Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2006.00399
UV.2006.00399

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 29. Mai 2008
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Kaufmann Rüedi Rechtsanwälte, Löwenplatz
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       Der 1959 geborene G.___ war seit dem 1. April 1999 bei der Z.___ als Bauarbeiter angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (vgl. Urk. 15/1).
         Am 20. November 2002 schlug er sich den Ellbogen an einer Gerüstverankerung an (vgl. Urk. 15/1). In der Folge wurde ein Sulcus Nervi ulnaris-Syndrom rechts diagnostiziert. Nachdem am 7. April 2004 die submuskuläre Vorverlagerung des Nervus ulnaris rechts erfolgt war (vgl. Operationsbericht, Urk. 15/3 S. 3), wurde der nämliche operative Eingriff am 2. Juli 2004 - ebenfalls aufgrund eines Sulcus Nervi ulnaris-Syndroms - auch linksseitig getätigt (vgl. Urk. 15/13). Vom 9. Dezember 2004 bis 11. Februar 2005 liess sich der Versicherte in der Rehaklinik E.___ behandeln (vgl. Austrittsbericht vom 17. Februar 2005, Urk. 15/53), wobei im Rahmen des stationären Aufenthaltes auch eine berufliche Abklärung und eine Berufsberatung durchgeführt wurden (vgl. Urk. 15/52). Mit Verfügung vom 23. September 2005 (Urk. 15/92) sprach ihm die SUVA mit Wirkung ab 1. Mai 2005 für einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 24 % eine Invalidenrente und für eine Integritätseinbusse von 20 % eine Entschädigung zu. Die Helsana als Krankenversicherer von G.___ zog ihre vorsorglich gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 15/95) am 16. November 2005 wieder zurück (vgl. Urk. 15/102). Die Einsprache des Versicherten (Urk. 15/98, Urk. 15/103) wies die SUVA am 20. September 2006 ab (vgl. Urk. 2).
2.       Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess G.___ am 21. Dezember 2006 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
              "1.  Es sei der Einspracheentscheid vom 20. September 2006 aufzuheben.     
2.  Es sei dem Beschwerdeführer eine höhere UVG-Rente zuzusprechen.        
3.  Es sei dem Beschwerdeführer eine höhere Integritätsentschädigung zu-
zusprechen.          
4.  Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer                  
für das Einspracheverfahren in der Person des Unterzeichneten ein un-           
entgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.               
5.  Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Sozialversichersiche-
      rungsgericht in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher              
Rechtsbeistand zu bewilligen.         
6.  Es sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung eines be-             
gründeten Gesuches um unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren.
7.  Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen."

         Die SUVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2007 (Urk. 14) auf Abweisung der Beschwerde unter Wettschlagung der Kosten bei Kostenlosigkeit des Verfahrens. Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 17. April 2007 (Urk. 17) abgewiesen worden war und die Parteien replicando (Urk. 19) und duplicando (Urk. 22) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Juni 2007 (Urk. 23) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig sind einerseits die Höhe sowohl der Invalidenrente als auch der Integritätsentschädigung und andererseits der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rahmen des Einspracheverfahrens der SUVA.
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.3     Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.4     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.5     Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
1.6     Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
1.7     Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
1.8     Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Dabei werden die einzelnen Prozentzahlen zusammengezählt, selbst wenn keine Schädigung den Grenzwert von 5 Prozent erreicht. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der addierten Prozentzahlen den Wert von 5 Prozent oder mehr ergibt (RKUV 1989 Nr. U 78 S. 361). Die Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 58).

2.
2.1     Die SUVA begründete ihren Einspracheentscheid vom 20. September 2006 (Urk. 2) unter Hinweis auf die Zumutbarkeitsbeurteilung (Urk. 15/65 S. 3) und die Beurteilung des Integritätsschadens (Urk. 15/66) von Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 13. April 2005 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Setze man das aufgrund von Dokumenten über Arbeitsplätze (DAP) für eine noch zumutbare Arbeitstätigkeit ermittelte Invalideneinkommen in Bezug zum Einkommen, das der Beschwerdeführer, wäre es nicht zum Unfall gekommen, gemäss Auskunft seines Arbeitgebers im Jahr 2005 erzielt hätte, so resultiere ein Erwerbsunfähigkeitsgrad beziehungsweise eine Invalidenrente von 24 % (vgl. Urk. 2 S. 4 f.). Aus der verbleibenden Lähmung des Nervus ulnaris und der Einschränkung der Ellbogenbeweglichkeit resultiere gemäss der entsprechenden SUVA-Tabelle eine Integritätseinbusse von 20 % (vgl. Urk. 2 S. 6). Angesichts des monatlichen Einkommensüberschusses des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 528.05 seien dessen Bedürftigkeit und damit auch dessen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu verneinen (vgl. Urk. 2 S. 7).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die der Rentenberechnung zugrunde gelegten DAP trügen seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht angemessen Rechnung; die tatsächlich noch zumutbaren Tätigkeiten bedingten ein tieferes als das von der SUVA ermittelte Invalideneinkommen (vgl. Urk. 1 S. 5). Nehme man davon noch einen aufgrund der Umstände gerechtfertigten Abzug von 25 % vor, resultiere ein Invaliditätsgrad von mindestens 43 % (vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 19 S. 2 f.). Bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung für die Einschränkung der Ellbogenbeweglichkeit habe die SUVA zu Unrecht nicht die sich aus deren entsprechenden Tabelle ergebende volle Einbusse von 10 % berücksichtigt (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 19 S. 4, Urk. 15/103 S. 4). In Bezug auf die im Rahmen des Einspracheverfahrens beantragte unentgeltliche Verbeiständung sei schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin diese insofern in unzulässiger Weise verweigert habe, als sie einerseits bei der Berechnung des Bedarfs die Steuern ausser Acht gelassen und andererseits den errechneten Überschuss entgegen der entsprechenden Praxis des Bundesgerichts nicht in Beziehung zu den zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten gesetzt habe (vgl. Urk. 1 S. 7).

3.
3.1     Betreffend die über den 1. Mai 2005 hinaus andauernde Gesundheitsstörung beziehungsweise die daraus resultierende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit präsentiert sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
         Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 9. Dezember 2004 bis 11. Februar 2005 stationär in der Rehaklinik E.___ hatte behandeln lassen, stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 17. Februar 2005 folgende Diagnosen (vgl. Urk. 15/53 S. 1):
              -   Unfall vom 20. November 2002: Beim Rückwärtstragen von                          
Eternittragen Verletzung rechter Ellbogen an einer Gerüst-                
verankerung (damals kein Arztbesuch)                   
-        Kontusion rechter Ellbogen                          
-      Sulcus ulnaris-Syndrom rechts                        
-        Status nach submuskulärer Vorverlagerung                              
des Nervus ulnaris rechts am 7. April 2004           
     -    Sulcus ulnaris-Syndrom links (nicht unfallbedingt)                     
-        Status nach submuskulärer Vorverlagerung                             
des Nervus ulnaris links am 2. Juli 2004

         Aktuell bestünden folgende Probleme (vgl. Urk. 15/53 S. 1):
          -       Einschränkungen im Bereich der Aktivitäten des täglichen                   
Lebens (Schuhe binden, Nägel schneiden an der                 
linken Hand, Schwierigkeiten beim Schreiben)                 
-        Belastungsabhängige Schmerzen des rechten Ellbogens                
und des rechten Handgelenks            
-        Sensibilitätsstörung Dig. IV und V im Hypothenar-                     
bereich, rechts schlechter als links          
-        Kraftverminderung der rechten oberen Extremität             
-        Streckdefizit des rechten Ellbogens von ca. 25°     
-  Schlafstörung       

         Ab dem 14. Februar 2005 sei es dem Patienten wieder zumutbar, ganztags einer leichten Arbeit nachzugehen. Eine Einschränkung bestehe dabei in Bezug auf das Lastenheben ("heben beidhändig selten bis maximal 10 kg"). Ausser Betracht fielen Tätigkeiten, die auf Leitern oder Gerüsten ausgeübt würden, den kraftvollen Einsatz der rechten Hand bedingten oder hohe Anforderungen an die Feinmotorik stellten. Ausgeschlossen seien schliesslich auch Arbeiten, die mit Vibrationen, Schlägen auf die rechte Hand oder Kälteexposition verbunden seien (vgl. Urk. 15/53 S. 1).
3.2     Am 13. April 2005 wurde der Beschwerdeführer von SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ untersucht. Dieser stellte in seiner Beurteilung eine - durch den Ausfall des Nervus ulnaris bedingte - ausgeprägte Gebrauchsminderung der rechten Hand fest. Unfallbedingt bestünden folgende Gesundheitsstörungen (vgl. Urk. 15/65 S. 3):
         -        Ulnarisparese rechts                
-        Krallenhand rechts          
-        Ausgeprägte Atrophie der ulnaris-                     
innervierten Handmuskulatur rechts                 
-        Bewegungseinschränkung im                       
Ellbogengelenk rechts           
-    Kraftminderung am Oberarm rechts    

         Nachstehende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar:
         -        Tätigkeiten mit kraftvollem Einsatz der rechten Hand                 
-        Tätigkeiten mit Anforderung an die Feinmotorik der rechten Hand                 
-        Tätigkeiten an vibrierenden oder Vibrationen erzeugenden Maschinen     
-        Tätigkeiten mit repetitivem Heben von Lasten                      
bis zu 5 kg mit der rechten Hand         
-        Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, auf denen                  
der Beschwerdeführer sich festhalten müsse

         Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 15/65 S. 3).
         Betreffend die Lähmung des Nervus ulnaris resultiere aus dem Unfall vom 20. November 2002 gemäss der zur Anwendung gelangenden Tabelle 1 der SUVA ein Integritätsschaden in der Höhe von 15 %. Der bezüglich der Beweglichkeit des Ellbogengelenks bei einem Ausmass von 0°-30°-90° geltende Tabellenwert von 10 % sei aufgrund der beim Beschwerdeführer bestehenden geringeren Beweglichkeitseinschränkung auf 5 % zu reduzieren. Insgesamt sei daher von einer Integritätseinbusse im Umfang von 20 % auszugehen (vgl. Urk. 15/66).
3.3     Die im Rahmen der neurologischen Verlaufskontrolle vom 31. August 2005 durchgeführte elektroneuro- beziehungsweise elektromyographische Untersuchung betreffend den Nervus ulnaris ergab beidseitig eine wesentliche Verbesserung im Vergleich zur Voruntersuchung vom 19. Januar 2005. Klinisch sei der Patient durch die vorhandenen Defizite allerdings weiterhin stark behindert. So seien diesem insbesondere das Hantieren mit Werkzeugen und das Bedienen von Maschinen nicht mehr möglich (vgl. Bericht Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 5. September 2005 [Urk. 15/88]).
3.4     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt in seinem Schreiben vom 21. März 2006 (Urk. 3/5) fest, beim Patienten bestehe eine rechtsbetonte Funktionsstörung beider Hände, was sich sowohl auf die Feinmotorik als auch insbesondere auf die Kraft auswirke. Im Weiteren seien beide Ellbogengelenke stark eingeschränkt und zeitweise schmerzhaft. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen bestehe in Bezug auf sämtliche schwere Arbeiten mit den Händen (Fassadenbau, Baugewerbe, sämtliche grobhandwerklichen Tätigkeiten) eine Arbeitsunfähigkeit. Unter Berücksichtigung der feinmotorischen Einschränkungen verbleibe dem Beschwerdeführer noch ein schmaler Einsatzbereich (leichtere Montagearbeiten). Zumutbaren seien ihm zudem Tätigkeiten, die vorwiegend den Einsatz der unteren Extremitäten erforderten (Botengänge, Überwachungsdienst in Kaufhäusern etc.). Es sei im Übrigen auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Ärzte der Rehaklinik E.___ zu verweisen.

4.
4.1     Festzuhalten ist vorab, dass das erstmals im Rahmen der Replik gemachte Vorbringen des Beschwerdeführers, der Unfall vom 20. November 2002 sei auch für das linksseitige Sulcus ulnaris-Syndrom ursächlich (vgl. Urk. 19 S. 2), jeglicher Grundlage in den medizinischen Akten entbehrt (vgl. Urk. 15/53 S. 1, Urk. 15/65). Da die fragliche Behauptung sich auch mit den in der Unfall- und Berufskrankheitsmeldung UVG (Urk. 15/1) gemachten Angaben nicht vereinbaren lässt, gemäss denen der Unfall einzig den rechten Ellbogen betraf, erübrigen sich weitere diesbezügliche Erörterungen.
4.2     Aufgrund der zitierten Arztberichte steht fest, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit spätestens ab dem 1. Mai 2005 wieder zu 100 % arbeitsfähig war (vgl. Austrittsbericht Rehaklinik E.___ vom 17. Februar 2005 [Urk. 15/53 S. 1], Bericht SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ vom 13. April 2005 [Urk. 15/65 S. 3], Bericht Dr. B.___ vom 5. September 2005 [Urk. 15/88 S. 2].
4.3     Was die unfallbedingten Einschränkungen betrifft, ist aufgrund der im Wesentlichen übereinstimmenden medizinischen Beurteilungen davon auszugehen, dass mit Vibrationen einhergehende und auf Leitern oder Gerüsten auszuübende Tätigkeiten ausser Betracht fallen und der Beschwerdeführer mit der rechten Hand keinen kraftvollen Einsatz mehr leisten kann (vgl. Austrittsbericht Rehaklinik E.___ vom 17. Februar 2005 [Urk. 15/53 S. 1], Bericht SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ vom 13. April 2005 [Urk. 15/65 S. 3]). In Bezug auf das Heben von Lasten divergieren die ärztlichen Einschätzungen insofern, als dieses gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ noch selten, beidhändig und bei Beachtung eines maximalen Gewichtes von 10 kg zumutbar ist (vgl. Urk. 15/53 S. 1), Kreisarzt Dr. D.___ dagegen von einer rechtsseitigen Gewichtslimite von 5 kg ausging und repetitives Heben für unzumutbar hielt (vgl. Urk. 15/65 S. 3). Die Zumutbarkeitsbeurteilungen weichen zudem in dem Sinne voneinander ab, dass gemäss der Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik E.___ Tätigkeiten "mit hohen Anforderungen" und gemäss derjenigen von Kreisarzt Dr. A.___ Arbeiten "mit Anforderungen" an die Feinmotorik der rechten Hand ausgeschlossen sind (vgl. Urk. 15/53 S. 1, Urk. 15/65 S. 3).
4.4     Betreffend das Heben von Lasten stehen die ärztlichen Beurteilungen nur scheinbar im Widerspruch zu einander. So bezieht sich die gemäss Dr. A.___ geltende Gewichtslimite von 5 kg ausschliesslich auf die rechte Hand, das im Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ vom 17. Februar 2005 angeführte Maximalgewicht von 10 kg dagegen auf das Heben unter Einsatz beider Hände (wobei dabei auch die linksseitig bestehenden, unfallfremden und damit vorliegend nicht relevanten Einschränkungen einbezogen worden sein dürften). Die DAP, auf welche die SUVA sich bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades stützte, berücksichtigen allerdings ohnehin durchwegs ein maximales Lastgewicht von 5 kg (vgl. Urk. 15/90 S. 2, S. 4, S. 6, S. 8, S. 10).
         Zwar wurde im Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ festgehalten, dass das Lastenheben - unter Berücksichtigung einer Gewichtslimite von 10 kg - nur selten und ausschliesslich beidhändig zumutbar sei (vgl. Urk. 15/53 S. 1). Diese Beurteilung stützt sich auf den Bericht der nämlichen Klinik betreffend berufliche Abklärung vom 17. Februar 2005 (Urk. 15/52). In diesem wurde klar zum Ausdruck gebracht, dass das Heben lediglich beidhändig zumutbar sei, wobei die fragliche Tätigkeit - sofern sie schwerere Lasten bis 10 kg betreffe - nur selten ausgeübt werden solle. E contrario ist also davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer betreffend leichte Lasten auch häufigeres Heben zugemutet wurde. Auf diese - im Austrittsbericht (Urk. 15/53) in der Folge offensichtlich hinsichtlich der Frage der Häufigkeit des Hebens beziehungsweise des dabei zu beachtenden Maximalgewichts nicht ganz korrekt wiedergegebene - Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik E.___ ist abzustellen. Sie ist im Übrigen auch vereinbar mit der Beurteilung von Dr. A.___, der - zusätzlich zur angegebenen Gewichtslimite von 5 kg rechtsseitig - insofern eine Einschränkung anbrachte, als er repetitives Heben ausschloss (vgl. Urk. 15/65 S. 3). Dieser kreisärztliche Vorbehalt beschlägt allerdings nicht die Häufigkeit der genannten Tätigkeit (vgl. Urk. 1 S. 5), sondern bringt vielmehr zum Ausdruck, dass sich ständig wiederholende gleichartige Hebebewegungen ungünstig sind.
         Die von der SUVA berücksichtigten fünf DAP-Profile erfüllen die genannten Anforderungen an eine für den Beschwerdeführer geeignete Tätigkeit. Zwar ist bei DAP-Nrn. 1099 und 3389 das Heben und Tragen sehr leichter (bis 5 kg wiegender) Lasten oft (vgl. Urk. 15/90 S. 2, S. 8) und bei DAP-Nr. 3384 (vgl. Urk. 15/90 S. 6) gar sehr oft erforderlich. Dies steht indes - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 f., Urk. 19 S. 2 f.) - den aktenkundigen Zumutbarkeitsbeurteilungen nicht entgegen. So betrifft die von den Ärzten der Rehaklinik E.___ gemachte Einschränkung betreffend die Kadenz des Hebens - wie bereits dargelegt - lediglich schwere Lasten bis 10 kg, während es bei allen drei erwähnten DAP-Nummern nur um geringe Lasten von maximal 5 kg geht.
4.5     Was die feinmotorischen Fähigkeiten betrifft, sind solche einzig bei DAP- Nr. 1860 (Urk. 15/90 S. 4) - und dies zudem nur selten - erforderlich, was ohne weiteres vereinbar ist mit der Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik E.___ (vgl. Urk. 15/53 S. 1). Diese stützt sich auf eine eingehende vierwöchige berufliche Abklärung (vgl. Urk. 15/52 S. 1) und schliesst lediglich Tätigkeiten mit hoher Anforderung an die Feinmotorik aus (vgl. Urk. 15/53 S. 1, Urk. 15/52 S. 2). Die Einschätzung von Dr. A.___, die auf weit weniger umfassenden Untersuchungen beruht, vermag die Zumutbarkeitsbeurteilung der Ärzte der Rehaklinik nicht in Frage zu stellen. Unklar ist ohnehin, ob Dr. A.___, indem er - ohne dies konkret zu begründen - festhielt, dass "Tätigkeiten mit Anforderung an die Feinmotorik der rechten Hand" ausser Betracht fielen (vgl. Urk. 15/65 S. 3), tatsächlich eine weiter gehende Einschränkung annahm, als dies die Ärzte der Rehaklinik E.___ taten. So ist auch dem Bericht von Dr. C.___ vom 21. März 2006 (Urk. 3/5) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über gewisse motorische Fähigkeiten verfügt; so wäre dieser gemäss dem genanten Arzt immerhin noch in der Lage, leichtere Montagearbeiten auszuführen. Anzumerken ist zudem, dass es - wenn auch weiterhin erhebliche Defizite bestehen - gemäss der Neurologin Dr. B.___, die am 31. August 2005 eine Verlaufskontrolle durchführte, in Bezug auf den Zustand der rechten Hand seit der Berichterstattung sowohl der Ärzte der Rehaklinik E.___ am 17. Februar 2005 (vgl. Urk. 15/53) als auch von Dr. A.___ am 13. April 2005 (vgl. Urk. 15/65) zu einer wesentlichen Besserung gekommen ist (vgl. Urk. 15/88). Angesichts dieser Tatsache, der Beurteilung von Dr. C.___ (Urk. 3/5) und des Umstandes, dass die gründlichen Abklärungen der noch bestehenden beruflichen Möglichkeiten durch die Ärzte der Rehaklinik E.___ Gegenteiliges ergaben (vgl. Urk. 15/53), vermag die - sich im Übrigen auch auf die unfallfremden und vorliegend demnach irrelevanten Handbeschwerden beziehende - Aussage von Dr. B.___, gemäss der jegliches Hantieren mit Werkzeugen ausgeschlossen ist (vgl. Bericht vom 5. September 2005, Urk. 15/88), nicht zu überzeugen.
4.6     Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die von der SUVA ausgewählten DAP (Urk. 15/90) mit den dem Beschwerdeführer verbleibenden unfallkausalen Einschränkungen vereinbar sind. Die Beschwerdegegnerin ermittelte aufgrund der berücksichtigten DAP-Lohnangaben (vgl. Urk. 15/90) zutreffenderweise ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 48'500.-- für das Jahr 2005 (vgl. Urk. 15/89 S. 2). Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze (DAP-Nrn. 1099, 1860, 3384, 3389 und 6408) ab, gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an. Damit sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt. Das Valideneinkommen bezifferte die SUVA aufgrund der Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers für das Jahr 2005 mit Fr. 64'025.-- (vgl. Urk. 15/89 S. 2, Urk. 15/61). Da die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile, die - wie dargelegt - den spezifischen unfallkausalen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung tragen, und nicht auf Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) erfolgte, bleibt kein Raum für einen leidensbedingten Abzug; etwas Gegenteiliges geht auch aus den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten BGE 126 V 75 und 129 V 472 (vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 19 S. 3) nicht hervor. Aus dem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ermittelte die SUVA eine Erwerbseinbusse von rund 24 % (vgl. Urk. 15/89 S. 2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt die Höhe der von der SUVA zugesprochenen Integritätsentschädigung.
         Der Beschwerdeführer leidet unfallbedingt unter einer Lähmung des Nervus ulnaris rechts und einer Bewegungseinschränkung im rechten Ellbogengelenk (vgl. Urk. 15/65, Urk. 15/53 S. 1). Die SUVA stützte sich bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. A.___ vom 13. April 2005 (Urk. 15/66), der betreffend den Nervus ulnaris von einer - sich aus SUVA-Tabelle 1.2 ergebenden - Integritätseinbusse von 15 % ausging. Dies wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet.
5.2     In Bezug auf die reduzierte Beweglichkeit des rechten Ellbogengelenks bezifferte Dr. A.___ den Integritätsschaden mit 5 %, wobei er den gemäss SUVA-Tabelle 1.2 bei einer Ellbogenbeweglichkeit von 0°-30°-90° geltenden Wert von 10 % - unter Hinweis darauf, dass die Beweglichkeitseinschränkung beim Beschwerdeführer geringer sei - um die Hälfte herabsetzte (vgl. Urk. 15/66). Die kreisärztliche Abschlussuntersuchung des rechten Ellbogengelenks ergab einen Bewegungsumfang Streckung/Beugung von 30°-30°-130° (vgl. Urk. 15/65 S. 1 f.). Dass bezüglich der rechtsseitigen Ellbogenbeweglichkeit noch eine Verschlechterung zu erwarten wäre (vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 15/103 S. 4), ist mangels eines entsprechenden Hinweises in den medizinischen Akten nicht anzunehmen. Zumindest hinsichtlich der Handbeschwerden deutet der Bericht von Dr. B.___ vom 5. September 2005 (Urk. 15/88) im Übrigen gar eher auf eine allmähliche Besserung hin. Eine verbleibende Ellbogengelenksbeweglichkeit von 0°-30°-90° bedeutet gemäss SUVA-Tabelle 1.2 eine Integritätseinbusse von 10 %. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Versicherte den Arm noch voll strecken, aber nur noch bis zu einem maximalen Winkel von 90° beugen kann. Beim Beschwerdeführer ist die Situation insofern anders, als sich dessen Arm noch um 45° weiter bis zu einem Winkel von 135° beugen lässt, bei maximaler Streckung allerdings einen Winkel von 30° (respektive 25° [vgl. Austrittsbericht Rehaklinik E.___ vom 17. Februar 2005, Urk. 15/53 S. 1]) statt von 0° aufweist (zur Illustration vgl. Mollowitz, Der Unfallmann, 12. Aufl., Berlin 1998, S. 286). Da sich bei alltäglichen Verrichtungen (beispielweise beim Hochheben von Gegenständen oder beim Ankleiden) eine möglichst uneingeschränkte Flexion als weit wichtiger erweist als eine volle Streckbarkeit des Ellbogengelenks und damit des Armes, beim Beschwerdeführer betreffend die Beugung aber lediglich ein Defizit von 20° (130° bei einem möglichen Maximalwert von 150° [vgl. Mollowitz, a.a.O., S. 286]) besteht, in SUVA-Tabelle 1.2 mit einem höchstens noch erreichbaren rechten Winkel dagegen von einer eindeutig massiveren Einschränkung ausgegangen wird, erscheint die Kürzung der Integritätsentschädigung betreffend den rechten Ellbogen um 50 % als angemessen.

6.       Dass die SUVA das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung - wie in der Folge auch das hiesige Gericht betreffend das vorliegende Verfahren (vgl. Urk. 17) - abgewiesen hat, ist nicht zu beanstanden. Wie in der Verfügung vom 17. April 2007 (Urk. 17) eingehend erörtert, ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nämlich nicht ausgewiesen. Dafür, dass es in der zwischen dem Einsprache- und dem vorliegenden Verfahren liegenden Zeit zu einer wesentlichen Änderung der finanziellen Situation gekommen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte, und es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

7.       Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Einspracheentscheid der SUVA vom 20. September 2006 (Urk. 2) in allen Teilen als rechtens erweist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).