UV.2006.00369

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 26. Mai 2008
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin

gegen

''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

S.___
 
Beigeladener


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1947, war seit 1. März 1999 bei der Zürcher Kantonalbank als Assistent Produktmanager tätig und über diese bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als er sich am 2. Februar 2006 an seinem Arbeitsplatz beim Umladen einer Münzkiste an seinem rechten Arm verletzte (Urk. 6/Z1). Mit Schreiben vom 13. April 2006 (Urk. 6/Z8) teilte die Zürich dem Versicherten mit, dass es sich bei dem Ereignis vom 2. Februar 2006 nicht um einen Unfall im Sinne des UVG gehandelt habe, weshalb die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht nicht erfüllt seien, worauf der Versicherte die Zürich um Erlass einer Verfügung ersuchte (Urk. 6/Z13). Mit Verfügung vom 11. Mai 2006 stellte die Zürich fest, dass es sich beim Ereignis vom 2. Februar 2006 weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung gehandelt habe, und verneinte eine Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses (Urk. 6/Z14).
         Die vom Versicherten am 29. Mai 2006 (Urk. 6/Z19) und von seinem Krankenversicherer, der Swica Krankenversicherung AG, am 22. Mai 2006 (Urk. 6/Z17) dagegen erhobenen Einsprachen wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2006 (Urk. 2 = Urk. 6/Z24) ab.
         
2.       Dagegen erhob die Swica Krankenversicherung AG am 24. November 2006 Beschwerde und beantrage die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 6. Oktober 2006 und die Ausrichtung der Versicherungsleistung an den Versicherten für die Folgen des Ereignisses vom 2. Februar 2006 (Urk. 1 S. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2007 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 8. März 2007 wurde der Versicherte zum Verfahren beigeladen (Urk. 7), worauf dieser mit Eingabe vom 21. März 2007 zum Verfahren Stellung nahm (Urk. 9). Mit Verfügung vom 23. März 2007 (Urk. 10) wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG).
1.2     Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG erbringt die Unfallversicherung grundsätzlich Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Unfall ist nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach der Rechtsprechung hat Art. 4 ATSG zu keiner materiellrechtliche Änderung des Unfallbegriffs geführt, weshalb die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung weiterhin zu berücksichtigen ist (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576).
1.3     Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 121 V 38 Erw. 1a, 118 V 61 Erw. 2b, 283 Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 345 S. 421 f. Erw. 2a).
1.4     Ein Unfall liegt nur vor, wenn ein äusserer Faktor auf den Körper einwirkt. Das Ereignis muss sich in der Aussenwelt zutragen. Die Folgen davon, können sich jedoch unter Umständen ausschliesslich im Körperinneren zeigen. Das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann nach Lehre und Praxis in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Der ungewöhnliche äussere Faktor liegt in solchen Fällen darin, dass die körperliche Bewegung durch etwas „Programmwidriges" gestört wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn der Versicherte stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn er, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b). Eine solche Programmwidrigkeit liegt somit dann vor, wenn der körperschädigende innere Vorgang sich entweder als Folge einer bestimmten sinnfälligen Überanstrengung oder aber als Reaktion des Körpers auf ein sinnfälliges äusseres Ereignis, beziehungsweise als instinktive Abwehrmassnahme gegenüber einer von aussen drohenden, ebenfalls augenfälligen Gefahr darstellt. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 Erw. 2.1 S. 118 mit Hinweisen). Wo sich die Schädigung auf das Körperinnere beschränkt und sie erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs, auftreten kann, muss die unkoordinierte Bewegung als unmittelbare Ursache der Schädigung indessen unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b mit Hinweisen).
1.5     Sodann kann ein mit Blick auf die Konstitution und die berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der versicherten Person ausserordentlicher Kraftaufwand (eine sinnfällige Überanstrengung) beim Heben oder Verschieben einer Last ein aussergewöhnlicher Faktor darstellen. Ein aussergewöhnlicher Faktor ist hingegen zu verneinen, wenn die in Frage stehenden gesundheitlichen Folgen des Kraftaufwandes durch diesen nur auf Grund eines vorbestehenden Gesundheitsschadens verursacht worden sind. Denn in diesem Falle handelt es sich bei dem mitverursachenden vorbestehenden Gesundheitsschaden um einen inneren Faktor, wohingegen der den äusseren Faktor darstellende Kraftaufwand nur einen vorbestehenden Gesundheitsschaden ausgelöst hat (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen; Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen T. vom 27. April 2006, U 331/05, Erw. 1.2).
1.6     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind nach der Rechtsprechung vom Leistungsansprecher glaubhaft zu machen, ansonsten für den Unfallversicherer keine Leistungspflicht besteht (BGE 116 V 140 Erw. 4b; Urteile des EVG in Sachen A. vom 9. Mai 2003, U 117/02, Erw. 1 und in Sachen J. vom 10. August 2007, U 491/06, Erw. 3.2.1). Führt die durch das Gericht vorzunehmende Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass das Vorliegen eines Unfalles nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt ist - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat der Unfall als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der leistungsansprechenden Person auswirkt (Urteil des EVG U 117/02 in Sachen A. vom 9. Mai 2003, Erw. 1).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung ihrer Leistungspflicht im Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2006 einerseits damit, dass das Ereignis vom 2. Februar 2006 den Unfallbegriff nicht erfülle (Urk. 2 S. 4). Andererseits seien auch die Voraussetzungen für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht gegeben (Urk. 2 S. 6).
2.2     Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen zur Hauptsache vor, dass das Ereignis vom 2. Februar 2006 und die Verletzungen, die sich der Versicherte dabei zugezogen hat, die Voraussetzungen für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung erfülle (Urk. 1 S. 3). Der Versicherte bringt sinngemäss vor, dass es sich beim Ereignis vom 2. Februar 2006 um ein Unfallereignis gehandelt habe (Urk. 9).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist vorerst die Frage, ob es sich beim Ereignis vom 2. Februar 2006 um einen Unfall im unfallversicherungsrechtlichen Sinne gehandelt hat.
3.2     In der Unfallmeldung vom 3. Februar 2006 ist folgende Schilderung des Ereignisses vom 2. Februar 2006 enthalten (Urk. 6/Z1):

„Beim Aus- und Umladen schwerer Koffer überanstrengt: vermutlich Bizeps-Armsehne gerissen.“

3.3     Im Bericht des erstbehandelnden Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, vom 14. Februar 2006 ist folgende Schilderung des Ereignishergangs enthalten (Urk. 6/ZM2):

„Am 2.2.06 30 kg schwere Kiste gehoben ? Knall gehört im rechten Arm.“

3.4     Der Versicherte schilderte den Hergang des Ereignisses vom 2. Februar 2006 erstmals in seiner Hergangs-Schilderung vom 18. Februar 2006. Darin beschrieb er den Ereignishergang folgendermassen (Urk. 6/Z6 S. 1):

„Um 16.30 Uhr habe ich mir beim Versuch eine ca. 30 - 40 Kg schwere Münzkiste auf einen Transportwagen zu heben die Sehne im rechten Arm angerissen. Es gab einen Knall im Arm und ich hatte starke Schmerzen.“

3.5     Im Einspracheschreiben vom 29. Mai 2006 schilderte der Versicherte den Hergang des Ereignisses vom 2. Februar 2006 wie folgt (Urk. 6/Z19):

„Am 2.2.06 um 16:30h kam der Transporter ins 3. UG mit 3 Metallkoffern voller Münzen. Meine damalige Schätzung des Gewichtes der Koffer war viel zu tief. Wir haben die Koffer nachgewogen und ein Gewicht zwischen 80 und 100 Kg pro Koffer festgestellt. Zusammen mit dem Fahrer hob ich einen Koffer aus dem Wagen und wollte diesen auf das untere Tablar eines Transportwagens schieben. Der Koffer rutschte mir aber aus den Händen und lag nun schräg angestellt an dem Transportwagen. Da ich in Eile war, um den Zug nicht zu verpassen, wollte ich die Arbeit schnell beenden. Also drehte ich den rechten Arm aus und wollte den Koffer, dessen Gewicht ich ja falsch beurteilte, mit einem Ruck auf das Tablar befördern. Durch die unnatürlich ausgedrehte Haltung des Armes wurde die Sehne plötzlich und unnatürlich überbelastet und riss mit einem Knall an. Sofort verspürte ich einen stechenden Schmerz und konnte den Arm nicht mehr bewegen.“


4.
4.1     Mit Bezug auf das Ereignis vom 2. Februar 2006 liegen unterschiedliche Sachverhaltsschilderungen des Versicherten vor. Während der Versicherte in seiner erstmaligen Hergangs-Schilderung vom 18. Februar 2006 (Urk. 6/Z6 S. 1) festhielt, dass er beim Versuch, eine ungefähr 30 bis 40 Kilogramm schwere Münzkiste auf einen Transportwagen zu heben, einen Knall und starke Schmerzen im rechten Arm verspürte und sich die Sehne im rechten Arm angerissen habe, führte er im Einspracheschreiben vom 29. Mai 2006 (Urk. 6/Z19) aus, dass er am 2. Februar 2006 einen 80 bis 100 Kilogramm schweren, mit Münzen gefüllten Metallkoffer auf das untere Gestellbrett eines Transportwagens habe schieben wollen. Dabei sei ihm der Koffer aus den Händen geglitten und sei in schräger Stellung, angelehnt an den Transportwagen, zum Stehen gekommen. Anschliessend habe er, um den Koffer in einem Zug auf das Gestellbrett zu heben, seinen rechten Arm in unnatürlicher Weise ausgedreht. Er habe das Gewicht des Koffers falsch beurteilt. Durch die unnatürliche Haltung des rechten Armes und das schwere Gewicht sei die Sehne plötzlich mit einem Knall gerissen.
4.2     Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis, RKUV 2000 Nr. U 377 S. 184 Erw. 3b). Hingegen liegt eine mit besonderer Beweiskraft ausgestattete „Aussage der ersten Stunde" nach der Rechtsprechung dann nicht vor, wenn die erste schriftliche Fixierung des Unfallablaufes erst längere Zeit nach dem Ereignis erfolgt. Diesfalls ist vielmehr zu beachten, dass das menschliche Erinnerungsvermögen vor allem mit Bezug auf Einzelheiten eines Geschehens relativ rasch verblasst. Eine nach Monaten erstmals zu Protokoll oder zuhanden der ärztlichen Krankengeschichte erklärte Unfallschilderung darf deshalb nicht von vornherein als glaubwürdiger qualifiziert werden als spätere Darstellungen (Urteile des EVG in Sachen Z. vom 9. Oktober 2003, U 360/02, Erw. 3.2, in Sachen K. vom 18. Dezember 2002, U 6/02, Erw. 2.2, in Sachen W. vom 21. August 2001, U 26/00, Erw. 1b und in Sachen S. vom 3. Januar 2000, U 236/98, Erw. 2c).
4.3     Der Versicherte hat den Vorfall vom 2. Februar 2006 erstmals in seiner Hergangs-Schilderung vom 18. Februar 2006 (Urk. 6/Z6) schriftlich festgehalten. Diese Schilderung hat der Versicherte 16 Tage und somit verhältnismässig kurze Zeit nach dem Ereignis vom 2. Februar 2006 verfasst, weshalb die darin enthaltenen Angaben beweismässig als spontane „Aussagen der ersten Stunde" zu werten sind. Es kommt diesen Angaben des Versicherten daher ein vorrangiger Beweiswert zu. Sodann stimmen die Angaben des Versicherten vom 18. Februar 2006 inhaltlich mit den in der Unfallmeldung (Urk. 6/Z1) sowie mit den im Bericht von Dr. A.___ vom 14. Februar 2006 (Urk. 6/ZM2) enthaltenen Schilderungen des Ereignishergangs überein. Inhaltlich erscheinen die Angaben des Versicherten vom 18. Februar 2006 (Urk. 6/Z6) sodann als glaubwürdig und widerspruchsfrei, weshalb auch aus diesem Grund darauf abzustellen ist. Demnach ist davon auszugehen, dass der Versicherte am 2. Februar 2006 beim Heben einer Münzkiste von 30 bis 40 Kilogramm Gewicht auf einen Transportwagen einen Knall im rechten Arm verspürte und in der Folge unter starke Schmerzen litt. Abgesehen vom erwähnten Knall im rechten Arm und den in der Folge aufgetretenen Schmerzen hat sich gemäss den Aussagen des Versicherten vom 18. Februar 2006 anlässlich des Ereignisses vom 2. Februar 2006 nichts Ungewöhnliches zugetragen (Urk. 6/Z6 S. 1).
4.4     Nicht abzustellen ist hingegen auf die davon abweichende Schilderung des Ereignisherganges durch den Versicherten in seinem Einspracheschreiben vom 29. Mai 2006 (Urk. 6/Z19). Denn einerseits handelt es sich dabei um Darstellungen, welche erst nach Kenntnis der eine Leistungspflicht verneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2006 (Urk. 6/Z14) verfasst wurden, so das nicht auszuschliessen ist, dass sie bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst worden sind. Aus diesen Gründen kommt dem Einspracheschreiben des Versicherten nur ein verminderter Beweiswert zu. Andererseits ist nicht einzusehen, weshalb der Versicherte, welchem der Münzkoffer bereits einmal aus seinen Händen entglitten war, beim zweiten Versuch, den Münzkoffer auf den Transportwagen zu heben, das Gewicht des Koffers nicht mehr habe beurteilen können. Unerklärt bleibt zudem, wie und wann die behauptete nachträgliche Gewichtsbestimmung erfolgt sein könnte. Die Angaben des Versicherten zum Ereignishergang in seinem Einspracheschreiben erscheinen daher auch inhaltlich als widersprüchlich und unglaubwürdig.
4.5     Nach Gesagtem ist daher auf die Angaben des Versicherten vom 18. Februar 2006 abzustellen. Gestützt darauf steht demnach fest, dass der Versicherte am 2. Februar 2006 eine Münzkiste anhob, ohne dass sich dabei etwas Ungewöhnliches zugetragen hätte. Insbesondere Beeinträchtigungen des natürlichen Ablaufs der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes sind daher nicht ausgewiesen.
4.6     Etwas Ungewöhnliches lässt sich ferner auch nicht im Kraftaufwand erkennen, welcher beim Heben einer Münzkiste von 30 bis 40 Kilogramm Gewicht erforderlich war. Denn einerseits ist davon auszugehen, dass es sich bei der fraglichen Tätigkeit des Hebens von Münzkisten nicht um einen einmaligen Vorgang handelt, sondern dass es sich dabei um eine Verrichtung handelte, welche zum gewohnten Aufgabenbereich des Versicherten gehörte. Andererseits ist eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung zu verneinen, weil die fragliche Münzkiste nur ein Gewicht von 30 bis 40 Kilogramm aufwies. Dies ist praxisgemäss ein zu geringes Gewicht, um eine Überanstrengung anzunehmen. Gemäss der Rechtsprechung wurde eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung bisher vielmehr nur bei Lasten von mehr als 100 kg bejaht (vgl. Urteile des EVG in Sachen W. vom 21. März 2006, U 222/05, Erw. 3.2, in Sachen Z. vom 9. Oktober 2003, U 360/02, Erw. 3.4 und in Sachen H. vom 18. April 2001, U 394/99, Erw. 3b). Nach Gesagtem steht demnach fest, dass es dem Ereignis vom 2. Februar 2006 an einem für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktor fehlte.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt, ob unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 2. Februar 2006 besteht.
5.2     Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
         Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
5.3     Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen genügt es für die Begründung der Leistungspflicht, wenn mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt sind. Das EVG hat im Entscheid BGE 129 V 466 vom 20. August 2003 (vgl. auch Urteil des EVG in Sachen V. vom 17. Oktober 2006, U 137/06, Erw. 2) seine Rechtsprechung zu den unfallähnlichen Körperschädigungen dahingehend präzisiert, dass tatbestandsmässig ein ausserhalb des Körper liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall vorausgesetzt wird. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor (BGE 129 V 467 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen.
5.4     Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, wie das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage (BGE 129 V 467 ff. Erw. 2.2 und 4.2). Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotenzial zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 471 Erw. 4.3). Der Auslösungsfaktor kann dabei alltäglich und diskret sein. Es muss sich indessen um ein plötzliches Ereignis handeln, wie eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Dabei kommt es beim Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht in erster Linie auf die Dauer der schädigenden Einwirkung an als vielmehr auf deren Einmaligkeit. Keine unfallähnliche Körperschädigung liegt demgemäss vor, wenn eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV ausschliesslich auf wiederholte, im täglichen Leben laufend auftretende Mikrotraumata zurückzuführen ist, welche eine allmähliche Abnützung bewirken und schliesslich zu einem behandlungsbedürftigen Gesundheitsschaden führen (Urteil B. vom 21. Dezember 2005 Erw. 2, U 368/05; Urteil A. vom 27. Oktober 2005 Erw. 4.2, U 223/05, mit Hinweisen auf BGE 116 V 148 Erw. 2c).
5.5     Nach der Rechtsprechung wurden insbesondere die folgenden Vorfälle als ausserhalb des Körpers liegende, objektiv feststellbare, sinnfällige und unfallähnliche Ereignisse qualifiziert: Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen, wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 148 Erw. 2c mit Hinweisen) oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 Erw. 3), im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg (BGE 116 V 149 Erw. 4), im Umlagern eines Heizkörpers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Arbeitsbock (vgl. BGE 129 V 471 Erw. 4.3), im Bruch eines Rückenwirbels zufolge Kontraktionen bei einem epileptischen Anfall (SVR 1998 UV Nr. 22 S. 81), im Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267), in einem Sprung von einer Verpackungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (Urteil des EVG in Sachen S. vom 27. Juni 2001, U 127/00), im Stolpern, einer unkoordinierten Ausweichbewegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an einem Anhängerwagen (Urteil des EVG in Sachen S. vom 27. Juni 2001, U 158/00), im Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie (Urteil des EVG in Sachen R. vom 27. Juni 2001, U 92/00), in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (Urteil W. vom 21. September 2001, U 266/00), im Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings (Urteil S. vom 10. Dezember 2001, U 20/00), in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie (Urteil B. vom 21. Oktober 2002, U 5/02).
5.6     Hingegen wurde nach der Rechtsprechung der äussere schädigende Faktor bei folgenden Vorfällen verneint: Bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil des EVG in Sachen K. vom 30. August 2001, U 198/00), bei wiederholten Anstrengungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer, beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen" (Urteil des EVG in Sachen A. vom 24. Oktober 2001, U 458/00), beim Abladen eines 20 Kilogramm schweren Plastiksacks von der Ladebrücke mit ausgestrecktem Arm, beim Auspacken von Waren aus einem Karton in gebückter Stellung, beim wiederholten Entladen eines Palettes, beim Abdrehen des Oberkörpers nach hinten und Anheben eines Armes im Sitzen, beim Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beines, beim Gehen, beim Wegwerfen eines Pfirsichsteines in einen Abfalleimer, beim Aufstehen aus dem Bett, beim Weggehen mit Abdrehen nach dem Verschliessen einer Haustüre (BGE 129 V 471 Erw. 4.3).

6.
6.1     Med. pract. B.___, Stationsärztin Chirurgie, stellte im Bericht des Spitals C.___, D.___, vom 8. März 2006 die Diagnose einer Partialruptur der distalen Bizepssehne rechts am 2. Februar 2006 und erwähnte, dass der Versicherte mit einer Oberarmgipsschiene behandelt worden sei (Urk. 6/ZM1).
6.2     Daraus ist ersichtlich, dass sich der Versicherte anlässlich des Ereignisses vom 2. Februar 2006 eine Partialruptur einer Sehne und damit einen Sehnenriss zuzog. Zu prüfen ist daher, ob das Ereignis vom 2. Februar 2006 einen äusseren Faktor im Sinne eines ausserhalb des Körper liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen und unfallähnlichen Vorfalles darstellte.
6.3     Gestützt auf die Hergangs-Schilderung des Versicherten vom 18. Februar 2006 (Urk. 6/Z6) ist davon auszugehen, dass sich der Sehnenriss ereignete, als der Versicherte eine 30 bis 40 Kilogramm schwere Münzkiste auf einen Transportwagen heben wollte, ohne dass sich dabei eine programmwidrige oder unkontrollierte körpereigene Bewegung, wie ein Stolpern, ein brüskes oder ruckartiges Abdrehen des Körpers ereignet hätte. Demnach ist davon auszugehen, dass der Versicherte anlässlich des fraglichen Ereignisses vom 2. Februar 2006 keine Bewegungen ausführte, welche nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können. Ein gesteigertes Schädigungspotenzial ist im Ereignis vom 2. Februar 2006 daher nicht zu erblicken.
6.4     Ein gesteigertes Schädigungspotential im Hinblick auf einen Sehnenriss an einem Arm lässt sich auch nicht im Gewicht der angehobenen Münzkiste von 30 bis 40 Kilogramm Gewicht erkennen. Denn einerseits ist davon auszugehen, dass der Versicherte die Kiste in aufrechter Haltung und nicht in einer in gesundheitlicher Hinsicht ungünstigen Körperhaltung angehoben hat. Andererseits ist ein Gewicht von 30 bis 40 Kilogramm unter den gegebenen Umständen zu gering, um das Ereignis vom 2. Februar 2006 als sinnfälligen und unfallähnlichen Vorfall im Sinne der Rechtsprechung zu dem bei unfallähnlichen Körperschädigungen vorausgesetzten äusseren Faktor zu qualifizieren.
6.5     Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) lässt sich aus BGE 116 V 145 nichts zu Gunsten des Versicherten ableiten. Denn dem erwähnten Entscheid des EVG lag ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde. Während sich der Versicherte vorliegend eine Partialruptur der distalen rechten Bizepssehne zuzog, handelte es sich in BGE 116 V 145 um eine Thorako-Lumbalgie, welche sich der Betroffene durch das Aufräumen von Gewichten von insgesamt 40 bis 50 Kilogramm vom Boden in gebückter Haltung zuzog (BGE 116 V 149 Erw. 4). Während als allgemein bekannt vorauszusetzen ist, dass das Heben von Gewichten in gebückter Haltung nach unfallmedizinischer Erfahrung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere zu Rückenbeschwerden führen kann, gilt dies nicht in gleichem Masse für das Heben einer Münzkiste in aufrechter Haltung. Insbesondere ist nicht allgemein bekannt, dass diese Verrichtung eine besondere Gefährdung durch das Auftreten von Sehnenrissen am Arm bedeutete. Im Gegensatz zu dem BGE 116 V 145 zugrunde liegenden Sachverhalt, welchem nach unfallmedizinischer Erfahrung in Bezug auf Rückenbeschwerden ein gesteigertes Gefahrenpotential zukam, ist in Bezug auf das vorliegend streitige Ereignis vom 2. Februar 2006 sowohl eine besondere Gefahrenlage als auch ein gesteigertes Gefahrenpotential zu verneinen. 
6.6     Dem Ereignis vom 2. Februar 2006, bei welchem - abgesehen vom Auftreten von Schmerzen - nichts Ungewöhnliches festzustellen war (Urk. 6/Z6), kommt daher nicht die Qualität eines für eine unfallähnlichen Körperschädigung vorausgesetzten äusseren Faktors im Sinne eines sinnfälligen und unfallähnlichen Vorfalls zu. Das Auftreten von Schmerzen im rechten Arm genügt nach der Rechtsprechung jedenfalls nicht für die Annahme eines äusseren Faktors. Das streitige Ereignis vom 2. Februar 2006 dürfte vielmehr mit alltäglichen Sachverhalten zu vergleichen sein, wie sie in BGE 129 V 471 Erw. 4.3 als Beispiele für das Fehlen eines äusseren Faktors aufgeführt sind. So wurden in diesem Entscheid beispielhaft Ereignisse wie etwa das Abladen eines 20 Kilogramm schweren Plastiksacks von der Ladebrücke mit ausgestrecktem Arm, das Auspacken von Waren aus einem Karton in gebückter Stellung oder das wiederholte Entladen eines Palettes erwähnt, bei welchen ein äusserer Faktor zu verneinen war. Gleiches muss auch beim vorliegenden Ereignis vom 2. Februar 2006 gelten.

7.       Demzufolge fehlte es dem Ereignis vom 2. Februar 2006 an einem gemäss der Rechtsprechung für eine unfallähnliche Körperschädigung vorausgesetzten äusseren Faktor im Sinne eines ausserhalb des Körper liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen Vorfalles. Mangels eines solchen äusseren Faktors hat die Partialruptur der distalen Bizepssehne im Bereich des rechten Arms, welche sich der Beschwerdeführer am 2. Februar 2006 zuzog, als eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung zu gelten, für die keine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht (vgl. BGE 129 V 467 Erw. 2.2). Ein Leistungsanspruch des Versicherten für die Folgen des Ereignisses vom 2. Februar 2006 ist daher auch unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung nicht ausgewiesen, sodass die gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2006 erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- S.___
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).