UV.2006.00376
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 30. März 2007
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer
Gotthardstrasse 62, Postfach 1874, 8027 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. Die 1970 geborene M.___ war seit dem 26. März 2003 als Aushilfsarbeiterin bei der Z.___ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 7/1). Am 5. Dezember 2004 glitt sie in der Küche aus und stürzte auf das Gesäss (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/2, Urk. 7/4 S. 1).
Der am Tag nach dem Unfall konsultierte erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine LWS-Distorsion nach Sturz mit Diskushernien L4/L5 und L5/S1 und attestierte der Versicherten ab dem 6. Dezember 2004 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Arztzeugnis UVG Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 26. Februar 2005, Urk. 7/2). Nachdem sich die Versicherte vom 7. bis 27. Februar 2005 stationär in der Klinik Y.___ aufgehalten hatte (vgl. Urk. 7/3, Urk. 7/10) und diverse Untersuchungen durchgeführt worden waren (vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/11, Urk. 7/14, Urk. 7/15, Urk. 7/17), teilte die SUVA M.___ am 9. November 2005 unter Hinweis darauf, dass die noch geklagten Beschwerden nicht mehr im Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. Dezember 2005 stünden, die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2005 mit (vgl. Urk. 7/19). Dagegen opponierte die Versicherte (vgl. Urk. 7/23), worauf die SUVA am 14. Dezember 2005 die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2005 verfügte (vgl. Urk. 7/26). Die von M.___ gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 7/30) wies die SUVA am 7. September 2006 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. September 2006 (Urk. 2) liess die Versicherte am 5. Dezember 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 1):
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Zeit nach dem 31. Dezember 2005 weiterhin die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung) zu erbringen.
Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu- zusprechen.
Die SUVA stellte mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2007 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Urk. 6 S. 2). Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die SUVA hat für die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. Dezember 2004 geklagten Beschwerden bis am 31. Dezember 2005 Leistungen erbracht. Strittig ist, ob sie ihre Leistungspflicht über dieses Datum hinaus zu Recht verneinte. Dabei muss das Dahinfallen jeder unfallkausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht beziehungsweise ob dieser dahingefallen ist, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung oder im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.5 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1). Bei unfallbedingten psychischen Gesundheitsschäden hat dagegen eine spezielle Adäquanzprüfung nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien zu erfolgen.
2.
2.1 Eine weitere Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. Dezember 2004 lehnte die SUVA im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Sturz habe keine strukturellen Läsionen zur Folge gehabt. Durch die Stauchung der vorgeschädigten Wirbelsäule sei es zu einer Schmerzexazerbation gekommen; derartige Beschwerden klängen aber erfahrungsgemäss innert etwa sechs Monaten wieder ab. Es sei daher davon auszugehen, dass der status quo sine zwölf Monate nach dem banalen Sturz auf das Gesäss wieder erreicht gewesen sei (vgl. Urk. 2 S. 4). Auch betreffend allfällige psychische Beschwerden bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, fehlte es solchen doch an einem adäquaten Kausalzusammenhang zum als leicht zu qualifizierenden Unfall (vgl. Urk. 2 S. 4 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, während die Diskushernien unbestrittenermassen nicht durch den fraglichen Sturz verursacht worden seien, sei der Nachweis nicht erbracht, dass diese nicht noch über den 31. Dezember 2005 hinaus Beschwerden verursacht hätten (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Zu einer psychischen Fehlentwicklung sei es im Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. Dezember 2004 nicht gekommen (vgl. Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Im Arztzeugnis UVG vom 26. Februar 2005 (Urk. 7/2) stellte Dr. A.___ die Diagnose einer LWS-Distorsion nach Sturz mit Diskushernien L4/L5 und L5/S1. Unterhalb von LWS und Sacrum bestehe eine Druckdolenz. Die Beweglichkeit sei stark eingeschränkt; neurologische Ausfälle bestünden keine. Zwischen dem 6. Dezember 2004 und dem 2. Januar 2005 sei die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 17. Januar 2005 bestehe erneut eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
3.2 Die Ärzte der Klinik Y.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 7. bis 27. Februar 2005 stationär aufhielt (vgl. Urk. 7/3 S. 2, Urk. 7/10), stellten in ihrem Zwischenbericht vom 2. März 2005 (Urk. 7/3) folgende Diagnosen:
Therapieresistente Lumbalgie nach Sturz am 6. Dezember 2004 [richtig: 5. Dezember 2004] mit - Gesässschmerz beidseits - MRI LWS vom 25. Januar 2005 - Diskusprotrusion L4/L5 - Subligamentäre Diskushernie L5/S1
Die Aufnahme der Patientin in der Klinik sei aufgrund deren massiver Rückenschmerzen erfolgt. Die Schmerzintensität habe im Laufe des Aufenthalts von VAS 9-10 auf maximal VAS 4 reduziert werden können. Haltung und Gangbild hätten deutlich verbessert werden können. Allerdings bestünden weiterhin eine Bewegungsarmut sowie eine Druckschmerzhaftigkeit über der unteren LWS und der paravertebralen Muskulatur. Neurologische Defizite seien keine festgestellt worden. Als unfallfremder Faktor spiele eine Rumpfmuskelinsuffizienz im Heilungsverlauf mit (vgl. Urk. 7/3 S. 1). Nach der Entlassung aus der Klinik könne die Beschwerdeführerin die Arbeit im Umfang von 50 % wieder aufnehmen, je nach Verlauf lasse sich das Pensum dann auf 100 % steigern (vgl. Urk. 7/3 S. 2).
3.3 Das MRI der LWS vom 25. Januar 2005 ergab eine Diskuschondrose L4/5 mit linksseitig betonter breitbasiger Diskusprotrusion mit Verdacht auf eine kleine subligamentäre Diskushernie, wobei keine eigentliche Nervenwurzelkompression festgestellt wurde. Im Weiteren zeigte sich eine Osteochondrose L5/S1 mit kleiner medianer subligamentärer Diskushernie ohne eigentliche Nervenwurzelkompression; eine Irritation der beiden Nervenwurzeln S1 wurde als möglich bezeichnet. Schliesslich wurde eine geringgradig verstärkte Arthrose an den intervertebralen Gelenken in den Segmenten L4/5 und vor allem L5/S1 festgestellt (vgl. Urk. 7/5 S. 2).
3.4 In seiner Beurteilung aufgrund der Akten hielt SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, am 6. September 2005 fest, von einer traumatischen Verursachung der Diskushernien sei generell und auch in casu nicht auszugehen. Vorbestehende Diskushernien degenerativer Natur könnten allerdings durch einen Unfall symptomatisch werden. Ende des Jahres sei der Fall abzuschliessen (vgl. Urk. 7/9 S. 2).
3.5 Dr. A.___ diagnostizierte am 26. September 2005 lumbale Rückenschmerzen bei Status nach Sturz auf den Rücken am 5. Dezember 2004, Diskushernien L4/L5 sowie L5/S1 mit sehr therapieresistenten lumbalen und ins linke Bein ausstrahlenden Schmerzen. Nach vorübergehender Besserung und zwischenzeitlicher Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei am 17. Januar 2005 ein massives Rezidiv aufgetreten. Seither habe trotz intensiver Therapie keine anhaltende Besserung erreicht werden können. Sensomotorische Paresen lägen keine vor. Unfallfremde Faktoren spielten im Heilungsverlauf nicht mit (vgl. Urk. 7/10).
3.6 PD Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulen-Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 27. September 2005 (Urk. 7/11) fest, die Patientin habe bereits vor dem Unfall gelegentlich unter bei längerer Arbeitsbelastung auftretenden lumbalen Beschwerden gelitten. Nach dem Sturz vom 5. Dezember 2004 mit Kontusion des Gesässes hätten sich lumbospondylogene Beschwerden entwickelt; auf der linken Seite und in letzter Zeit auch auf der rechten Seite habe sich eine zunehmende Ischialgie eingestellt. Lähmungen oder Kribbelparästhesien seien nicht aufgetreten; es bestehe lediglich ein ziehender Schmerz (vgl. Urk. 7/11 S. 1).
Aktuell bestehe bei der etwas schwergewichtigen Patientin eine lumbofacettäre Schmerzproblematik mit pseudoradikulären Manifestationen bei degenerativer Diskopathie L4/5 und L5/S1, welche durch ein Unfallereignis im Dezember 2004 verschlechtert worden sei. Der Vorzustand sei noch nicht wieder erreicht. Ein weiteres MRI sei angezeigt, um den bisherigen Verlauf beziehungsweise die weitere Leistungspflicht der SUVA beurteilen zu können (vgl. Urk. 7/11 S. 2).
3.7 Das MRI der LWS vom 26. September 2005 (Urk. 7/14) ergab eine im Rahmen einer Diskopathie auf dem Niveau L4/L5 bestehende breitbasige, mediolateral links betonte Diskushernie, welche den Duralsack leichtgradig imprimiere und das linksseitige Neuroforamen einenge; eine Irritation der Nervenwurzel L4 links foraminal wurde für möglich gehalten. Auf dem Niveau L5/S1 wurde sodann eine flachbogige mediane Diskushernie mit nur leichter Impression des Duralsackes und möglicher diskreter Irritation der Nervenwurzel S1 bei Diskopathie festgestellt.
In seiner Beurteilung des MRI vom 26. September 2005 (Urk. 7/14) hielt PD Dr. C.___ am 7. Oktober 2005 fest, posttraumatische Veränderungen im Sinne von Deckplatten-Alterationen hätten sich keine gezeigt. Die nach distal zunehmende Dehydration weise auf einen wesentlichen degenerativen Vorzustand hin. Angesichts des MRI-Befundes und der zunehmend chronifizierenden Schmerzsymptomatik stelle sich die Frage, ob eine Wurzelläsion vorliege (vgl. Urk. 7/15 S. 2).
3.8 Am 31. Oktober 2005 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, klinisch und elektrodiagnostisch untersucht. In seinem Bericht (Urk. 7/17) stellte der genannte Arzt die Diagnose einer Lumbalgie mit Schmerzausstrahlung ins rechte Gesäss und linke Bein, wobei sich elektrodiagnostisch keine Hinweise auf eine neurogene Läsion ergeben hätten. Es mache den Anschein, dass die Schmerzen vorwiegend lokal spondylogen und/oder bandscheibenbedingt seien. Hinweise auf eine Kompressionssympto-matik hätten sich weder in der klinischen noch in der elektrodiagnostischen Untersuchung finden lassen; auffällig sei allerdings in diesem Zusammenhang, dass die Patientin einen Erschütterungsschmerz lumbal verspüre, was auf ein sehr lokales Problem hindeute. Bei den Schmerzausstrahlungen handle es sich wohl um projektierte Schmerzen. Unklarer Ursache seien die bei Aussenrotation der linken Hüfte auftretenden Schmerzen im Hüft- und Gesässbereich (vgl. Urk. 7/17).
3.9 In seinem Schreiben vom 14. November 2005 (Urk. 7/20) gab PD Dr. C.___ an, die degenerativen Veränderungen tieflumbal kämen als Ursache der lumbospondylogenen Beschwerden sicher in Frage. Aufgrund der umfassenden kernspintomographischen und elektromyographischen Abklärungen hätten sich keine Hinweise auf eine traumatische Schädigung der LWS oder der lumbalen Wurzeln ergeben. Eine chirurgische Behandlung könne nicht empfohlen werden. Über das weitere Vorgehen beziehungsweise den Fallabschluss müsse der SUVA-Kreisarzt, bei dem die Patientin demnächst einen Termin habe, entscheiden. Als therapeutische Massnahme empfehle sich eine isometrische Stabilisation der LWS, womit die degenerativen Veränderungen der unteren LWS bestmöglich ruhiggestellt werden könnten.
3.10 SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.___ hielt in seiner gestützt auf die Akten verfassten Beurteilung der Unfallfolgen am 6. Dezember 2005 im Wesentlichen fest, der Sturz auf das Gesäss vom 5. Dezember 2004 sei nicht geeignet gewesen, eine Diskushernie zu verursachen. Aufgrund des Nachweises degenerativer Veränderungen an den Bandscheiben auf benachbartem Niveau sei überwiegend wahrscheinlich, dass ein relevanter Vorschaden vorgelegen habe. Die durch den Unfall zusätzlich ausgelösten Beschwerden hätten keine nachweisbaren strukturellen Zusatzschädigungen bewirkt. Unfallfolgen im Sinne einer Schmerzexazerbation durch Stauchung der vorgeschädigten Wirbelsäule klängen, wenn keine unfallkausalen strukturellen Läsionen vorlägen, erfahrungsgemäss innert rund sechs Monaten auf den Vorzustand ab. Entsprechend sei anzunehmen, dass im Falle der Beschwerdeführerin zwölf Monate nach dem banalen Sturz auf das Gesäss der status quo sine wieder erreicht sei und ab diesem Zeitpunkt höchstens noch möglich sei, dass weiterhin Unfallfolgen bestünden (vgl. Urk. 7/25 S. 1).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der zitierten Arztberichte nicht zu schliessen ist, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. Dezember 2004 unter behandlungsbedürftigen beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit bedingenden psychischen Beschwerden (vgl. Urk. 2 S. 4 f., Urk. 6 S. 5) litt. Zwar gab sie am 9. Juni 2005 gegenüber einem Mitarbeiter der SUVA an, nebst Schmerzmitteln ein Antidepressivum einzunehmen (vgl. Urk. 7/4 S. 1). Da mit Ausnahme von Dr. C.___, der festhielt, dass die Beschwerden der Patientin "auch psychisch etwas Mühe machten" (vgl. Urk. 7/11), kein Arzt je auf eine psychische Symptomatik hinwies, eine solche auch von der Beschwerdeführerin selbst bestritten wurde (vgl. Urk. 1 S. 4) und im Übrigen nicht auszuschliessen ist, dass das erwähnte Antidepressivum zur Linderung der Schmerzen und nicht zur Behandlung einer psychischen Störung eingesetzt wurde, erübrigen sich weitere Erörterungen betreffend eine psychische Fehlentwicklung.
4.2 In Bezug auf die beim Unfall zugezogene LWS-Distorsion (vgl. Bericht Dr. A.___ vom 26. Februar 2005, Urk. 7/2) beziehungsweise Kontusion des Gesässes (vgl. Bericht PD Dr. C.___ vom 27. September 2005, Urk. 7/11) ist gestützt auf die medizinischen Akten davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der SUVA, am 31. Dezember 2005, der status quo sine bei der Beschwerdeführerin wieder erreicht war. Relevant sind daher vorliegend einzig noch die Beschwerden im Zusammenhang mit den Diskushernien.
4.3 Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 3. Januar 2005, U 332/03; in Sachen H. vom 18. August 2000, U 4/00; in Sachen B. vom 7. Januar 2000, U 131/99; RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190, Nr. U 379 S. 192; vgl. auch Debrunner, Orthopädie, orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2002, S. 880 unten; Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Mollowitz, Der Unfallmann, 12. Aufl. Berlin 1998, S. 153 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der Unfall neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache für die im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rückenbeschwerden darstellt. Vorausgesetzt ist indessen auch dort, dass die Symptome einer Diskushernie (vertebragenes oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweis; vgl. auch Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 55 oben).
4.4
4.4.1 Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass die beiden diagnostizierten Diskushernien degenerativer Natur sind und entsprechend nicht durch den Sturz auf das Gesäss vom 5. Dezember 2004 verursacht wurden. Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin anerkannt (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Darin, dass es betreffend die vorbestehenden Diskushernien - wie es den diversen Arztberichten zu entnehmen ist (vgl. Bericht Klinik Y.___ vom 2. März 2005 [Urk. 7/3], Bericht Kreisarzt Dr. B.___ vom 6. September 2005 [Urk. 7/9], Bericht Dr. A.___ vom 26. September 2005 [Urk. 7/10], Bericht PD Dr. C.___ vom 27. September 2005 [Urk. 7/11], Bericht Kreisarzt Dr. E.___ vom 6. Dezember 2005 [Urk. 7/25]) - unfallbedingt zu einem Beschwerdeschub kam, sind sich die Parteien ebenfalls einig (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 4, Urk. 6 S. 4). Anzumerken ist diesbezüglich, dass die Rückenschmerzen der Beschwerdeführerin gemäss deren eigenen Angaben mittlerweile zumindest so weit nachgelassen haben, dass sie seit dem 13. Februar 2006 - vorerst mit reduziertem Pensum, inzwischen aber wieder in gewohntem Umfange - in der Lage ist, ihre angestammte Tätigkeit auszuüben (vgl. Urk. 7/33).
4.4.2 Nicht anzunehmen ist, dass das Unfallereignis eine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes bewirkte. Weder wurde eine solche je von einem Arzt statuiert, noch geben die Resultate der durchgeführten bildgebenden Untersuchungsverfahren entsprechende Hinweise. Im Gegenteil hielt PD Dr. C.___ gestützt auf das MRI vom 26. September 2005 (Urk. 7/14) am 7. Oktober 2005 ausdrücklich fest, dass es posttraumatisch zu keinen Veränderungen im Sinne von Deckplatten- Alterationen gekommen sei (Urk. 7/15 S. 2)
4.4.3 Zu prüfen bleibt, ob der durch den Unfall ausgelöste und inzwischen weitestgehend abgeklungene Beschwerdeschub über den 31. Dezember 2005 hinaus angedauert hat. Während PD Dr. C.___ am 27. September 2005 noch davon ausgegangen war, dass der Vorzustand noch nicht wieder erreicht sei (vgl. Urk. 7/11 S. 2), wies er nach Kenntnisnahme der Ergebnisse des MRI vom 26. September 2005 (Urk. 7/14) in seinem Bericht vom 7. Oktober 2005 (Urk. 7/15) auf den festgestellten wesentlichen degenerativen Vorzustand hin und vermutete diesen am 14. November 2005 als ursächlich für die weiterhin geklagten lumbospondylogenen Beschwerden (vgl. Urk. 7/20). Aus seinem Schreiben an Dr. A.___ (Urk. 7/20) ist zu schliessen, dass PD Dr. C.___ angesichts der neuesten Untersuchungsresultate den Fallabschluss durch die SUVA erwartete. In Bezug auf weitere therapeutische Möglichkeiten empfahl er nur noch die Ruhigstellung der degenerativen Veränderungen mittels einer isometrischen Stabilisation der LWS; dass er weiterhin vom Vorliegen unfallbedingter Beschwerden ausging, ist nicht anzunehmen, ansonsten er wohl auch in Bezug auf diese eine Behandlung für indiziert befunden hätte. Neurologe Dr. D.___ hielt aufgrund seines Untersuchungsbefundes die vorhandenen Beschwerden für vorwiegend lokal spondylogen beziehungsweise bandscheibenbedingt (vgl. Bericht vom 31. Oktober 2005, Urk. 7/17). Sowohl Kreisarzt Dr. B.___ (Urk. 7/9 S. 2) als auch Kreisarzt Dr. E.___ (Urk. 7/25 S. 1) gingen schliesslich übereinstimmend von einem Wiedererreichen des status quo sine spätestens zwölf Monate nach dem Unfall aus. Dass die beiden SUVA-Ärzte sich in ihrer Einschätzung nicht nur auf die vorhandenen Arztberichte, sondern auch auf medizinische Erfahrungsgrundsätze abstützten, ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3) angesichts der entsprechenden Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (vgl. Urteil in Sachen H. vom 18. September 2002, U 60/02 Erw. 3.2, in Sachen A. vom 11. April 2005, U 354/04 Erw. 2.2) nicht zu beanstanden. Es ergibt sich, dass keiner der beurteilenden Ärzte davon ausging, dass die Beschwerdeführerin über das Jahr 2005 hinaus noch unter Beschwerden gelitten hätte, für welche der Unfall vom 5. Dezember 2004 ursächlich gewesen wäre.
Anzumerken bleibt, dass bei der Beschwerdeführerin schon vor dem Sturz eine gesundheitliche Störung im Lumbalbereich bestand. So ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin eine unfallfremde Rumpfmuskelinsuffizienz aufwies, welche sich gemäss den Ärzten der Klinik Y.___ auf den Heilungsverlauf auswirkte (vgl. Bericht Klinik Y.___ vom 27. Februar 2005, Urk. 7/3 S. 1). Auch litt die Beschwerdeführerin gemäss Bericht von PD Dr. C.___ bereits vor dem 5. Dezember 2004 gelegentlich an lumbalen Beschwerden (vgl. 7/11 S. 1). Über gewisse bereits vor dem Unfall bestehende Rückenschmerzen berichtete diese denn anlässlich des Gesprächs mit einem Mitarbeiter der SUVA vom 7. Juni 2005 auch selbst (vgl. 7/4 S. 1).
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Unfall vom 5. Dezember 2004 zwar einen Beschwerdeschub der Diskushernien ausgelöst hat, ab dem 1. Januar 2006 aber seine Ursächlichkeit für die zu diesem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin noch geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verloren hat. Die Leistungseinstellung der SUVA per 31. Dezember 2005 erfolgte demnach zu Recht.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Kupfer
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- Groupe Mutuel, rue du Nord 5, 1920 Martigny
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).