UV.2006.00382
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 31. Juli 2007
in Sachen
P.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH
diese substituiert durch René Mettler
Schmid Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Nils Grossenbacher
Kaufmann Rüdi & Partner
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1963 geborene P.___ war seit dem 2. März 1998 bei Z.___ als Müller angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 11/1).
Am 22. April 1998 stürzte er, als er Säcke zum Getreidemischer transportieren wollte, rund drei Meter tief in einen ungesicherten Liftschacht (vgl. Urk. 11/1, Urk. 11/3, Urk. 11/14). In der Folge wurde P.___ notfallmässig in die Klinik Y:___ eingeliefert, wo die Diagnose einer LWK1-Prellung gestellt wurde; am 28. April 1998 erfolgte der Klinikaustritt (vgl. Urk. 11/5, Urk. 11/6). Nach einer kreisärztlichen Untersuchung am 9. Juni 1998 wurde dem - inzwischen arbeitslos gewordenen - Versicherten ab dem 10. Juni 1998 wieder eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % und ab dem 22. Juni 1998 eine solche von 100 % attestiert (vgl. Urk. 11/8). Die SUVA hatte im Zusammenhang mit dem fraglichen Sturz Versicherungsleistungen erbracht.
1.2 Ab dem 1. Dezember 1997 war der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich anspruchsberechtigt und damit weiterhin bei der SUVA versichert, als er am 5. Februar 1999 rückwärts aus einer Höhe von rund zwei Metern von einer Mauer stürzte (vgl. Urk. 12/1, Urk. 12/2). Der gleichentags konsultierte erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine massive Rückenkontusion im Lumbalbereich und attestierte P.___ ab dem Unfalltag eine vollständige und ab 15. März 1999 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 12/2, Urk. 12/6). Vom 1. April 1999 an wurde ihm wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt (vgl. Urk. 12/6). Nachdem der Versicherte wegen tieflumbaler Beschwerden noch im November 1999 in ärztlicher Behandlung gestanden hatte (vgl. Urk. 12/9, Urk. 12/10), teilte ihm die SUVA, die bis dahin im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis Leistungen erbracht hatte, am 5. Januar 2000 den Fallabschluss mit (vgl. Urk. 12/11).
1.3 Am 11. Januar 2001 liess der Versicherte der SUVA tieflumbale Schmerzen als Rückfall zum Unfall vom 22. April 1998 melden (vgl. Urk. 11/15b). Die SUVA anerkannte ihre diesbezügliche Leistungspflicht (vgl. Urk. 11/18, Urk. 11/19).
1.4 Am 4. Juni 2003 liess P.___ der Beschwerdegegnerin erneut einen Rückfall zum Unfall vom 22. April 1998 melden (vgl. Urk. 11/27). Mit Verfügung vom 7. November 2003 (Urk. 11/32) teilte die SUVA dem Versicherten - unter Hinweis auf dessen Verweigerung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhaltes - mit, dass sie auf die Anmeldung nicht eintrete und entsprechend keine Versicherungsleistungen erbringen werde. Mit Schreiben vom 5. April 2005 (Urk. 11/49) anerkannte die Beschwerdegegnerin, dass sie die Nichteintretensverfügung vom 7. November 2003 (Urk. 11/32) zu Unrecht dem Versicherten persönlich und nicht dessen Rechtsvertreter zugestellt hatte, und zog den fraglichen Entscheid wieder zurück.
Nachdem sie den Versicherten am 20. Juli 2005 (vgl. Urk. 11/57) und erneut am 19. Dezember 2005 (vgl. Urk. 11/71) hatte kreisärztlich untersuchen lassen, verneinte die SUVA mit Verfügung vom 3. Januar 2006 (Urk. 7/72) ihre Leistungspflicht betreffend die als Rückfall gemeldeten Rückenbeschwerden unter Hinweis darauf, dass diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 22. April 1998 zurückzuführen seien. Die vom Versicherten am 3. Februar 2006 gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 11/77) wies die SUVA am 7. September 2006 ab (vgl. Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 7. September 2006 (Urk. 2) liess der Versicherte am 11. Dezember 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
Der angefochtene Einspracheentscheid und die diesem zugrunde liegende Verfügung seien aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere Heilbehandlungskosten und Taggelder, eventuell eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2007 (Urk. 10) beantragte die SUVA Abweisung der Beschwerde und Wettschlagung der Kosten bei Kostenlosigkeit des Verfahrens. Mit Verfügung vom 16. April 2007 (Urk. 14) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig ist, ob die im Jahr 2003 als Rückfall gemeldeten Gesundheitsstörungen auf den Unfall des Beschwerdeführers vom 22. April 1998 zurückzuführen sind beziehungsweise ob die SUVA diesbezüglich eine Leistungspflicht trifft.
2.
2.1 In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen der Einspracheentscheid der Sozialversicherung zwar nach dem 1. Januar 2003 erlassen worden ist, darin aber auch Sachverhalte beurteilt werden, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind, ist entsprechend dem von der Praxis entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), für die Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes Recht, ab 1. Januar 2003 neues Recht (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zu Grunde zu legen (vgl. BGE 130 V 445 ff.). Da das ATSG allerdings an der Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden sowie der damit verbundenen Beeinträchtigung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nichts geändert hat, kann eine getrennte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterbleiben.
2.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).
2.3 Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.
2.4 Laut Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, wobei diese begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis anschliessen. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder ein Schädel-Hirntrauma diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzungen typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.6 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.7 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
2.8 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
3.
3.1 Die SUVA begründete ihren Einspracheentscheid vom 7. September 2006 (Urk. 2) im Wesentlichen unter Hinweis auf den Bericht von Kreisarzt Dr. med. A.___ vom 19. Dezember 2005 (Urk. 11/71) damit, dass die LWK1-Prellung bei Wiedererreichen der vollen Arbeitsfähigkeit und gleichzeitigem Behandlungsabschluss am 22. Juni 1998 abgeheilt gewesen sei. Durch den Unfall vom 22. April 1998 sei keine Diskushernie verursacht oder traumatisiert worden. Selbst wenn der fragliche Sturz zur Verschlechterung eines Vorzustandes geführt hätte, wäre vom Wiedererlangen des status quo ante vel sine spätestens zwei Jahr nach dem Unfall - und damit bereits vor erfolgter Rückfallmeldung - auszugehen. Für die im Jahr 2003 als Rückfall gemeldeten Beschwerden sei das Unfallereignis vom 22. April 1998 nicht einmal teilursächlich (vgl. Urk. 2 S. 7). Da nach dem Sturz in den Liftschacht weder eine Bewusstlosigkeit noch eine Amnesie und auch keine zum typischen Beschwerdebild einer milden traumatischen Hirnverletzung gehörenden Beeinträchtigungen aufgetreten seien, könne auf Abklärungen betreffend eine solche Verletzung verzichtet werden (vgl. Urk. 2 S. 8). Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagte psychische Symptomatik bestehe - mangels sowohl eines natürlichen als auch eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall - keine Leistungspflicht (vgl. Urk. 2 S. 8). Schliesslich sei auch das Vorliegen einer Berufskrankheit zu verneinen (vgl. Urk. 2 S. 8).
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, er sei seit dem Unfall vom 22. April 1998, bei dem er sich möglicherweise auch eine milde traumatische Hirnschädigung zugezogen habe (vgl. Urk. 1 S. 2, S. 8), nie mehr beschwerdefrei gewesen. Dass er seither dennoch wieder gearbeitet habe, sei nur aufgrund regelmässiger massiver Grefenmedikation möglich gewesen. Der Grundfall sei - auch wenn der Kreisarzt ihm wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt habe - von der SUVA nie abgeschlossen worden (vgl. Urk. 1 S. 4). Auf den Bericht von Kreisarzt Dr. A.___ vom 19. Dezember 2005 (Urk. 11/71), welcher nicht mit dessen anlässlich der Untersuchung gemachten Ausführungen übereinstimme (vgl. Urk. 1 S. 5), könne nicht abgestellt werden (vgl. Urk. 1 S. 6). So treffe es nicht zu, dass es sich bei den aktuellen Beschwerden um eine aus eigener Dynamik heraus entstandene Verschlechterung eines Vorzustandes handle (vgl. Urk. 2 S. 4 f.). Für die vorhandene Gesundheitsstörung und die dadurch eingeschränkte Arbeitsfähigkeit fände sich ein organisches Substrat; auch seien neurologische Ausfälle vorhanden. Mit dem Bericht von Kreisarzt Dr. A.___ stelle die SUVA auf einen völlig ungenügend abgeklärten medizinischen Sachverhalt ab; insbesondere habe der genannte Arzt in seiner Beurteilung die Nackenbeschwerden mit den Parästhesien in der rechten Hand unberücksichtigt gelassen. Was die natürliche Kausalität der aktuell bestehenden Gesundheitsstörungen betreffe, könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die - gemäss Behauptung der Beschwerdegegnerin - bereits vor dem Unfall bestehenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule aus eigener Dynamik heraus zur Invalidisierung geführt hätten (vgl. Urk. 1 S. 7). Ursächlich für die eingetretene Verschlimmerung sei entweder der Unfall, welcher eine Wirbelsäule in altersentsprechendem Zustand getroffen habe, die, wäre es nicht zum fraglichen Sturz gekommen, keine Beschwerden verursachte, oder eine Berufskrankheit. Schliesslich sei festzuhalten, dass die psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit der milden traumatischen Hirnschädigung zu sehen seien, welche die SUVA zu Unrecht ausser Acht gelassen habe. Es bestehe sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen psychischer Fehlentwicklung und Unfallereignis (vgl. Urk. 1 S. 8).
4.
4.1
4.1.1 Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Nach dem im Zusammenhang mit dem Sturz vom 22. April 1998 erfolgten stationären Aufenthalt in der Klinik Y.___ vom 22. bis 28. April 1998 stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 30. April 1998 (Urk. 11/6) folgende Diagnosen:
1. LWK1-Prellung 2. Leistenhernienoperation beidseits 1995 3. Meniskektomie partiell linkes Knie 1997
Unter den aktuellen Leiden führten die Ärzte unter anderem auf: "Bewusstlosigkeit, Amnesie hat nicht bestanden." Der Patient habe berichtet, er habe initial am Unfallort die Beine nicht mehr gespürt und nicht mehr bewegen können (vgl. Urk. 11/6 S. 1).
Die am Unfalltag erfolgten radiologischen Untersuchungen der HWS, BWS und LWS hätten keine Anhaltspunkte für eine Fraktur, Luxation oder für wesentliche degenerative Veränderungen ergeben. Es habe sich eine leicht Doppel-S-förmige Skoliose sowie im Liegen eine Kyphosierung der mittleren HWS gezeigt. Im MRI der LWS und der unteren BWS seien mässig ausgeprägte Chondrosen L4/5 und L5/S1 mit diskreter Retrolisthesis von LWK5 und leichter Diskusprotrusion, die zu keiner relevanten Impression des Duralsacks führe, ersichtlich. Der Spinalkanal weise eine normale Weite auf; Anhaltspunkte für eine Fraktur oder Instabilität gebe es keine. Weder habe sich ein Hämatom gezeigt, noch sei ein Kontusionsherd im Conus medullaris nachweisbar. Aufgrund der paraklinischen Untersuchung der HWS lateral in In- und Reklination vom 28. April 1998 sei eine eingeschränkte Beweglichkeit der oberen HWS festgestellt worden; das Alignement sei erhalten gewesen, Anhaltspunkte für eine Instabilität oder eine traumatische ossäre Läsion hätten sich nicht gezeigt (vgl. Urk. 11/6 S. 2). Die klinische Untersuchung des Patienten nach ASIA-Kriterien habe keine Ausfallerscheinungen ergeben. Dieser habe sich im Verlauf der Hospitalisation wieder erholt; betreffend die ausstrahlenden Schmerzen im Bereich der Lenden- und Halswirbelsäule habe sich eine Besserung eingestellt. Die begonnene physiotherapeutische Behandlung solle ambulant weitergeführt werden, bis die Schmerzen abgeklungen seien. Der Patient habe am 28. April 1998 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (vgl. Urk. 11/6 S. 3).
4.1.2 Nachdem SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___ den Beschwerdeführer am 9. Juni 1998 untersucht hatte, hielt er in seinem Bericht (Urk. 11/8) fest, der Patient klage über Schmerzen in der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie eine Schwächung der Muskelkraft im rechten Arm mit einer Sensibilitätsstörung im Bereich von C7/C8. Diese Beschwerden seien mit dem klinischen Befund nur schwer vereinbar. Aufgrund des unauffälligen Untersuchungsergebnisses sei nicht vorstellbar, dass der Patient noch an invalidisierenden Schmerzen leide. Zur Abwendung der sich bereits abzeichnenden Chronifizierung sei eine rasche Wiedereingliederung des - mittlerweile arbeitslosen - Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess angezeigt (vgl. Urk. 11/8 S. 2). Ab dem 10. Juni 1998 bestehe wieder eine 50%ige und ab dem 22. Juni 1998 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Sollte die Kontrolle in der Klinik Y.___ noch einen wesentlichen Befund (insbesondere in Bezug auf die Neurologie am rechten Arm) ergeben, träte die volle Arbeitsfähigkeit etwas später als angegeben ein. Ein Integritätsschaden, der Anspruch auf eine Entschädigung gäbe, liege nicht vor (vgl. Urk. 11/8 S. 3).
4.1.3 In ihrem Bericht vom 16. Juli 1998 (vgl. Anhang 2 zu Urk. 11/77) gaben die Ärzte der Klinik Y.___ an, es sei allenfalls mit einem bleibenden Nachteil in Form einer Schmerzproblematik zu rechnen.
4.2
4.2.1 Nach dem Unfall vom 5. Februar 1999 diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 7. März 1999 eine massive Rückenkontusion im Lumbalbereich. Die Röntgenbilder der LWS hätten einen unauffälligen Befund ergeben. Es sei eine physiotherapeutische und medikamentöse Behandlung verordnet worden. Die Belastbarkeit sei deutlich vermindert. Voraussichtlich werde ab dem 15. März 1999 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehen (vgl. Urk. 12/2).
In seinem Bericht vom 18. April 1999 (Urk. 12/6) gab Dr. C.___ an, unter Physiotherapie hätten die Beschwerden des Patienten gemäss dessen Angaben laufend abgenommen. Dieser unterziehe sich noch einer Trainingstherapie. Seit dem 1. April 1999 sei er wieder zu 100 % arbeitsfähig.
Am 7. November 1999 gab Dr. C.___ an, der Patient klage über zunehmende Beschwerden, welche wohl vor allem auf den Unfall vom 22. April 1998 zurückzuführen seien (vgl. Urk. 12/9).
4.2.2 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin, speziell Rheumatologie, diagnostizierte am 19. November 1999 ein protrahiertes posttraumatisches lumbospondylogenes Syndrom sowie eine Diskopathie L4/5. Der Patient klage über persistierende tieflumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Popliteae, ausgeprägte paralumbale und -dorsale Verspannungen sowie gelegentliche Nackensteife. Radikuläre Ausfälle oder Hinweise für eine kaudale Kompression seien nicht vorhanden. Gemäss dem Beschwerdeführer lasse sich die Arbeitsfähigkeit nur dank regelmässiger Grefenmedikation aufrecht erhalten. Der Röntgenbefund habe einen Beckentiefstand rechts, Scheuermannresiduen T12-L2, eine Diskopathie L4/5 (Chondrose) sowie eine beginnende Spondylarthrose L5/S1 gezeigt. Es seien regelmässig durchgeführte physiotherapeutische Mobilisationsübungen und die Wiederaufnahme eines sportlichen Trainings angezeigt (vgl. Urk. 12/10, Urk. 11/43, Urk. 3/5).
4.2.3 Auf entsprechende Anfrage der SUVA hin gab der Beschwerdeführer am 21. Januar 2000 an, die ärztliche Behandlung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. Februar 1999 sei abgeschlossen. Im Zusammenhang mit dem Sturz im Jahr 1998 leide er weiterhin unter Beschwerden (vgl. Urk. 12/12).
4.3
4.3.1 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 11. Januar 2001 die Diagnose eines chronifizierten lumbovertebralen beziehungsweise spondylogenen Syndroms nach Sturz im Jahr 1998. Die tieflumbalen Schmerzen bestünden gemäss Angaben des Patienten seit dem fraglichen Unfall. Diesbezüglich sei eine erneute Physio- respektive Trainingstherapie veranlasst worden. Es sei eine depressive Entwicklung feststellbar. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (vgl. Urk. 11/15b).
Am 5. März 2001 gab Dr. E.___ an, die Behandlung betreffend LWS-Prellung sei abgeschlossen (vgl. Urk. 11/20).
4.3.2 Kreisarzt Dr. med. B.___ erteilte angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers am 9. März 2001 sein Einverständnis betreffend Kostenübernahme für das Antidepressivum Surmontil im Zusammenhang mit den Unfall vom 22. April 1998 beziehungsweise der Rückfallmeldung vom 19. Januar 2001 (vgl. Urk. 11/19).
4.4
4.4.1 Dr. D.___ stellte am 19. Oktober 2002 folgende Diagnosen:
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom - L4/5-Diskopathie - Spondylarthrose - Status nach LWS-Trauma 4/98 - Thorakovertebralsyndrom - Depressive Verstimmung
Seit 1999 stehe der Patient wegen - häufig durch schwere Arbeit (zuerst als Müller, jetzt als Bodenleger) ausgelöster - Lumbalgieattacken bei ihm in Behandlung. Radikuläre Ausfälle seien bis anhin nicht beobachtet worden. Der Beschwerdeführer leide unter Dauerschmerzen, weshalb er teilweise unkontrolliert NSAR konsumiere. Zeitweise komme es zu einem Aethylabusus (vgl. Urk. 11/44, Urk. 3/6). Wegen der Depression und der psychosozialen Probleme werde sich der Patient bei der ärztlichen Leitung der Rheumapoliklinik des Kantonsspitals X.___ melden (vgl. Urk. 3/6).
4.4.2 Nachdem sie den Beschwerdeführer am 14. November 2002 untersucht hatten, stellten die Ärzte des Kantonsspitals X.___ in ihrem Bericht vom 22. November 2002 (Urk. 11/25) folgende Diagnosen:
Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei - Verdacht auf degenerative Veränderungen - Fehlhaltung - Status nach LWS-Trauma 04/98 Leichtgradiges depressives Zustandsbild bei - psychosozialer Belastungssituation
Der Patient leide seit dem Unfall im April 1998 unter chronischen Rückenbeschwerden. Wegen seither immer wieder auftretender Schmerzexazerbationen stehe er seit 1999 in intermittierender Behandlung bei Dr. D.___. Grund der Untersuchung sei die im Laufe der letzten sechs Monate aufgetretene Schmerzaggravation im Bereich von Wirbelsäule beziehungsweise ganzem Körper. Seit rund drei Monaten träten zudem intermittierende Kribbelparästhesien im Bereich des rechten Armes, unter Einbezug von Dig. IV und V, auf. Während der letzten vier Jahre habe durch intensivste Physiotherapie inklusive MTT eine mässige vorübergehende Verbesserung der Schmerzen erreicht werden können. Vor rund drei Jahren habe ein Konsilium beim Rheumatologen Dr. med. F.___ stattgefunden, anlässlich dessen auch ein MRI erstellt worden sei. Eine Ursache für die Schmerzen habe allerdings nicht festgestellt werden können. Eine psychiatrische Behandlung sei wegen zunehmender Angstgefühle und Nervosität nach drei Sitzungen wieder abgebrochen worden (vgl. Urk. 11/25 S. 1 f.).
Klinisch fände sich ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Verdacht auf degenerative Veränderungen der tiefen LWS. Ein Zusammenhang zum Unfall vom April 1998 erscheine eher unwahrscheinlich; viel eher sei angesichts der chronischen Schmerzen und der psychosozialen Belastungssituation von einer zusätzlich bestehenden Schmerzverarbeitungsstörung auszugehen. Zur weiteren Diagnostik sei eine konventionelle Röntgenuntersuchung der LWS angezeigt. Die physiotherapeutische und medikamentöse Behandlung sei weiterzuführen (vgl. Urk. 11/25 S. 2 f.).
Der Röntgenbefund der LWS vom 14. November 2002 ergab deutlich ausgeprägte degenerative Veränderungen der unteren LWS in Form einer leichten Höhenminderung des Bandscheibenzwischenraums im Segment L4/L5 und L5/S1 sowie einer Spondylarthrose im Segment L4/L5 und L5/S1. Das dorsale Alignement war regelrecht (vgl. Bericht Kantonsspital X.___, Institut für Radiologie, vom 20. November 2002 [Urk. 11/24]).
4.4.3 Am 6. Dezember 2002 und 10. Januar 2003 untersuchten die Ärzte des Kantonsspitals X.___ den Beschwerdeführer erneut und stellten daraufhin in ihrem Bericht vom 15. Januar 2003 (Urk. 11/26) folgende Diagnosen:
Chronisches lumbovertebrales Syndrom bei - Osteochondrose L4/5 und L5/S1 - Spondylarthrose im Segment L4/5 und L5/S1
Subjektiv wie objektiv sei der Verlauf bei chronischem Lumbovertebralsyndrom beziehungsweise ausgeprägten degenerativen Veränderungen der unteren LWS erfreulich. Bei nur noch geringen Restschmerzen von 20 % könne die Behandlung in der Klinik abgeschlossen werden. Dem Patienten sei noch für drei Monate eine Medizinische Trainingstherapie verordnet worden (vgl. Urk. 11/26 S. 2).
4.4.4 Am 20. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer von SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___ untersucht. In seinem Bericht (Urk. 11/57) stellte dieser folgende Hauptdiagnosen (vgl. Urk. 11/57 S. 3):
- Chronisches lumbales Schmerzsyndrom - Rezidivierende Parästhesien der Finger II, III und IV rechts - Status nach Kontusion der Wirbelsäule nach Sturz am 22. April 1998 - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Subjektiv gebe der Patient Schmerzen unterschiedlicher Dauer, Frequenz und Intensität an. Er nehme weiterhin entzündungshemmende Medikamente ein und unterziehe sich einer psychologischen beziehungsweise psychiatrischen Behandlung mit zweiwöchentlichen Konsultationen. Objektiv finde sich ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei sehr guter Beweglichkeit der thorakolumbalen Wirbelsäule. Für eine radikuläre Beteiligung gebe es keine Anzeichen. Die früher erstellten bildgebenden Dokumente zeigten degenerative Veränderungen der LWS. Auf Höhe der HWS sei die Beweglichkeit gut; weder seien Muskelverspannungen oder Myogelosen vorhanden, noch könnten radikuläre Zeichen festgestellt werden. Die angegebenen Parästhesien der Finger II, III und IV seien wahrscheinlich pseudoradikulären Ursprungs. Die Arbeitsfähigkeit könne erst nach Eingang der noch zu erstellenden MRI-Bilder (HWS und thorakolumbaler Übergang) beurteilt werden (vgl. Urk. 11/57 S. 3 f.). Zeigten diese keine deutlichen pathologischen Zeichen, werde eine Leistungspflicht der SUVA mit grosser Wahrscheinlichkeit zu verneinen sein (vgl. Urk. 11/57 S. 4).
4.4.5 Die Kernspintomographie des thorakolumbalen Übergangs und der HWS vom 26. August 2005 ergab im Bereich der LWS eine relevante medio-links laterale kompressive Diskushernie L5/S1 und im Bereich der HWS eine kleine medio-rechts laterale, teils foraminale Diskushernie C5/6. Hinweise auf posttraumatische Veränderungen, frische Frakturen oder tumoröse Veränderungen ergaben sich keine (vgl. Bericht Röntgeninstitut W.___ vom 29. August 2005 [Urk. 11/60]).
4.4.6 Auf entsprechende Anfrage der SUVA (vgl. Urk. 11/64, Urk. 11/62) hin gab die Assura als Krankenversicherer des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2005 an, aufgrund der ihr vorliegenden medizinischen Akten sei zu schliessen, dass dieser im Zusammenhang mit seinen Rückenbeschwerden lediglich je eine Serie physiotherapeutischer Behandlungen in den Jahren 2001 und 2002 beansprucht habe. Leistungen für Apothekerrechnungen seien keine entrichtet worden. Ob der Beschwerdeführer allenfalls Schmerzmittel direkt beim Arzt bezogen habe, sei nicht bekannt (vgl. Urk. 11/65).
4.4.7 Nach Kenntnisnahme der MRI-Befunde vom 26. August 2005 und einer weiteren Untersuchung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2005 stellte Kreisarzt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 19. Dezember 2005 (Urk. 11/71) folgende Hauptdiagnosen (vgl. Urk. 11/71 S. 3):
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Chronisches mikrobrachiales Schmerzsyndrom mit rezidivierenden Pa- rästhesien der Finger II, III und IV rechts - Status nach Kontusion der Wirbelsäule nach Sturz am 22. April 1998 mit Rückfall im Januar 2002 und im November 2003
Im Weiteren stellte Dr. A.___ folgende Nebendiagnosen (vgl. Urk. 11/71 S. 3):
- Handschwielen beidseits Finger II bis V - Belastungsspuren an der Haut beider Kniegelenke - Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung - Status nach Hämorrhoidenoperation 2004
Der Patient gebe noch immer Schmerzen im Bereich von HWS und LWS an. Er klage über immer wieder auftretende Verspannungen in der Hals- und Lumbalwirbelsäule sowie über ständig wiederkehrende Taubheitsgefühle in den Fingern II, III und IV der rechten Hand. Er nehme weiterhin entzündungshemmende Medikamente ein und stehe noch in psychologischer Behandlung. Diesbezüglich erfolge eine medikamentöse Therapie mit Remeron. Objektiv seien ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und ein chronisches zervikobrachiales Syndrom feststellbar. Die Wirbelsäule weise deutliche degenerative Veränderungen auf. So bestehe eine medio-rechts laterale, teils foraminale und nur leichtgradig kompressive Diskushernie C5/C6 rechts. Diese radiologische Diagnose korreliere nicht mit den klinischen Zeichen von Parästhesien in den Fingern C5/C6/C7 (Dermatom C7/C8). Auch an der Lumbalwirbelsäule fänden sich degenerative Veränderungen mit Chondrose L4/L5 und L5/S1, Diskusprotrusion L4/L5 und einer grossen medio-links lateralen, foraminal gerichteten kompressiven Diskushernie L5/S1 (vgl. Urk. 11/71 S. 3).
Die Arbeit als Müller sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner degenerativen Wirbelsäulenleiden nicht mehr möglich. Dagegen sei ihm eine teils sitzende, teils stehende Tätigkeit ohne dauerndes Heben von Gewichten über 5 Kilogramm ganztags zumutbar (vgl. Urk. 11/71 S. 3 f.).
Der Patient habe bereits vor dem Unfall vom 22. April 1998 eine mehrsegmentale Wirbelsäulendegeneration zervikal und lumbal aufgewiesen. Die Diskushernien C5/C6 beziehungsweise L5/S1 seien nicht durch den Sturz verursacht worden. Derartige traumatische Hernien seien nur bei einer Gewalteinwirkung, die geeignet wäre, eine gesunde Bandscheibe zu zerreissen, denkbar. Zudem müsste der Patient eine vollkommen unauffällige prätraumatische Anamnese haben, und das erste Röntgenbild nach dem Unfall müsste frei von Abnützungserscheinungen in der Wirbelsäule sein, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Entsprechend der einschlägigen medizinischen Literatur sei bei Diskushernien grundsätzlich immer davon auszugehen, dass ein Unfall zu einer Verschlimmerung vorübergehender Natur führe. Sofern einem Unfallereignis überhaupt eine Teilursächlichkeit für im Zusammenhang mit einer Diskushernie stehende Beschwerden zuerkannt werde, so könne die entsprechende Gesundheitsstörung nur für einen Zeitraum von einem halben bis einem Jahr beziehungsweise - bei massiver Gewalteinwirkung - von zwei Jahren als Unfallfolge gewertet werden. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den als Rückfall gemeldeten Beschwerden und dem Unfall vom 22. April 1998 müsse daher verneint werden (vgl. Urk. 11/71 S. 4 f.).
5. Wenn aus den zitierten medizinischen Berichten und den weiteren Akten - insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen geschiedener Frau (vgl. Urk. 11/46) - auch zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer noch nach Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall vom 22. April 1998 unter Rückenbeschwerden litt, betreffend welche - zumindest sporadisch - Arztkonsultationen und eine medikamentöse Behandlung stattfanden, so sind die der SUVA im Jahr 2003 gemeldeten Beschwerden unter dem Titel Rückfall beziehungsweise Spätfolgen zu prüfen und nicht mehr im Rahmen des Grundfalles (vgl. Urk. 1 S. 4) zu sehen. Aus den Arztberichten geht nämlich hervor, dass die nach dem ursprünglichen Behandlungsabschluss erfolgten medizinischen Massnahmen, soweit sie überhaupt im Zusammenhang mit dem Sturz vom 22. April 1998 zu sehen sind, im Wesentlichen der Aufrechterhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit dienten und nicht mehr der Herbeiführung einer wesentlichen Besserung. Der unfallbedingte Heilungsprozess konnte somit bereits im Jahr 1998 abgeschlossen werden.
6.
6.1
6.1.1 Da die im Zusammenhang mit der im Jahr 2003 erfolgten Rückfallmeldung geltend gemachten Beschwerden weder von einem Arzt noch vom Beschwerdeführer selbst (vgl. Urk. 1) mit dem Unfall vom 5. Februar 1999 (vgl. Urk. 12) in Verbindung gebracht wurden, ist davon auszugehen, dass die bei diesem Sturz zugezogenen Verletzungen in der Zwischenzeit folgenlos abgeheilt waren.
6.1.2 Vorab festzuhalten ist auch, dass es in den gesamten medizinischen Akten keinen Hinweis darauf gibt, dass der Beschwerdeführer sich beim Unfall vom 22. April 1998 nebst der LWK1-Prellung eine milde traumatische Hirnschädigung (vgl. Urk. 1 S. 2, S. 8) zugezogen hätte. Weder stellte je ein Arzt eine entsprechende Diagnose, noch ist das Vorliegen des für eine derartige Verletzung typischen Beschwerdebildes (vgl. Erw. 2.4) dokumentiert. So klagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen stets über Rückenschmerzen beziehungsweise Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule. Dagegen wurden insbesondere nie Kopfschmerzen oder Schwindelerscheinungen erwähnt. Was die einzig als Symptom einer milden traumatischen Hirnschädigung in Frage kommende Depression betrifft, wurde diese erstmals am 11. Januar 2001 - und damit fast drei Jahre nach dem fraglichen Unfall - diagnostiziert (vgl. Bericht Dr. E.___ [Urk. 11/15b]). Schon aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten kann die genannte psychische Störung nicht mehr im Rahmen einer beim Unfall zugezogenen Hirnschädigung gesehen werden. Auch der Bericht der Klinik Y.___ vom 30. April 1998 (Urk. 11/6) lässt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 2) nicht auf eine milde traumatische Hirnschädigung schliessen. Die von den Ärzten verwendete Formulierung "Bewusstlosigkeit, Amnesie hat nicht bestanden" (vgl. Urk. 11/6 S. 1) ist so zu interpretieren, dass weder eine Bewusstlosigkeit noch eine Amnesie bestanden habe; nicht dass es zu einer Bewusstlosigkeit, aber keiner Amnesie gekommen sei. Von einer Bewusstlosigkeit war denn auch in keinem der zahlreichen späteren Arztberichte je die Rede; selbst der Beschwerdeführer erwähnte sie in der Folge nie (vgl. Urk. 11/3, Urk. 11/46). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Sturz vom 22. April 1998 eine milde traumatische Hirnverletzung zugezogen hat. Weitere diesbezügliche Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 8) erübrigen sich angesichts des Fehlens jeglicher Hinweise auf eine derartige Verletzung in den medizinischen Akten.
6.2
6.2.1 Aus den zitierten Arztberichten geht hervor, dass im Zeitpunkt der Rückfallmeldung die ursprünglich beim Unfall zugezogene LWK1-Prellung (vgl. Bericht Klinik Y.___ vom 30. April 1998 [Urk. 11/6]) längstens abgeheilt war und die Ärzte die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rückfallmeldung vom 4. Juni 2003 geltend gemachten Beschwerden - soweit organischer Ursache - im Wesentlichen auf degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (vgl. Berichte Dr. D.___ vom 19. November 1999 [Urk. 12/10, Urk. 11/43, Urk. 3/5] und vom 19. Oktober 2002 [Urk. 11/44, Urk. 3/6], Berichte Kantonsspital X.___ vom 20. November 2002 [Urk. 11/24], vom 22. November 2002 [Urk. 11/25] und vom 15. Januar 2003 [Urk. 11/26], Bericht SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ vom 20. Juli 2005 [Urk. 11/57]) beziehungsweise - nach deren Feststellung - auf die beiden Diskushernien L5/S1 und C5/6 (vgl. Bericht Röntgeninstitut W.___ vom 29. August 2005 [Urk. 11/60], Bericht Dr. A.___ vom 19. Dezember 2005 [Urk. 11/71]) zurückführten. Zu prüfen ist, ob SUVA-Arzt Dr. A.___, auf dessen Beurteilung die Beschwerdegegnerin ihre Leistungsverweigerung abstützte, zu Recht die unfallkausale Verursachung der Diskushernien verneinte und einen diesbezüglichen unfallbedingten Beschwerdeschub - sofern überhaupt eingetreten - nicht länger als für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren anerkannte (vgl. Urk. 11/71 S. 5).
6.2.2 Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 3. Januar 2005, U 332/03; in Sachen H. vom 18. August 2000, U 4/00; in Sachen B. vom 7. Januar 2000, U 131/99; RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190, Nr. U 379 S. 192; vgl. auch Debrunner, Orthopädie, orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2002, S. 880 unten; Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 54 ff., insbesondere S. 56; Mollowitz, Der Unfallmann, 12. Aufl. Berlin 1998, S. 153 ff.). Insbesondere mit dem letztgenannten Kriterium werden auch jene Fälle aufgefangen, bei denen der Unfall neben weiteren Faktoren lediglich eine Teilursache für die im Anschluss an das Ereignis aufgetretenen Rückenbeschwerden darstellt. Vorausgesetzt ist indessen auch dort, dass die Symptome einer Diskushernie (vertebragenes oder radikuläres Syndrom) unmittelbar nach dem Unfall auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweis; vgl. auch Debrunner/Ramseier, a.a.O., S. 55 oben).
6.2.3 Aufgrund der medizinischen Akten ist nicht davon auszugehen, dass die beiden Diskushernien C5/C6 und L5/S1 bereits vor dem Sturz vom 22. April 1998 bestanden haben, stellten die Ärzte der Klinik Y.___ aufgrund der erfolgten bildgebenden Untersuchungen der gesamten Wirbelsäule lediglich mässig ausgeprägte Chondrosen L4/5 und L5/S1 mit diskreter Retrolisthesis von LWK5 und leichter Diskusprotrusion, die zu keiner relevanten Impression des Duralsacks führe (vgl. Austrittsbericht vom 30. April 1998 [Urk. 11/6], S. 2), fest. Aus dem Bericht der Ärzte des Kantonsspitals X.___ vom 22. November 2002 (Urk. 11/25) geht sodann hervor, dass das anlässlich eines - nicht aktenkundigen - rheumatologischen Konsiliums bei Dr. F.___ etwa im Jahr 1999 erstellte MRI keinen Befund ergab, welcher die angegebenen Schmerzen hätte erklären können. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Wirbelsäule des Beschwerdeführers zwar bereits im Zeitpunkt des Unfalls gewisse degenerative Veränderungen aufwies, diese aber damals und noch einige Zeit danach noch nicht von erheblicher Bedeutung waren. Davon, dass der Sturz vom 22. April 1998 einen Beschwerdeschub betreffend vorbestehende Diskushernien ausgelöst hätte, ist daher genauso wenig auszugehen, wie davon, dass es sturzbedingt zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung (vgl. Urk. 1 S. 7) gekommen wäre. So steht zwar - aufgrund der Resultate der entsprechenden bildgebenden Untersuchungen - fest, dass es nach dem fraglichen Sturz im Laufe der Zeit zu einer Verschlechterung der Befunde betreffend die Wirbelsäule des Beschwerdeführers kam, allerdings führten die Ärzte diese Entwicklung auf eine unfallunabhängige Degeneration zurück, welche - erwiesenermassen (vgl. Bericht Klinik Y.___ vom 30. April 1998 [Urk. 11/6 S. 2]) - bereits vor dem fraglichen Sturz eingesetzt hatte und danach weiter fortschritt.
Aus dem auf umfassenden Untersuchungen basierenden Befund der Ärzte der Klinik Y.___ ist gleichzeitig zu schliessen, dass die beiden Diskushernien nicht durch das Ereignis vom 22. April 1998 verursacht wurden, wären sie in diesem Fall doch bereits im MRI vom Unfalltag (vgl. Urk. 11/6 S. 2) ersichtlich gewesen.
6.2.4 Eine Qualifikation der - wie dargelegt - unfallfremden Diskushernien als Berufskrankheit (vgl. Urk. 1 S. 8) im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG fällt einerseits ausser Betracht, weil es sich dabei um keine in der Liste im Anhang 1 zu Art. 14 UVV aufgeführte arbeitsbedingte Erkrankung handelt. Andererseits ist, wenn es sich bei der Arbeit des Beschwerdeführers als Müller beziehungsweise Bodenleger (vgl. Urk. 11/1, Urk. 11/25 S. 2, Urk. 11/26 S. 1, Urk. 11/29, Urk. 11/46 S. 2, Urk. 11/57 S. 2, Urk. 11/71 S. 4) auch zweifellos um eine schwere Tätigkeit handelt, gerade auch angesichts dessen Alters (im Zeitpunkt der Feststellung der Diskushernien 42 Jahre) nicht davon auszugehen, dass die Diskushernien mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurden (vgl. Erw. 2.3). Weit wahrscheinlicher erscheint, dass es sich um Veränderungen handelt, welche sich im Rahmen des altersentsprechend Üblichen bewegen. So brachte auch keiner der zahlreichen Ärzte, welche degenerative Veränderungen feststellten beziehungsweise Verdacht auf solche äusserten, diese in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Unfallversicherer lediglich darzutun hat, dass eine Gesundheitsstörung in keinem überwiegend kausalen Zusammenhang zum Unfall steht; den Beweis für deren unfallfremde Ursache hat er nicht zu erbringen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 i.S. S, U 414/05 Erw. 2.2 mit Hinweis). In Analogie zu dieser Rechtsprechung hat die Beschwerdegegnerin auch nicht zu beweisen, dass die Diskushernien - zumindest zu einem Anteil von mindestens 26 % - auf eine andere Ursache als die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen sind.
6.2.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die SUVA ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Diskushernien L5/S1 und C5/6 zu Recht verneinte. Auch in Bezug auf die weiteren Veränderungen der Wirbelsäule, besteht - sofern diese überhaupt Beschwerden verursachen - kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, da diese gemäss den medizinischen Akten degenerativer Natur sind. Andere - zumindest unfallbedingte - organische Ursachen für die vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten somatischen Beschwerden konnten nicht festgestellt werden. Betreffend die Nackenbeschwerden (vgl. Urk. 1 S. 6) ist darauf hinzuweisen, dass diese sich - soweit nicht psychisch bedingt - durchaus mit der Diskushernie auf Höhe C5/C6 erklären lassen. Was sodann die Parästhesien in der rechten Hand betrifft, lässt sich aus der Tatsache, dass SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ keinen für diese Gesundheitsstörung ursächlichen somatischen Befund stellen konnte, nicht schliessen, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre (vgl. Urk. 1 S. 6, S. 8). Vielmehr ist aufgrund der umfassenden Untersuchungen davon auszugehen, dass es der fraglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung an einem - zumindest unfallkausalen - organischen Korrelat fehlte. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich demnach.
6.3
6.3.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer psychischen Störung leidet. So diagnostizierte Dr. D.___ am 19. Oktober 2002 eine depressive Verstimmung (vgl. Urk. 11/44, Urk. 3/6). Die Ärzte des Kantonsspitals X.___ wiesen in der Folge am 14. November 2002 auf ein leichtgradiges depressives Zustandsbild hin (vgl. Urk. 11/25), und Dr. A.___ äusserte sowohl im seinem Bericht vom 20. Juli 2005 (Urk. 11/57) als auch in demjenigen vom 19. Dezember 2005 (Urk. 11/71) Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und hielt fest, dass der Beschwerdeführer in psychologischer Behandlung stehe und auch eine entsprechende medikamentöse Therapie stattfinde (vgl. Urk. 11/71 S. 3).
Aus den zitierten Arztberichten ist angesichts der Tatsache, dass sowohl Dr. D.___ als auch die Ärzte des Kantonsspitals X.___ im Zusammenhang mit der diagnostizierten Depression auf eine psychosoziale Belastungssituation hinwiesen (vgl. Urk. 3/6, Urk. 11/25 S. 2), nicht klar zu schliessen, ob der Unfall des Beschwerdeführers ursächlich ist für die festgestellte psychische Symptomatik. Dies kann vorliegend allerdings offen bleiben, da es - wie nachfolgend darzulegen ist - ohnehin an einem adäquatkausalen Zusammenhang zwischen Unfall und psychischer Gesundheitsstörung fehlte.
6.3.2 Beim Geschehnis vom 22. April 1998 handelte es sich um einen Sturz in einen 3.19 Meter tiefen Liftschacht (vgl. Polizeirapport vom 4. August 1998 [11/3 S. 3]), bei welchem sich der Beschwerdeführer eine LWK1-Prellung zuzog (vgl. Urk. 11/5, Urk. 11/6). Ein derartiger Unfall ist praxisgemäss als mittelschwer zu qualifizieren. In Anbetracht der Tatsache, dass unmittelbar nach dem Unfall aufgrund der aufgetretenen Gefühllosigkeit in den Beinen (vgl. Urk. 11/6 S. 1) nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Beschwerdeführer sich eine folgenschwerere Wirbelsäulenverletzung zugezogen hatte, und weil dieser zudem nach dem Sturz eine Weile ausharren musste, bis ihn ein Mitarbeiter fand und er aus seiner misslichen Lage befreit werden konnte (vgl. Urk. 11/3 S. 3), ist dem Ereignis eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abzusprechen. Dagegen erlitt der Beschwerdeführer mit der LWK1-Prellung keine schwere Verletzung beziehungsweise keine Verletzung besonderer Art, welche geeignet wäre, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Auch kann, soweit es sich um die - hier einzig relevanten - somatischen Unfallfolgen handelt, nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden. Zwar gab der Beschwerdeführer verschiedentlich an, seit dem fraglichen Unfall unter persistierenden starken Schmerzen zu leiden (vgl. Urk. 11/46, vgl. Urk. 11/44, Urk. 11/25), diese waren den Ärzten allerdings schon sehr bald nach dem Sturz nicht mehr mit unfallbedingten organischen Ursachen erklärbar, weshalb das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht erfüllt ist. Weder gibt es Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, noch kann von einem schwierigen Heilungsverlauf oder erheblichen Komplikationen gesprochen werden. Was schliesslich den Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit betrifft, war der Beschwerdeführer - auch wenn noch unter Schmerzmedikation stehend (vgl. Urk. 1 S. 4) - knapp zwei Monate nach dem Unfall vom 22. April 1998 bereits wieder zu 50 % und ab dem 22. Juni 1998 wieder zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 11/8 S. 3). Da nach dem Gesagten lediglich - und dies nur in wenig ausgeprägter Form - das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls erfüllt ist, ist die Adäquanz zu verneinen.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Rückfallmeldung vom 4. Juni 2003 (vgl. Urk. 11/27) geklagten Beschwerden, soweit organisch erklärbar, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 22. April 1998 zurückzuführen und auch nicht als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG zu qualifizieren sind. Da die andauernde Gesundheitsstörung im Weiteren, soweit sie psychischer Ursache ist, jedenfalls in keinem adäquatkausalen Zusammenhang zum fraglichen Sturz steht, ist die Leistungsverweigerung der SUVA nicht zu beanstanden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- René Mettler
- Rechtsanwalt Nils Grossenbacher
- Bundesamt für Gesundheit
- Assura
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).