Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 1. Juli 2008
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer
Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. C.___, geboren 1955, war bei der A.___ AG beschäftigt und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 22. Oktober 2002 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 8/1 Ziff. 3-6).
Mit Verfügung vom 19. April 2004 stellte die SUVA die bisher erbrachten Leistungen per 30. April 2004 ein (Urk. 8/64 = Urk. 3/2). Dagegen erhob der zuständige Krankenversicherer am 29. April 2004 Einsprache (Urk. 8/68), die er am 19. Mai 2004 wieder zurückzog (Urk. 8/71).
Der Versicherte erhob am 21. April 2004 Einsprache (Urk. 8/67), die er am 17. Mai 2004 (Urk. 8/72) und 30. Juli 2004 (Urk. 8/82) begründete. Die SUVA wies die Einsprache am 25. September 2006 ab (Urk. 8/151 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. September 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. Januar 2007 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2007 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 2. Februar 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend die Leistungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), insbesondere zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang und zur im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids massgebenden Praxis nach erlittenen Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule (HWS), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 f. Erw. 1, S. 4 f. Erw. 2, S. 6 f. Erw. 4a, S. 7 ff. Erw. 5a-b.aa). Darauf kann vorerst verwiesen werden.
2. Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die medizinische Situation durch zwei im Einspracheverfahren eingeholte Gutachten hinreichend geklärt sei (Urk. 2 S. 6 Erw. 3a) und dass die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges offen bleiben könne, da jedenfalls die Adäquanz zu verneinen sei (Urk. 2 S. 10 Erw. 6a und 7).
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, auf die erwähnten Gutachten könne aus den im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Gründen, auf welche im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen worden sei, nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. II); die Leistungseinstellung per 1. April 2004 bleibe damit bis auf weiteres unbegründet und damit ungerechtfertigt (Urk. 1 S. 5 oben).
Strittig ist mithin, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (April 2004) Beschwerden vorhanden waren, die in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom Oktober 2002 standen.
3.
3.1 Ein Teil der medizinischen Akten betrifft die Zeit vor dem Unfall vom Oktober 2002, so unter anderem die folgenden:
Vom 7. bis 12. August 1998 weilte der Beschwerdeführer auf der Medizinischen Klinik des Spitals B.___. Im Bericht vom 20. August 1998 wurden als Diagnosen ein atypischer Thoraxschmerz, eine Refluxoesophagitis und ein Status nach schwerer Pankreatitis genannt (Urk. 8/12/2 S. 1 oben). Der Beschwerdeführer sei mit Verdacht auf Myokardinfarkt ins Kantonsspital D.___ eingewiesen und von dort überwiesen worden (Urk. 8/12/2 S. 2 oben). Bis und mit 14. August 1998 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 8/12/2 S. 2 Mitte).
Am 25. Oktober 1998 berichtete Dr. med. E.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, FMH, nach erfolgter Abklärung über ein mechanisches Schmerzsyndrom im Sinne einer Costochondritis. Die Schmerzverarbeitung dürfte mit den dramatischen Schmerzempfindungen, die beispielsweise zur Hospitalisation in D.___ geführt hätten, etwas von der Norm abweichen. Für ein zervoradikuläres Syndrom habe er keine Anhaltspunkte gefunden (Urk. 8/12/17).
Am 12. Januar 2001 berichtete Dr. med. F.___, Augenärztin FMH, über einen Blepharospasmus (Lidkrampf) rechts, dessen Behandlung sie bereits 1999 veranlasst habe (Urk. 8/12/14). In der Folge wurde über eine entsprechende Behandlung von Januar 2001 bis Februar 2002 berichtet (Urk. 8/12/7, Urk. 8/12/11-13).
Am 14. und 16. November 2001 berichtete Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Gastroentorologie, über eine nach Sturz und Thoraxkontusion aufgetretene Hämatemesis (Bluterbrechen) und empfahl - bei normaler Abdomensonographie - eine medikamentöse Behandlung (Urk. 8/12/8-10).
Am 11. März 2002 berichteten die Ärzte der Rheumaklinik, Universitätsspital Zürich (USZ), über ein erstes Assessment für das ambulante interdisziplinäre Schmerzprogramm (Urk. 8/12/6 = Urk. 3/11/2). Sie nannten als Diagnose diffuse Thoraxschmerzen rechts bei Wirbelsäulenfehlform und muskulärer Dysbalance sowie einem Verdacht auf dysfunktionale maladaptive Krankheitsbewältigung (Urk. 8/12/6 S. 1 Mitte) und hielten fest, für das genannte Programm sei der Beschwerdeführer in Anbetracht der bisher nicht aktiv ausgeschöpften Ressourcen nicht geeignet (Urk. 8/12/6 S. 2 unten).
Am 29. und 30. Mai 2002 wurde über eine Abklärung chronischer Kopfschmerzen an der Neurologischen Klinik des USZ berichtet. Dabei wurden als Hauptdiagnosen einerseits ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (mit/bei Kopfschmerzen vom Spannungstyp, diffuse Thoraxschmerzen rechts, Wirbelsäulenfehlform und muskuläre Dysbalance) und andererseits ein Spasmus hemifazialis rechts genannt. Die Arbeitsfähigkeit wurde mit 100 % angegeben (Urk. 8/12/4-5 = Urk. 3/11/3-4).
3.2 Am 22. Oktober 2002 war der Beschwerdeführer im Begriff, mit seinem Auto von einer Hauptstrasse nach links abzubiegen, weshalb er seine Fahrt verlangsamte. Sein Auto rollte noch leicht, als es von dem Fahrzeug hinter ihm, dessen Fahrerin das Manöver nicht beachtet hatte, gerammt wurde (Urk. 8/9 S. 4).
Die Erstbehandlung erfolgte im Spital B.___, wo der Beschwerdeführer vom 22. bis 25. Oktober 2002 hospitalisiert war und als Diagnosen eine Wirbelsäulenkontusion und eine HWS-Distorsion genannt wurden (Urk. 8/4; Urk. 8/23/2).
Die Nachbehandlung erfolgte vorerst wegen Ferienabwesenheit des Hausarztes durch Dr. med. H.___, der in seinem Bericht vom 3. Dezember 2002 ausführte, die Angaben des Beschwerdeführers seien oft widersprüchlich, vor allem über Schmerzen im ganzen Kopf und die ganze Wirbelsäule fixiert; es lasse sich kaum bezweifeln, dass der Beschwerdeführer an einer Depression mit betonten Angstgefühlen leide (Urk. 8/2 Ziff. 2). Als Diagnosen nannte er eine Wirbelsäulenkontusion und HWS-Distorsion sowie psychoorganisch potenzierte Beschwerden (Urk. 8/2 Ziff. 5).
3.3 Dr. F.___ berichtete am 3. Dezember 2002 nach am 28. November 2002 erfolgter Untersuchung, der Beschwerdeführer beklage, dass er seit einem vor Monaten erlittenen Unfall nicht mehr gut in die Nähe sehe. Sie führte aus, der Beschwerdeführer zeige eine klassische Presbyopie. Sie habe ihm erklärt, dass die Beschwerden altersbedingt seien und nicht mit seinem Unfall in Zusammenhang stünden (Urk. 8/12/20).
3.4 Am 16. Dezember 2002 berichtete Dr. med. I.___, Innere Medizin FMH, unter Physiotherapie seien die Thorax- und Nackenschmerzen regredient, persistierten aber subjektiv nach wie vor; objektiv bestehe wieder eine weitgehend normale Beweglichkeit der HWS, persistierend sei aber eine druckdolente Nacken- und Thoraxmuskulatur (Urk. 8/6 Ziff. 2a).
Zur Zeit sei der Beschwerdeführer auch wegen anderen Affektionen in Behandlung, insbesondere einem chronischem Kopfschmerzsyndrom, chronischen Thoraxschmerzen und einem Blepharospasmus rechts. Die Unterscheidung zu den Folgen des Unfalls sei somit sehr schwierig (Urk. 8/6 Ziff. 2b).
Eine Behandlung wegen dem Unfall finde zur Zeit nicht statt (Urk. 8/6 Ziff. 3a). Der Beschwerdeführer sei zur Zeit arbeitsunfähig, wobei die Unterscheidung zwischen Krankheit und Unfall sehr schwierig sei; komplizierend komme hinzu, dass ihm die Stelle gekündigt worden sei (Urk. 8/6 Ziff. 4).
3.5 Am 28. und 29. Januar 2003 (Urk. 8/19) wurde der Beschwerdeführer auf der Intensivstation, Medizinische Klinik, USZ, nach einem am 28. Januar 2003 erlittenen Infarkt behandelt, wo ein kardiogener Schock bei schwerster koronarer 3-Ast-Erkrankung, ein minimales Leisten-Aneurysma und ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurden (Urk. 8/19 S. 1 Mitte).
Anschliessend weilte er bis am 10. Februar 2002 auf der Medizinischen Klinik, Spital B.___, wo die erst- und drittgenannte Diagnose gestellt wurden (Urk. 8/21 S. 1 Mitte). Im Austrittsbericht vom 28. Januar 2003 wurde anamnestisch ein Autounfall, datiert mit 12/2002 festgehalten (Urk. 8/27 S. 1 unten); in der Diagnose fand dieser - wie bereits im Bericht des USZ - keine Erwähnung.
Vom 12. Februar bis 11. März 2003 weilte der Beschwerdeführer - abgesehen von einer vom 19. Februar bis 5. März 2003 wegen einer Illeitis erfolgten Hospitalisation im Kantonsspital D.___ (vgl. Urk. 8/21 S. 2 oben) - zur stationären Rehabilitation in der Klinik J.___, wo gemäss Bericht vom 26. März 2003 folgende (hier leicht gekürzt angeführten) Diagnosen gestellt wurden (Urk. 8/21 S. 1):
1. koronare 3-Gefässerkrankung
2. kardiovaskuläre Risikofaktoren
3. Anpassungsstörung mit Angst und Depression
4. Illeitis terminalis
Es wurde berichtet, dass der Beschwerdeführer wegen am Austrittstag aufgetretenen massiven Schmerzen im Ober- bis Mittelbauch auf eigenen Wunsch ins Spital K.___ verlegt wurde (Urk. 8/21 S. 2 oben).
Der Auffahrunfall vom Oktober 2002 fand weder anamnestisch noch in den gestellten Diagnosen Erwähnung.
Die Arbeitsfähigkeit sei nach abgeschlossener Diagnostik und Therapie im Spital K.___ zu beurteilen (Urk. 8/21 S. 2 unten). Auf entsprechende Anfrage erklärte der behandelnde Arzt des Spitals K.___ am 3. Februar 2004, vorher beschriebene abdominale Lymphknoten hätten computertomografisch nicht mehr nachgewiesen werden können und es habe sich auch sonst kein pathologischer Abdominalbefund gefunden. Die Schmerzen seien im Rahmen eines generalisierten Schmerzsyndroms zu interpretieren (Urk. 8/56).
3.6 Dr. med. L.___, Neurologie / EEG, berichtete erstmals am 14. August 2003, er behandle den Beschwerdeführer seit 27. November 2002 (Urk. 8/45 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer beklage Kopfnackenschmerzen, Schwindelgefühle, visuelle Störungen, Reizbarkeit und schlechten Schlaf (Urk. 8/45 Ziff. 2a). Befundmässig sei objektiv wenig festzustellen (Urk. 8/45 Ziff. 2b). Als Diagnose nannte Dr. L.___ eine HWS-Distorsion bei Schleudertraumamechanismus, eine posttraumatische Belastungsstörung und den Myokardinfarkt vom 28. Januar 2003 (Urk. 8/45 Ziff. 2c). Es bestehe seit 22. Oktober 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/45 Ziff. 4a).
In seinem Bericht vom 3. Oktober 2003 nannte Dr. L.___ als Diagnosen eine HWS-Distorsion bei schleudertraumaähnlichem Mechanismus und eine posttraumatische Belastungsstörung mit vegetativer Symptomatik und psychogenen Erlebnissen (Urk. 8/47 S. 1 Mitte). Nach dem Unfall habe der Beschwerdeführer über Kopf-Nackenschmerzen, Schwindelgefühle, Ohrensausen, schlechten Schlaf und Konzentrationsschwierigkeiten geklagt sowie, dass die seit einigen Jahren bestehenden Zuckungen der rechten Gesichtshälfte erheblich zugenommen hätten (Urk. 8/47 S. 1). Seit Mitte April 2003 äussere der Beschwerdeführer visuelle Illusionen beziehungsweise Halluzinationen; unter Behandlung hätten diese in der letzten Zeit nachgelassen, seien aber nicht vollständig verschwunden. Im Juni/Juli 2003 habe der Beschwerdeführer über einige Stürze infolge Bewusstlosigkeit berichtet (Urk. 8/47 S. 1 unten). Es sei eine grosse Zahl von - einzeln genannten - Medikamenten eingesetzt worden. Der allgemeine und posttraumatische Zustand habe sich in der letzten Zeit gebessert und stabilisiert. Die genannten Beschwerden seien allerdings, obwohl etwas atenuiert, geblieben (Urk. 8/47 S. 2).
3.7 Vom 19. Januar bis 14. Februar 2004 weilte der Beschwerdeführer wiederum in der Klinik J.___, wo gemäss Bericht vom 1. März 2004 folgende (hier leicht gekürzt angeführten) Diagnosen gestellt wurden (Urk. 8/60 S. 1 Mitte):
1. koronare 3-Gefässerkrankung
2. kardiovaskuläre Risikofaktoren
3. schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen bei Verdacht auf infantile, einfach strukturierte Persönlichkeit
Nach entsprechender Medikation hätten sich die psychotischen Zeichen gegen Ende des Aufenthaltes vollständig zurückgebildet. Es handle sich beim Beschwerdeführer offensichtlich um eine infantile, einfach strukturierte Persönlichkeit, welche die Herzkrankheit nicht entsprechend habe verarbeiten können und zu depressiven Verstimmungen und Somatisierung neige (Urk. 8/60 S. 2).
3.8 Nach Erlass der leistungseinstellenden Verfügung vom 19. April 2004 äusserte sich Dr. L.___ am 30. April 2004 dahingehend, dass der Beschwerdeführer ein typisches Beschwerde- und klinisches Bild nach Schleudertrauma mit HWS-Distorsion zeige; dabei sei eine posttraumatische erhebliche Belastungsstörung mit vegetativer Symptomatik und psychogenen, depressiv gefärbten Erlebnissen vorhanden. Das jetzige Zustandsbild sei zweifellos eine Folge des Unfalls vom 22. Oktober 2002 (Urk. 8/76/3 S. 2).
Am 26. Mai 2004 äusserte sich Dr. L.___ im gleichen Sinn gegenüber der Beschwerdegegnerin und legte eine Liste der typischen Symptome nach Schleudertrauma bei, die beim Beschwerdeführer ausnahmslos vorhanden seien (Urk. 8/74 S. 2).
Dr. I.___ wandte sich am 5. Juli 2004 an die Beschwerdegegnerin und führte aus, der Beschwerdeführer habe sich nach zirka einem Jahr Unterbruch wieder bei ihm gemeldet. Es sei ihm bekannt, dass der Beschwerdeführer multipelste andere Probleme habe und ein Zusammenhang der aktuellen vermehrten Beschwerden mit dem fraglichen Unfallereignis sicher zum Teil unklar sei. Andererseits seien die angegebenen Schmerzen und Beschwerden doch sehr typisch für einen Status nach HWS-Schleudertrauma. Aus diesem Grund ersuche er um eine nochmalige spezialisierte Beurteilung (Urk. 8/79).
In ihrer ärztlichen Beurteilung vom 3. Mai 2005 hielt Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Neurologie, Suva Versicherungsmedizin, fest, der Beschwerdeführer habe bereits vor dem Unfall unter - einzeln genannten - Beschwerden gelitten (Urk. 8/94 S. 3 f.) und seine Angaben zum Unfall seien widersprüchlich, indem rund ein Jahr nach Unfall erstmals ein in den echtzeitlichen Akten nirgends erwähnten Anschlagen des Hinterkopfs angegeben werde (Urk. 8/94 S. 4 Mitte). Sie empfahl eine klinisch-neurologische Abklärung (Urk. 8/94 S. 4 unten).
Ab 4. Juli 2005 stand der Beschwerdeführer bei Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Klinik O.___, in Behandlung (Urk. 8/116 lit. D.1). Dieser nannte in seinem Bericht vom 1. September 2005 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, einen Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung und einen Status nach kardiogenem Schock. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (Urk. 8/116 lit. A). Von Oktober bis Dezember 2002 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (Urk. 8/116 lit. B).
3.9 Dr. med. P.___, Facharzt für Neurologie FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am 14./15. September 2005 und erstattete am 14. November 2005 sein Gutachten (Urk. 8/112 = Urk. 3/6). Nach Wiedergabe der Akten (Urk. 8/112 S. 1-5) nannte Dr. P.___ als vom Beschwerdeführer spontan berichtete Beschwerden Schmerzen am Kopf, Schmerzen am Nacken und an der Schulter rechts, Druck auf der Brust sowie Schmerzen am Rücken und in der Gegend der Hüfte rechts (Urk. 8/112 S. 5 Ziff. I). Dr. P.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 8/112 S. 11):
- Hemispasmus facialis rechts im Rahmen einer idiopathischen fokalen Dystonie
- chronic daily headache
- chronisches somatoformes Schmerzsyndrom mit zervikalem Schmerzsyndrom
- Beschwerden an der Brust
- allgemeines Schmerzsyndrom
- depressive Entwicklung
Die heutigen Beschwerden seien nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen (Urk. 8/112 S. 12 Ziff. 5.2)
Am 18. Juli 2006 beantwortete Dr. P.___ die ihm unterbreiteten Zusatzfragen (Urk. 8/144 = Urk. 3/9). Er bejahte das Vorliegen unfallfremder Faktoren (Urk. 8/144 S. 1 Ziff. 1). Als vorbestehend erwähnte er ein Schmerzsyndrom mit Schmerzen am Brustkorb, einen Blepharospasmus rechts sowie chronische Kopfschmerzen. Das Schmerzsyndrom und der Blepharospasmus führten zu keiner dauerhaften Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/144 S. 1 Ziff. 1a). Die Arbeitsfähigkeit als Chauffeur der Kategorie C sei durch den Blepharospasmus deutlich eingeschränkt, für eine Tätigkeit mit einem Führerschein Kategorie B sowie einer wechselnden Tätigkeit (zum Beispiel Lagerarbeiten und teilweise Chauffeurdienst der Kategorie B) bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit bei günstigen psychosozialen Bedingungen und adäquater Kompensation der psychischen Störungen (Urk. 8/144 S. 2 Ziff. 1b). Soweit aus den Akten beurteilbar, sei der Beschwerdeführer vom 29. Januar bis zirka Anfang April 2003 nach einem Infarkt am 28. Januar 2003 und einer reaktiven Anpassungsstörung voll arbeitsfähig (richtig wohl: arbeitsunfähig) gewesen. Seit diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht mindestens zu 50 % und bei günstigen psychosozialen Bedingungen voll arbeitsfähig (Urk. 8/144 S. 2 Ziff. 1c). Eine angepasste Tätigkeit wäre ab 1. April 2003 zumutbar gewesen. Man müsse von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von zirka 4-6 Wochen nach dem Unfall von 2002 ausgehen (Urk. 8/144 S. 2 Ziff. 1d). Bei günstigen psychosozialen Bedingungen sei eine Wiedereingliederung denkbar (Urk. 8/144 S. 2 Ziff. 2). Angezeigt sei eine medikamentöse Schmerzbehandlung beziehungsweise eine antidepressive Behandlung (Urk. 8/144 S. 2 Ziff. 3).
3.10 Am 20. Februar 2006 erstattet med. pract. Q.___, Leitender Arzt, Fachstelle für Psychiatrische Begutachtung, Integrierte Psychiatrie Z.___, ein Gutachten (Urk. 8/117 = Urk. 3/7), dies gestützt auf die Akten (darunter auch diejenigen der Invalidenversicherung; vgl. Urk. 8/101), Auskünfte des behandelnden Psychiaters und der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie eine am 1. Februar 2006 erfolgte eigene Untersuchung (Urk. 8/117 S. 1 unten).
Der Gutachter führte aus, die diagnostische Zuordnung sei nicht einfach. Zum einen liege sicher eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Der heutige Zustand erlaube auch die Diagnose einer leicht- bis mittelgradigen Depression. Zu beschreiben sei ausserdem ein generell erhöhtes Angstniveau. Bei der obenstehenden Aufzählung handle es sich aber keineswegs um drei voneinander unabhängige Erkrankungen, sondern die Zustandsbilder überschnitten sich in der Symptomatik deutlich (Urk. 8/117 S. 10 Ziff. 4).
Eine posttraumatische Belastungsstörung liege sicher nicht vor (Urk. 8/117 S. 10 unten); die früher berichteten Halluzinationen seien als Angstäquivalente und nicht als psychotische Symptome zu verstehen (Urk. 8/117 S. 11 oben).
Eine somatoforme Schmerzstörung habe gut dokumentiert bereits vor dem Unfall vorgelegen und aus den Akten, den Schilderungen des Beschwerdeführers sowie dem aktuell erhobenen Befund ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Schmerzsymptomatik durch den Unfall entscheidend verschlimmert worden wäre (Urk. 8/117 S. 11 Mitte).
Rein auf die Unfallfolgen bezogen sei aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu ersehen. Die Somatisierungsstörung sei vorbestehend und seit dem Unfall nicht wesentlich verschlimmert; der Herzinfarkt habe nach dem Unfall stattgefunden (Urk. 8/117 S. 12 Ziff. 7).
3.11 Am 27. Juli 2006 nahm der Beschwerdeführer zu beiden Gutachten Stellung (Urk. 8/146 = Urk. 3/9). Er machte geltend, er sei vor dem Unfall trotz der als Vorzustand eingestuften Beschwerden immer wieder arbeitsfähig gewesen (Urk. 8/146 S. 1 Ziff. 1) und in den Aktenzusammenfassungen der Gutachten fehlten bestimmte - einzeln genannte - Befunde und Feststellungen (Urk. 8/146 S. 2 f. Ziff. 2). Es liege der typische Beschwerdekatalog nach erlittener HWS-Distorsion vor und die Gutachten erfüllten die praxisgemässen Kriterien nicht vollumfänglich (Urk. 8/146 S. 3. f. Ziff. 3).
4.
4.1 Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Unfalls vom 22. Oktober 2002 eine HWS-Distorsion zugezogen hat. In der Folge wurde er von Dr. H.___ und sodann Dr. I.___ behandelt.
Dr. H.___ berichtete Anfang Dezember 2002 über widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers, der zweifellos an einer Depression mit betonten Angstgefühlen leide, und nannte als Diagnose nebst der erlittenen Wirbelsäulenkontusion und der HWS-Distorsion psychoorganisch potenzierte Beschwerden. Dr. I.___ berichtete Mitte Dezember 2002, die Thorax- und Nackenschmerzen seien regredient und objektiv bestehe wieder eine weitgehend normale Beweglichkeit der HWS; subjektiv persistierten die Beschwerden. Eine Unterscheidung zwischen Unfallfolgen und anderen, behandlungsbedürftigen Affektionen (chronisches Kopfschmerzsyndrom, chronische Thoraxschmerzen, Blepharospasmus) sei schwierig. Eine Behandlung wegen dem Unfall finde zur Zeit nicht statt.
Ferner konsultierte der Beschwerdeführer in dieser Zeit seine Augenärztin, weil er annahm, er sehe seit dem Unfall nicht mehr gut in die Nähe, worauf ihm erklärt wurde, dies sei altersbedingt und stehe nicht im Zusammenhang mit dem Unfall.
Ende Januar 2003 erlitt der Beschwerdeführer sodann einen Herzinfarkt. In den Berichten über dessen Behandlung, über die anschliessende Rehabilitation und über die Abklärung von Mitte März 2003 beklagten Bauchschmerzen finden sich keinerlei Hinweise auf etwaige Unfallfolgen; dieser wurde lediglich in einem der Berichte anamnestisch erwähnt.
Auf Ersuchen von Dr. I.___ - der einräumte, dass der Beschwerdeführer multipelste andere Probleme habe und der Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Unfall sicher zum Teil unklar sei - wurde ein neurologisches und ein psychiatrisches Gutachten veranlasst. Beide Gutachten führten zur klaren, nachvollziehbar begründeten und eindeutigen Feststellung, dass die geklagten Beschwerden, die erhobenen Befunde und die zu stellenden Diagnosen nicht mit dem im Oktober 2002 erlittenen Unfall in Zusammenhang stünden.
4.2 Diesen übereinstimmenden Beurteilungen steht einzig jene durch den Neurologen Dr. L.___ entgegen. Dieser berichtete erstmals im August 2003, der Beschwerdeführer beklage eine Reihe der sogenannten typischen Symptome nach erlittener HWS-Distorsion, wobei er ebenfalls ausführte, befundmässig sei objektiv wenig festzustellen. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht verneint hatte, machte Dr. L.___ geltend, der Beschwerdeführer leide an sämtlichen typischen Symptomen sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die letztgenannte Diagnose wurde vom psychiatrischen Fachgutachter als unzutreffend beurteilt, dies, da es an einem traumatischen Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere fehlt, zu Recht (vgl. Urteil des Bundesgerichts i.S. C. vom 29. Mai 2007, U 439/2006, Erw. 3.4).
Hinsichtlich der sogenannten typischen Symptome, die beim Beschwerdeführer ausnahmslos vorhanden gewesen seien, fällt auf, dass in keinem der zahlreichen anderen medizinischen Berichte solche Beschwerden erwähnt wurden. Dass der Beschwerdeführer dennoch gegenüber Dr. L.___ entsprechende Beschwerden bestätigt haben mag, erklärt sich ohne weiteres mit dem Katalog, den dieser in Form einer Liste seiner Stellungnahme im Mai 2004 beilegte: Es ist aus der Optik des Beschwerdeführers, dessen ausgeprägte Aufmerksamkeit für mannigfache Leiden in den Akten eindrücklich dokumentiert ist, durchaus logisch, dass er auf entsprechende Anfrage das Vorliegen zusätzlicher Beschwerden bejahte und nicht etwa verneinte. Fragte ihn Dr. L.___ - seiner Liste folgend - nach den sogenannt typischen Symptomen, so hat er diese wohl bejaht.
Vor diesem Hintergrund vermag die Beurteilung der Kausalitätsfrage durch Dr. L.___ nicht zu überzeugen. Bereits im Dezember 2002 wurden keine Unfallfolgen mehr behandelt. Sogenannt typische Symptome nach HWS-Distorsionen fanden in keinem der Berichte über die - wegen des Ende Januar 2003 erlittenen Herzinfarkts und weiteren vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden - praktisch ununterbrochen stattfindende ärztliche Behandlung Erwähnung. Erst Dr. L.___ nannte im August 2003 einzelne davon, wobei befundmässig objektiv wenig festzustellen sei; im Mai 2004 sodann machte er sogar geltend, die genannten Symptome seien ausnahmslos vorhanden. Im Bericht über den mehrwöchigen Rehabilitationsaufenthalt im Januar/Februar 2004 waren allerdings keine solchen Symptome genannt worden. Die Stellungnahme von Dr. L.___ zur möglichen Unfallkausalität ist letztlich nur im zeitlichen Zusammenhang nachvollziehbar, stellte sie doch eine Reaktion auf die verfügte (von ihm als leicht und schnell entschieden kritisierte) Leistungseinstellung dar (vgl. Urk. 8/74 S. 2 Mitte). Als solche entbehrt sie jedoch der erforderlichen Distanz und Objektiviertheit, weshalb sie nicht geeignet ist, zur Frage der Unfallkausalität zu von allen anderen übereinstimmenden Beurteilungen abweichenden Schlüssen zu führen.
4.3 Somit bleibt festzustellen, dass im Zeitpunkt der erfolgten Leistungseinstellung (April 2004) noch vorhandene Beschwerden keine - im Sinne eines natürlichen Kausalzusammenhangs - Folgen des im Oktober 2002 erlittenen Unfalls darstellten.
Damit entfällt eine zusätzliche Prüfung der Adäquanz, sofern nicht die bereits erwähnten typischen Symptome - beziehungsweise gemäss neuster Rechtsprechung fehlende organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden und das diese kennzeichnende Gemenge physischer und psychischer Symptome (BGE 134 V 121 Erw. 9) - nach erlittener HWS-Distorsion dazu veranlassen, den nicht nachgewiesenen natürlichen Kausalzusammenhang doch als bestehend anzunehmen.
Das Vorhandensein solcher Symptome wurde einzig von Dr. L.___ berichtet, der im August 2003 einzelne davon nannte und im Mai 2004 angab, sie seien ausnahmslos vorhanden. Wie bereits dargelegt, mangelt es den Beurteilungen durch Dr. L.___ an der erforderlichen Objektiviertheit (vorstehend Erw. 4.2). Angesichts dessen, dass in sämtlichen anderen der zahlreich vorhandenen ärztlichen Berichte keine solchen Symptome festgehalten wurde, kann auf die anderslautenden Vorbringen von Dr. L.___ nicht abgestellt werden.
Damit sind die Voraussetzungen nicht gegeben, um trotz Fehlens eines nachgewiesenen natürlichen Kausalzusammenhangs doch einen solchen anzunehmen.
4.4 Der Vollständigkeit halber bleibt auszuführen, wie es sich mit der Adäquanz verhielte, wenn eine solche entgegen dem bisher Ausgeführten doch zu prüfen wäre.
Der erlittene Unfall ist praxisgemäss als mittleres Ereignis an der Grenze zu einem leichten einzustufen (vgl. RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2). Dies gilt umso mehr, als gemäss der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 24. Juni 2003 (Urk. 8/39) die Geschwindigkeitsänderung unterhalb oder innerhalb eines Bereiches von 10-15 km/h gelegen hat (Urk. 8/39 S. 2 oben) und die festgestellten Beschwerden und Befunde als aus biomechanischer Sicht durch die Kollisionseinwirkung eher nicht erklärbar beurteilt wurden (Urk. 8/39 S. 3 oben).
Somit müssen die nachstehend genannten Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Massgebend sind dabei gemäss neuster Rechtsprechung (BGE 134 V 130 Erw. 10.3):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung (bisher: ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung);
- erhebliche Beschwerden (bisher: körperliche Dauerschmerzen);
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (bisher: Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit).
Von besonders dramatischen Begleitumstände oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls sowie einer namhaften Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen kann offenkundigerweise nicht die Rede sein, ebenso wenig von einer ärztlichen Fehlbehandlung oder einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen.
Vielmehr ist festzuhalten, dass bereits knapp zwei Monate nach dem Unfall die objektiven Befunde einen weitestgehenden Beschwerderückgang ergaben und bereits in diesem Zeitpunkt keine Unfallfolgen mehr zu behandeln waren. Spätere Behandlungen erfolgten wegen des rund drei Monate nach dem Unfall erlittenen Herzinfarkts und anderen von Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden. Gleiches gilt für ab Februar 2003 attestierte Arbeitsunfähigkeiten.
Somit sind auch die verbleibenden weiteren Kriterien - in älterer oder neuerer Umschreibung - nicht oder jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise erfüllt.
Damit wäre auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Beschwerden im Zeitpunkt der Leistungseinstellung und dem erlittenen Unfall zu verneinen.
4.5 Zusammengefasst steht fest, dass zwischen den Beschwerden im Zeitpunkt der Leistungseinstellung und dem erlittenen Unfall kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang bestanden hat.
Dementsprechend erfolgte die Leistungseinstellung zu Recht. Der angefochtene Entscheid ist somit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dieter Studer
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).