UV.2006.00379

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 29. November 2007
in Sachen
P.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
Hablützel Veuve Blöchlinger
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     P.___, geboren 1947, arbeitete ab dem 1. Januar 1992 als angelernte Hilfsarbeiterin im X.___ in Q.___ in einem Umfang von 19,54 Wochenstunden und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 15. September 2003 war P.___ als Beifahrerin von einem Auffahrunfall betroffen, bei dem ein nachfolgender Personenwagen ins Heck des von ihrem Ehemann gelenkten Wagens fuhr (vgl. die Unfallmeldung UVG vom 26. September 2003, Urk. 7/1, und die Unfallschilderung in der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 18. Mai 2004, Urk. 7/41 S. 1). Wegen Nackenbeschwerden wurde P.___ gleichentags ins Spital A.___ verbracht, wo eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert wurde (Arztzeugnis UVG des Spitals A.___ vom 27. Oktober 2003, Urk. 7/10). Danach stand P.___ ab dem 18. September 2003 in der hausärztlichen Behandlung von Dr. med. B.___ (Arztzeugnis UVG von Dr. B.___ vom 4. November 2003, Urk. 7/11).
         Die SUVA nahm von der Versicherten verschiedene Angaben zum Unfallhergang und zum Beschwerdeverlauf zu Protokoll (Angaben vom 12. November 2003, Urk. 7/8) und erfuhr dabei auch, dass die Versicherte ihre Arbeit im X.___ Ende Oktober 2003 infolge Geschäftsaufgabe verloren hatte (Urk. 7/8 S. 2). Sodann holte die SUVA bei Dr. B.___ den Zwischenbericht vom 4. Dezember 2003 ein (Urk. 7/14), zog die Akten des Haftpflichtversicherers des Unfallverursachers über die Schadensermittlung am Personenwagen des Ehemannes der Versicherten bei (Urk. 7/17) und liess sich von Dr. B.___ über die ärztliche Behandlung vor dem Unfall berichten (Schreiben an Dr. B.___ vom 12. Dezember 2003, Urk. 7/25; Bericht von Dr. B.___ vom 16. Dezember 2003, Urk. 7/26). Am 16. Februar 2004 liess die SUVA die Versicherte kreisärztlich untersuchen (Bericht von Dr. med. C.___, Urk. 7/27). Auf Veranlassung von Dr. C.___ (vgl. Urk. 7/27 S. 2) fand am 7. April 2004 eine neuroelektrodiagnostische Untersuchung durch Dr. med. D.___, Spezialarzt für Neurologie, statt (Bericht vom 8. April 2004, Urk. 7/30), zu deren Ergebnis Dr. C.___ am 21. April 2004 Stellung nahm (Urk. 7/31). Ferner erstellte die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik im Auftrag der SUVA die bereits erwähnte biomechanische Kurzbeurteilung vom 18. Mai 2004 (Urk 7/41). Vom 16. Juni bis zum 14. Juli 2004 hielt sich die Versicherte dann in der Klinik E.___ auf (Bericht der Ergonomieabteilung vom 21. Juli 2004, Urk. 7/47/1; Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 16. Juni 2004, Urk. 7/47/2; neuropsychologischer Bericht vom 14. Juli 2004, Urk. 7/47/3).
         Mit Schreiben vom 30. Juli 2004 gab die SUVA der Versicherten bekannt, dass sie ab dem 4. August 2004 nur noch Anspruch auf das halbe Taggeld habe (Urk. 7/48). Anschliessend holte sie von der Klinik E.___ die ergänzenden Angaben vom 13. August 2004 zur Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ein (Urk. 7/51; Schreiben der SUVA an die Klinik E.___ vom 11. August 2004, Urk. 7/49) und liess durch Dr. B.___ die Anfertigung einer Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule und des Schädels veranlassen (Schreiben der SUVA an Dr. B.___ vom 11. August 2004, Urk. 7/50; Bericht des Instituts F.___ vom 10. September 2004, Urk. 7/56). Danach erstellte Dr. C.___ am 13. Oktober 2004 eine Aktenbeurteilung (Urk 7/58), und des Weiteren liess sich die SUVA durch Dr. B.___ und den behandelnden Rheumatologen Dr. med. G.___ über den weiteren Verlauf berichten (Bericht von Dr. B.___ vom 22. November 2004, Urk. 7/68a/1; Schreiben der SUVA an Dr. B.___ vom 16. November 2004, Urk. 7/68a/2; Bericht von Dr. G.___ vom 18. Februar 2005, Urk. 7/77; Schreiben der SUVA an Dr. G.___ vom 26. Januar 2005, Urk. 7/75).
1.2         Nachdem am 12. Mai 2005 eine Besprechung zwischen der Versicherten, deren Rechtsvertreter und der SUVA stattgefunden hatte (Bericht vom 13. Mai 2005, Urk. 7/79), eröffnete die SUVA der Versicherten mit Verfügung vom 9. Juni 2005, dass die Leistungen mit dem 19. Juni 2005 mangels Unfallkausalität der noch vorhandenen Beschwerden eingestellt würden (Urk. 7/80). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, liess mit Eingabe vom 11. Juli 2005 Einsprache erheben (Urk. 7/83) und in der Folge mit Schreiben vom 18. August 2005 (Urk. 7/87) einen Bericht von Dr. G.___ vom 17. August 2005 nachreichen (Urk. 7/86). Die SUVA teilte ihr daraufhin mit einfachem Schreiben vom 5. September 2005 mit, dass die Taggeldzahlungen wieder aufgenommen würden und eine umfassende Untersuchung geplant sei (Urk. 7/88), und am 26. Oktober 2005 fand nochmals eine Besprechung mit der Versicherten an ihrem Wohnort statt (Bericht vom 4. November 2005, Urk. 7/90).
         In der Folge erstellte Dr. med. H.___, Spezialarzt für Neurologie, zuhanden der SUVA das Gutachten vom 28. April 2006 (Urk. 7/105). Gestützt darauf verfügte die SUVA am 19. Mai 2006 die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Mai 2006 (Urk. 7/106). Die Versicherte liess durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger mit Eingabe vom 21. Juni 2006 wiederum Einsprache mit dem Antrag auf Ausrichtung weiterer Leistungen erheben (Urk. 7/107) und berief sich insbesondere auf ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. G.___ vom 8. Mai 2006 (Urk. 7/107 Beilage 2). Mit Entscheid vom 8. September 2006 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/112).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 8. September 2006 liess P.___ durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger mit Eingabe vom 7. Dezember 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.       Der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 8. September 2006 sei aufzuheben.
2.       Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Leistungen aus der Unfallversicherung, insbesondere die Taggelder, eine Rente und eine Integritätsentschädigung auszurichten und die Kosten der medizinischen Behandlung zu übernehmen.
3.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
         Zur Belegung ihrer Standpunkte liess die Versicherte einen neu erstellten Bericht von Dr. med. J.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 6. September 2006 einreichen (Urk. 3/3). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2007 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde und berief sich unter anderem auf eine neurologische Aktenbeurteilung ihrer Abteilung Versicherungsmedizin, Dr. med. K.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 16. Januar 2007 (Urk. 7/115). Mit Verfügung vom 30. Januar 2007 (Urk. 8) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 11/1-30), wo die Versicherte sich am 2. November 2005 zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/3) und am 11. Dezember 2006 einen rentenabweisenden Vorbescheid erhalten hatte (Urk. 11/21). In der Replik vom 15. Juni 2007 (Urk. 18) liess die Versicherte an ihrer Beschwerde festhalten und liess einen weiteren Bericht von Dr. J.___ vom 19. April 2007 beilegen (Urk. 19). Die SUVA blieb in der Duplik vom 16. August 2007 (Urk. 24) ebenfalls bei ihren Standpunkten, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. August 2007 geschlossen wurde (Urk. 25).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3.4   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines sogenannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
         Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
1.4     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

2.
2.1         Aufgrund des Unfallhergangs, wie er in der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 18. Mai 2004 zusammengefasst ist (Urk. 7/41 S. 1), der Schilderung des danach aufgetretenen Beschwerdebildes durch die Beschwerdeführerin (Urk. 7/8) und der Angaben im Bericht des Spitals A.___ vom 27. Oktober 2003 (Urk. 7/10) ist als feststehend zu erachten, dass die Beschwerdeführerin am 15. September 2003 eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule erlitten hat. Auch wenn daher angesichts der Röntgenaufnahmen vom Unfalltag (vgl. deren Beschreibung im Gutachten von Dr. H.___, Urk. 7/105 S. 4) und angesichts der MRI-Befunde des Jahres 2004 (Urk. 7/56) zur Zeit des Unfalles degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule bestanden haben müssen, so ist doch, wie dies Dr. H.___ darlegte (Urk. 7/105 S. 5), davon auszugehen, dass die erlittene Distorsion zu einer Verstärkung der bereits vorbestandenen Beschwerden (vgl. neben den Angaben von Dr. B.___ im Bericht vom 16. Dezember 2003, Urk. 7/26, auch den Bericht von Dr. med. L.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 18. Oktober 1996 mit der Diagnose eines cervico-cephalen Syndroms, Urk. 11/13 S. 7) geführt hatte. Dies gilt umso mehr, als die Analyse in der biomechanischen Kurzbeurteilung ergeben hatte, dass die Beschwerden im Anschluss an das Ereignis vom September 2003 durch die Kollisionswirkung - gerade unter Berücksichtigung des Vorzustandes - erklärbar seien (Urk. 7/41 S. 3).
         Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend ihre Leistungspflicht in der ersten Zeit nach dem Ereignis vom September 2003 zu Recht anerkannt. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob diese Leistungspflicht über den 31. Mai 2006 hinaus andauert.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung auf diesen Zeitpunkt hin im angefochtenen Einspracheentscheid in erster Linie damit, dass dannzumal der Zustand erreicht gewesen sei, wie er sich im Sinne der dargelegten Rechtsprechung auch ohne den Unfall präsentiert hätte (Urk. 2 S. 3 und S. 5; vgl. auch Urk. 6 S. 4). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. H.___, der in seinem Gutachten vom April 2006 zum Schluss gelangt war, das Unfallgeschehen habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Zustands der Halswirbelsäule geführt und der status quo ante beziehungsweise der status quo sine habe sich etwa zu Ende des Jahres 2005 eingestellt (Urk. 7/105 S. 5).
         Die Beschwerdeführerin liess diese Einschätzung namentlich unter Berufung auf die Auffassung von Dr. J.___ anzweifeln (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 18), dass bei ihr immer noch die typischen Beschwerden und Befunde nach einem Trauma der Halswirbelsäule vorlägen und die degenerativen Veränderungen keine Beschwerden im entsprechenden Ausmass zu verursachen geeignet seien (Urk. 3/3 S. 3 und Urk. 19 S. 2).
         Die Beweislast für das Wegfallen der natürlichen Unfallkausalität durch Erreichen des status quo ante oder quo sine liegt nach der oben dargelegten Rechtsprechung beim Leistungserbringer, und dieser darf seine Leistungen demnach erst dann einstellen, wenn dieses Wegfallen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist. Dort, wo allerdings eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule vorliegt, ohne dass jedoch organisch nachweisbare Funktionsausfälle bestehen, sind die nach dem Ablauf einer gewissen Zeit weiterbestehenden Beschwerden in Anwendung der ebenfalls bereits dargelegten Kriterien der Rechtsprechung auf ihre Unfalladäquanz hin zu überprüfen. Ist diese Unfalladäquanz zu verneinen, so hat die Leistungseinstellung ungeachtet dessen zu erfolgen, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den persistierenden Beschwerden und dem Unfall weiterhin gegeben ist.
2.3
2.3.1   Es stellt sich demnach vorab die Frage, ob der Unfall vom September 2003 und die dabei erlittene Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule zu organisch nachweisbaren Beeinträchtigungen geführt haben.
2.3.2   Die Röntgenuntersuchung vom Unfalltag (vgl. Urk. 7/105 S. 4) und die magnetresonanztomographische Untersuchung vom September 2004 (Urk. 7/56) ergaben zwar verschiedene Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule, namentlich eine hochgradige Osteochondrose und Spondylose auf der Höhe der Halswirbelkörper (HWK) 6/7, verbunden mit einer Impression auf den Duralsack, die mit einer Diskushernie vereinbar schien. Dr. H.___ beurteilte diese Befunde aber als degenerativ bedingt (Urk. 7/105 S. 4) und somit als unfallfremd (Urk. 7/105 S. 5), und an dieser Einschätzung lassen auch die übrigen medizinischen Unterlagen nicht zweifeln. Namentlich wies Dr. G.___ in seinem Bericht vom 17. August 2005 wohl darauf hin, dass den Ärzten der Klinik E.___ die Diskushernie mit Nervenkompression noch nicht bekannt gewesen sei (Urk. 7/86 S. 1), seine Vorbringen richten sich aber in erster Linie gegen die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung dieser Klinik (vgl. Urk. 7/47/1 S. 4 und Urk. 7/51); die Kausalitätsbeurteilung stand beim Aufenthalt in der Klinik E.___ nicht im Vordergrund. Was des Weiteren die schmerzbedingten Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule und die verdickte Nacken- und Schultermuskulatur betrifft, die Dr. J.___ beschrieb (Urk. 3/3 S. 2, Urk. 19 S. 2), so sind diese Befunde, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte (Urk. 24 S. 2), entgegen der Sichtweise von Dr. J.___ nicht als organisch nachweisbare strukturelle Veränderungen im Sinne der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts einzustufen.
         Auch im Bereich des Gehirns konnten keine strukturellen Auffälligkeiten festgestellt werden. So wurde der MRI-Befund im Bericht des Instituts F.___ vom 10. September 2004 diesbezüglich als normal beschrieben (Urk. 7/56), die neurologische Untersuchung durch Dr. D.___ ergab ebenfalls Normalbefunde (Urk. 7/30), und auch Dr. J.___ konnte keine neurologischen Ausfälle feststellen und beurteilte den EEG-Befund als in den Grenzen der Norm liegend (Urk. 3/3 S. 2 und S. 3). Und soweit Dr. J.___ die Möglichkeit einer minimalen Hirnschädigung für gegeben hielt, so ginge eine solche Schädigung gerade nicht mit organisch nachweisbaren Veränderungen einher, empfahl doch Dr. J.___ als Abklärungsinstrument hierfür eine neuropsychologische Untersuchung (vgl. Urk. 3/3 S. 3).
2.4
2.4.1   Steht damit fest, dass der Unfall vom 15. September 2003 keine organisch nachweisbaren Störungen zur Folge hatte, so kann die Unfalladäquanz des zur Diskussion stehenden Beschwerdebildes nicht von vornherein bejaht werden, sondern für deren Beurteilung sind die Adäquanzkriterien heranzuziehen, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in der mit BGE 117 V 359 eingeleiteten Rechtsprechung aufgestellt hat.
2.4.2   In der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 18. Mai 2004 wurde die Geschwindigkeitsänderung, welcher der Mercedes Benz der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes erfahren hatte, im Sinne einer groben Schätzung innerhalb oder oberhalb des Bereiches von 10-15 km/h Stunde angesiedelt (Urk. 7/41 S. 1). Da der Bereich von 10-15 km/h im Regelfall die Harmlosigkeitsgrenze für nicht unerhebliche HWS-Beschwerden nach Heckkollisionen darstellt (vgl. Urk. 7/41 S. 1), kann der Auffahrunfall vom September 2003 entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 5 f.) nicht als schwer eingestuft werden. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs der Eheleute auf mehr als Fr. 20'000.00 geschätzt wurden (Urk. 7/17 S. 1), denn diese Kosten sind auch beeinflusst von der gehobenen Klasse des Fahrzeugs und ermöglichten zudem eine Reparatur, mit welcher der Fahrzeugwert vollumfänglich wiederhergestellt werden konnte (vgl. Urk. 7/17 S. 3). Auch unter Berücksichtigung dessen, dass im Schadensermittlungsbericht von einem starken Heckaufprall die Rede ist (Urk. 7/17 S. 2), kann daher nur von einem mittelschweren Unfall höchstens im mittleren Bereich gesprochen werden. Dies gilt umso mehr, als das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Kasuistik selbst bei Unfällen mit Überschlagen des Unfallautos maximal von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen ausgeht (vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Sachen F. vom 16. Mai 2007, U 492/06, Erw. 4.2 mit den dort dargestellten Präjudizien).
         Damit sind in die Beurteilung der Unfalladäquanz die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen.
2.4.3   Von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles kann nicht gesprochen werden; weder die Tatsache, dass sich der Unfall offenbar auf der Autobahn ereignet hatte (vgl. den Hinweis im Bericht von Dr. B.___ vom 4. November 2003, Urk. 7/11), noch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben vom 12. November 2003 auf den Aufprall des hinteren Wagens nicht gefasst war (Urk. 7/8 S. 1), lassen den Unfall als speziell eindrücklich im Sinne des entsprechenden Adäquanzkriteriums erscheinen.
2.4.4   Was das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzung anbelangt, so lehnt es das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung ab, die Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule als solche bereits als Verletzung besonderer Art einzustufen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 24. September 2003, U 361/02, Erw. 3.3 mit Hinweisen), wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik zutreffend bemerkte (vgl. Urk. 6 S. 5). Eine Verletzung besonderer Art kann demgegenüber rechtsprechungsgemäss dann vorliegen, wenn die geschädigte Person im Zeitpunkt des Aufpralles eine aussergewöhnliche Körperhaltung eingenommen hat (vgl. RKUV 1998 Nr. U 297 S. 245 Erw. 3c). Anhaltspunkte für eine derartige Aussergewöhnlichkeit sind vorliegendenfalls jedoch nicht gegeben; vielmehr wird die Kopfhaltung im Bericht über die Besprechung vom 12. November 2003 als "nach vorne" und somit als normal charakterisiert (Urk. 7/8 S. 1). Als besonders schwer kann die erlittene Verletzung sodann ebenfalls nicht betrachtet werden, da gemäss dem Gutachten von Dr. H.___ (Urk. 7/105 S. 1) im Spital A.___ nur eine Kontrolle durchgeführt wurde, ohne dass die Beschwerdeführerin dort stationär hospitalisiert gewesen wäre.
2.4.5   Des Weiteren kann auch nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden. Wohl fanden gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechungen vom 12. Mai und vom 26. Oktober 2005 auch zwei Jahre nach dem Unfall immer noch ärztliche Kontrollen im Abstand von etwa einem Monat statt (vgl. Urk. 7/79 S. 1 und Urk. 7/90 S. 1). Die eigentliche Behandlung beschränkte sich jedoch auf physiotherapeutische Vorkehren wie Fango, Massage und Bewegungstherapie (Urk. 7/79 S. 1, Urk. 7/90 S. 1), und schon ein Jahr vorher hatten die Fachpersonen der Klinik E.___ neben der medikamentösen Behandlung lediglich noch Physiotherapien in Form eines Heimprogrammes und Medizinischer Trainingstherapie empfohlen (Urk. 7/47/1 S. 4). Damit kann der Heilungsverlauf auch nicht als schwierig im Sinne des entsprechenden weiteren Adäquanzkriteriums gelten, und Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung liegen ebenfalls nicht vor.
2.4.6         Hingegen leidet die Beschwerdeführerin an Beschwerden, die sie bei der Besprechung vom 26. Oktober 2005 als dauernd vorhanden schilderte (Urk. 7/90 S. 1). Immerhin hatten sich diese Beschwerden, wie dem Besprechungsbericht vom 13. Mai 2005 zu entnehmen ist (Urk. 7/79 S. 1), seit dem Unfall verringert. Zudem konnte Dr. H.___ bei der Begutachtung vom April 2006 kein Schmerzverhalten beobachten, sondern stellte unbehinderte spontane Bewegungen fest, und auch die Beschwerdeführerin selber gab dem Gutachter gegenüber eine Schmerzintensität im unteren Bereich an (Urk. 7/105 S. 3). Demgemäss ist das Kriterium der Dauerbeschwerden zwar gegeben, es liegt jedoch nicht in schwerer, sondern in höchstens mittlerer Ausprägung vor.
2.4.7   Was schliesslich das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit betrifft, so stellten die Fachpersonen der Klinik E.___ nach einer umfassenden Leistungsfähigkeits-Evaluation und einer neuropsychologischen Untersuchung relevante Beeinträchtigungen in der Belastbarkeit der Wirbelsäule sowie Konzentrationsstörungen und ein leicht bis mittelschwer beeinträchtigtes kognitives Leistungsprofil fest (Urk. 7/47/1 S. 3, Urk. 7/47/3 S. 2 und S. 3). Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen attestierten sie der Beschwerdeführerin für leichte bis maximal mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/47/1 S. 4; vgl. auch Urk. 7/51). Damit stimmten sie mit der Einschätzung von Dr. C.___ überein, welcher der Beschwerdeführerin schon im Februar/April 2004 eine entsprechende Arbeitsfähigkeit zugeschrieben hatte (Urk. 7/27 S. 2, Urk. 7/31). Demgegenüber ging Dr. G.___ noch im Februar und im August 2005 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Berufsarbeit aus (Urk. 7/77 S. 2 und Urk. 7/86 S. 1). In Bezug auf die angestammte Tätigkeit im X.___, welche gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. G.___ und gegenüber Dr. H.___ (vgl. Urk. 7/77 S. 1 und Urk. 7/105 S. 1) auch körperlich schwerere, mit dem Tragen von Lasten verbundene Arbeiten im Magazin umfasst hatte, leuchtet diese Beurteilung ein und deckt sich auch mit derjenigen der vorgenannten anderen Fachpersonen. Gegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für leichtere Arbeiten spricht hingegen, dass die Beschwerdeführerin, wie sie bei der Besprechung vom 13. Mai 2005 angab, seit Februar 2004 wieder Buchhaltungs- und Reinigungsarbeiten im Betrieb ihres Ehemannes ausführte (vgl. Urk. 7/79 S. 2), was Dr. G.___ in seinen beiden Berichten vom Februar und vom August 2005 (Urk. 7/77 und Urk. 7/86) nicht erwähnte. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens nach ihrem Austritt aus der Klinik E.___ im Juli 2004 angepasste leichtere Arbeiten immerhin wieder im Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung (vgl. hierzu Urk. 7/51) zu verrichten in der Lage war.
         Für die Folgezeit ist sodann eine gewisse weitere Verbesserung auszumachen. So sprach die Beschwerdeführerin bei der Unterredung vom Mai 2005 von einem stetigen leichten Fortschritt (Urk. 7/79 S. 1), und auch wenn sie bei der nächsten Besprechung vom Oktober 2005 angab, die Stärke der Beschwerden habe sich nicht mehr wesentlich verringert (Urk. 7/90 S. 1), so berichtete sie doch im Frühjahr 2006 gegenüber Dr. H.___, dass Schwindel und Übelkeit nur noch bei strengen Arbeiten aufträten (Urk. 7/105 S. 2). Wenn damit zwar das Attest einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auch für die angestammte schwerere Arbeit als eher zu optimistisch erscheint, so leuchtet doch ein, dass Dr. H.___ die Beschwerdeführerin, die vor allem von Einschränkungen bei strengeren Verrichtungen wie beim Fensterreinigen und beim Bügeln berichtete (vgl. Urk. 7/105 S. 2), für andere, leichtere Arbeiten wieder als voll arbeitsfähig einstufte (Urk. 7/105 S. 6). Dies gilt umso mehr, als Dr. H.___ in Übereinstimmung mit den Fachpersonen der Klinik E.___ (vgl. Urk. 7/47/1 S. 2 und S. 3) feststellte, dass die Beschwerdeführerin zu einer Unterschätzung ihrer Fähigkeiten neige (vgl. Urk. 7/105 S. 4 und S. 6).
         Das Kriterium des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit ist damit ebenfalls nur in höchstens mittlerer Ausprägung erfüllt.
2.4.8   Sind demnach nur zwei der insgesamt sieben Zusatzkriterien der Rechtsprechung zur Unfalladäquanz von Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule beziehungsweise eines Schädel-Hirntraumas ohne organisches Substrat erfüllt, die nach dem Dargelegten ein höchstens mittleres Ausmass annehmen, so ist die Adäquanz des Kausalzuammenhangs zwischen dem Unfall vom 15. September 2003 und den Beschwerden, wie sie im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung per Ende Mai 2006 fortbestanden, zu verneinen.
2.5     Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen daher zu Recht schon mangels Unfalladäquanz auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt. Der Frage, ob zu dieser Zeit überhaupt noch ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den fortbestehenden Beschwerden bestand, braucht unter diesen Umständen nicht mehr näher nachgegangen zu werden.

3.       Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse Y.___
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).