Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 18. Juli 2007
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 Z.___, geboren 1963, arbeitete seit dem 1. Mai 2000 als Verkaufsberaterin bei der A.___ AG in B.___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als ihr am 31. März 2002 eine ausziehbare Estrich-Leiter auf den Kopf fiel (Urk. 7/1).
Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte eine Schädel- und eine HWS-Kontusion (Urk. 7/5). Am 23. April 2002 wurde von Dr. med. D.___ eine Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule durchgeführt (Urk. 8/51b). Ab 4. November 2002 war die Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/14); der Fall konnte folgenlos abgeschlossen werden (vgl. Urk. 2 S. 1 lit. A).
1.2
1.2.1 Am 23. Februar 2004 erlitt die Versicherte einen weiteren bei der SUVA versicherten Unfall; sie rutschte auf der Strasse aus und brach sich den linken Fuss (Urk. 8/1).
Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte eine Metatarsale-V-Spiralfraktur links (Urk. 8/3). Am 20. August 2004 reichte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, seinen Bericht zu den Akten (Urk. 8/10). Am 14. September 2004 folgte ein weiterer Bericht (Urk. 8/13).
1.2.2 Mit Schreiben vom 27. September 2004 (Urk. 8/15) teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie die Taggeldleistungen mit dem 30. September 2004 einstellen werde, da ab 1. Oktober 2004 wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.
Am 1. Oktober 2004 erstattete Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Neurologie Bericht (Urk. 8/21). Am 25. November 2004 folgte ein weiterer Bericht von Dr. F.___ (Urk. 8/29). Mit Schreiben vom 13. Januar 2005 wandte sich Dr. C.___ an den kreisärztlichen Dienst der SUVA und vertrat die Auffassung, dass der zweite Unfall eine Folge des ersten gewesen sei (Urk. 8/32 mit Beilage). Am 17. Januar 2005 reichte Dr. G.___ einen weiteren Bericht zu den Akten (Urk. 8/35). Prof. Dr. med. H.___ berichtete am 25. April 2005 über die durchgeführte radiologische Untersuchung (Urk. 8/36). Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchte die Versicherte am 25. April 2005 (Urk. 8/44). Am 10. Juni 2005 wurde die Versicherte abermals tomographisch untersucht (Urk. 8/54). Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Neurologie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA reichte am 12. Oktober 2005 ihren Bericht zu den Akten (Urk. 7/16 = Urk. 8/56).
1.2.3 Mit Verfügung vom 12. Januar 2006 (Urk. 7/19 = Urk. 8/59) hielt die SUVA an ihrer im Schreiben vom 27. September 2004 vertretenen Auffassung fest, dass die Versicherte ab 1. Oktober 2004 wieder voll arbeitsfähig sei und deshalb ab diesem Datum keinen Taggeldanspruch habe. Im Weiteren führte die SUVA aus, dass zwischen den von der Versicherten geltend gemachten Kopf- und Kniebeschwerden und den erlittenen Unfällen kein Kausalzusammenhang bestehe, weshalb sie keine Versicherungsleistungen erbringen könne. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 13. Februar 2006 (Urk. 8/63) Einsprache erheben. Am 20. Februar 2002 erhob auch die Krankenversicherung der Versicherten, die CSS Versicherung, Einsprache (Urk. 8/66). Mit Entscheid vom 4. September 2006 (Urk. 2 = Urk. 7/21 = Urk. 8/71) wies die SUVA die Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat.
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 4. Dezember 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Es sei die Verfügung vom 12. Januar 206 bzw. 4. September 2006 betreffend Ablehnung der Versicherungsleistungen aufzuheben, und es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2007 (Urk. 6) beantragen, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nachdem die Versicherte binnen der ihr mit Verfügung vom 31. Januar 2007 (Urk. 10; vgl. auch Urk. 11) angesetzten Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. März 2007 (Urk. 12) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, steht ihr nach Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integritätsentschädigung zu.
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids im Wesentlichen aus, dass einspracheweise weder das Festhalten an der vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 2004 hinsichtlich der Unfallfolgen am linken Fuss noch die Verneinung der Leistungspflicht betreffend Kniebeschwerden angefochten worden sei, weshalb nicht mehr darauf zurückzukommen sei. Streitig sei hingegen, ob zwischen den epileptiformen Beschwerden und den Unfällen vom 31. März 2002 und 23. Februar 2004 ein Kausalzusammenhang bestehe. Soweit die Beschwerdeführerin beantragen liess, es sei ihr aufgrund der Fuss- und der HWS-Beschwerden eine Integritätsentschädigung auszurichten, fehle es, weil diesbezüglich (noch) keine Verfügung ergangen sei, an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Im Übrigen verneinte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf getätigte medizinische Abklärungen den strittigen Kausalzusammenhang zwischen den epileptiformen Beschwerden und den Unfällen vom 31. März 2002 und 23. Februar 2004. Diese Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingt.
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin ausführen, dass Dr. G.___ den ernsten Verdacht auf Epilepsie-Anfälle geäussert und die Auffassung vertreten habe, dass diese Anfälle auf das Unfallereignis vom 31. März 2002 zurückzuführen seien. Die Beschwerdeführerin liess weiter geltend machen, sie leide seit dem Unfall im Jahre 2002 an Schwindelanfällen, wobei sich diese seit dem zweiten Unfall im Jahre 2004 noch verstärkt hätten. Im Weiteren mache sie eine angemessene Integritätsentschädigung geltend, da sie immer noch an den Unfallfolgen leide und diesbezüglich auch künftig erheblich eingeschränkt sein werde.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob zwischen den epileptiformen Beschwerden und den Unfällen vom 31. März 2002 und 23. Februar 2004 ein natürlicher (und gegebenenfalls auch ein adäquater) Kausalzusammenhang besteht. Bejahendenfalls hätte die Beschwerdeführerin (sofern auch die weiteren Voraussetzungen gegeben wären) Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, wozu unter anderem auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung gehört, weshalb grundsätzlich auch insoweit auf die Beschwerde einzutreten ist.
Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht ausführte (Urk. 2 S. 2 Erw. 1) und in der Beschwerdeschrift unbestritten geblieben ist, ist zwischen den Parteien nicht mehr umstritten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Unfallfolgen am linken Fuss seit 1. Oktober 2004 wieder voll arbeitsfähig ist und dass betreffend Kniebeschwerden keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht.
Soweit die Beschwerdegegnerin auf den einspracheweise gestellten Antrag, es sei der Beschwerdeführerin aufgrund der Unfallfolgen am linken Fuss und der geklagten HWS-Beschwerden eine Integritätsentschädigung auszurichten (Urk. 8/63 S. 3 Ziffer 7), nicht eintrat, weil darüber noch keine anfechtbare Verfügung erlassen worden sei (vgl. Urk. 2 S. 10 Erw. 5), ist festzuhalten, dass dieser partielle Nichteintretensentscheid in der Beschwerdeschrift zu Recht nicht angefochten wurde. Soweit die Beschwerdeführerin weiterhin die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung beantragen liess (aber nicht mehr mit Gesundheitsbeeinträchtigungen am linken Fuss begründen liess), ist dies nach Treu und Glauben so auszulegen, dass damit eine Integritätsentschädigung in Zusammenhang mit den vorliegend einzig thematisierten epileptiformen Beschwerden beantragt wird, und zwar als Teil der sogenannten gesetzlichen Leistungen. Andernfalls wäre darauf - unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 Erw. 5) - nicht weiter einzugehen.
3.2 Dr. F.___ berichtete am 14. September 2004, dass inzwischen eine recht gute Belastbarkeit des linken Fusses erreicht worden sei. Die Fraktur sei bildgebend konsolidiert. Möglicherweise sei es in Zusammenhang mit der vermehrten Belastung in den letzten zwei bis drei Wochen wiederholt zu Pseudo-Giving-Ways im linken und rechten Knie gekommen, was wiederholt zu Stürzen geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe auch Episoden von Schwindelanfällen mit Amnesie, Schwarzwerden vor den Augen und Krämpfe in beiden Füssen geschildert, so dass ein epileptisches Äquivalent nicht auszuschliessen sei (Urk. 8/13).
Dr. G.___ äusserte sich am 1. Oktober 2004 dahingehend, dass sich aufgrund seiner Untersuchungen der ernste Verdacht ergeben habe, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Anfällen (Empfindung von Blitzen im Kopf mit kurzen Abwesenheitszuständen) um Epilepsie-Äquivalente handle (Urk. 8/21).
Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 13. Januar 2005 (Urk. 8/32) aus, dass der zweite Unfall nach neueren Erkenntnissen eine Folge des ersten gewesen sei (wegen der posttraumatischen epileptiformen Synkopen).
Dr. G.___ erklärte am 17. Januar 2005, die ergänzende elektroneurographische Untersuchung habe für den Nervus medianus rechts und links im Carpaltunnel und Pronator-teres-Bereich normale Befunde ergeben. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen in den Armen dürften pseudoradikulär im Rahmen des Zervikalsyndroms sein. Das Kontroll-EEG zeige lediglich Zeichen erhöhter Krampfbereitschaft links temporal (Urk. 8/35).
Kreisarzt Dr. I.___ hielt in seinem Bericht vom 25. April 2005 (Urk. 8/44) fest, dass keine organischen Folgen des Unfalls vom 31. März 2002 mehr nachweisbar seien. Aus unfallchirurgischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Ein Integritätsschaden in entschädigungspflichtiger Höhe sei durch das Unfallereignis nicht verursacht worden. Die Auffassung von Dr. C.___, dass der Unfall vom 23. Februar 2004 auf den Unfall vom 31. März 2002 zurückzuführen sei, teile er nicht. Die Beschwerdeführerin habe ihm heute mitgeteilt, dass sie am 23. Februar 2004 auf glattem Boden ausgerutscht sei; von einer Synkope sei nicht mehr die Rede gewesen. Letztlich müsse es jedoch den neurologischen Spezialisten überlassen werden, die natürliche Kausalität der jetzigen Beschwerden mit dem Unfallereignis aus dem Jahre 2002 zu beurteilen.
Dr. med. K.___ berichtete am 10. Juni 2005 über einen 4 mm grossen rundlichen Herdbefund im Bereich der linken Adenohypophyse, leicht hypoperfundiert. Bei entsprechender Klinik mit erhöhtem Prolactin sei dies vereinbar mit einem kleinem Prolactinom. Ansonsten habe die Magnetresonanztomographie des Schädels unauffällige Befunde ergeben (Urk. 8/54).
Dr. med. L.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, äusserte sich am 12. Oktober 2005 dahingehend, dass Anfallsäquivalente in Form von Abwesenheitszeichen und Schwindel bestünden. Im EEG hätten sich vor der Behandlung mit einem Antikonvulsivum Zeichen erhöhter Krampfbereitschaft mit linkstemporaler Betonung gezeigt (Urk. 8/55).
Dr. M.___ führte in ihrem Bericht vom 12. Oktober 2005 (Urk. 8/56) aus, dass das Vorliegen einer Epilepsie als wahrscheinlich (wenn auch nicht als gesichert) anzusehen sei. Bezüglich des Unfalls vom 23. Februar 2004 seien keine Kopfverletzungen oder Bewusstseinsstörungen festgehalten worden, so dass dieser Unfall als möglicher Verursacher wegfalle. Beim Unfall vom 31. März 2002 habe sich die Beschwerdeführerin hingegen eine heftige Kopfprellung mit möglichem kurzen Verwirrtheitszustand, der sich als kurze Erinnerungslücke geäussert habe, zugezogen. Es handle sich also um eine fragliche respektive minimale Hirnerschütterung. Gehe man davon aus, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine leichte Hirnerschütterung erlitten habe und seit 2004 an einer Epilepsie leide, stelle sich die Frage der Kausalität. Gemäss medizinischer Lehrmeinung sei die Häufigkeit von epileptischen Anfällen nach leichtem Schädeltrauma im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung nicht erhöht. Dieses Thema komme oftmals in der Beschreibung der Folgen von leichten Schädel-Hirn-Traumata gar nicht vor. Eine neuere Langzeitbeobachtung von mehreren tausend Personen, die Schädel-Hirn-Traumata aller Schweregrade erlitten hätten, habe allerdings ergeben, dass im zweiten Jahr nach einer leichten Hirnerschütterung im Vergleich zur übrigen Bevölkerung ungefähr doppelt so viele der Betroffenen einen epileptischen Anfall gehabt hätten (11 statt 5,2 pro 2483 Personen). Abgesehen von solchen rein statistischen Überlegungen, die keine Rückschlüsse auf die Ursache einer Epilepsie im Einzelfall zuliessen, könne man auch aus dem Anfallstyp Rückschlüsse auf eine eventuelle traumatische Verursachung ziehen: Bei rund 90 % der Betroffenen äussere sich eine posttraumatische Epilepsie in Form von generalisierten Anfällen, was aber nicht dem Anfallstyp der Beschwerdeführerin entspreche. Partiell-komplexe Anfälle, wie sie wahrscheinlich bei der Beschwerdeführerin vorlägen, seien meistens auf eine Schädigung innerer Hirnstrukturen bei der Geburt zurückzuführen. Als Resultat dieser Überlegungen könne festgehalten werden, dass eine traumatische Verursachung der bei der Beschwerdeführerin vermuteten Epilepsie zwar theoretisch möglich sei; positive Hinweise dafür seien das Vorliegen einer leicht erhöhten Epilepsiehäufigkeit bei Personen mit vorangegangenem leichten Schädel-Hirn-Trauma in einem Teil der Untersuchungen zu diesem Thema sowie der relativ enge zeitliche Zusammenhang des Auftretens der Anfälle und der Hirnerschütterung. Jedoch sprächen zahlreiche Argumente gegen diese Hypothese: Die marginalen Symptome der angenommenen Hirnerschütterung in Form einer kurzen, fraglichen anamnestischen Episode, die normalen kernspintomographischen Befunde, die Anfallsform sowie die umgekehrte Interpretation der oben erwähnten statistischen Daten, nämlich dass eine erhöhte Häufigkeit von epileptischen Anfällen nach leichten Schädel-Hirn-Traumata nur in einem Teil der betreffenden Untersuchungen habe nachgewiesen werden können und dass diese Häufung zudem nur geringfügig gewesen sei. Die bei der Beschwerdeführerin festgestellte wahrscheinliche Epilepsie könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 31. März 2002 zurückgeführt werden. Der zweite Unfall vom 23. Februar 2004 könne nicht als Folge des ersten Unfalls betrachtet werden.
Der (nicht namentlich genannte) Vertrauensarzt der Krankenversicherung der Beschwerdeführerin hat sich gemäss Einspracheschrift der Krankenversicherung vom 20. Februar 2006 folgendermassen geäussert (Urk. 8/66): Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden (Pseudo-Giving-Ways im linken und rechten Knie, Schwarzwerden vor den Augen, Schwindelanfälle mit Erinnerungslücken sowie Krämpfe in beiden Füssen) passten sehr wohl zum Bild einer epileptiformen Anfallssymptomatik. Neben der typischen Anamnese und dem Auftreten von epileptiformen Veränderungen im EEG weise auch die erfolgreiche medikamentöse Behandlung mit einem Antileptikum auf eine Bestätigung der Epilepsiediagnose hin. Am 31. März 2002 habe die Beschwerdeführerin zweifelsfrei eine Hirnerschütterung erlitten. Ihre Lebensgeschichte enthalte bis zum Unfall vom 31. März 2002 weder Unfälle noch entzündliche, tumoröse oder degenerative Hirnerkrankungen oder andere schwere Allgemeinerkrankungen. Sie habe keine Medikamente genommen. Das Trauma vom 31. März 2002 stelle demnach im Leben der Beschwerdeführerin das erste Ereignis mit epilepsieauslösendem Potential dar. Zudem falle das Ereignis zeitlich in eine Altersperiode, in der die altersspezifische Inzidenz für neu diagnostizierte Epilepsien auch unbekannter Ursache minimal sei. Dieser Umstand erhöhe die Wahrscheinlichkeit massiv, dass das Schädel-Hirn-Trauma die Ursache der Epilepsie sei. Wenngleich statistisch gesehen das Auftreten einer Epilepsie nach einer Hirnerschütterung leichten oder mittleren Grades gering sei, so sei dies im Einzelfall kein Beweis für das Fehlen eines Kausalzusammenhangs. Auch die fehlenden pathologischen Hirnbefunde in bildgebenden Verfahren sprächen nicht gegen einen Zusammenhang.
Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA führte in seinem Bericht vom 21. August 2006 (Urk. 8/69) aus, dass angesichts des geringen Schweregrades des Traumas vom 31. März 2002 nur von einem leicht erhöhten Risiko des Auftretens von posttraumatischen epileptischen Anfällen auszugehen sei. Bei der Beschwerdeführerin könne die Diagnose einer Epilepsie noch nicht als völlig gesichert angesehen werden, da unter anderem eine exakte Klassifikation des Anfallsleidens in Bezug auf den Anfallstyp nicht vorliege. In einer 2005 veröffentlichten medizinischen Übersichtsarbeit, die europaweite Daten zusammengefasst habe, sei aufgezeigt worden, dass in der Altersgruppe 40 bis 59 Jahre eine wesentlich höhere Inzidenz von Epilepsie vorliege als in der Altersgruppe von 20 bis 39 Jahre. Bezüglich der angenommen Ursache des Neuauftretens von epileptischen Anfällen liege ein angenommener Zusammenhang mit einem Kopftrauma unter einer vaskulär oder durch eine intrakraniellen Neubildung verursachten Epilepsie. Im häufigsten Fall sei die Ursache einer neu aufgetretenen Epilepsie unbekannt. Es könne jedoch festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Altersgruppe mit der niedrigsten Inzidenz für das Neuauftreten von epileptischen Anfällen sei und dass in allen Altersgruppen die Ursache einer neu auftretenden Epilepsie mit den heute zur Verfügungen stehenden Untersuchungsmethoden meistens nicht geklärt werden könne. Die Neigung aus einer zeitlichen Koinzidenz auf einen kausalen Zusammenhang zu schliessen, sei unter medizinischen Laien und zum Teil auch unter Ärzten verbreitet. Im konkreten Fall halte diese Vermutung eines Kausalzusammenhangs aber keiner medizinisch-wissenschaftliche Überprüfung stand. Zusammengefasst sei aus neurologischer Sicht allenfalls ein möglicher, sicher aber kein wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen der Schädelprellung (MTBI) vom 31. März 2002 und dem Auftreten einer epileptiformen Störung herzustellen.
3.3 Aufgrund der oben wiedergegebenen Arztberichte ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Epilepsie vorliegt. Fraglich ist jedoch, ob diese Gesundheitsbeeinträchtigung durch das Unfallereignis vom 31. März 2002 hervorgerufen wurde oder nicht.
Das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Epilepsie und dem Unfallereignis vom 31. März 2002 wurde zum einen vom Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. C.___, und zum anderen vom (namentlich nicht bekannten) Vertrauensarzt ihrer Krankenversicherung bejaht (Urk. 8/32 und Urk. 8/66). Dagegen waren die Neurologen Dr. M.___ und Dr. N.___ der Ansicht, dass ein solcher Kausalzusammenhang zwar theoretisch möglich, in casu aber unwahrscheinlich sei (Urk. 8/56 und 8/59). Auch Kreisarzt Dr. I.___ zweifelte an einem Kausalzusammenhang (Urk. 8/44).
Aus dem Bericht von Dr. C.___ (Urk. 8/32) und der in der Einspracheschrift wiedergegebenen Auffassung des Vertrauensarztes der Krankenkasse der Beschwerdeführerin geht hervor, dass diese beiden Ärzte insbesondere dem Umstand, dass sich die Epilepsie erst nach dem Unfall vom 31. März 2002 entwickelt hat (oder symptomatisch geworden ist), im Rahmen ihrer Kausalitätsbeurteilung sehr grosses Gewicht zumassen. Wie Dr. N.___ aber zu Recht kritisierte (vgl. Urk. 8/69), handelt es sich dabei um eine Argumentation, die im Wesentlichen auf der Überlegung post hoc, ergo propter hoc basiert. Dieser rein zeitliche Zusammenhang genügt jedoch weder in medizinischer noch in juristischer Hinsicht, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines Kausalzusammenhangs ausgehen zu können. Bei der Überlegung post hoc, ergo propter hoc handelt es sich gemäss höchstrichterlicher Praxis vielmehr um eine beweisrechtlich unzureichende Überlegung (vgl. dazu anstatt vieler: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen F. gegen SUVA vom 2. Dezember 2002, U 85/02, Erw. 2.1.3). Selbst der Vertrauensarzt der Krankenversicherung musste einräumen, dass das Auftreten einer Epilepsie nach einer leichten oder mittleren Hirnerschütterung statistisch gesehen selten sei und dass keine pathologischen Hirnbefunde in den durchgeführten bildgebenden Verfahren erhoben worden seien, was nicht für die Hypothese der Unfallbedingtheit spreche. Er war aber der Ansicht, dass dadurch ein Kausalzusammenhang auch nicht ausgeschlossen werden könne (was jedoch nicht genügt, damit von einem Kausalzusammenhang ausgegangen werden könnte). Insoweit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Auffassungen von Dr. C.___ und des Vertrauensarztes der Krankenkasse nicht zu überzeugen vermögen. Gestützt darauf kann jedenfalls nicht das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Epilepsie und dem Unfallereignis vom 31. März 2002 als erstellt angesehen werden.
Demgegenüber erscheinen die Berichte von Dr. M.___ (Urk. 8/56) und Dr. N.___ (Urk. 8/69) als nachvollziehbar und überzeugend. Namentlich Dr. M.___ zeigt im Einzelnen auf, was für und was gegen die Unfallbedingtheit der Epilepsie spricht. Neben dem statistischen Argument, dass die Epilepsiehäufigkeit bei Personen mit vorangegangenem leichten Schädel-Hirn-Trauma leicht erhöht sei, spreche - wie Dr. M.___ ausführte - lediglich die zeitliche Abfolge für die Unfallbedingtheit. Dagegen sprächen die marginalen Symptome der Hirnerschütterung, die normalen kernspintomographischen Befunde, die Form der epileptischen Anfälle sowie eben auch der Umstand, dass die statistisch nachgewiesene erhöhte Häufigkeit von epileptischen Anfällen nach durchgemachten Schädel-Hirn-Trauma nur gering sei. Nach Abwägung aller Umstände kam Dr. M.___ zum nachvollziehbaren und einleuchtenden Schluss, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen dem Unfallereignis vom 31. März 2002 und der Epilepsie kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Dr. N.___ stimmte den Ausführungen von Dr. M.___ zu. Er fügte weiter an, dass die Ursache für das Neuauftreten einer Epilepsie in den häufigsten Fällen nicht zu eruieren sei. Jedenfalls seien vaskulär oder durch eine intrakranielle Neubildung verursachte Epilepsien häufiger als durch ein Kopftrauma hervorgerufene. Im konkreten Fall halte die Vermutung eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 31. März 2002 und der Epilepsie einer medizinisch-wissenschaftlichen Überprüfung nicht stand.
Aus dem Gesagten folgt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass zwischen dem Unfallereignis vom 31. März 2002 und der Epilepsie kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Unfalls vom 23. Februar 2004 (Fussverletzung). Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- CSS Versicherung
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).