UV.2006.00366

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 30. März 2007
in Sachen
Progrès Versicherungen AG
rue Daniel-Jean Richard 22
2300 La Chaux-de-Fonds
Beschwerdeführerin

Zustelladresse: Progrès Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich

gegen

''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

C.___
 
Beigeladene

Sachverhalt:
1.       Die 1948 geborene C.___ war bei der Primarschulgemeinde Z.___ angestellt und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 7/3).
         Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 24. Oktober 2005 (Urk. 7/1) liess sie - fälschlicherweise - der Unfallversicherung Stadt Zürich, bei welcher sie im Zusammenhang mit einem weiteren Angestelltenverhältnis ebenfalls unfallversichert war (vgl. Urk. 7/10, Urk. 7/3), mitteilen, sie sei bei einem Spaziergang über etwas gesprungen und habe sich dabei eine Verletzung am Knie zugezogen. In der Folge wurde eine Kniedistorsion rechts mit Riss des medialen Meniskus im Corpus- und Hinterhornbereich diagnostiziert; am 4. November 2005 wurden im Universitätsspital Y.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, eine Kniearthroskopie und eine Teilmeniskektomie durchgeführt (vgl. Urk. 8/3, Urk. 8/4, Urk. 8/5).
         Nachdem die Zürich ergänzende Angaben zur Unfallmeldung eingeholt hatte (vgl. Urk. 7/9, Urk. 7/11), teilte sie der Versicherten und deren Krankenversicherer, den Progrès Versicherungen AG (nachfolgend: Progrès), am 3. Februar 2006 mit, mangels eines Unfallereignisses beziehungsweise einer unfallähnlichen Körperschädigung treffe sie im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 10. Oktober 2005 keine Leistungspflicht (vgl. Urk. 7/13, Urk. 7/14). Nachdem sowohl C.___ als auch die Progrès dagegen opponiert hatten (vgl. Urk. 7/15, Urk. 7/16), verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 13. April 2006 (Urk. 7/21). Die gegen diesen Entscheid von der Versicherten (Urk. 7/24) und der Progrès (Urk. 7/23, Urk. 7/32) erhobenen Einsprachen wies die Zürich, nachdem sie eine weitere Ergänzung der Angaben betreffend den Unfallhergang eingeholt hatte (vgl. Urk. 7/28, Urk. 7/33/1), am 31. August 2006 ab (vgl. Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob die Progrès am 28. November 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde (Urk. 1 S. 2):
1.     Die Beschwerde sei gutzuheissen, und der Einspracheentscheid vom 31. August 2006 und die Verfügung vom 13. April 2006 seien aufzuheben.
2.     Die Beschwerdegegnerin habe die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
         Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2006 (Urk. 6) beantragte die Zürich Abweisung der Beschwerde. Nachdem die mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 (Urk. 9) zum Prozess beigeladene Versicherte innert der ihr angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. Februar 2007 (Urk. 11) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Strittig ist, ob die Zürich ihre Leistungspflicht in Bezug auf das Ereignis vom 10. Oktober 2005 zu Recht verneint hat.
1.2    
1.2.1   Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2.2   Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2.3   Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a.     Knochenbrüche;
b.     Verrenkungen von Gelenken;
c.     Meniskusrisse;
d.     Muskelrisse;
e.     Muskelzerrungen;
f.     Sehnenrisse;
g.     Bandläsionen;     h.     Trommelfellverletzungen.
1.2.4   Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
1.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
1.4     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Zürich verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, aufgrund der ursprünglichen Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin (Sprung über einen Ast beim Spaziergang), auf welche abzustellen sei, fehle es dem Ereignis vom 10. Oktober 2005 sowohl an einem für die Bejahung eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG erforderlichen ungewöhnlichen äusseren Faktor als auch an einem für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorausgesetzten sinnfälligen äusseren Faktor (vgl. Urk. 2 S. 4 ff.).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, betreffend den Unfallhergang sei auf die detaillierte Schilderung der Beigeladenen vom 25. Juni 2006 (vgl. Urk. 7/33/1) abzustellen. Dadurch, dass diese nach ihrem Sprung über den Ast auf unebenem Boden aufgetreten und in der Folge mit dem rechten Bein eingeknickt sei, sei ihr Bewegungsablauf programmwidrig gestört worden. Die entsprechende unkoordinierte Bewegung stelle einen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar; ein Unfallereignis sei daher gegeben (vgl. Urk. 1 S. 8 f.). Aufgrund der zugezogenen Verletzung (Meniskusriss) und des Vorliegens eines sinnfälligen Ereignisses (hoher und weiter Sprung mit Landung auf einem Bein) liege im Übrigen auch eine unfallähnliche Körperschädigung vor (vgl. Urk. 1 S. 9 f.).

3.
3.1 Betreffend das Ereignis vom 10. Oktober 2005 geht aus den Akten Folgendes hervor:
         In der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 24. Oktober 2005 (Urk. 7/1, Urk. 3/2) gab die Beigeladene an, beim Spaziergang über etwas gesprungen zu sein und sich dabei am Knie verletzt zu haben. Auf entsprechende Anfrage der Zürich (Urk. 7/9) hielt C.___ am 10. Januar 2006 erneut fest, zur Körperschädigung sei es gekommen, als sie beim Spaziergang über etwas gesprungen sei (vgl. Urk. 7/11 S. 2). In ihrer Einsprache vom 9. Mai 2006 (Urk. 7/24) legte die Beigeladene dar, dass beim Sprung, der zur Knieverletzung geführt habe, wie bei jedem Sprung ein Abstoss mit einem Bein und eine Landung auf dem anderen Bein stattgefunden habe. Gleich bei der Landung in der Natur, wo der Boden uneben gewesen sei, habe sie einen Schmerz verspürt, als dessen Ursache später ein Meniskusriss diagnostiziert worden sei. Am 25. Juni 2006 leistete die Beigeladene der Aufforderung der Zürich vom 16. Juni 2006, noch zu spezifizieren, worüber sie gesprungen sei (vgl. Urk. 7/28), Folge. Im entsprechenden Schreiben (Urk. 7/33/1) gab sie an, sie sei bei einem Spaziergang in der Natur über einen auf dem Boden liegenden Ast, der ihr plötzlich im Weg gewesen sei, gesprungen. Darauf sei sie auf dem rechten Bein gelandet, wobei sie wegen einer Bodenunebenheit mit dem Knie nach innen geknickt sei. Als Ursache für den starken Schmerz, den sie in der Folge verspürt habe, sei später ein Meniskusriss festgestellt worden. In ihrer früher Schilderung des Unfallhergangs gegenüber der Zürich habe sie zur Vermeidung allfälliger Missverständnisse den Sachverhalt absichtlich genau so dargestellt, wie sie es bereits in der Bagatellunfall-Meldung UVG zuhanden der Unfallversicherung Stadt Zürich getan habe.
3.2     Bei den zitierten Darstellungen des Unfallherganges handelt es sich um generellere beziehungsweise detailliertere Angaben betreffend den im Wesentlichen selben Sachverhalt. So konkretisierte die Beigeladene in der Darstellung des Geschehnisses vom 9. Mai 2006 (Urk. 7/24) gegenüber den beiden vorhergehenden identischen Schilderungen (Urk. 7/2, Urk. 7/11 S. 2), dass es sich um einen Sprung von einem Bein auf das andere gehandelt habe, welcher in der Natur, auf unebenem Boden, erfolgt sei. Am 25. Juni 2006 (Urk. 7/33/1) präzisierte die Beigeladene ihre Angaben nochmals, indem sie den genauen Ablauf des Sprungs (vom linken Bein auf das rechte Bein, sehr schmerzhaftes Einknicken bei der Landung wegen der - bereits zuvor erwähnten (vgl. Urk. 7/24) - Bodenunebenheit) beschrieb und das übersprungene Hindernis (ein Ast, der unerwartet vor ihr auf dem Weg gelegen habe) nannte.
         Wenn die verschiedenen Angaben betreffend den Hergang des Ereignisses in sich auch völlig widerspruchsfrei sind und die Erklärung der Beigeladenen betreffend die nur rudimentären Angaben in der am 10. Januar 2006 erfolgten ersten - mit der Bagatell-Unfallmeldung vom 24. Oktober 2005 (Urk. 7/1, Urk. 7/33/2) identischen - Beschreibung des Vorfalls vom 10. Oktober 2005 gegenüber der Zürich (Urk. 7/11 S. 2) noch zu überzeugen vermag, so fällt doch auf, dass die Beigeladene erst am 25. Juni 2006 in ihrer vierten und letzten Schilderung des Geschehensablaufs (Urk. 7/33/1) - zu einem Zeitpunkt, in dem die Zürich ihre Leistungspflicht bereits unter Hinweis auf das Fehlen einer ungewöhnlichen äusseren Einwirkung auf den Körper verneint hatte (vgl. Verfügung vom 13. April 2006, Urk. 7/21 S. 2) - von einem Einknicken des rechten Knies berichtete. Angesichts der Tatsache, dass einer Einknickbewegung des Beins respektive Knies doch eine gewisse Eindrücklichkeit innewohnt, die erwarten liesse, dass der Vorgang - zumindest auf erste Nachfrage hin - erwähnt würde, ist nicht nachvollziehbar, dass die fragliche Bewegung nicht bereits in den früheren Schilderungen der Beigeladenen Erwähnung fand. Dass es im Zusammenhang mit dem Sprung über den Ast beim Aufsetzen auf unebenem Boden zu einer Einknickbewegung kam, erscheint aufgrund der genannten Umstände nicht überwiegend wahrscheinlich. Da es folglich an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor fehlt, verneinte die Zürich das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG zu Recht (vgl. Urk. 2 S. 6).
3.3    
3.3.1   Zu prüfen bleibt, ob das Ereignis vom 10. Oktober 2005 unfallähnlich war. Der mittels MRI vom 25. Oktober 2005 festgestellte Riss des medialen Meniskus (vgl. Urk. 8/5) ist eine unter Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV zu subsumierende Körperschädigung. Von einer Degeneration oder einer Erkrankung als eindeutige Ursache der Verletzung (vgl. Art. 9 Abs. 2 UVV) ist aufgrund der Zusammenfassung der Krankengeschichte des Universitätsspitals Y.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, vom 4. November 2005 (Urk. 8/3) beziehungsweise des Operationsberichts vom gleichen Datum (Urk. 8/4) nicht auszugehen.
3.3.2   Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2 und 4.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Oktober 2003 in Sachen H., U 94/03, Erw. 2.1). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 Erw. 4.3).
3.3.3   Aus den Hergangsschilderungen der Beigeladenen (Urk. 7/1, Urk. 7/11 S. 2, Urk. 7/24, Urk. 7/33/1) ist zu schliessen, dass diese sich am 10. Oktober 2005 auf einem Spaziergang auf unebenem Weg befand, als sie plötzlich unmittelbar vor sich - und damit wohl zu spät, um noch auszuweichen zu können, ohne dazu abrupt stoppen zu müssen - einen Ast auf dem Boden liegen sah. Entsprechend überwand sie das Hindernis, indem sie es übersprang. Der - wohl reflexartige - Satz über den Ast mit der darauffolgenden Landung auf einem Fuss, bei welcher aufgrund des - mit einer gewissen Heftigkeit erfolgenden - einseitigen Aufsetzens auf unebenen Boden das ganze Gewicht auf dem rechten Bein abgefangen und etwas ausbalanciert werden musste, kann nicht mehr als physiologisch normale Beanspruchung des Körpers angesehen werden. Vielmehr kam es bei diesem Bewegungsablauf - auch angesichts des zugezogenen Meniskusrisses - zu einer wesentlich höheren Beanspruchung des rechten Knies, als dies bei alltäglichen Lebensverrichtungen der Fall ist. Insofern barg der fragliche Sprung ein gesteigertes Gefährdungspotential in sich. Davon, dass der Vorgang mit Rennbewegungen beim Turnen oder mit Treppensteigen vergleichbar wäre (vgl. Urk. 6 S. 7), kann keine Rede sein, beinhalten die beiden letztgenannten Tätigkeiten doch regelmässig erfolgende und konstant belastende physiologische Abläufe.
         Es ergibt sich, dass das Ereignis vom 10. Oktober 2005 das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors erfüllt und der Sprung über den Ast beziehungsweise das darauffolgende Aufsetzen auf unebenem Boden mit einem Bein einen unfallähnlichen Mechanismus darstellt.
3.4     Dass das fragliche Ereignis ursächlich war für den diagnostizierten Riss des medialen Meniskus im Corpus- und Hinterhornbereich, wurde von den Ärzten des Universitätsspitals Y.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, ausdrücklich statuiert (vgl. Urk. 8/4) und blieb im Übrigen unbestritten (vgl. Urk. 2, Urk. 6).
3.5     Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Zürich ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Oktober 2005 zu Unrecht verneint hat.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass die Beigeladene Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Progrès Versicherungen AG
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- C.___
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).