Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00009[8C_236/2007]
UV.2007.00009

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Beschluss vom 21. März 2007
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Heinz Birchler
Wotanstrasse 10, 8032 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin





1.       Mit Eingabe vom 10. Januar 2007 erhob J.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 20. September 2006 betreffend Einstellung der Versicherungsleistungen auf den 31. März 2005 hin (Urk. 2) und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache der versicherten Leistungen (Urk. 1 S. 2).
         Am 18. Januar 2007 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Frage der Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde (Urk. 5-6). Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 12. März 2007 vernehmen und schloss, es sei von der Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde auszugehen (Urk. 10).

2.
2.1     Gemäss Art. 106 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in der bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Fassung beträgt im Bereich der Unfallversicherung - in Abweichung von Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - die Beschwerdefrist bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen drei Monate. Die Bestimmungen des ATSG sind im Übrigen auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung davon vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG).
2.2     Nach Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG in der bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Fassung stand die nach Monaten bestimmte gesetzliche dreimonatige Beschwerdefrist vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar still. Mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht auf den 1. Januar 2007 wurde Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG dahin gehend abgeändert, dass der Fristenstillstand nunmehr vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar dauert.
         Von dieser Gesetzesänderung abweichend wird in § 13 Abs. 3 lit. c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bestimmt, dass die Fristen vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar still stehen.
2.3     Bis zum In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 war die Regelung des Fristenstillstandes ausschliesslich dem kantonalen Recht vorbehalten. Die Übergangsbestimmungen sahen daher in Art. 82 ATSG vor, dass dem kantonalen Gesetzgeber fünf Jahre, mithin bis am 31. Dezember 2007 Zeit eingeräumt wurde, das kantonale Recht dem ATSG anzupassen. Bis dahin gilt das vom ATSG abweichende kantonale Recht (Art. 82 Abs. 2 ATSG).
2.4     Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. März 2007 auf den Standpunkt, am 2. Januar 2007 sei die Frist gestützt auf den neuen Wortlaut von Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG noch stillgestanden, so dass die Beschwerdeerhebung am 10. Januar 2007 rechtzeitig erfolgt sei. Mithin sei vorliegend nicht die kantonale Fristenstillstandsbestimmung anwendbar, sondern direkt die neue ATSG-Fristenstillstandsvorschrift, da das Bundesrecht das kantonale Recht breche (Urk. 10 S. 15). Weiter sei die Übergangsbestimmung von Art. 82 Abs. 2 ATSG lediglich für das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene, damals neue ATSG anwendbar gewesen. Dagegen könne nicht angenommen werden, diese Übergangsbestimmung gelte bei allen inskünftigen Gesetzesänderungen (Urk. 10 S. 11-12). Schliesslich sei zu beachten, dass der Kantonsrat am 8. Januar 2007 einer Anpassung des kantonalen Rechts ans ATSG zugestimmt habe, doch enthalte dieses Gesetz keine Anpassung des kantonalen Verfahrensrechts mit der Begründung, das kantonale Rechts sei bereits mit dem ATSG kompatibel (Urk. 10 S. 13). Art. 82 Abs. 2 ATSG könne jedenfalls auch nicht dahin gehend verstanden werden, dass jede zukünftige Gesetzesänderung den Kantonen eine Übergangsfrist von fünf Jahre zugestehe, weshalb die neue Gerichtsferienregelung des ATSG erst ab 1. Januar 2012 gelten würde (Urk. 10 S. 14). Schliesslich dürften dem Beschwerdeführer keine spitzfindigen formalistischen Barrieren in den Weg gestellt und ihm damit den Genuss der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen vereitelt werden (Urk. 10 S. 16).

3.
3.1     Angesichts der vom Bundesrecht abweichenden kantonalrechtlichen Regelung des Fristenstillstands in § 13 Abs. 3 lit. c GSVGer kommt der Regelung des Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eben gerade keine uneingeschränkte Bedeutung zu. Im Gegenteil enthält das ATSG bloss die verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen an das kantonale Verfahren, wobei den Kantonen eine Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2007 zur Anpassung der Gesetzgebung eingeräumt wurde. Bis dahin sind in jedem Fall die abweichenden kantonalen Vorschriften anwendbar.
3.2     Der Wortlaut des Art. 82 Abs. 2 ATSG ist insoweit klar, als Gegenstand der übergangsrechtlichen Ordnung bisherige kantonalrechtliche Bestimmungen zur Rechtspflege sind und sich die Übergangsfrist auf die Art. 56-61 ATSG bezieht. Davon erfasst ist daher gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG unstreitig auch Art. 38 Abs. 4 ATSG betreffend Fristenstillstand.
         Die primäre Bedeutung des Art. 82 Abs. 2 ATSG liegt darin, dass die kantonalrechtlichen Verfahrensvorschriften über den 1. Januar 2003 hinaus Geltung beanspruchen dürfen und dass sich das Beschwerdeverfahren bis zur Änderung der kantonalen Gerichtsorganisation, spätestens bis am 31. Dezember 2007, nach kantonalem Verfahrensrecht richtet. Mit dieser Norm wird auch die Anwendbarkeit der Rechtspflegebestimmungen der Art. 56 ff. ATSG intertemporalrechtlich eingeschränkt, und zwar in dem Masse, als den Kantonen erlaubt wird, gestützt auf Art. 82 Abs. 2 ATSG an ihren - allenfalls mit den Rechtspflegebestimmungen des ATSG kollidierenden - Verfahrensnormen festzuhalten (BGE 131 V 323 Erw. 5.2).
         Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers folgt daraus, dass das Gericht, welches vor Ablauf der Übergangszeit des Art. 82 Abs. 2 ATSG direkt auf den Fristenstillstand des ATSG abstellt, fälschlicherweise Bundesrecht statt kantonales Recht anwendet, was eine Verletzung von Bundesrecht darstellt (BGE 131 V 324 Erw. 5.3 und 116 Ib 171 Erw. 1 mit Hinweis).
3.3     Die Argumente des Beschwerdeführers, der für die sofortige Anwendung des neuen Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG plädiert, dringen nicht durch. Art. 82 Abs. 2 ATSG räumt dem kantonalen Gesetzgeber für die Anpassung an das ATSG eine Übergangsfrist von fünf Jahren ein, um die kantonalen Bestimmungen anzupassen, die mit Bundesrecht (insbesondere mit Art. 60 und 61 ATSG) nicht vereinbar sind. Mit dieser einzigen verfahrensrechtlichen Übergangsbestimmung hat sich der Gesetzgeber für eine kantonal unterschiedliche Verfahrensordnung während längerer Zeit entschieden. Er hat damit insbesondere auch in Kauf genommen, dass der Fristenstillstand in der Sozialversicherungsrechtspflege je nach kantonaler Verfahrensordnung unterschiedlich ausfällt (BGE 131 V 327 Erw. 4.3).
         Es geht auch nicht darum, dass die Kantone damit befugt wären, über das In-Kraft-Treten des Bundesrechts zu bestimmen oder dieses bis ins Jahr 2012 hinauszuzögern. Denn spätestens am 1. Januar 2008 müssen die kantonalen Regelungen an das ATSG angepasst worden sein; der Bundesgesetzgeber hat die intertemporalrechtliche Weichenstellung in Art. 82 Abs. 2 ATSG vorgenommen. Erfolgt keine (rechtzeitige) Anpassung, bricht ab 1. Januar 2008 das Bundesgesetz das anderslautende kantonale Recht. Das ATSG ist zwar darauf angelegt, dass formelle Bestimmungen (z.B. für das Verwaltungsverfahren) grundsätzlich sofort in Kraft treten, jedoch besteht eine Ausnahme in Art. 82 Abs. 2 ATSG, welche für das Rechtspflegeverfahren zwingend ist, auch wenn damit während der Übergangszeit das angestrebte Ziel der Rechtseinheit (noch) nicht erreicht wird (BGE 131 V 327 Erw. 4.3).
         Insoweit hat der Gesetzgeber dem Rechtsanwender gewisse prozessuale Erschwernisse zugemutet, doch kann unter diesen Umständen nicht von „spitzfindigen formalistischen Barrieren“ gesprochen werden, zumal sich das höchste Gericht bereits mit verschiedenen Entscheiden vom 26. August 2005, publiziert in BGE 131 V 305-328, mit der Tragweite von Art. 82 Abs. 2 ATSG auseinandergesetzt hat.
3.4     Auch der Hinweis, Art. 82 Abs. 2 ATSG sei bloss bei der Einführung des ATSG per 1. Januar 2003 zu beachten gewesen, nicht jedoch bei der hier fraglichen, nachträglichen Einführung einer neuen Fristenstillstandsregelung, greift ins Leere. Die Kantone haben nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 82 Abs. 2 ATSG während der Übergangsfrist von fünf Jahren Gelegenheit, ihre Bestimmungen dem ATSG anzupassen. Bis dahin gelten zwingend (BGE 131 V 327 Erw. 4.3) die bisherigen kantonalen Vorschriften (Art. 82 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Die Übergangsbestimmung setzte daher nur, aber immerhin, eine zeitliche Limite (von fünf Jahren), doch sind nach dem Wortlaut spätere, aber noch während der Übergangsfrist in Kraft getretene Änderungen keineswegs vom übergangsrechtlichen Vorrang des abweichenden kantonalen Gesetzes ausgenommen.
3.5     Ebenso wenig vermag der Umstand, dass der kantonale Gesetzgeber am 8. Januar 2007 Anpassungen des kantonalen Rechts an das ATSG vorgenommen und dabei § 13 Abs. 3 lit. c GSVGer nicht an den neuen Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG angepasst hat, etwas zu ändern. Das Bundesrecht sieht nämlich nicht vor, dass das kantonale Prozessrecht während der Übergangsfrist zwingend dem ATSG anzupassen ist. Es besteht durchaus auch die Möglichkeit, unter Umständen sogar mit einer negativen kantonalen Regelung (BGE 131 V 324 Erw. 5.3), von einer Anpassung abzusehen. Diesfalls muss der abweichenden kantonalen Vorschrift ohne Weiteres bis am 31. Dezember 2007 Bestand zuerkannt werden.
3.6     Bei dieser Rechtslage besteht auch kein Raum für die vom Beschwerdeführer postulierte, vom Gesetz abweichende Billigkeitslösung, selbst wenn sein Wunsch nach einer einheitlichen Regelung der Fristberechnung mit Fristenstillstand nachvollziehbar erscheint. Überdies darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass es überall dort, wo gesetzlich festgelegte Limiten zu berücksichtigen sind, zwangsläufig im Einzelfall zu Grenzfällen und Härten kommen kann.

4.
4.1     Damit steht fest, dass hier die abweichende kantonale Fristenstillstandregelung in § 13 Abs. 3 lit. c GSVGer der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen ATSG-Bestimmung gemäss Art. 82 Abs. 2 ATSG vorgeht, so dass der Fristenstillstand für die dreimonatige Beschwerdefrist am 1. Januar 2007 endete.
4.2     Nach Lage der Akten wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Einspracheentscheid am 25. September 2006 eröffnet (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 2), weshalb die dreimonatige Beschwerdefrist am 26. September 2006 zu laufen begann (Art. 38 Abs. 1 ATSG) und am 25. Dezember 2006 abgelaufen wäre, wenn der Fristenlauf nicht durch den vom 18. Dezember 2006 bis 1. Dezember 2007 dauernden Fristenstillstand gehemmt worden wäre.
         Zählt man die 15 Tage dauernden Gerichtsferien ab 25. Dezember 2006 dazu, endete die Beschwerdefrist am 9. Januar 2007.
         Demnach erweist sich die am 10. Januar 2007 erhobene Beschwerde als verspätet. Da keine Fristwiederherstellungsgründe geltend gemacht wurden oder ersichtlich sind, ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Beschwerde ohne Anhörung der Gegenpartei (§ 19 Abs. 2 GSVGer) auf die Beschwerde nicht einzutreten.


Das Gericht beschliesst:
1.         Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Heinz Birchler
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).