UV.2007.00004

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 31. Januar 2008
in Sachen
M.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     M.___, geboren 1951, war im Status eines Kurzaufenthalters jeweils von März bis November bei der X.___ vollzeitlich als Gleisbauer beschäftigt und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.
1.2     Am 11. März 2003 war M.___ von einem Auffahrunfall betroffen (Unfallmeldung UVG vom 13. März 2003, Urk. 7/I/1), und es wurde eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie eine Kontusion der Brust- und der Lendenwirbelsäule diagnostiziert (Bericht des Spitals A.___ vom 11. März 2003, Urk. 7/I/3). Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, erklärte die Behandlung als am 27. März 2003 abgeschlossen und attestierte dem Versicherten für die Zeit ab dem 1. April 2003 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Arztzeugnis UVG vom 27. März 2003, Urk. 7/I/2).
         In der Folge stürzte der Versicherte am 21. November 2003 bei der Arbeit von einem Bahnwagen und fiel auf den (helmgeschützten) Kopf und auf den Rücken (Unfallmeldung UVG vom 26. November 2003, Urk. 7/II/1). Er klagte danach über Schmerzen im Thorax und an der Lendenwirbelsäule sowie über rechtsseitige Schulterschmerzen; ossäre Läsionen konnten jedoch keine festgestellt werden (Berichte des Spitals A.___ vom 26. November und vom 2. Dezember 2003, Urk. 7/II/7/5 und Urk. 7/II/2/2; Berichte von Dr. B.___ vom 1. Dezember 2003 und vom 18. Januar 2004, Urk. 7/II/7/4 und Urk. 7/II/7/2). Am 5. Februar 2004 wurde der Versicherte durch den SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, untersucht; dieser attestierte ihm in seinem Bericht (Urk. 7/II/10) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 9. Februar 2004 und ging davon aus, dass ab dem 1. März 2004 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht sei (Urk. 7/II/10 S. 3). Gestützt darauf eröffnete die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Februar 2004, dass sie ihm ab dem 9. Februar 2004 nur noch ein halbes Taggeld ausrichte und die Taggeldleistungen mit dem 29. Februar 2004 einstelle (Urk. 7/II/12).
         Am 6. Februar 2004 hatte der Versicherte jedoch einen weiteren Unfall erlitten; er war beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem Auto angefahren und dabei auf die Kühlerhaube geschleudert worden (Unfallmeldung vom 13. Februar 2004, Urk. 7/III/1). Dabei hatte er den 1. Schneidezahn links verloren; Hinweise für ossäre Läsionen fanden sich hingegen wiederum keine, sondern es wurden lediglich multiple Kontusionen festgestellt (Bericht des Spitals A.___ vom 6. Februar 2006, Urk. 7/III/2). Die SUVA erbrachte daraufhin weitere Taggeldzahlungen, kam auch für die Kosten der Zahnbehandlung auf (Schreiben vom 27. Februar 2004, Urk. 7/III/4), zog zudem die Polizeiakten bei (Urk. 7/III/5) und liess durch Dr. B.___ die Zwischenberichte vom 30. März 2004 verfassen (Urk. 7/II/13 und Urk. 7/III/10). Am 30. April 2004 fand sodann eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. D.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, statt (Urk. 7/III/16). Auf dessen Zuweisung hin durchlief der Versicherte danach in der Rehaklinik E.___ ein Ergonomie-Trainingsprogramm, das - mit einem Ferienunterbruch - vom 28. Juni bis zum 8. September 2004 dauerte (Bericht der Rehaklinik E.___ vom 23. September 2004, Urk. 7/III/25; vgl. auch das Aufgebot der Rehaklinik E.___ vom 18. Mai 2004, Urk. 7/III/19). Daran anschliessend nahm der Versicherte im Hausdienst der Rehaklinik E.___ eine Berufstherapie von voraussichtlich dreimonatiger Dauer auf, welche indessen wegen zahlreicher Absenzen des Versicherten am 5. November 2004 abgebrochen wurde (Schreiben der Rehaklinik E.___ an den Versicherten vom 20. Oktober 2004, Urk. 7/III/28/3-4; Bericht der Rehaklinik E.___ vom 9. November 2004 (Urk. 7/III/28/0-2). Nachdem eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch Dr. D.___ stattgefunden hatte, teilte die SUVA dem Versicherten gestützt auf den entsprechenden Bericht vom 1. Dezember 2004 (Urk. 7/III/29) mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 mit, dass ihm ab dem 6. Dezember 2004 noch ein Taggeld von 50 % ausgerichtet werde und die Taggelder danach ab dem 15. Januar 2005 eingestellt würden, wogegen die Kosten der noch notwendigen Behandlung weiterhin übernommen würden (Urk. 7/III/30). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte einen Rentenanspruch des Versicherten bereits mit Verfügung vom 8. November 2004 verneint (Urk. 7/III/23).
1.3     Der Versicherte meldete sich daraufhin bei der Arbeitslosenversicherung und bezog ab dem 17. Januar 2005 Arbeitslosenentschädigung (vgl. die Taggeldabrechnung für August 2005, Urk. 7/III/32/2). Die SUVA liess sich durch den Zwischenbericht von Dr. B.___ vom 12. April 2005 (Urk. 7/III/31/2) und einen Bericht von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 29. April 2005 (Urk. 7/III/31/1) über den weiteren medizinischen Verlauf dokumentieren.
1.4     Am 30. September 2005 sprach der Versicherte bei der SUVA vor und berichtete über einen gescheiterten Arbeitsversuch in einem Baubetrieb (Urk. 7/III/32/0-1). Die SUVA holte bei Dr. B.___ den weiteren Zwischenbericht vom 27. Oktober 2005 ein (Urk. 7/III/33) und teilte dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 16. Januar 2006 mit, dass die Versicherungsleistungen per 31. Januar 2006 eingestellt würden, da die aktuellen Beschwerden nicht mehr in einem relevanten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 6. Februar 2004 stünden (Urk. 7/III/37).
         Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, liess gegen diese Verfügung mit den Eingaben vom 10. Februar und vom 5. April 2006 Einsprache erheben und die Ausrichtung von Versicherungsleistungen über den 31. Januar 2006 hinaus beantragen (Urk. 7/III/46 und Urk. 7/III/53). Mit Eingabe vom 23. Februar 2006 erhob auch die Krankenkasse X.___ Einsprache (Urk. 7/III/48). Die SUVA wies die Einsprachen mit Entscheid vom 21. September 2006 ab (Urk. 2 = Urk. 7/III/55).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 21. September 2006 (Urk. 1) liess M.___ durch Rechtsanwalt Dominique Chopard mit Eingabe vom 8. Januar 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.      Es sei der Einspracheentscheid vollumfänglich aufzuheben.
2.      Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten;
alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, liess in der Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2007 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 6). Nachdem der Versicherte die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Replik (Verfügung vom 13. Februar 2007, Urk. 9) nicht wahrgenommen hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. März 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 12).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
         Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
         Die Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von der Unfallschwere und von weiteren objektiv erfassbaren Umständen ab, welche im Zusammenhang mit dem Unfall stehen (BGE 115 V 133).
1.3     Ist die Unfallkausalität eines bestimmten Gesundheitsschadens einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, so entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, währenddem die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen nicht genügt (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45). Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b; vgl. auch RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b).
1.4     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Der Anspruch auf Taggeld entsteht nach Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person.
         Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
         Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.
         Ferner entsteht zusammen mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungsweise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung unter den Voraussetzungen in Art. 24 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

2.
2.1     Es steht fest und ist auch unbestritten, dass die Beschwerden, die nach den drei Unfällen vom 11. März 2003, vom 26. November 2003 und vom 6. Februar 2004 auftraten, auf jeden Fall in der ersten Zeit zumindest teilweise auf die jeweiligen Unfälle zurückzuführen waren. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht dafür auch jedesmal anerkannt.
         Da der Beschwerdeführer seine Arbeit im Gleisbau nach dem Unfall vom 11. März 2003 wieder vollumfänglich aufnahm, erneute Arztbesuche erst nach dem Unfall vom 26. November 2003 dokumentiert sind und der frühere Unfall dannzumal kein Diskussionspunkt unter den behandelnden Ärzten mehr war, ging die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 6 S. 3) zu Recht davon aus, dass die im März 2003 erlittenen Beeinträchtigungen im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung per 31. Januar 2006 in der Gesamtheit des verbliebenen Beschwerdebildes keine Rolle mehr spielten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie in der Verfügung vom 16. Januar 2006 (Urk. 7/III/37) und im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) nur noch die Frage nach fortbestehenden Folgen der Unfälle vom 26. November 2003 und vom 6. Februar 2004 prüfte.
2.2     Soweit die Beschwerdegegnerin ihre Leistungseinstellung allerdings in der Verfügung vom 16. Januar 2006 noch mit dem Fehlen der Adäquanz einer allfälligen natürlichen Unfallkausalität der geklagten Beschwerden begründet hatte, so hielt sie an dieser Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht nicht mehr länger fest und anerkannte zutreffend, dass in den medizinischen Unterlagen entsprechend den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 7/III/53 S. 5) und der Krankenkasse X.___ (Urk. 7/III/48) keine Hinweise auf eine psychische Problematik vorhanden seien (vgl. Urk. 2 S. 4). In Anbetracht dessen, dass die Adäquanz rechtsprechungsgemäss bei rein körperlich bedingten Einschränkungen zu bejahen ist, sofern die natürliche Unfallkausalität gegeben ist, prüfte die Beschwerdegegnerin daher neu richtigerweise die Frage, ob und zu welcher Zeit der anfänglich vorhanden gewesene natürliche Kausalzusammenhang zu den Unfällen vom 26. November 2003 und vom 6. Februar 2004 weggefallen war. Nach der vorstehend dargelegten Rechtsprechung ist es die Beschwerdegegnerin, welche für dieses Wegfallen die Beweislast trägt.
2.3     Währenddem es die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 1. Dezember 2004 (Urk. 7/III/29 S. 3) für erwiesen hielt, dass der status quo sine, der Zustand, wie er sich im Laufe der Zeit auch ohne die zur Diskussion stehenden Unfälle eingestellt hätte, im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Januar 2006 eingetreten war (vgl. Urk. 2 S. 3 f.), wies sie in der Beschwerdeantwort selber darauf hin (vgl. Urk. 6 S. 3 f. und S. 5), dass die Fachpersonen der Rehaklinik E.___ den Beschwerdeführer im Bericht vom 23. September 2004 für die angestammte, als schwer beurteilte Tätigkeit im Gleisbau nicht mehr als arbeitsfähig erachtet hatten (vgl. Urk. 7/III/25 S. 3 und S. 6 f.). Dr. D.___ konnte bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 1. Dezember 2004 zwar keine Residuen der multiplen Prellungen mehr erkennen, die der Beschwerdeführer beim Unfall vom 6. Februar 2004 erlitten hatte (vgl. Urk. 7/III/29 S. 3), hingegen klagte der Beschwerdeführer immer noch über gewisse Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und über gelegentliche Schmerzen im Thoraxbereich (vgl. Urk. 7/III/29 S. 2). Die Fachpersonen der Rehaklinik E.___ hatten im Zusammenhang mit diesen Schmerzen ein lumbospondylogenes Syndrom rechts diagnostiziert und dieses als Folge des Sturzes vom 21. November 2003 bezeichnet (Urk. 7/III/25 S. 1). Bei dieser Beurteilungslage konnte auf jeden Fall bis Ende 2004 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Restbeschwerden in der Lendenwirbelsäule nunmehr ausschliesslich durch unfallfremde Faktoren bedingt waren. Sodann rechneten die Fachpersonen der Rehaklinik E.___ im Bericht vom 23. September 2004 auch für den späteren Verlauf nicht mit einer vollständigen Wiederherstellung der früheren Belastbarkeit der Wirbelsäule, sondern hielten aufgrund der festgestellten Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule mit belastungs- und positionsabhängigen Schmerzen sowie mit reduzierter Beweglichkeit und Stabilisierungsfähigkeit eine Wiedereingliederung in die bisherige berufliche Tätigkeit als nicht mehr zumutbar, sodass sie eine berufliche Neuorientierung in Richtung einer mittelschweren Tätigkeit empfahlen (Urk. 7/III/25 S. 3). Damit muss der Unfall vom 21. November 2003 auch im Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung per 31. Januar 2006 mindestens noch als eine Teilursache für die (bleibend) eingeschränkte Funktionsfähigkeit der Lendenwirbelsäule betrachtet werden.
         Die Beschwerdegegnerin ist daher auch nach dem 31. Januar 2006 noch leistungspflichtig, soweit die spezifischen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungen erfüllt sind.
2.4     In medizinischer Hinsicht hatten schon die Ärzte der Rehaklinik E.___ keine weiteren Behandlungsmassnahmen mehr empfohlen, nachdem die Berufstherapie Anfang November 2004 vorzeitig abgebrochen worden war, sondern sie hatten hierzu im Bericht vom 9. November 2004 lediglich auf die geplante kreisärztliche Beurteilung durch Dr. D.___ vom Dezember 2004 verwiesen (Urk. 7/III/28/2). Dieser hielt zwar im Bericht vom 1. Dezember 2004 noch einige Kontrolluntersuchungen beim Hausarzt für angezeigt (Urk. 7/III/29 S. 3), gemäss dem Zwischenbericht von Dr. B.___ vom 12. April 2005 erschöpften sich die ärztlichen Behandlungen jedoch in gelegentlichen Beratungen und Aufmunterungen (Urk. 7/III/31/2), und Dr. F.___ konnte im April 2005 aus neurologischer Sicht ebenfalls keine behandlungsbedürftigen Befunde erheben, sondern empfahl lediglich Physiotherapie zur Milderung der festgestellten Druckdolenz auf der rechten Seite der Lendenwirbelsäule (Urk. 7/III/31/1 S. 2). Da Dr. B.___ im Zwischenbericht vom 27. Oktober 2005 wiederum angab, nur noch eine kleine Hausarztgesprächstherapie durchzuführen und nach Bedarf Analgetika zu verordnen (Urk. 7/III/33), muss davon ausgegangen werden, dass Ende Januar 2006 im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Rückenleidens des Beschwerdeführers mehr erwartet werden konnte. Damit hat die Beschwerdegegnerin über den 31. Januar 2006 hinaus auf jeden Fall keine Heilbehandlungskosten und keine Taggelder mehr zu erbringen.
         Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit im Gleisbau unfallbedingt nicht mehr auszuüben in der Lage war, hätte die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab dem 1. Februar 2006 jedoch von Amtes wegen zu prüfen gehabt, ob dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 UVG und Art. 24 UVG eine Rente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen gewesen wären. Wohl ist entsprechend der Sichtweise der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 6 S. 3 ff.) anzunehmen, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt für eine angepasste mittelschwere Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Denn in der Tat machten die Fachpersonen der Rehaklinik E.___, die im Bericht vom 23. September 2004 von der Erreichbarkeit einer ganztägigen Einsatzfähigkeit in einer solchen Tätigkeit ausgegangen waren (Urk. 7/III/25 S. 3), im November 2004 für das Scheitern der Berufstherapie unfallfremde Faktoren verantwortlich und stellten nunmehr eine Diskrepanz zwischen der Zumutbarkeit aus medizinischer Sicht und der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers fest (Urk. 7/III/28/2), und auch Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer ein Jahr später im Zwischenbericht vom 27. Oktober 2005 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte beziehungsweise für eine "normale", also eine nicht schwere, Arbeit (Urk. 7/III/33). Da jedoch die gesundheitlich bedingte Umstellung auf eine angepasstere Tätigkeit mit einer Einkommenseinbusse verbunden sein kann, macht eine volle Arbeitsfähigkeit in einer derartigen Tätigkeit die Prüfung der Rentenfrage in der Regel nicht entbehrlich. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Dass die SVA, IV-Stelle, in ihrer rentenablehnenden Verfügung vom 8. November 2004 (Urk. 7/III/23) einen Invaliditätsgrad von lediglich 2 % ermittelt hatte, ändert nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin die Frage des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Rente der Unfallversicherung zumindest hätte aufwerfen und dazu hätte Stellung nehmen müssen. Das Gleiche ist in Bezug auf den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung der Fall, welcher nicht zwangsläufig an einen Rentenanspruch gebunden ist.
2.5     Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. September 2006 ist damit aufzuheben, und die Sache ist zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         In Anwendung der massgebenden Kriterien und unter Berücksichtigung dessen, dass verschiedene Passagen der Beschwerdeschrift wörtlich der Einspracheschrift vom 5. April 2006 (Urk. 7/III/53) entnommen worden sind, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. September 2006 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurückgewiesen wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
- Krankenkasse X.___
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).