UV.2006.00395
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 26. März 2008
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 D.___, geboren 1964, erlitt im Jahr 1998 einen Treppensturz und zog sich dabei eine Kniekontusion rechts zu, welche mittels arthroskopischer Teilmeniskektomie medial sowie zwei Rehabilitationsaufenthalten therapiert wurde. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) schloss den Schadenfall im Januar 2000 ab unter Zugrundelegung einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (Gutachten der SUVA-Versicherungsmedizin vom 20. März 2006, Urk. 10/70 S. 13). Die Eidgenössische Invalidenversicherung sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 1999 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente zu (Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2006, Urk. 1 S. 2).
1.2 Seit dem 1. Februar 2001 arbeitete D.___ als Fassadenisoleur bei der A.___ und war damit bei der SUVA gegen Unfälle versichert. Am 22. September 2004 war er auf einem Gerüst im vierten Stock mit Arbeiten an einer Fassade beschäftig, als ein Gerüstbrett einbrach, worauf er auf das untere Brett stürzte und mit der linken Körperhälfte aufschlug (Unfallmeldung vom 29. September 2004 [Urk. 10/1] sowie Gesprächsprotokoll vom 28. Juni 2005 [Urk. 10/40]). Die erstbehandelnden Ärzte des B.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, bestätigten Druckdolenzen der Halswirbelsäule (HWS) und lumbal paravertebral links sowie Knieschmerzen (Bericht vom 23. September 2004, Urk. 10/3). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld.
1.3 Vom 13. Dezember 2004 bis 14. Januar 2005 wurde D.___ in der C.___ stationär behandelt (Austrittsbericht vom 1. Februar 2005, Urk. 10/20). Während dem ersten Wochenendurlaub erlitt er am 18. Dezember 2004 einen Verkehrsunfall, als bei einer Kreuzung ein Lenker den Rechtsvortritt missachtete und mit seinem Fahrzeug kollidierte (Unfallmeldung, Urk. 11/1). Der Versicherte wurde bis zum 21. Dezember 2004 im E.___ hospitalisiert, wobei die Ärzte über geklagte Schmerzen am Nacken sowie über Rückenschmerzen berichteten. Sie diagnostizierten eine HWS-Distorsion, eine Rückenkontusion am Übergang Brustwirbelsäule (BWS)/Lendenwirbelsäule (LWS) sowie eine Thoraxkontusion (Urk. 11/2). Nach dem Ausschluss diskoligamentärer Läsionen (im Rahmen eines unauffälligen MRIs der HWS) setzte der Versicherte seine Therapie in der C.___ fort. Die SUVA erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen. Am 22. Februar 2005 (Urk. 10/27) wurde dem Versicherten seine Anstellung per 30. April 2005 gekündigt.
1.4 Nach dem Klinikaustritt und dem Hinweis der Ärzte auf eine schmerzbedingt verminderte HWS- und (unfallunabhängige) LWS-Belastbarkeit nebst psychischen Einschränkungen im Zusammenhang mit der festgestellten deutlichen Symptomausweitung (Urk. 10/20 S. 3) diagnostizierte Dr. med. F.___, FHM Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer seit 2. Februar 2005 betreute, mit Bericht vom 19. Mai 2005 (Urk. 10/37) ein Schmerzsyndrom sowie eine depressive Störung mit somatischem Syndrom. Am 29. Juli und 13. September 2005 (Urk. 10/45 und Urk. 10/48) erachtete SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, die degenerativen Befunde der HWS als vorbestehend und befand eine richtunggebende Verschlimmerung eines vorbestehenden krankhaften Zustandes durch das Unfallereignis als unwahrscheinlich, was er am 13. Dezember 2005 (Urk. 11/54) nach Einsichtnahme in aktuelle Röntgenbilder bestätigte.
Vom 22. August bis 14. Oktober 2005 hatte D.___ eine tagesklinische Rehabilitationsbehandlung am H.___ absolviert. Die Ärzte diagnostizierten eine HWS-Distorsion, eine mittelgradige depressive Episode, eine autonome somatoforme Schmerzstörung sowie einen Tabakmissbrauch. Sie attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit und verwiesen auf die mangelnde Motivation des Versicherten betreffend psychotherapeutische Weiterbehandlung (Bericht vom 31. Oktober 2005, Urk. 10/54). In der Folge liess die SUVA den Versicherten beim hausinternen Versicherungsmediziner Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, FA Manuelle Medizin SAMM, untersuchen, welcher sein Gutachten am 20. März 2006 erstellte und beim Beschwerdeführer keine durchgemachte strukturelle Verletzung an HWS und LWS feststellen konnte (Urk. 10/70 S. 17).
1.5 Hierauf schloss die SUVA die beiden Unfälle ab und stellte die Versicherungsleistungen mit dem 31. März 2006 ein (Verfügung vom 30. März 2006, Urk. 10/73). Der Krankenversicherer, die SWICA Gesundheitsorganisation, zog am 10. April 2006 (Urk. 10/81) ihre am 4. April 2006 (Urk. 10/76) erhobene Einsprache zurück. Der Versicherte seinerseits erhob durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG am 7. April 2006 (Urk. 10/78) Einsprache gegen die leistungseinstellende Verfügung vom 31. März 2006 und legte mit Ergänzung vom 9. Mai 2006 (Urk. 10/83/1) einen Bericht des Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, vom 18. April 2006 (Urk. 10/83/2) auf. Die SUVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 23. November 2006 (Urk. 2) ab.
2. Hiergegen erhob D.___ durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG am 20. Dezember 2006 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 23. November 2006 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, für die Folgen der Unfälle vom 22. September und 18. Dezember 2004 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht vornehme und hernach über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu entscheide. Nachdem die SUVA am 23. April 2007 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 9), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Mai 2007 (Urk. 13) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.3.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist, und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (Zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008 in Sachen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, U 394/06, Erw. 10.2 f.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.
2.1 Die Ärzte der K.___, wo der Beschwerdeführer (vor den beiden Unfällen) vom 8. bis 23. April 2003 wegen Rückenbeschwerden stationär behandelt worden war, berichteten über seit Oktober 2002 geklagte Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in die linke Grosszehe. Die Ärzte diagnostizierten im Austrittsbericht vom 2. Juni 2003 (Urk. 10/5/2) ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links ohne neurologische Ausfälle bei Verdacht auf Schmerzausweitung, Fehlform der Wirbelsäule (linkskonvexe Skoliose), Diskusprotrusion mediolateral L4/5 mit Kontakt Nervenwurzel L5 links, anamnestisch Sakralblock am 7. Januar 2003 ohne Effekt sowie einen Status nach Kniearthroskopie rechts 1998 (50 % IV-Rente).
2.2 Nach dem Sturz auf der Baustelle vom 22. September 2004 klagte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbehandlung im B.___ über Schmerzen im linken Knie lateral sowie lumbal beidseits. Die behandelnde Assistenzärztin bestätigte Druckdolenzen lumbal paravertebral links, ein schmerzbedingt eingeschränktes Gangbild, kein Erguss, ohne Instabilitätszeichen, bei negativem Meniskuszeichen, jedoch schmerzbedingt eingeschränkter Beweglichkeit. Sodann verwies sie auf eine Druckdolenz der HWS beidseits paravertebral. Die angefertigten Röntgenbilder (Knie links, LWS, HWS) ergaben keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen. Die behandelnde Ärztin diagnostizierte eine Kontusion des linken Knies, der LWS paravertebral links sowie der HWS paravertebral beidseits (Urk. 10/3).
2.3 Nach dem Autounfall vom 18. Dezember 2004 um ca. 01.00 Uhr (Urk. 11/3) berichteten die behandelnden Ärzte des E.___ über den Eintritt des Beschwerdeführers um 04.00 Uhr wegen starken Schmerzen am Nacken ausstrahlend zum Kopf sowie Rückenschmerzen. Bei einem unauffälligen MRI der HWS (Ausschluss von diskoligamentären Läsionen) diagnostizierten sie eine HWS-Distorsion, eine Rückenkontusion am Übergang BWS/HWS sowie eine Thoraxkontusion und entliessen den Beschwerdeführer am 21. Dezember 2004 in die (laufende) Therapie an der C.___ (Urk. 11/2).
2.4
2.4.1 Die Ärzte der C.___ diagnostizierten im Austrittsbericht vom 1. Februar 2005 (Urk. 10/20) als Folge des Treppensturzes vom 29. Mai 1998 eine Kniekontusion rechts, als Folge des Sturzes vom Baugerüst vom 22. September 2004 Kontusionen der HWS paravertebral beidseits, der LWS paravertebral links und des linken Knies sowie als Folge des Autounfalls vom 18. Dezember 2004 eine HWS-Distorsion, eine Rückenkontusion am Übergang BWS/LWS nebst einer Thoraxkontusion. Als unfallfremd qualifizierten sie einen Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom L5 links bei Verdacht auf Schmerzausweitung, Fehlform (linkskonvexe Skoliose) sowie Diskusprotrusion L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links. Auf den MR-Bildern der LWS (vom 23. Dezember 2004, Urk. 10/18) war eine diskrete, beginnende Bandscheibendegeneration L4/5 ohne Nachweis einer Neurokompression, Diskushernie oder posttraumatischen Läsion, indes mit einer kleinsten dorsomedianen Bandscheibenprotrusion L4/5 zu sehen.
Als aktuelle Probleme schilderten die Klinikärzte ein zerviko-okzipitales Schmerzsyndrom mit vegetativen Begleitsymptomen wie Schwindelsensationen und vermehrtem Schwitzen, einen Verdacht auf ein sensibles lumboradikuläres Schmerzsyndrom S1 rechts bei degenerativem Vorzustand, anlauf- und witterungsabhängige peripatelläre Schmerzen beidseits sowie ein dysphorisch-depressives Zustandsbild mit histrionischen Verhaltensauffälligkeiten und dysfunktionalem Überzeugungs- und Bewältigungsmuster im Sinne einer deutlichen Symptomausweitung. Gegenüber einer psychiatrischen Weiterbetreuung habe von Seiten des Beschwerdeführers keine besondere Motivation bestanden.
2.4.2 Im neurologischen Konsilium vom 22. Dezember 2004 (Urk. 10/19) hielt Prof. Dr. med. L.___, Oberarzt Neurorehabilitation, fest, gemäss den dokumentierten Befunden aus dem E.___ habe infolge des Unfallereignisses keine Bewusstlosigkeit vorgelegen. Der Neurostatus sei nach dem Unfall ohne Nachweis eines fokal-neurologischen Defizits gewesen. Im Gegensatz dazu gebe der Beschwerdeführer nach Wiedereintritt in die C.___ an, dass er für wenige Sekunden bewusstlos gewesen sei und Übelkeit sowie Erbrechen aufgetreten seien, was mit dem Vorliegen einer leichten traumatischen Hirnverletzung korrelieren würde. Diese Diskrepanz der Angaben könne nicht erklärt werden. Indes sei davon auszugehen, dass eine leichte traumatische Hirnverletzung in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle klinisch folgenlos abklinge.
2.4.3 Im Rahmen des psychosomatischen Konsiliums vom 29. Dezember 2004 (Bericht vom 30. Dezember 2004, Urk. 10/17) verwiesen die Experten auf eine bereits anlässlich einer früheren Knieverletzung im Jahr 1998 festgestellte Neigung zu einem protrahierten Heilungsverlauf mit deutlichen Anzeichen einer Symptomausweitung; eine solche sei von den Ärzten der K.___ im Jahr 2003 (Behandlung wegen Rückenbeschwerden) erwähnt worden.
Sie berichteten, der Beschwerdeführer erwecke einen dysphorisch-depressiven Eindruck, verhalte sich offenbar zu Hause wie in der Klinik reizbar-aggressiv, fühle sich nervös, lust- und freudlos. Er zeige auch histrionische Auffälligkeiten mit starker Dramatisierungstendenz, mache vage und teils auch widersprüchliche Aussagen, zeige Inkonsistenzen auf der Verhaltensebene, habe keinerlei Motivation für den Rehabilitationsaufenthalt, verhalte sich ausgesprochen passiv, ostentativ leidend und delegiere sämtliche Verantwortung nach aussen.
Die Experten hielten fest, insgesamt sei von einem markanten dysfunktionalen Überzeugungs- und Bewältigungsmuster im Sinne einer Symptomausweitung auszugehen, wobei aufgrund der histrionischen Verdeutlichungstendenz das Ausmass der dahinter liegenden Depression schwierig einzuschätzen sei, zumindest aber Störungswert haben dürfte.
2.5
2.5.1 Anlässlich der Untersuchung vom 15. Februar 2006 bei Dr. I.___ klagte der Beschwerdeführer über zervikodorsale Schmerzen mit Ausstrahlung nach kranial sowie in beide Arme mit gelegentlichem Kribbeln in Ring- und Kleinfinger beidseits. Daneben schilderte er thorakale und lumbale Schmerzen, nicht spezifisch lokalisiert, mit Ausstrahlung ins rechte Bein bis gegen die Grosszehe hin. Diese Ausstrahlungen seien seit ca. 10 Monaten vorhanden, vorher noch nicht, seither jedoch als Dauerzustand. Der Beschwerdeführer klagte weiter über etwas Knieschmerzen rechts, weswegen er eine Kniekappe trage (beidseits), dies, weil auch das linke Knie zu schmerzen begonnen habe. Die Schmerzen in der Wirbelsäule seien Tag und Nacht im gleichen Ausmass vorhanden, nur nachts etwas weniger bemerkt, wenn er Schlaftabletten genommen habe. Er wache jedoch nachts auf, sei dann unruhig und gehe umher. Er habe eine gewisse Wetterempfindlichkeit im Rücken und Kreuz (Urk. 10/70 S. 7).
Die aufliegenden Röntgen- und MR-Bilder interpretierte Dr. I.___ im Sinne eines altersentsprechend normalen Skeletts vom rechten und linken Kniegelenk, einer HWS mit Bandscheibendegenerationen C4 bis C7 und entsprechenden subligamentären Bandscheibenprotrusionen/kleinen Diskushernien ohne eindeutige neurale Beteiligung sowie einer Hemisakralisation von L5 links als lumbosakrale Übergangsanomalität mit beginnender Degeneration der Bandscheibe L5/S1, etwas fortgeschrittener L4/L5 (Urk. 10/70 S. 11/12).
2.5.2 Dr. I.___ verwies in seiner Beurteilung vorweg auf die im Jahr 1998 erlittene Meniskusverletzung, aufgrund welcher eine arthroskopische Teilmeniskektomie rechts lateral durchgeführt werden musste. Im Januar 2000 habe die Beschwerdegegnerin den Fall abgeschlossen bei einem leicht reduzierten Zumutbarkeitsprofil (Vermeiden besonders kniebelastender Tätigkeiten), nachdem anlässlich der abschliessenden kreisärztlichen Untersuchung die Befunde normal gewesen seien. Er hielt fest, dass anlässlich der aktuellen Untersuchung ein günstiger objektiver Befund vorgelegen habe mit höchstens minim angedeuteter Umfangverminderung am Unterschenkel rechts, sonst seitengleichen Umfängen und seitengleicher Fusssohlenbeschwielung. Auch sei die Funktion praktisch seitengleich gewesen bei reizlosem und ergussfreiem Knie (Urk. 10/70 S. 13).
2.5.3 In Bezug auf den Arbeitsunfall vom 22. September 2004 hielt der Gutachter fest, es hätten sich klinisch und radiologisch keine Anhaltspunkte für organische Verletzungen an den kontusionierten Körperteilen (LWS, HWS, Knie) ergeben. Es sei auch nur eine Arbeitsunfähigkeit bis am 25. September 2004 attestiert worden, insgesamt sei von der Unfallchirurgie des B.___ die Angelegenheit offenbar als leicht, eher bagatellär, eingestuft worden. Auffallend sei dann im weiteren Verlauf, dass erst gut ein Monat später gemäss Hausarzt noch ein Zervikalsyndrom dazugekommen sein soll. Dem Kreisarzt sei sodann eine schlechte Funktion der untersuchten Gelenke und Wirbelsäulenteile während der Untersuchung aufgefallen, in vermeintlich unbeobachteter Situation seien diese jedoch erkennbar besser gewesen (Urk. 10/70 S. 14).
2.5.4 Betreffend den Autounfall vom 18. Dezember 2004 ging Dr. I.___ angesichts der Schilderungen des Ereignisses und der aktenkundigen Bilder der Fahrzeuge von einer (links)frontalen Kollision aus. Er führte aus, klinisch und bildgebend hätten sich keine neuen Verletzungen an der HWS gezeigt, die MR-tomographisch gefundene breitbasige linksbetonte Diskushernie C5/C6 und die flachbogige paramedian rechtsbetonte Diskushernie C6/C7 entsprächen degenerativen Prozessen und nicht Unfallfolgen, seien aber Basis für eine durch den Unfall verursachte, höchstwahrscheinlich nur vorübergehende Verschlimmerung der Symptomatik. Eine richtunggebende Verschlimmerung der Symptomatik könne angesichts der Bilder (keine Progredienz der kleinen Diskushernien von Dezember 2004 bis Juni 2005) praktisch ausgeschossen werden. Der Gutachter fand bei der Untersuchung des Beschwerdeführers ein massives subjektives Beschwerdebild der HWS. Passiv lasse sich dieser nicht untersuchen, denn er entwickle sofort einen sehr starken muskulären Widerstand gegen passive Bewegungsversuche. Im Kontrast dazu finde sich eine entspannte HWS-Muskulatur ohne lokale Verspannungen, ohne Myogelosen und ohne segmentale Reizzeichen, wie man dies bei einer derart eingeschränkten HWS zwingend erwarten müsste. Dr. I.___ hielt fest, die subjektiv starken Beschwerden und die aktiv schlechte Funktion der HWS kontrastierten zum klinisch und radiologisch weitgehend normalen Befund mit relativ geringfügigen degenerativen Bandscheibenveränderungen (Urk. 10/70 S. 15/16).
Bezüglich der LWS verneinte der Gutachter eine strukturelle organische Verletzung durch die beiden Unfälle (keine zu sehenden strukturellen Verletzungen, indes deutliche degenerative Veränderungen der Bandscheibe L4/L5 und leichte beginnende der Bandscheibe L5/S1 mit Diskusprotrusionen auf den MR-Bildern vom 23. Dezember 2004). Sodann sei eine lumbosakrale Übergangsanomalie mit Hemisakralisation von L5 festgestellt worden, was erfahrungsgemäss sehr häufig Schmerzen verursachen könne. Dieser Befund sei absolut unfallfremd. Auf den aktuellsten Bildern (MRI der LWS vom 16. Januar 2006) würden die lumbosakrale Übergangsstörung sowie die dehydrierte Bandscheibe L4/L5 mit breitbasiger medianer Vorwölbung und mässiggradiger Impression des Duralsackes bestätigt. Neu werde jetzt auch eine dehydrierte Bandscheibe L3/L4 festgestellt mit breitbasiger mediolateral linksseitiger Bandscheibenvorwölbung, wodurch der Duralsack von anterior linksbetont imprimiert und das linke Neuroforamen mässiggradig eingeengt würden. Dieser neue Befund lasse darauf schliessen, dass der degenerative Prozess an den Bandscheiben der LWS mehrsegmental voranschreite. Ein pathophysiologischer Zusammenhang zum Autounfall könne nicht bestehen, da die Latenz zu lange sei und auch einer entsprechenden Verletzung mit frühzeitigen Symptomen auf diesem Niveau bedurft hätte. Die klinische Untersuchung der LWS habe ebenfalls ein massives subjektives Beschwerdebild bei klinisch fehlenden segmentalen Reizzeichen ergeben (Urk. 10/70 S. 16).
2.5.5 Zusammenfassend hielt Dr. I.___ fest, aufgrund der klinischen und bildgebenden Untersuchungen lasse sich keine durchgemachte strukturelle Verletzung an HWS und LWS feststellen. Die seinerzeitige Thoraxkontusion, bedingt durch den Sicherheitsgurt, sei abgeheilt. Das massive subjektive Beschwerdebild an HWS und LWS korreliere nicht mit den klinischen und radiologischen Befunden und entspreche sicher einer erheblichen subjektiven psychogenen Überlagerung kombiniert mit einer deutlichen Selbstlimitierung des Beschwerdeführers, da während der Untersuchung auch vier von fünf Waddell-Zeichen positiv gewesen seien (Urk. 10/70 S. 17).
2.6 Dr. J.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. April 2006 (Urk. 10/83/2) ein zervikozephales Syndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei Status nach zweimaligem HWS-Distorsionstrauma, ein lumbospondylogenes Syndrom L5 rechts bei Status nach LWS-Kontusion, rezidivierende Knieschmerzen rechts bei Status nach Arthroskopie 1998, eine mittelgradige depressive Episode, eine autonome somatoforme Schmerzstörung sowie einen Nikotinabusus.
Er attestierte allein aufgrund der Folgen der beiden Unfälle eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit unter Hinweis auf die Belastungsabhängigkeit der Beschwerden, die mittelgradig depressive Episode sowie die autonome somatoforme Schmerzstörung. Da die somatischen Beschwerden sehr ausgeprägt und belastungsabhängig seien und schwere psychische Beschwerden vorlägen, erachtete er auch eine leichte Tätigkeit als nicht zumutbar. Bei Nikotinabstinenz (40-60 Zigaretten pro Tag) befand er eine teilweise Arbeitsfähigkeit als möglich.
Dr. J.___ hielt sodann fest, aus den Schäden an den Unfallfahrzeugen könne nicht auf die erlittenen körperlichen Verletzungen geschossen werden. Sodann korrelierten bei HWS-Distorsionen oftmals Veränderungen in den bildgebenden Verfahren und die entsprechenden klinischen Beschwerden nicht, weil es sich bei den pathologischen Veränderungen beim HWS-Distorsionstrauma vor allem um Weichteilschäden handle, die mit bildgebenden Verfahren nicht erfassbar seien. Sodann sei durch den Unfall die degenerativ veränderte LWS traumatisiert worden, was zu einer richtunggebenden Verschlimmerung eines bereits vorbestandenen lumbovertebralen Syndroms geführt habe.
Als Unfallfolgen betrachtete er das zervikozephale Schmerzsyndrom mit weitgehender Beweglichkeitseinschränkung der HWS, neuropsychologische Beschwerden (erhöhte Ermüdbarkeit, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwäche, verminderte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit) sowie die mittelgradige depressive Episode.
3.
3.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die somatisch nachweisbaren Körperschäden, welche sich der Beschwerdeführer bei den beiden fraglichen Unfällen zugezogen hat, längst abgeheilt sind. Die nach dem ersten Unfall (Sturz auf der Baustelle) angefertigten Röntgenbilder ergaben keine Anhaltspunkte für ossäre Läsionen, der Kläger klagte lediglich über subjektive Schmerzen (Urk. 10/3). Auch die anlässlich des Autounfalls zugezogenen Kontusionen (BWS/HWS-Übergang sowie Thorax, Urk. 11/2) heilten ab. So fanden sich in den bildgebenden Untersuchungsresultaten keine Zeichen einer Verletzung. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer bereits vor den beiden Unfällen wegen Rückenschmerzen in ärztlicher Behandlung war und eine mediolaterale Diskusprotrusion L4/5 mit Kontakt der Nervenwurzel L5 nachgewiesen wurde (Urk. 10/5/2). Nach den Unfällen fanden sich keine wesentlich abweichenden Befunde (abgesehen von einer dehydrierten Bandscheibe L3/L4, was indes degenerativer Natur ist). Dies wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
Was der Beschwerdeführer gegen die Glaubwürdigkeit von Dr. I.___ vorbringt (Urk. 1 S. 4 ff.), überzeugt nicht, soweit es überhaupt von Relevanz ist. Die von ihm beschriebenen objektivierbaren Untersuchungsresultate stimmen mit der übrigen Aktenlage überein. Auch die Schlussfolgerungen überzeugen in jeder Hinsicht. Die kleineren Missverständnisse (Unfall auf Kreuzung mit Rechtsvortritt und nicht im Kreisel, Behandlung bereits am Unfall- und nicht erst am nächsten Tag) sind nicht entscheidend für die Beurteilung der somatischen Unfallfolgen. Wenn Dr. I.___ kritische Äusserungen über das Verhalten des Beschwerdeführers in seine Beurteilung einfliessen liess, so spricht das nicht gegen ihn, sondern vielmehr für eine ganzheitliche Beurteilung. Denn es würde im Gegenteil Fragen aufwerfen, wenn Dr. I.___ die durch die gesamte Aktenlage hindurch dokumentierte Inkohärenz der Beschwerdeschilderungen sowie die mangelnde Motivation und Kooperation des Beschwerdeführers nicht bemerkt hätte.
3.2 In Bezug auf die im Vordergrund stehende HWS-Schmerzhaftigkeit steht fest, dass bildgebend keine unfallverursachten Schäden ersichtlich waren. Die Diskushernien C5/C6 und C6/C7 sind klarerweise degenerativ bedingt, hält doch das Bundesgericht in seiner konstanten Rechtsprechung fest, dass eine signifikante und somit dauernde Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule nur dann durch einen Unfall hervorgerufen sein kann, wenn die Radioskopie ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen aufgrund eines Traumas aufzeigt (RKUV 2000 S. 45). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall.
3.3 In diesem Sinne kann auch nicht von einer richtunggebenden Verschlimmerung der Vorzustände gesprochen werden. Wohl klagte der Beschwerdeführer nach den Unfällen über vermehrte Schmerzen, doch findet sich weder in den klinischen noch den röntgenologischen Befunden ein Hinweis für eine somatische Verschlechterung seiner Gesundheit.
3.4 Selbst in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht des Dr. J.___ wurden keine Befunde geschildert, welche zu einem anderen Ergebnis führen könnten. So hat es damit sein Bewenden, dass im Nachgang an die beiden Unfälle jedenfalls im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. März 2006 keine unfallbedingten Schäden mehr nachweisbar waren. Damit ist die Beschwerdegegnerin für die weiterhin geklagten Beschwerden nur dann leistungspflichtig, wenn der Kausalzusammenhang zu den Unfällen gegeben ist.
4. Zur Beurteilung der Kausalität ist vorweg von den Angaben des Beschwerdeführers nach den Unfällen auszugehen. Nach dem Sturz auf der Baustelle klagte er unter anderem über Druckdolenzen im Nackenbereich (Urk. 10/3), und nach der Autokollision berichtete er gar über starke Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in den Kopf (Urk. 11/2). Die Ärzte diagnostizierten eine Kontusion der HWS bzw. eine HWS-Distorsion.
Ausgehend von der Rechtsprechung des EVG, wonach ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen ist, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b), ist von einer natürlichen Teilkausalität auszugehen. Der Beschwerdeführer klagte zwar während der gesamten dokumentierten Behandlungsperiode nur über Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel sowie eine depressive Symptomatik (Urk. 10/20). Ein bunteres Bild mit einer Aufzählung der bundesgerichtlichen Kriterien trat erst anlässlich des Besuches beim hierfür spezialisierten Dr. J.___ ein (Urk. 10/83/2). Gleichwohl - und trotz der degenerativen Zustände im Nacken - liegen einzelne der genannten Kriterien vor.
5.
5.1
5.1.1 Ist das Vorliegen eines mindestens teilweisen natürlichen Kausalzusammenhangs zu bejahen, bleibt die Frage der Adäquanz der ab April 2006 noch geklagten Beschwerden mit den Unfallereignissen - namentlich der Autokollision vom 18. Dezember 2004 - zu prüfen. Währenddem der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gemäss BGE 117 V 359 postuliert (Urk. 1 S. 6), möchte die Beschwerdegegnerin die Rechtsprechung nach BGE 115 V 133 angewendet wissen (Urk. 2 S. 5).
5.1.2 Es steht fest, dass die vom Beschwerdeführer geklagten (Nacken)-Beschwerden nicht einem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zugeordnet werden können. So waren auf den im Anschluss an die Unfälle gefertigten Röntgenbildern keine traumatischen Verletzungen zu sehen. Anlässlich der Untersuchungen bei Dr. I.___ am 15. Februar 2006 fand sich nicht einmal mehr eine verspannte Nackenmuskulatur (Ur. 10/70 S. 15/16). Angesichts dieser Umstände fehlt eine organische Erklärung für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden.
5.1.3 Zur Entwicklung der psychischen Auffälligkeiten ist festzuhalten, dass die vor den beiden Unfällen behandelnden Ärzte bereits am 2. Juni 2003 anlässlich der Behandlung der Rückenschmerzen des Beschwerdeführers einen Verdacht auf eine Schmerzausweitung äusserten (vgl. Bericht der K.___ vom 2. Juni 2003, Urk. 10/5/2). Auch Dr. med. M.___ und die Physiotherapeutin N.___ vom O.___ verwiesen in ihrem Bericht vom 13. Mai 2003 nach der Durchführung einer funktionsorientierten medizinischen Abklärung auf eine massivste Symptomausweitung (Urk. 10/24/5). Die Ärzte der C.___ erachteten eine psychosomatische Untersuchung als notwendig und schlossen auf ein dysfunktionales Überzeugungs- und Bewältigungsmuster im Sinne einer Symptomausweitung bei histrionischer Verdeutlichungstendenz und Depression (Bericht vom 30. Dezember 2004, Urk. 10/17). Der Beschwerdeführer begab sich denn auch bereits ab Februar 2005 in eine psychiatrische Therapie (Urk. 10/37). Die Ärzte am H.___ diagnostizierten neben einer mittelgradigen depressiven Episode eine autonome somatoforme Schmerzstörung (Bericht vom 31. Oktober 2005, Urk. 10/54). Dr. I.___ erkannte ebenfalls eine psychogene Überlagerung kombiniert mit einer deutlichen Selbstlimitierung (Urk. 10/70 S. 17). Schliesslich diagnostizierte auch Dr. J.___ eine depressive Episode und verwies gar auf eine autonome somatoforme Schmerzstörung (Urk. 10/83/2).
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer schon vor den Unfällen in psychischer Hinsicht Auffälligkeiten zeigte und bereits während der ersten therapeutischen Behandlung in der C.___ psychische Störungen abgeklärt wurden.
Vor diesem Hintergrund ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ummittelbar nach dem (zweiten) Unfall bloss über Kopf-/Nackenschmerzen klagte und weitere Gesundheitsstörungen, die für das Vorliegen eines Schleudertraumas sprechen, erst im Laufe der Zeit und auch nur teilweise hinzutraten.
5.1.4 Hält man sich diese Entwicklung vor Augen, so steht fest, dass der Beschwerdeführer anfänglich bloss über einzelne der einschlägigen Beschwerden klagte und sich ein bunteres Beschwerdebild erst später zeigte, nachdem sich die psychische Problematik längst eingestellt hatte. Angesichts dieser Umstände kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe von Beginn weg an den einschlägigen Folgen eines HWS-Distorsionstraumas gelitten und die psychische Fehlentwicklung habe sich erst später eingestellt. Im Gegenteil waren bereits vor dem Unfall psychische Störungen zu verzeichnen, welche im Laufe der therapeutischen Behandlung bestätigt wurden.
Damit steht fest, dass die zum typischen Beschwerdebild einer HWS-Distorsions-Verletzung gehörenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber in den Hintergrund treten und im Gegenteil die psychische Entwicklung verantwortlich für die heutigen Beschwerden ist. Demnach sind vorliegend die durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zu den Unfällen mit psychischen Folgeschäden anwendbar.
5.2 Die Parteien sind sich einig, dass es sich bei den Ereignissen vom 22. September und 18. Dezember 2004 höchstens um mittelschwere Unfälle handelte (Urk. 1 S. 6 und Urk. 2 S. 6).
5.3 Die beiden Unfälle waren in objektiver Hinsicht weder von besonders dramatischen Umständen begleitet noch besonderes eindrücklich, auch wenn der Beschwerdeführer dies so erlebt haben will. Selbst wenn er beim Sturz auf der Baustelle aus hoher Höhe (2 Meter) auf das darunter liegende Gerüstbrett gefallen ist, so zog er sich jedenfalls keine schweren Verletzungen zu, war nicht bewusstlos und ging auch sonst kein traumatisierender Ablauf einher. Beim Verkehrsunfall sodann handelt es sich ebenfalls nicht um ein besonders eindrückliches Geschehen, war der Beschwerdeführer doch namentlich nicht eingeklemmt und sprechen auch die Schäden am Fahrzeug des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 11/10) nicht für eine heftige Kollision.
Der Beschwerdeführer erlitt sodann keine schweren Verletzungen, welche eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung nötig machten. So konnten namentlich auf den bildgebenden Untersuchungen gar keine Läsionen festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer klagte wohl über Dauerschmerzen, doch ist der Grund für das Schmerzempfinden nicht in den klinisch nachweisbaren organischen Schädigungen zu sehen, sondern in der Symptomausweitung bei depressiver Episode und damit in der psychischen Pathologie des Beschwerdeführers. Diese ist im Rahmen der Adäquanzbeurteilung jedoch nicht zu berücksichtigen.
Des Weiteren gibt es keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung und/oder für einen schwierigen Heilungsverlauf.
Der Grad und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind wohl insofern auffällig, als der Beschwerdeführer seit den Unfällen keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgeht. Indes liegt auch diese Problematik wiederum in der psychischen Pathologie des Beschwerdeführers begründet.
5.4 Zusammenfassend steht fest, dass von den praxisgemässen Kriterien kein einziges gegeben ist. Damit sind die vom Beschwerdeführer nach dem 31. März 2006 weiterhin geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal zu den Unfallereignissen vom 22. September und 18. Dezember 2004. Dass Dr. J.___ gleichwohl von einer unfallbedingten Verursachung der Beschwerden ausging (Urk. 10/83/2), ist insofern unbeachtlich, als der Entscheid über die Adäquanz eine rechtliche und nicht eine medizinische Frage beschlägt. Und diese Frage kann vorliegend aufgrund der Aktenlage eindeutig beantwortet werden. Deshalb erübrigen sich auch weitere medizinische Abklärungen.
6. Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 31. März 2006 eingestellt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).