Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00370
UV.2006.00370

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Meili


Urteil vom 11. Februar 2008
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     R.___, geboren 1970, war seit 1. April 1998 als technischer Mitarbeiter bei der A.___ tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert. Am 30. Januar 2004 rutschte er bei einer Aussenkontrolle eines Gebäudes auf Eis aus, fiel hin und zog sich eine Schädel- und Beckenkontusion zu (Urk. 13/1-2). Die SUVA erbrachte für die Folgen des Unfalls Leistungen (Urk. 2 S. 2).
1.2     Am 8. März 2006 erstattete die Arbeitgeberin eine Rückfallmeldung unter Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 31. Oktober 2005 (Urk. 13/4-5).
         Mit Verfügung vom 20. Juli 2006 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht für den geltend gemachten Rückfall (Urk. 13/18). Dagegen erhob die zuständige Krankenversicherung B.___ am 2. August 2006 vorsorglich Einsprache, die sie am 10. August 2006 wieder zurückzog (Urk. 13/20, Urk. 13/22). Die vom Versicherten am 15. August 2006 erhobene Einsprache (Urk. 13/23) wies die SUVA am 28. August 2006 ab (Urk. 13/26 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 28. August 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. November 2006 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die SUVA zu verpflichten, ihm für den am 8. März 2006 gemeldeten Rückfall die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2007 (Urk. 12) schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel am 4. April 2007 geschlossen wurde (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.3     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt.
1.4     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.5     Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.6     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

2.
2.1     Strittig ist, ob die beim Beschwerdeführer aufgetretenen Beschwerden (Steissbeinschmerzen, Urk. 13/5), welche ab 31. Oktober 2005 zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führten, in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 30. Januar 2004 stehen beziehungsweise standen.
2.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, bei den lumbalen Beschwerden, welche am 31. Oktober 2005 zur Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung geführt hätten, handle es sich nicht um zumindest wahrscheinliche Folgen des am 30. Januar 2004 erlittenen Unfalls (Urk. 2 S. 5).
2.3     Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, Dr. C.___, Chiropraktor SCG/ECU, sei der Auffassung, es läge ein gestauchter Rückenwirbelansatzknochen vor. Dies sei eindeutig auf den Unfall zurückzuführen, und der Morbus Scheuermann stehe nicht im Vordergrund. Weil Teilkausalität genüge, bestehe somit eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 3). Dass Unfallfolgen vorlägen, zeige sich auch darin, dass er seit dem Unfall nie beschwerdefrei gewesen sei und immer wieder in Behandlung gestanden habe, weshalb das Vorliegen von Brückensymptomen nicht verneint werden könne (Urk. 1 S. 3 f.).

3.
3.1     Die Erstbehandlung des am 30. Januar 2004 verunfallten Beschwerdeführers erfolgte am 31. Januar 2004 in der Klinik für Unfallchirurgie, Universitätsspital L.___. Dr. med. D.___, Assistenzärztin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 3. Juni 2004 eine Schädel- und Beckenkontusion (Urk. 13/2).
         Die Hirnnerven hätten keinen Befund gezeigt, ebenso wenig die Halswirbelsäule. Ein Kompressionsschmerz sei beim Schädel nicht feststellbar, hingegen sei eine leichte Spina iliaca posterior superior erkennbar (Urk. 13/2).
3.2     Der Beschwerdeführer war vom 14. bis 16. Februar 2004 im Spital E.___ hospitalisiert (Urk. 13/3). Prof. Dr. med. F.___, Chefarzt, und Dr. med. G.___, Assistenzarzt, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 20. Februar 2004 eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) und nannten als Nebendiagnose eine generalisierte thorakolumbale Diskopathie. Über den Lendenwirbelkörpern (LWK) 4 und 5 sowie paravertebral bestehe eine Druckdolenz; der neurologische Untersuchungsstatus sei unauffällig (Urk. 13/3).
         Die radiologische Abklärung der LWS habe keinen Hinweis auf eine frische ossäre Läsion ergeben (Urk. 13/3).
         Die Magnetresonanztomographie (MRT) der LWS vom 17. Februar 2004 zeige Zeichen eines abgelaufenen Morbus Scheuermann mit generalisierter distal thorakaler und lumbaler Diskopathie sowie eine lumbosakrale Übergangsanomalie im Sinne einer rechtsseitig gelenkigen Sakralisation von L5; Hinweise auf Diskushernien oder eine foraminale Beeinträchtigung der neuralen Strukturen seien keine zu erkennen (Urk. 13/3).
3.3     Dr. med. H.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am 31. Oktober 2005 wegen Kopf- und Steissbeinschmerzen (Urk. 13/5 Ziff. 1, Ziff. 4). Im Arztzeugnis UVG für einen Rückfall vom 20. März 2006 (Urk. 13/5) attestierte Dr. H.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 31. Oktober 2005 bis voraussichtlich 30. April 2006 und schlug analgetische Massnahmen vor (Urk. 13/5 Ziff. 7-8).
3.4     I.___, Unfall-Aussendienst, SUVA, hielt in seinem Rapport vom 24. April 2006 (Urk. 13/6) fest, einige Tage nach dem Unfall seien die Beschwerden im Hinterkopfbereich vollständig abgeheilt und die Beschwerden im Steissbein/Beckenbereich seien aushaltbar gewesen. Trotz dieser Beschwerden habe der Beschwerdeführer weiter gearbeitet. Am 14. Februar 2004 habe der Beschwerdeführer beim Packen eines Koffers einen stark einschiessenden Schmerz im linken Bereich des Steissbeins verspürt und unter Ausstrahlungen ins linke Bein und den ganzen Rücken gelitten (Urk. 13/6 S. 1). In der Folge sei er im Spital E.___ hospitalisiert worden, und anschliessend habe er die Ferien angetreten. Im Laufe der Ferien hätten sich die Beschwerden grösstenteils zurückgebildet (Urk. 13/6 S. 2).
         Im Bereich des Steissbeins habe der Beschwerdeführer dauernd gewisse Schmerzen verspürt, die sich im 2005 intensiviert hätten. Zunehmend sei es wieder zu Ausstrahlungen ins linke teilweise auch ins rechte Bein und in den Rücken gekommen. Mittels Akupunktur und Krafttraining habe eine Besserung erzielt werden können (Urk. 13/6 S. 2).
3.5     Kreisarzt Dr. med. J.___, Orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 6. Juli 2006 über die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung (Urk. 13/12). In seiner Beurteilung führte er aus, es sei schwierig, einen Zusammenhang mit der Prellung des Gesässes vom 30. Januar 2004 zu etablieren. Bildgebend fassbare Läsionen seien damals nicht entstanden und die Gehfähigkeit sei in der Folge über Monate wieder gut gewesen, sei doch der Beschwerdeführer seiner Tätigkeit nachgegangen. Die vor allem in der zweiten Hälfte des Jahres 2005 aufgetretene Zunahme der Beschwerden könne nicht auf dieser Grundlage erklärt werden (Urk. 13/12 S. 4).
         Ein Morbus Scheuermann wie auch eine lumbosakrale Übergangsstörung seien entwicklungsbedingt und erklärten deshalb die Beschwerden nicht eindeutig. Abschliessend werde er nach dem Studium des Berichts von PD Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Stellung nehmen (Urk. 13/12 S. 4).
         Dr. J.___ nahm am 19. Juli 2006 ergänzend zu seinem Bericht vom 6. Juli 2006 Stellung und hielt fest, die Beschwerden des Beschwerdeführers würden durch ein muskuläres Defizit und die bekannte lumbosakrale Übergangsstörung sowie einen Beinlängenunterschied von 12 mm erklärt. Neurologische Hinweise hätten sich keine ergeben (Urk. 13/16).
         Die Übergangsstörung wie auch die Beinlängendifferenz seien anlagebedingt, und das muskuläre Defizit lasse sich auch nicht auf den Sturz auf das Gesäss vom 30. Januar 2004 zurückführen, habe der Beschwerdeführer anschliessend doch wieder länger als ein Jahr voll gearbeitet (Urk. 13/16).
         Es seien somit keine Elemente zu erkennen, die mit dem Sturz vom 30. Januar 2004 zusammenhingen, sodass dieser für die aktuellen Beschwerden keine Bedeutung habe. Entsprechend könne nicht von einem Rückfall gesprochen werden (Urk. 13/16).
3.6     PD Dr. K.___ hielt in seinem Bericht vom 4. Januar 2006 (Urk. 13/14) fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden seien als Ausdruck der lumbosakralen Übergangsvariation mit Hemisakralisation von S1 zu sehen mit gleichzeitiger Beinverkürzung rechts um zirka 12 mm (Urk. 13/14 S. 2).
3.7     Dr. C.___, Chiropraktor SCG/ECU, diagnostizierte in seinem zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verfassten Bericht vom 11. Januar 2007 (Urk. 7) eine Sakrococcalgie und Lumboischialgie beidseits.
         In seiner Beurteilung führte Dr. C.___ aus, die Symptome und Befunde passten ausnahmslos in ein Beschwerdebild nach einem Trauma, wie es der Beschwerdeführer bei seinem Sturz auf das Gesäss und den Rücken erlebt habe. Da sich keine anderen Ursachen, die zu vergleichbaren Beschwerden hätten führen können, hätten ermittelt werden können, müsse davon ausgegangen werden, dass die beschriebenen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 30. Januar 2004 zurückzuführen seien (Urk. 7).

4.
4.1     Aus den medizinischen Akten ergibt sich und ist zudem unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer am 30. Januar 2004, als er bei einer Aussenkontrolle eines Gebäudes auf Eis ausrutschte und hinfiel, eine Schädel- und Beckenkontusion zuzog (Urk. 13/2-3). Weder die erstbehandelnde Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit noch Prof. Dr. F.___ und Dr. G.___ nach der dreitägigen Hospitalisation des Beschwerdeführers im Spital E.___ (Urk. 13/2-3).
4.2     Während sich Dr. C.___ in seinem Bericht vom 11. Januar 2007 (Urk. 7) für das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen dem Unfall vom 30. Januar 2004 sowie den geltend gemachten Beschwerden aussprach, hielten Dr. K.___ und Dr. J.___ in ihren Beurteilungen vom 4. Januar 2006 (Urk. 13/14) und 19. Juli 2006 (Urk. 13/16) fest, dass die Beschwerden nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, sondern durch die anlagebedingte lumbosakrale Übergangsstörung und eine Beinlängendifferenz von 12 mm sowie ein nicht unfallbedingtes muskuläres Defizit erklärt würden.
         Es fällt auf, dass sich laut Prof. Dr. F.___ und Dr. G.___ anlässlich der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 14. bis 16. Februar 2004 ein unauffälliger Röntgenbefund präsentierte und insbesondere kein Hinweis auf eine frische ossäre Läsion ersichtlich war. Die Magnetresonanztomographie der LWS vom 17. Februar 2004 zeigte weder Diskushernien noch Hinweise auf eine foraminale Beeinträchtigung der neuralen Strukturen. Hingegen waren Zeichen eines abgelaufenen Morbus Scheuermann mit generalisierter distal thorakaler und lumbaler Diskopathie sowie eine lumbosakrale Übergangsanomalie im Sinne einer rechtsseitig gelenkigen Sakralisation von L5 zu erkennen. Dieser Befund stimmt überdies mit der am 28. November 2005 erneut durchgeführten Magnetresonanztomographie durch Dr. med. L.___, Stellvertretender Chefarzt Radiologie, überein (Urk. 13/7). Schliesslich ist auch dem Röntgenbefund vom 3. Januar 2006 eine nach wie vor unveränderte Situation mit einer Beinverkürzung rechts um zirka 12 mm und einer lumbosakralen Übergangsstörung mit Hemisakralisation von L5 zu entnehmen (Urk. 13/14 S. 2).
         Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass entwicklungsbedingte vorbestehende - und damit unfallfremde - Veränderungen des unteren Wirbelsäulenbereichs objektiviert werden konnten. Den subjektiv ausgeprägten Schmerzen im Bereich des Steissbeins gemäss übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen durch Dr. K.___ und Dr. J.___, denen identische Röntgenbefunde und Magnetresonanztomographien über einen Zeitraum von rund zwei Jahren zugrunde liegen, liess sich aber kein unfallbedingtes organisches Substrat gegenüberstellen. Insbesondere wurden traumatische Schädigungen wie etwa Frakturen im Rückenbereich des Beschwerdeführers und neurologische Ausfälle ausdrücklich ausgeschlossen. Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass nach derzeitigem medizinischen Wissensstand der Status quo sine bei posttraumatischen Beschwerden im Lumbalbereich nach drei bis vier Monaten erwartet werden kann, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss. Handelt es sich um einen Unfall ohne strukturelle Läsionen am Achsenskelett, ist die Chronifizierung der Beschwerden zunehmend auf andere (unfallfremde) Faktoren zurückzuführen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 17. Juli 2007, U 250/06, Erw. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
         Dass der Sturz vom 30. Januar 2004 eine Verschlimmerung des Vorzustandes bei ungünstigen lumbalen Wirbelsäulenverhältnissen bewirkt hat, ist den Berichten von Dr. D.___ sowie Prof. Dr. F.___ und Dr. G.___ nicht zu entnehmen. Angesichts dessen, dass sich anhand der bildgebenden Untersuchungen keine unfallbedingten strukturellen Läsionen nachweisen liessen, ist davon auszugehen, dass die am 30. Januar 2004 erlittene Beckenkontusion nicht besonders schwer war. Es erscheint deshalb fraglich, ob in der Zeit kurz nach dem Unfall überhaupt mit diesem Ereignis erklärbare Beschwerden einer gewissen Relevanz im unteren Rückenbereich aufgetreten sind. Selbst wenn Entsprechendes angenommen wird, ist festzustellen, dass bereits ab der, mit Ausnahme eines dreitägigen Spitalaufenthalts im Februar 2004, vollumfänglichen Wiederaufnahme der Arbeit unmittelbar nach dem Unfall (vgl. Urk. 13/1, Urk. 13/6 S. 1) keine Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens mehr bestanden hatte und jegliche Heilbehandlung im Februar 2004 abgeschlossen werden konnte. Mithin ist höchstens von vorübergehenden Beschwerden im unteren Rückenbereich auszugehen, welche spätestens nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Spital E.___ im Februar 2004 beendet waren.
         Erst ungefähr 1 ½ Jahre nach diesem Zeitpunkt traten im Oktober 2005 die im März 2006 gemeldeten Steissbeinschmerzen auf, wobei Dr. C.___ hiefür unter anderem eine Lumboischialgie verantwortlich machte, ohne jedoch deren Ursache zu nennen beziehungsweise entsprechende Befunde zu erheben. Dass diese Lumboischialgie - vollumfänglich - durch den Unfall vom 30. Januar 2004 verursacht wurde, ist auszuschliessen. Es bestanden kurz nach dem Unfall gemäss den damaligen bildgebenden Untersuchungen keine Diskushernien. Ausserdem führte der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit nach dem Unfall während zirka 1 ½ Jahren bis Oktober 2005 weiter. Es entspricht zudem im Bereich des Unfallversicherungsrechts einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. So kann eine Diskushernie als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190 und Nr. U 379 S. 192; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsrechts i. Sa. R. vom 3. Oktober 2005, U 163/5, Erw. 3.1; mit Hinweisen).
         Auch eine Teilursächlichkeit des Unfalles vom 30. Januar 2004 ist für die von Dr. C.___ diagnostizierte Lumboischialgie und die daraus resultierenden Beschwerden als unwahrscheinlich zu betrachten. Namentlich sind Anhaltspunkte dafür, dass die LWS durch das Unfallereignis vom 30. Januar 2004 geschwächt oder geschädigt wurde und dies mit zum späteren Auftreten der Lumboischialgie beigetragen hat, nicht ersichtlich und auch von weiteren medizinischen Abklärungen nicht zu erwarten.
         Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Umstands, dass behandelnde Ärzte eher geneigt sind, eine dem Patienten eher entgegenkommende Beurteilung abzugeben, vermag die von der Beurteilung durch PD Dr. K.___ und Dr. J.___ abweichende Einschätzung der Kausalität durch Dr. C.___ nicht zu überzeugen, weshalb sein Bericht nicht geeignet ist, die Schlüssigkeit der Beurteilung hinsichtlich der Kausalität in Frage zu stellen.
4.3     Dass der Beschwerdeführer vorbringt, seit dem Unfall vom 30. Januar 2004 nie beschwerdefrei gewesen zu sein, womit Unfallfolgen vorlägen (Urk. 1 S. 3 f.), vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern und genügt für die Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen Kausalität nicht. Denn aus dem Umstand, dass sich vor dem Ereignis im Januar 2004 gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers keine Rückenbeschwerden manifestiert hatten (Urk. 13/6 S. 4), kann in Anwendung der - im unfallversicherungsrechtlichen Bereich untauglichen - Formel „post hoc ergo propter hoc", nach welcher eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 f.), nicht auf einen rechtsgenüglichen Zusammenhang geschlossen werden.
4.4     Zusammenfassend ist festzustellen, dass der erforderliche natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 30. Januar 2004 und den geklagten Steissbeinschmerzen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann.
         Die Folgen der Beweislosigkeit sind durch den Beschwerdeführer zu tragen, weshalb eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entfällt, was zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).