Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00386[8C_461/2008]
UV.2006.00386

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 11. April 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen
Kupferschmid Hafen Umhang, Anwaltsbüro
Weinbergstrasse 20, Postfach, 8023 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1972, arbeitete als Gastronomiekoch bei der B.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 14. April 2004 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 12/1). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. C.___, D.___, diagnostizierte im Bericht vom 24. Mai 2004 ein posttraumatisches Zervikalsyndrom und lumbale Muskelschmerzen, verordnete Physiotherapie und Analgetika und erachtete den Versicherten bei einem fehlgeschlagenen Arbeitsversuch am 13. Mai 2004 seit dem Unfall als zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/6). Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Juli 2004 stellte Dr. med. E.___, orthopädische Chirurgie FMH, im gleichentags verfassten Bericht (Urk. 12/10/1) fest, dass angesichts der günstigen Entwicklung in der letzten Zeit keine zusätzlichen Abklärungen und Therapien notwendig seien. Sollte aber der günstige Verlauf ins Stocken geraten, wäre eine Zuweisung an eine geeignete Stelle zur Abklärung zwingend. Er erachtete die am 23. Juli 2004 geplante Arbeitsaufnahme als richtig und erwartete eine Steigerung noch zwei Wochen. In der Folge beklagte sich A.___ über andauernde Schmerzen im Nacken, Hinterkopf und Schulterbereich und reduzierte die Arbeitstätigkeit ab 23. August 2004 auf 30 % (Urk. 12/19a), so dass Dr. C.___ ihn am 8. September 2004 an das F.___, Rheumatologie, überwies (Urk. 12/19b), wo der Versicherte gemäss Austrittsbericht vom 1. November 2004 (Urk. 12/71) vom 4. bis 15. Oktober 2004 hospitalisiert war. Am 20. Oktober 2004 erstattete die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik die biomechanische Kurzbeurteilung (Urk. 12/24). Am 23. Dezember 2004 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis des Versicherten per 28. Februar 2005 auf (Urk. 17/36/1).
         Am 28. Januar 2005 fand in der Rehaklinik G.___ ein Triage-Assessment für ein Ergonomie-Trainingsprogramm (Bericht vom 31. Januar 2005, Urk. 12/40) statt, worauf der Versicherte vom 30. März bis 15. April 2005 ambulant an einem Evaluationsprogramm teilnahm (Bericht vom 11. Mai 2005, Urk. 12/48). Währenddessen wurde A.___ ebenfalls in der Rehaklinik G.___ neuropsychologisch untersucht (Bericht vom 27. April 2005, Urk. 12/46).
        
         Im Rahmen einer Standortbestimmung empfahl Kreisarzt Dr. med. H.___, Orthopädische Chirurgie FMH, im Bericht vom 4. August 2005 (Urk. 12/59) eine Abklärung der Dyskinesie der rechten Scapula in der orthopädischen Universitätsklinik I.___, welche am 9. November 2005 erfolgte und beim Befund einer nicht konstanten, leichtgradigen Scapula alata rechts zur Verordnung muskelkräftigender Physiotherapie führte (Bericht vom 17. November 2005; Urk. 12/74).
         Am 19. Dezember 2005 nahm A.___ im Umfang von 20 % eine Tätigkeit als Büroaushilfe im Stundenlohn bei der J.___ GmbH, K.___, auf (Urk. 12/86 und Urk. 12/78) und war über seine neue Arbeitgeberin bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft unfallversichert (Urk. 18/6). Während bei den ersten Verlaufskontrollen in der Uniklinik I.___ am 8. Februar 2006 (Urk. 12/94) auch subjektiv und am 27. März 2006 (Urk. 12/101) nur objektiv eine Verbesserung der Schulterschmerzen und -beweglichkeit bei unverändert geklagten Kopfschmerzen festgestellt werden konnte, berichteten die Ärzte bei einer weiteren Verlaufskontrolle am 26. Juni (Urk. 12/112), dass der Versicherte die physiotherapeutische Behandlung bei persistierenden Schulterbeschwerden sistiert habe, und erhöhten die Arbeitsfähigkeit ab 3. Juli 2006 auf 50 %. Ferner veranlasste die SUVA bei Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie FMH, eine konsiliarische Untersuchung (Bericht vom 22. März 2006, Urk. 12/97). Die letzte Verlaufskontrolle in der Uniklinik I.___ vom 4. September 2006 ergab - unter Hinweis auf einen weiteren Auffahrunfall vom 1. September 2006 (vgl. Polizeirapport der Kantonspolizei M.___ vom 7. Oktober 2006, Urk. 3/5) - keine Veränderung, und die Behandlung wurde unter Anraten einer Weiterführung der skapulothorakalen Kräftigung abgeschlossen (Urk. 12/118b).
1.2     Mit Verfügung vom 27. März 2006 stellte die SUVA ihre Leistungen per 30. April 2006 ein (Urk. 12/98). Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 27. April 2006 Einsprache und beantragte die Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen (Urk. 12/102). Nachdem am 24. August 2006 eine ambulante Untersuchung im Kantonsspital O.___, Neurologische Klinik, stattgefunden hatte (Bericht vom 6. September 2006, Urk. 12/118a), wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 19. September 2006 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 19. September 2006 liess A.___ durch Rechtsanwalt Luzius Hafen, Zürich, mit Eingabe vom 15. Dezember 2006 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"    1.    Die Verfügung der SUVA Zürich vom 27. März 2006, resp. der Einspracheentscheid vom 19. September 2006 seien aufzuheben und die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung der Folgen des erneuten Unfalls vom 1. September 2006 und anschliessenden Neuverfügung an die Versicherung zurückzuweisen.
  2.    Evtl. sei das Verfahren zu sistieren, bis die Folgen des erneuten Unfalls vom 1. September 2006 abgeklärt sind und anschliessend über die Leistungen zu entscheiden.
  3.    Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         In der Beschwerdeantwort vom 23. April 2007 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), und mit Schreiben vom 1. Mai 2007 (Urk. 13) reichte sie das unfallanalytische Gutachten der Winterthur Unfallanalyse vom 12. April 2007 betreffend die Auffahrkollision vom 14. April 2004 (Urk. 14) ein. Mit Replik vom 6. Juni 2007 (Urk. 17) und Duplik vom 13. August 2007 (Urk. 21) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 14. August 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 22).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
         Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (Zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008 in Sachen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, U 394/06, Erw. 10.2 f.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).

2.      
2.1     Laut Arztzeugnis des erstbehandelnden Dr. C.___ vom 24. Mai 2004 (Urk. 12/6) erlitt der Beschwerdeführer beim Unfall ein posttraumatisches Zervikalsyndrom und lumbale Muskelbeschwerden. Das Zervikalsyndrom zeige sich vorwiegend mit muskulärer Verspannung beidseits zervikal sowie lumbal und die Beweglichkeit sei nur wenig reduziert. Der Röntgenbefund sei in Ordnung. Der Beschwerdeführer sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig, ein Arbeitsversuch am 13. Mai 2004 sei gescheitert.
2.2     Nach der kreisärztlichen Untersuchung hielt Dr. E.___ im Bericht vom 22. Juli 2004 (Urk. 12/10) fest, dass nach dem Unfall ein zervikozephales Syndrom mit gelegentlich auch vegetativen Begleiterscheinungen aufgetreten sei. Das initial vorhandene Flimmern und die lumbalen Beschwerden seien verschwunden. Heute klage der Beschwerdeführer noch über Nacken- und okzipitale Kopfschmerzen, welche nicht täglich und am Morgen kaum vorhanden seien und sich erst im Laufe des Tages akzentuierten. Angesichts der günstigen Entwicklung seien keine zusätzlichen Abklärungen und Therapien notwendig. Sollte aber der günstige Verlauf ins Stocken geraten, wäre eine Zuweisung an eine geeignete Stelle zur Abklärung zwingend, am besten würde sich die Rheumatologie des F.___ eignen, wo auch eine neurologische Untersuchung veranlasst werden könnte. Er habe eine 50%ige Arbeitsaufnahme ab dem 23. Juli 2004 bestätigt, in zwei Wochen könne die Arbeitsfähigkeit wohl weiter gesteigert werden und bis Ende August / Anfang September erwarte er eine volle Arbeitsfähigkeit.
2.3     Im ärztlichen Zwischenbericht vom 3. September 2004 meldete Dr. C.___ (Urk. 12/19a), der Beschwerdeführer müsse nach der Arbeit konstant über Stunden abliegen, er habe Konzentrationsstörungen, Trümmel, Übelkeit und Kopfschmerzen. Seit dem 23. Juli 2004 sei der Beschwerdeführer zu 50 %, seit 24. August 2004 nur noch zu 30 % arbeitsfähig gewesen.
2.4     Nach der Hospitalisation vom 4. bis 15. Oktober 2004 diagnostizierten die Ärzte des F.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, im Austrittsbericht vom 1. November 2004 (Urk. 12/71) einen Status nach Auffahrunfall am 14. April 2004, eine Wirbelsäulen-Fehlform und Fehlhaltung (Lordose der HWS, Abflachung der BWS) sowie eine neuropsychologische Symptomatik (Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Schlafstörungen, Tinnitus). Aus physiotherapeutischer Sicht sei vor allem eine Insuffizienz der Schultergürtel- und HWS-Stabilisatoren festgestellt worden. Des weiteren sei eine Hypomobilität des cervico-thorakalen Übergangs und möglicherweise auch der 1. Rippe aufgefallen. Im Rahmen eines Hebe-Tests sei beobachtet worden, dass das Heben von Gegenständen ab 7,5 kg ohne Kompensation seitens des gesamten Schultergürtels nicht möglich sei. Ebenso sei die lang anhaltende Haltearbeit der HWS-Stabilisatoren nicht ausreichend. Neuropsychologisch hätten sich eine diskret erhöhte Interferenz-Anfälligkeit und eine leicht reduzierte material-unspezifische Produktion bei sonst unauffälligem Mentalstatus gefunden. Fokale cerebrale Funktionsstörungen seien nicht nachweisbar gewesen. Psychologisch weise der steile Schmerzanstieg nach Stresssituationen auch auf eine Störung der Stressverarbeitung während der Arbeitszeit hin. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom 16. bis 30. Oktober 2004 100 %. Die weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sollte in Abhängigkeit des Befundes in 25%-Schritten langsam erfolgen. Auch nach Beginn der Tätigkeit seien körperlich leichte Arbeiten mit Heben von Gegenständen mit Maximalgewicht von 5 kg, keine Arbeiten über Kopf sowie Arbeiten mit längerem Beibehalten der gleichen Kopfposition durchzuführen.
2.5     Im Bericht des Triage-Assessments für ein Ergonomie-Trainingsprogramm der Rehaklinik G.___ vom 31. Januar 2005 (Urk. 12/40) wurden folgende Diagnosen genannt:
"     A.   Unfall vom 13.04.04: PW-Heckauffahrkollision mit HWS-Distorsion
A1      Cervicospondylogenes Syndrom bds., rechtsbetont
A2      Kopfschmerzen vom Spannungskopfwehtyp
A3      V.a. maladaptiv gefärbtes Ueberzeugungs- und Schmerzbewältigungsmuster
  B.   Lumbovertebrales, teilweise -spondylogenes Schmerzsyndrom bds."
         Die Ärzte erachteten die Eignung des Beschwerdeführers für ein Ergonomietrainingsprogramm auf dem Hintergrund seiner Überzeugungen zwar als fraglich, aufgrund seines Wunsches nach einer nochmaligen trainingsorientierten Rehabilitation, des eher jungen Alters und der vorhandenen beruflichen Ressourcen schlugen sie ein auf zwei Wochen befristetes Probetraining vor. Sollte sich in dieser Zeit herausstellen, dass der Beschwerdeführer bereit sei, sich auf das Konzept einzulassen, käme ein mehrmonatiges umfassendes Ergonomie-Trainingsprogramm in Frage. Ziel eines solchen Programms sei die Schaffung der Voraussetzungen für eine berufliche Neuorientierung (Stellensuche). Ergänzend sollte zusätzlich eine Berufsabklärung, gegebenenfalls mit einer Berufsberatung, erfolgen.
2.6     Im Bericht über das Evaluationsprogramm vom 11. Mai 2005 (Urk. 12/48), welches vom 30. März bis 15. April 2005 in der Rehaklinik G.___ ambulant durchgeführt wurde, wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für ein Ergonomie-Trainingsprogramm nicht erfülle. Da es sich im Verlaufe des Probetrainings gezeigt habe, dass er sich ausserstande gesehen habe, problembezogen zu trainieren, und er das Training ohnehin nicht als eine geeignete therapeutische Massnahme gesehen habe, sei beschlossen worden, das Trainingsprogramm nach der zweiwöchigen Evaluationsphase abzubrechen. Die Bereitschaft zur Erarbeitung von aktivitätsbezogenen Zielen sei schlecht gewesen. Die Lernbereitschaft für einen optimalen Umgang mit Symptomen und Einschränkungen sei schlecht gewesen. Die Leistungsbereitschaft sei als fraglich zu beurteilen. Die Konsistenz bei den Tests und im Training sei mässig gewesen. Es habe während der kurzen Zeit keine wesentliche Verbesserung der Belastungstoleranz erreicht werden können.
         Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiter bei der N.___ sei aktuell nicht zumutbar, da die Anforderungen (Tätigkeiten über Brusthöhe und wiederholte Arbeit unter vermehrter Stressbelastung) zu hoch seien. Eine (mindestens) leichte bis mittelschwere Arbeit sei ganztags zumutbar. Dabei sollten längerdauernde Tätigkeiten über Brusthöhe oder vorgeneigt sowie mit wiederholter Stressbelastung/Zeitdruck vermieden werden. Wegen schmerzbedingten, leichten kognitiven Problemen sollte bei konkreter beruflicher Perspektive ein erleichterter Einstieg mit zusätzlichen Pausen im Umfang von 1h/Tag (am ehesten in Form mehrerer, auf den ganzen Tag verteilten Kurzpausen) erfolgen.
2.7     Gemäss neuropsychologischem Bericht der Rehaklinik G.___ vom 27. April 2005 (Urk. 12/46) liegt eine leichte Störung vor. Im Vordergrund stünden die verminderten Aufmerksamkeitsleistungen (Verlangsamung, erhöhte Fehlerzahl), welche sich auf alle kognitiven Leistungsbereiche negativ auswirkten, und die deutlich reduzierte psychophysische Belastbarkeit. Zudem zeige sich eine Zunahme der Schmerzproblematik (Kopf- und Schulterschmerzen) bei geistiger Anstrengung. Allerdings sei diese laut Beschwerdeführer weniger ausgeprägt als bei körperlicher Betätigung. Affektiv und im sozialen Kontakt zeigten sich keine Auffälligkeiten. Vordergründig sei die bei Anstrengung zunehmende Schmerzproblematik. Diesbezüglich sollte der Beschwerdeführer in einem berufsorientierten Belastungsaufbau gezielt angeleitet werden, wie er die Kopf- und Schulterschmerzen durch Positions- und Aktivitätswechsel aktiv besser regulieren könne.
2.8         Kreisarzt Dr. H.___ berichtete am 4. August 2005 (Urk. 12/59), bei der Untersuchung sei eine Dyskinesie der rechten Scapula und damit verbunden eine Verspannung der die Scapula stabilisierenden Muskulatur auf der rechten Seite auffällig. Diese Verspannungen könnten gewisse Kopfschmerzen durchaus erklären, wie intensiv diese empfunden würden, sei primär eine subjektive Frage. Eine Intensität, die jegliches Funktionieren unmöglich mache, sei nicht zu erwarten und werde vom Beschwerdeführer auch nicht angegeben. Die Problematik sollte von hochspezialisierter Seite beurteilt werden, weshalb eine Anmeldung in der Orthopädischen Universitätsklinik I.___ erfolge. Für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten dürfe der rechte Arm trotzdem eingesetzt werden. Ein Einsatz im kaufmännischen Bereich dürfe deshalb sicher verlangt werden.
2.9     Die Ärzte der Uniklinik I.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 17. November 2005 (Urk. 12/74) einen Status nach HWS-Distorsion sowie intermittierende Parästhesien ulnarseits am gesamten rechten Arm. Die Hautverhältnisse seien reizlos und ohne Rötung oder Schwellung im Bereich der rechten Schulter, und es sei eine normale symmetrische Trophik feststellbar. Der Aktiv-ROM der Schulter beidseits: Flexion 170°, Abduktion 170°, Aussenrotation I 30°, Aussenrotation II rechts 70°, links 80°, Innenrotation rechts bis Th12, links bis Th5. Es träten mässige Schmerzen in der rechten Schulter bei Rückführen des rechten Armes aus Abduktion in die Adduktion auf. Die anterioren und posterioren Apprehensionszeichen seien beidseits negativ. Die Sulcuszeichen seien allseits intakt, insbesondere im durch den Nervus ulnaris innervierten Areal. Es bestehe kein Tinel-Zeichen über dem Sulcus nervi ulnaris. Bei der aktiven Abduktion beider Arme komme es zur leichten Scapula alata rechts, was jedoch nicht konstant auftrete. Die Röntgenaufnahme des Schulterstatus rechts vom 9. November 2005 zeige einen unauffälligen ossären Befund. Die Ärzte empfahlen die Verordnung von Physiotherapie zur stabilisierenden Muskelkräftigung der Scapula.
         Im Verlaufsbericht vom 23. Februar 2006 (Urk. 12/94) hielten die Ärzte fest, der Beschwerdeführer sei in regelmässiger physiotherapeutischer Behandlung. Dabei sei es zu einer Verbesserung der Schulterschmerzen und auch der Schulterbeweglichkeit gekommen. Unverändert seien die Kopfschmerzen. Objektiv habe sich die Scapula alata bei Flexion und Abduktion nicht verändert, weshalb eine neurophysiologische Abklärung durchzuführen sei. Der Beschwerdeführer arbeite zur Zeit in einem Büro zu 20 %, was für ihn im Moment gut möglich sei, und er werde anfangs März eine Steigerung auf 30 % probieren.
         Im Verlaufsbericht vom 4. April 2006 (Urk. 12/101) schrieben die Ärzte, der Beschwerdeführer gebe trotz Physiotherapie unveränderte Beschwerden an. Die Hauptbeschwerden seien die intermittierenden Kopfschmerzen, die Schmerzen im Arm seien soweit gut behandelbar. Es finde sich eine ausgeprägte Scapuladyskinesie rechts. Bei Fixation der Scapula am Rücken hätten die Beschwerden deutlich gebessert und es sei beinahe eine schmerzfreie Armbewegung möglich. Das Elektromyogramm vom 25. März 2006 habe keine Hinweise für eine Läsion des Nervus thoracicus longus ergeben.
         Im Verlaufsbericht vom 6. Juli 2006 (Urk. 12/112) legten die Ärzte dar, der Beschwerdeführer habe trotz Physiotherapie, die allerdings nicht wie empfohlen im Hause durchgeführt worden sei, unveränderte Beschwerden. Die physiotherapeutischen Übungen hätten zweimal pro Woche stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei selbständig zum Chiropraktiker gegangen und habe die physiotherapeutischen Übungen für ca. vier Wochen gestoppt. Die Hauptbeschwerden seien immer noch die intermittierenden Kopfschmerzen. Die Schmerzen im Arm seien soweit gut behandelbar. Es seien dem Beschwerdeführer erneut intensive physiotherapeutische Übungen empfohlen worden. Ausserdem sei, falls noch nicht erfolgt, eine Abklärung der HWS und gegebenenfalls eine neurologische Untersuchung im Hinblick auf die ausgeprägte Skapuladyskinesie zu empfehlen. Ab dem 3. Juli 2006 sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig.
         Im Verlaufsbericht vom 6. September 2006 (Urk. 12/118b) berichteten die Ärzte, der Röntgenstatus der HWS vom 4. September 2006 sei unauffällig ohne Fraktur oder Dislokation und ergebe keine Zeichen für Instabilität. Es sei mit dem Beschwerdeführer besprochen worden, dass die Mehrzahl der Fälle mit physiotherapeutischer Kräftigung der skapulothorakalen axiallaren Muskulatur eine recht gute Funktionsverbesserung und Beschwerdelinderung erfahren würden. Bei therapieresistenten persistierenden Beschwerden sowie bei hohem Leidensdruck wäre als letzte Instanz an einen chirurgischen Eingriff, nämlich eine skapulothorakale Arthrodese zu denken. Der Beschwerdeführer sehe aber davon in jedem Fall ab. Bezüglich der HWS-Beschwerden und rezidivierenden Kopfschmerzen, die bereits durch den Hausarzt und einen Neurologen abgeklärt worden seien, werde dem Beschwerdeführer empfohlen, bei Zunahme der Beschwerden den Notfall aufzusuchen, bzw. zur genauen Abklärung einen Termin bei der HWS-Sprechstunde zu vereinbaren.
2.10   Gemäss Bericht von Dr. L.___ vom 22. März 2006 (Urk. 12/97) leidet der Beschwerdeführer unter chronischen Spannungskopfschmerzen, intermittierenden Attacken einfacher Migräne, zervikalem Schmerzsyndrom mit intermittierender pseudoradikulärer Reizkomponente C8 rechts sowie intermittierenden Konzentrationsstörungen, vermutlich funktionell im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms. Die subjektiv im Vordergrund stehenden Kopfschmerzen seien semiologisch zunächst mit Spannungskopfschmerzen zu vereinbaren, wobei gelegentlich Episoden einer einfachen Migräne abgegrenzt werden könnten. Klinisch, aus den Zusatzuntersuchungen und aus den vorliegenden Berichten fänden sich keine Anhaltspunkte für symptomatische Kopfschmerzen im Rahmen einer intrakraniellen Raumforderung, eines Hydrocephalus malresorptivus oder eines entzündlichen Prozesses am Kopf. Denkbar sei, dass der zeitweise erhebliche Gebrauch von Analgetika bzw. Antirheumatika zu einer Chronifizierung führe. Darüber hinaus finde sich eine Verspannung der perinuchalen Muskulatur vor allem rechts, jedoch ohne Hinweise auf eine klinisch relevante Radikulopathie, es fehlten auch Hinweise für eine zervikale Myelopathie. Was die Sensibilitätsstörungen an der rechten Hand angehe, müsse man von einer intermittierenden radikulären oder pseudoradikulären Komponente ausgehen, zumal klinisch und aus den Zusatzuntersuchungen keine Hinweise für eine Kompression des Nervus ulnaris am Epicondylus medialis gefunden werden könnten und auch kein Carpaltunnel-Syndrom vorliege. Bei der Untersuchung seien auch keine sicheren Hinweise für eine aktuelle radikuläre Reizkomponente C8 rechts gefunden worden, es hätten auch sichere Hinweise für eine untere Plexusschädigung im Rahmen einer Schultergürtelkompressions-Symptomatik gefehlt. Was die intermittierende Konzentrationsstörung angehe, sei zunächst von einer intermittierenden psychogenen Teilleistungsstörung auszugehen, denkbar sei hier ein Zusammenhang mit den chronischen funktionellen Kopfschmerzen. Klinisch und aus den Zusatzuntersuchungen seien keine Hinweise für intermittierende Gedächtnislücken im Rahmen eines Anfallsleiden oder einer dementiellen Entwicklung vorhanden.
2.11   Gemäss Beurteilung der Neurologen des Kantonsspitals O.___ vom 6. September 2006 (Urk. 12/118a) ist die chronische Kopfschmerzsymptomatik im Rahmen eines cerviko-zephalen Syndroms bei Status nach Distorsion der HWS und von Spannungskopfschmerzen zu interpretieren.

3.       Aus den ärztlichen Berichten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer keine nachweisbaren organischen Schädigungen vorliegen. Die darin wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der nach dem Unfall vom 14. April 2004 aufgetretenen Beschwerden sind widersprüchlich. So berichtete Dr. C.___ am 24. Mai 2004 (Urk. 12/6) über muskuläre Verspannungen beidseits zervikal und lumbal, bei nur wenig reduzierter Beweglichkeit. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Juli 2004 (Urk. 12/10) gab der Beschwerdeführer an, direkt nach dem Unfall keine Beschwerden gehabt zu haben. Im Laufe des Abends (nach wenigen Stunden) sei aber ein Flimmern vor den Augen aufgetreten, weswegen er sich am Folgetag beim Hausarzt habe untersuchen lassen. Leichte Nackenschmerzen seien erst am Folgetag aufgetreten, welche sich dann verstärkt hätten mit Schmerzen auch zwischen den Schulterblättern. Ab dem dritten Tag habe er auch Kopfschmerzen gehabt. Gemäss Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen vom 19. August 2004 (Urk. 12/13) traten beim Beschwerdeführer nach zirka zwei Stunden Kopf-, Nacken-, Schulter- und Rückenschmerzen sowie Schwindel auf.
         Dem Arztbericht des erstbehandelnden Dr. C.___ kann der Verlauf der Beschwerden ab dem Unfallzeitpunkt nicht entnommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 19. Februar 2008, U 394/06). Es ist daher fraglich, ob der natürliche Kausalzusammenhang zu den persistierenden Kopfschmerzen überhaupt gegeben ist. Diese Frage kann aber offen bleiben, weil - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist. Fest steht, dass auch die nach Fallabschluss behandelnden Ärzte keine wesentlichen Verbesserungsmöglichkeiten mehr sahen bzw. keine über eine medikamentöse und muskelkräftigende Therapie hinausgehenden Behandlungen mehr anboten.

4.
4.1
4.1.1   Das Eidgenössische Versicherungsgericht stuft Auffahrkollisionen vor einem Fussgängerstreifen oder einem Lichtsignal regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis ein. Zwar hat es in einzelnen Fällen auch bei Auffahrkollisionen einen leichten Unfall angenommen, so insbesondere bei einer niedrigen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (Delta-v unter 10 km/h) und - zusätzlich - weitgehendem Fehlen von unmittelbar im Anschluss an den Unfall aufgetretenen Beschwerden. Auch bei einem als leicht zu qualifizierenden Auffahrunfall ist indessen der adäquate Kausalzusammenhang - als Ausnahme von der Regel - dann zu prüfen, wenn er unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die sich nicht offensichtlich als unfallunabhängig erweisen (z.B. Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, langdauernde Arbeitsunfähigkeit). In diesem Fall sind die Adäquanzkriterien, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten, heranzuziehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen R. vom 10. November 2004, U 174/03, Erw. 5.2 mit verschiedenen Hinweisen auf RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2).
4.1.2   Aus der biomechanischen Kurzbeurteilung (Triage, Urk. 12/24), welche sich auf die vorhandenen Bilder des Unfallfahrzeuges des Beschwerdeführers, die entsprechende Reparaturkalkulation und die Angaben des Beschwerdeführers stützt, geht hervor, dass der schädigende Autolenker mit der Front seines Hyundai auf das Heck des VW des Beschwerdeführers prallte, so dass dieser eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v) in Vorwärtsrichtung erfuhr. Diese Geschwindigkeitsänderung dürfte unterhalb oder knapp innerhalb eines Bereiches von 10 - 15 km/h gelegen haben und führte dazu, dass sich der Fahrer des VW relativ zu seinem Fahrzeug nach hinten bewegte. Mit der Beschwerdegegnerin ist der Unfall deshalb als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren (vgl. Urk. 2 Erw. 6) und die Adäquanz dementsprechend nach den Kriterien für mittlere Unfälle zu beurteilen.
4.1.3   Hieran ändert der Einwand des Beschwerdeführers, die biomechanische Triage müsse in vielerlei Hinsicht wesentlich relativiert werden, da Fotos zur Unfallsituation und Angaben zum zweiten Fahrzeug fehlten und die Deformation des Kofferraumbodens ein starkes Indiz für eine Unterfahrung des Fahrzeugs sei, was zu wesentlich grösseren Wirkkräften führe, nichts. Denn auch im unfallanalytischen Gutachten der Winterthur Unfallanalyse vom 12. April 2007 (Urk. 14) wurde davon ausgegangen, dass es sich beim Unfall vom 14. April 2004 um einen typischen Auffahrunfall gehandelt hatte. Der Gutachter ging anhand der vorhanden Unfalldaten - das Kontrollschild des Fahrzeugs des Unfallverursachers stempelte sich in das Heckblech des Fahrzeugs des Unfallopfers, was bedeutet, dass das auffahrende Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt gebremst war, sowie eine leichte Deformation des Heckblechs im hinteren Bereich der Reserveradmulde - davon aus, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers um einen Geschwindigkeitsbetrag zwischen 5,8 und 9,2 km/h beschleunigt wurde und der Beschwerdeführer sich infolge der Kollision in einem Winkel von ca. 0° (zur Fahrzeuglängsachse) nach hinten bewegte. Die beiden im Wesentlichen übereinstimmenden Gutachten können die Einwendungen des Beschwerdeführers zur Krafteinwirkung, welche sich lediglich auf Vermutungen stützen, ohne weiteres widerlegen. Im Übrigen legen auch die Schilderungen des Beschwerdeführers selbst zum Unfallhergang einen eher leichten Unfall im Bereich der sonst als mittelschwer taxierten Auffahrunfälle nahe (Urk. 12/3/1).
4.2    
4.2.1   Das Unfallereignis vom 14. April 2004 war weder mit dramatischen Begleitumständen verbunden noch besonders eindrücklich. Die erlittene HWS-Distorsion gilt rechtsprechungsgemäss nicht als schwere Verletzung bzw. als Verletzung besonderer Art, welche psychische Fehlentwicklungen auslösen kann. Ein HWS-Distorsionstrauma vermag praxisgemäss für sich allein die Schwere oder besondere Art der Verletzung nicht zu begründen (SZS 2001, S. 448).
4.2.2   Die unfallbedingte ärztliche Behandlung erschöpfte sich in der Verordnung zur Physiotherapie und der medikamentösen Therapie mit Abgabe von Analgetika (Urk. 12/6) und war nicht belastend. Auch die kurz vor der Leistungseinstellung von Dr. L.___ im Bericht vom 22. März 2006 (Urk. 12/97) abgegebenen Empfehlungen zielten im Wesentlichen auf eine medikamentöse Schmerztherapie bzw. -prophylaxe. Zudem bedürfte die Annahme eines schwierigen Heilungsverlaufs bzw. erheblicher Komplikationen besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt und verzögert hätten, was hier fehlt.
         Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Bericht der Physiotherapeutin vom 24. Mai 2004 (Urk. 12/4), die gegenüber dem Hausarzt bereits sechs Wochen nach dem Unfall erwähnte, dass die Mitarbeit des Beschwerdeführers mässig sei. Anlässlich des Triage-Assessments für ein Ergonomie-Trainingsprogramm (Bericht vom 31. Januar 2005, Urk. 12/40) stellten die Ärzte ein mittelmässiges Ausmass an psychosozialen Rehabilitationshindernissen fest. Trotz des Verdachts auf ein maladaptiv gefärbtes Überzeugungs- und Schmerzbewältigungsmuster wurde eine ambulante Rehabilitation in der Rehaklinik G.___ begonnen (Bericht vom 27. April 2005, Urk. 12/46). Diese wurde aber abgebrochen, da sich im Verlaufe des Trainings gezeigt hatte, dass sich der Beschwerdeführer ausserstande sah, problembezogen zu trainieren, und er das Training ohnehin nicht als eine geeignete therapeutische Massnahme gesehen hatte (vgl. auch Brief der Rehaklinik G.___ an den Beschwerdeführer vom 4. August 2005, Urk. 12/61). Schliesslich stoppte der Beschwerdeführer die von den Ärzten der Uniklinik I.___ empfohlene Physiotherapie und begab sich selbständig zu einem Chiropraktiker.
4.2.3   Auch von erheblichen Dauerschmerzen kann aktenkundig nicht ausgegangen werden. So hat der Beschwerdeführer in der Besprechung vom 19. August 2004 (Bericht vom 20. August 2004, Urk. 12/15) angegeben, er leide fast täglich (nicht immer) unter Schmerzen im Nacken, Hinterkopf und Schulterbereich (beidseitig), welche wetter- und belastungsabhängig seien. Nach dem stationären Aufenthalt in der Universitätsklinik gab er an (Bericht vom 19. November 2004, Urk. 12/28), dass er für ca. 10 Tage keine Kopfschmerzen verspürt habe. Auch gegenüber Dr. L.___ (Bericht vom 22. März 2006, Urk. 12/97) erklärte er, es gebe Tage mit weniger Beschwerden und beschwerdefreie Tage.
4.2.4   Der Beschwerdeführer hat seine angestammte Arbeit am 23. Juli 2004 zu 50 % wieder aufgenommen (Urk. 12/10), die Arbeitsfähigkeit reduzierte sich jedoch ab 24. August 2004 auf 30 % (Urk. 12/19a). Die Ärzte der Rehaklinik G.___ gingen im Bericht vom 1. November 2004 (Urk. 12/71) davon aus, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in 25%-Schritten langsam erfolgen sollte, und im Bericht über das Evaluationsprogramm in der Rehaklinik G.___ vom 11. Mai 2005 (Urk. 12/48) wurde dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer (mindestens) leichten bis mittelschweren Arbeit attestiert.
         Dem Einwand des Beschwerdeführers, es gereiche ihm zum Nachteil, dass er schon früh die Arbeit wieder aufgenommen habe, ist entgegenzuhalten, dass nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt, massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 19. Februar 2008, U 394/06).
4.3     Dem Unfallereignis vom 14. April 2004 kommt demnach keine rechtlich massgebende Bedeutung für die über den 30. April 2006 hinaus bestehenden Beschwerden zu, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist.

5.       Die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist eine Rechtsfrage, woran die Folgen des erneuten Auffahrunfalls vom 1. September 2006 nichts ändern, weshalb der Eventualantrag des Beschwerdeführers, das Verfahren zu sistieren, bis die Folgen des erneuten Unfalls geklärt sind, abzuweisen ist.

6.         Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Luzius Hafen
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).