UV.2006.00367

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 25. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

 

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1974 geborene X.___ war als angelernter Gerüstbauer für die Z.___ GmbH tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gegen Ende Juni 2004 erlitt der Versicherte eine Dornfortsatzfraktur BWK 2 als ihm bei der Demontage eines Gerüstes auf einer Baustelle in '___' ein Metalltreppenelement aus einer Höhe von ca. 1 Meter auf den Rücken fiel. In der Folge arbeitete der Versicherte während rund drei Wochen beschwerdefrei weiter. Am 20. Juli 2004 begab er sich nach dem Auftreten starker Rückenschmerzen in ärztliche Behandlung (Urk. 10/1-10). In der Folge wurde der abgebrochene Dornfortsatz am 22. Oktober 2004 operativ entfernt (Urk. 10/19). Per 15. Dezember 2004 wurde der Versicherte vom Operateur für eine angepasste Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig geschrieben; für Schwerarbeit wurde ihm eine Genesungszeit von 3 Monaten zugestanden (Urk. 10/28), weshalb die SUVA bis 31. Januar 2005 Taggelder ausrichtete (Urk. 10/33). Am 27. Oktober 2005 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 10/70). Gestützt darauf hielt die SUVA an der Leistungseinstellung fest (Urk. 10/72 und 10/73); gleichwohl bewilligte sie in der Folge auf Ersuchen des behandelnden Arztes hin (Urk. 10/74) einen Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik A.___ (Urk. 10/75 und 10/77).
1.2     Mit Verfügung vom 18. April 2006 bestätigte die SUVA die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Januar 2005 (Urk. 10/91). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 15. Mai 2006 (Urk. 10/97) wurde von der SUVA mit Entscheid vom 4. September 2006 abgewiesen (Urk. 2).

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 28. November 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er lässt beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm bis 1. März 2006 Taggelder sowie danach eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2007 beantragt die SUVA Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 14. Mai 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Mit Duplik vom 25. Mai 2007 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie verzichte auf eine weitere Stellungnahme; sie halte an ihrem in der Beschwerdeantwort dargelegten Standpunkt unverändert fest (Urk. 17). Mit Verfügung vom 29. Mai 2007 wurde eine Kopie der Duplik dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 18).
2.3     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.2.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.2.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere    ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).


2.
2.1     Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde erwogen, dass beim Versicherten als Unfallfolge ein thorakovertebrales Schmerzsyndrom vorliege. Die Tätigkeit als Gerüstbauer sei ihm von der Schwere der Arbeit her gesehen nicht mehr zumutbar. Hingegen könne er sämtliche mittelschweren Tätigkeiten vollumfänglich ausüben, ohne längerdauernde Tätigkeit über Kopfhöhe und vorgeneigt. Dieser Status habe schon Ende Januar 2005 bestanden. Der Versicherte hätte ohne weiteres ab 1. Februar 2005 ganztags eine mittelschwere Arbeit verrichten können. In Frage kämen beispielsweise industrielle Hilfsarbeiter-Tätigkeiten, eine Arbeit als Magaziner oder eine Tätigkeit im Gartenbau. Mit einer solchen Tätigkeit könnte der Versicherte im Raum Zürich ebenfalls einen Stundenlohn von ungefähr Fr. 28.-- brutto erzielen. Die Einstellung der Taggeldleistungen per Ende Januar 2005 könne daher nicht bemängelt werden. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente seien nicht erfüllt (Urk. 2 S. 6).
         Mit Bezug auf die von der Rehabilitationsklinik A.___ gemachte psychopathologische Diagnose einer maladaptiven Unfallverarbeitung bei auffälliger Persönlichkeit mit Dysthymie und wahrscheinlich seit Kindheit bestehendem ADHS mit biografischen Auffälligkeiten hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Störungen des Versicherten verneint werden müsse (Urk. 2 S. 6).
2.2     Der Versicherte macht demgegenüber geltend, es treffe nicht zu, dass er ab dem 1. Februar 2005 für eine mittelschwere Tätigkeit wieder arbeitsfähig gewesen sei. Die ihn behandelnden Ärzte hätten ihm auch danach eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die gegenteilige Auffassung des Kreisarztes sei wenig überzeugend. Dem Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik A.___ könne entnommen werden, dass ihm die angestammte Tätigkeit als Gerüstbauer nicht mehr zumutbar sei. Nach dem Rehabilitationsaufenthalt habe erstmals eine Leistungssteigerung erreicht werden können. Erst die Durchführung der Rehabilitation könne somit als Abschluss der Heilbehandlung qualifiziert werden, weshalb bis zu jenem Zeitpunkt ein Taggeldanspruch bestehe. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, mit den ihm noch zumutbaren Verweisungstätigkeiten könne er nicht mehr ein gleich hohes Salär wie als Gerüstbauer erzielen; da er eine Erwerbseinbusse von über 10 % erleide, habe er Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Urk. 1 und 13).

3.
3.1
3.1.1   Dr. med. B.___, FMH Orthopädische Chirurgie, berichtete am 5. Januar 2005, der Beschwerdeführer sei am 22. Oktober 2004 wegen einer Dornfortsatz-Abrissfraktur bei anhaltender Pseudarthrose nach einem Unfallereignis vom Juli 2004 operiert worden. Die Genesung verlaufe zeitgerecht; zur Zeit sei noch eine lokale Klopfdolenz zu vermerken. Zudem bestünden noch glaubhafte belastungsabhängige lokale Beschwerden sowie morgendliche Anlaufschmerzen. Ansonsten sei der Alltag gut zu meistern. Weiter führte der Operateur aus, dass der Patient in einer angepassten Tätigkeit ab dem 15. Dezember 2004 voll arbeitsfähig sei; zwar müsse eingeräumt werden, dass für Schwerarbeiten wie zum Beispiel beim Gerüstbau mit einer Genesungszeit von drei Monaten postoperativ gerechnet werden müsse. Dies bedeute, dass der Patient für Schwerarbeiten bis 1. Februar 2005 nicht eingesetzt werden sollte, da im Dornfortsatzbereich BWK 2 insbesondere der Trapezius beim Tragen schwerer Lasten beansprucht werde. Diese Körperregion könne somit bei Belastungen glaubhafte Schmerzen verursachen, solange noch ein Heilungsprozess im Gange sei. Deshalb müsse mit einer Rekonvaleszenzzeit von ungefähr drei Monaten ab Operationsdatum gerechnet werden (Urk. 10/28).
3.1.2   Eine CT-Untersuchung des cervico-thoracalen Übergangs vom 14. Juni 2005 durch PD Dr. med. C.___ ergab regelrechte postoperative Verhältnisse nach Resektion des processus spinosus Th2 (Urk. 10/58).
3.1.3   Im Bericht über die Untersuchung vom 27. Oktober 2005 führte der Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, aus, der 31jährige arbeitslose, ehemalige Gerüstbauer sei am 21. Juli 2004 von einem Betonelement im oberen Rückenbereich getroffen worden. Es sei eine T2 Processus spinosus-Fraktur festgestellt worden, wobei über eine längere Beobachtungszeit eine Pseudarthrose bestehen geblieben sei. Anamnestisch habe sich das Fragment ständig bewegt und bei Belastung und Bewegung Schmerzen ausgelöst. Schliesslich habe sich der Wirbelsäulenchirurge am 22. Oktober 2004 entschlossen, den Pseudarthroseteil zu entfernen. In der Folge sei subjektiv keine Besserung der Situation eingetreten, objektiv sei aber über kurze Zeit ein problemloser Verlauf festzustellen gewesen, sodass nach kurzer Zeit eine Arbeitsfähigkeit bestätigt worden sei, welche der Proband aber nie wahrgenommen habe. Eine weitere wirbelsäulenorthopädische Beurteilung habe Anzeichen für eine leichte Instabilität im betroffenen Bereich ergeben, ohne diese aber effektiv näher objektivieren zu können. Eine schmerztherapeutische Behandlung sei fehlgeschlagen. Dr. D.___ führte weiter aus, dass seine Untersuchung blande Verhältnisse ergeben habe. Die Delle zwischen den Dornfortsätzen könne leicht druckempfindlich palpiert werden. Sonst bestünden nur unauffällige muskuläre und Bewegungsverhältnisse. Einschränkungen hätten in keiner Art und Weise festgestellt werden können. Zur Frage der Arbeitsunfähigkeit wurde im Bericht festgehalten, in der Verlaufsdokumentation sei bereits ab 15. Dezember 2004 eine Arbeitsfähigkeit bestätigt worden. In der Folge habe der Proband diese nie wahrgenommen. Obwohl er seine angestammte Tätigkeit verloren habe, habe er auch keine andere Tätigkeit gesucht. Aufgrund der Eintragungen bezüglich Verlauf, Befunden und Belastungsbeschreibungen sei man bei der SUVA per 1. Februar 2005 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Die abschliessende kreisärztliche Untersuchung ergebe blande Verhältnisse. Es seien keine einschränkenden Befunde zu erheben. Der Lokalstatus sei unauffällig. Die angegebenen Schmerzen und Verspannungen könnten nicht verifiziert werden. Insbesondere gebe der Versicherte Beschwerden im Bereich der Bauchmuskulatur und über dem Sternum an, welche in keinen Zusammenhang mit den Unfallfolgen gebracht werden könnten. Aus heutiger Sicht und aufgrund der Verlaufsdokumentation werde somit per 1. Februar 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit im Unfallschein eingetragen. Der Proband sei aufgrund der Verletzung, der pathologisch-anatomischen Situation, der blanden klinischen Verhältnisse und der bildgebenden Bestätigung zu 100 % in allen Tätigkeiten einsetzbar (Urk. 10/70 S. 3).
3.1.4   Im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik A.___ vom 20. März 2006 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 10/89 S. 1):
"A.   Unfall vom 21.07.2004: Von einem Beton-Element am Rücken getroffen mit Dornfortsatzfraktur BWK2, Behandlung konservativ22.10.2004: Entfernung des abgebrochenen Proc. spinosus von BWK2A1 Thorakovertebrales Schmerzsyndrom
 B.   Maladaptive Unfallverarbeitung bei auffälliger Persönlichkeit mit Dysthymie und wahrscheinlich seit Kindheit bestehendem ADHS (attention deficit hyperactivity syndrome) mit biografischen Auffälligkeiten
 C.   Lumbovertebralsyndrom (seit 10.01.2006, verstärkt nach einem durch die Suva nicht versicherten Verhebeereignis)
 D.   Knochenzyste im Trochanter major rechts, DD Enchondrom".
         Die Ärzte hielten sodann dafür, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte berufliche Tätigkeit als Gerüstbauer nicht mehr zumutbar sei, da die Anforderungen - länger dauernde Tätigkeiten über Kopf sowie häufiges Hantieren bis zu sehr schwerer Lasten - zu hoch seien (Urk. 10/89 S. 1). Hingegen wurde eine mittelschwere Arbeit ohne länger dauernde Tätigkeiten über Kopfhöhe und vorgeneigt ganztags als zumutbar betrachtet (Urk. 10/89 S. 2).
3.2
3.2.1   Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Oktober 2005 konnten demnach keine auffälligen Befunde erhoben werden. Der Kreisarzt musste gar feststellen, dass der Beschwerdeführer bei der Kommentierung seiner Einschränkungen einen vollen Bewegungsumfang demonstrierte (Urk. 10/70 S. 2). Damit wurde die Prognose des Operateurs bestätigt, wonach drei Monate postoperativ wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Entsprechend erweist sich die Einschätzung des Kreisarztes durchaus als schlüssig.
         Die an der Rehabilitationsklinik A.___ tätigen Ärzte konnten - nach einem Verhebetrauma am Tag vor dem Eintritt in die Klinik - ebenfalls keine wesentlich von der Norm abweichenden Befunde erheben (Urk. 10/89 S. 5 f.). Bei ihrer Einschätzung, dem Beschwerdeführer sei die angestammte berufliche Tätigkeit als Gerüstbauer nicht mehr zumutbar, da die Kraftlimite bei Lasten von ungefähr 30 kg erreicht sei (Urk. 10/105), gingen sie allerdings von der unzutreffenden Annahme aus, dass die Tätigkeit eines Gerüstbauers mit dem wiederholten Hantieren von 80 kg schweren Stahlträgern verbunden sei (Urk. 10/88 S. 5 und 10/105). Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin wiegen die Gerüststangen indes bloss 20 kg und die Laufbretter 25 kg (Urk. 10/4). Insoweit kann demnach nicht auf die Beurteilung der Rehabilitationsklinik A.___ abgestellt werden.
3.2.2   Nicht zu überzeugen vermögen auch die Einschätzungen von Dr. med. E.___, Facharzt FMH Allgemeinmedizin, sowie von PD Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulen-Chirurgie.
         Im Bericht vom 4. April 2005 führte Dr. E.___ aus, dass er den Beschwerdeführer am 17. und 31. Januar 2005 kurz in seiner Sprechstunde gesehen habe. Statt nachvollziehbare Befunde zu beschreiben und sich mit der abweichenden Meinung des vorbehandelnden Operateurs auseinanderzusetzen, beschränkte sich Dr. E.___ vor allem auf eine Wiedergabe der geklagten Schmerzen und erhob diese zur Diagnose (Urk. 10/45). Die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/54) ist daher nicht ausgewiesen, zumal er nicht Facharzt betreffend die umstrittene Problematik ist und selber die Untersuchung durch einen solchen dringend empfohlen hat.
         PD Dr. F.___ kam nach der ersten Untersuchung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2005 zum Schluss, dass eine relative segmentäre Instabilität Th1-3 nach Resektion des Dornfortsatzes Th2 wahrscheinlich sei, weshalb er eine CT-Kontrolle für angezeigt hielt. Er führte weiter aus, dass die subjektiv angegebene Beschwerdehaftigkeit ohne weiteres glaubwürdig und mit der Instabilität Th1-3 vereinbar sei. Die auswärts attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % habe nicht realisiert werden können, so dass bis zur weiteren Klärung eine volle Arbeitsunfähigkeit nicht verweigert werden sollte (Urk. 10/57). Da sich auch die Beurteilung von PD Dr. F.___ nicht auf objektivierbare Befunde, sondern bloss auf die geklagten Beschwerden stützt - die von ihm veranlasste CT-Kontrolle ergab entgegen seiner Vermutung regelrechte postoperative Verhältnisse (Urk. 10/58) -, kann ihr nicht gefolgt werden. Zudem war PD Dr. F.___ bei seiner Einschätzung offenbar nicht bekannt, dass der Operateur eine längere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als drei Monate postoperativ, mithin spätestens ab 1. Februar 2005, aufgrund des Verlaufs nicht für gerechtfertigt hielt. Seiner Auffassung, dem Beschwerdeführer sollte eine volle Arbeitsunfähigkeit nicht verweigert werden, steht entgegen, dass eine Arbeitsunfähigkeit nur dann zu attestieren ist, wenn diese aufgrund objektivierbarer Befunde ausgewiesen ist. In der Folge schlug PD Dr. F.___ - ohne sich mit den Ergebnissen der CT-Kontrolle auseinanderzusetzen - eine schmerztherapeutische Beurteilung mit diagnostischer Facetteninfiltration vor (Urk. 10/61 und 10/67), welche jedoch zufolge beim Beschwerdeführer liegender Gründe nicht durchgeführt werden konnte (Urk. 10/68). Der Einschätzung von PD Dr. F.___ kann somit nicht gefolgt werden.
3.2.3   Mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist somit erstellt, dass am 1. Februar 2005 keine behandlungsbedürftigen physischen Unfallfolgen mehr vorlagen und die Arbeitsfähigkeit auch für die angestammte Tätigkeit wieder hergestellt war.
3.3     Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Gerüstbauer unfallbedingt nicht mehr zumutbar wäre, bestünde kein Rentenanspruch. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführte, erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2004 einen Stundenlohn von brutto Fr. 25.-- zuzüglich 10,60 % Ferienentschädigung (Urk. 10/1). Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin betrug die wöchentliche Arbeitszeit 42,5 Stunden (Urk. 10/1); bei 47,14 Arbeitswochen pro Jahr konnte der Beschwerdeführer somit ein Bruttoeinkommen von Fr. 55'395.-- erzielen. Für die Verrichtung einer maximal mittelschweren Verweisungstätigkeit des niedrigsten Anforderungsniveaus (Hilfsarbeiten) - da Arbeitsstellen, welche diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechen, auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in zahlreichen Industrie- und Dienstleistungsbranchen angeboten werden, ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttosalär für männliche Hilfskräfte (Median) gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 auszugehen - könnte der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen von Fr. 4'588.-- (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) erzielen; aufgerechnet auf die im Jahr 2004 durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2008 S. 90 Tabelle B9.2) ergibt dies ein jährliches Einkommen von Fr. 57'258.--. Da dem noch jungen Beschwerdeführer nach wie vor mittelschwere Tätigkeiten ganztags und vollschichtig zumutbar sind, ist kein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer - selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er die angestammte Tätigkeit als Gerüstbauer unfallbedingt nicht mehr ausüben könnte - keine Erwerbseinbusse von mindestens 10 % erleidet, hat er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
3.4     Wie im angefochtenen Entscheid schliesslich zutreffend erwogen wurde, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der von der Rehabilitationsklinik A.___ beschriebenen psychischen Problematik und dem versicherten Unfallereignis zu verneinen (Urk. 2 S. 6).
         Beim zu beurteilenden Ereignis handelt es sich um einen Unfall aus dem mittleren Bereich. Da nicht ersichtlich ist, dass eines der vorne in Erw. 1.2.3 genannten Kriterien erfüllt wäre, welches dafür sprechen würde, dass der Unfall geeignet gewesen wäre, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu bewirken, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nicht gegeben.

4.       Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Einstellung der Taggeldzahlungen per Ende Januar 2005 zu Recht erfolgte und auch keine Rentenzahlungen geschuldet sind. Da der angefochtene Einspracheentscheid somit nicht zu beanstanden ist, ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- '___'
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).