UV.2006.00387

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 19. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
Samuelsson Goecke Laur & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1949 geborene X.___ war seit 1983 als Saisonarbeiter und ab 1990 als festangestellter Mitarbeiter in der Y.___ tätig, weshalb er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert war. Am 16. Oktober 1997 wurde der rechte Arm des Versicherten von einem Förderband an seinem Arbeitsplatz erfasst und eingeklemmt. Dabei erlitt er ein Quetschungstrauma des rechten Unterarms/Ellenbogens. Nach einem kurzen Spitalaufenthalt bis am 17. Oktober 1997 nahm er die Arbeit ab 5. November 1997 zu 50 % und ab 17. November 1997 trotz Restbeschwerden wieder zu 100 % auf (Urk. 7/1-3). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
1.2     Infolge wieder progredienter Beschwerden und nach der Rückfallmeldung vom 14. September 1999 (Urk. 7/8) wurde eine vom Kreisarzt der SUVA vorgeschlagene Operation (Denervation nach Wilhelm-Hohmann) am 5. November 1999 durchgeführt; im Verlauf der Operation stiessen die Ärzte zudem auf ein pseudarthrotisches Schuppenfragment und entfernten dieses (Urk. 7/23). Am 19. Dezember 1999 nahm der Versicherte die Arbeit wieder zu 50 % auf, wobei er sich ganztags im Betrieb aufhielt (Urk. 7/28 und 7/33). Aufgrund des bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. März 2000 erhobenen Befundes wurde dem Versicherten ab dem 28. März 2000 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % bescheinigt (Urk. 7/38). Nachdem die Arbeitsfähigkeit nicht auf 100 % hatte gesteigert werden können, veranlasste die SUVA weitere Abklärungen in der Klinik J.___ (vgl. Urk. 7/56 und 7/59). Am 25. September 2000 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 7/62). Mit Verfügung vom 5. April 2001 sprach die SUVA dem Versicherten für die aus dem Unfall vom 16. Oktober 1997 verbliebene Beeinträchtigung eine auf einem Invaliditätsgrad von 15 % beruhende Invalidenrente von Fr. 557.-- pro Monat zu (Urk. 7/94). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 19. April 2001 (Urk. 7/98) zog die zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreterin des Versicherten mit Eingabe vom 29. Oktober 2001 zurück (Urk. 7/109).
1.3     In der Folge ging bei der SUVA ein ein weiteres Rückfallverfahren einleitendes Schreiben von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Rheumatologie, vom 20. März 2002 ein, mit welchem eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Tätigkeit als Maschinist ab dem 11. Juni 2001 attestiert wurde (Urk. 7/114). Mit Schreiben vom 28. März 2002 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass im laufenden Rückfall die gesetzlichen Leistungen erbracht und die Behandlungskosten direkt beglichen würden. Die Befunde hätten sich seit der Abschlussuntersuchung vom 25. September 2000 nicht erheblich verändert. Demnach sei er für gemäss der Zumutbarkeitsbeurteilung geeignete Tätigkeiten nach wie vor voll arbeitsfähig; entsprechend würden keine Taggeldleistungen ausgerichtet (Urk. 7/115). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten ab 1. Januar 2004 eine ganze Rente zu (Urk. 7/128). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 14. Februar 2005 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/155). Mit Verfügung vom 27. Mai 2005 stellte die SUVA die im Zusammenhang mit dem zweiten Rückfall ausgerichteten Versicherungsleistungen (Heilungskosten, vgl. Urk. 7/115) per 31. Mai 2005 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sowie auf eine höhere als die bereits seit dem 1. April 2001 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % ausgerichtete Invalidenrente (Urk. 7/166).
1.4     Gegen die Verfügung vom 27. Mai 2005 erhob der Versicherte am 29. Juni 2005 Einsprache (Urk. 7/173). Nach Einholung einer Stellungnahme der Abteilung Versicherungsmedizin (Urk. 7/205 [= Urk. 2 Teil 2]) wurde die Einsprache mit Entscheid vom 12. September 2006 abgewiesen (Urk. 2).

2.
2.1     Gegen diesen Einspracheentscheid führt der Versicherte mit Eingabe vom 14. Dezember 2006 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, weiterhin die Heilungskosten zu übernehmen und ihm auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit eine Rente sowie eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2007 beantragt die SUVA Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 16. August 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin hielt in der am 5. September 2007 erstatteten Duplik an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde ebenfalls fest (Urk. 21). Mit Verfügung vom 7. September 2007 wurde das Doppel der Duplik dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 22).
2.3     Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Laur vom 14. Dezember 2006 wurde mit Verfügung vom 3. April 2007 mangels Bedürftigkeit abgewiesen (Urk. 13).
2.4     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Das dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Unfallgeschehen hat sich am 16. Oktober 1997 ereignet, während der angefochtene Einspracheentscheid am 12. September 2006 ergangen ist. Da in diesem Zeitraum verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) geändert wurden und am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft trat, ist darauf hinzuweisen, dass nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln grundsätzlich diejenigen materiellen Bestimmungen massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (vgl. BGE 130 V 445 ff., 130 V 329 ff., 127 V 461 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b).
1.2     Die auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Normen des ATSG und seiner Ausführungsverordnung brachten gegenüber dem bis 31. Dezember 2002 geltenden Recht insoweit keine wesentlichen Änderungen, als die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen (RKUV 2004 Nr. U 529).

2.
2.1
2.1.1   Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
2.1.2   Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 ATSG). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 112 V 372 Erw. 2b; RKUV 1989 Nr. U 65 S. 71).
2.1.3   Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
2.1.4   Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine; siehe nachfolgende Erwägungen 2.2 und 2.3). Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (BGE 127 V 456 E. 4b S. 457, 118 V 293 E. 2d S. 297; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 13. November 2007, U 55/07, E. 4.1).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.3.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.3.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 116 Erw. 6.1, 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.4
2.4.1         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.4.2   Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, sie habe das Dossier ihrer Abteilung Versicherungsmedizin unterbreitet, welche am 28. August 2006 mit einer ärztlichen Beurteilung durch Dr. med. B.___ Stellung genommen habe. Dieser sei zum Schluss gekommen, dass der Versicherte aufgrund der organischen Unfallfolgen im Rahmen der Rente voll arbeitsfähig wäre. Die erst Jahre nach dem Unfall vom 16. Oktober 1997 aufgetretenen psychischen Beschwerden stünden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum als mittelschwer einzustufenden versicherten Unfallereignis (Urk. 2 S. 4 ff.).
3.2     Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die von ihm geklagten Ellbogenbeschwerden würden auf einem unfallkausalen organischen Korrelat beruhen. Auf die Beurteilung des Dr. B.___, welcher zum gegenteiligen Schluss gekommen sei, dürfe nicht abgestellt werden, da diese den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten nicht genüge (Urk. 1 S. 4-7 und 18 S. 1-3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei sodann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den ausgewiesenen psychischen Beschwerden und dem versicherten Unfallereignis zu bejahen (Urk. 1 S. 7-10 und 18 S. 3-9).

4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre im Zusammenhang mit dem zweiten Rückfall ausgerichteten Leistungen per 31. Mai 2005 einstellte und einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sowie auf eine höhere als die bereits seit dem 1. April 2001 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % ausgerichtete Invalidenrente verneinte.
4.2
4.2.1   Dr. med. C.___, Assistenzarzt Orthopädie an der Klinik J.___ sowie Dr. med. D.___, Leitender Arzt Orthopädie an der Klinik J.___ hielten in ihrer konsiliarischen Beurteilung vom 21. August 2000 fest, dass beim Patienten zwei Probleme bestehen würden: Der Schmerz im Bereich des Epikondylus radialis weise weiterhin auf eine Überlastung der Extensorsehnen hin; diesbezüglich würden sie das Fortsetzen einer lokalen Therapie mit Infiltrationen mit Kortison sowie eine Epitrainbandage und eine dorsal extendierende Handgelenksmanschette für die Nacht sowie zusätzlich eine Desensibilisierung in der Ergotherapie vorschlagen. Als weiteres Problem bestehe eine beginnende Arthrose des rechten Ellbogens mit Seitenbandinstabilität, wobei diese auf den Unfall von 1997 zurückzuführen sei. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe keine wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit. Sie würden deshalb eine intraartikuläre Synvisc-Therapie mit drei Injektionen im Abstand von einer Woche vorschlagen. Längerfristig müsse mit einer Bewegungseinschränkung gerechnet werden (Urk. 7/59).
4.2.2         Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 25. September 2000 hielt der Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, fest, nach der Quetschverletzung des rechten Unterarmes und Ellenbogens am 16. Oktober 1997 sei es zu einer therapieresistenten Epicondylitis humeri radialis mit Verkalkung auf Höhe des Epicondylus radialis und ulnaris gekommen. Am 5. November 1999 sei dann die Denervation nach Wilhelm-Hohmann mit gleichzeitiger Entfernung eines pseudarthrotischen Schuppenfragmentes erfolgt. Trotz intensiver Physiotherapie und lokaler Behandlung hätten die Beschwerden im Ellenbogenbereich fortbestanden, wobei es sich vor allem um belastungsabhängige Beschwerden gehandelt habe. Bei den weiteren Abklärungen sei eine beginnende Arthrose im gesamten Ellenbogengelenk gefunden worden. Auch heute würden belastungsabhängige Beschwerden im Ellenbogengelenk rechts bestehen. Daneben könne eine leichte Druckdolenz über dem Epicondylus humeri radialis und über dem Radiusköpfchen sowie im Bereich des Ansatzes des Musculus supinator festgestellt werden. Die trotz lokaler Behandlung immer noch fortbestehenden Beschwerden müssten wohl im Sinne der beschriebenen Arthrose im Ellenbogengelenk gesehen werden. Ausser der lokalen Therapie mit antirheumatischen Salben wie Voltaren oder der Auflage eines Flector-Pflasters, eventuell ergänzt durch die Medikation eines Cox-2-Hemmers und das Tragen des Epitrains während der Arbeit könne hier kein weiteres Vorgehen mehr angeboten werden. Es werde auch eine leichte mediale Aufklappbarkeit gefunden, diese bestehe allerdings auch auf der Gegenseite. Es sei bereits eine Synvisc-Therapie diskutiert worden. Eine Übernahme dieser Behandlung könne allerdings nicht durch die SUVA erfolgen, da die Wirksamkeit dieser Therapie noch nicht eindeutig erwiesen sei. Zur Zeit laufe eine durch die SUVA unterstützte Studie im Bereich des Kniegelenkes. Da nunmehr kein weiteres Vorgehen mehr empfohlen werden könne, werde der Fall unter Wahrung des Rückfallmelderechtes, auf das der Patient hingewiesen worden sei, abgeschlossen. Eine weitere physiotherapeutische Betreuung sei nicht erforderlich, der Patient könne die erlernten Übungen selbständig fortführen (Urk. 7/62 S. 2 f.).
4.2.3   Dr. med. Z.___, Rheumatologie FMH, berichtete am 20. März 2002 von persistierenden Ellbogenbeschwerden rechts bei Status nach Quetschverletzung des rechten Unterarmes am 16. Oktober 1997 mit Operation einer therapieresistenten Epicondylopathia humeri radialis am 5. November 1999 mit Entfernung eines pseudarthrotischen Fragmentes; weiter führte er aus, er halte den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maschinist zu 50 % arbeitsunfähig; zur Bestimmung der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit habe er ihn der Rheumaklinik des Spitals K.___ zugewiesen (Urk. 7/114).
         Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 30. November 2002 folgende Diagnosen auf: Chronisches posttraumatisches Schmerzsyndrom Ellenbogen rechts mit persistierenden Schmerzen trotz fehlender Belastung und neu diffuser Weichteilschwellung Unterarm und Hand unklarer Genese bei Status nach Quetschverletzung des Unterarms rechts am 16. Oktober 1997 sowie eine sekundäre depressive Entwicklung. Zur Schwellung der Hand und des Unterarms hielt er fest, dass die Symptome und teilweise die Befunde an einen Sudeck Stadium I erinnerten; er sei sich allerdings bewusst, dass diese Diagnose nicht zutreffen könne (Urk. 7/122).
         Dr. med. G.___, Oberarzt an der Rheumaklinik des Spitals K.___, berichtete am 21. Januar 2003, dass der Beschwerdeführer, wie er dies schon anlässlich der früher von der Rheumaklinik durchgeführten Test getan habe, konsistent den rechten Arm nicht benutze. Die vorhandene Schwellung am rechten Arm weise auf den verminderten Einsatz hin und sei eher nicht auf eine Sudeck-Dystrophie zurückzuführen. Auch die klinische Untersuchung ergebe keine neuen Aspekte und sei im Wesentlichen durch das Schmerzverhalten des Beschwerdeführers gekennzeichnet. Weiterhin bestehe das chronische Schmerzsyndrom des gesamten rechten Armes, einem Quadrantensyndrom entsprechend, mit im Vordergrund stehender Schmerzproblematik. Zumindest könne festgehalten werden, dass der fehlende Einsatz des rechten Armes vollumfänglich konsistent sei. Schliesslich führte Dr. G.___ aus, medizinisch-therapeutische Möglichkeiten sehe er im Moment nicht (Urk. 7/123).
4.2.4   Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 14. Februar 2005 die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einer chronifizierten Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Störung gemischt (ICD-10 F41.2). Er führte aus, dass der Explorand im Anschluss an den Arbeitsunfall vom 16. Oktober 1997 ein chronisches Schmerzsyndrom im rechten Arm entwickelt habe. Verschiedene Therapiemassnahmen inklusive eines operativen Eingriffes hätten die Beschwerden kaum beinflussen können. Im Jahre 1999 seien die Beschwerden exazerbiert. Im gleichen Jahr habe der Explorand erstmals nach dem Krieg sein Heimatdorf besucht, das durch die Serben vollständig zerstört worden sei. Anamnestisch sei vom behandelnden Hausarzt erstmals ca. im Jahre 2002 eine depressive Symptomatik erwähnt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Explorand seine Arbeitsstelle verloren und sei aufgrund versicherungstechnischer Auseinandersetzungen in finanzielle Sorgen und existentielle Ängste geraten. Ab Mai 2003 sei eine psychiatrische Behandlung durch Dr. med. H.___ erfolgt; dieser habe eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt diagnostiziert. Weiter habe dieser dafürgehalten, dass das chronische Schmerzsyndrom zu einer Persönlichkeitsveränderung geführt habe und dass auch eine Schmerzverarbeitungsstörung anzunehmen sei. Dr. A.___ hielt weiter fest, dass im Untersuchungszeitpunkt lediglich noch Elemente einer posttraumatischen Belastungsstörung vorhanden seien. Der Explorand schildere ein Vermeidungsverhalten bezüglich des früheren Betriebes. Er beschreibe auch nächtliche Unfallträume sowie bildliche Wiedererinnerungen an das Unfallereignis. Sowohl diese Schilderungen wie auch die Beschreibungen des Unfallherganges könne der Versicherte aber ohne Zeichen von Angst oder vegetativer Erregung schildern. Er beschreibe auch, dass er während des Unfallgeschehens unter massiven Ängsten gelitten habe. In den ersten Monaten nach dem Unfall sei er aber überzeugt gewesen, dass "alles gut werde". Im Jahr 1999, ungefähr zwei Jahre nach dem Unfall, seien die Beschwerden exazerbiert. Auffallend sei das zeitliche Zusammenfallen mit dem Krieg im Kosovo und der Zerstörung seines Hauses. Nochmals drei Jahre später seien erstmals psychische Beschwerden aktenkundig geworden, dies nachdem er die Arbeitsstelle verloren gehabt habe und in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sei. 8 Jahre nach dem Unfallereignis sei eine retrospektive Beurteilung schwierig. Subjektiv hätten für den Exploranden sämtliche traumatischen Lebenserfahrungen mit dem Unfall von 1997 begonnen. Durch die permanent vorhandenen Armschmerzen rechts werde er ständig an sein Schicksal erinnert. Nach dem Unfall aufgetretene psychosoziale Belastungen (Zerstörung des Hauses im Kosovo, finanzielle Sorgen, Verlust des Arbeitsplatzes) hätten zu einer Verstärkung der Schmerzsymptomatik geführt. Schliesslich führte Dr. A.___ aus, dass er den Exploranden aufgrund der Gesamtsituation in seiner früheren Tätigkeit als Maschinist für nicht mehr arbeitsfähig halte. Der rechte Arm werde von ihm nicht mehr benutzt, sodass er im Prinzip funktional ein Einhänder sei. Die Symptompräsentation beinhalte auch dissoziative Elemente. Hypothetisch könnte man postulieren, dass der Explorand versuche, sämtliche traumatischen Lebenserfahrungen durch das Nichtbenutzen des rechten Armes abzuspalten und dadurch zu "vergessen". Er gehe mit Dr. H.___ einig, dass aufgrund der Gesamtsituation zum heutigen Zeitpunkt keine verwertbare Erwerbsfähigkeit in der freien Wirtschaft bestehe (Urk. 7/155).
4.2.5   Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH in der Suva Versicherungsmedizin, führte in seinem Aktengutachten vom 28. August 2006 aus, dass die Ärzte der Klinik J.___ im Jahr 2000 drei Erklärungen für die damals vom Patienten geschilderten Beschwerden im rechten Ellbogen geliefert hätten (Urk. 7/205):
         Zum ersten hätten sie dafür gehalten, dass es sich um Restbeschwerden nach operativer Behandlung einer Epicondylitis radialis humeri ("Tennisellbogen") handelte. Diesbezüglich hätten sie empfohlen, dem Patienten mehr Zeit zur Ausschöpfung der konservativen Behandlungsmassnahmen der residuellen Epikondylopathie zu gönnen. Der weitere Verlauf habe ihnen in diesem Zusammenhang recht gegeben, denn von Restbeschwerden nach Epikondylitis sei nach Meldung des zweiten Rückfalls nicht mehr die Rede gewesen. Auch hätten sie weder klinisch, noch im MRI eine auf die Epikondylitisoperation zurückzuführende Komplikation nachweisen können (Urk. 7/205 S. 8 ff.).
         Zur zweiten Erklärung, es liege eine mediale Seitenbandinstabilität vor, führte Dr. B.___ aus, beim Beschwerdeführer sei weder in der Akutphase noch im späteren Verlauf von einem medialen Schmerz im Ellbogen die Rede gewesen. Die Beschwerden hätten stets auf das Vorliegen einer radialen, und nicht einer ulnaren Ellbogenproblematik hingewiesen. Bei seiner Untersuchung habe Dr. C.___ zwar eine Instabilität im Valgusstress festgestellt, jedoch keine Druckempfindlichkeit bei der Palpation der medialen Seitenbandregion beschrieben, die nicht nur in der Akutphase präsent sei, sondern auch bei Patienten mit chronischer Instabilität beklagt werde. Ferner sei sicher, dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 1997 keine Ellbogenluxation erlitten habe. Nicht berücksichtigt habe Dr. C.___, dass auf dem Röntgenbild des rechten Ellbogens vom Unfalltag Weichteilverkalkungen auf Höhe des medialen wie des radialen Epikondylus zum Vorschein gekommen seien, die auf eine ältere Läsion hinweisen würden. Intraligamentäre Verkalkungen wie beim Beschwerdeführer nachgewiesen könnten sich nach einer Ellbogenluxation entwickeln. Da sich der Versicherte im Oktober 1997 keine solche Verletzung zugezogen habe, bleibe die Frage offen, ob er sie früher erlitten habe und sich nicht mehr daran habe erinnern können. Zusammengefasst lasse sich die Hypothese, wonach eine akute Seitenbandverletzung des Ellbogens am 16. Oktober 1997 stattgefunden hätte, aus verschiedenen Gründen nicht untermauern: Exquisite Schmerzen in der medialen Region des Ellbogens seien weder in der Akutphase noch im späteren Verlauf geklagt worden; eine Ellbogenluxation habe am 16. Oktober 1997 nicht stattgefunden; auf dem MRI des Ellbogens vom 8. August 2000 lasse sich auf den coronalen Sequenzen zumindest eines der Bündel des medialen Seitenbandes eindeutig als durchgehende intakte Struktur nachweisen. Vermutlich aus letzterem Grund (kernspintomographisch intaktes Band) hätten die Orthopäden der Klinik J.___ keine weiteren Behandlungsvorschläge für die vermutete Seitenbandinstabilität gemacht (Urk. 7/205 S. 8 und 10 f.).
         Zur dritten Diagnose der an der Klinik J.___ tätigen Orthopäden, einer posttraumatischen Ellbogenarthrose, welche als Komplikation der pathologischen Ellbogenlaxität anzusehen sei, führte Dr. B.___ aus, diese Vermutung sei nicht nachvollziehbar, weil die leichte Arthrose des Ellbogens beim Versicherten in den drei Gelenkskompartimenten gleichmässig entwickelt sei und das humeroradiale Gelenkskompartiment nicht bevorzuge, was der Fall wäre, wenn die mediale Aufklappbarkeit eine ätiologische Hauptrolle spielen würde, da es unter diesen Umständen nämlich vorwiegend zu einer Überlastung des lateralen Gelenkskompartimentes käme. Aufgrund des MRI-Befundes, welcher eine gleichmässige Abnützung des Knorpels mit reaktiver Osteophytenbildung zeige, würden für die leichte Ellbogenarthrose zwei Ursachen in Frage kommen: eine posttraumatische oder eine idiopathische. Eine derartige diffuse Knorpelabnützung könnte als Spätfolge einer Ellbogenluxation angesehen werden. Eine solche Verletzung sei beim Beschwerdeführer aber nicht dokumentiert. Die zweite ätiologische Alternative, die der Primärarthrose des Ellbogens, komme selten vor. Meistens sei sie beidseitig. Das klinische Manifestationsalter der Arthrose, meistens durch einen leichten Streckausfall gekennzeichnet, sei mit Ausnahme der posttraumatischen Fälle zwischen dem 40. und 44. Lebensjahr. Die Zeichen der schweren Arthrose würden sich erst nach dem 50. Altersjahr entwickeln. Beim Versicherten sei die Arthrose deshalb als leicht zu bezeichnen, weil sie auf dem Röntgenbild vom 31. Juli 2000 kaum sichtbar sei und weil es dafür kein klinisches Korrelat gebe, nämlich einen diskreten, zu Beginn der Arthrose schmerzfreien, Streckausfall (Urk. 7/205 S. 11 f.).
         Dr. B.___ hält schliesslich fest, aus orthopädisch-traumatischer Sicht habe er keine plausible somatische Erklärung für die vom Versicherten beklagten Arm- und Ellbogenbeschwerden, die sich erst mit einer erheblichen Latenzzeit nach dem Unfall vom 18. (recte: 16.) Oktober 1997 in der jetzigen Ausprägung entwickelt hätten. Dr. F.___ habe die von seinem Patienten geschilderten Beschwerden als objektivierbar bezeichnet, unter anderem deshalb, weil er wiederholt festgestellt gehabt habe, dass der Arm oft geschwollen gewesen sei. Auf diesen Punkt sei Dr. G.___ von der Rheumaklinik bereits eingegangen: Dieser habe in seinem Bericht vom 21. Januar 2003 darauf hingewiesen, dass die am rechten Arm vorliegende Schwellung auf einen verminderten Einsatz hinweise und nicht etwa auf eine Algodystrophie oder eine Sudeck-Erkrankung. Im psychiatrischen Gutachten habe Dr. A.___ ausser der Hauptdiagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auch festgestellt, dass die Symptompräsentation beim Versicherten dissoziative Elemente beinhalte, da der rechte Arm nicht mehr benutzt werde. Früher habe man in diesem Zusammenhang von einer Konversionsstörung gesprochen. Dass Konversionssymptome zu Komplikationen führen könnten, weise Adler in einem Kapitel des von Thüre von Uexküll herausgegebenen Buches Psychosomatische Medizin hin. Die vom Versicherten geklagten Dauerbeschwerden würden somit nicht auf einem unfallkausalen organischen Korrelat beruhen (Urk. 7/205 S. 12).
4.3
4.3.1         Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann auf die schlüssige ärztliche Beurteilung von Dr. B.___ vom 28. August 2006 abgestellt werden. Wie bereits ausgeführt (Erw. 2.4.2), lässt die Tatsache allein, dass ein Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, nicht schon auf mangelnde Objektivität schliessen. Besondere Umstände, welche ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung von Dr. B.___ als begründet scheinen liessen, tut der Beschwerdeführer aber nicht dar und sind auch nicht ersichtlich. Wenn sich ein begutachtender Arzt, wie im vorliegenden Fall, auf derart zahlreiche medizinische Akten stützen kann, ist eine persönliche Untersuchung nicht zwingend erforderlich. Jedenfalls war Dr. B.___ in der Lage, die ihm vorgelegten Fragen konzis zu beantworten. Soweit ihm die Röntgenbilder vom Unfalltag nicht vorlagen - wie der Beschwerdeführer geltend macht -, konnte er sich auf die schriftlichen Röntgenbefunde stützen. Damit standen ihm aber die relevanten medizinischen Akten vollumfänglich zur Verfügung. Da seine Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und seine Beurteilung einleuchtet, kann ohne weiteres darauf abgestellt werden.
         Gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass den geklagten, nicht belastungsabhängigen Dauerbeschwerden am rechten Arm kein unfallkausales organisches Korrelat zugrundeliegt. Aufgrund der organischen Unfallfolgen allein wäre der Beschwerdeführer für eine dem Zumutbarkeitsprofil vom 25. September 2000, welches in der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung erstellt worden ist (Urk. 7/62), entsprechende Tätigkeit ganztags und vollschichtig arbeitsfähig.
4.3.2   Anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb mit Hinweisen), ist eine besondere Prüfung der Adäquanzfrage vorzunehmen, wobei die in Erw. 2.3.3 genannten Kriterien zu berücksichtigen sind. Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Replik vertretenen Auffassung (Urk. 18 S. 3 ff.) ist nicht die allgemeine Adäquanzformel anzuwenden, da es im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht um ein Schreckereignis ohne körperliche Verletzung der versicherten Person, sondern um ein übliches Unfallereignis mit offenkundigen körperlichen Verletzungsfolgen geht, welche nicht nur von untergeordneter Bedeutung waren (vgl. BGE 129 V 177 Erw. 4.2 sowie Entscheid des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. April 2005 in Sachen Helsana Versicherungen AG c. B., U 390/04, Erw. 1.2).
4.3.3   Beim Unfallereignis vom 16. Oktober 1997 handelt es sich um ein mittelschweres Ereignis. Aus der Unfallmeldung vom 16. Oktober 1997 geht hervor, dass sich der Unfall an der Lehmaufbereitungsanlage ereignet hatte. Der Versicherte habe am Förderband arbeiten wollen, wobei sein rechter Arm eingeklemmt worden sei (Urk. 7/1). Der Chefmechaniker der Arbeitgeberin erläuterte, dass in der Aufbereitungsanlage Lehmerde, welche von der Grube angeliefert werde, verkleinert werde, um daraus Ziegel und Backsteine herstellen zu können. Die Anlage laufe nur einen Monat innerhalb von zwei Monaten. Wenn sie laufe, seien fast ausschliesslich Überwachungsaufgaben vorzunehmen. Ab und zu sei einmal Lehm, der herunter gestürzt sei, mit einer Schaufel wieder reinzuwerfen (Urk. 7/33). Weder im Austrittsbericht des Spitals I.___, in welchem der Versicherte vom 16. bis 17. Oktober 1997 hospitalisiert war, noch im ersten Bericht seines Hausarztes vom 28. Januar 1998 lassen sich Hinweise auf eine besondere Dramatik des Unfalles finden (Urk. 7/2 und 7/3). Der Versicherte berichtete erstmals im Jahr 2003 von einer in diesem Zusammenhang erlebten panischen Todesangst (Urk. 7/134). Die Aufzeichnungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.___ sind indes kritisch zu würdigen: So soll der Beschwerdeführer zunächst ausgeführt haben, die Maschine sei nicht mit der nötigen Schutzvorrichtung versehen gewesen. Unmittelbar danach soll er jedoch darauf hingewiesen haben, es hätte ihm den Arm wegschneiden können, wenn seitlich zur Walze ein entsprechendes Blech angebracht gewesen wäre (Urk. 7/134 S. 3). Gegenüber dem begutachtenden Psychiater Dr. A.___ schilderte der Versicherte den Unfall weit weniger dramatisch und ohne Zeichen von Angst oder vegetativer Erregung (Urk. 7/155 S. 5 und 8). So führte er aus, er sei auf einem Stück Lehm ausgerutscht und in der Folge mit dem rechten Arm zwischen das Förderband und eine Rolle geraten. Der Arm sei ein Stück weit mitbefördert und anschliessend eingeklemmt worden. Der Handschuh und die Kleidung seien zerrissen worden. Er habe laut um Hilfe geschrien, da er alleine in dieser Abtei-lung gewesen sei, habe ihn jedoch niemand gehört. Schliesslich habe er sich selbst befreien können, indem er seinen Arm zwischen Rolle und Förderband weiterbewegt habe, bis er wieder frei gewesen sei (Urk. 7/155 S. 5). Damit sind aber weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit gegeben. Die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen am Arm waren zudem nicht sonderlich schwer oder von besonderer Art; erfahrungsgemäss sind sie nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Auch wenn zwei Jahre nach dem Ereignis erneut ein operativer Eingriff notwendig geworden war, kann nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden. Eine ärztliche Fehlbehandlung wird auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 7/173 S. 8). Nachdem der Versicherte bereits drei Wochen nach dem Unfallereignis seine Arbeit wieder zu 50 % aufnahm (Urk. 7/3) und er auch im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff im Jahr 1999 lediglich während etwas mehr als zwei Monaten seiner Arbeitsstelle fernblieb (Urk. 7/33 und 7/38), ist auch das Kriterium der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben. Als erfüllt können dagegen die Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen sowie des schwierigen Heilungsverlaufs betrachtet werden; da diese indes nicht in ausgeprägter Weise erfüllt sind, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen.
4.3.4   Nach dem Gesagten sind die aktenkundigen psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht adäquat kausal auf das Unfallereignis vom 16. Oktober 1997 zurückzuführen. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin ihre im Zusammenhang mit dem zweiten Rückfall ausgerichteten Leistungen per 31. Mai 2005 einstellte und einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung sowie auf eine höhere als die bereits seit dem 1. April 2001 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % ausgerichtete Invalidenrente verneinte. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- '___'
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).