UV.2006.00390

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 30. August 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Lerch
Lerch & Lerch Rechtsanwälte
Uraniastrasse 24, 8001 Zürich

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), hatte ab 1993 mehrere Leistungsgesuche von X.___, geboren 1949, abgewiesen (vgl. Urk. 20/1, Verfügung vom 20. März 1995, Urk. 20/17; Verfügung vom 14. März 1997, Urk. 20/27; Verfügung vom 28. November 1997, Urk. 20/39). Mit Verfügungen vom 21. Juni 2000 sprach sie ihr - gestützt auf die Diagnosen einer valvulären Herzkrankheit, einer gemischten Persönlichkeitsstörung, einer mnestischen Funktionsstörung unklarer Aetiologie sowie eines chronischen Lumbovertebralsyndroms (Urk. 20/53 S. 16) - schliesslich ab 1996 eine halbe Härtefall-Rente und ab 1. März 1999 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 20/73-76).
1.2     Am 18. August 1998 hatte die Versicherte einen ersten Auffahrunfall erlitten (Urk. 22/1), bei welchem sie sich ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule zugezogen hatte (Urk. 22/2). Für diesen Unfall war die Versicherte über ihre Aushilfstätigkeit auf dem Büro bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) versichert, welche hierfür die gesetzlichen Leistungen erbrachte. Es bestand keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 22/14, Urk. 22/16). Im November 1999 erfolgte der Behandlungsabschluss (Urk. 22/28 S. 2).
         In der Folge meldete X.___ der SUVA wegen starker Kopfschmerzen, Sehstörungen und Nackenschmerzen am 29. September 2000 einen Rückfall (Urk. 22/21-22/28). Nach diversen Abklärungen und Untersuchungen (Urk. 22/29-53) kam SUVA-Kreisarzt Dr. med. Y.___ in seiner Beurteilung vom 23. Juli 2001 zum Schluss, dass die geklagten Beschwerden nur in einem möglichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 18. August 1998 stünden (Urk. 22/54). Mit Verfügung vom 31. Juli 2001 wies die SUVA die Ansprüche der Versicherten mangels Kausalität ab (Urk. 22/55). Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. August 2001 (Urk. 22/57, Urk. 22/59, Urk. 22/64) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 26. September 2001 ebenfalls ab (Urk. 22/65). Der Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft.
1.3     X.___ arbeitete ab dem 17. April 2001 in Ergänzung ihrer halben Invalidenrente zu 50 % als Sachbearbeiterin für die Z.___ und war daher bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: Axa) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Urk. 14/1).
         Am 4. Dezember 2001 erlitt die Versicherte einen zweiten Auffahrunfall, woraufhin sie sich stationär bis zum 7. Dezember 2001 im Spital A.___ aufhielt. Dort wurden eine Commotio cerebri sowie ein Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma diagnostiziert. Die Röntgenuntersuchungen ergaben keine Hinweise auf eine frische traumatische Läsion der Wirbelsäule (Urk. 13/M3, Urk. 13/MB11/3, Urk. 14/1). In der Folge begab sich die Versicherte in die Behandlung ihrer Hausärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin (vgl. Urk. 13/M4, Urk. 13/M7-9, Urk. 13/M12, Urk. 13/M22), sowie in chiropraktische Behandlung bei Chiropraktor Dr. C.___ (Urk. 13/M11). Eine am 6. März 2002 in der Klinik D.___ durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) ergab eine leichte Bandscheibendegeneration und eine diskrete dorsale Bandscheibenerschlaffung C5/6 und C6/7, jedoch keinen Nachweis einer Fraktur oder einer Diskushernie/Neurokompression (Urk. 13/M6). Infolge persistierender Beschwerden und andauernder 100%iger Arbeitsunfähigkeit holte die Axa am 2. August 2002 eine Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin speziell Rheumatologie, ein. Dieser untersuchte die Versicherte und empfahl eine Hospitalisation im Rahmen einer HWS-Rehabilitation sowie intensive Therapie (Urk. 13/M10). Am 17. September 2002 wurde die Versicherte sodann bei der S.___ angemeldet (Urk. 14/16), welche der Axa regelmässig Bericht erstattete (vgl. beispielsweise Urk. 14/20, Urk. 14/22-23, Urk. 14/26-32, Urk. 14/39-40). Dr. B.___ überwies die Versicherte in der Folge aufgrund diverser Beschwerden für die jeweiligen fachärztlichen Untersuchungen an Prof. Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Bericht vom 15. Oktober 2002, Urk. 13/M13), an Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie (Berichte vom 4. Februar 2003, Urk. 13/M15 und vom 5. Dezember 2002, Urk. 13/M14), sowie an Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten (Bericht vom 21. Januar 2004, Urk. 13/M19). Zudem suchte die Versicherte aufgrund ihrer Augenbeschwerden Dr. med. J.___, Augenarzt FMH (Urk. 13/M20), auf. Vom 3. bis zum 6. November 2003 hielt sich X.___ sodann zur Therapie und Rehabilitation in der Klinik K.___ auf, wobei die Behandlung aufgrund einer Verschlechterung der Symptomatik auf Wunsch der Versicherten vorzeitig abgebrochen wurde (Urk. 13/M17, Urk. 14/39 S. 4, Urk. 14/45 S. 2). Am 20. September 2004 führte daraufhin das L.___ (nachfolgend: L.___) eine Begutachtung der Versicherten durch (Urk. 13/M21). Nach einer neuro-otologischen Untersuchung am Spital M.___ (Bericht vom 7. Dezember 2004, Urk. 13/M23), holte die Axa eine weitere Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. N.___ ein (Stellungnahme vom 28. Juni 2005, Urk. 13/M25). In der Folge zog die Axa weitere medizinische Berichte bei (Urk. 13/M26-73) und veranlasste die Erstellung eines unfallanalytischen Gutachtens (unfallanalytisches Gutachten vom 1. Juni 2005, Urk. 14/81). Nachdem die Versicherte anlässlich der Besprechung mit der Axa vom 18. Mai 2005 nach wie vor über diverse Beschwerden geklagt hatte (Urk. 14/80), veranlasste die Axa sodann die Überwachung durch einen Detektiv (vgl. den Bericht und die Photodokumentation der O.___ vom 18. August 2005; Urk. 14/151 sowie die VHS-Videokassette, Urk. 16). In der Besprechung vom 19. Dezember 2005 wurde der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Lerch, das rechtliche Gehör in Bezug auf die Überwachungsergebnisse gewährt und ihr mitgeteilt, dass die Versicherungsleistungen spätestens per 30. November 2005 eingestellt würden (Urk. 14/150). Mit Schreiben vom 27. Januar 2006 nahm die Versicherte hierzu Stellung (Urk. 14/154).
         In der Folge orientierte die Axa die Versicherte mit Verfügung vom 14. März 2006 über die Leistungseinstellung per 15. Juni 2005 sowie ihren Rückforderungsanspruch. Die Verfügung wurde damit begründet, dass die Versicherte spätestens ab dem 16. Juni 2005 wieder voll erwerbstätig gewesen sei, da die Überwachung ergeben habe, dass die Beweglichkeit der Nacken-, Schulter- und Kopfregion sehr gut erhalten und sie in der Lage sei, auch schwere Gegenstände zu tragen. Da nach dem 16. Juni 2005 ein Taggeld bezahlt worden sei, werde dieses in der Höhe von Fr. 9'841.-- zurückgefordert. Weiter führte die Axa aus, die Versicherte habe schon lange Zeit vor dem Unfall vom 4. Dezember 2001 dasselbe Beschwerdebild aufgewiesen. Die natürliche Kausalität zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 4. Dezember 2001 sei daher ab dem 16. Juni 2005 nicht gegeben. Die AXA stellte somit die Pflegeleistungen und Taggelder per 15. Juni 2005 ein (Urk. 14/155). Gegen diese Verfügung erhob der obligatorische Krankenpflegeversicherer der Versicherten, die Helsana Versicherungen AG, mit Schreiben vom 20. März 2006 Einsprache (Urk. 14/158), welche sie nach Durchsicht der Akten mit Schreiben vom 25. April 2006 zurückzog (Urk. 14/163). Die Einsprache der Versicherten, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Lerch, vom 27. April 2006 (Urk. 14/164), in welcher diese die Weiterausrichtung der Taggelder, eventualiter eine Rente verlangte, wies die Axa sodann mit Einspracheentscheid vom 18. September 2006 und der Begründung ab, dass zwischen den subjektiv geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 4. Dezember 2001 kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe (Urk. 2).
1.4     Die Versicherte hatte ihre Arbeit nach dem Unfallereignis vom 4. Dezember 2001 vom 8. Januar 2002 bis zum 26. Februar 2002 im angestammten Pensum von 50 % wieder aufgenommen (Urk. 13/M9, Urk. 13/M11 S 1). Danach war sie jedoch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Per 31. Januar 2004 war das seit dem 17. April 2001 bestehende und für die Dauer von circa sechs Monaten abgeschlossene und danach verlängerte Arbeitsverhältnis durch die Z.___ beendet worden (Urk. 14/46, Urk. 14/49, vgl. auch Urk. 14/87). Bei der Invalidenversicherung hatte die Versicherte nach dem Unfall eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht (vgl. Urk. 20/80 und Urk. 20/82), woraufhin ihr die IV-Stelle im Rahmen einer Rentenrevision mit Verfügung vom 25. Juni 2004 und mit Wirkung ab 1. September 2002 eine ganze Invalidenrente zusprach (Urk. 20/94). Mit Mitteilung vom 31. Oktober 2005 bestätigte die IV-Stelle die ganze Invalidenrente (Urk. 20/105).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 18. September 2006 erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Lerch, mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1):
            "1.   Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2005 sei aufzu-      heben.
             2.   Die Taggeldleistungen seien rückwirkend per 15. Juni 2005 wiederum        aufzunehmen.
             3.   Die Beschwerdeführerin sei bezüglich der Unfallfolgen ärztlich zu begut-      achten.
             4.   Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Unfallversicherungsrente im       Umfang von 50 % zuzusprechen.
             5.   Der Beschwerdeführerin sei eine Integritätsentschädigung von 30 %         zuzusprechen.
             6.   Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unent-      geltliche Rechtsvertretung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu         bewilligen.
             7.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-     gegnerin."
         Die AXA schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. April 2007 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 11). In der Folge wurden mit Verfügung vom 26. April 2007 (Urk. 17) die Akten der IV-Stelle sowie der SUVA beigezogen. Nachdem die Parteien mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2007 (Urk. 32) und vom 15. Oktober 2007 (Poststempel vom 5. November 2007, Urk. 33) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. Januar 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 34). Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 (Urk. 38) wurden die Parteien aufgefordert, zur präzisierenden Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 134 V 109 Stellung zu nehmen, was die Parteien mit Eingaben vom 9. Juli 2008 (Urk. 42) und vom 24. Juli 2008 (Urk. 43) taten.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2   Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) oder ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen indessen, dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 366 Erw. 6a und 382 Erw. 4b festgelegten Kriterien (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 22. November 2002, U 207/01, Erw. 1).
1.3.3   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).

2.      
2.1     Die Axa hielt zusammengefasst fest, es bestehe gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes, den Überwachungsbericht und aufgrund der massiven Vorzustände ab 15. Juni 2005 keine Leistungspflicht mehr. Ab 16. Juni 2005 sei weder der natürliche noch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 14. Dezember 2001 gegeben. Die Überwachung habe ergeben, dass die geklagten massiven, therapieresistenten Schmerzen und Beeinträchtigungen nicht bestünden. Zudem seien die behaupteten Gesundheitsstörungen mit den bereits vor dem Unfall bekannten und geklagten Symptomen weitestgehend identisch. Die zu viel bezahlten Taggelder von Fr. 9'841.-- würden daher zurückgefordert. Der Sachverhalt sei ausreichend geklärt. Weitere Abklärungen seien daher nicht nötig (Urk. 2, Urk. 11, Urk. 33, Urk. 42).
         Dagegen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Überwachung sei nicht durch eine medizinisch ausgebildete Fachperson vorgenommen worden. Damit seien die Aussagen betreffend Schonhaltung und fehlende körperliche Beeinträchtigungen wertlos. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie täglich sowohl Antidepressiva wie auch Schmerz- und Schlafmittel einnehme. Sie bestreite nicht, dass medizinische Vorzustände bestanden hätten. Die Frage nach den Vorzuständen sei aber komplex, weshalb ein ärztliches Gutachten notwendig sei. Es stelle sich die Frage, ob die Vorzustände derart gewesen seien, dass ihre momentanen Beschwerden auch ohne den Unfall vom 4. Dezember 2001 eingetreten wären. Sowohl der natürliche wie auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall vom 4. Dezember 2001 seien zu bejahen (Urk. 1, Urk. 32, Urk. 43).
2.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob bei der Beschwerdeführerin ab dem 16. Juni 2005 weiterhin unfallkausale Beschwerden vorhanden sind, für die sie Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.

3.
3.1     In Bezug auf die nach dem Unfall vom 4. Dezember 2001 aufgetretenen Beschwerden und Befunde wurde in den medizinischen Berichten das Folgende aufgeführt:
3.1.1   Aus dem Bericht des Spitals A.___ vom 14. Dezember 2001 geht hervor, dass die Versicherte über Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule klagte. Die Versicherte konnte nach einer Überwachungsphase mit reduzierten Beschwerden das Spital verlassen. Es wurden die Diagnosen einer Commotio cerebri sowie eines HWS-Distorsionstraumas gestellt, wobei die diversen dort durchgeführten Röntgenuntersuchungen insgesamt keine Hinweise auf frische, traumatische ossäre Läsionen ergaben. Es sei nicht zu einem Kopfanprall gekommen (Urk. 13/M3, Urk. 13/M5, Urk. 13/MB11/3). Eine am 6. März 2002 in der Klinik D.___ durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) ergab eine leichte Bandscheibendegeneration und eine diskrete dorsale Bandscheibenerschlaffung C5/6 und C6/7, jedoch keinen Nachweis einer Fraktur oder einer Diskushernie/Neurokompression (Urk. 13/M6). Die Diagnose eines Schleudertraumas der HWS stellte auch Dr. B.___ am 13. Februar 2002 (Urk. 13/M4; vgl. auch Urk. 13/M7, Urk. 13/M12).
In seiner Stellungnahme vom 2. August 2002 führte der beratende Arzt Dr. E.___ die Diagnosen chronifizierte cervicobrachiale Schmerzen rechts mit/bei diffusem myofaszialem Triggerpunktsyndrom des rechten Armes, geringe Triggerpunktbildung rechts betont, Musculus infraspinatus beidseits sowie eine geringe degenerative Veränderung der Bandscheibe C5-C7 auf. Als mögliche Verdachtsdiagnose erwähnte er eine somatoforme Schmerzstörung, eine Somatisierung mit Ausbildung eines diffusen Schmerzsyndroms paracervikal rechts, am Schultergürtel rechts und an der oberen Extremität. Der Arzt erachtete die geklagten Beschwerden als durch den Unfall mitverursacht. Er legte dar, die geklagten Beschwerden entsprächen zwar denjenigen, über die die Versicherte schon vor dem Unfall geklagt habe, doch seien sie ausgeprägter, so dass von einer zwar nicht richtungsgebenden, jedoch von einer gewissen unfallbedingten Verschlechterung auszugehen sei (Urk. 13/M10).
         Der Chiropraktor Dr. C.___ nannte in seinem Bericht vom 14. August 2002 die Diagnose einer HWS-Distorsion mit diversen neurovegetativen Störungen. Dr. C.___ führte aus, er habe momentan mit seiner Therapie einen Stillstand erreicht (Urk. 13/M11). Dabei wies er unter anderem auf den Röntgenbericht des Spitals P.___ vom 2. Juli 2002 hin, in welchem eine Osteospondylarthrose C6/7 und C7/Th1 mit mittelmässiger Einengung der Neuroforamina C6/7 rechtsbetont aufgeführt wurde (Urk. 13/MB11/1).
         Prof. Dr. G.___ stellte in seinem Bericht vom 15. Oktober 2002 die Diagnosen einer ausgeprägten, eher chronisch progredienten, stark schmerzhaften Segmentbewegungsstörung cervikothorakal, einschliesslich der oberen BWS, ohne klinisch wesentliche radikuläre Ausfälle, eines Thoracic-outlet-Syndroms von grossteils schmerzbedingten neuropsychologischen Defiziten ohne Hinweise auf eine erlittene milde traumatische Hirnläsion, eines Tinnitus rechts, einer lokalisierten Myotendinose des Beckengürtels sowie muskulärer Kaubeschwerden rechts. Prof. Dr. G.___ äusserte die Ansicht, die Versicherte leide damit an den typischen Beschwerden als Folgen der Halswirbelsäulendistorsion (Urk. 13/M13).
         Dr. H.___ berichtete am 4. Februar 2003 (Urk. 13/M15) von keinen radikulären und peripher-neurogenen Ausfällen. Sämtliche durchgeführten sensomotorischen Neurographien seien unauffällig gewesen. In der Untersuchung seien die Bewegungen recht flüssig durchführbar gewesen. Der Neurologe schloss aus den Untersuchungen, für die geklagte Schulter-Arm-Problematik seien keine radikulären oder peripher-neurogenen Pathogenesen verantwortlich, am ehesten handle es sich um eine tendinomyogene beziehungsweise muskuloskelettale Ursache. Komplizierend wirke dabei eine Überlagerung durch eine depressive Entwicklung.
         Dr. I.___ diagnostizierte sodann in seinem Bericht vom 21. Januar 2004 eine leichte Schallleitungsschwerhörigkeit sowie ein knapp kompensierter Tinnitus. Beide erachtete er als unfallkausal (Urk. 13/M19).
         Dr. J.___ führte am 23. April 2004 in Bezug auf die von ihm diagnostizierte leichte Hyperopie und Presbyopie aus, er habe in einem längeren Gespräch nicht sicher erreichen können, dass die Beschwerdeführerin merke, dass die geklagten Sehprobleme seines Erachtens alters- und nicht unfallbedingt seien (Urk. 13/M20).
3.1.2   Am 2. September 2004 führte das L.___ eine Begutachtung der Versicherten durch (Urk. 13/M21). Anlässlich dieser Untersuchung klagte die Beschwerdeführerin über starke Nackenschmerzen um das Ohr rechts bis in die Stirn, über Schulterschmerzen, Schmerzen und Gefühllosigkeit im Arm, über ein Pfeifen im Bereiche des linken Ohrs, über Sehstörungen und Schwindel beim Bücken und Nachobenschauen. Bei Belastung, beispielsweise beim Tragen eines Liters Milch, habe sie im Nacken sofort starke Schmerzen. Sitzen und stehen könne sie etwa eine Viertelstunde, gehen bis eine halbe Stunde. Sie müsse immer wieder die Position wechseln. Auch habe sie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Dr. med. Q.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, stellte die Diagnosen einer zweimaligen HWS-Distorsion mit Cervikalgie vor allem rechts, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sowie Nausea, Schwindel und Tinnitus, einen Status nach Rotatorenmanschettenoperation rechts im Jahre 1990 und einen Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom rechts (Urk. 13/M21 S. 6). Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Eine Weiterbehandlung sei nicht mehr nötig, da keine Besserung zu erwarten sei. Die Beschwerden stünden überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 4. Dezember 2001 (Bericht vom 20. September 2004, Urk. 13/M21 sowie die Ergänzung vom 12. April 2005, Urk. 13/M24).
         Dr. Q.___ veranlasste eine neuro-otologische Untersuchung am Spital M.___, die am 1. Dezember 2004 stattfand. Es wurden ein Tinnitus rechts mit Grad II-III, jedoch keine relevanten peripheren verstibulären Funktionsstörungen diagnostiziert (Bericht vom 7. Dezember 2004, Urk. 13/M23).
3.1.3   Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. N.___ nahm in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2005 eine Aktenbeurteilung der Situation ab 1997 vor. Er kam zum Schluss, dass nicht mehr davon gesprochen werden könne, dass noch persistierende somatisch-neurologische Beschwerden vom Unfall vom 4. Dezember 2001 vorhanden seien. Die Beschwerden seien im Wesentlichen davon geprägt, dass die Beschwerdeführerin die Schmerzen sowohl bei den leichtgradigen cervicalen degenerativen Veränderungen wie bei der Störung des lumbosacralen Überganges eher überbewerte, woraus sie eine volle Arbeitsunfähigkeit ableite und diese dem Unfall zuschreibe. Diese Zuschreibung sei höchstens möglich, heute aus somatischer Sicht jedoch nicht mehr gerechtfertigt. Inwieweit die Schmerzen somatischen Ausdrucksformen psychischer Störungen entsprechen würden, solle ein Psychiater festlegen (Urk. 13/M25 insbesondere S. 5 f.).
3.2    
3.2.1   Es ist angesichts der oben erwähnten übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 4. Dezember 2001 eine HWS-Verletzung erlitten hat, die unter den Begriff des sogenannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule fällt. Sämtliche Ärzte haben - zumindest zu Beginn - die geklagten Beschwerden wie Schwindel, Übelkeit, Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen diesem Trauma und dessen Verletzung zugesprochen, die somit Teil des typischen bunten Beschwerdebildes sind (Urk. 13/M3-5, Urk. 13/M7, Urk. 13/M10; vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 15. Januar 2008, 8C_8/2007, Erw. 4.1).
3.2.2         Festzuhalten ist sodann, dass sich strukturelle Verletzungen als Ursache der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden weder mittels Röntgenbilder und MRI noch neurologisch oder neuro-otologisch nachweisen liessen (Urk. 13/M6, Urk. 13/MB11/1 und 3, Urk. 13/M13, Urk. 13/M15, Urk. 13/M23). Insbesondere konnte in Bezug auf die geklagten Schwindelbeschwerden keine relevante periphere vestibuläre Funktionsstörung eruiert werden (Urk. 13/M23). Auch für die visuellen Probleme konnte kein mit dem Unfall in Zusammenhang stehendes klinisches Korrelat gefunden werden. Vielmehr wurden die Augenprobleme mit altersbedingter leichter Hyperopie und Presbyopie erklärt (Urk. 13/M20). Sodann hielt Dr. G.___ fest, dass die neuropsychologischen Defizite wie die Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen im Wesentlichen von der Schmerzintensität abhängig sind und eher keine Folge einer direkten traumatischen Funktionsstörung des Gehirns darstellen (Urk. 13/M13 S. 7). Ausserdem bestehen keine radikulären und peripher-neurogenen Ausfälle, die die Schmerzen im Arm erklären (Urk. 13/M13, Urk. 13/M15, Urk. 13/M17). In diesem Zusammenhang ist sodann zu erwähnen, dass das Bundesgericht in seinem präzisierenden Urteil vom 19. Februar 2008 (BGE 134 V 119, Erw. 7.2) erneut bestätigte, dass derzeit keine neuen Untersuchungsmethoden ersichtlich sind, welche in wissenschaftlich anerkannter Weise den bislang nicht möglichen Nachweis von organischen Störungen im Bereich von HWS oder Schädel-Hirn gestatten. Damit besteht für weitere bildgebenden Abklärungen kein Anlass, zumal auch keiner der involvierten Ärzte weitere Abklärungen empfohlen hat.
3.2.3   Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin im Juni 2005 klagte die Versicherte noch immer über zahlreiche Beschwerden, wie beispielsweise die Unmöglichkeit, den Kopf richtig nach links oder rechts zu drehen, über ständige Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den Kopf, Kribbeln und Missempfindungen in den Händen und Gefühllosigkeit in den Fingern. Sie beschrieb auch gravierende Auswirkungen dieser Beschwerden auf ihren Alltag. So könne sie keine Gewichte tragen, die pro Hand über ein Kilogramm wiegen, ansonsten seien Schmerzen in den Händen vorhanden. Das Rütteln in einem Bus bereite ihr Schmerzen, deshalb fahre sie lieber Auto. Sie könne aber den Kopf nicht richtig drehen, deshalb drehe sie den ganzen Körper. Sie betreibe als Sport etwas Training mit dem Crosstrainer, sie fahre Velo, jedoch nur kurze Strecken und ohne Anstrengung. Sie gehe auch laufen, jedoch müsse sie den Kopf unbedingt gerade halten. Arbeitsfähig sei sie nicht, weil sie oft unter Schmerzen leide und sich hinlegen müsse (Urk. 14/80).
         Es ist der Beschwerdegegnerin darin Recht zu geben, dass dieses geltend gemachte Ausmass an Beschwerden angesichts der objektiven Resultate der Observationen durch die O.___ im Zeitraum vom 16. Juni bis 13. August 2005 zweifelhaft und wenig glaubhaft ist. Die Beschwerdeführerin legte dokumentiertermassen Handlungen an den Tag, die ihren Aussagen widersprechen. So war ihr Rad fahren mit dem Rennrad mit harten Pneus, das bekanntermassen die Schulter-Nacken-Kopfpartie aber auch die Handgelenke durch die Haltung auf dem Rad und durch die harten Schläge am stärksten beansprucht, möglich, wobei klare Halsdrehungen zweifelsfrei von Nöten und offensichtlich möglich waren. Mittels Fahrrad, das mit einer schweren Einkaufstasche behängt war und einem Rucksack auf dem Rücken, ging sie sodann auch alleine einkaufen. Ebenso war sie fähig, volle Wäschekörbe zu tragen (vgl. Urk. 14/151 S. 15, 17, 18, 19). Selbst wenn dabei die Beschwerdeführerin zur Bewältigung ihrer Tätigkeiten gelegentlich ein Schmerzmittel einnehmen müsste, ändert dies nichts daran, dass sie damit eine erhebliche Palette von Tätigkeiten ausführen kann, die sie so nicht dargetan hat. Zur behaupteten erheblichen Medikamenteneinnahme ist sodann noch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Neurologen Dr. H.___ als Mittel für Linderungen von Schmerzen vor allem Umhergehen, Lockerungen und Kälteapplikationen angegeben hat, von einem Übermass an Medikamenten erzählte sie nichts (Urk. 13/M30). Wenn sodann Kälte bei Schmerzen offenbar hilfreich ist, greift auch der Vorwurf der Versicherten nicht, die Beobachtungen seien zu ihren Ungunsten extra im warmen Sommer getätigt worden, wo es ihr besser gehe (Urk. 1 S. 4). Damit ist die Repräsentativität der sichtbar gewordenen Resultate der Beobachtung nicht in Frage gestellt.
3.2.4   Selbst wenn jedoch Mitte 2005 noch von einem vorhandenen Restbestand an Beschwerden auszugehen ist, der zudem nicht dem Vorzustand, sondern dem Unfall vom 4. Dezember 2001 zuzuschreiben wäre, stellt sich die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall. Da sich strukturelle Verletzungen als Ursache der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden weder mittels Röntgenbildern und MRI noch neurologisch oder neuro-otologisch nachweisen liessen (Urk. 13/M6, Urk. 13/MB11/1 und 3, Urk. 13/M13, Urk. 13/M15, Urk. 13/M23) und damit von organisch nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolgeschäden auszugehen ist, sind die Adäquanzkriterien gemäss der Schleudertrauma-Praxis (BGE 117 V 359 beziehungsweise BGE 134 V 109) massgebend. Dabei ist - entgegen der Einschätzung der Axa (vgl. Urk. 42) - nicht davon auszugehen, dass die zum typischen Beschwerdebild einer HWS-Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen (vgl. dazu: BGE 119 V 337 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b) zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Denn psychische Auffälligkeiten im Zeitraum nach dem Unfall vom 4. Dezember 2001 lagen gemäss den medizinischen Berichten entweder gar nicht oder lediglich im Rahmen einer Verdachtsdiagnose beziehungsweise einer leichten depressiven Verstimmung (Urk. 13/M10, Urk. 13/M15, Urk. 13/M17, Urk. 13/M25) vor. In diesem Zusammenhang ist sodann zu erwähnen, dass die Einnahme antidepressiver Medikation zur Linderung etwaiger Beschwerden im Rahmen der Schadenminderungspflicht als zumutbar zu erachten ist, weshalb kein Anlass besteht, von einer gravierenderen psychischen Störung auszugehen. Die bereits im Gutachten des Begutachtungszentrums R.___ (R.___) vom 17. Mai 1999 diagnostizierte gemischte Persönlichkeitsstörung (Urk. 20/54 S. 16) steht ausserdem in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 4. Dezember 2001, weshalb diese - sollte sie überhaupt noch vorliegen - nicht zu berücksichtigen ist. Damit hat die Adäquanzbeurteilung nicht nach der in BGE 115 V 140 aufgeführten Rechtsprechung zu erfolgen.
         Schliesslich ist festzuhalten, dass 2005 weder die Beschwerdeführerin noch die involvierten Ärzte weitere, wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen nannten, die eine namhafte, ins Gewicht fallende Besserung des Gesundheitszustandes erwarten liessen (Urk. 13/M25, 13/M21), weshalb die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges erfolgen kann (BGE 134 V 115 Erw. 4.3).
3.3         Einfache Auffahrunfälle werden im Rahmen der Adäquanzbeurteilung in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2). Im vorliegenden Fall ist insbesondere im Hinblick auf die im unfallanalytischen Gutachten vom 1. Juni 2005 (Urk. 14/81 S. 8 und S. 16) erwähnte kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 16,1-25,7 km/h und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Aufpralls von hinten in das vor ihr stehende Auto prallte, von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn auszugehen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. Mai 2006 in Sachen M., U 14/05, Erw. 4.1 und vom 7. Mai 2007 in Sachen A., U 262/05, Erw. 6.1). Um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen oder gar einen schweren Unfall handelt es sich jedoch nicht (vgl. die in SZS 45/2001 S. 431 ff. erwähnte Rechtsprechung; und Niederer/Walz/Muser/Zollinger, Unfallanalyse, Biomechanik, Was ist ein "schwerer", was ein "leichter" Verkehrsunfall?, in: SZS 2002 S. 27 ff., insbes. S. 35 f.; ferner RKUV 2005 Nr. U 548 S. 231 u. 1999 Nr. U 330 S. 122). Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben wären.
         Dass weder von besonders dramatischen Begleitumständen noch von besonderer Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden kann, bedarf mangels jeglicher Anhaltspunkte hierfür keiner näheren Erörterung. Was sodann das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnose eines HWS-Schleudertraumas für sich allein die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung nicht zu begründen vermag (vgl. BGE 134 V 128 Erw. 10.2.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Mai 2005 in Sachen P., U 329/03, Erw. 3.3.2). Weiter musste sich die Beschwerdeführerin nach dem Unfall keinen fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlungen bis zum Fallabschluss unterziehen. So wurden der Beschwerdeführerin vor allem passive physiotherapeutische Sitzungen mit unter anderem Weichteilmassage zur Schmerzlinderung und sanfte Mobilisation verschrieben (vgl. Urk. 13/M10 S. 1, Urk. 13/M15 S. 2, Urk. 13/M16, Urk. 14/39 S. 4, Urk. 14/43 S. 2). Sodann stellte Dr. C.___ bereits im Bericht vom 14. August 2002 fest, dass er mit seiner Therapie einen Stillstand erreicht habe (Urk. 13/M11 S. 2). Die von Dr. C.___ und Dr. E.___ empfohlene Intensivierung der Therapie im Rahmen eines stationären Klinikaufenthaltes (Urk. 13/M10, Urk. 13/M11) wurde sodann von der Beschwerdeführerin aufgrund von Herzstörungen, einem Stressgefühl, Angst, Kieferschmerzen mit Zahnweh nach drei Tagen abgebrochen (Urk. 13/M17, Urk. 14/38 S. 1, Urk. 14/39 S. 4, Urk. 14/45 S. 2). Auch kann dieses Kriterium gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche spezialärztliche Untersuchungen durchführen liess, nicht als erfüllt erachtet werden. Denn diese ergaben weder klinische Korrelate für die geklagten Beschwerden noch führten sie zu spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlungen. Schliesslich können auch die sportlichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin nicht zu den spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlungen gezählt werden. Sodann bestehen weder Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten, noch auf einen schwierigen Heilungsverlauf beziehungsweise erhebliche Komplikationen. Alleine damit, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über die im Wesentlichen gleichgebliebenen Beschwerden klagt, kann ein schwieriger Heilungsverlauf nicht begründet und das entsprechende Kriterium nicht als erfüllt erachtet werden, zumal das Bestehen klinischer Korrelate bald ausgeschlossen werden konnte.
         Schliesslich wird auch das Kriterium einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen diese zu überwinden, nicht erfüllt, zumal ein konkreter Wille der Beschwerdeführerin, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern, nicht erkennbar war. Zu berücksichtigen ist in Bezug auf dieses Kriterium, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalls vom 4. Dezember 2001 aufgrund ihrer unfallfremden Herzbeschwerden und psychischen Probleme bereits zu 50 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 20/53 S. 16, Urk. 20/75-76; vgl. auch Erw. 3.2.3). Diese unfallfremde Arbeitsunfähigkeit ist vorliegend nicht zu beachten. Sodann attestierte ihr die behandelnde Hausärztin Dr. B.___ ab dem Unfall vom 4. Dezember 2001 zwar wiederholt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/M12). Auf diese Einschätzung kann aber nicht abschliessend abgestellt werden, zumal zum einen davon auszugehen ist, dass deren Ausführungen aufgrund der Vertrauensstellung eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausfallen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Zum anderen sind den fachärztlichen Berichten Dr. G.___s (Urk. 13/M13), Dr. H.___s (Urk. 13/M14-15) sowie dem Bericht der Klinik K.___ (Urk. 13/M17) keine Arbeitsunfähigkeitsangaben zu entnehmen. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Dr. G.___ in seinem Bericht vom 9. März 2003 zu Handen der Invalidenversicherung festhielt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin besserungsfähig sei und dass durch medizinische Massnahmen die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden könne (Urk. 20/82). Dies zeigt, dass Dr. G.___, der von der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit wusste, bereits im Jahr 2003 davon ausging, dass sich die Arbeitsfähigkeit wesentlich verbessern lässt und er zumindest nicht ausschloss, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit wiedererlangen kann. Auf die im Bericht des L.___ erwähnte Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/M21) kann zudem ebenfalls nicht abgestellt werden, zumal dieses Gutachten als ungenau und unvollständig zu bezeichnen ist. So wurde darin unter anderem im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Kausalität ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem ersten Unfall nach wenigen Wochen wieder die volle Arbeitsfähigkeit und somit den Status quo ante erreicht habe (Urk. 13/M21 S. 6). Dabei wurde aber ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin der SUVA am 29. September 2000 einen Rückfall zum Unfall von 1998 (Urk. 22/21) gemeldet hatte und aufgrund einer Dolenz im Nacken und Kopf, eines Hartspanns der rechten oberen HWS-Muskulatur und der BWS-Mitte, im Rippenbereich und in der Lumbalregion eine von Dr. B.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit geltend machte (Urk. 22/25). Dabei hielt die Beschwerdeführerin noch mit Einsprache vom 8. August 2001 (Urk. 22/57, Urk. 22/59, Urk. 22/64) an den geklagten Beschwerden fest. Insofern kann - entgegen der Einschätzung im Bericht des L.___ - nicht gesagt werden, dass unmittelbar vor dem zweiten Unfall vom 4. Dezember 2001 eine Beschwerdelosigkeit vorlag. Ausserdem erscheint die Arbeitsunfähigkeitseinschätzung im Bericht des L.___ auch deshalb nicht als nachvollziehbar, da sie mit Konzentrationsproblemen, Gedächtnisstörungen, Schwindelattacken und der Unfähigkeit, länger zu sitzen, begründet wurde, obwohl hierfür - wie bereits oben erwähnt - kein klinisches Korrelat und mithin keine medizinische Begründung besteht. Es ist somit zusammengefasst davon auszugehen, dass - auch unter Berücksichtigung allfälliger noch bestehender unfallkausaler Beschwerden - keine medizinisch begründete 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag. Das wahre Ausmass der Arbeitsunfähigkeit kann jedoch offen bleiben. Denn in Bezug auf die von der Rechtsprechung zusätzlich verlangten, ausgewiesenen Anstrengungen, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern, ist festzustellen, dass solche nicht in ausreichendem Mass nachgewiesen sind. Den Angaben ihres ehemaligen Arbeitgebers in einem Schreiben vom 23. Januar 2004 zufolge hatte sich die Beschwerdeführerin bei ihm nicht mehr gemeldet (Urk. 14/46). Aktive Eingliederungsbemühungen hätten sich beispielsweise auch in einem persönlichen Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen - auch nach dem Scheitern der Therapie und Behandlung in der Klinik K.___ - manifestieren können. Ausserdem wäre es ihr - zumindest in jenem Umfang, in dem es ihr möglich ist, sich sportlich zu betätigen, Haushalttätigkeiten zu verrichten und zu telefonieren (vgl. auch Urk. 14/151) - zumutbar gewesen, sich mit Hilfe der Unfall- und der Invalidenversicherung um Praktika oder Arbeitstherapien und -versuche zu bemühen. Dabei wären angesichts der sportlichen Erscheinung der Beschwerdeführerin und ihrer diesbezüglichen Ausführungen (regelmässiges Training auf dem Crosstrainer, Velofahren, Spazieren, Fitnesstraining, Urk. 14/80 S. 2, vgl. auch Urk. 14/151) zuzumuten gewesen, mindestens einen Arbeitsversuch als Mitarbeiterin in einem Fitnessstudio, als Rezeptionistin oder als Werbungsverträgerin zu wagen. Dabei ist es im Rahmen dieses Kriteriums nicht nötig, dass ein solcher Arbeitsversuch auch gelungen wäre. Vielmehr geht es darum, dass die Beschwerdeführerin ihren konkreten Willen zeigt, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern (vgl. BGE 134 V 129, Erw. 10.2.7). Abschliessend ist festzuhalten, dass die Teilnahme am S.___ Programm (vgl. Urk. 14/16) nicht ausreicht, um das Kriterium der ausgewiesenen Anstrengungen zu erfüllen (vgl. Urk. 43), zumal in den zahlreichen Berichten der S.___ keine Anstrengungen zur Wiedereingliederung erwähnt wurden, sondern darin im Wesentlichen lediglich in zusammenfassender Weise aufgeführt wurde, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht veränderte, sie diverse Ärzte aufsuchte und physiotherapeutische sowie chiropraktische Behandlung in Anspruch nahm (Urk. 14/20, Urk. 14/22-23, Urk. 14/26-32 Urk. 14/34, Urk. 14/36, Urk. 14/38-39, Urk. 14/43). Daher wurde das Programm denn auch bereits im Dezember 2003 durch die Axa beendet (vgl. Urk. 14/45 S. 2). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen nicht als erfüllt erachtet werden kann.
         Allenfalls kann vom Vorliegen gewisser Dauerbeschwerden in einem gewissen Mass ausgegangen werden (vgl. Urk. 13/M7, Urk. 13/M12, Urk. 13/M22 und Erw. 3.1). Dabei kann offen gelassen werden, ob diese Dauerbeschwerden die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangte Erheblichkeit erreichen (BGE 134 V 109, Erw. 10.2.4). Denn dieses Kriterium der Dauerbeschwerden müsste - in Anbetracht des als mittelschwer einzustufenden Unfalls und des Erfüllens lediglich eines der genannten Zusatzkriterien - in besonders ausgeprägter Weise vorliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall, da die Dauerbeschwerden weder intensive und einschneidende Therapiephasen und Massnahmen noch wiederholte Rehabilitationsaufenthalte nötig machten. Ausserdem lassen die Überwachungsberichte und die Photodokumentation das Ausmass der geklagten Beschwerden fraglich erscheinen (Urk. 14/151 S. 15-20).
         Damit kommt dem Unfall vom 4. Dezember 2001 keine rechtlich massgebende Bedeutung für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden mehr zu. Die Axa hat daher ab 16. Juni 2005 keine Versicherungsleistungen mehr zu erbringen.
         Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.         Aufgrund der eingereichten Belege (Urk. 7 und Urk. 8/0-14) sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (§ 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) erfüllt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung von Rechtsanwalt Christoph Lerch als unentgeltlicher Rechtsvertreter ist daher gutzuheissen.
         Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat gemäss der eingereichten Honorarnote vom 14. August 2008 (Urk. 45) zeitliche Aufwendungen von 13,90 Stunden und keine Barauslagen gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass der unentgeltliche Rechtsvertreter dafür in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,6 % mit einer Prozessentschädigung von Fr. 2'991.30 (13,9 Stunden x Fr. 200.-- + 7,6 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.



Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuches vom 18. Dezember 2006 (Urk. 1 S. 2) wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Christoph Lerch, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christoph Lerch, Zürich, wird mit Fr. 2'991.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Lerch
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).