UV.2006.00383
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 29. März 2008
in Sachen
1. O.___
2. Progrès Versicherungen AG
rue Daniel-Jean Richard 22
2300 La Chaux-de-Fonds
Beschwerdeführende
Beschwerdeführer 1 vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, René Wieland
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdeführerin 2 Zustelladresse: Progrès Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich
gegen
''Winterthur'' Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 1. November 2005 (Urk. 11/8), bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 29. September 2006 (Urk. 2), lehnte die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) gegenüber O.___, geboren 1966, ihre Leistungspflicht hinsichtlich des während eines Handballspiels vom 10. September 2005 erlittenen Achillessehnenrisses links ab. Sie begründete ihren Standpunkt damit, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. September 2006 erhob O.___ (Beschwerdeführer 1), vertreten durch die Protekta Rechtsschutz, mit Eingabe vom 11. Dezember 2006 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 reichte auch die Progrès Versicherungen AG (Beschwerdeführerin 2) als Krankenversicherer von O.___ Beschwerde gegen den genannten Einspracheentscheid ein und stellte ebenfalls den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 12/1). Die Winterthur schloss in der Beschwerdeantwort vom 19. April 2007 auf Abweisung der beiden Beschwerden (Urk. 9). Mit Verfügung vom 24. April 2007 wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12/9 = Urk. 13, Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
1.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in BGE 129 V 466 erneut zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen geäussert. Es hat dabei in Fortsetzung der Rechtsprechung (BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332) daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor.
Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschädigungen typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bzw. des Schweizerischen Bundesgerichts in Sachen Helsana Versicherungen AG gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt vom 11. Dezember 2003, U 159/03, Erw. 2, und in Sachen Vaudoise Allgemeine Versicherungsgesellschaft gegen CSS Kranken-Versicherung AG vom 4. Juli 2007, U 362/06, Erw. 3).
2.
2.1 Laut der elektronischen Unfallmeldung vom 13. September 2005 riss während eines Handballspiels ohne gegnerische Einwirkung die Achillessehne (Urk. 11/3). Den Berichten des Kantonsspitals W.___ vom 12. und 13. September 2005, wo der Beschwerdeführer 1 am 11. September 2005 operiert worden war, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 beim Anlaufen während eines Handballspiels einen Knall im Bereich der linken Achillessehne verspürt habe und anschliessend den Fuss nicht mehr habe belasten können (Urk. 11/M1-2). Im Fragebogen vom 29. September 2005 gab der Beschwerdeführer 1 an, beim Anlaufen mit dem Ball in der Hand habe er einen stechenden Schmerz im Fuss verspürt (Urk. 11/5). Nachdem die Winterthur mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 ihre Leistungspflicht verneint hatte (Urk. 11/6), meldete sich der Beschwerdeführer 1 telefonisch bei ihr und machte einen kurz erhöhten Kraftaufwand, eine Unsicherheit und sich daraus ergebend eine kurzzeitige unkontrollierte Bewegung geltend (Urk. 11/7). In der Einsprache gegen die Verfügung vom 1. November 2005 führte er aus, er sei im Begriffe gewesen einen eingeübten Spielzug auszuführen, bei dem mit einem Spurt der gegnerische Spieler umlaufen werden sollte. Als er zum Spurt angesetzt habe, sei er leicht ausgerutscht, allenfalls wegen eines Schweisstropfens am Boden, und habe einen stechenden Schmerz verspürt (Urk. 11/14). In der Beschwerde machte er schliesslich geltend, im Rahmen des auszuführenden Spielzuges habe er eine abrupte Drehbewegung mit einer gewissen Unkontrollierbarkeit vollzogen (Urk. 1). Die Beschwerdeführerin 2 wies in ihrer Beschwerde im Wesentlichen darauf hin, dass als Anlaufen bei einem Handballspiel nicht ein langsamer Übergang von einer stehenden in eine rennende Bewegung gemeint sein könne. Vielmehr werde im Handballsport mit Anlaufen das plötzliche Ansetzen zum Spurt mit einer für den gegnerischen Spieler meist nicht vorhersehbaren Richtungswahl bezeichnet (Urk. 12/1).
2.2 Die Winterthur erachtete die dargelegten Schilderungen des Geschehens als widersprüchlich und berief sich auf die Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde". Es sei jener Darstellung grösseres Gewicht beizumessen, welche der Beschwerdeführer 1 kurz nach dem Unfall gemacht habe, als den späteren Darstellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein könnten. Demnach sei von einem blossen Anlaufen auszugehen. Insbesondere fehle es an der für eine unfallähnliche Körperschädigung erforderlichen Sinnfälligkeit des schädigenden Ereignisses (Urk. 2, Urk. 9).
3.
3.1 Der Winterthur ist insoweit beizupflichten, dass in Anwendung der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer 1 ausgerutscht wäre. Es fehlt daher an einer unkoordinierten Bewegung in dem Sinne, dass der Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges gestört worden wäre, was zur Bejahung des für das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne erforderlichen Merkmals eines ungewöhnlichen äusseren Faktors führen würde. Dass kein Unfall im Rechtssinne vorliegt, wird denn auch von der Beschwerdeführerin 2 anerkannt und vom Beschwerdeführer 1 zumindest nicht explizit in Frage gestellt (Urk. 1, Urk. 12/1).
3.2 Demgegenüber überzeugt die Darstellung, dass unter "Anlaufen" des ballführenden Spielers beim Handball nicht ein Vorgang im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs gemeint sein kann. Dabei geht es vielmehr darum, durch eine dynamische, oftmals mit Körpertäuschungen verbundene Bewegung den gegnerischen Spieler zu irritieren, um an diesem vorbeizukommen oder zumindest möglichst ungehindert einen Pass zu spielen. Diese eben beschriebene Spielweise beinhaltet eine Vielzahl nicht alltäglicher Bewegungen wie Ausbalancieren des Gleichgewichts, Drehen, Rennen etc., denen ein gewisses Gefahrenpotential innewohnt. Das durch die Judikatur näher umschriebene Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage (Erw. 1.3 hievor) ist damit erfüllt und insgesamt ist auf ein unfallähnliches Ereignis zu erkennen, zumal ein Achillessehnenriss unbestrittenermassen eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV darstellt. Selbst wenn vorliegend unter Anlaufen lediglich der Versuch, vom Stand in eine Laufbewegung überzugehen, zu verstehen wäre, ähnlich einem physiologischen Vorgang wie beim Start zu einem Laufwettkampf oder einem Losrennen, um den Zug noch zu erreichen, würde dies bereits für eine unfallähnliche Körperschädigung genügen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Vaudoise gegen S. und Helsana vom 21. November 2006, U 398/06, Erw. 3.2.1, und Urteil des Bundesgerichts, I. sozialrechtliche Abteilung, in Sachen Vaudoise gegen CSS vom 4. Juli 2007, U 362/06, Erw. 4.2.2). In Gutheissung der Beschwerden ist der angefochtene Entscheid somit aufzuheben und die Winterthur zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
4. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer 1 eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Diese ist auf Fr. 800.-- festzusetzen. Der Beschwerdeführerin 2 als eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation steht trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zu (BGE 128 V 133 Erw. 5b; in BGE 129 V 466 nicht publizierte Erw. 6).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerden wird der Einspracheentscheid der "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft vom 29. September 2006 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 10. September 2005 zu erbringen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- ''Winterthur'' Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Progrès Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).