Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00380
UV.2006.00380

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 31. August 2007
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Rüegg Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 B.___
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1979, arbeitete seit dem 18. August 2003 als Schalterangestellte bei der A.___ AG in B.___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 11. März 2004 einen Verkehrsunfall erlitt und sich dabei an der Halswirbelsäule verletzte (Urk. 8/1).
         Die medizinische Erstversorgung fand im Kantonsspital B.___ statt; es wurde unter anderem eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Kontusion der Brustwirbelsäule diagnostiziert (Urk. 8/2). In der Folge wurde die Versicherte von Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin (vgl. Urk. 8/3, 8/5, 8/7, 8/14 und 8/16), und später von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin (vgl. Urk. 8/15, 8/22 und 8/38) behandelt. Am 6. Januar 2006 reichten Prof. Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rechtsmedizin, speziell Forensische Biomechanik, Assistenzarzt Dr. med. F.___ und Dr. sc. techn. G.___ ihre biomechanische Kurzbeurteilung zu den Akten (Urk. 8/44). Kreisarzt Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, untersuchte die Versicherte am 6. Februar 2006 (Urk. 8/47).
         Mit Verfügung vom 10. März 2006 (Urk. 8/50) stellte die SUVA die Heilbehandlungsleistungen per 10. März 2006 ein und verneinte den Anspruch der Versicherten auf Taggeldleistungen ab 1. Dezember 2005. Zur Begründung führte die SUVA gestützt auf den kreisärztlichen Bericht vom 6. Februar 2006 im Wesentlichen aus, dass die bei der Versicherten vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr in einem natürlich kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 11. März 2004 stünden. Überdies sei die Adäquanz zu verneinen. Die dagegen mit Eingabe vom 6. April 2006 (Urk. 8/52) erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 6. September 2006 (Urk. 2) ab.

2.       Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2006 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1.     Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6.9.2006 sowie deren Verfügung vom 10.3.2006 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weiterhin die UVG-Versicherungsleistungen, insbesondere Taggeldleistungen ab 1.12.2005 sowie Heilbehandlungen über den 10.3.2006 hinaus, zu erbringen.
2.     Eventuell sei ein medizinisches Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.     Ausgangsgemäss sei die Beschwerdeführerin angemessen prozessual zu entschädigen.
         Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2007 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 17 und 20). Mit Verfügung vom 18. Mai 2007 (Urk. 21) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
         Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, steht ihr nach Art. 24 Abs. 1 UVG eine angemessene Integritätsentschädigung zu.
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2   Diese Beweisgrundsätze gelten ohne weiteres auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
1.3.3   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Heilbehand- lungsleistungen per 10. März 2006 und die Verneinung des Taggeldanspruchs ab 1. Dezember 2005 im Wesentlichen gestützt auf den Bericht von Kreisarzt Dr. I.___ vom 6. Februar 2006. Es lägen keine organischen Unfallfolgen mehr vor. Zwar sei ein HWS-Distorsionstrauma diagnostiziert worden, es fehle indessen am sogenannten typischen Beschwerdebild, das rechtsprechungsgemäss innert 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall auftreten müsse, damit es diesem zugerechnet werden könne. Die Klagen der Beschwerdeführerin beschränkten sich auf Nacken- und Kopfschmerzen. Zudem seien die Befunde gemäss Dr. I.___ zu unspezifisch und reversibel und liessen keine ätiologischen Schlüsse zu. Es bestehe aus medizinischer Sicht kein Grund für eine neurologische Aufarbeitung; es bestünden keine Residuen. Bezüglich allfälliger psychischer Beschwerden sei der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen, weshalb auch diesbezüglich die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig sei.
2.2     Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, dass sich der Schluss der Beschwerdegegnerin, dass bei der Beschwerdeführerin keine organisch begründeten Gesundheitsschäden vorlägen, nicht halten lasse. Namentlich sei dafür eine einmalige kreisärztliche Untersuchung (ohne computertomographische Abklärung) keine seriöse Basis. So habe etwa Dr. D.___ bestätigt, dass die Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin sowohl somatischer als auch psychischer Genese seien. Sie leide im Übrigen nicht nur unter den Folgen eines sogenannten Schleudertraumas, sondern auch unter Beschwerden an der Brustwirbelsäule. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass bei der Beschwerdeführerin kein für Schleudertraumata typisches Beschwerdebild vorliege, sei unzutreffend. Vielmehr leide sie insbesondere an Kopfschmerzen, Ermüdbarkeit, Affektlabilität und an einer depressiven Verstimmung. Die Beschwerdegegnerin verkenne zudem, dass rechtsprechungsgemäss nicht sämtliche Symptome binnen einer Zeitspanne von 24 bis 72 Stunden eintreten müssten. Gewisse Symptome (etwa Reizbarkeit, Depression und Wesensveränderung) manifestierten sich nach medizinischen Erkenntnissen typischerweise nicht binnen einer solch kurzen Zeitspanne. Da in Bezug auf die HWS-Beschwerden sowohl die natürliche Kausalität als auch die Adäquanz zu bejahen sei und Entsprechendes auch für die BWS-Verletzung gelte, sei die Beschwerdegegnerin nach wie vor leistungspflichtig.

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Heilbehandlungsleistungen per 10. März 2006 einstellte und den Anspruch auf Taggeldleistungen ab 1. Dezember 2005 verneinte, weil die damals noch bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen in keinem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 11. März 2004 mehr standen.
3.2     Der stellvertretende Oberarzt Dr. med. J.___ und Assistenzärztin Dr. med. K.___ vom Kantonsspital B.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 11. März 2004 (Urk. 8/2) unter anderem eine HWS-Distorsion und eine BWS-Kontusion. Der Kopf der Beschwerdeführerin sei frei beweglich. Sie klage über leichte ziehende Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule. „Kein Hartspann palpabel. Druckdolenz und Klopfdolenz über der gesamten BWS und auch paravertebral. LWS klopfindolent. Uneingeschränkte Beweglichkeit der Extremitäten. Keine Sensibilitätsstörungen. Keine Übelkeit, kein Schwindel.“ Röntgenologisch zeige sich eine Steilstellung der Halswirbelsäule. Es seien keine ossären Läsionen zu sehen.
         Dr. C.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 31. März 2004 (Urk. 8/3) dahingehend, dass die Beschwerdeführerin unter regelmässiger Einnahme von nichtsteroidalen Antirheumatika und Muskelrelaxantien über weniger Schmerzen von Seiten der Hals- und Brustwirbelsäule klage.
         Am 30. April 2004 berichtete Dr. C.___, dass sich die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule Mitte April vorübergehend verstärkt hätten, was zu einer erneuten Einschränkung der Beweglichkeit geführt habe. Die Beschwerdeführerin klage überdies immer noch über Beschwerden, die durch die BWS-Kontusion hervorgerufen würden (Urk. 8/5).
         In seinem Bericht vom 3. Juni 2004 (Urk. 8/7) führte Dr. C.___ aus, dass bei der Beschwerdeführerin zur Zeit noch Schmerzen im Bereich der linken Flanke im Vordergrund stünden, die bei längerem Sitzen vermehrt aufträten. An der Halswirbelsäule sei sie praktisch beschwerdefrei (Urk. 8/7).
         Am 13. August 2004 erklärte Dr. C.___, die Beschwerdeführerin sei nach einer Exazerbation der Beschwerden im Juli 2004 seit Anfang August 2004 ganz beschwerdefrei (Urk. 8/14). Am 23. August 2004 erklärte jedoch Dr. C.___, dass eine Exazerbation der Schmerzen und eine Chronifizierung bei Status nach HWS-Distorsion möglich sei (Urk. 8/16).
         Dr. D.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 13. Dezember 2005 (Urk. 8/38) dahingehend, dass er die Behandlung im Frühjahr 2005 mit gutem Erfolg habe abschliessen können. Ende Juli und im November 2005 habe sich die Beschwerdeführerin wieder wegen heftiger Kopf- und Rückenschmerzen gemeldet. Die Frage, ob im Heilungsverlauf unfallfremde Faktoren mitspielten, verneinte Dr. D.___.
         Prof. Dr. E.___, Dr. F.___ und Dr. G.___ führten in ihrer biomechanischen Kurzbeurteilung vom 6. Januar 2006 (Urk. 8/44) aus, dass die möglicherweise zu niedrig eingestellten Kopfstützen, die schräge Sitzhaltung auf der Rücksitzreihe und die Einnahme einer Körperhaltung zum Kollisionszeitpunkt, die den Abstand zwischen Kopfstütze und Kopf erheblich erhöht habe, insgesamt als Abweichung vom Normalfall zu bezeichnen seien. Aus biomechanischer Sicht ergebe sich aufgrund der technischen Triage und den medizinischen Unterlagen, dass die bei der Beschwerdeführerin anschliessend an das Unfallereignis vom 11. März 2004 festgestellten Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung bereits im Normalfall „eher erklärbar“ seien. Bei Berücksichtigung der genannten Abweichungen vom Normalfall seien sie „besser erklärbar“. Zum längerfristigen Verlauf sei aber aus biomechanischer Sicht keine Stellungnahme möglich.
         Kreisarzt Dr. I.___ hielt in seinem Bericht vom 6. Februar 2006 (Urk. 8/47) fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin die Symptomatik verbessert habe. Die Kopfschmerzen seien weitgehend verschwunden. Am Bewegungsapparat fänden sich keine Einschränkungen (wohl aber Myogelosen der tonischen Schultergürtelmuskulatur links sowie im Gesäss links). Die Befunde seien unspezifisch und auch reversibel; sie liessen keine ätiologischen Schlüsse zu. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit würden sie nicht bedingen. Muskuläre Verspannungen am Bewegungsapparat würden häufig gesehen, seien meist fluktuierend, verschwänden spontan und liessen sich allenfalls mit geeigneten physiotherapeutischen Massnahmen gezielt angehen. Die Ausprägung sei bei der Beschwerdeführerin nicht derart, dass an eine formelle Physiotherapie zu denken sei. Die Reduktion der Arbeitszeit ab Dezember 2005 lasse sich auf rein somatischer Ebene nicht durch die Auffahrkollision vom 11. März 2004 erklären. Es gebe keine Anhaltspunkte, die deswegen eine verminderte Belastbarkeit begründen würden. Die Kopfschmerzen seien abgeklungen. Diese seien gemäss den medizinischen Unterlagen erst im Jahre 2005 vermehrt in den Vordergrund getreten, so dass sich ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis zumindest nicht aufränge. Heute sei die Beschwerdeführerin diesbezüglich beschwerdearm oder beschwerdefrei, weshalb aus medizinischer Sicht kein Grund für eine neurologische Abklärung bestehe. Es gebe keine Hinweise für Residuen. Die Beschwerdeführerin sei durch den Umstand, dass sich die Unfallverursacherin nie bei ihr entschuldigt habe, gekränkt. Er sei versucht, in dieser Kränkung eine wesentliche Ursache des Beschwerderezidivs zu sehen. Die Beschwerdeführerin plane ab März oder April  2006 wieder voll zu arbeiten, und zwar teilweise in einem etwas ruhigeren Büro-Umfeld. Einen zwingenden, das heisse wahrscheinlichen kausalen Zusammenhang mit dem Geschehen vom 11. März 2004 könne er nicht etablieren, da wie gesagt keine fassbaren Residuen mehr vorhanden seien. Auch die erneute ärztliche Behandlung ab November 2005 stelle bei streng anatomischer/pathologischer Betrachtung keinen Rückfall zum Geschehen vom 11. März 2004 dar.
         Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 2. Oktober 2006 (Urk. 3/9) fest, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (Kopfschmerzen, Ermüdbarkeit, Affektlabilität und depressive Verstimmung) sowohl somatischer als auch psychischer Natur seien.  Diese Symptome seien objektivierbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe beispielsweise im Juli 2005 durch ihre Mutter in die Praxis gebracht werden müssen. Sie habe damals seit über drei Wochen an Kopf- und Rückenschmerzen gelitten. Sie habe sich kaum noch bewegen und nicht alleine gehen können. Bei der kleinsten Bewegung habe sie geweint. Wenn man dieses Bild in Erinnerung habe, müsse man bei der Haltung der Beschwerdegegnerin nur noch den Kopf schütteln. Die ausgestellten Zeugnisse bewiesen übrigens, dass die Beschwerdeführerin willens sei, trotz der starken Beschwerden zu arbeiten.
         Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 12. Januar 2007 (Urk. 12) aus, es bestehe eine residuelle Symptomatik cervico-cephal linksbetont nach Auffahrkollision vom 11. März 2004. Es liege ferner eine Art Migräne mit Kopfschmerzen (aufsteigend von links cervico-occipital bis nach frontal) und Übelkeit vor.
3.3
3.3.1   Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin am 11. März 2004 kein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Aufgrund der Diagnosen von Dr. J.___ und Dr. K.___ (Urk. 8/2), von Dr. C.___ (vgl. etwa Urk. 8/3) und von Dr. D.___ (vgl. etwa Urk. 8/15) und namentlich gestützt auf die biomechanische Beurteilung von Prof. Dr. E.___, Dr. F.___ und Dr. G.___ (Urk. 8/44) steht ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Auffahrunfalls vom 11. März 2004 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hat. Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3) diesbezüglich einwandte, dass das (gesamte) typische Beschwerdebild binnen 24 bis höchstens 72 Stunden nach dem Unfall vorliegen müsse, räumte sie in der Replik richtigerweise ein (Urk. 20 S. 3), dass diese ihre Auffassung unzutreffend gewesen sei. Dem Einwand der Beschwerdegegnerin, dass das typische Beschwerdebild auch später nicht vorhanden gewesen sei, ist zwar insoweit beizupflichten, als es in casu nicht so ausgeprägt vorhanden zu sein scheint, wie in vergleichbaren Fällen. Allerdings klagte die Beschwerdeführerin regelmässig über starke Kopf- und Nackenschmerzen sowie über Übelkeit. Dr. D.___ berichtete darüber hinaus über Ermüdbarkeit, Affektlabilität und eine depressive Verstimmung (Urk. 3/9). Zu beachten ist im Übrigen, dass das medizinische Dossier im vorliegenden Fall (vergleichsweise) wenige einschlägige Arztberichte enthält. Die Beschwerdegegnerin sah offenbar keinen Anlass, den Heilungsverlauf (etwa durch wiederholte kreisärztliche Untersuchungen) genauer dokumentieren zu lassen.
         Während aufgrund des Gesagten feststeht, dass die Beschwerdeführerin am 11. März 2004 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hat (vgl. namentlich die biomechanische Kurzbeurteilung von Prof. Dr. E.___, Dr. F.___ und Dr. G.___; Urk. 8/44), lässt sich die Frage, ob beziehungsweise inwieweit die noch vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen auf dieses Schleudertrauma zurückzuführen sind, nicht schlüssig beantworten. Der kreisärztliche Bericht vom 6. Februar 2006 (Urk. 8/47) bildet keine hinreichende Grundlage für eine Kausalitätsbeurteilung. Die im Bericht vertretenen Auffassungen erweisen sich als nicht durchwegs nachvollziehbar: So erklärte Dr. I.___ einerseits, dass keine Hinweise für Residuen bestünden (Urk. 8/47 S. 4 drittletzter Absatz), und hielt andererseits fest, dass er versucht sei, in der Kränkung der Beschwerdeführerin eine wesentliche Ursache des Beschwerderezidivs zu sehen (Urk. 8/47 S. 4 zweitletzter Absatz). Dem Bericht von Dr. I.___ lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, ob er der Ansicht ist, es lägen noch Unfallrestfolgen vor oder nicht. Hinzu kommt, dass die von Dr. L.___ (Urk. 12) und Dr. D.___ (Urk. 3/9) postulierte Unfallbedingtheit der noch vorhandenen Beschwerdesymptomatik nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden kann.
         Die Sache erweist sich insoweit als nicht spruchreif, und es sind weitere medizinische Abklärungen notwendig, auf welche auch deshalb nicht verzichtet werden kann, weil erst bei Vorliegen der entsprechenden Ergebnisse entschieden werden kann, welche Adäquanzkriterien (und gegebenenfalls in welchem Ausmass) erfüllt sind.
3.3.2   Des Weiteren erweist sich die medizinische Aktenlage auch in Bezug auf die Frage unzureichend, ob bei der Beschwerdeführerin keine wesentlichen Restfolgen der am 11. März 2004 erlittenen Kontusion der Brustwirbelsäule mehr vorliegen, was Dr. I.___ in seinem Bericht vom 6. Februar 2006 (Urk. 8/47) postulierte. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwenden liess, sind diesbezüglich offenbar nur unmittelbar nach dem Unfall bildgebende Untersuchungen durchgeführt worden. Hinzu kommt, dass Dr. D.___ in seinem Bericht vom 2. Oktober 2006 (Urk. 3/9) unter anderem die Rückenbeschwerden sehr anschaulich schilderte, während nach Auffassung von Dr. I.___  keine Beschwerden mehr vorliegen. Soweit die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang festhielt, dass es sich bei Dr. D.___ um den Hausarzt der Beschwerdeführerin handle, weshalb seine Aussagen praxisgemäss mit Zurückhaltung zu würdigen seien, ist ihr zwar grundsätzlich zuzustimmen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Das bedeutet jedoch nicht, dass Berichten von Hausärzten grundsätzlich kein Beweiswert zukommt. Im vorliegenden Fall vermag der Bericht von Dr. D.___ begründete Zweifel an der Richtigkeit der kreisärztlichen Einschätzung zu wecken. 
3.3.3   Nach dem Gesagten ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. September 2006 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach über ihre Leistungen neu verfüge.

4.
4.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als Obsiegen gilt insoweit auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 Erw. 3a).
4.2     Mit Honorarnote vom 9. August 2007 (Urk. 22) liess die Beschwerdeführerin einen Aufwand von Fr. 6'792.50 (basierend auf einem Stundenansatz von Fr. 250.-- und 27,17 aufgewendeten Stunden) und Barauslagen von Fr. 67.95 (pauschal 1 %) zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer, mithin insgesamt Fr. 7'381.85 geltend machen.
         Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass der gerichtsübliche Stundenansatz Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und nicht Fr. 250.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) beträgt und dass für rein pauschaliert in Rechnung gestellte Barauslagen kein Raum bleibt. Überdies erscheint der geltend gemachte Aufwand von 27,17 Stunden angesichts der zu berücksichtigenden Akten und der Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Vielmehr erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 6. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über ihre Leistungen neu verfüge.
2.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- CSS Krankenversicherung
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).