UV.2006.00372

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 29. Juni 2007
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi
Egg Gwerder Mona Riedener Spescha Jüsi Advokaturbüro
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1946 geborene R.___ bezog seit dem 2. Dezember 2002 Taggelder der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 7/1).
         Am 15. September 2003 fuhr ein Lieferwagen seitlich links auf das Fahrzeug auf, in welchem die Versicherte als Beifahrerin sass (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/2, Urk. 7/3 S. 4, Urk. 7/15). Der noch am Unfalltag konsultierte erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine HWS-Distorsion ohne Kopfanprall und attestierte der Versicherten ab 15. September 2003 bis voraussichtlich Ende Dezember 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/2). Vom 1. März 2004 bis 6. April 2004 hielt sich R.___ stationär in der Rehaklinik Z.___ auf (vgl. Urk. 7/16). Nachdem diese die Versicherte am 13. Oktober 2005 hatte kreisärztlich untersuchen lassen (vgl. Urk. 7/53), verneinte die SUVA mit Verfügung vom 9. Januar 2006 (Urk. 7/56) mangels eines adäquatkausalen Zusammenhangs zum Unfall eine Leistungspflicht in Bezug auf die psychogenen Störungen und stellte ihre Leistungen betreffend die weiteren noch geklagten Beschwerden unter Hinweis auf eine ab 1. Februar 2006 bestehende volle Arbeitsfähigkeit per 31. Januar 2006 ein. Die Wincare Versicherungen zogen ihre vorsorglich gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 7/57) am 17. Februar 2006 wieder zurück (vgl. Urk. 7/61). Die Einsprache der Versicherten (Urk. 7/59) wies die SUVA am 6. September 2006 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung (vgl. Urk. 2).
1.2     Am 20. Juli 2005 hatte die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit, für die Zeit vom 7. Januar 2005 bis 11. April 2005 eine Vermittlungsfähigkeit im Umfang von 50 % verfügt und ab dem 12. April 2005 eine Vermittlungsfähigkeit beziehungsweise einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter Hinweis darauf, dass die Versicherte seit dem fraglichen Datum keine persönlichen Arbeitsbemühungen mehr getätigt und zudem erklärt habe, auch weiterhin keine solchen unternehmen zu wollen, verneint (vgl. Urk. 7/46).

2.       Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 6. September 2006 (Urk. 2) liess die Versicherte am 30. November 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              1.     Die Verfügung der SUVA vom 9. Januar 2006 sowie der Ein-         spracheentscheid der SUVA vom 6. September 2006 seien aufzuheben.
              2.     Es sei die SUVA anzuweisen, die Leistungen gemäss UVG weiter zu ent-          richten.
              3.     Es sei die SUVA anzuweisen, weitere Abklärungen vorzunehmen, und          die Sache sei zur neuen Entscheidung an die SUVA zurückzuweisen.
              Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der SUVA.
         Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2007 (Urk. 6) schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die SUVA hat im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. September 2003 bis am 31. Januar 2006 Leistungen erbracht (vgl. Urk. 7/56, Urk. 2). Strittig ist, ob sie ihre Leistungspflicht über dieses Datum hinaus zu Recht verneint hat. Dabei muss das Dahinfallen jeder unfallkausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.2         Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht beziehungsweise ob dieser dahingefallen ist, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung oder im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3     Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.4
1.4.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.4.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
- 1.4.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c).
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4.5   Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
1.4.6         Rechtsprechungsgemäss ist nach einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung die Adäquanz erst dann zu prüfen, wenn der normale, unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess abgeschlossen ist beziehungsweise wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 15. Oktober 2003, U 154/03; K. vom 6. Mai 2003 Erw. 4.2.1, U 6/03; R. vom 9. September 2002 Erw. 3.4, U 412/01; A. vom 6. November 2001, U 8/00; H. vom 29. März 2000, U 114/00; D. vom 16. März 2000, U 127/99).

2.
2.1     Die SUVA verneinte eine über den 31. Januar 2006 hinaus bestehende Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. September 2003 nie Kniebeschwerden bestanden hätten (vgl. Urk. 2 S. 8). Betreffend das diagnostizierte Schleudertrauma fehle es an einem organischen Substrat im Sinne einer bildgebend nachweisbaren strukturellen Veränderung beziehungsweise eines nachweisbaren hirnorganischen Schadens. Die von der Beschwerdeführerin geklagte Kopfwehproblematik habe bereits vor dem Unfall vorgelegen; sie sei im Rahmen einer psychischen Fehlverarbeitung zu interpretieren. Die psychische Symptomatik habe das Beschwerdebild schon kurze Zeit nach dem Unfall beherrscht; ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Auffahrkollision und weiterhin geklagter Gesundheitsstörung sei aber, selbst wenn die Beurteilung nach der Rechtsprechung gemäss BGE 117 V 367 und nicht nach derjenigen gemäss BGE 115 V 133 erfolge, zu verneinen, sei doch keines der relevanten Kriterien erfüllt. R.___ sei auf ihr Beschwerdebild fixiert; die tatsächliche Ursache der Problematik liege in der bestehenden Arbeitslosigkeit (vgl. Urk. 2 S. 9).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, für die weiterhin vorhandene Schmerzproblematik im Bereich von Kopf und Nacken sei der fragliche Unfall gemäss fachärztlicher Beurteilung eindeutig (zumindest teil-) ursächlich. Die natürliche Unfallkausalität der persistierenden Gesundheitsstörung könne zumindest nicht verneint werden, ohne dass zuvor weitere medizinische Abklärungen getätigt würden. Zeigten diese strukturelle Veränderungen, erübrige sich eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges von vornherein. Bereits aufgrund der vorhandenen Akten könne allerdings davon ausgegangen werden, dass die fragliche Auffahrkollision zumindest teilursächlich für die noch geklagten Beschwerden sei und diese in einem adäquatkausalen Zusammenhang zum Unfall stünden (vgl. Urk. 1 S. 8 ff.).

3.
3.1     Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
         Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 8. Dezember 2003 die Diagnose einer HWS-Distorsion ohne Kopfanprall. Die Patientin habe unmittelbar nach der Kollision Schmerzen im Bereich des Nackens und bis in die mittlere Brustwirbelsäule hinab verspürt. Schwindel beziehungsweise Nausea seien nicht aufgetreten. Die Kopfbeweglichkeit sei reduziert. Der Röntgenbefund der Brustwirbelsäule habe keine ossären Läsionen und keine wesentlichen Abnützungserscheinungen ergeben. Betreffend die Halswirbelsäule hätten sich keine frischen ossären Läsionen gezeigt. Auffällig sei die gestreckte Haltung der HWS ab C3-C7 im seitlichen Strahlengang sowie die beträchtlichen Abnützungserscheinungen im Sinne einer Spondylose und auch leichten Spondylarthrose in den unteren Segmenten (C4/5, C5/6 und C6/7). Im Weiteren sei auf den Röntgenbildern der HWS eine beträchtliche Unkarthrose ersichtlich. Die Beschwerdeführerin sei ab 15. September 2003 bis voraussichtlich Ende Dezember 2003 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 7/2).
3.2     SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ gelangte am 6. Februar 2004 gestützt auf die Akten zum Schluss, dass die Beschwerden - welche sich gemäss der Beschwerdeführerin seit dem Unfall noch verschlechtert hätten - psychosomatischer Natur seien (vgl. Urk. 7/8).
3.3     Das MRI der Klinik Y.___ vom 5. März 2004 (Anhang zu Urk. 7/12) ergab eine leichte bis mittelgradige Segmentdegeneration der Etagen C5/6 und C6/7 ohne Myelon- oder Nervenwurzelbehinderung und ein kleines Wirbelkörperhämangiom in HWK 6.
3.4         Nachdem sich die Beschwerdeführerin vom 1. März 2004 bis 6. April 2004 stationär in der Rehaklink Z.___ aufgehalten hatte, stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 16. April 2004 (Urk. 7/16) die Diagnose einer HWS-Distorsion ohne Kopfanprall. R.___ leide unter einem zervikookzipitalen und zervikobrachialen Schmerzsyndrom links, wobei die Schmerzen vorwiegend nachts aufträten. Das MRI vom 5. März 2004 habe keine Anhaltspunkte für eine Neurokompression ergeben. Zudem habe die Beschwerdeführerin über vier plötzliche Sturzepisoden berichtet, während des Rehabilitationsaufenthaltes sei sie diesbezüglich allerdings beschwerdefrei gewesen. Bei günstigem Verlauf könne in drei bis vier Monaten der Fallabschluss erfolgen. Medizinisch-theoretisch seien der bei Klinikaustritt in der angestammten Tätigkeit noch arbeitsunfähigen Beschwerdeführerin dann leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne wiederholte Arbeiten über Kopf, vor allem links, ganztags zumutbar (vgl. Urk. 7/16 S. 1). Aktuell klage die Beschwerdeführerin über seit dem Unfall bestehende bewegungs- und belastungsverstärkte, vor allem in der Nacht auftretende Nacken- und Hinterkopfschmerzen, welche - links mehr als rechts -in beide Schultern und in den linken Arm ausstrahlten, wobei es zeitweilig zu einer Schwellung des linken Armes komme (vgl. Urk. 7/16 S. 3). Schmerzbedingt habe bei Austritt noch eine verminderte HWS-Belastbarkeit und - auf der adominanten Seite - eine reduzierte Schulterbeweglichkeit bestanden (vgl. Urk. 7/16 S. 2). Die Röntgenbilder betreffend die linke Schulter vom 5. April 2004 hätten einen Normbefund ergeben; insbesondere hätten sich keine Anhaltpunkte für ossäre Läsionen gezeigt (vgl. Urk. 7/16 S. 5).
3.5     Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 8. Juli 2004 (Urk. 7/19) fest, die Beschwerdeführerin habe sich sehr unzufrieden über den Aufenthalt in der Rehaklinik Z.___ geäussert und angegeben, ihre Beschwerden hätten sich noch verstärkt. Bei der Untersuchung zeige die Patientin schon bei geringer Kopfbewegung eine massive Abwehrspannung; in der Schulter- und Nackenmuskulatur fänden sich multiple Triggerpunkte. Die physiotherapeutische Behandlung habe zu keiner Verbesserung der Situation geführt. Es bestehe eine beträchtlich eingeschränkte Beweglichkeit der HWS und eine praktisch vollständig eingeschränkte In- beziehungsweise Reklination. Sensibilität und Sehnenreflexe seien dagegen normal.
         Die Patientin erwecke den Eindruck, auf ihrem schlechten Resultat beharren und eine Verbesserung auch mental ausschliessen zu wollen. Insofern sei eine psychotherapeutische Behandlung in Betracht zu ziehen (vgl. Urk. 7/19).
         In seinem Schreiben vom 5. August 2004 (Urk. 7/21) wies Dr. A.___ darauf hin, dass die Patientin ihre Beschwerden seit dem Aufenthalt in der Rehaklinik Z.___ als eher stärker wahrnehme und allenfalls auch aggraviere, was möglicherweise im Zusammenhang mit ihrer Stellenlosigkeit zu sehen sei.
3.6     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, stellte am 15. August 2004 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 7/22 S. 1):
              Chronisches zervikozephales Syndrom und chronische Kopfschmerzen:   -     Status nach indirektem HWS-Distorsionstrauma am 15. September 2003     -     Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung          -     muskuläre Dysbalance         -     degenerative Veränderungen der unteren HWS
         Die Patientin leide an einem chronifiziertem zervikozephalen Syndrom, wobei die Beschwerden teilweise in eigenständige Kopfschmerzen (posttraumatische respektive Spannungstyp-Kopfschmerzen) übergingen. Als organische Faktoren, welche zum schleppenden Heilungsverlauf beitrügen, fielen die Fehlform und -haltung der Hals- und Brustwirbelsäule sowie die radiologisch erwähnten degenerativen Veränderungen in Betracht. Die weitgehende Therapieresistenz der Beschwerden und das chronifizierte, kaum schwankende Beschwerdebild sowie einzelne klinische Befunde liessen an eine zusätzliche nicht-organische Schmerzkomponente im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung oder einer somatoformen Störung denken. Ob allenfalls eine Depression vorliege, könne aus rheumatologischer Sicht nicht mit Sicherheit beurteilt werden (vgl. Urk. 7/22 S. 2).
         Zur weiteren Abklärung fielen ein konventionelles HWS-Verlaufsröntgenbild zum definitiven Ausschluss einer unfallkausal beschleunigten Degeneration der unteren HWS, eine neurologische Beurteilung (auch hinsichtlich Behandlung der Kopfschmerzen) und allenfalls eine psychiatrische Standortbestimmung in Betracht (vgl. Urk. 7/22 S. 2).
3.7     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 1. Oktober 2004 chronifizierte Weichteilschmerzen nach stumpfem Schulter-/HWS-Trauma am 15. September 2003. Auffallend sei, dass die Patientin, welche er rund zwei Monate nach der fraglichen Kollision im Zusammenhang mit - schon vor dem Unfall bestehenden - Handbeschwerden untersucht habe, damals das HWS-Trauma nicht erwähnt habe (vgl. Urk. 7/23 S. 1).
         Bei der Patientin liege eine chronifizierte Schmerzsymptomatik im Schulter-/Nackenbereich vor, welche in der angegebenen Intensität mit den Untersuchungsresultaten nicht vollständig erklärbar sei. Ein gewisses Restschmerzniveau sei nachvollziehbar, die Mobilität scheine aber bei den durchgeführten Übungen gut. Es bestehe eine gewisse Blockierung betreffend klinische Fortschritte. Zudem scheine die Patientin überzeugt zu sein, dass eine Verbesserung der Schmerzsituation kaum realisierbar sei. Insofern sei - vor einer psychiatrischen Evaluation - die Behandlung mit einem Antidepressivum angezeigt, wobei als Zweck die Schmerzbehandlung anzugeben sei, ansonsten sich die Patientin mit der Therapie kaum einverstanden erklären werde. Analgetika und Physiotherapie sollten dabei, bis sich ein deutlicher Besserungseffekt zeige, möglichst im Hintergrund bleiben. Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von höchstens 50 % (vgl. Urk. 7/23 S. 2).
3.8     In seinem Bericht vom 15. Januar 2005 (Urk. 7/29) hielt Dr. A.___ fest, die Patientin habe sich anfänglich - unter dem Hinweis darauf, dass sie nicht unter einer Depression leide - dagegen gesträubt, das von Dr. D.___ verordnete Antidepressivum (Surmontil) einzunehmen. Nachdem sie dazu ermuntert worden sei, ihre Opferrolle aufzugeben und selber Zuversicht zu entwickeln, habe sie der entsprechenden medikamentösen Behandlung schliesslich zugestimmt. Allerdings seien massive Nebenwirkungen aufgetreten, weshalb Surmontil abgesetzt und eine Therapie mit Fluctine begonnen worden sei. Die Arbeitsfähigkeit sei in der Hoffnung, dass sich innert drei bis vier Wochen eine Besserung einstellen würde, mit 50 % beziffert worden. Anlässlich der letzten Kontrolle vom 7. Januar 2005 habe sich die Patientin in verbessertem klinischen Zustand gezeigt. Allerdings habe sie sich mit der Reduktion des Arbeitsunfähigkeitsgrades auf 50 % nicht einverstanden erklärt, da sie als Arbeitslose im aktuellem Zustand nicht vermittelbar sei. Ab dem 1. Januar 2005 sei ihr dennoch eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % attestiert worden. Es sei aufgrund entsprechender langjähriger Erfahrungen davon auszugehen, dass die Patientin nicht primär an den tatsächlichen Auswirkungen der zugezogenen HWS-Distorsion leide, sondern an der Meinung, welche sie diesbezüglich habe. Der Versuch, die entsprechende Einstellung der Beschwerdeführerin zu ändern, sei bis anhin leider erfolglos geblieben (vgl. Urk. 7/29).
         Am 13. Mai 2005 teilte Dr. A.___ der SUVA mit, die Patientin habe, nachdem er ihr anlässlich der Konsultation vom 18. Januar 2005 mitgeteilt habe, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten der weiteren Behandlungen nicht mehr übernehmen werde, aufgebracht seine Praxis verlassen. Seither habe sie sich nicht mehr gemeldet (vgl. Urk. 7/38).
3.9     Am 11. Juli 2005 ersuchte Dr. med. E.___, Assistenzarzt Klinik Y.___, Kopfwehzentrum, die SUVA um Erteilung einer Kostengutsprache für die Behandlung der Beschwerdeführerin mit perikraniellem intramuskulärem Botox. Zweck der Therapie sei die Anfallsprophylaxe betreffend die schweren, chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen, unter welchen die Patientin seit drei Jahren leide (vgl. Urk. 7/44).
         SUVA-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie FMH, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, erteilte Dr. E.___ daraufhin mit Schreiben vom 28. Juli 2005 (Urk. 7/48) unter Hinweis darauf, dass unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Akten die Diagnose posttraumatischer Kopfschmerzen nicht gestellt werden könne und aus den früheren Arztberichten auch hervorgehe, dass es zu - angesichts der Therapieresistenz relevanten - Compliance-Problemen gekommen sei, abschlägigen Bescheid.
3.10   Im Zwischenbericht vom 2. August 2005 (Urk. 7/49) stellte Dr. E.___ folgende Diagnosen:
              -     Chronischer posttraumatischer Kopfschmerz bei Status nach HWS-            Distorsionstrauma         -     Verdacht auf Analgetika-induzierte Kopfschmerzen
         Der Zustand sei stationär; unfallfremde Faktoren spielten im Heilungsverlauf nicht mit. Die Wiederaufnahme der Arbeit sei zur Zeit nicht vorgesehen. Es sei damit zu rechnen, dass das Schmerzsyndrom noch über mehrere Jahre andauern werde.
3.11   Am 13. Oktober 2005 wurde die Beschwerdeführerin von SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersucht. Dieser gelangte in seinem Bericht (Urk. 7/53) unter Hinweis darauf, dass sich weder klinisch noch bildgebend ein pathologischer Befund erheben lasse, zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einer Schmerzverarbeitungsstörung leide. Aktuell werde sie wegen Verdachts auf eine leichte Depression mit Anafranil behandelt. Nach Prüfung der Adäquanz könne der Fallabschluss erfolgen (vgl. Urk. 7/53 S. 3).
3.12   Dr. E.___ gab am 15. Februar 2006 auf entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hin an, diese sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Sie leide unter täglich auftretenden Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindelgefühlen. Die Beschwerden seien auf einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz bei Status nach HWS-Distorsionstrauma beziehungsweise auf einen möglicherweise bestehenden Analgetika-induzierten Kopfschmerz zurückzuführen. Die noch geklagten Gesundheitsstörungen stünden eindeutig im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. September 2003. Entgegen den Ausführungen von Kreisarzt Dr. B.___ leide die Patientin nicht an einer Depression. Neuromodulatorische Medikamente wie Anafranil, das bei der Beschwerdeführerin zur Anwendung gelange, würden regelmässig als Analgetika bei chronischen Schmerzstörungen verwendet und kämen nicht primär - wie Dr. B.___ dies in seinem Bericht (vgl. Urk. 7/53) suggeriere - wegen ihrer antidepressiven Wirkung zum Einsatz. Zwar treffe es zu, dass chronische posttraumatische Kopfschmerzen häufig im Rahmen von Schmerzverarbeitungsstörungen aufträten, im Fall der Beschwerdeführerin sei aber das Unfallereignis auslösender Faktor der Schmerzsymptomatik (vgl. Anhang zu Urk. 7/62, Urk. 3/2).
3.13   Dr. G.___, Chiropraktorin SCG/ECU, gab in ihrem Bericht vom 27. September 2006 (Urk. 3/3) an, die seit 17. Februar 2006 bei ihr in Behandlung stehende Beschwerdeführerin klage über seit dem Auffahrunfall im September 2003 progredierende Nacken- und Schulterschmerzen mit Ausstrahlungen in den Kopf und als Folgeerscheinung davon - anfangs linksbetonten und mittlerweile auch rechts bestehenden - starke Kopfschmerzen. Die Patientin leide unter einem zervikospondylogenen beziehungsweise zervikozephalen, myofaszialen Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion am 15. September 2003. Aufgrund der Behandlung mit chiropraktischen Mobilisationen und Manipulationen sowie der angewendeten Triggerpunkttherapie zeichne sich langsam eine Besserung der Symptome ab. Da die Patientin vor dem Unfall nicht unter den genannten Beschwerden gelitten habe und das klinische Bild (chronische myofasziale Triggerpunkte im M. sternokleidomastoideus sowie in der Nacken- und Schultermuskulatur) typische Folge einer HWS-Distorsion sei, scheine die Unfallkausalität gegeben zu sein.

4.
4.1     Vorab ist festzuhalten, dass betreffend die von der SUVA im Einspracheentscheid vom 6. September 2006 erwähnten Kniebeschwerden (vgl. Urk. 2 S. 8) weder medizinische Akten vorhanden sind noch beschwerdeweise Anspruch auf entsprechende Versicherungsleistungen geltend gemacht wurde (vgl. Urk. 1). Auf die Knieproblematik ist daher vorliegend nicht weiter einzugehen.
4.2     Aus den zitierten Arztberichten geht übereinstimmend hervor, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 15. September 2003 eine HWS-Distorsion zuzog. Ein organisches Substrat, welches den weiterhin geklagten somatischen Beschwerden zugrunde läge, konnte trotz diverser entsprechender Untersuchungen nicht festgestellt werden. So ergaben die von Dr. A.___ kurz nach dem Unfall erstellten Röntgenbilder der BWS und HWS keine unfallbedingten abnormen Befunde (vgl. Bericht vom 8. Dezember 2003, Urk. 7/2). Auch das MRI der HWS vom 5. März 2004 (Anhang zu Urk. 7/12) ergab keine unfallkausalen Veränderungen, sondern zeigte lediglich degenerative Erscheinungen beziehungsweise ein Wirbelkörperhämangiom in HWK 6. Die anlässlich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Rehaklinik Z.___ am 5. April 2004 angefertigten Röntgenbilder der linken Schulter ergaben ebenfalls einen Normbefund (vgl. Austrittsbericht Rehaklinik Z.___ vom 16. April 2004, Urk. 7/16 S. 5). Bei den von Dr. C.___ im Bericht vom 15. August 2004 (Urk. 7/22) als Ursache für den schleppenden Heilungsverlauf in Betracht gezogenen organischen Faktoren (Fehlform der Hals- und Brustwirbelsäule, radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen) handelt es sich sodann um vorbestehende beziehungsweise abnützungsbedingte Befunde. SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ gelangte am 13. Oktober 2005 unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten und aufgrund eigener umfassender Untersuchungen zum Schluss, dass sich ein unfallbedingter pathologischer Befund nicht erheben lasse (vgl. Urk. 7/53 S. 3). Schliesslich zogen weder Dr. E.___ noch Chiropraktorin Dr. G.___, die die Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden bejahten (vgl. Urk. 7/49, Urk. 3/2, Urk. 3/3), eine strukturelle Läsion als Ursache der andauernden Schmerzen auch nur in Betracht. Aus ihren jeweiligen Berichten geht denn auch nicht hervor, dass sie noch weitere entsprechende Untersuchungen für indiziert gehalten hätten.
         Wenn auch die Ärzte der Rehaklinik Z.___ für den Fall einer Persistenz der Beschwerden noch auf die Möglichkeit eines Arthro-MRI hingewiesen hatten (vgl. Urk. 7/16 S. 2) beziehungsweise Dr. C.___ "zum definitiven Ausschluss einer unfallkausalen beschleunigten Degeneration" noch die Anfertigung eines konventionellen Verlaufsröntgenbilds der HWS in Erwägung gezogen hatte (vgl. Bericht vom 15. August 2004, Urk. 7/22), so hielten die später behandelnden Ärzte - gerade auch angesichts der immer wieder erwähnten psychischen Symptomatik - weitere Untersuchungen nicht für erforderlich. Betreffend das von Dr. C.___ erwähnte Verlaufsröntgenbild ist im Übrigen festzuhalten, dass sich die Ärzte die bei Leistungseinstellung der SUVA noch geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mit degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule erklärten. Ein entsprechender radiologischer Befund wäre daher ohnehin - zumindest für das vorliegende Verfahren - wenig bedeutsam gewesen.
         Aufgrund der zitierten medizinischen Akten ist nicht von unfallbedingten strukturellen Verletzungen beziehungsweise einer unfallbedingten relevanten Beschleunigung degenerativer Veränderungen auszugehen; weitere diesbezügliche Untersuchungen erübrigen sich (vgl. Urk. 1 S. 9).
4.3     Da es an einem für die über die Leistungseinstellung per 31. Januar 2006 hinaus andauernden somatischen Beschwerden ursächlichen organischen Substrat fehlt, ist von einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Auffahrkollision und weiterhin geklagter Gesundheitsstörung nur bei Vorliegen des für ein Schleudertrauma der HWS typischen Beschwerdebildes (vgl. Erw. 1.3) auszugehen.
         Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin noch am Unfalltag Schmerzen im Bereich des Nackens und der oberen Brustwirbelsäule sowie eine eingeschränkte Kopfbeweglichkeit auftraten (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 8. Dezember 2003 [Urk. 7/2]). Die Ärzte der Rehaklinik Z.___ berichteten am 16. April 2004 über in die Schultern und den linken Arm ausstrahlende Nacken- und Hinterkopfschmerzen und - damit in Zusammenhang stehend - eine reduzierte Belastbarkeit der HWS beziehungsweise eine verminderte Schulterbeweglichkeit (vgl. Urk. 7/16 S. 2 f.). Dr. A.___ erwähnte sodann sowohl in seinem Bericht vom 8. Juli 2004 (Urk. 7/19) als auch in demjenigen vom 15. Januar 2005 (Urk. 7/29) - nebst einer weiterhin vorhandenen Schulter-, Nacken- und Kopfbeweglichkeitsproblematik - eine psychische Gesundheitsstörung. Vom Vorliegen einer solchen sowie einem zervikozephalen Syndrom und chronischen Kopfschmerzen ging am 15. August 2004 auch Dr. C.___ aus. Dr. D.___ berichtete am 1. Oktober 2004 über Schmerzen im Schulter - und Nackenbereich sowie psychische Beschwerden (vgl. Urk. 7/23). Während SUVA-Arzt Dr. B.___ als Unfallfolge einzig noch eine psychische Symptomatik annahm (vgl. Bericht vom 13. Oktober 2005 [Urk. 7/53]), erwähnte Dr. E.___ nebst somatisch bedingten Kopf- und Nackenschmerzen in seinem Bericht vom 15. Februar 2006 (Urk. 3/2) auch Schwindel als aktuelle Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin. Dass diese unter einer Depression leide, verneinte er dagegen ausdrücklich. Chiropraktorin Dr. G.___ berichtete schliesslich über in den Kopf ausstrahlende Nacken- und Schulterschmerzen, welche zu staken Kopfschmerzen führten (vgl. Bericht vom 27. September 2006, Urk. 3/3).
         Aus den zitierten medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall über Nacken- und Kopfschmerzen klagt. Dass der von Dr. E.___ erwähnte Schwindel (vgl. Urk. 3/2) im Zusammenhang mit dem fraglichen Unfall steht, erscheint angesichts der Tatsache, dass zuvor verschiedene Ärzte ausdrücklich darauf hingewiesen hatten, dass die Beschwerdeführerin nicht unter Schwindel leide (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 8. Dezember 2003 [Urk. 7/2], Austrittsbericht Rehaklinik Z.___ vom 16. April 2004 [Urk. 7/16 S. 3]), und der fragliche Bericht von Dr. E.___ am 15. Februar 2006 und damit fast zweieinhalb Jahre nach dem Unfallereignis erstattet wurde, nicht überwiegend wahrscheinlich. Was im Übrigen die im Zusammenhang mit der Anwendung des Medikamentes Anafranil als Nebenwirkung aufgetretenen Schwindelerscheinungen betrifft (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 15. Januar 2005 [Urk. 7/29]), ist davon auszugehen, dass diese mit Absetzung der Arznei verschwanden.
         Damit beschränkt sich das Beschwerdebild im Wesentlichen auf Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen, eine reduzierte Kopfbeweglichkeit sowie eine - von der Beschwerdeführerin bestrittene (vgl. Urk. 1) - psychische Symptomatik. Inwieweit die geklagten Beschwerden tatsächlich auf den Unfall vom 15. September 2003 und nicht auf degenerative Veränderungen respektive die - unfallfremde - Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (vgl. Bericht Dr. C.___ vom 15. August 2004 [Urk. 7/22 S. 2]) oder andere unfallfremde Faktoren (vgl. Bericht SUVA-Ärztin Dr. F.___ vom 28. Juli 2005 [Urk. 7/48]) zurückzuführen sind beziehungsweise ob das für ein Schleudertrauma der HWS typische Beschwerdebild (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b) und damit der natürliche Kausalzusammenhang zwischen über die Leistungseinstellung der SUVA hinaus andauernder Gesundheitsstörung und Unfall bejaht werden kann, braucht vorliegend nicht abschliessend geprüft zu werden. Wie nachfolgend darzulegen ist, fehlt es nämlich ohnehin an einem adäquaten Kausalzusammenhang.
         Anzumerken bleibt, dass die SUVA entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht davon ausging, dass keine Unfallfolgen mehr vorlägen. Zwar verneinte sie einen adäquatkausalen Zusammenhang zwischen Unfall und weiterhin geklagten Gesundheitsstörungen, deren natürliche Kausalität bestritt sie dagegen im Grundsatz nicht (vgl. Urk. 2 S. 9). Insofern ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die SUVA habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf die einspracheweise vorgebrachten Ausführungen (vgl. Urk. 7/59 S. 3) betreffend Unfallmechanik nicht eingegangen sei (vgl. Urk. 1 S. 10 f.), verfehlt. Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin zielten nämlich darauf ab, die natürliche Unfallkausalität der andauernden Gesundheitsstörungen zu belegen; den natürlichen Kausalzusammenhang hat die SUVA aber - im Sinne der Beschwerdeführerin - gerade anerkannt, weshalb sie sich nicht weiter zu deren diesbezüglicher Argumentation hätte äussern müssen.
4.4     Zwar begann die Beschwerdeführerin noch nach dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung der SUVA, dem 31. Januar 2006 (vgl. Urk. 7/56, Urk. 2), eine Therapie bei Chiropraktorin Dr. G.___ (vgl. Urk. 3/3). Allerdings geht aus den medizinischen Akten hervor, dass die verschiedenen nach dem Unfall zur Anwendung gelangten Behandlungen kaum einen Erfolg zeitigten. So hielt Dr. E.___ am 11. Juli 2005 fest, die bisherigen Kopfschmerzbehandlungen und prophylaktischen Massnahmen seien wirkungslos geblieben. Die vom genannten Arzt empfohlene Behandlung mit Botox wurde offenbar in der Folge nicht durchgeführt (vgl. Urk. 7/44). Bereits die diversen während des stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik Z.___ vom 1. März 2004 bis 6. April 2004 angewendeten Therapien (vgl. Urk. 7/16 S. 2) vermochten keine wesentliche Besserung herbeizuführen; gemäss Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/19) stellte sich gar eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ein. Dr. C.___ erwähnte in seinem Bericht vom 15. August 2004 (Urk. 7/22) eine weitgehende Therapieresistenz der Beschwerden. Auf eine solche wies denn auch die Beschwerdeführerin selbst hin (vgl. Urk. 1 S. 10). Dr. D.___ sprach am 1. Oktober 2004 von einer Blockierung betreffend klinische Fortschritte (vgl. Urk. 7/23 S. 2), und auch aus den weiteren Arztberichten geht hervor, dass die Beschwerden trotz physikalischer und weiterer Therapien im Wesentlichen unverändert blieben. Entsprechend ist nicht davon ausgegangen werden, dass die Adäquanzprüfung der SUVA per 1. Februar 2006 verfrüht erfolgt wäre (vgl. Erw. 1.4.6).
4.5     Aus den zitierten Arztberichten geht hervor, dass bereits kurze Zeit nach dem Unfall eine psychische Symptomatik auftrat, welche gegenüber den von der Beschwerdeführerin geklagten und den Ärzten - trotz zahlreicher Untersuchungen - kaum erklärbaren somatischen Beschwerden vorrangig war. So wies Kreisarzt Dr. B.___ bereits am 6. Februar 2004 darauf hin, dass die geklagten Beschwerden psychosomatischer Natur seien (vgl. Urk. 7/8). Dr. A.___ hielt am 8. Juli 2004 eine psychotherapeutische Behandlung für indiziert (vgl. Urk. 7/19), und Dr. C.___ äusserte in seinem Bericht vom 15. August 2004 (Urk. 7/22) die Vermutung, dass eine Schmerzverarbeitungsstörung beziehungsweise eine somatoforme Schmerzstörung zumindest teilursächlich für die noch angegebenen Gesundheitsstörungen sei und hielt eine psychiatrische Standortbestimmung für erwägenswert. Neurologe Dr. D.___ initiierte sodann am 1. Oktober 2004 - unter Hinweis darauf, dass die Intensität der angegebenen Schmerzen sich mit den Befunden nicht erklären lasse - eine Behandlung mit einem Antidepressivum (vgl. Urk. 7/23 S. 2). Kreisarzt Dr. B.___ führte die anlässlich der Untersuchung vom 13. Oktober 2005 noch angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, betreffend welche sich kein pathologischer Befund erheben liess, auf eine Schmerzverarbeitungsstörung zurück (vgl. Urk. 7/53 S. 3).
         Aufgrund der zitierten Arztberichte prüfte die SUVA die Adäquanz zu Recht nach der zwischen psychischen und physischen Komponenten unterscheidenden Rechtsprechung nach BGE 115 V 133. Daran vermag auch Dr. E.___s Einschätzung nichts zu ändern. Betreffend dessen Hinweis, dass das bei der Beschwerdeführerin zur Anwendung gelangende Antidepressivum als Analgetikum und nicht im Zusammenhang mit einer Depression eingesetzt werde (vgl. Urk. 3/2), ist festzuhalten, dass Dr. D.___, der die entsprechende Therapie am 15. September 2004 vorgeschlagen hatte, in seinem Bericht (Urk. 7/23) sinngemäss angab, die Patientin würde sich mit der Behandlung mit Psychopharmaka nur einverstanden erklären, wenn sie deren Zweck in der Schmerzbekämpfung und nicht etwa in der Therapie einer - von ihr bestrittenen - psychischen Symptomatik sehe. Demnach wurde die fragliche Medikation - entgegen den Ausführungen von Dr. E.___ - durchaus aus psychotherapeutischen Gründen verschrieben. Dies geht auch aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 15. Januar 2005 (Urk. 7/29) klar hervor.
         Hinzuweisen ist im Übrigen darauf, dass Dr. B.___ entgegen der Auffassung von Dr. E.___ nicht die Diagnose einer Depression stellte, sondern lediglich festhielt, dass im Zusammenhang mit dem Verdacht auf eine leichte Depression von den behandelnden Ärzten eine Therapie mit Anafranil verordnet worden sei. Der Kreisarzt der SUVA selbst ging vom Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung aus (vgl. Urk. 7/53 S. 3). Die Verneinung einer psychischen Störung durch Assistenzarzt Dr. E.___ steht im Übrigen im Widerspruch zu sämtlichen weiteren Arztberichten; die Ansicht, dass chronisch posttraumatische Kopfschmerzen zwar häufig im Rahmen von Schmerzverarbeitungsstörungen aufträten, dies im Fall der Beschwerdeführerin aber nicht so sei (vgl. Urk. 3/2), wurde von Dr. E.___ nicht begründet und vermag angesichts der weiteren medizinischen Akten in keiner Weise zu überzeugen.
         Festzuhalten ist schliesslich, dass es entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5, S. 10, S. 11) keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich ein persönlicher Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und deren Hausarzt Dr. A.___ im Sinne einer Befangenheit auf die Berichte des Letzteren ausgewirkt hätte. So findet die Beurteilung von Dr. A.___ im Wesentlichen in den weiteren aktenkundigen medizinischen Einschätzungen - mit Ausnahme derjenigen von Assistenzarzt Dr. E.___ - ihre Bestätigung. Im Übrigen kam es zum fraglichen "Konflikt" erst, als beziehungsweise weil Dr. A.___ der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2005 mitteilte, die SUVA werde ihre Leistungen einstellen (vgl. Urk. 7/38). Insofern kann nicht von einem gestörten Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patientin ausgegangen werden, welches sich in der Objektivität der ärztlichen Berichterstattung niedergeschlagen hätte. Die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin sind daher haltlos.
4.6     Beim Ereignis vom 15. September 2003 fuhr ein vortrittsbelasteter Lieferwagen seitlich links auf das Fahrzeug, in welchem sich die Beschwerdeführerin als Beifahrerin befand, auf. In der Folge prallte der Personenwagen mit der rechten Seite gegen einen Kandelaber; Verletzte gab es gemäss Polizeirapport vom 16. September 2003 (Urk. 7/3) keine. Laut biomechanischem Gutachten vom 7. April 2004 ist von einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 10 bis 15 km/h auszugehen (Urk. 7/15 S. 3). Eine derartige Kollision ist - unabhängig von der genauen Kopfhaltung der Beschwerdeführerin beziehungsweise der konkreten "Unfallmechanik" (vgl. Urk. 1 S. 5, S. 10) - praxisgemäss als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegend, zu qualifizieren. Weder lagen besonders dramatische Umstände vor, noch war der Unfall besonders eindrücklich. So berichtete der Ehemann der Beschwerdeführerin, der den Personenwagen gelenkt hatte, dass alles sehr schnell gegangen und es unerwartet zur Kollision gekommen sei (vgl. Urk. 7/3 S. 6). Zu verneinen ist auch das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung.
         Von einem schwierigen Heilungsverlauf (vgl. Urk. 1 S. 10) oder erheblichen Komplikationen kann angesichts der Tatsache, dass sich die Ärzte die geklagten somatischen Beschwerden - zumindest im angegebenen Ausmass - schon sehr bald nach dem Unfall mit einer psychischen Ursache erklärten, nicht gesprochen werden. Auch eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, fällt vorliegend ausser Betracht. Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung (vgl. Urk. 1 S. 10) kann - soweit es um die somatischen Beschwerden geht - ebenfalls nicht gesprochen werden. Weil es an unfallbedingten organischen Befunden fehlt und die Ursache der geltend gemachten physischen Beschwerden - wenn nicht gar ausschliesslich, so zumindest überwiegend - in der psychischen Fehlentwicklung zu sehen ist, kann auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht, oder zumindest nicht in besonders ausgeprägter Weise, als erfüllt gelten.
         Was schliesslich die Dauer der Arbeitsunfähigkeit betrifft, müssen hierfür in erster Linie die psychischen Beschwerden verantwortlich gemacht werden, welche die somatischen Einschränkungen überlagerten beziehungsweise ganz in den Hintergrund drängten. So ging Dr. A.___ am 8. Dezember 2003 - und damit noch vor Feststellung psychischer Beschwerden - davon aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit lediglich bis Ende Dezember 2003 bestehen werde (vgl. Urk. 7/2). Die Ärzte der Rehaklinik Z.___ rechneten am 16. April 2004 damit, dass die Beschwerdeführerin innert drei bis vier Monaten in einer angepassten Tätigkeit wieder die volle Arbeitsfähigkeit erreichen werde (vgl. Urk. 7/16 S. 1). Aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 15. Januar 2005 (Urk. 7/29) geht sodann hervor, dass dieser die Patientin - nun unter Berücksichtigung der psychischen Gesundheitsstörung - ab Mitte November 2004 für zu mindestens 50 % arbeitsfähig hielt, die Beschwerdeführerin sich allerdings mit einer Reduktion des Arbeitsunfähigkeitsgrades nicht einverstanden erklären wollte. Den zitierten Berichten ist zu entnehmen, dass die von den Ärzten lange Zeit bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ihre Ursache schon bald nicht mehr oder nur noch zu einem geringen Teil in den somatischen Beschwerden hatte. Eine Arbeitsunfähigkeit, die psychisch bedingt ist, hat indessen bei der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben, weshalb auch dieses Kriterium als nicht gegeben zu erachten ist.
4.7         Zusammenfassend ergibt sich, dass keines der von der Rechtsprechung geforderten unfallbezogenen Kriterien erfüllt ist. Die Einstellung der Versicherungsleistungen durch die SUVA per 31. Januar 2006 ist, da es - wenn nicht bereits an einem natürlichen, so jedenfalls an einem adäquaten - Kausalzusammenhang zwischen Unfall vom 15. September 2003 und noch andauernder gesundheitlicher Störung fehlt, nicht zu beanstanden.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Jüsi
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- Wincare Versicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).