UV.2006.00391

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 28. März 2008
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1980 geborene B.___ war als Maurer bei der A.___ durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er sich am 28. Oktober 2005 bei einem Verkehrsunfall eine Kontusion des linken Knies zuzog. Am 7. November 2005 nahm er die Arbeit wieder zu 100 % auf (Urk. 14/1-3). Die SUVA erbrachte hierfür die gesetzlichen Leistungen. Am 23. November 2005 rutschte der Versicherte auf einer vereisten Treppe aus, was zu einer neuerlichen Kontusion des linken Knies führte. Die Hausärztin Dr. med. C.___, Ärztin für Allgemeine Medizin, schrieb den Versicherten bis 18. Dezember 2005 arbeitsunfähig (Urk. 8/1-2). Auch für diesen Unfall erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen.
         Am 20. Januar 2006 unterzog sich B.___ in der G.___ einer Entfernung des Osteosynthesenmaterials an der linken Tibia bei einem Status nach einer Korrekturosteotomie Knie links am 8. November 2000 (Urk. 8/6). Aufgrund eines darauf aufgetretenen Compartment-Syndroms am linken Unterschenkel musste sich der Versicherte am 21. und 25. Januar 2006 zwei weiteren Operationen unterziehen (vgl. Operationsberichte vom 27. und 31. Januar 2006, Urk. 8/11 und 8/13).
         Mit Schreiben vom 26. Januar 2006 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass die ärztliche Behandlung betreffend die Unfälle vom 28. Oktober und 23. November 2005 durch Dr. med. C.___ am 23. November beziehungsweise am 19. Dezember 2005 abgeschlossen worden sei und die erfolgten operativen Eingriffe am linken Knie unfallfremd seien, weshalb die weiter dauernde Arbeitsunfähigkeit und medizinische Behandlung nicht mehr zu Lasten der Unfallversicherung gingen (Urk. 8/9). Hieran hielt sie mit Verfügung vom 24. Februar 2006 fest (Urk. 8/17). Dagegen liess der Versicherte am 30. März 2006 Einsprache erheben und die Weiterausrichtung der gesetzlichen Leistungen für die Unfälle vom 28. Oktober und 23. November 2005 beantragen (Urk. 8/23). Zu einer hierauf eingeholten Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 4. April 2006 (Urk. 8/24) liess der Versicherte am 13. April 2006 Stellung nehmen (Urk. 8/27). Mit Entscheid vom 19. September 2006 wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2 = Urk. 8/34).

2.       Dagegen liess B.___ am 19. Dezember 2006 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung der gesetzlichen Leistungen für die Unfälle vom 28. Oktober und 23. November 2005 und damit insbesondere auch diejenigen Leistungen, welche im Zusammenhang mit den Operationen vom 20., 21., und 25. Januar 2006 stünden (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 1. März 2007 unter anderem gestützt auf eine im Beschwerdeverfahren eingeholte versicherungsinterne ärztliche Beurteilung von Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 21. Februar 2007 (Urk. 8/38) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem der Beschwerdeführer auf Einreichung einer Replik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 18. Mai 2007 geschlossen (Urk. 12). Nach gerichtlicher telefonischer Aufforderung vom 14. Dezember 2007 (Urk. 13) reichte die Beschwerdegegnerin die Akten zum Unfall vom 28. Oktober 2005 ein (Urk. 14/1-4). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu datiert vom 12. Februar 2008 (Urk. 18).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auf Grund der Unfälle vom 28. Oktober und 23. November 2005 über den Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin auf den 23. November respektive 19. Dezember 2005 festgesetzten Leistungseinstellungen Anspruch auf weitere Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) hat, wobei insbesondere im Streite steht, ob die Operationen vom 20., 21. und 25. Januar 2006 in der G.___ in Zusammenhang mit den Unfällen stehen.
1.2     Der Beschwerdeführer lässt seinen Leistungsanspruch im Wesentlichen damit begründen, dass die Traumatisierung des linken Knies am 23. November 2005 die Situation in diesem Gelenk massgeblich verändert habe. Während er bis zu diesem Zeitpunkt - abgesehen von den kurzzeitigen Beschwerden nach dem Unfall vom 28. Oktober 2005 - an keinerlei Beschwerden gelitten habe und zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, habe er nach dem Sturz durchgehend bis zur Operation an belastungsabhängigen Kniebeschwerden gelitten. Auch sei die Entfernung des Osteosynthesenmaterials im linken Knie bis zum Unfall vom 23. November 2005 nie geplant gewesen, wogegen dasjenige am rechten Knie am 27. August 2001 wegen Schmerzen entfernt worden sei. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen könne von der Beschwerdegegnerin nicht erbracht werden. Insbesondere könne dem Aktenbericht des Kreisarztes Dr. E.___ aus formellen Gründen kein Beweiswert zukommen (Urk. 1).
1.3     Die Beschwerdegegnerin stellt sich dagegen gestützt auf die medizinische Aktenlage auf den Standpunkt, dass die beim Beschwerdeführer aufgetretene femoropatelläre Schmerzsymptomatik nicht auf die Unfälle vom 28. Oktober und 23. November 2005, sondern auf leichte degenerative Veränderungen der Patella zurückzuführen sei, und zwischen den Unfällen und den durchgeführten Operationen kein natürlicher Zusammenhang bestehe (Urk. 2, 7).

2.
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2    
2.2.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2.2   Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
         Anzumerken bleibt, dass die hievor genannte Beweislastregel erst Platz greift, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Sodann muss der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliegt oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit ist. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind oder nicht (Urteil C. vom 14. Oktober 2004, U 66/04, Erw. 3.2 in fine mit Hinweisen).
2.3     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
2.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.      
3.1     Den medizinischen Akten ist Folgendes zu entnehmen:
         Im Arztzeugnis UVG vom 28. November 2005 zum Unfall vom 28. Oktober 2005 (irrtümlich korrigiert zu 31. Oktober 2005, Urk. 14/2) stellte Dr. C.___ die Diagnose einer Kontusion des linken Knies. Die Erstbehandlung erfolgte gemäss ihren Angaben am Tag des zweiten Unfalls vom 23. November 2005. Der Versicherte sei zu diesem Zeitpunkt schon seit Tagen beschwerdefrei gewesen (Urk. 14/2).
3.2     Gemäss Anamnese im Arztzeugnis von Dr. C.___ vom 4. Januar 2006 zum Unfallgeschehen vom 23. November 2005 gestützt auf die Untersuchung vom Unfalltag sei der Beschwerdeführer bei der Arbeit auf einer vereisten Treppe ausgerutscht und mit dem linken Knie gegen eine Mauer geprallt. Danach habe er starke Schmerzen verspürt. Ihr Befund lautete auf eine Druckdolenz am linken Knie an der Tuberositas tibiae. Sie verneinte das Vorliegen sowohl einer Kontusionsmarke als auch eines Ergusses und erklärte die Bänder als stabil. Der Beschwerdeführer sei bis am 18. Dezember 2005 arbeitsunfähig gewesen; ein Arbeitsversuch am 5. Dezember 2005 sei wegen starker Schmerzen gescheitert (Urk. 8/2).
         Gemäss Bericht von Dr. med. H.___, stellvertretender Oberarzt der Orthopädie der G.___, vom 4. Januar 2006 an Dr. C.___ war der Beschwerdeführer am 3. Januar 2006 in der Kniesprechstunde untersucht worden. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2000 bei ausgeprägter Achsenfehlstellung operiert worden. Rechtsseitig sei das Metall wegen Kniebeschwerden entfernt worden, linksseitig mangels Beschwerden nicht. Seit dem Sturz Ende November 2005 habe der Beschwerdeführer Schmerzen beim Plattenlager sowie peripatellär beklagt. Die Schmerzen seien klar belastungsabhängig. Dieser wünsche eine Metallentfernung. Gemäss Beurteilung von Dr. H.___ liege sicherlich eine femoropatelläre Schmerzproblematik vor, welche aber durch die Metallentfernung nicht beeinflusst werde. Der Befund war abgesehen von einer Druckdolenz auf dem Plattenlager sowie peripatellär und einem leichten Patellakompressionsschmerz unauffällig. Eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte Dr. H.___ nicht (Urk. 8/4).
         Gemäss telefonischer Auskunft von Dr. C.___ vom 25. Januar 2006 habe sie die unfallbedingte Behandlung am 19. Dezember 2005 abgeschlossen. Die Korrekturosteotomie sowie die OSME (Osteosynthesenmaterialentfernung) seien unfallfremd. Der Beschwerdeführer habe O-Beine, die durch diese Operation korrigiert worden seien (Urk. 8/7).
3.3     Dr. I.___ der G.___ hielt in einer Bestätigung vom 30. Januar 2006 fest, dass der Beschwerdeführer vom 20. bis 28. Januar 2006 wegen einer Osteosynthesenmaterialentfernung nach Korrekturosteotomie bei angeborener Crura vara beidseits hospitalisiert gewesen sei. Die Hospitalisation sei teils Unfallfolge nach Traumatisierung bei liegender Platte nach Kniekontusion am 23. November 2005 (Urk. 8/8).
         Gemäss Indikation im Operationsbericht der G.___ zur am 21. Januar 2006 durchgeführten Fasziotomie (operativer Muskelhautschnitt mit Spaltung der Muskelhaut zur Druckentlastung) des Unterschenkels links mit Epigarddeckung habe der Beschwerdeführer nach dem Sturz Ende November 2005 über Schmerzen im Bereich des Plattenlagers geklagt. Beim Knien und Treppensteigen sei es zu einer Intensivierung der Schmerzen gekommen. Der Beschwerdeführer habe daher die Metallentfernung gewünscht. Diese sei am 20. Januar 2006 lege artis durchgeführt worden. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer über zunehmende Beschwerden über der Tibialis-anterior-Loge sowie zunehmende Gefühlsstörungen in diesem Bereich geklagt. Bei klinisch klarem Verdacht eines Compartment-Syndroms im Bereich der Tibialis-anterior-Loge und progredienter neurologischer Verschlechterung sei die Indikation zu einer notfallmässigen Fasziotomie gegeben gewesen (Urk. 8/11). Im Austrittsbericht der G.___ vom 31. Januar 2006 wurde sodann geschildert, dass sich intraoperativ ein Hämatom gezeigt habe, die Tibialis-anterior-Loge sei prall gewesen, die Muskulatur allerdings vital. Im weitern Verlauf sei die neurologische Bilanzierung bei persistierender Hypästhesie im Peroneusgebiet erfolgt. Eine Peroneusläsion sei elektrophysiologisch nicht nachweisbar gewesen. Bei gebesserten klinischen Verhältnissen sei am 25. Januar 2006 der Sekundärverschluss durchgeführt worden. Das sensorische Defizit sei regredient (Urk. 8/12).
         Im Bericht vom 23. Februar 2006 zur ambulanten Kontrolle in der Kniesprechstunde der G.___ vom 21. Februar 2006 führte der Oberarzt Dr. med. J.___ anamnestisch aus, der Beschwerdeführer bestehe darauf, das die letzte Hospitalisation zumindest partiell unfallbedingt gewesen sei. Er begründe dies damit, dass er nach der krankheitsbedingten Valgisationsosteotomie beschwerdefrei gewesen sei, und die Beschwerden erst nach dem Sturz aufgetreten seien. Dr. J.___ hielt zu dieser Frage fest, dass er die Unfallversicherung um erneute Überprüfung der Aktenlage bitte, da der Beschwerdeführer vor dem Sturz offenbar doch zu 100 % als Maurer einsatzfähig gewesen sei. Dr. J.___ beurteilte den Beschwerdeführer aktuell im angestammten Beruf als nicht arbeitsfähig (Urk. 8/17/1).
3.4     Der Kreisarzt Dr. E.___ nahm am 4. April 2006 zur natürlichen Kausalität der Beschwerden, die zur Metallentfernung vom 20. Januar 2006 geführt hatten, Stellung. Seine Schlussfolgerung lautete dahingehend, dass die Metallentfernung am linken Tibiakopf keinen Zusammenhang zum bagatellären Kontusionstrauma vom 23. November 2005 habe, und zwar weder vom Unfallmechanismus noch vom Verlauf her. Es seien keine Verletzungen dargestellt. Die femoropatelläre Schmerzsymptomatik sei auf leichte degenerative Veränderungen der Patella zurückzuführen (Urk. 8/24).
         Mit Bericht vom 5. Mai 2006 informierte Dr. I.___ der G.___ die Unfallversicherung erneut über den Verlauf. Eine neurologische Untersuchung vom 13. April 2006 habe eine inkomplette Peronaeusläsion links mit aktuell noch mässigen Denervationszeichen und beginnenden Reinervationszeichen gezeigt. Die Lokalisation der Peronaeusschädigung sei im proximalen Bereich anzusiedeln, da sich die Denervation im Tibialis anterior nachweisen lasse. Eine schwere Druckläsion über dem Fibulaköpfchen lasse sich bei unveränderter Amplitude und Nervenleitgeschwindigkeit über dem Fibulaköpfchen aber nicht nachweisen. Es könnte sich gemäss Dr. I.___ also auch um eine diffuse Schädigung im Rahmen des Compartment-Syndromes handeln (Urk. 8/28). Im weitern Verlauf zeigte sich eine erneute Zunahme der Schmerzen (Urk. 8/33, 8/35). Bei weiterhin ausgeprägter Schmerzsituation im Bereich der Tibialis anterior sowie Peronaeus-Loge äusserte Dr. med. K.___ der G.___ im Bericht vom 7. Dezember 2006 den Verdacht auf eine Läsion des Nervus peronaeus superficialis (Urk. 8/37).
3.5     Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergänzte die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten durch eine versicherungsinterne Beurteilung von Dr. F.___ vom 21. Februar 2007. Dr. F.___ äusserte sich zusammengefasst dahingehend, dass die Metallentfernung im Januar 2006 und die ganze dadurch entstandene Problematik nicht auf den Unfall vom November 2005 (ventrale Kniekontusion) zurückzuführen sei, da, wie die Ärzte der G.___ im Bericht vom 4. Januar 2006 zu Recht festgehalten hätten, durch die Metallentfernung die femoropatelläre Schmerzproblematik nicht habe beeinflusst werden können. Diese Aussage sei vollkommen korrekt, könne es doch bei der ventralen Kniekontusion (im Bereich der Tuberositas tibiae und Patella) nicht zu einer gleichzeitigen Kontusion am lateralen Tibiakopf gekommen sein, wo die Platte gelegen sei. Es sei auch nicht anzunehmen, dass diese Platte nun plötzlich nach mehr als fünf Jahren vollkommener Beschwerdefreiheit schmerzhaft geworden wäre. Vermutlich habe der Beschwerdeführer wegen anhaltender femoropatellärer Beschwerden diese als medizinischer Laie auf die Platte bezogen. Die Ärzte hätten in der Folge dem Drängen des Beschwerdeführers nachgegeben und die Platte entfernt, wonach es leider zu den bekannten Komplikationen gekommen sei. Die ganze dadurch entstandene Problematik sei jedoch nicht auf den Unfall vom November 2005 zurückzuführen, sondern eine Kettenreaktion oder Kettenfolge der seinerzeitigen unfallfremd durchgeführten Tibiakopfkorrekturosteotomie (Urk. 8/38).

4.
4.1     Gestützt auf obige medizinische Akten ist hinsichtlich des Verkehrsunfalls vom 28. Oktober 2005 als erstellt zu betrachten, dass sich der Beschwerdeführer dabei eine Kontusion des linken Knies zugezogen hat, welche aber bereits mehrere Tage vor dem zweiten Unfall vom 23. November 2005 keinerlei Folgen mehr zeitigte.
         Folge der zweiten Kniekontusion vom 23. November 2005 war gemäss Dr. C.___ einzig eine Druckdolenz an der Tuberositas tibiae (Ansatz des Ligamentum patellae als Apophyse am proximalen Ende der vorderen Schienbeinkante). Wie der Röntgenbefund ergab, zeigte sich das Osteosynthesenmaterial in situ (Urk. 8/2). Ob der Beschwerdeführer beim Abschluss der unfallbedingten Behandlung durch Dr. C.___ am 19. Dezember 2005 (Urk. 8/7) beschwerdefrei war, lässt sich den medizinischen Akten nicht abschliessend entnehmen. Jedenfalls erachtete Dr. C.___ den damaligen Zustand als nicht mehr behandlungsbedürftig und den Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig (Urk. 8/2). Gegenüber Dr. H.___ der G.___ schilderte der Beschwerdeführer am 3. Januar 2006 sodann seit dem Unfall vom 23. November 2005 anhaltende belastungsabhängige Schmerzen beim Plattenlager sowie peripatellär. Der von Dr. H.___ erhobene Befund bestätigte zwar eine Druckdolenz auf dem Plattenlager und peripatellär sowie einen leichten Patellakompressionsschmerz, doch blieb der übrige Befund gänzlich unauffällig. Ausserdem bescheinigte Dr. H.___ keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/4). Auch Dr. H.___ schien somit zu diesem Zeitpunkt von keiner erheblichen, die Leistungsfähigkeit einschränkenden gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen.
         Wesentlich für die Frage der unfallbedingten Behandlungsbedürftigkeit ist die Beurteilung von Dr. H.___, wonach die femoropatelläre Schmerzproblematik durch die vom Beschwerdeführer gewünschte Metallentfernung nicht beeinflusst werden könne (Urk. 8/4). Diese Schlussfolgerung wird denn auch von Dr. E.___, der weder aufgrund des Unfallmechanismus noch vom Verlauf her einen Zusammenhang mit der Behandlung in Form der Metallentfernung am linken Tibiakopf erkannte (Urk. 8/24), und von Dr. F.___ bestätigt. Insbesondere die diesbezüglichen Ausführungen von Dr. F.___, wonach eine ventrale Kniekontusion - wie vorliegend - eine gleichzeitige Kontusion am lateralen Tibiakopf (Plattenlager) ausschliesse (Urk. 8/38 S. 2), vermögen in diesem Zusammenhang zu überzeugen. Gestützt auf diese übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass die Osteosynthesenmaterialentfernung vom 20. Januar 2006 zumindest keine zweckmässige Heilbehandlung (vgl. Erw. 2.3) der vom Beschwerdeführer geschilderten patellären Schmerzen dargestellt hat und demgemäss, selbst wenn die patelläre Schmerzproblematik als unfallkausal zu betrachten wäre, auch in keinem natürlich kausalen Zusammenhang zu dieser stand.
Was die Druckdolenz auf dem Plattenlager anbelangt, ist festzuhalten, dass Dr. C.___ in ihrem Arztzeugnis UVG vom 4. Januar 2006 lediglich den Befund einer Druckdolenz an der Tuberositas tibiae und damit ventral erhob (Urk. 8/2). Rechtsgenügliche Hinweise dafür, dass der laterale Schmerz beim Plattenlager tatsächlich, wie vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. H.___ am 3. Januar 2006 erstmals geschildert (Urk. 8/4), nach dem Unfall vom 23. November 2005 aufgetreten war und seither bestanden hatte, finden sich in den Akten keine. Entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers lässt sich nicht einzig aufgrund des Umstandes, dass ein Schmerz erst nach dem Unfall aufgetreten ist, auf einen rechtsgenüglichen ursächlichen Kontext schliessen, ist doch im unfallversicherungsrechtlichen Bereich die Formel "post hoc ergo propter hoc" untauglich (BGE 119 V 341 f.).
Bezüglich der Druckschmerzen beim Plattenlager fehlt es damit zum vornherein an einem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. November 2005.
Damit aber ist festzuhalten, dass die am 20. Januar 2006 durchgeführte Osteosynthesenmaterialentfernung in der G.___ keine, respektive keine zweckmässige Unfallbehandlung darstellt. Diesen Schluss zog denn auch Dr. C.___, bezeichnete sie doch in ihrer telefonischen Auskunft vom 25. Januar 2006 die durchgeführte operative Behandlung (OSME) klar als unfallfremd (Urk. 8/7).
Der Einwand des Beschwerderführers zu den Beweisanforderungen an einen Aktenbericht  (Urk. 1 S. 5 mit Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung) vermag ihm angesichts dieser keineswegs unklaren Sachlage ebenso wenig weiter zu helfen, wie die handschriftliche Bestätigung von Dr. I.___ vom 30. Januar 2006, wonach die Hospitalisation teils eine Unfallfolge nach Traumatisierung bei liegender Platte nach Kniekontusion am 23. November 2005 darstelle (Urk. 8/8).
Dr. I.___ verzichtete auf jegliche Begründung für sein die Unfallkausalität bestätigendes Schreiben, weshalb beweismässig nicht auf seine Aussage abzustellen ist. Ausserdem ist dem Verlaufsbericht der G.___ vom 23. Februar 2006 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten darauf insistierte, dass zumindest eine teilweise Unfallkausalität der Behandlungen ihrerseits befürwortet werde (Urk. 8/17/1), was die unbegründete Bestätigung von Dr. I.___ zusätzlich in ihrem Beweiswert schwächt. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Oberarzt Dr. J.___ im erwähnten Bericht vom 23. Februar 2006 die Unfallversicherung zwar um eine neuerliche Prüfung der Unfallursächlichkeit bat, sich selber jedoch jeglicher Stellungnahme enthielt.
4.2     Was die im Anschluss aufgetretenen Komplikationen, insbesondere das postoperativ aufgetretene Compartment-Syndrom mit notfallmässiger Fasziotomie (vgl. Operationsbericht vom 27. Januar 2006, Urk. 8/11/1) und den Wundverschluss links vom 25. Januar 2006 (Urk. 8/12/1) anbelangt, findet sich in keiner der medizinischen Unterlagen ein Hinweis auf einen möglichen Zusammenhang zu den Kniekontusionen vom Oktober und November 2005. Insbesondere fehlen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines vor dem 20. Januar 2006 aufgetretenen Compartmentsyndroms. Wie Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2007 ausführte, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um Komplikationen respektive eine Kettenreaktion der seinerzeitigen unfallfremd durchgeführten Tibiakopfkorrekturosteotomie und der Operation vom 20. Januar 2006 handelt (Urk. 8/38). Die Möglichkeit, dass die sodann aufgetretene Peronaeusschädigung links eine Komplikation nach, respektive Folge des Compartment-Syndroms sein könnte, stellte Dr. I.___ denn auch in seinem Bericht vom 5. Mai 2006 in den Raum (Urk. 8/28). In jedem Fall fehlt es an einem ärztlichen Hinweis auf diesbezügliche mögliche Unfallfolgen.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die am 20., 21. und 25. Januar 2006 in der G.___ erfolgten Operationen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem Zusammenhang zu den Unfällen vom 28. Oktober und 23. November 2005 stehen, und die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 23. November respektive 19. Dezember 2005 eingestellt hat, da ab diesen Zeitpunkten davon auszugehen ist, dass kein unfallbedingter behandlungsbedürftiger respektive die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden mehr vorgelegen hat.
Der angefochtene Entscheid erweist sich infolgedessen als richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

                           
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).