Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00003
UV.2007.00003

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 23. Juni 2008
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin

Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern

weitere Verfahrensbeteiligte:

M.___
 
Beigeladener


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1981, von Beruf Gipser und Stukkateur, bezog Arbeitslosenleistungen bei der Arbeitslosenkasse Unia und war somit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 10. Februar 2005 auf der Autobahn vor Zürich einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 9/1-2). Am darauffolgenden Tag begab er sich wegen Übelkeit, Kopfschmerzen und Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) bei Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, in Behandlung. Dr. A.___ diagnostizierte bei blandem CT-Befund der HWS eine Prellung der HWS und eine Hirnerschütterung und verordnete eine medikamentöse Behandlung und Physiotherapie. Des Weiteren erachtete sie eine neurologische Abklärung als angezeigt (Urk. 9/5). Im Zwischenbericht vom 27. April 2005 wies Dr. A.___ auf eine sehr langsame Besserung bei ansonsten komplikationslosem Verlauf hin (Urk. 9/11). Die Neurologin Dr. med. B.___, Fachärztin Neurologie FMH, stellte anlässlich der ersten Untersuchung am 1. März 2005 eine eingeschränkt bewegliche HWS fest (Urk. 9/10) und am 16. Juni 2005 einen Muskelhartspann im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur bei ansonsten uneingeschränkter Beweglichkeit der HWS (Urk. 9/20).
         In der Folge gab der Versicherte persistierende Schmerzen im Bereich der HWS sowie auch im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Ausstrahlungen in die Beine an (vgl. Urk. 9/27). Ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik C.___ vom 6. September bis 26. Oktober 2005 brachte keine Besserung der Schmerzsymptomatik (vgl. Urk. 9/31-32).
         Mit Verfügung vom 10. Januar 2006 stellte die SUVA ihre Leistungen mangels Kausalität der fortdauernden Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 10. Februar 2005 per 31. Januar 2006 ein (Urk. 9/37). Gegen diese Verfügung erhoben sowohl die Helsana Versicherungen AG als Krankenversicherer von M.___ am 17. Januar respektive 14. Februar 2006 als auch der Versicherte selber am 10. Februar 2006 Einsprache (Urk. 9/38-40, Urk. 9/42). Mit Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2006 wies die SUVA die beiden Einsprachen ab (Urk. 9/43 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2006 (Urk. 2) erhob die Helsana Versicherungen AG am 5. Januar 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprechung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. März 2007 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 27. März 2007 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Urk. 10). Der Versicherte liess sich in der Folge nicht vernehmen, weshalb am 22. Mai 2007 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Die rechtlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum Erfordernis des natürlichen Kausalzusammenhangs sind zutreffend. Zutreffend hat die Beschwerdegegnerin auch die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Adäquanz bei Schleudertraumata oder vergleichbaren Verletzungen zu beachtenden Grundsätze aufgeführt (Urk. 2 S. 1 ff. Ziff. 2 ff.). Auf diese Ausführungen ist zu verweisen.

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin vertritt zusammengefasst den Standpunkt, zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs falle in Betracht, dass der Versicherte zwar über Beschwerden geklagt habe, wie sie für ein Schleudertrauma typisch seien, andererseits aber habe er zu diesen Beschwerden, namentlich zum Zeitpunkt von deren Auftreten, zum Teil widersprüchliche Angaben gemacht. Eindeutig nicht gegeben sei der adäquate Kausalzusammenhang. Die Prüfung der Adäquanz habe nach den Regeln zu erfolgen, nach denen zwar ein Schleudertrauma oder eine vergleichbare Verletzung erfolgt sei, in der Folge aber psychische Beschwerden in den Vordergrund getreten seien. Es liege ein mittelschweres Unfallereignis vor. Die bei einem Unfallereignis von diesem Schweregrad nach der Rechtsprechung erforderlichen objektiven Kriterien seien nicht gegeben. Mithin bestehe wegen fehlender Kausalität kein Leistungsanspruch mehr. Die Adäquanzbeurteilung sei zum Zeitpunkt erfolgt, zu dem von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlungen keine Besserung mehr habe erwartet werden können (Urk. 2 S. 4 ff. Ziff. 4 ff., Urk. 8 S. 3 ff.).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, unbestritten sei, dass der Versicherte vor dem Ereignis vom 10. Februar 2005 weder physische noch psychische Leiden aufgewiesen habe. Sofort nach dem Unfall seien die für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden aufgetreten (Nacken- und Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit). Hinzu gekommen seien in der Folge Beschwerden im Bereich der LWS, Schlafstörungen und eine zunehmende Angstsymptomatik. Vom 6. September bis 26. Oktober 2005 habe er sich zur Rehabilitation stationär in der Rheaklinik C.___ aufgehalten. Die ihn dort behandelnden Ärzte hätten ein zervikales und lumbales Schmerzsyndrom und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und die Weiterführung von Physio- und Psychotherapie verordnet. Einleuchtende Gründe, weshalb bereits nach gut einem Jahr der Heilungsprozess abgeschlossen sei, lägen keine vor. Bei Schleudertraumata werde üblicherweise von einer Behandlungsbedürftigkeit von zwei bis drei Jahren ausgegangen. Mit der Adäquanzprüfung sei somit noch zuzuwarten. Die Adäquanzprüfung habe nicht wie im angefochtenen Einspracheentscheid zu erfolgen, sondern nach den Kriterien gemäss BGE 117 V 359 ff. Es liege ein mittelschwerer Unfall vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin seien die zusätzlich zu berücksichtigenden objektiven Kriterien in auffallender und gehäufter Weise erfüllt. Mithin sei der adäquate Kausalzusammenhang gegeben (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. II u. III).


3.1     Die erstbehandelnde Ärztin Dr. A.___ notierte am 7. März 2005, der Versicherte sei blass und verstört gewesen und habe über Kopfschmerzen, Übelkeit und über Schmerzen im Bereich der HWS Bei Rotation geklagt. Ein CT der HWS habe keine auffallenden Befunde ergeben. Der Versicherte habe eine Hirnerschütterung und eine Prellung der HWS erlitten (Urk. 9/5).
         Im Zwischenbericht vom 27. April 2005 wies Dr. A.___ auf eine zwar langsame, ansonsten aber komplikationslose Besserung hin (Urk. 9/11).
3.2     Der Versicherte selber gab gegenüber der Beschwerdegegnerin an, er habe keinen Kopfanprall erlitten, sei nicht bewusstlos gewesen und er habe sofort nach dem Unfall Beschwerden gespürt (Urk. 9/7 S. 2 f., Urk. 9/8 S.  1 f.).
3.3     Die Neurologin Dr. B.___ berichtete am 7. März 2005, der Versicherte habe beim Auffahrunfall vom 10. Februar 2005 ein Schleudertrauma der HWS erlitten. Bei der Untersuchung vom 1. März 2005 sei die Beweglichkeit der HWS in alle Richtungen beeinträchtigt gewesen. Die LWS hingegen sei normal beweglich gewesen. Im Anschluss an die Kollision sei der Versicherte zunächst relativ symptomfrei gewesen. Nach einigen Tagen seien zervikozephale und vegetative Symptome mit Kopfschmerzen, Übelkeit und orthostatischer Dysregulation aufgetreten (Urk. 9/10 S. 1).
         Am 17. Juni 2005 berichtete Dr. B.___ von einer guten Besserung des zervikocephalen Symptoms. Sie empfahl den erneuten Versuch, mit physiotherapeutischen Massnahmen gegen die Nacken- und chronischen Spannungskopfschmerzen vorzugehen. Aufgrund einer zunehmenden Angstsymptomatik sei zudem eine psychiatrische Betreuung indiziert (Urk. 9/20 S. 2).
         Dem Bericht von Dr. B.___ vom 2. September 2005 lässt sich entnehmen, die vegetativen Beschwerden hätten sich verschlechtert und es habe sich eine chronische Schmerzsymptomatik entwickelt (Urk. 9/28).
3.4     Kreisarzt Dr. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, stellte im Bericht vom 16. August 2005 fest, es liege primär eine psychische Problematik vor. Eine strukturelle Läsion der LWS habe der Unfall nicht bewirkt. Die vom Versicherten geschilderten heftigsten Schmerzen liessen sich nicht objektivieren. Die Nacken- und Kopfschmerzen seien nach den Feststellungen der Neurologin Dr. B.___ erst nach dem Unfall aufgetreten. Zur genauen Evaluation der psychischen Problematik sei eine Behandlung in der Rehaklinik C.___ angezeigt (Urk. 9/27 S. 2).
3.5     Dem Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ ist zu entnehmen, der Versicherte leide seit der Heckauffahrkollision vom 10. Februar 2005 mit einer HWS-Distorsion an einem zervikalen und lumbalen Schmerzsyndrom sowie einer mittelgradigen depressiven Episode mit ängstlicher Komponente sowie starker Somatisierung. Im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe eindeutig die psychopathologische Symptomatik mit Antriebsverminderung, gedrückter Stimmung, Freud- und Interesseverlust und Ängsten. Letztere stünden im Zusammenhang mit dem Unfallereignis, seien jedoch nicht nachvollziehbar und inkonsistent. Es zeige sich eine Verdeutlichungstendenz mit massiv abnormem Krankheitsverhalten. Das Beschwerdebild sei bunt und wecke Zweifel, inwiefern die Beschwerden vom Versicherten wirkliche erlebt würden (Urk. 9/32 S. 1 f.).

4.
4.1     Aufgrund der gestellten Diagnosen und ärztlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Versicherte als Folge der Auffahrkollision am 10. Februar 2005 ein Beschleunigungstrauma der HWS, das heisst ein sogenanntes Schleudertrauma erlitten hat. In der Folge klagte der Versicherte über Beschwerden, die typisch für einen solchen Verletzungsmechanismus sind, das heisst Beschwerden, für die, wie vorliegend, eine organische Ursache nicht feststellbar ist (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4a, 134 V 116 f. Erw. 6.2.1). Zu keinem Zeitpunkt konnten organische Unfallfolgen festgestellt werden. Eine gewisse Unklarheit besteht in Bezug auf den Zeitpunkt des Auftretens dieser Beschwerden. Gegenüber Dr. A.___ und gegenüber der Beschwerdegegnerin sprach er von initial aufgetretenen Beschwerden, gegenüber der Neurologin Dr. B.___ erwähnte er, die Beschwerden seien erst nach Tagen deutlich aufgetreten. Darauf weist die Beschwerdegegnerin zu Recht hin (Urk. 2 S. 4 Ziff. 4). Selbst wenn aufgrund der Ungewissheit über das zeitliche Auftreten der Beschwerden das Vorliegen des typischen bunten Beschwerdebildes nach einem HWS-Trauma verneint werden sollte, ändert dies an den für die Adäquanzbeurteilung heranzuziehenden Kriterien nichts, da diese in jedem Fall nach den in BGE 115 V 133 ff. aufgestellten Regeln zu erfolgen hat.
4.2     Den medizinischen Unterlagen ist eindeutig zu entnehmen, dass im Laufe der Zeit psychische Symptome in den Vordergrund traten und inzwischen das Beschwerdebild massgebend durch das psychische Geschehen geprägt wird. Bereits im Juni 2005 erachtete Dr. B.___ aufgrund der psychischen Problematik eine psychiatrische Behandlung als angezeigt. Dr. D.___ kam im August 2005 zum Schluss, die psychische Problematik stehe im Vordergrund. Diese Schlussfolgerung bestätigte der Aufenthalt in der Rehaklinik C.___, anlässlich welchem eine fachärztliche psychosomatische Beurteilung vorgenommen wurde (Urk. 9/31). Damit steht abweichend von der Auffassung der Beschwerdeführerin fest, dass ein psychisches Geschehen das Beschwerdebild dominiert. Wie in vorstehender Erwägung 4.1 ausgeführt, hat somit die Beurteilung der Adäquanz entsprechend den Grundsätzen von BGE 115 V 133 ff. zu erfolgen. Die Einzelheiten hierzu hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid aufgeführt (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 6.a).
4.3     Einigkeit besteht zwischen den Parteien, dass von einem mittelschweren Unfallereignis auszugehen ist. Dies kann aus den Unterlagen der Kantonspolizei Zürich zum Unfall (Urk. 9/2), den Unterlagen des Fahrzeugversicherers (Urk. 9/13) sowie dem Kurzgutachten der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 23. Juni 2005 geschlossen werden (Urk. 9/21).
4.4     Zu den einzelnen beachtlichen Kriterien ergibt sich, dass die Kollision zwar - wie die Beschwerdeführerin richtig darlegte - eine gewisse Eindrücklichkeit aufwies (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 5.a), von besonders eindrücklichen oder gar dramatischen Begleitumständen kann aber nicht gesprochen werden.
         Schwere Verletzungen zog sich der Beschwerdeführer nicht zu. Das für ein HWS-Trauma typische Beschwerdebild als solches stellt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 5.b) trotz der verschiedenen damit verbundenen Symptome keine schwere oder besonders geartete Verletzung dar. Des Weiteren kann auch nicht von erheblichen Beschwerden oder Dauerschmerzen im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden, soweit es die somatischen, nicht psychisch überlagerten Symptome betrifft.
         Eine Fehlbehandlung liegt nicht vor. Dies anerkennt die Beschwerdeführerin zutreffend (Urk. 1 S. 7 Ziff. 5.e).
         Soweit es die direkten Unfallfolgen betrifft, liegt weder ein schwieriger Heilungsverlauf vor, noch kam es zu Komplikationen. Ebenso wenig kann von einer lange dauernden (physisch bedingten) Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Der abweichenden Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 5.f und g). Die depressive und damit psychische Symptomatik hat bei der Beurteilung dieser Kriterien unberücksichtigt zu bleiben.
4.6     Was den umstrittenen Zeitpunkt der Adäquanzprüfung betrifft, kann zur Gänze auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8 S. 5 f. Ziff. 4) sowie BGE 134 V 113 ff. Erw. 4 verwiesen werden.  Im Zeitpunkt der Adäquanzprüfung stand die nicht unfallkausale psychische Symptomatik längst im Vordergrund und dienten Abklärungen und Massnahmen der Behandlung derselben. Die Behandlung der primären Unfallfolgen war zu diesem Zeitpunkt hingegen bereits abgeschlossen.

5.       Abschliessend ergibt sich, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Dies hat die Abweisung der Beschwerde zur Folge.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- M.___
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).