bewahrheitete, welches die Ursache dieser möglichen Blockaden ist und ob diese zu den (offensichtlich teilweise nach wie vor vorhandenen) persistierenden Beschwerden führen. Tatsache ist, dass die degenerativen Veränderungen C5/6 und C 6/7 nicht auf den Unfall zurückzuführen sind, durch diesen nicht verschlimmert wurden und auch nicht (mehr) behandelt werden. Eine Unfallkausalität der möglichen Irritationen der entsprechenden Intervertebralgelenke C2/3 und C3/4 wird in keinem der medizinischen Berichte dargelegt oder widerlegt; insbesondere ist ein Zusammenhang mit dem verdachtsweise von Dr. G.___ und Dr. I.___ genannten Thoracic-outlet-Syndrom (Oberbegriff für verschiedene neurovaskuläre Kompressionssyndrome im Bereich der oberen Thoraxapertur; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., S. 1652) nicht nachvollziehbar, weil auch die Ärzte der H.___ über keine Gefühlsstörungen oder Schwäche im Arm bzw. der Hand rechts berichteten. Eine unfallkausale strukturelle Läsion im betreffenden Kostoclavikular-Bereich rechts kann aufgrund der medizinischen Akten jedenfalls ausgeschlossen werden.
         Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass - soweit die persistierenden Beschwerden auf organische Ursachen zurückgeführt werden könnten - diese nicht durch unfallkausale Läsionen hervorgerufen wurden. Unklar bleibt, ob die von Dr. G.___ vermuteten Irritationen oder Blockaden der Intervertebralgelenke C2/3 und C 3/4 durch den Unfall direkt oder indirekt ausgelöst bzw. symptomatisch wurden und ob überhaupt die noch anhaltenden Beschwerden auf diesen Befund zurückzuführen sind. Hierzu geben auch die Berichte von Dr. D.___ vom 6. Oktober 2005 (Urk. 8/88) sowie die neurologische Aktenbeurteilung von Dr. K.___ keine schlüssige Auskunft. Für den Wegfall der Unfallkausalität trägt die Beschwerdegegnerin jedoch die Beweislast.

5.
5.1     Soweit das Schmerzsyndrom zervikal und brachial rechts nicht auf organische Ursachen zurückgeführt werden konnte, ist zu prüfen, ob aufgrund der Rechtsprechung dieses zu den typischen Beschwerdebildern eines sogenannten HWS-Schleudertrauma zählende Syndrom adäquat kausal dem Unfall zugeordnet werden kann. Hierbei ist zu vermerken, dass die natürliche Kausalität offen gelassen werden kann, wenn die Voraussetzungen der Adäquanz zum vornherein zu verneinen sind. Rechtsprechungsgemäss ist die Adäquanz erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen, und nicht solange von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch immer eine Besserung erwartet werden kann (BGE 130 V 384 Erw. 2.3.1 und Urteil des Bundesgerichts, 1. sozialrechtliche Abteilung, vom 12. Januar 2007 in Sachen C., U 372/06, Erw. 6, mit Hinweisen). Diese prognostisch zu beurteilende Frage ist auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Januar 2006) zu beantworten.
5.2     Im Bericht vom 26. Juli 2005 (Urk. 8/80) empfahl Dr. G.___ eine vorsichtige manipulative Therapie auf Höhe C2/3 und bei fehlender Besserung als nächster Schritt eine Steroidinfiltration des Intervertebralgelenks C2/3. PD Dr. I.___ stellte in seinem Gutachten vom 4. Juli 2006 (Urk. 3/2) fest, dass die Therapie zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sei, und empfahl die Durchführung einer konsequenten Physiotherapie, um die muskuläre Dysbalance zu korrigieren und nach Bedarf die Behandlung auch mit analgetisch antiphlogistischer Medikation zu kombinieren. Am 30. Oktober 2006 wurde von den Ärzten der H.___ eine Infiltration der Facettengelenke C2/3 und C3/4 durchgeführt (Urk. 8/11), welche zu einer subjektiven Besserung der Schmerzsymptomatik führte (Urk. 8/112).
5.3     Somit hielten die behandelnden Ärzte, insbesondere Dr. G.___ sowie die Ärzte der H.___, eine wesentliche Verbesserung der Symptomatik für möglich und die Behandlung für noch nicht abgeschlossen. Steht indes die (natürliche) Kausalität der behandelten Irritationen an den Facettengelenken C2/3 und C3/4 nicht fest, ist eine Prüfung der rechtlichen Adäquanz verfrüht. Die Beschwerdegegnerin wird ein orthopädisch/rheumatologisches Gutachten einzuholen haben, dass sich darüber ausspricht, ob organische Befunde Ursache des persistierenden zervikozephalen Schmerzsyndroms sind, allenfalls welche, und ob diese auf den Unfall vom 13. Februar 2004 ganz oder teilweise zurückzuführen sind. Hierzu wird sich das Gutachten insbesondere auch mit den von Dr. G.___ aufgeworfenen Vermutungen auseinanderzusetzen haben. Erst wenn unfallkausale organische Ursachen auszuschliessen sind und von einer Fortsetzung wissenschaftlicher Behandlungsmethoden keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist, kann - allenfalls nach Prüfung der Adäqanz - über die Einstellung und deren Zeitpunkt der UVG-Leistungen entschieden werden.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 25. August 2006 aufgehoben, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Heilbehandlung und Taggeld neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).