Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 23. Januar 2007
in Sachen
H.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
1. Mit Verfügung vom 17. März 2006 teilte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 15. Januar 2004 die Einstellung der Versicherungsleistungen mit und klärte ihn darüber auf, dass seitens des Unfallversicherers weder eine Invalidenrente noch eine Integritätsentschädigung geschuldet sei (Urk. 4/44). In der dagegen erhobenen Einsprache vom 11. April 2006 beantragte der Versicherte die Kostenübernahme für die medizinische Behandlung seiner unfallbedingten Schmerzen sowie die Prüfung einer allfälligen "Invaliditätsentschädigung" (Urk. 4/49). Die Verfügung vom 17. März 2006 bestätigte die SUVA im Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2006 soweit, als darin die Leistungen hinsichtlich dieses Unfalles eingestellt und der Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verneint wurden (Urk. 2).
Mit einer als Beschwerde gegen den Einsprachentscheid der SUVA vom 24. Oktober 2006 bezeichneten Eingabe vom 7. Dezember 2006 gelangte H.___ an die SUVA und beantragte die Kostenübernahme für die medizinische Behandlung, die seit dem Unfall vom 15. Januar 2004 und auch weiterhin nötig sei (Urk. 1). Die SUVA reichte diese Eingabe mit gleichzeitiger Stellungnahme sowie den dazugehörenden Unfallakten am 19. Dezember 2006 ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie überhaupt einzutreten sei (Urk. 3, 4/1-62).
2. Im Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2006 hat die SUVA sowohl den Rentenanspruch des Versicherten als auch seinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung abgewiesen (Urk. 2). Betreffend die ebenfalls beschwerdeweise beantragte Kostenübernahme für die weitergehende Behandlung hat die SUVA in Bezug auf den ersten Unfall des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2004, welcher einzig den linken Arm betroffen und zu einer Bizepssehnenruptur geführt hatte (Urk. 4/1), auch keinen weiteren Anspruch auf Heilbehandlung und Taggelder mehr anerkannt und die bisher ausgerichteten Leistungen eingestellt. Bei diesem ersten Unfall war beim Versorgen der Autoräder ein Reifen vom Regal gestürzt und der Arm des Versicherten bei dessen Versuch, den Reifen aufzufangen, nach hinten gebogen worden (Urk. 4/1). Den zweiten Unfall hat der Versicherte am 16. März 2005 in Form eines Fahrradsturzes erlitten, bei dem er auf das Gesicht rechts gestürzt ist (Urk. 5/1 und 5/2). Zur Begründung ihrer Verfügung vom 17. März 2006 (Urk. 4/44) stützte sich die SUVA auf die Untersuchung durch Kreisarzt Dr. med. A.___ vom 19. Dezember 2005 (Urk. 4/32) und den Bericht der Neurologin Dr. med. B.___ vom 14. Februar 2006 ab (Urk. 4/38), welche beide keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Befunde respektive neurologischen Defizite mehr erhoben hatten und davon ausgegangen waren, der Versicherte sei in seiner angestammten Tätigkeit als Computer-Techniker wieder voll arbeitsfähig (vergleiche auch die ergänzenden Ausführungen von Kreisarzt Dr. A.___ vom 3. März 2006; Urk. 4/42). Dies schloss gemäss Auffassung der SUVA eine Rentenzusprache aus. Unmittelbar nach Erlass dieser Verfügung erging am 21. März 2006 ein weiterer Bericht von Dr. B.___ an die Beschwerdegegnerin. Dr. B.___ hielt fest, der Versicherte klage über Schmerzen im Bereich des Bizepsmuskels und des radialen Handbeugers links. Die Reflexe seien indessen symmetrisch sowie lebhaft und es bestünden keine Sensibilitätsstörungen (Urk. 4/45). In der Einsprache vom 11. April 2006 beantragte der Versicherte die weitere Übernahme der Behandlungskosten für die unfallbedingten Schmerzen sowie die Prüfung einer "Invaliditätsentschädigung" (Urk. 4/49). Soweit die Begründung seiner Einsprache den Unfall vom 15. Januar 2004 betraf, machte er geltend, die Bewegungsmöglichkeiten im Ellbogenbereich seien stark eingeschränkt und sein Arm steif geworden. Insbesondere beim Schlafen und beim Autofahren seien die Schmerzen und die Bewegungseinschränkungen sehr einschneidend. Auch seine beruflichen Möglichkeiten seien dadurch betroffen, da er sich während seiner Stellensuche nicht für alle Tätigkeiten habe bewerben können. Aufgrund der Schlaflosigkeit sei auch seine psychische Integrität angeschlagen (Urk. 4/49). Am 30. Mai 2006 berichtete Dr. B.___ über ihre Nachkontrollen vom 24. April und 29. Mai 2006 (Urk. 4/56). Von Beschwerden im Ellbogen war darin nicht mehr die Rede. Hingegen berichtete sie über familiäre Probleme, die eine psychiatrisch-psychologische Betreuung notwendig machten. Am 15. Juni 2006 wies der Versicherte die Beschwerdegegnerin telefonisch darauf hin, die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen. Er gehe immer noch in die Physiotherapie und sei auch bei Dr. B.___ in Behandlung (Urk. 4/57). Am 25. Juli 2006 berichtete diese dem SUVA-Kreisarzt über Verspannungen, eine eingeschränkte Kopfbeweglichkeit, Schmerzen im Iliosacralgelenk, Folgen also, welche nur mit dem zweiten Unfall im Zusammenhang stehen konnten, aber auch über Schmerzen, welche den ersten Unfall betrafen, nämlich am medialen Ellbogen links und über Kribbelparästhesien im Bereich des linken kleinen Fingers. Ferner wies Dr. B.___ darauf hin, der Versicherte arbeite - bei einem 80%-Pensum - bis 13 Stunden, wobei er auch Lastwagen fahre und beim Auf- und Abladen helfe. Sie erachtete die Nackenschmerzen und die neu aufgetretenen Iliosacralgelenkbeschwerden als unfallfremd und von einer unphysiologischen Belastung hervorgerufen beziehungsweise perpetuiert. Die Beschwerden am linken Arm bzw. linken kleinen Finger erwähnte sie in diesem Zusammenhang nicht (Urk. 4/59).
Im Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2006 (Urk. 2) verwies die Beschwerdegegnerin wiederum vorab auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 19. Dezember 2005 (Urk. 4/32) und betonte, das dabei festgestellte Extensionsdefizit des linken Ellbogens von 20° habe der Kreisarzt als unerheblich bezeichnet. Die Kraftentwicklung habe knapp die Hälfte der dominanten rechten Seite betragen, sei jedoch mit 18 kp noch recht gut gewesen. Die Pro-/ Supination sei nicht als invalidisierend eingeschränkt erachtet und es sei ein Endzustand angenommen worden. Der Kreisarzt sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als gelernter Computer-Techniker ausgegangen. In der ergänzenden Beurteilung vom 3. März 2006 habe er sodann aufgrund neuer radiologischer Aufnahmen bestätigt, dass regelrechte artikuläre Verhältnisse bestünden. Der Bericht von Dr. B.___ vom 21. März 2006 habe im Übrigen symmetrische, lebhafte Reflexe und keine Sensibilitätsstörungen ergeben. In der angestammten Tätigkeit des Versicherten bestehe somit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit, weshalb keine Rente geschuldet sei.
Dieser Beurteilung und der sich daraus ergebenden Schlussfolgerung ist beizupflichten, denn eine Invalidenrente kann im Vornherein nur ausgerichtet werden, wenn die versicherte Person in ihrer angestammten Tätigkeit eine Erwerbseinbusse von mindestens 10 % erleidet (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG), was wiederum eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich voraussetzt (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Eine solche ist nicht gegeben, denn der Beschwerdeführer könnte in seinem angestammten Beruf als Computer-Techniker unbestrittenermassen voll arbeiten, wie er selber sinngemäss eingeräumt hat, indem er darauf hinwies, er habe in diesem Bereich keine Stelle mehr gefunden (Urk. 1). Dr. med. C.___, Arzt für Allgemeine Medizin, hatte denn auch schon ab 25. Mai 2004 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 4/24), was auch die weitere Ausrichtung von Taggeldern verunmöglicht. Dass der Versicherte im Bereich, in welchem er vor dem Unfall tätig gewesen war, keine Stelle finden konnte, ändert an der fehlenden Leistungspflicht der Unfallversicherung nichts, da diese nur für eine invalidisierende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit einstehen muss, nicht aber für eine anderweitig begründete Erwerbslosigkeit. In Bezug auf die Invalidenrente und die Einstellung der Taggeldleistungen ist deshalb der angefochtene Entscheid zu bestätigen.
Auch eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 Abs. 1 UVG ist nicht geschuldet, denn eine solche setzt voraus, dass die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, was in Bezug auf den Unfall des Versicherten vom 15. Januar 2004 und dessen Auswirkungen auf den linken Ellbogen offensichtlich nicht der Fall ist, denn von einer "erheblichen" Schädigung kann nicht gesprochen werden. In diesem Punkt ist deshalb die Beschwerde ebenfalls abzuweisen.
Was zudem den Anspruch auf Heilbehandlung nach Art. 10 UVG betrifft, steht dieser den Versicherten so lange zu, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Umkehrschluss aus Art. 19 Abs. 1 UVG). Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht der Unfallversicherer zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 18 UVG hinterlässt (BGE 116 V 44 Erw. 2c; RKUV 1995 U 227 S. 190 Erw. 2a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 9. September 2002, U 51/02, Erw. 3).
Selbst wenn noch gewisse unfallbedingte Beschwerden am linken Arm vorliegen, darf aufgrund der medizinischen Akten nicht der Schluss gezogen werden, weitere Heilbehandlungen würden in Bezug auf diese Beschwerden, um die es hinsichtlich des Unfalles vom 15. Januar 2004 einzig geht, eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes bewirken. Denn aufgrund der überzeugenden Beurteilungen von Kreisarzt Dr. A.___ und Dr. B.___ bestehen lediglich noch Beeinträchtigungen, deren weitere ärztliche Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwarten lässt, wie es Art. 10 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 UVG verlangt. Immerhin ist der Versicherte in diesem Zusammenhang auf Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hinzuweisen, wonach die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewahrt bleiben, falls sich eine unfallbedingte Verschlechterung ergeben sollte.
Was schliesslich allfällige psychische Beeinträchtigungen infolge des Unfalles vom 15. Januar 2004 betrifft, so kann bei banalen und bei leichten Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a). Diese Situation trifft in Bezug auf den Unfall vom 15. Januar 2004 zu, bei welchem der Arm des Versicherten beim Versuch, einen Reifen aufzufangen, nach hinten gebogen worden ist (Urk. 4/1). Dieses Ereignis war nicht geeignet, einen erheblichen psychischen Gesundheitsschaden auszulösen.
3. Am 16. März 2005 erlitt der Versicherte einen zweiten Unfall mit dem Fahrrad (Urk. 5/1 und 5/2). Hinsichtlich dieses Unfalles hat die SUVA jedoch noch keine Verfügung über allfällige weitere Leistungsansprüche des Versicherten gefällt, wie sie im Einspracheentscheid ausgeführt hat. Sie hat indessen in Aussicht gestellt, diesen Antrag des Beschwerdeführers noch zu behandeln (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3), wozu die Akten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Beschwerdegegnerin zu überweisen sind.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit Ansprüche geltend gemacht werden, welche den Unfall vom 15. Januar 2004 betreffen. Soweit sich die Beschwerde auf Ansprüche aus dem Unfall vom 16. März 2005 bezieht, ist auf sie nicht einzutreten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt überwiesen, damit sie betreffend die Ausrichtung von Leistungen für die Folgen des Unfalles vom 16. März 2005 befinde und gegebenenfalls verfüge.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 3
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).