UV.2007.00001

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 31. Januar 2008
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin

Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern



weitere Verfahrensbeteiligte:

M.___
 
Beigeladener


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1973 geborene Mohamed M.___ erlitt am 5. April 1997 beim Heben von Schachteln einen Schlag auf das linke Knie und zog sich dabei eine Schleimbeutelentzündung zu (vgl. Urk. 11/1, Urk. 11/5). Am 12. April 1997 nahm er die Arbeit wieder zu 100 % auf (vgl. Urk. 11/2). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als der zuständige Unfallversicherer schloss den Fall per 24. April 1997 ab (vgl. Urk. 11/5, Urk. 11/6).
1.2     Im Jahr 1998 erlitt M.___ einen Unfall, als er mit dem Velo seitlich gegen ein Palett prallte und in der Folge auf die rechte Schulter stürzte. Dieser Unfall wurde damals der SUVA nicht gemeldet (vgl. Urk. 10/23 S. 1).
1.3     Am 2. April 2003 stürzte der zu diesem Zeitpunkt bei den Winterthur Versicherungen versicherte M.___ eine Treppe hinunter, wobei er sich am Rücken und rechten Arm sowie an der rechten Schulter verletzte (vgl. Anhang 1 zu Urk. 10/11).
1.4     Am 29. Oktober 2004 teilte M.___, der inzwischen arbeitslos geworden und damit erneut bei der SUVA versichert war, Letzterer mit, er habe am 3. Juni 2004 das linke Knie angeschlagen und sich dabei eine Prellung zugezogen (vgl. Urk. 10/1, Urk. 10/3)
1.5     Am 13. Mai 2005 liess der Versicherte der SUVA einen Rückfall zum Unfall vom 3. Juni 2004 melden (vgl. Urk. 10/2). Nachdem er am 14. Juni 2005 einen weiteren Unfall mit Verletzungen im Kopfbereich erlitten hatte (Urk. 10/8 S. 2, Urk. 10/25 S. 2), teilte die SUVA ihm am 8. September 2005 mit, sie werde im Zusammenhang mit den als Rückfall zum Unfall vom 3. Juni 2004 gemeldeten Knie- und Schulterbeschwerden keine Leistungen erbringen, da die fraglichen Gesundheitsstörungen nicht auf das Ereignis vom 3. Juni 2004 zurückzuführen seien (vgl. Urk. 10/14). Nachdem die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) als Krankenversicherer von M.___ dagegen opponiert hatte (vgl. Urk. 10/15), verneinte die SUVA - nachdem sie am 19. April 2006 ein Gespräch mit dem Versicherten geführt (vgl. Urk. 10/23) und am 10. Mai 2006 eine gestützt auf die Akten verfasste kreisärztliche Beurteilung eingeholt hatte (vgl. Urk. 10/25) - mit Verfügung vom 23. Mai 2006 (Urk. 10/28) ihre Leistungspflicht in Bezug auf die als Rückfall zum Unfall vom 3. Juni 2004 gemeldeten Beschwerden erneut. Die dagegen von der Helsana erhobene Einsprache (Urk. 10/29) wies die SUVA am 6. Oktober 2006 ab (vgl. Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) erhob die Helsana am 3. Januar 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2):
              1.     Die Beschwerde sei gutzuheissen, und der Einspracheentscheid vom         6. Oktober 2006 und die Verfügung vom 23. Mai 2006 seien aufzuhe-        ben.
              2.     Die Beschwerdegegnerin habe die gesetzlichen UVG-Leistungen zu           erbringen.
         Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2007 (Urk. 9) Abweisung der Beschwerde und Wettschlagung der Kosten bei Kostenlosigkeit des Verfahrens. Nachdem der mit Verfügung vom 7. Mai 2007 (Urk. 13) zum Prozess beigeladene Versicherte innert der ihm angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Juni 2007 (Urk. 15) geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig ist, ob die am 13. Mai 2005 als Rückfall gemeldeten Beschwerden auf einen bei der SUVA versicherten Unfall des Beigeladenen zurückzuführen sind beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin dafür leistungspflichtig ist.
         Nicht Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Beigeladene allenfalls im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. April 2003 Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen hat, da dieses Ereignis nicht bei der SUVA versichert war. Ebenfalls nicht zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA in Bezug auf den - nach der Rückfallmeldung vom 13. Mai 2005 (Urk. 10/2) erfolgten - Unfall vom 14. Juni 2005 (vgl. Urk. 10/8 S. 2, Urk. 10/25 S. 2), der nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides vom 6. Oktober 2006 (Urk. 2) war.

2.
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalls ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).
         Laut Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, wobei diese begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis anschliessen. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).

3.
3.1     Die SUVA begründete ihren Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2006 (Urk. 2) unter Hinweis auf die kreisärztliche Beurteilung vom 10. Mai 2006 (Urk. 10/25) im Wesentlichen damit, dass keine traumatischen Läsionen feststellbar seien, die chronische Schmerzsituation im Sternoklavikulargelenk (SC-Gelenk) nicht zugeordnet werden könne und die Beschwerden in den Kniegelenken auf die beidseitigen degenerativen Veränderungen zurückzuführen seien. Entsprechend sei ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den bei der SUVA versicherten Unfallereignissen und den Schulter- und Kniebeschwerden des Beigeladenen zu verneinen (vgl. Urk. 2 S. 5).
3.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die kreisärztliche Beurteilung vom 10. Mai 2006 (Urk. 10/25) könne nicht abgestellt werden. Der Beigeladene habe sich bereits anlässlich eines der SUVA nicht gemeldeten Unfalls im Jahr 1998 eine Schulterverletzung zugezogen. Beim Treppensturz vom 3. Juni 2004 habe er sich nicht nur am linken Knie, sondern - wie bereits beim Treppensturz vom 2. April 2003 - auch an der rechten Schulter verletzt. Seither sei der Beigeladene nie mehr beschwerdefrei gewesen; als die Knie- und Schulterschmerzen zugenommen hätten, habe er sich im Juni 2005 in ärztliche Behandlung begeben (vgl. Urk. 1 S. 3, S. 5). Die Schulterschmerzen stünden gemäss sämtlichen behandelnden Ärzten im Zusammenhang mit der Instabilität im SC-Gelenk und seien somit - entgegen der kreisärztlichen Beurteilung - durchaus zuordenbar. Die Diagnose einer SC-Instabilität sei im Übrigen bereits zwei Monate nach dem Unfall vom 3. Juni 2004 gestellt worden. Bei diesem habe sich der Beigeladene nicht an beiden Knien, sondern nur linksseitig eine Verletzung zugezogen; die seither erfolgten Kniebehandlungen seien ausschliesslich aufgrund dieser Läsion erfolgt und hätten nie in einem Zusammenhang mit dem vorbestehenden beidseitigen femoropatellären Schmerzsyndrom gestanden (vgl. Urk. 1 S. 5). Ursächlich für die persistierenden Schulter- und Kniebeschwerden sei jedenfalls einer der verschiedenen vom Beigeladenen erlittenen Unfälle, wobei auch eine Leistungspflicht der Winterthur in Betracht falle (vgl. Urk. 1 S. 6).

4.
4.1
4.1.1   Der medizinische Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
         Nach dem Unfall vom 5. April 1997 stellte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, am 9. Dezember 1997 die Diagnose eines femoropatellären Schmerzsyndroms beidseits, links mehr als rechts. Der Patient habe die Arbeit am 12. April 1997 wieder zu 100 % aufgenommen (vgl. Urk. 11/2).
4.1.2   Die Ärzte der Klinik Z.___ diagnostizierten am 19. November 1997 ebenfalls ein beidseitiges (links mehr als rechts) femoropatelläres Schmerzsyndrom. Seit mehreren Monaten persistierten retropatellär lokalisierte Beschwerden an beiden Kniegelenken, links stärker als rechts. Ausser einem Schlag auf das linke Kniegelenk sei kein Trauma eruierbar. Der Patient arbeite zu 100 % als Lagerist und sei wegen der beiseitigen Kniegelenkbeschwerden in seiner täglichen Aktivität mässig eingeschränkt. Die Röntgenbilder des linken Knies vom 7. Juli 1997 hätten einen 5°-Valgus betreffend die femorotibiale Achse und ansonsten normale knöcherne Verhältnisse ergeben (vgl. Urk. 10/3 S. 1). Aufgrund der aktuellen Untersuchung hätten keine Hinweise auf eine rheumatologische Erkrankung festgestellt werden können (vgl. Urk. 10/3 S. 2).
4.1.3   SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___ verneinte am 12. Dezember 1997 gestützt auf die Akten einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. April 1997, bei welchem sich der Beigeladene eine Schleimbeutelentzündung am linken Knie zugezogen habe, und den persistierenden Beschwerden und empfahl den Fallabschluss per 24. April 1997 (vgl. Urk. 10/5).
4.2
4.2.1   Nach dem Treppensturz vom 2. April 2003 (vgl. Anhang 1 zu Urk. 10/11) diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, am 23. Mai 2003 eine Kontusion des Rückens thorakal/rechte Schulter. Der Röntgenbefund habe keine Frakturen ergeben. Ab dem 2. April bis voraussichtlich Ende Juni 2003 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Behandlung könne voraussichtlich in fünf Wochen abgeschlossen werden (vgl. Anhang 4 zu Urk. 10/11).
4.2.2   Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Beinleiden, berichtete am 13. April 2004, der Patient habe angegeben, seit einem Sturz vor acht Monaten an der festgestellten eingeschränkten Beweglichkeit im Bereich der rechten Schulter zu leiden. Die klinische Untersuchung habe einen deutlich erhobenen Crocoid-Prozessus gezeigt. Die radiologische Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für eine ossäre Läsion ergeben (vgl. Anhang 5 zu Urk. 10/11).
4.3     Nach dem gemäss Unfallmeldung vom 29. Oktober 2004 am 3. Juni 2004 erfolgten Unfall (Anschlagen des Knies, vgl. Urk. 10/1) hielt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 15. Juni 2005 (Urk. 10/3 = Urk. 3/5) fest, der Patient habe angegeben, sich am 3. Juni 2004 eine Kontusion des linken Knies zugezogen zu haben. Am 14. Juni 2004 sei eine Druckdolenz im Bereich des Quadrizepsansatzes festgestellt worden. Die Kniekontusion sei unfallbedingt. Ab dem 3. Juni 2004 sei dem Beigeladenen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, am 10. Juni 2004 habe dieser die Arbeit wieder aufgenommen. Die Behandlung habe am 8. Juli 2004 abgeschlossen werden können.
4.4     Die Ärzte der Universitätsklinik Y.___, Orthopädie, stellten am 20. August 2004 die Diagnose einer SC-Instabilität. Der Beigeladene sei 1998 beim Velofahren auf die rechte Schulter gestürzt. Seither persistierten Schulterbeschwerden. Im April 2003 sei er bei einem Treppensturz erneut auf die rechte Schulter gefallen, was allerdings nicht dokumentiert sei. In der Folge habe während vierer Wochen eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Aktuell leide der Patient unter Schmerzen im Bereich des rechten SC-Gelenkes bei Belastung und Bewegung. Die mitgebrachten Röntgenbilder zeigten keinen pathologischen Befund; das SC-Gelenk sei allerdings nicht einsehbar. Klinisch bestehe ein verdicktes SC-Gelenk rechts mit minimaler Instabilität. Vermutlich handle es sich um einen Status nach alter Traumatisierung mit belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei dem Beigeladenen nicht bescheinigt worden (vgl. Anhang 6 zu Urk. 10/11 = Urk. 3/4).
4.5
4.5.1         Nachdem der Beigeladene am 13. Mai 2005 per 1. April 2005 einen Rückfall zum Unfall vom 3. Juni 2004 hatte melden lassen (vgl. Urk. 10/2), stellte Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, am 3. Juni 2005 folgende Diagnosen:
              -     Ansatztendinosa des Pectoralis maior       -     chronische Subluxation am SC-Gelenk rechts
         Der Patient, der seit dem 31. März 2005 bei ihm in Behandlung stehe, habe angegeben, seit einem Unfall vor zwei Jahren unter Schmerzen im Sternumbereich und seit einer Kniekontusion vor einem Jahr unter rezidivierenden Knieschmerzen links zu leiden. Im Vordergrund stünden die Schmerzen im SC-Gelenk, welche nach dem Heben schwerer Lasten aufgetreten seien. Betreffend das linke Knie bestehe eine freie Beweglichkeit; es bestehe kein Erguss, und auch die Meniskuszeichen seien negativ (vgl. Urk. 10/6 S. 1).
         Die Unfallkausalität der Beschwerden sei zu bejahen. Es handle sich um einen chronischen Restbefund des Beschwerdebildes am SC-Gelenk rechts, welches nur beim Heben schwerer Lasten oder beim Liegen auf der rechten Schulter auftrete. Nach einer einwöchigen Schonzeit bildeten sich die Schmerzen im SC-Gelenk jeweils wieder zurück. In Bezug auf das linke Knie habe kein behandlungsbedürftiger Befund festgestellt werden können. Dem Patienten sei empfohlen worden, Sport zu treiben, um Chondropathiabeschwerden zu verhindern (vgl. Urk. 10/6 S. 1). Ab dem 31. März, dem 26. April und dem 23. Mai 2005 sei ihm jeweils für eine Woche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Die Wiedereingliederung des Patienten im Arbeitsmarkt sei - insbesondere im gewünschten Beruf als Kellner - zu fördern. Die Behandlung sei abgeschlossen (vgl. Urk. 10/6 S. 2).
4.5.2   Dr. A.___ gab am 15. Juni 2005 an, der Patient habe ihn am 14. Mai und 1. Juni 2004 wegen Schulterschmerzen bei Status nach einem rund ein Jahr zurück liegenden Unfall konsultiert. Am 14. Juni 2004 habe der Beigeladene erwähnt, in der Klinik Y.___ im Zusammenhang mit einer bei einem Treppensturz zugezogenen Schulterkontusion rechts untersucht worden zu sein. Am 14. Juni 2004 sei eine Behandlung des Knies erfolgt, wobei der Patient angegeben habe, sich eine Kniekontusion zugezogen habe. Für das Jahr 2004 fänden sich in der Krankengeschichte keine weiteren Einträge betreffend Knie. Am 8. Dezember 2004 sei ein am 2. April 2003 erfolgter Sturz mit Folgen betreffend die rechte Schulter notiert. Am 13. Juni 2005 seien persistierende Knieschmerzen links und Schulterschmerzen rechts vermerkt. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien keine ausgestellt worden. Der Patient habe angegeben, am 15. Juni 2005 im Zusammenhang mit Schulterbeschwerden einen Termin in der Klinik Y.___ zu haben (vgl. Urk. 10/4 = Urk. 3/8).
4.5.3   Die Ärzte der Klinik Y.___, Orthopädie, stellten in ihrem Bericht vom 27. Juli 2005 (Urk. 10/13 = Urk. 3/15) folgende Diagnosen:
              -     Insertionstendinose des Quadrizeps sowie des Tractus iliotibialis Knie           links        -     Status nach mehrmaligen direkten Traumata der Knie seit 1997, letzt-        mals vor einem Monat
         Der Patient sei der Klinik wegen linksseitigen Knieschmerzen zugewiesen worden. Er habe angegeben, 1997 ein direktes Knietrauma, vor allem an der Patella, und in der Folge bei verschiedenen Stürzen ebenfalls mehrmals ein direktes Trauma erlitten zu haben. Seit ein bis zwei Monaten bestünden zunehmende belastungsabhängige Schmerzen am Oberrand der Patella sowie lateral. Die Röntgenuntersuchung (Kniestatus) vom 12. Juli 2005 habe keine Hinweise auf degenerative Veränderungen ergeben. In der seitlichen Aufnahme seien auch keine eindeutigen Pathologien ersichtlich gewesen. In der axialen Aufnahme habe sich ein negativer Tilt der Patella gezeigt, der rechts stärker ausgeprägt sei als links (vgl. Urk. 10/13 S. 1).
         Die Beschwerden des Patienten seien im Rahmen einer Insertionstendinose des superolateralen Patellapols sowie des Tractus iliotibialis zu interpretieren. Hinweise auf frische ossäre oder ligamentäre Läsionen fänden sich keine. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt (vgl. Urk. 10/13 S. 2).
4.5.4     Gestützt auf die Akten verfasste SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, am 10. Mai 2006 eine Beurteilung (vgl. Urk. 10/25 = Urk. 3/10). Darin hielt er im Wesentlichen fest, dass keine traumatischen Läsionen feststellbar seien. Die chronische Schmerzsituation im SC-Gelenk sei nicht zuordenbar; die Beschwerden würden auf die laterale Schulter projiziert. Die Beeinträchtigungen betreffend das linke Kniegelenk seien im Rahmen der beidseits nachgewiesenen degenerativen Veränderungen zu sehen. Aufgrund der pathologisch anatomischen und bildgebenden Befunde, der klinischen Untersuchungen und der Verlaufsdokumentation stünden die Beschwerden bezüglich der rechten Schulter und des linken Kniegelenks höchstens in einem möglichen Kausalzusammenhang zu den bei der SUVA versicherten Unfallereignissen (vgl. Urk. 10/25 S. 3).

5.
5.1
5.1.1   In Bezug auf die als Rückfall gemeldeten linksseitigen Knieschmerzen ist festzuhalten, dass der Beigeladene sich bei seinem ersten Unfall vom 5. April 1997 eine Schleimbeutelentzündung zuzog (vgl. Urk. 11/1), in deren Folge ihm lediglich während einer Woche eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde und betreffend welche die SUVA den Fallabschluss bereits per 24. April 1997 vornahm, ohne dass dagegen opponiert worden wäre (vgl. Urk. 11/6). Dass das femoropatelläre Schmerzsyndrom (vgl. Urk. 11/2, Urk. 10/3) auf den genannten Unfall zurückzuführen ist, ist nicht anzunehmen, bestand dieses doch - wenn auch stärker ausgeprägt auf der linken Seite - auch am rechten Knie, während sich der Beigeladene nur am linken Knie verletzt hatte. Denkbar ist, dass der Unfall vom 5. April 1997 in Bezug auf das - bereits beeinträchtigte - linke Knie einen - allerdings vorübergehenden - Beschwerdeschub auslöste. Dass die im Jahr 2005 als Rückfall gemeldeten Kniebeschwerden noch im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 5. April 1997 standen, erscheint aber angesichts des eher bagatellären Vorfalls, der kurzen Arbeitsunfähigkeit, des baldigen Behandlungsabschlusses und der Tatsache, dass eine ärztliche Behandlung im Zusammenhang mit Kniebeschwerden erst wieder nach dem Unfall vom 3. Juni 2004 und damit über sieben Jahre später aktenkundig wurde (vgl. Urk. 10/3), als unwahrscheinlich.
5.1.2     Während im Zusammenhang mit dem Treppensturz vom 2. April 2003 keine Knieverletzung dokumentiert ist und in den entsprechenden medizinischen Akten auch keine Kniebeschwerden im Sinne von Brückensymptomen erwähnt werden (vgl. Urk. 10/11), kam es beim Ereignis vom 3. Juni 2004 (Anschlagen des Knies, vgl. Urk. 10/1) linksseitig zu einer Kniekontusion (vgl. Urk. 10/1, Urk. 10/3, Urk. 10/6 S. 1, Urk. 10/4, Urk. 10/13). In der Folge stand der Beigeladene bis zum 8. Juli 2004 in Behandlung bei Dr. A.___; nach einwöchiger Arbeitsunfähigkeit konnte er seine Arbeit bereits am 10. Juni 2004 wieder aufnehmen (vgl. Urk. 10/3).
         Der Bericht vom 20. August 2004 betreffend die nur kurze Zeit später, am 18. August 2004, erfolgte Konsultation der Ärzte der Klinik Y.___, Orthopädie (Anhang 6 zu Urk. 10/11), beschränkt sich auf die Schulterbeschwerden rechts. Bezüglich Kniebeschwerden bestand offenbar weder ein Behandlungs- noch ein Abklärungsbedarf. Insofern erscheint es auch nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beigeladene über den Behandlungsabschluss vom 8. Juli 2004 hinaus konstant unter rezidivierenden - sich tendenziell noch verschlimmernden (vgl. Urk. 10/8) - Knieschmerzen links gelitten hätte, wie er dies ein Jahr nach dem Unfall vom 3. Juni 2004 gegenüber Dr. E.___ (vgl. Bericht vom 3. Juni 2005, Urk. 10/6 S. 1) beziehungsweise anlässlich des Gesprächs mit einem Mitarbeiter der SUVA vom 27. Juni 2005 (vgl. Urk. 10/8 S. 1) geltend machte. Festzuhalten ist, dass der genannte Arzt betreffend das linke Knie ohnehin keinen Behandlungsbedarf sah und die von ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden stand.
5.1.3   Was die Beurteilung der Ärzte der Klinik Y.___, Orthopädie, vom 27. Juli 2005 (Urk. 10/13) betrifft, wurde darin - aktenwidrig - davon ausgegangen, dass es nebst der Knieverletzung vom 5. April 1997 und derjenigen vom 3. Juni 2004 noch zu weiteren Knietraumata gekommen sei. So wurde insbesondere zu Unrecht von einem - in den vorhandenen Akten nie erwähnten - Knietrauma im Juni 2005 ausgegangen (vgl. Urk. 10/13 S. 1). Allerdings brachten die genannten Ärzte die festgestellte Insertionstendinose des Quadrizeps sowie des Tractus iliotibialis gar nicht in Zusammenhang mit einem oder mehreren Unfällen, sondern wiesen lediglich darauf hin, dass ein Status nach mehrmaligen Knietraumata bestehe, was nicht als Bejahung der Unfallkausalität der Kniebeschwerden zu interpretieren ist (post hoc non ergo propter hoc). Aus dem fraglichen Bericht geht auf jeden Fall klar hervor, dass die bildgebenden Untersuchungen keine pathologischen Befunde, insbesondere keine ossären beziehungsweise ligamentären Läsionen, gezeigt hatten (vgl. Urk. 10/13 S. 1). Dass dabei auch keine degenerativen Veränderungen festgestellt wurden, lässt ebenso wenig auf die Unfallkausalität der als Rückfall gemeldeten Kniebeschwerden schliessen wie die Diagnose der Insertionstendinose. Nach dem Gesagten erscheint ein Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen des Versicherten und den mit Rückfallmeldung vom 13. Mai 2005 (Urk. 10/2) geltend gemachten Knieschmerzen nicht als überwiegend wahrscheinlich. Die SUVA hat ihre diesbezügliche Leistungspflicht daher zu Recht verneint.
5.2
5.2.1   Gemäss den Angaben des Beigeladenen zog dieser sich erstmals beim - der SUVA damals nicht gemeldeten - Unfall im Jahr 1998 eine Schulterverletzung zu, als er mit dem Velo seitlich gegen ein Palett fuhr, dabei mit der rechten Schulter aufprallte und anschliessend auf die rechte Schulter stürzte (vgl. Urk. 10/23 S. 1, Anhang 3 und Anhang 6 zu Urk. 10/11). Entgegen den Ausführungen des Beigeladenen, der diesen Unfall - er habe sich dabei fast die rechte Schulter ausgekugelt (vgl. Urk. 10/23 S. 1) - als den schlimmsten bezeichnete, ist nicht davon auszugehen, dass er sich damals gravierende Verletzungen zuzog. So liess er das fragliche Ereignis der SUVA nie melden und setzte die Arbeit gemäss eigenen Angaben lediglich für einen Tag aus. Wenig überzeugend ist die Erklärung des Beigeladenen, er habe sich zwar wegen der starken Schulterschmerzen bei Dr. A.___ in Behandlung gegeben, diesem aber aus Angst vor einem Stellenverlust nichts vom Unfall erzählt (vgl. Urk. 10/23 S. 1). Da weder im Jahr 1998 noch in der darauffolgenden Zeit bis zum Treppensturz vom 2. April 2003 je Schulterbeschwerden dokumentiert wurden, ist aber ohnehin nicht wahrscheinlich, dass die im Jahr 2005 als Rückfall geltend gemachten Schulterbeschwerden noch in Zusammenhang mit dem angeblichen Vorfall im Jahr 1998 stehen. Daran vermögen auch die nachträglichen vom Beigeladenen anlässlich der Untersuchung vom 18. August 2004 in der Klinik Y.___ gemachten Aussagen, gemäss welchen seit 1998 Schulterschmerzen persistierten (vgl. Anhang 6 zu Urk. 10/11), nichts zu ändern, gibt es in den medizinischen Akten doch keinerlei Hinweise darauf, dass dem tatsächlich so wäre.
5.2.2   In Bezug auf die Frage der Ursächlichkeit des Ereignisses vom 3. Juni 2004 für die persistierenden Schulterbeschwerden ist festzuhalten, dass der Beigeladene in der Unfallmeldung vom 29. Oktober 2004 (Urk. 10/1) - lediglich angab, sich zu Hause das Knie angeschlagen und sich dabei am linken Knie eine Prellung zugezogen zu haben. Damit übereinstimmend diagnostizierte der erstbehandelnde Arzt, Dr. A.___, denn auch - ausschliesslich - eine Kniekontusion (vgl. Bericht vom 15. Juni 2006, Urk. 10/3). Dass er sich beim fraglichen Unfall auch eine Schulterläsion zugezogen habe, gab der Beigeladene erstmals gut ein Jahr nach dem fraglichen Vorfall anlässlich des Gesprächs mit einem Mitarbeiter der SUVA am 27. Juni 2005 (vgl. Urk. 10/8 S. 1) an. Damals hielt er im Weiteren fest, dass nach dem Ereignis vom 3. Juni 2004 keine Schulterbehandlung erforderlich gewesen sei (vgl. Urk. 10/8 S. 2). Im Widerspruch dazu gab er am 19. April 2006 an, von Dr. A.___ zu jener Zeit nebst Kniebeschwerden auch wegen unfallbedingter Schulterschmerzen - medikamentös - behandelt worden zu sein (vgl. Urk. 10/23 S. 1), was aktenwidrig ist (vgl. Urk. 10/3, Urk. 10/4). Anzumerken ist zudem, dass in der Rückfallmeldung vom 13. Mai 2005 als betroffener Körperteil lediglich das linke Knie genannt wurde (vgl. Urk. 10/2). Aufgrund des Gesagten ist weder eine durch den fraglichen Unfall bedingte Schulterverletzung dargetan noch erscheint es - selbst wenn man von einer solchen ausginge - als wahrscheinlich, dass die als Rückfall geltend gemachten Schulterbeschwerden auf den genannten Vorfall zurückzuführen sind, bestand doch unmittelbar im Anschluss daran weder ein Behandlungsbedarf noch eine Arbeitsunfähigkeit betreffend die rechte Schulter.
         Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beigeladene am 14. Mai 2004 und erneut am 1. Juni 2004, nur zwei Tage vor dem fraglichen Unfall, im Zusammenhang mit Schulterschmerzen Dr. A.___ konsultiert hatte (vgl. Urk. 10/4). Demnach ist durchaus nachvollziehbar, dass er auch nach dem Ereignis vom 3. Juni 2004 noch unter Schulterbeschwerden litt, unterzog er sich in dieser Zeit doch - wegen eines Periarthropathia humeroscapularis-Syndroms - auch einer von Dr. A.___ am 1. Juni 2004 verordneten Physiotherapie (vgl. Urk. 10/5). Dass der Unfall vom 3. Juni 2004 für diese Beschwerden ursächlich gewesen wäre, ist aber schon aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten auszuschliessen; aufgrund der Unfallmeldung und der medizinischen Akten ist auch nicht von der unfallkausalen Auslösung eines Beschwerdeschubes oder einer richtunggebenden Verschlimmerung betreffend die rechte Schulter auszugehen.
5.3     Ob allenfalls zwischen den andauernden Schulterbeschwerden und dem Treppensturz vom 2. April 2003, bei dem sich der Beigeladene aktenkundig an der Schulter verletzte (vgl. 10/11), ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, kann vorliegend offen bleiben, da das genannte Ereignis nicht bei der Beschwerdegegnerin versichert war und deren diesbezügliche Leistungspflicht insofern von Vornherein ausser Betracht fällt.
5.4     Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Leistungsverweigerung der SUVA in Bezug auf die am 13. Mai 2005 als Rückfall gemeldeten linksseitigen Kniebeschwerden beziehungsweise die persistierenden Schulterschmerzen nicht zu beanstanden ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Helsana Versicherungen AG
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).