Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 25. August 2008
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar
Dynamostrasse 2, Postfach 1328, 5401 Baden
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1981 geborene Z.___ war seit dem 1. Februar 2000 als Volontär bei der Y.___ angestellt und damit bei den AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) beziehungsweise den Winterthur-Versicherungen als deren Rechtsvorgängerin im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung obligatorisch versichert (vgl. Urk. 9/1).
Am 22. März 2000 wurde er, als er mit dem Mofa unterwegs war, von einem Lastwagen angefahren und in der Folge überrollt (vgl. Urk. 9/1, Urk. 9/2, Urk. 10/1 S. 1). Die erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals X.___, Chirurgische Klinik, diagnostizierten ein Polytrauma mit instabiler Fraktur von BWK 6 und 7, stumpfem Thoraxtrauma mit Rippenserienfrakturen, Lungenkontusion mit Hämatopneumothorax rechts, Pneumothorax links, traumatischer Milzruptur, Contusio cerebri sowie einem Teilabriss der rechten Ohrmuschel. Noch am Unfalltag wurden eine totale Splenektomie vorgenommen und Thoraxdrainagen eingelegt (vgl. Urk. 10/3); zur Behandlung der Fraktur von BWK 6 und 7 wurde der Versicherte daraufhin ins Universitätsspital W.___ verlegt, wo im April 2000 eine Laminektomie BWK 7, eine Teillaminektomie BWK 6 sowie eine dorsale Stabilisierung nach Skoliosen- und Rotationskorrektur BWK 6 auf BWK 8 durchgeführt wurden (vgl. Urk. 10/1). Am 10. Mai 2001 wurde das Osteosynthesematerial wieder entfernt (vgl. Urk. 10/7, Urk. 10/15a). Seit Abschluss der im Rahmen beruflicher Massnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung absolvierten Handelsschule im Jahr 2005 arbeitet Z.___ mit einem Pensum von 100 % als Administrator bei der V.___ (vgl. Urk. 9/25a).
Nachdem die AXA Kenntnis des im Auftrag des damaligen Rechtsvertreters des Versicherten erstellten neuropsychiatrischen arbeitsprognostischen Gutachtens von Dr. med. Dr. phil. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. September 2003 genommen (vgl. Urk. 10/16) und die Beurteilungen zweier beratender Ärzte (Urk. 10/18, Urk. 10/19) eingeholt hatte, sprach sie Z.___ mit Verfügung vom 1. Juni 2006 (Urk. 9/49) eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 70 % zu; dessen Rentenanspruch verneinte sie. Die gegen diesen Entscheid vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 9/53) wies die AXA am 4. September 2006 ab (vgl. Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der AXA vom 4. September 2006 (Urk. 2) liess Z.___ am 1. Dezember 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 4):
"1. Die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid vom 4. Sep- tember 2006 seien aufzuheben beziehungsweise im Sinne der obigen Erwägungen abzuändern.
2. Es sei - rückwirkend - eine Unfall-Rente von 25 % anzuerkennen.
3. Es sei eine Erhöhung der Integritätsentschädigung um 20 % (d.h. insgesamt 90 %) anzuerkennen.
4. Unter Entschädigungs- und Folgekosten (Beschwerdeschrift 8 ¼ Stunden)."
Nachdem die AXA am 12. März 2007 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (vgl. Urk. 8 S. 2), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13. März 2007 (Urk. 11) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.3 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.4 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.5 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
1.6 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
1.7 Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
1.8 Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Dabei werden die einzelnen Prozentzahlen zusammengezählt, selbst wenn keine Schädigung den Grenzwert von 5 Prozent erreicht. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der addierten Prozentzahlen den Wert von 5 Prozent oder mehr ergibt (RKUV 1989 Nr. U 78 S. 361). Die Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 58).
2.
2.1 Die AXA verneinte den Rentenanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer, hätte er den Unfall vom 22. März 2000 nicht erlitten, heute als Detailhandelsangestellter tätig wäre und dabei ein unter dem nun als Bankangestellter erzielten Invalideneinkommen liegendes Salär erzielen würde, das nicht als Soziallohn zu qualifizieren sei. Was die Integritätseinbusse betreffe, sei diese aus medizinischer Sicht lediglich in der Höhe von 40 % ausgewiesen; auf eine teilweise Rückforderung der ursprünglich vom Beschwerdeführer anerkannten und bereits ausbezahlten Integritätsentschädigung von 70 % werde entgegenkommenderweise verzichtet (vgl. Urk. 2 S. 2 f., Urk. 8 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen - unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. med. T.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 1. Dezember 2006 (Urk. 3/1) - auf den Standpunkt, er leide unfallbedingt weiterhin unter diversen Beschwerden (vgl. Urk. 1 S. 2). Aufgrund der persistierenden Gesundheitsstörungen habe er dem - im Rahmen der Umschulung - besuchten Unterricht an der Handelsschule nicht gut folgen und denn auch das Handelsdiplom nicht erwerben können. Aufgrund der Unfallfolgen erhalte er einen Soziallohn, wobei auch dieser noch rund Fr. 1'500.-- unter dem Durchschnittseinkommen im entsprechenden Tätigkeitsbereich liege (vgl. Urk. 1 S. 3). Zudem habe er ursprünglich wegen seines Traums, Fussballprofi zu werden, keine bessere Lehre oder Ausbildung angetreten; ohne Gesundheitsschaden würde er heute mit Sicherheit als Stammspieler in der ersten Liga ein im Bereich von Fr. 500'000.-- liegendes Einkommen erzielen (vgl. Urk. 1 S. 4). Insofern erleide er durchaus eine Lohneinbusse. Betreffend den Integritätsschaden sei auf das Gutachten von Dr. T.___ abzustellen; angesichts der neu festgestellten Beeinträchtigungen rechtfertige sich eine Erhöhung der Integritätsentschädigung auf 90 % (vgl. Urk. 1 S. 3 f.).
3.
3.1 Aus den medizinischen Akten geht Folgendes hervor:
Die Ärzte des Spitals X.___, Chirurgische Klinik, stellten am 5. Juli 2000 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 10/3 S. 2):
- Polytrauma mit
- instabiler BWK 6- und BWK 7-Fraktur
- stumpfem Thoraxtrauma mit Rippenserienfrakturen
- Lungenkontusion mit Hämatopneumothorax rechts
- Pneumothorax links
- traumatischer Milzruptur
- Contusio cerebri
- Teilabriss der Ohrmuschel
Noch am Unfalltag seien eine totale Splenektomie durchgeführt und Thoraxdrainagen eingelegt worden. Bei instabilen BWK 6- und BWK 7-Frakturen sei der Patient zur weiteren Behandlung ins Universitätsspital W.___ verlegt worden. Der Unfall werde wohl während zwölf Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zeitigen und eine Behandlung erforderlich machen (vgl. Urk. 10/3 S. 1).
3.2 Vom 5. bis 20. April 2000 wurde der Beschwerdeführer stationär von den Ärzten des Universitätsspitals W.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, behandelt. In ihrem Bericht vom 25. April 2000 stellten diese folgende Diagnosen (vgl. Urk. 10/1 S. 1):
- Instabile BWK 6/7-Fraktur Typ C
- Thoraxtrauma mit:
- Rippenserienfrakturen 4-10 rechts
- Lungenkontusion
- Hämatothorax rechts
- Pneumothorax links
- Status nach Splenektomie auswärts
- Status nach leichtem Schädelhirntrauma mit Teilabriss des rechten Ohrs
Am 12. April 2000 seien eine Laminektomie BWK 7, eine Teillaminektomie BWK 6, eine dorsale Stabilisierung nach Skoliosen- und Rotationskorrektur BWK 6 auf BWK 8 durchgeführt worden. Aufgrund des problemlosen postoperativen Verlaufs habe der Patient unter Physiotherapie zunehmend mobilisiert werden können. Es habe sich eine regelrechte Belüftung der linken Lunge gezeigt, und auch betreffend die rechte Lunge habe sich die Belüftung wieder normalisiert. Die Röntgenkontrolle habe eine gut aufgerichtete Wirbelsäule ergeben (vgl. Urk. 10/1 S. 1). Es sei eine Fortführung der physikalischen Behandlung mit drei bis vier Therapieeinheiten wöchentlich angezeigt (vgl. Urk. 10/1 S. 2).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 4. Januar 2001 einen Status nach Polytrauma nach Überrollunfall am 22. März 2000 und hielt fest, der Verlauf sei sehr erfreulich. Der Patient erhole sich recht gut und sei voll mobil. Zur Zeit bestünden aus physischer Sicht keine nennenswerten Probleme. Gelegentlich komme es zu Albträumen mit erneutem Durchleben des Unfalls. Behandlungen fänden keine mehr statt; die Konsultationen erfolgten in ein- bis dreiwöchigen Abständen. Am 13. Juni 2000 habe der Patient die Arbeit wieder zu 50 % aufgenommen; in der Folge habe die Arbeitsfähigkeit am 19. September 2000 auf 75% gesteigert werden können, und seit dem 16. Oktober 2000 sei der Patient wieder uneingeschränkt arbeitsfähig. Ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten (vgl. Urk. 10/5).
3.4 Nachdem die BWK 6/7-Fraktur verheilt war, wurde das Osteosynthesematerial am 10. Mai 2001 im Universitätsspital W.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, entfernt (vgl. Operationsbericht, Urk. 10/7). Nach dem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 9. bis 13. Mai 2001 hielten die Ärzte in ihrem Austrittsbericht vom 15. Mai 2001 (Urk. 10/8) fest, die Beweglichkeit der Brustwirbelsäule sei normal und schmerzfrei möglich.
3.5 Dr. B.___ gab am 28. Juni 2001 an, der Patient habe beim Heben schwerer Gegenstände ein Knacksen im Rücken und daraufhin ein Schweregefühl und ein Kribbeln in den Beinen gespürt. Bei der klinischen Untersuchung sei eine ausgeprägte Kyphoskoliose der - im unteren Narbenbereich klopfdolenten - Wirbelsäule aufgefallen. Zudem bestehe eine leichte Hypästhesie und Hypalgesie beider Beine (vgl. Urk. 10/9).
Am 29. Juni 2001 hielt Dr. B.___ fest, wegen der nach dem Unfall entstandenen Rückenprobleme dürfe der Beschwerdeführer während dreier Monate keine Lasten über 20 kg heben und tragen (vgl. Urk. 10/10).
3.6 Die Computer-Tomographie der Thorax vom 19. Juni 2002 ergab keine Zeichen einer Blutungsquelle (vgl. Urk. 10/11).
3.7 Die im Zusammenhang mit einer am 17. Juni 2002 aufgetretenen Hämoptoe tags darauf durchgeführte Bronchoskopie ergab eine vermehrte Vaskularisation an der Oberlappencarina links sowie Bronchialsekret auf Tbc und Zytologie. Blutspuren oder eine Blutungsquelle konnte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Pneumologie, der dem Beschwerdeführer bis am 22. Juni 2002 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, nicht feststellen (vgl. Urk. 10/12).
3.8 In seinem Zwischenbericht vom 16. Januar 2003 (Urk. 10/13) hielt Dr. B.___ fest, der Patient klage über anhaltende Rückenbeschwerden sowie ausgeprägte Gedächtnisstörungen; betreffend Letztere werde ein Neurofeedback durchgeführt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht; ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten.
Bezüglich der festgestellten unfallbedingten chronischen Schwäche der Rückenmuskulatur empfahl Dr. B.___ am 26. März 2003 dringend, ein Aufbautraining durchzuführen (vgl. Urk. 10/14).
3.9 Die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, stellten am 3. Februar 2003 nachstehende Diagnosen (vgl. Anhang zu Urk. 10/16 S. 1):
- Status nach Polytrauma am 22. März 2000 mit
- instabiler BWK 6- und BWK 7-Fraktur (operativ versorgt), stumpfem Thoraxtrauma mit Rippenserienfrakturen, Lungenkontusion mit Hämatopneumothorax rechts, Pneumothorax links, traumatischer Milzruptur (operativ versorgt)
- Contusio cerebri (Lokalisation?)
- Teilabriss der rechten Ohrmuschel, operativ versorgt
- residuell: posttraumatische Belastungsstörung und verminderte Belastbarkeit, Panvertebralsyndrom
Unfallbedingt bestünden eine posttraumatische Belastungsstörung mit Albträumen, Vermeidungsverhalten und flash backs sowie Konzentrationsstörungen und eine leichte Tagesmüdigkeit. Die neuropsychologische Untersuchung habe eine leichte Beeinträchtigung der Belastbarkeit und der konzeptuellen Fähigkeiten sowie Hinweise auf eine allenfalls bestehende diskrete Beeinträchtigung frontosubkortikaler Funktionen ergeben. Im Übrigen seien die neurologischen Befunde unauffällig; insbesondere seien keine Hinweise für fokal-neurologische Ausfälle festgestellt worden (vgl. Anhang zu Urk. 10/16 S. 3).
Im Vordergrund stünden die gezielte psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und - betreffend das thorakale und zervikale Schmerzsyndrom - die Durchführung physiotherapeutischer Massnahmen (vgl. Anhang zu Urk. 10/16 S. 3). Als Student der Handelsschule bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. Anhang zu Urk. 10/16 S. 1).
3.10 Nachdem sie den Beschwerdeführer am 11. März 2003 in der Wirbelsäulensprechstunde untersucht hatten, stellten die Ärzte der Universitätsklinik U.___, Orthopädie, am 31. März 2003 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 10/15a S. 1)
- Posttraumatische BWS-Skoliose rechtskonvex bei
- Status nach BWK 6- und BWK 7-Fraktur mit Spondylodese Th5 - Th7
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung 2002
Es bestünden keine neurologische Auffälligkeiten (vgl. Urk. 10/15a S. 1). Die vom Patienten geklagten Schmerzen seien - bei rechtskonvexer Skoliose - muskulär bedingt. Es bestehe keine Möglichkeit, die Situation operativ zu verbessern. Zur Lockerung und Dehnung der Muskulatur im Bereich der ehemaligen Fraktur sei erneut eine Physiotherapie verordnet worden (vgl. Urk. 10/15a S. 2).
3.11 Nachdem er den Beschwerdeführer am 10. und 19. September 2003 neuropsychiatrisch untersucht hatte, stellte Dr. A.___ in seinem Gutachten vom 19. September 2003 (Urk. 10/16) folgende Diagnosen (vgl. Urk. 10/16 S. 4):
- Chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung leichten bis mittelschweren Ausprägungsgrades, ICD-10 F43.1, mit streckenweise leichten neuropsychologischen Defiziten
- Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung, ICD-10 F62.1
Aufgrund der Art und der Komorbidität der psychischen Störung mit rezidivierenden depressiven Episoden sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert, mit einer namhaften Verbesserung des psychischen Funktionspotenzials sei allerdings nicht zu rechnen. In Bezug auf die orthopädisch-funktionellen Beeinträchtigungen sei eine physiotherapeutische Behandlung über längere Zeit angezeigt. Aus neuropsychiatrischer Sicht bestehe, unter Ausschluss funktionell-körperlicher Momente, in der Tätigkeit als Verkäufer eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von zirka 20 % (vgl. Urk. 10/16 S. 28); die leichte Hirnfunktionsstörung zeitige eine Integritätseinbusse von 20 bis 30 % (vgl. Urk. 10/16 S. 24, S. 29).
3.12 Die Ärzte der Universitätsklinik U.___, Orthopädie, stellten am 22. Februar 2005 nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 10/17 S. 1):
- Posttraumatische BWS-Skoliose rechtskonvex bei
- Status nach BWK 6- und BWK 7-Fraktur mit Spondylodese Th5 - Th7
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung 2002
Grund der Untersuchung vom 15. Februar 2005 in der Wirbelsäulensprechstunde seien zunehmende Rücken- und Nackenschmerzen gewesen; diese seien mit grosser Wahrscheinlichkeit muskulär bedingt. Der Patient habe angeben, dass es schmerzbedingt auch zu Konzentrationsstörungen komme (vgl. Urk. 10/17 S. 1 f.). Die geklagten Kribbelparästhesien seien mit vorübergehenden Durchblutungsstörungen bei langem Sitzen zu erklären. Zur Kräftigung der Rückenmuskulatur sei erneut eine Physiotherapie indiziert. Dem Patienten sei ein regelmässiges Training nahegelegt worden (vgl. Urk. 10/17 S. 2).
3.13 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, hielt am 30. August 2006 gestützt auf die Akten fest, es bestehe ein Zustand nach Polytrauma am 22. März 2000 mit - aus seiner Sicht fraglichem - Schädelhirntrauma, instabilen Berstungsfrakturen BWK 6 und BWK 7, Thoraxtrauma mit Rippenserienfrakturen rechts, Lungenkontusion, Hämatopneumothorax rechts und Pneumothorax links sowie stumpfem Bauchtrauma mit Milzruptur und Splenektomie. Aus somatischer Sicht sei aufgrund der vorhandenen orthopädischen Berichte von einem chronifizierten Schmerzsyndrom auszugehen; dieses entspreche einem Integritätsschaden von zirka 10 %. Aus dem Zustand nach Milzverlust resultiere ebenfalls eine Integritätseinbusse von 10 %. Was die psychiatrischen Diagnosen (mittelschwere posttraumatische Belastungsstörung, Persönlichkeitsveränderung, chronische Schmerzstörung) betreffe, sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb Dr. A.___ von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit und einer Integritätseinbusse in gleichem Umfang ausgegangen sei; diesbezüglich sei daher eine Beurteilung durch Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, angezeigt (vgl. Urk. 10/18).
3.14 Dr. E.___, beratender Psychiater der Beschwerdegegnerin, gab am 30. August 2006 an, die geringgradige, degressiv verlaufende posttraumatische Belastungsstörung stelle keine dauernde erhebliche Schädigung der psychischen Integrität dar und gebe entsprechend keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Da es nach dem Unfall zu keiner Bewusstlosigkeit gekommen und eine Hirnparenchymschädigung nicht nachgewiesen worden sei, sei in einigen Berichten wohl fälschlicherweise eine Contusio cerebri diagnostiziert worden. Weil sich in Dr. A.___s Gutachten (Urk. 10/16) keine Anhaltspunkte für einen unfallbedingten neuropsychologischen Integritätsschaden fänden und der genannte Experte - zu Recht - auch kein psychoorganisches Syndrom diagnostiziert habe, sei ein Integritätsschaden nach SUVA-Tabelle 8 zu verneinen (vgl. Urk. 10/19 S. 2).
3.15 Dr. med. T.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, stellte, nachdem er den Beschwerdeführer am 6. Juli 2006 selbst untersucht und Kenntnis vom Ergebnis der von ihm initiierten und am 30. August 2006 durchgeführten pneumologischen Abklärung durch Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Lungenkrankheiten (vgl. Bericht vom 31. August 2006, Anhang zu Urk. 3/1), und den weiteren medizinischen Akten erlangt hatte, in seinem Gutachten vom 1. Dezember 2006 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 3/1 S. 4):
- Status nach Polytrauma am 22. März 2000 mit instabiler BWK 6- und BWK 7-Fraktur (operativ versorgt)
- Stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenserienfrakturen
- Lungenkontusion mit Hämatopneumothorax rechts
- Pneumothorax links
- traumatische Milzruptur (operativ versorgt)
- Contusio cerebri
- Teilabriss der rechten Ohrmuschel (operativ versorgt)
- allergische Krankheiten, höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit Bluttransfusionen während der Operation
- Sexualitätsstörung mit erektiler Dysfunktion
- Lungenkapazitätsverminderung
- erhebliche neuropsychologische Störung (aktenkundig)
- erhebliche körperliche Belastungsintoleranz
Sämtliche Diagnosen seien unfallbedingt (vgl. Urk. 3/1 S. 5). Aktuell klage der Explorand über belastungsabhängige Schmerzen an der gesamten Wirbelsäule, insbesondere im Brustbereich. Zudem leide er an starken allergischen Reaktionen (beispielsweise Heuschnupfen), Albträumen, Angst und Panikzuständen, Unfallflashbacks, gestörten Träumen, Tagesmüdigkeit, Konzentrationsmangel, erheblichen Lernschwierigkeiten, erhöhtem Schlafbedarf (nach der Arbeit könne er noch das Nachtessen einnehmen und müsse dann sofort zu Bett gehen, was das Privatleben stark beeinträchtige), gestörter Sexualität im Sinne einer erektilen Dysfunktion und Lustlosigkeit, Reizbarkeit, Wetterfühligkeit, Kopfschmerzen sowie Kribbeln in Armen und Beinen (vgl. Urk. 3/1 S. 3). Der status quo sine sei erreicht; zur Erhaltung der Kondition und allenfalls im Zusammenhang mit der Allergie und dem asthmatischen Prozess sei weiterhin eine Behandlung erforderlich (vgl. Urk. 3/1 S. 5).
Aktuell arbeite der Beschwerdeführer in einer körperlich sehr leichten, angepassten Tätigkeit im Büro. Zwar bestehe diesbezüglich vorläufig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, dass der Explorand dabei die Freizeit vollumfänglich zur Erholung brauche, belaste dessen Privatleben allerdings stark (vgl. Urk. 3/1 S. 6).
Insgesamt resultiere aus dem Unfall eine Integritätseinbusse von 90 % [richtig wohl: 100 %]; diese ergebe sich aus dem Verlust der Milz (10 %), der sehr starken und schmerzhaften Einschränkung der Wirbelsäule (50 %), dem neuropsychologischen Defizit (30 %) sowie der erektilen Dysfunktion und der allergischen Krankheit (10 %; vgl. Urk. 3/1 S. 6).
4.
4.1 Aus den zitierten medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass zum Zeitpunkt, als die AXA am 1. Juni 2006 über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente beziehungsweise eine Integritätsentschädigung verfügte (vgl. Urk. 9/49), in Bezug auf die somatischen Unfallfolgen mit keiner namhaften Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu rechnen war (vgl. Urk. 10/15a S. 2, Urk. 10/16 S. 28, Urk. 10/17 S. 2 f., Urk. 10/18, Urk. 3/1 S. 5). Wenn auch weiterhin gewisse Behandlungen angezeigt sind, wurde der Fallabschluss demnach nicht verfrüht vorgenommen (vgl. dazu Art. 19 Abs. 1 UVG).
4.2
4.2.1 Fest steht auch, dass noch über den Zeitpunkt des Fallabschlusses hinaus gewisse somatische und auch psychische Unfallfolgen vorlagen. Diesbezüglich ist aufgrund der aktenkundigen Arztberichte zu schliessen, dass in der aktuell ausgeübten Tätigkeit als Bankangestellter eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht. Die Beurteilung von Dr. A.___, der als einziger von einer - neuropsychiatrisch bedingten - Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der - nicht mehr ausgeübten - Tätigkeit als Verkäufer im Umfang von 20 % ausging (vgl. Urk. 10/16 S. 28), vermag angesichts der Tatsache, dass einerseits in keinem anderen medizinischen Bereicht eine derartige Einschränkung festgestellt wurde und der Beschwerdeführer andererseits seit längerem die ihm von den weiteren Ärzten attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit als kaufmännischer Angestellter auch effektiv realisiert, nicht zu überzeugen.
4.2.2 Davon, dass das Einkommen von Fr. 60'000.-- im Jahr 2006 (Urk. 9/25a S. 1) unter den für vergleichbare Tätigkeiten marktüblichen Löhnen läge (vgl. Urk. 1 S. 3, S. 4), ist nicht auszugehen. So erscheint das genannte Salär weder angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers (Absolvieren einer Tageshandelschule im Rahmen beruflicher Massnahmen der IV; aufgrund eines offenbaren Prüfungsbetrugs Abschluss ohne Diplom im Jahr 2005 [vgl. Urk. 9/25a S. 2, Urk. 9/19, Urk. 9/22]) noch unter Berücksichtigung der entsprechenden Durchschnittslöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) als niedrig. Dass Letztere über Fr. 5'000.-- monatlich lagen, ist damit zu erklären, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 erst 25 Jahre alt war, der Durchschnittswert in der LSE aber gestützt auf Angestellte sämtlicher Altersklassen ermittelt wird, wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Arbeitnehmer mit zunehmendem Alter für die gleiche Arbeit tendenziell höhere Löhne erzielen. Anzumerken ist auch, dass der Arbeitsvertrag mit der V.___ vom 27. April 2006 (Urk. 9/25a) nebst den jährlich zwölf Monatslöhnen à Fr. 5'000.-- auch einen Bonus beinhaltet; zwar steht es der Arbeitgeberin gemäss der entsprechenden Klausel frei, jeweils im Frühjahr zu entscheiden, ob sie eine derartige Zahlung ausrichten will; bekanntermassen sind Bonuszahlungen bei (Gross-)Banken allerdings eher die Regel als die Ausnahme. Demnach dürfte das effektive Jahressalär des Beschwerdeführers wohl über Fr. 60'000.-- und damit auch näher am Tabellenlohn gemäss LSE (der geleistete Bonuszahlungen umfasst) liegen.
Auch dafür, dass der Beschwerdeführer einen Soziallohn erzielt hätte (vgl. Urk. 1 S. 3, S. 4), gibt es keine Anhaltspunkte. So ging selbst Dr. T.___ in seinem Gutachten vom 1. Dezember 2006 davon aus, dass in der aktuell ausgeübten Bürotätigkeit eine unbeeinträchtigte Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. Urk. 3/1 S. 5 f.). Der Abschluss der Handelschule ohne Diplom ist denn auch mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offenbar einen Prüfungsbetrug beging (vgl. Urk. 9/25a S. 2, Urk. 9/22, Urk. 9/20), und nicht etwa mit gesundheitlichen Defiziten (vgl. Urk. 1 S. 3) zu erklären, ergab doch die neurologische Abklärung im Universitätsspital W.___ vom 3. Februar 2003 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit als Handelsschüler (vgl. Anhang zu Urk. 10/16 S. 1). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2006 gegenüber einer Mitarbeiterin der AXA angab, mittels - berufsbegleitender - Weiterbildung noch das höhere Wirtschaftsdiplom erwerben zu wollen (vgl. Urk. 9/25 S. 1). Was sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er habe die Stelle bei der V.___ wegen seiner sympathischen Persönlichkeit und der drei beherrschten Sprachen (Deutsch, Italienisch und Spanisch) beziehungsweise der passablen Sprachkenntnissen in Englisch und Französisch erhalten (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 9/44 S. 2), handelt es sich dabei um Qualitäten und Fähigkeiten, die durchaus auch für einen späteren potenziellen Arbeitgeber bei der Neubesetzung einer Stelle von Bedeutung sein können. Da es damit an entsprechenden Hinweisen für einen Soziallohn mangelt, ist nicht zu beanstanden, dass die AXA das Invalideneinkommen aufgrund des an der aktuellen Stelle tatsächlich erzielten Jahreslohns von Fr. 60'000.-- (vgl. Urk. 9/25a) ermittelte. Dabei braucht, wie sich nachfolgend ergibt, nicht näher geprüft zu werden, ob allfällige regelmässige Bonuszahlungen nicht auch Niederschlag im Invalideneinkommen hätten finden müssen.
4.2.3 Was den Validenlohn betrifft, ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer, hätte er den Unfall vom 22. März 2000 nicht erlitten, Berufsfussballer geworden wäre und heute ein Jahressalär in der Grössenordnung von Fr. 500'000.-- erzielte (vgl. Urk. 1 S. 4). Zwar mag er - wie nicht wenige andere junge Männer - ein talentierter Spieler gewesen sein und eine Fussballerkarriere in der höchsten Liga angestrebt haben. Dass gerade der Beschwerdeführer, der bis zum Unfall Mitglied der Juniorenmannschaft des FC S.___ war (vgl. Urk. 9/44 S. 2), es geschafft hätte, diesen Traum zu verwirklichen, erscheint indes mangels klarer konkreter Anhaltspunkte für eine derartige Laufbahn nicht als überwiegend wahrscheinlich; analoges gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Hinblick auf seine fussballerischen Pläne keine bessere Lehre oder Ausbildung angetreten (vgl. Urk. 1 S. 4). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer in einer Mannschaft der obersten Schweizer Fussballliga spielen würde, läge ein Jahreseinkommen in der Grössenordnung von Fr. 500'000.-- weit über dem Durchschnitt der auf diesem Leistungsniveau bezahlten Saläre.
Zum Zeitpunkt des Unfalls war der Beschwerdeführer, nachdem er die begonnene Lehre als Heizungsmonteur nach einem Jahr abgebrochen hatte, als Volontär bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 9/1), wo er später auch die zweijährige Ausbildung zum Verkäufer Eisenwaren/Werkzeuge absolvierte (vgl. Urk. 3/1 S. 2, Urk. 9/16). Gemäss eigenen Angaben hätte sein Jahressalär als ausgelernter Detailhandelsangestellter im Jahr 2006 Fr. 58'500.-- betragen (vgl. Urk. 9/25 S. 1). Auf dieses Valideneinkommen ist bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades abzustellen.
4.2.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit einem Invalidenlohn von Fr. 60'000.-- im Jahr 2006 (zuzüglich allfälligem Bonus) ein das für das nämliche Jahr geltende Valideneinkommen (Fr. 58'500.--) übersteigendes Salär erzielte. Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch demnach zu Recht verneint (vgl. Urk. 2).
4.3
4.3.1 Aus dem Unfall vom 22. März 2000 resultiert unbestrittenermassen eine Integritätseinbusse; die Beschwerdegegnerin hat denn auch bereits eine entsprechende Entschädigung ausgerichtet. Deren Höhe von 70 % ist allerdings weniger mit den ausgewiesenen gesundheitlichen Defiziten - so ging die AXA selbst an sich nur von einem 40%igen Integritätsschaden aus (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 8 S. 3) - sondern mit dem von den Parteien ursprünglich geplanten Fallabschluss mittels Vergleich zu erklären. So ist aktenkundig, dass die AXA Rechtsanwalt Studer, dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, im Rahmen einer persönlichen Besprechung am 5. Mai 2006 offerierte, eine Integritätsentschädigung von 60 % auszurichten, dieser aber erst nach Einholung eines Gutachtens betreffend die Rückenbeschwerden entscheiden wollte, ob er der Vereinbarung zustimmen wolle oder nicht. Ab dem 10. Mai 2006 vertrat Rechtsanwalt Studer den Beschwerdeführer nicht mehr (vgl. Urk. 9/27). Zwar geht aus den Akten hervor, dass eine vergleichsweise Erledigung des Falls auch nach dem Wechsel der Rechtsvertreter noch zur Diskussion stand, zu einer Einigung kam es schliesslich allerdings nicht. So wurde die von der AXA vorbereitete Vereinbarung (Urk. 9/40a) von keiner Seite unterzeichnet, und aus der dokumentierten Korrespondenz zwischen den Parteien ist zu schliessen, dass die AXA davon ausging, dass mit der offerierten 70%igen Integritätsentschädigung sämtliche Ansprüche abgegolten gewesen wären (vgl. Urk. 9/40a), während der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zwar grundsätzlich bereit gewesen wäre, die Frage des aus der Integritätseinbusse resultierenden Anspruchs vergleichsweise zu erledigen, dabei aber nicht auf eine Rente verzichten wollte (vgl. Urk. 9/33). Zwar geht aus einer entsprechenden Telefonnotiz der AXA (Urk. 9/35) hervor, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18. Mai 2006 mit einer Integritätsentschädigung von 70 % einverstanden erklärt hatte (vgl. dazu auch E-Mail vom 19. Mai 2006, Urk. 9/36). Da die AXA diese Offerte aber - wie aus den weiteren Akten hervorgeht - unter Annahme eines Verzichts auf Rentenleistungen abgab, der neue - im Gegensatz zum vormaligen - Rechtsvertreter des Beschwerdeführers offensichtlich aber lediglich die Frage betreffend Integritätsentschädigung vergleichsweise erledigen wollte, daneben aber auch noch vom Bestehen eines Rentenanspruch ausging, kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien ein (mündlicher) Vergleich im Sinne von Art. 50 Abs. 1 ATSG zustande gekommen wäre. Entsprechend besteht keine Einschränkung der möglichen Rügen auf Verfahrens- und Willensmängel oder Rechtsverletzungen. Eine Sachverhalts- und Angemessenheitskontrolle ist somit nicht ausgeschlossen (vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar, Rz. 13 zu Art. 50).
4.3.2 Was die dem Beschwerdeführer verbleibenden Unfallfolgen anbelangt, geht aus den medizinischen Akten teilweise Widersprüchliches hervor. Fest steht, dass es unfallbedingt zu einer Ruptur der Milz und in der Folge zu einem Verlust derselben kam (vgl. Bericht Kantonsspital X.___ vom 5. Juli 2000, Urk. 10/3), was gemäss Anhang 3 zur UVV einen Integritätsschaden von 10 % bedeutet.
Zudem leidet der Beschwerdeführer unter einem posttraumatischen Belastungssyndrom; diesbezüglich gingen die Ärzte allerdings - zu Recht - von keiner Integritätseinbusse aus (vgl. Bericht Dr. E.___ vom 30. August 2006 [Urk. 10/19 S. 2], Gutachten Dr. T.___ vom 30. August 2006 [Urk. 3/1 S. 6]). So ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus psychischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig ist, von keiner erheblichen Schädigung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 UVV auszugehen; zudem ist aufgrund der medizinischen Aktenlage auch nicht anzunehmen, dass die fragliche Störung einen dauernden Schaden im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen darstellt. Dass Dr. A.___ eine namhafte Verbesserung des psychischen Funktionspotenzials ausschloss (vgl. Urk. 10/16 S. 28), vermag angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im September 2003 gerade über einen Rückgang der psychischen Symptome berichtet hatte, nicht einzuleuchten (vgl. Urk. 10/16 S. 7). Weitere Erörterungen betreffend die Dauerhaftigkeit der posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. dazu Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 160) erübrigen sich damit ebenso wie die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 22. März 2000 und der fraglichen Störung (vgl. BGE 115 V 133).
4.3.3 Während Dr. D.___ davon ausging, dass das mit orthopädischen Befunden zu erklärende Schmerzsyndrom eine Integritätseinbusse von 10 % zeitige (vgl. Urk. 10/18), bezifferte der Gutachter Dr. T.___ den Schaden im Zusammenhang mit der starken schmerzhaften Einschränkung der Wirbelsäule mit 50 % (vgl. Urk. 3/1 S. 6). Die letztgenannte Einschätzung vermag insofern nicht zu überzeugen, als sie sich einerseits nicht mit der - auch von Dr. T.___ attestierten (vgl. Urk. 3/1 S. 6) - uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Bankangestellter vereinbaren lässt und andererseits die vom nämlichen Arzt erhobenen klinischen Befunde (vgl. Urk. 3/1 S. 3) keine derart weitgehende Beeinträchtigung der Wirbelsäule nahe legen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die im Gutachten aufgelisteten "genauen Einschränkungen im Haushalt und privat" (vgl. Urk. 3/1 S. 8 f.) teilweise im klaren Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen stehen. So soll dem Beschwerdeführer langes Sitzen im Büro nicht möglich sein (vgl. Urk. 3/1 S. 8), obwohl dieser tatsächlich seit dem Jahr 2005 mit einem Pensum von 100 % einer Bürotätigkeit nachgeht. Falls der angeführte Grund, weshalb der Beschwerdeführer keine Fussballspiele mehr besuchen könne (vgl. Urk. 3/1 S. 8), darin liegen sollte, dass dieser nach der Arbeit derart erschöpft ist, dass er danach jeweils baldmöglichst schlafen gehen muss (vgl. Urk. 3/1 S. 3), vermag nicht einzuleuchten, weshalb er sich dennoch imstande sieht, eine - berufsbegleitende - Weiterbildung zu absolvieren (vgl. Urk. 9/25 S. 1), die - sowohl von den Schulstunden als auch vom Lernaufwand her - eine erhebliche Mehrbelastung mit sich bringen dürfte.
Anlass dazu, der Beurteilung von Dr. D.___ von vornherein die Beweiskraft abzusprechen (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 3/2), gibt es keinen. Aus der Tatsache, dass dieser seinen Bericht im Auftrag der Beschwerdegegnerin verfasste, lässt sich nicht schon auf eine Befangenheit schliessen. Dafür, dass eine solche bestünde, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Selbst der Beschwerdeführer, der sich im Übrigen seinerseits auf ein selbst in Auftrag gegebenes und von einem Verwandten seines Rechtsvertreters verfasstes Gutachten stützt (vgl. Urk. 3/1), was gewisse Zweifel an der Unabhängigkeit dieses Experten bezogen auf den vorliegenden Fall hervorrufen könnte, macht denn auch keine solchen geltend. Unzutreffend ist schliesslich, dass die Qualifikation von Dr. D.___ nicht bekannt sei (vgl. Urk. 1 S. 3), geht aus dessen Bericht vom 30. August 2006 (Urk. 10/18) doch hervor, dass er den Fachtitel eines Chirurgen trägt. Trotz des Gesagten kann allerdings auf Dr. D.___s Beurteilung, wenngleich sie nicht unplausibel erscheint, nicht abgestellt werden. So wies der genannte Arzt, der den Beschwerdeführer nicht untersucht hatte, selbst - zutreffend - darauf hin, dass der Gesundheitszustand aus orthopädischer Sicht nur dürftig dokumentiert sei (vgl. Urk. 10/18). Angesichts der offensichtlichen Diskrepanz zwischen der Einschätzung von Dr. D.___ und derjenigen von Dr. T.___ (Urk. 3/1) und mangels anderer Arztberichte, die eine zuverlässige Beurteilung der orthopädisch bedingten Integritätseinbusse zuliessen, sind diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen erforderlich.
4.3.4 Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer beim Unfall eine Contusio cerebri erlitten hat und ob diese gegebenenfalls einen Integritätsschaden in Form von über den 1. Juni 2006 hinaus persistierenden neuropsychologischen Defiziten zeitigte. Die divergierenden medizinischen Akten lassen diesbezüglich keine eindeutigen Schlüsse zu. So weist, nachdem von den erstbehandelnden Ärzten des Spitals X.___ (vgl. Bericht vom 5. Juli 2000, Urk. 10/3 S. 2) und unmittelbar darauf von denjenigen des Universitätsspitals W.___ (vgl. Bericht vom 25. April 2000, Urk. 10/1) eine Contusio cerebri diagnostiziert worden war, erst der Bericht von Dr. B.___ vom 16. Januar 2003 (Urk. 10/13) wieder auf eine entsprechende Läsion hin, indem darin eine ausgeprägte - die Arbeitsfähigkeit indes nicht beeinträchtigende - Gedächtnisstörung beschrieben wurde, deretwegen ein Neurofeedback erfolge. Nur wenig später hielten die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, am 3. Februar 2003 fest, der Beschwerdeführer habe eine Contusio cerebri unklarer Lokalisation erlitten; während die genannten Neurologen die vom Beschwerdeführer geklagten Konzentrationsstörungen auf die posttraumatische Belastungsstörung zurückführten, sahen sie die - allerdings lediglich leichte - Einschränkung betreffend Belastbarkeit und konzeptuelle Fähigkeiten im Zusammenhang mit einer möglichen - diskreten - Beeinträchtigung frontosubkortikaler Funktionen und damit wohl der Contusio cerebri. Wenn sie sich auch zur Frage einer allfälligen Integritätseinbusse nicht äusserten, so ist angesichts der als nur wenig erheblich eingestuften neuropsychologischen Befunde und der attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit als Handelsschüler (vgl. Anhang zu Urk. 10/16 S. 1) nicht anzunehmen, dass die Ärzte des Universitätsspitals W.___ vom Bestehen eines entsprechenden Schadens ausgingen. Gegen einen solchen spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2005 selbst angegeben hatte, seine Konzentrationsstörungen seien schmerz-bedingt (vgl. Urk. 10/17 S. 1) und er sich am 5. Mai 2006 trotz dieser Beschwerden in der Lage sah, berufsbegleitend zweimal wöchentlich eine Wirtschaftsschule zu besuchen, um so das höhere Wirtschaftsdiplom zu erwerben (vgl. Urk. 9/25 S. 1).
Dagegen attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer in seinem Gutachten vom 19. September 2003 (Urk. 10/16) - ohne nachvollziehbar zu begründen, weshalb er zu von denjenigen der Neurologen des Universitätsspitals W.___ wesentlich abweichenden Schlussfolgerungen gelangte - aufgrund einer leichten Hirnfunktionsstörung einen Integritätsschaden von 20 bis 30 % (vgl. Urk. 10/16 S. 28). Auf diese Einschätzung kann allerdings schon deshalb nicht abgestellt werden, weil der genannte Gutachter - im Unterschied zu sämtlichen weiteren Ärzten und obwohl der Beschwerdeführer tatsächlich im Zeitpunkt der Begutachtung eine Tageshandelsschule absolvierte - betreffend die Tätigkeit als Verkäufer (und damit wohl erst bezüglich einer intellektuell anspruchsvolleren Tätigkeit) von einer Teilarbeitsunfähigkeit im Umfang von 20 % ausging (vgl. Urk. 10/16 S. 24, S. 29).
Psychiater Dr. E.___ (dessen Fachtitel im Bericht vom 30. August 2006 entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers [vgl. Urk. 1 S. 3] ersichtlich ist und dessen Beurteilung die Beweistauglichkeit ebenso wenig wie derjenigen von Dr. D.___ [vgl. Erw.4.3.3] aufgrund der Tätigkeit im Auftrag der Beschwerdegegnerin a priori abzusprechen ist) bezeichnete die Contusio cerebri als Fehldiagnose. Dabei wies er zu Recht darauf hin, dass es beim Unfall vom 22. März 2000 zu keiner Bewusstlosigkeit gekommen und eine Hirnparenchymschädigung nicht nachgewiesen worden sei (vgl. Urk. 10/19). Zu den dennoch immer wieder erwähnten neuropsychologischen Beschwerden beziehungsweise deren Ursache äusserte sich Dr. E.___ allerdings nicht.
Der Rheumatologe Dr. T.___ stützte sich schliesslich in seiner Expertise vom 1. Dezember 2006 betreffend die von ihm im Zusammenhang mit den neuropsychologischen Defiziten bescheinigte 30%ige Integritätsschädigung (vgl. Urk. 3/1 S. 6) offensichtlich auf das Gutachten von Dr. A.___ (Urk. 10/16), das - wie dargelegt - nicht zu überzeugen vermag.
4.3.5 Was das erstmals am 31. August 2006 - und damit über sechs Jahre nach dem Unfall vom 22. März 2000 und gut fünf Jahre nach der letzten damit im Zusammenhang stehenden Operation vom 10. Mai 2001 (Entfernung Osteosynthesematerial, vgl. Urk. 10/8) - von Dr. F.___ festgestellte allergische Asthma bronchiale (vgl. Anhang zu Urk. 3/1 S. 2) anbelangt, erübrigen sich weitere Erörterungen betreffend Integritätseinbusse schon deshalb, weil es nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass die fragliche Gesundheitsstörung durch den Unfall hervorgerufen wurde. Gegen einen solchen Kausalzusammenhang spricht nicht nur die ausgesprochen lange Latenzzeit, sondern auch das Fehlen jeglicher entsprechender Hinweise in den Arztberichten. So ging Dr. F.___ lediglich gestützt auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers, gemäss denen vor dem Unfall kein allergisches Asthma bestanden habe, von der Ursächlichkeit des Ereignisses vom 22. März 2000 für die allergischen Beschwerden aus. Allein aufgrund solcher zeitlichen Gegebenheiten lässt sich ein natürlicher Kausalzusammenhang allerdings nicht begründen (unzulässiger "post hoc, ergo propter hoc"-Schluss; vgl. BGE 119 V 335 Erw. 2b/bb). Bei den Ausführungen von Dr. T.___, gemäss denen Bluttransfusionen als Auslöser des allergischen Asthma zu sehen sind (vgl. Urk. 3/1 S. 4), handelt es sich zudem um reine Mutmassungen, die jeder Grundlage in den medizinischen Akten entbehren.
4.3.6 Auch die von Dr. T.___ am 1. Dezember 2006 diagnostizierte Sexualitätsstörung mit erektiler Dysfunktion (vgl. Urk. 3/1 S. 4, S. 6, S. 8) wurde bis dahin innert der gut sechseinhalb Jahre seit dem Unfall in keinem Arztbericht erwähnt, obwohl der Beschwerdeführer verschiedentlich Gelegenheit hatte, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Detail zu schildern. Dass die fraglichen Beschwerden, denen offenbar keine organische Ursache zugrunde liegt, nach einer derart langen Latenzzeit auf das Ereignis vom 22. März 2000 zurückzuführen wären, erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung fällt daher auch diesbezüglich ausser Betracht.
4.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die AXA den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat. In Bezug auf die unfallbedingte Integritätseinbusse ergibt sich zusammenfassend, dass die aktenkundigen medizinischen Berichte keine genügende Grundlage bilden, um die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung abschliessend zu beurteilen. Während feststeht und unbestritten ist, dass der Milzverlust einen Integritätsschaden von 10 % zeitigt und aus der posttraumatischen Belastungsstörung kein Entschädigungsanspruch resultiert, sind betreffend die orthopädischen und neuropsychologischen Befunde weitere Abklärungen erforderlich. Nicht entschädigungspflichtig, da nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal, sind das allergische Asthma bronchiale und die Sexualitätsstörung mit erektiler Dysfunktion.
4.5 Für den Fall, dass es hinsichtlich des von der AXA neu zu fällenden Entscheides erneut zu einem Einsprache- und Beschwerdeverfahren kommen sollte, ist angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin bisher auf eine teilweise Rückforderung der ausgerichteten Integritätsentschädigung von 70 % verzichtete, obwohl sie nur eine Integritätseinbusse von 40 % anerkannte (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 8 S. 3), darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht an die Begehren einer Partei gebunden ist und - unter Einhaltung der entsprechenden Verfahrensvorschriften - einen Einspracheentscheid allenfalls auch zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person abändern kann (reformatio in peius; vgl. Art. 61 lit. d ATSG).
5. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens ist dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Angesichts des teilweisen Unterliegens erscheint ein Betrag von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 4. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 22. März 2000 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Reza Shahrdar
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).