UV.2006.00396

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 1. April 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Winterthur, UY8401, lic. iur. Christoph Meyer
Konradstrasse 15, Postfach 285, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1959, war seit 15. Februar 2002 teilzeitlich im Umfang von 35 Stunden pro Woche als Abwascherin bei der B.___ tätig und gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert (Urk. 8/1, Urk. 8/27 S. 2). Am 6. November 2004 zog sie sich bei einem Sturz auf nassem Boden am Arbeitsplatz auf die rechte Hand eine Radiusfraktur im rechten Handgelenk zu (Urk. 8/1, Urk. 8/2 Ziff. 5). Die SUVA erbrachte für die Folgen des Sturzes bis am 21. März 2006 Leistungen (Urk. 8/54 S. 1).
1.2     Mit Verfügung vom 29. März 2006 (Urk. 8/54 = Urk. 8/55) stellte die SUVA die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 21. März 2006 ein. Die von der Versicherten am 19. April 2006 (Urk. 8/57) erhobene und am 2. Juni 2006 (Urk. 8/61) begründete Einsprache wies die SUVA am 22. September 2006 ab (Urk. 8/69 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 22. September 2006 (Urk. 2) erhob die Ver-sicherte am 20. Dezember 2006 Beschwerde mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 30 % festzustellen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2007 (Urk. 7) schloss die SUVA auf Ab-weisung der Beschwerde.
         Am 7. Februar 2007 forderte das Gericht die SUVA gestützt auf die Darlegungen von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 9. Januar 2007 (Urk. 71) zur Stellungnahme auf, ob und in welchem Umfang sie zur Übernahme weiterer Heilungskosten bereit sein könnte (Urk. 10); die Stellungnahme wurde am 20. März 2007 erstattet (Urk. 13). Innert Frist erklärte die Versicherte, an ihrer Beschwerde festzuhalten (Urk. 14-17), worauf der Schriftenwechsel am 24. Mai 2007 geschlossen wurde (Urk. 18).
         Mit Eingabe vom 30. Mai 2007 (Urk. 19) reichte die Versicherte einen undatierten Bericht von D.___, Dipl. Ergotherapeutin HF, nach (Urk. 20); hiezu nahm die SUVA mit Eingabe vom 13. Juli 2007 Stellung (Urk. 22).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 30 % festzustellen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben). Es stellt sich die Frage, ob auf dieses Feststellungsbegehren einzutreten ist.
1.2     Die formellrechtliche Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens setzt als Sachurteilsvoraussetzung ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung voraus, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen. Nur wenn ein unmittelbares und aktuelles Rechtsschutzinteresse in diesem Sinn vorliegt, sind Feststellungsbegehren zulässig. An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheides fehlt es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 125 V 24 Erw. 1b mit Hinweisen). Gegenstand von Rechtsbegehren können sodann ganz allgemein nur Rechtsfolgen, nicht aber - mangels praktischem Nutzen für die Beschwerdeführerin - theoretische Rechtsfragen sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 30. Juli 2002, U 38/02, Erw. 1.1 mit Hinweisen).
1.3     Hinsichtlich der beantragten Feststellung einer mindestens 30%igen unfall-bedingten Arbeitsunfähigkeit ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin den ihr zustehenden Rechtsschutz nicht mittels Leistungsbegehren erlangen könnte. Auf die Beschwerde ist daher nicht ihrem Wortsinne nach, sondern nur in dem ihr nach Treu und Glauben beizumessenden Sinn einzutreten, dass die Beschwerdeführerin die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 21. März 2006 hinaus verlangt.

2.
2.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), die Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und den Taggeldanspruch in der Unfallversicherung (Art. 16 UVG) sowie die Rechtsprechung zum natürlichen Kausalzusammenhang sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben worden (Urk. 2 S. 3 Ziff. 1-2). Darauf kann mit folgenden Ergänzungen verwiesen werden:


2.2
2.2.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.2.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.2.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.2.4   Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe-zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbs-unfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.3     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.5     Nach Abschluss des Schriftenwechsels unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen einer Partei sind aus dem Recht zu weisen; demgegenüber sind nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten, insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 21. März 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit bestand oder ob diese, und allenfalls in welchem Umfang, insbesondere wegen eines Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) Typ I oder allenfalls aus psychischen Gründen, eingeschränkt war.
3.2     Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre weitere Leistungspflicht mit der Begründung, aus der Beurteilung durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 17. August 2006 ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit bei der B.___ oder in einer ähnlich gelagerten Arbeit ab 21. März 2006 wieder vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei. Davon gehe auch die Rehaklinik E.___ aus. Zudem lägen gemäss psychosomatischem Konsiliumsbericht vom 25. Januar 2006 als Rehabilitationshindernisse in erster Linie soziale Gründe, mangelnde Integration in der Schweiz sowie geringe Sprachkenntnisse vor. Für solche Gründe habe der Unfallversicherer jedoch nicht einzustehen. Auch seien unfallbedingt keine weiteren Heilbehandlungen notwendig (Urk. 2 S. 6, Urk. 7 S. 4 f.).
3.3     Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die Diagnose eines CRPS des Typs I sei mit Bericht des Universitätsspitals P.___ vom 6. September 2006 bestätigt worden (Urk. 1 S. 2). Überdies habe Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, Praxis für Schmerztherapie, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 30 % festgesetzt, da sie in der Benutzung ihrer rechten Hand eingeschränkt sei, was bei einer rechtsdominanten Person entscheidend sei (Urk. 1 S. 3).

4.
4.1     Dr. med. G.___, FMH Plastische und Wiederherstellungschirurgie, speziell Handchirurgie, Rehaklinik E.___, hielt in seinem Bericht vom 15. April 2005 (Urk. 8/13) über die gleichentags erfolgte Untersuchung der Beschwerdeführerin fest, klinisch finde sich ein weitgehend vollständiger Faustschluss bei noch defizitärem Einkrallen und beinahe vollständiger Extension. Daneben bestünden aber noch deutliche Anhaltspunkte für ein florides CRPS, das medikamentös korrekt behandelt worden sei (Urk. 8/13 S. 1).
         Eine intensive, ergotherapeutisch assistierte stationäre Rehabilitation in E.___ sei indiziert, aus familienorganisatorischen Gründen jedoch nicht möglich (Urk. 8/13 S. 1).
4.2     Prof. Dr. med. H.___, Chefarzt Nuklearmedizin, Kantonsspital I.___, führte am 6. Februar 2006 eine Skelettszintigraphie durch und hielt in seiner Beurteilung vom 7. Februar 2006 (Urk. 8/47) fest, es liessen sich szintigraphisch keine verdichtenden Hinweise für ein persistierendes CRPS finden, und der geringe Fokalbefund radioulnar rechts sei am ehesten mit einer posttraumatischen Arthrose in Übereinklang zu bringen (Urk. 8/47 S. 2).
4.3     Dr. J.___, Psychiater, und Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Rehaklinik E.___, führten in ihrem psychosomatischen Konsilium vom 25. Januar 2006 (Urk. 8/48) aus, eine namhafte depressive Verstimmung lasse sich nicht feststellen. Neben der medizinisch begründeten schmerzhaften Bewegungseinschränkung lägen als Rehabilitationshindernisse in erster Linie soziale Gründe, wie mangelnde Integration in der Schweiz, geringe Sprachkenntnisse, zunehmender Druck am Arbeitsplatz sowie ein insgesamt niedriger Bildungsstandard, vor (Urk. 8/48 S. 3).
4.4     Die Beschwerdeführerin war vom 3. Januar bis 8. Februar 2006 in der Rehaklinik E.___ hospitalisiert (Urk. 8/49). Dr. med. L.___, Assistenzarzt, Dr. med. M.___, Oberassistenzärztin, und Dr. G.___, Rehaklinik E.___, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 27. Februar 2006 (Urk. 8/49) unter anderem folgende Diagnose (Urk. 8/49 S. 1):
- 6. November 2004 Sturz auf nassem Boden bei der Arbeit mit resultierender
- distaler, wenig dislozierter Radiusfraktur rechts, konservative Therapie mittels Unterarmgipsschiene am selben Tag
- ab Januar 2005 CRPS
         Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung sowie der Diagnose aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären (Urk. 8/49 S. 2).
         Die berufliche Tätigkeit als Mitarbeiterin im Office des B.___-Restaurants oder eine leichte Arbeit mit zusätzlichen Pausen von insgesamt zirka 1.5 bis 2 Stunden pro Tag sei aus unfallkausaler Sicht ganztags zumutbar, wobei Tätigkeiten mit repetitiven Handgelenksbewegungen respektive Drehbewegungen des Unterarmes oder der rechten Hand, ein kraftvoller Einsatz der rechten Hand sowie Tätigkeiten auf Leitern zu vermeiden seien. In Anbetracht der realen Situation sei ein schrittweiser Wiedereinstieg in zeitlich reduziertem Rahmen vorzuziehen (Urk. 8/49 S. 2).
         15 Monate nach der distalen, wenig dislozierten Radiusfraktur an der dominanten rechten Hand und nach im Verlauf durchgemachtem CRPS, das inzwischen weitgehend abgeklungen sei, präsentiere sich die Beschwerdeführerin nach wie vor mit ausgeprägten, diffusen Schmerzen in der rechten Hand und einer sehr geringen Belastbarkeit. Die Handgelenksbeweglichkeit und die Umwendbewegungen des Unterarms seien erheblich eingeschränkt und eine intensive Mobilisation werde schmerzbedingt nicht toleriert. Wenn auch in Anbetracht des durchgemachten CRPS ein gewisses Ausmass an Schmerzen durchaus erklärbar und die vorhandene Bewegungseinschränkung zum Teil funktionell einschränkend sei, zeige die Beschwerdeführerin doch nicht den Einsatz, den man aufgrund ihres Gesundheitszustandes erwarten dürfte. Die Tatsache einer Reduktion bei der Kraft und dem Einsatz im Alltag an der gesunden linken Hand im Verlauf des Aufenthalts weise auf eine insgesamt mangelhafte Einsatzbereitschaft hin. Dafür dürften die im psychosomatischen Konsilium festgestellten sozialen Rehabilitationshindernisse von Bedeutung sein, weshalb die Prognose eher ungünstig sei (Urk. 8/49 S. 3).
         Nach nur sehr mässigem Einsatz beider Hände sei geplant, dass die Beschwerdeführerin ab 15. Februar 2006 ihre Arbeit als Mitarbeiterin im Office im angestammten B.___-Restaurant zur Anpassung und Angewöhnung wieder aufnehmen werde. Sie selbst sehe sich eigentlich nicht in dieser Tätigkeit, was medizinisch völlig unbegründet sei (Urk. 8/49 S. 3 unten). Aus ärztlicher objektiver Sicht sei eine leichte Tätigkeit, wie das Ein- und Ausräumen von Spülmaschinen-Körben mit einzelnen Tellern und Tassen, ohne notwendiges Tragen von grossen und schweren Gegenständen, wie gefüllten Körben, durchaus zumutbar (Urk. 8/49 S. 4).
4.5     Hausarzt Dr. med. N.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete demge-genüber in seinem Schreiben vom 9. März 2006 (Urk. 8/50 = Urk. 8/51) über den am 23. (richtig: 21.) Februar 2006 begonnen Arbeitsversuch. Nachdem das Arbeitspensum am 6. März (richtig: 27. Februar) 2006 trotz zunehmenden Schmerzen von 25 % auf 50 % gesteigert worden sei, habe die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit am 7. März 2006 wegen Schmerzen nach drei Stunden Arbeit abbrechen müssen. Deshalb habe er sie vorläufig wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben.
4.6     Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, Praxis für Schmerztherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Mai 2006 (Urk. 8/61A) ein komplexregionales Schmerzsyndrom (CRPS) der rechten Hand (Urk. 8/61A S. 2).
         Bei Beschwerden der gefundenen Intensität und insbesondere nach so langer Zeit müsse von einer Chronifizierung gesprochen werden. Ohne eine Schmerzbehandlung sei es sehr unwahrscheinlich, dass sich die Schmerzsymptomatik zurückbilde (Urk. 8/61A S. 2).
         Die Arbeitsbedingungen der Beschwerdeführerin seien ihm unbekannt; in einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit betrage die schmerzbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit 30 % (Urk. 8/61A S. 2).
4.7     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, führte in seinem Bericht vom 17. August 2006 (Urk. 8/66 = Urk. 3/4) aus, radiologisch sei ein unauffälliger Verlauf einer leicht nach dorsal dislozierten extraartikulären distalen Radiusfraktur mit Abriss an der Spitze des ulnaren Styloides dokumentiert (Urk. 8/66 S. 1).
         Prof. F.___ habe aufgrund des Lidocaintests auf eine deutlich neuropathische Schmerzkomponente geschlossen, was allerdings als Ursache eine Nervenverletzung oder Nervendysfunktion voraussetzen würde. Es gäbe indessen keinerlei Hinweise darauf, dass eine Nervenverletzung Ursache für das komplexe regionale Schmerzsyndrom gewesen sei, weshalb diese These wenig plausibel sei (Urk. 8/66 S. 3).
         Aufgrund der ausführlichen Abklärungen, der zu keinem Zeitpunkt ausgeprägten trophischen Störungen und der schon sehr guten Funktion bei der ersten handchirurgischen Beurteilung durch Dr. G.___ vom 15. April 2005 sei ein sympathisch unterhaltener Schmerz (SMP) wenig wahrscheinlich. Dass mit anästhesiologischer Schmerzbehandlung eine wesentliche Funktionsverbesserung der Hand erzielt werde, sei somit kaum zu erwarten. Die Beschwerdeführerin könne ihre Hand weiterhin in dem Ausmasse, wie dies in der Rehaklinik E.___ beschrieben und ihr zugemutet worden sei, beruflich nutzen (Urk. 8/66 S. 4).
4.8     Am 8. September 2006 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der interdisziplinären Sprechstunde durch Prof. Dr. F.___ und sechs weitere Ärzte aus der interdisziplinären Schmerzsprechstunde, Universitätsspital Zürich, beurteilt (Urk. 3/5 S. 1), welche in ihrem Bericht vom 6. September 2006 (Urk. 3/5) folgende Diagnosen nannten (Urk. 3/5 S. 4):
- Complex regional pain syndrome Typ I Arm rechts bei/mit
- Status nach distaler, wenig dislozierter Radiusfraktur rechts vom 6. November 2004 nach konservativer Therapie mittels Unterarmgipsschiene
- Reaktiv mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1)
- Migräne ohne Aura
         Die beteiligten Ärzte hielten fest, es fänden sich aus rheumatologischer Sicht klinische Zeichen eines schweren CRPS der rechten Hand mit einer Ausweitung über die gesamte rechte obere Extremität (Urk. 3/5 S. 4).
         In der neurologischen Untersuchung habe keine definierte Nervenläsion mit sensorischen oder/und motorischen Ausfällen nachgewiesen werden können. Die Allodynie und Hyperpathie gingen über das Versorgungsgebiet eines peripheren Nerven hinaus, weshalb ein komplexes regionales Schmerzsyndrom vom Typ I vorliege (Urk. 3/5 S. 4).
         Die Ärzte schlugen ein Behandlungsprozedere mit neun verschiedenen Behand-lungen vor, äusserten sich jedoch nicht zu einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit (Urk. 3/5 S. 5).
4.9     Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 (Urk. 3/6) zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin äusserte sich Prof. Dr. F.___ erneut zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit aus manueller Arbeit bestehe, für welche beide Hände notwendig seien. Aus rein somatischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Dies betreffe die durch den Schmerz verursachte Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Hand einer Rechtshänderin.
4.10   Dr. C.___ führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 9. Januar 2007 (Urk. 8/71) aus, es sei schwierig zu beurteilen, welche Erfolgschancen eine oder mehrere der gestützt auf die durchgeführte interdisziplinäre Sprechstunde genannten Massnahmen bei der Beschwerdeführerin aufweisen würden (Urk. 8/71 S. 2).
4.11   O.___, Schadenaussendienst, hielt in seinem Bericht vom 16. September 2005 (Urk. 8/27) fest, die Beschwerdeführerin sei im Bereich „Abwaschen” tätig. Das Geschirr werde auf Tablars über ein Förderband in den Waschraum befördert, wo das Geschirr und Besteck einzeln vom Tablar genommen und in spezielle Waschkörbe gestellt werde. Diese eher repetitive Tätigkeit ohne wesentliches Gewicht verrichte sie vorwiegend mit der rechten Hand. Die gefüllten Körbe würden nach hinten geschoben und in der Waschmaschine gereinigt. Nur in Ausnahmefällen müssten die Körbe gehoben und getragen werden, wobei diese vor allem mit Besteck sicherlich 10 kg wiegen könnten. Nach dem Waschen sei das Geschirr den Körben einzeln zu entnehmen und aufzuschichten (Urk. 8/27 S. 2 f.). Die Teller seien mit einem Wagen ins Restaurant zu bringen, wo diese aufzuschichten oder in einen Dispenser zu stellen seien. Dabei sei es aus Effizienzgründen notwendig, beidhändig eine grössere Anzahl Teller miteinander vom Wagen zu heben, wodurch eine Belastung von wenigen Kilogramm entstehe. Ansonsten seien keine Gewichte zu heben oder zu tragen (Urk. 8/27 S. 3).
         Einen Viertel der Arbeitszeit verbringe die Beschwerdeführerin mit dem Reinigen von Tischen und Stühlen im Restaurant, dem Leeren von Aschenbechern und Abräumen von Geschirr, das zurückgelassen werde. Diese Tätigkeit sei sehr wenig belastend (Urk. 8/27 S. 3).

5.
5.1     Aus den medizinischen Akten ergibt sich und ist zudem unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an den Folgen einer distalen, wenig dislozierten Radiusfraktur im Bereich des rechten Handgelenks leidet (Urk. 8/13, Urk. 8/49, Urk. 8/61A, Urk. 3/5). Während die konservative Behandlung dieser Radiusfraktur mittels Unterarmgipsschiene problemlos verlief (Urk. 8/66 S. 1), war der darauffolgende Fokus auf die Behandlung eines im Januar 2005 in der rechten Hand aufgetretenen CRPS gerichtet (Urk. 8/13, Urk. 8/49, Urk. 8/61A, Urk. 8/66, Urk. 3/5).
         Des Weiteren steht insbesondere gestützt auf die ärztlichen Beurteilungen durch Dr. C.___ vom 17. August 2006 (Urk. 8/66) und 9. Januar 2007 (Urk. 8/71) fest, dass mangels einer klinisch oder elektrophysiologisch nachweisbaren Nervenverletzung ein CRPS des Typs II auszuschliessen ist, was von Seiten der Beschwerdeführerin ebenfalls unbestritten blieb (Urk. 1 S. 2 unten) und mit dem Ergebnis der im Rahmen der interdisziplinären Sprechstunde durchgeführten neurologischen Untersuchung, wonach keine definierte Nervenläsion mit sensorischen und/oder motorischen Ausfällen nachgewiesen werden konnte, übereinstimmt (Urk. 3/5 S. 4).
5.2     Die Beschwerdeführerin machte gestützt auf den Bericht von Prof. Dr. F.___ vom 18. Dezember 2006 (Urk. 3/6) geltend, sie sei in der Benutzung der rechten Hand dermassen eingeschränkt, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % resultiere (Urk. 1 S. 3 oben).
         Im Gegensatz zu Dr. L.___, Dr. M.___ und Dr. G.___, die in ihrem Austrittsbericht vom 27. Februar 2006 (Urk. 8/49) die Auffassung vertraten, der Beschwerdeführerin sei die Tätigkeit als Mitarbeiterin im Office des B.___-Restaurants oder eine leichte Arbeit mit zusätzlichen Pausen von insgesamt 1,5 bis 2 Stunden pro Tag ganztags zumutbar, attestierte Prof. Dr. F.___ in seinen Berichten vom 30. Mai 2006 (Urk. 8/61A) und 18. Dezember 2006 (Urk. 3/6) eine schmerzbedingte 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit. Diese Beurteilungen durch Prof. Dr. F.___ vermögen indessen nicht zu überzeugen, basierten diese doch offensichtlich auf den subjektiven Angaben und der eigenen Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin. Dies gilt um so mehr, als Prof. Dr. F.___ gemäss seinen eigenen Ausführungen die Arbeitsbedingungen der Beschwerdeführerin unbekannt waren und ihm demzufolge die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ziemlich schwer fiel (Urk. 8/61A S. 2 unten). Überdies liegt der von ihm attestierten 30%igen Arbeitsunfähigkeit keine schlüssige Begründung zugrunde, zumal die Befunde in beiden Berichten nicht wesentlich von den bereits bekannten, zu Beginn des stationären Rehabilitationsaufenthalts am 3. Januar 2006 in der Rehaklinik E.___ erhobenen Befunde abweichen.
         Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. L.___, Dr. M.___ und Dr. G.___ vom 27. Februar 2006 (Urk. 8/49) hingegen stützt sich auf die anlässlich eines fünfwöchigen stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Rehaklinik E.___ gewonnenen Erkenntnisse. Zwar diagnostizierten diese Ärzte in Übereinstimmung mit Prof. Dr. F.___ ebenfalls ein seit Januar 2005 bestehendes CRPS mit einer allenfalls geringfügigen Schwellung, minimal erhöhten Temperatur und Sudation, deutlich reduzierten Hautfältelung sowie einer massiven Berührungsempfindlichkeit des Handgelenkes, der Handfläche und des Handrückens (Urk. 8/49 S. 7). Doch wiesen die Ärzte der Rehaklinik E.___ in ihrem Austrittsbericht ausdrücklich darauf hin, dass das CRPS inzwischen weitgehend abgeklungen sei, die Beschwerdeführerin jedoch nach wie vor über ausgeprägte, diffuse Schmerzen in der rechten Hand klage und eine sehr geringe Belastbarkeit aufweise. Für die Annahme eines weitgehend abgeklungenen CRPS sprechen schliesslich die sehr guten Funktionen, wie ein weitgehend vollständiger Faustschluss bei noch defizitärem Einkrallen und eine beinahe vollständige Extension, die Dr. G.___ bereits im Rahmen seiner ersten handchirurgischen Beurteilung vom 15. April 2005 feststellte (Urk. 8/13). Das stimmt überdies insofern mit dem Ergebnis der am 6. Februar 2006 von Prof. Dr. H.___ durchgeführten Skelettszintigraphie überein, als diese keine verdichtenden Hinweise für ein persistierendes CRPS, sondern einen Normalbefund zeigte und der festgestellte, geringe Fokalbefund radioulnar rechts laut Prof. Dr. H.___ am ehesten mit einer posttraumatischen Arthrose zu erklären sei (Urk. 8/47).
5.3     Angesichts des durchgemachten CRPS ist ein gewisses Ausmass an Schmerzen zwar durchaus erklärbar, wie auch die zum Teil funktionell einschränkende, vorhandene Bewegungseinschränkung. Dass sich aber das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung sowie der Diagnose aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären lassen, ist auf eine insgesamt mangelhafte Einsatzbereitschaft der Beschwerdeführerin während ihres rehabilitativen Aufenthalts zurückzuführen. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass sich im Verlauf der Rehabilitation laut Bericht der Rehaklinik E.___ sogar die Kraft der gesunden linken Hand wie auch deren Einsatz im Alltag reduzierte. Ähnlich äusserte sich die Beschwerdeführerin zudem im Zusammenhang mit der ab 15. Februar 2006 geplanten Aufnahme der Arbeit als Mitarbeiterin im Office des B.___-Restaurants zur Anpassung und Angewöhnung, indem sie sich selbst eigentlich nicht in dieser Tätigkeit sehe. Aus medizinischer Sicht entbehrt diese Äusserung jeglicher Grundlage; vielmehr bestätigt sie die Ansicht der Ärzte, wonach die Beschwerdeführerin während ihres Rehabilitationsaufenthalts nicht denjenigen Einsatz gezeigt habe, den man von ihr in Anbetracht ihres Gesundheitszustandes hätte erwarten dürfen.
         Vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte der Rehaklinik E.___ schlüssig und nachvollziehbar begründet. Daran vermag auch der Bericht von Dr. N.___ vom 9. März 2006 (Urk. 8/50) nichts zu ändern, beruht doch seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lediglich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, mithin deren eigenen Selbsteinschätzung. Ausserdem eignen sich diese Angaben mangels schlüssiger und nachvollziehbarer Begründung nicht für eine objektivierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Dr. N.___ die vertrauensärztliche Stellung eines Hausarztes zukommt, ist sein Arztbericht entsprechend zurückhaltend zu würdigen (vgl. vorstehend Erw. 2.3).
5.4     Im Lichte dieser medizinischen Unterlagen, insbesondere der Ergebnisse des Rehabilitationsaufenthaltes der Rehaklinik E.___, ist folglich davon auszugehen, dass ab 21. März 2006 keine organisch nachweisbaren Befunde mehr gegeben waren, welche der Ausübung einer ganztägigen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Office des B.___-Restaurants oder einer leichten Arbeit mit zusätzlichen Pausen von insgesamt 1,5 bis 2 Stunden pro Tag, ohne repetitiven Handgelenksbewegungen respektive Drehbewegungen des Unterarmes oder der rechten Hand sowie ohne kraftvollen Einsatz der rechten Hand entgegen gestanden hätten.
         Somit ist festzuhalten, dass die Beurteilung durch die Ärzte der Rehaklinik E.___ vom 27. Februar 2006, die zudem auf eigenen Untersuchungen und Befunden basierte, in Kenntnis der Akten und in Würdigung der geklagten Beschwerden abgegeben wurde, durch keine anderslautende Einschätzung ernsthaft in Frage gestellt wird und sich daher als einleuchtend und überzeugend erweist.
5.5     Abschliessend sei noch bemerkt, dass der Arbeitgeber mit E-Mail vom 26. August 2005 als Grund für den Abbruch des Arbeitsversuchs von der Beschwerdeführerin geklagte Rückenschmerzen angab (Urk. 8/23). Aus dem Protokoll von O.___ vom 16. September 2005 (Urk. 8/27) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, der Arbeitsversuch sei wegen vermehrter Schmerzen an der rechten Hand und nicht wegen inzwischen aufgetretenen Rückenbeschwerden erfolgt (Urk. 8/27 S. 1). Weshalb aber in diversen, zeitlich nachher erstellten Arztberichten paravertebrale Verspannungen im Bereich der Wirbelsäule (Urk. 8/28 Ziff. 2) beziehungsweise Rückenschmerzen (Urk. 8/42 S. 1, Urk. 8/49 S. 1, Urk. 8/66) als Grund für den abgebrochenen Arbeitsversuch angegeben wurden, ist nicht nachvollziehbar. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitsversuch nicht etwa wegen vermehrter Beschwerden an der rechten Hand, sondern vielmehr wegen Rückenschmerzen abgebrochen hat.
5.6     Prof. Dr. F.___ schlug zusammen mit sechs weiteren beteiligten Ärzten im Bericht vom 6. September 2006 (Urk. 3/5) ein neun verschiedene Behandlungen umfassendes Prozedere vor. Ob seither die vorgeschlagenen Massnahmen umgesetzt wurden oder nicht und inwiefern diese zu einer allfälligen Verbesserung des Gesundheitszustandes der rechten Hand geführt haben, geht aus den Akten, insbesondere aus dem Bericht von Prof. Dr. F.___ vom 18. Dezember 2006 (Urk. 3/6), nicht hervor.
         Daraus ist - in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 13) - zu schliessen, dass allfällige durchgeführte Massnahmen erfolglos waren, mithin der medizinische Endzustand per 21. März 2006 erreicht war. Eine andere Schlussfolgerung lässt auch der von der Beschwerdeführerin nach Abschluss Schriftenwechsel eingereichte, undatierte Bericht von D.___, Dipl. Ergotherapeutin HF, nicht zu (Urk. 20).

6.
6.1     Laut Bericht von Prof. Dr. F.___ und sechs weiteren Ärzten vom 6. September 2006 (Urk. 3/5) leidet die Beschwerdeführerin zusätzlich an einer reaktiven mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1), da infolge der Radiusfraktur und des CRPS eine relevante psychosoziale Belastung sowie eine psychische Veränderung eingetreten sei (Urk. 3/5 S. 3).
         Angesichts dessen, dass Dr. J.___ und Dr. K.___ in ihrem psychosomatischen Konsilium vom 25. Januar 2006 (Urk. 8/48) keine namhafte depressive Verstimmung feststellen konnten, sondern vielmehr auf soziale Gründe, wie mangelnde Integration in der Schweiz, geringe Sprachkenntnisse, zunehmender Druck am Arbeitplatz und ein insgesamt niedriger Bildungsstandard, als Rehabilitationshindernisse hinwiesen, ist die Frage der Unfallkausalität der diagnostizierten reaktiven mittelgradigen depressiven Episode nicht hinreichend geklärt. Ähnlich äusserten sich ausserdem auch Prof. Dr. F.___ und die weiteren beteiligten Ärzte, indem sie familiäre Anspannungssituationen erwähnten und dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit, die ihrer Integration gedient habe, nicht mehr ausüben könne, was schliesslich zu einem depressiven Zustand bei körperlicher Erschöpfung geführt habe (Urk. 3/5 S. 3).
         Aus dem Bericht von Dr. F.___ vom 6. September 2006, wonach es infolge des Schmerzleidens zu einer psychosozialen Belastung und einer psychischen Veränderung gekommen sei, ist somit nicht explizit zu schliessen, dass der Unfall vom 6. November 2004 für die psychische Symptomatik zumindest teilursächlich war. Die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden kann allerdings, in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 5), offen bleiben, da es - wie nachfolgend darzulegen ist - an einem adäquaten Kausalzusammenhang fehlt.
6.2     Beim Ereignis vom 6. November 2004 rutschte die Beschwerdeführerin auf nassem Boden aus, stürzte auf die rechte Hand (Urk. 8/1, Urk. 8/2-3, Urk. 8/9 S. 1) und zog sich dabei eine distale Radiusfraktur im rechten Handgelenk zu (Urk. 8/2 Ziff. 5). Dieser Sturz ist somit ohne weiteres als leichtes Unfallereignis zu qualifizieren.
         Zwar kann auch ein leichter Unfall die adäquate Ursache einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit sein. Erforderlich ist allerdings, dass die unmittelbaren Unfallfolgen geeignet sind, psychische Störungen hervorzurufen. Zudem müssen die bei Unfällen mittleren Grades herangezogenen Kriterien kumuliert oder in besonderer Schwere auftreten (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Zürich Basel Genf 2003, S. 54 f., mit Hinweisen). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich eine distale Radiusfraktur im rechten Handgelenk aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht als Ursache für eine psychische Fehlentwicklung, wie sie bei der Beschwerdeführerin eingetreten ist, eignet.
         Vor diesem Hintergrund steht ein allfälliger psychischer Gesundheitsschaden nicht in adäquatem Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall.
6.3     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Zumutbarkeitsbeurteilung durch die Rehaklinik E.___ vom 27. Februar 2006 (Urk. 8/49) abzustellen ist, wonach der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Mitarbeiterin im Office des B.___-Restaurants oder eine leichte Arbeit mit zusätzlichen Pausen von insgesamt 1,5 bis 2 Stunden pro Tag ganztags zuzumuten ist. Vor diesem Hintergrund ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis) und dem Antrag der Beschwerdeführerin, es seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 1 S. 2 oben), folglich nicht zu entsprechen.
         Damit erweist sich die Leistungseinstellung per 21. März 2006 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

7.       Am 20. März 2007 erklärte sich die Beschwerdegegnerin zur Übernahme gewisser Kosten unter gewissen Bedingungen bereit (Urk. 13). Davon ist Vormerk zu nehmen.

Das Gericht beschliesst:
         Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Bereitschaft erklärt hat, allfällige Kosten von bis am 20. März 2007 erfolgten oder in einem späteren Zeitpunkt von ihr bewilligten Behandlungen zu übernehmen.


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).