Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00010
UV.2007.00010

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Klemmt


Urteil vom 26. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani
Ruederstrasse 8, 5040 Schöftland

gegen

AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
Leuch & Sieger
Kuttelgasse 8, Postfach 2555, 8022 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1972 geborene X.___ arbeitete als Küchenhilfe im Restaurant Y.___ in Z.___ und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (vormals "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: AXA) gegen Unfälle versichert, als er am 22. März 2000 in einen Verkehrsunfall mit Heckauffahrkollision verwickelt wurde und dabei eine HWS-Distorsion sowie eine Prellung am linken Vorderarm erlitt. Der Versicherte klagte noch am Unfallort über starke Nackenschmerzen und musste mit der Sanität in die Notfallstation des Spitals A.___ gefahren werden (vgl. Urk. 14/1 = Urk. 14/P2, Urk. 14/4, Urk. 14/8 S. 2, Urk. 14/P4-13). Nach zwei Tagen konnte er das Spital wieder verlassen (vgl. Urk. 14/M1, Urk. 14/M3, Urk. 14/M16). Per 31. Mai 2000 wurde das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst (vgl. Urk. 14/8 S. 3). Der die weitere Behandlung koordinierende Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 22. März 2000, ordnete Physiotherapie und die Einnahme von Analgetika an und liess den Versicherten fachärztlich-neurologisch abklären (vgl. Urk. 14/M1, Urk. 14/M3, Urk. 14/M4, Urk. 14/M7). Die AXA erbrachte infolge der attestierten Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen. Aufgrund psychischer Auffälligkeiten wurde der Versicherte an das Psychiatrische Zentrum C.___ überwiesen, wo am 25. Juli sowie am 10. August 2000 Konsultationen erfolgten und der Verdacht auf eine Anpassungsstörung erhoben wurde (vgl. Urk. 14/M9). Die AXA liess den Versicherten in der Folge im D.___ neurologisch begutachten (Gutachten vom 8. Januar 2001 [Urk. 14/M12]).
1.2     Ab Januar 2001 klagte der Versicherte, welcher weiterhin arbeitsunfähig war, auch über Schmerzen in der Lenden- und Brustwirbelsäule (vgl. Urk. 14/M12 S. 4 ff., Urk. 14/M22 S. 4). Am 18. September 2001 stürzte er auf einer Treppe (vgl. Urk. 14/49). Am 18. Februar 2002 konnte er bei der Firma E.___ AG eine Stelle als Lüftungsmonteur mit einem 100%igen Beschäftigungspensum aufnehmen (vgl. Urk. 14/55, 14/94 S. 5). Im Juni 2002 erfolgte eine Leistenbruchoperation (vgl. Urk. 14/M22 S. 5). Nach der Operation traten zunehmend Schmerzen im sakralen Bereich mit Ausstrahlungen beidseits auf. Zudem nahmen die von der Halswirbelsäule ausgehenden Nacken- und Kopfschmerzen wieder zu, weshalb der Versicherte die Arbeit wieder einstellte und sich am 20. September 2002 an die AXA mit dem Ersuchen um Ausrichtung von Versicherungsleistungen wandte (vgl. Urk. 1 S. 9, Urk. 14/59, Urk. 14/M24 S. 2 und 5). Vom 28. Januar bis zum 25. Februar 2003 wurde eine intensive stationäre Rehabilitation in der F.___ durchgeführt (vgl. Urk. 14/M22). Bereits am 21./22. November 2002 war im Auftrag des Krankentaggeldversicherers der E.___ AG eine funktionsorientierte medizinische Abklärung inklusive Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) im G.___ (nachfolgend: G.___) durchgeführt worden (vgl. Urk. 14/M24).
1.3     Mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 stellte die AXA aufgrund des Fehlens eines adäquaten Kausalzusammenhangs der fortbestehenden Beschwerden mit dem Unfall vom 22. März 2000 ihre Taggeldleistungen per 17. Februar 2002 sowie die Übernahme der Heilbehandlungen per 28. Februar 2002 ein und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 14/95). Der Beschwerdeführer reichte dagegen eine Einsprache ein (vgl. Urk. 14/101, Urk. 14/108). Der obligatorische Krankenversicherer zog seine vorsorglich erhobene Einsprache wieder zurück (vgl. Urk. 14/99, Urk. 14/105).
         Am 1. Juli 2003 trat der Beschwerdeführer eine Stelle als Lüftungsmonteur bei der Firma H.___ GmbH mit einem 100%igen Beschäftigungspensum an (vgl. Urk. 3/14 S. 3, Urk. 3/15 S. 2, Urk. 14/111). Mit Verfügung vom 12. März 2004 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. November 2003 eine befristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 14/116). Aufgrund eines weiteren, bereits am 10. Februar 2004 erlittenen Unfalls (Sturz von einer Leiter; vgl. Urk. 14/122), für welchen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) leistungspflichtig war (vgl. Urk. 3/15 S. 2), hielt sich der Versicherte vom 16. Juni bis zum 21. Juli 2004 in der I.___ zur stationären Rehabilitation auf (Urk. 19). Mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 30. Mai 2005 bestätigte die SUVA die Einstellung ihrer Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2004, da nur noch vorbestehende Beschwerden beziehungsweise Beschwerden krankhafter Natur fortbestünden (Urk. 3/15).
         Mit Entscheid vom 29. September 2006 wurde die Einsprache des Versicherten von der AXA schliesslich abgewiesen (Urk. 2).
2.       Dagegen liess der Versicherte am 12. Januar 2007 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen; ferner seien die tatsächlichen Verhältnisse ergänzend abzuklären; schliesslich sei ihm sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2007 schloss die AXA auf Beschwerdeabweisung (Urk. 13). Mit Verfügung vom 22. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Stefan Galligani als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 15). Im Rahmen von Replik (Urk. 18) und Duplik (Urk. 25) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. September 2006 zutreffend dargestellt hat, haftet der Unfallversicherer für einen Gesundheitsschaden jedoch nur insoweit, als dieser in einem natürlichen sowie in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2 sowie die detaillierten Ausführungen in Urk. 2 S. 3).
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung).
         Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
         Die durch die weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung des Gesundheitszustandes wird namentlich nach der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, gemessen, wobei die Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 UVG verdeutlicht, dass die zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss (vgl. BGE 134 V 114 f. Erw. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen).
1.3     Bei Unfällen mit Schleudertraumaverletzung der Halswirbelsäule, einer dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzung oder einem erlittenen Schädel-Hirn-Trauma (vgl. BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) bilden zuallererst die medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren, Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung durch Verwaltung und Gerichtsinstanzen. Das Vorliegen eines Schleudertraumas oder einer äquivalenten Verletzung wie seine Folgen müssen somit durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein (BGE 134 V 122 Erw. 9.1 ff.; BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa).  
         Dabei geht die Praxis davon aus, dass bei Diagnosestellung eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule, einer äquivalenten Verletzung oder eines Schädel-Hirntraumas und Vorliegen eines für diese Verletzungen typischen Beschwerdebildes mit einer Häufung von Beschwerden wie diffusen Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen ist. Es ist zu betonen, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.4     Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 112 Erw. 2.1).
         Dies gilt auch bei klar ausgewiesenen organischen Unfallfolgen von Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 f. Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen).
1.5     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehl-entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die AXA begründete die Leistungseinstellung per 17. beziehungsweise 28. Februar 2002 im angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass keine objektivierbaren somatischen Befunde, welche auf die am 22. März 2000 erlittene Distorsion der Halswirbelsäule zurückzuführen wären, hätten gefunden werden können. Weiter sei die nach der in BGE 117 V 363 ff. begründeten Rechtsprechung zu prüfende Adäquanz der nach dem 18. Februar 2002 anhaltenden Beschwerden zu verneinen, da die massgeblichen Kriterien nicht erfüllt seien (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass er aufgrund des Unfalls vom 22. März 2000 auch nach der Leistungseinstellung Anspruch auf Leistungen der AXA in Form einer Rente habe. In Anwendung der Rechtsprechung von BGE 117 V 336 müsse das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhanges der fortbestehenden Beschwerden zum Unfall bejaht werden, zumal an die Erfüllung der bei Schleudertraumafällen analog anwendbaren Kriterien gemäss der mit BGE 115 V 133 begründeten Rechtsprechung zur Adäquanz psychischer Unfallfolgen ein verhältnismässig geringer Anspruch zu stellen sei. Vor dem Unfallereignis sei er ein tatkräftiger junger Mann ohne psychische Auffälligkeiten gewesen. Zur Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und fortbestehenden Beschwerden seien sodann im Rahmen einer Gesamtwürdigung entgegen der Auffassung der AXA auch Fakten zu berücksichtigen, welche sich nach 2003 verwirklicht hätten. Zu berücksichtigen sei sodann, dass die später erlittenen leichten Unfälle sowie die objektiv gut verheilte Leistenhernienoperation ohne die bereits vorhandenen Schleudertrauma-Beschwerden kaum so gravierende Folgen gehabt hätten. Die im Anschluss an diese Ereignisse aufgetretenen Beschwerden stellten mittelbare, adäquat kausale Unfallfolgen dar, für welche die AXA ebenfalls einzustehen habe. Für den Leitersturz vom 10. Februar 2004 und die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit seien die unfallbedingten Einbussen mitverantwortlich gewesen. Da seine Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht bisher nicht genügend abgeklärt worden sei, sei zunächst ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen, welches sich zur Frage der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit und auch zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges der fortbestehenden Beschwerden zum Unfall äussere, und anschliessend sei über den Rentenanspruch zu befinden (Urk. 1, Urk. 13).
2.3     Im Beschwerdeverfahren hält die AXA am angefochtenen Einspracheentscheid fest und begründet dies im Wesentlichen damit, dass bei Einstellung der Leistungen kein adäquater Kausalzusammenhang mehr zwischen dem Unfallereignis und den anhaltenden Beschwerden bestand. Insbesondere bestreitet sie, dass der Treppensturz vom 18. September 2001, der Leitersturz vom 10. Februar 2004 sowie die Leistenhernienoperation im Juli 2002 ohne das Schleudertrauma weniger starke Beschwerden hervorgerufen hätten, beziehungsweise dass der versicherte Unfall gar für den Leitersturz vom 10. Februar 2004 verantwortlich gewesen sei (Urk. 13).
2.4     Streitgegenstand bildet somit die Frage, ob eine Leistungspflicht der AXA für die Zeit nach Einstellung der Versicherungsleistungen per 17. beziehungsweise 28. Februar 2002 besteht. Dabei ist der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids der AXA vom 29. September 2006 entwickelt hat.

3.
3.1     Aus dem Polizeirapport zum Ereignis vom 22. März 2000 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinem Auto bei starkem Verkehr mitten auf der Strasse anhalten musste, da er nach links in eine andere Strasse einbiegen wollte und zunächst dem entgegenkommenden Verkehr den Vortritt gewähren musste. Ein hinter ihm fahrender Automobilist, welcher mit rund 50 km/h fuhr, bemerkte das vor ihm stehende Auto zu spät, so dass es zur Auffahrkollision mit dem Fahrzeug des angegurteten Beschwerdeführers kam. Da der Beschwerdeführer noch am Unfallort über starke Nackenschmerzen klagte, wurde er zur ärztlichen Betreuung mit der Sanität ins Spital A.___ gefahren (vgl. Urk. 14/P4-P13).
         Gegenüber den Ärzten gab der Beschwerdeführer zusätzlich an, er habe sich anlässlich des Unfalls den Kopf an der Kopfstütze angeschlagen und sei kurz benommen gewesen (vgl. Urk. 14/M1 S. 1).
         Eine von der AXA in Auftrag gegebene unfallanalytische Stellungnahme ergab eine wahrscheinliche kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung ("Delta-v") von 17-23 km/h. Der begutachtende Ingenieur kam mit Blick auf die Ergebnisse verschiedener Studien zum Schluss, dass unter diesen Umständen unfallkausale Schleudertrauma-Beschwerden nicht auszuschliessen beziehungsweise erklärbar seien (vgl. Urk. 14/31; vgl. auch Urk. 3/19).
3.2    
3.2.1   Aus dem Bericht der erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ geht hervor, dass sich im Anschluss an den Auffahrunfall mit HWS-Distorsion bei Eintritt ins Spital keine Prellmarken am Kopf fanden. Laut den Ärzten bestanden nach dem Unfall keine Bewusstlosigkeit und keine Übelkeit mit Erbrechen. Der Beschwerdeführer war vom 22. bis zum 24. März 2000 hospitalisiert und klagte zunächst über starke Schmerzen im Kopf und Nacken, welche unter Analgesie reduziert werden konnten (Urk. 14/M16; vgl. auch Urk. 14/M7).
         Am 13. April 2000 untersuchte Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, den Beschwerdeführer und diagnostizierte eine Cervikocephalgie nach HWS-Distorsion infolge Auffahrkollision von hinten am 22. März 2000 mit Weichteilbeschwerden. Gegenüber Dr. J.___ klagte der Beschwerdeführer über Hinterkopfschmerzen, Pfeifen in den Ohren, Schwindel beim Aufrichten und Übelkeit sowie eine Blockierung des rechten Beines und ein eigenartiges Müdigkeitsgefühl im Bereich der linken Thoraxhälfte. Neurologische Ausfälle konnte Dr. J.___ - sowohl klinisch als auch mittels EEG - nicht feststellen. Er erhob aber einen Hartspann vornehmlich des Musculus levator scapulae und der parazervikalen Nackenmuskeln, weniger des Musculus trapezius. Der Kopf sei passiv fast frei beweglich gewesen mit massiver Verspannung bei aktiver Bewegung. Neuropsychologische Ausfälle hielt Dr. J.___ für wahrscheinlich. Die Thoraxbeschwerden links führte er auf eine beim Unfall erlittene Gurtverletzung zurück. Weiter wies er auf eine allgemeine Adynamie im Verhalten hin (Urk. 14/M1).
         Am 16. April 2000 klagte der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten des Spitals A.___ über starke Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule sowie paravertebral links, über Kopfschmerzen im Bereich der linken Hemisphäre, Übelkeit und Lichtscheue. Die Ärzte erhoben einen muskulären Hartspann paravertebral links im Bereich der Halswirbelsäule (Urk. 14/M10).
         In einem Bericht vom 19. Mai 2000 führte der damalige Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, als aktuelle Beschwerden Nackenschmerzen mit Schwächegefühlen im Bereich der Schulter und des Arms links auf. Da sich seiner Ansicht nach die objektiven Befunde und das Verhalten des Beschwerdeführers nicht recht deckten, wobei der Beschwerdeführer beim Stehversuch und beim Strichgang eine auffällige Tendenz gezeigt habe, nach links zu fallen beziehungsweise abzudriften, ersuchte Dr. B.___ den Neurologen Dr. J.___ um eine erneute Untersuchung (Urk. 14/M4).
         Die Nachkontrolle bei Dr. J.___ am 29. Mai 2000 ergab die Diagnose einer persistierenden, möglicherweise reaktiv psychogen überlagerten Restsymptomatik nach HWS-Schleudertrauma sowie eine vegetative Orthostase. Als aktuelle Beschwerden führte Dr. J.___ im entsprechenden Bericht vom 7. Juni 2000 linksseitige Kopfschmerzen, einen linksseitigen Tinnitus sowie Schulterschmerzen links, Ohrenweh und eine Schwäche in den Beinen auf. Der Kopf sei passiv frei beweglich gewesen, aber mit aktiver Anspannung der Nackenmuskulatur beim Bewegen. Es hätten keine Hartspannveränderungen oder Triggerpunkte an Nacken und Schultergürtel erhoben werden können. Neurologisch bestehe nach wie vor ein normaler Befund, allerdings mit einer deutlichen vegetativen Dysregulation (Blässe, Hydrose) und einer Hypotonie mit leichter Orthostasetendenz. Psychisch wirke der Beschwerdeführer auffällig mit einer morosen Verstimmung, Verlangsamung und Überlagerungstendenz. Dr. J.___ wies sodann auf die Ergebnisse einer MRI-Untersuchung des Gehirns und der Halswirbelsäule vom 6. Juni 2000 hin, welche zwar eine sich langsam bildende Osteochondrose C5/6 und C6/7 ergeben habe, aber insgesamt mit grosser Wahrscheinlichkeit traumatische Veränderungen ausschliessen lasse (vgl. auch Urk. 14/M6). Abschliessend wies Dr. J.___ darauf hin, dass er aufgrund der aktuellen besonderen Lebenssituation des Beschwerdeführers mit drohender Rückweisung in seine alte, vom Krieg verwüstete Heimat eine faire Beurteilung des Falls für äusserst schwierig halte und nicht beurteilen könne, ob beim Beschwerdeführer einer der häufigeren günstigen Verläufe nach HWS-Schleudertrauma, dessen Heilung durch die speziellen unfallfremden Umstände kompliziert werde, vorliege, oder ob tatsächlich ein komplizierter Verlauf nach HWS-Schleudertrauma gegeben sei. Körperlich scheine heute das meiste in Ordnung zu sein. Es sei wahrscheinlich das Beste, den Beschwerdeführer durch einen albanisch sprechenden Psychiater explorieren zu lassen (Urk. 14/M5).
         In seinem Verlaufsbericht vom 9. Juni 2000 erwähnte Dr. B.___ eine persistierende Restsymptomatik sowie eine leichte depressive Verstimmung (Urk. 14/M3; vgl. auch Urk. 14/M2). Am 19. Juni 2000 hielt er zu Handen der Fremdenpolizei fest, dass zurzeit noch Schmerzen in der Halswirbelsäule bestünden, sich diese Beschwerden aber mit einiger Erwartung in den nächsten Wochen zurückbilden sollten (Urk. 3/3). In einem Verlaufsbericht vom 11. September 2000 wies Dr. B.___ darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer bisher andauernd für arbeitsunfähig gehalten habe und dass die letzte Konsultation bei ihm am 24. Juli 2000 stattgefunden habe, und der Beschwerdeführer seither unentschuldigt weggeblieben sei (Urk. 14/M8).
         Am 25. Juli und am 10. August 2000 fanden auf Veranlassung von Dr. B.___ zwei Explorationsgespräche im Psychiatrischen Zentrum C.___ statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, im Anschluss an seinen Unfall mit Schleudertrauma unter starken Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Lärmempfindlichkeit, häufigen Angstträumen sowie Suizidgedanken zu leiden. Seit dem Unfall empfinde er sich als anderer Mensch. In der Untersuchungssituation erschien er den Psychiatern als leicht misstrauisch, innerlich unruhig und gespannt. In diagnostischer Hinsicht gingen sie vom Verdacht auf eine Anpassungsstörung nach Auffahrunfall mit Schleudertrauma (ICD-10: F43.20) aus und hielten eine längerdauernde Psychotherapie für indiziert. Aufgrund des Fernbleibens des Beschwerdeführers sei eine solche Therapie aber nicht möglich gewesen (vgl. den Bericht vom 18. Oktober 2000, Urk. 14/M9).
         Der Beschwerdeführer begab sich ab 22. September 2000 zu Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, in Behandlung. Dieser fand erhebliche paravertebrale Verspannungen vor. Der Beschwerdeführer habe über viel Kopfweh und Tinnitus geklagt. Nach manualtherapeutischen Behandlungen sei es ihm jeweils besser gegangen, zur Physiotherapie sei er nie erschienen. Nach Ansicht von Dr. K.___ waren die Schmerzangaben des Beschwerdeführers muskulärer Genese. Sie seien ohne weiteres glaubhaft und gingen auf den Verkehrsunfall vom 22. März 2000 zurück (Urk. 14/M11).
3.2.2   Im Auftrag der AXA untersuchte Dr. med. L.___, Oberarzt des M.___ und Facharzt für Neurologie, den Beschwerdeführer gutachterlich. Dem Gutachten vom 8. Januar 2001 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer Dr. L.___ gegenüber über linksseitige Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen, ein Ohrpfeifen links, Brustschmerz sowie eine Handschwäche und -missempfindung links geklagt hatte. Seit dem Unfall bestünden die Kopfschmerzen permanent, die Nacken- und Schulterschmerzen träten vor allem bei starken Kopfschmerzen auf. Rund eine Woche nach der Entlassung aus dem Spital A.___ habe das Pfeifen im linken Ohr eingesetzt. Im Verlauf habe sich diese Problematik gebessert. Die linke Hand sei rund eineinhalb bis zwei Monate nach dem Unfallereignis kälter geworden, wobei der Beschwerdeführer auch ein Kribbeln in den Fingern IV und V links sowie im Oberarm an der Aussenseite verspüre. Die linksseitigen Schmerzen im Brustkorb bestünden seit einem Monat, und zwar vor allem beim Einatmen. Die klinische Untersuchung des Dr. L.___ ergab eine links um einen Drittel eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule und einen paravertebralen Hartspann im Bereich der Lendenwirbelsäule. Dr. L.___ diagnostizierte einen Status nach HWS-Akzelerationstrauma am 22. März 2000 mit/bei einem chronischen zervikozephalen Syndrom mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp bei Verdacht auf Aggravation durch fortgesetzten Schmerzmittelabusus, einem zervikobrachialen Syndrom links, vegetativen Störungen mit Tinnitus links sowie einer reaktiv depressiven Entwicklung. Zum andern diagnostizierte er unklare Brustschmerzen links. Die linksseitigen Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen seien sicher, das Ohrpfeifen links überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die Beschwerden in der linken Hand seien am ehesten im Rahmen der Nackenbeschwerden aufgetreten, da hierzu aber objektivierbare Befunde fehlen würden, sei ein Zusammenhang dieser Beschwerden mit dem Unfall lediglich möglich. Dasselbe gelte für den Brustschmerz links, da sich auch diesbezüglich kein objektivierbares Korrelat finde. Die bisherige Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal, wobei aber nicht von einer anhaltenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Es könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit während den ersten beiden Monaten nach dem Unfall ausgegangen werden, anschliessend für zwei Monate von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit, und danach sollte der Versicherte zu 80 % arbeitsfähig gewesen sein. Da die Behandlung des erst neun Monate zurückliegenden Unfalls noch nicht abgeschlossen sei, weil in therapeutischer Hinsicht noch nicht alle Optionen ausgeschöpft worden seien, sei eine endgültige Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit noch nicht möglich. Eine Weiterführung der Heilbehandlung sei notwendig und zweckmässig, wobei aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht eine psychiatrische Exploration und gegebenenfalls Behandlung wünschenswert sei, sofern dies vom Beschwerdeführer auch gewünscht werde und eine Compliance bestehe. Das chronische Schmerzsyndrom sowie die depressive Verstimmung sollten mit tricyclischen Antidepressiva behandelt werden. Nach erfolgter Therapieoptimierung sei aufgrund neurologischer Erfahrungswerte mit einer Abheilung der Beschwerden und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe zu rechen. Eine Chronifizierung der Beschwerden bleibe ihm wohl erspart (Urk. 14/M12).
3.2.3   Laut Bericht von Dr. K.___ vom 15. Mai 2001 war der weitere Beschwerdeverlauf schlecht. Der Beschwerdeführer leide unter sehr starken Schmerzen, sei verzweifelt und wolle weder Physiotherapie noch weitere Konsultationen. Er sei der Auffassung, dass nur ein weiteres CT Linderung bringen könne, wobei er (Dr. K.___) dafür kein Verständnis habe, da solche Untersuchungen bereits gemacht worden seien. Es sei vermutlich ein dauerhafter Gesundheitsschaden zu erwarten (Urk. 14/M13).
3.2.4   Am 22. Oktober 2001 sah Dr. K.___ den Beschwerdeführer das nächste Mal wegen eines weiteren Unfalls (Treppensturz vom 18. September 2001). Er stellte keinen Zusammenhang mit dem alten Unfall fest. Der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber nicht über Rückenschmerzen geklagt, weshalb er davon ausgehe, dass diese erträglich seien. Er habe dem Beschwerdeführer wie von Dr. L.___ empfohlen zweimal 30 Tabletten eines tricyclischen Antidepressivums abgegeben, welche der Beschwerdeführer offenbar auch eingenommen habe. Danach habe er keine Antidepressiva mehr eingenommen. Ob eine psychiatrische Behandlung eingeleitet worden sei, wisse er nicht (vgl. Urk. 14/M14).
         In einer Besprechung vom 12. November 2001 mit der zuständigen Sachbearbeiterin der AXA gab der Beschwerdeführer an, nach wie vor unter linksseitigen Nacken-, Schulter-, Kopf- und Ohrenschmerzen zu leiden. Rückenschmerzen verneinte er dagegen ausdrücklich. Das C.___ habe er nicht mehr aufgesucht, da er der Auffassung sei, dass seine Beschwerden rein körperlich bedingt seien. Hinsichtlich des Treppensturzes vom 18. September 2001 machte er geltend, dieser sei auf einen Schwindel zurückzuführen, unter welchem er seit dem Unfall vom 22. März 2000 leide. Anlässlich dieses Unfalls habe er sich die rechte Hand und das linke Bein/Knie verletzt (vgl. Urk. 14/49).
         Laut telefonischer Auskunft gegenüber der AXA vom 6. Dezember 2001 behandelte Dr. K.___ den Beschwerdeführer noch am 30. Oktober sowie am 22. November 2001. Bei diesen Konsultationen hätten Beschwerden im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. März 2000 nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Dr. K.___ gab sodann an, nicht sicher zu sein, ob der von Dr. L.___ empfohlene Einsatz von Antidepressiva zur Zeit nötig sei. Hinsichtlich des erneuten Unfalls vom 18. September 2001 führte Dr. K.___ aus, der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, infolge eines Schwindels die Treppe hinuntergefallen zu sein. Dr. K.___ wiederholte seine Einschätzung, dass wohl kaum ein Zusammenhang dieses Unfalls mit dem Unfall vom 22. Dezember 2000 bestehe. Er habe sich nicht notiert, dass der Beschwerdeführer vor dem Sturz unter Schwindel gelitten habe, wobei davon auszugehen sei, dass er ihn sofort aufgesucht hätte, falls der Treppensturz tatsächlich auf einen Schwindel zurückzuführen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe ihn aber erst zwei Wochen später, am 22. Oktober 2001, aufgesucht. Die Behandlung für diesen zweiten Unfall habe inzwischen abgeschlossen werden können (vgl. Urk. 14/50).
3.2.5   Am 20. September 2002 gab der Beschwerdeführer der AXA an, wieder verstärkt unter Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule links zu leiden. Aus gesundheitlichen Gründen könne er seit drei Monaten nicht mehr arbeiten. Zusätzlich leide er unter Schmerzen in der Hand sowie Ohrenpfeifen (Urk. 14/59). Gemäss Arztbericht vom 3. Dezember 2002 war der Beschwerdeführer mehrmals bei Dr. K.___ wegen eines chronisch-lumbovertebralen Syndroms in Behandlung gewesen. Daneben gehe er in die Physiotherapie, wobei eine Beschwerdebesserung in Sicht sei (Urk. 14/M15). Weiteren Berichten von Dr. K.___ vom 13. sowie 17. März 2003 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit den Beschwerden in Folge des Schleudertraumas vom 22. März 2000 sowie des Treppensturzes vom September 2001 (Lumbovertebralsyndrom) zu kämpfen habe. Er leide immer noch unter erheblichen, sowohl zervikalen als auch lumbalen Schmerzen (vgl. Urk. 14/M18-19).
         Aus den weiteren medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 4. und 20. Dezember 2002 wegen Beschwerden im Bereich der oberen Brustwirbelsäule, der Schulter und des Kreuzes mit einer verminderten Mobilität der Brust- und Lendenwirbelsäule, einem dolenten Muskelhartspann im Bereich der Lenden- und Brustwirbelsäule links sowie segmentalen funktionellen Blockierungen in diesem Bereich in chiropraktorischer Behandlung war. Die behandelnde Chiropraktorin bejahte die Unfallkausalität dieser Beschwerden (vgl. Urk. 14/M20).
3.2.6   Laut Bericht vom 20. Januar 2003 war der Beschwerdeführer am 21./22. November 2002 im G.___, wo er mittels einer funktionsorientierten medizinischen Abklärung untersucht wurde. Als Diagnosen werden ein sakrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen strukturell-funktionell unklarer Ursache sowie ein verstärktes zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach dem HWS-Distorsionstrauma vom 22. März 2000 aufgeführt. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in anamnestischer Hinsicht angab, die Nackenschmerzen hätten zwar nach der neurologischen Begutachtung durch Dr. L.___ vom D.___ Anfang 2001 weiterhin angehalten, hätten aber im Verlauf deutlich abgenommen. Er habe dann vollzeitig als Lüftungsmonteur und Schweisser gearbeitet. Nach dem 31. Mai 2002 sei er bis heute zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, wobei die Kündigung seitens des Arbeitgebers auf den 30. September 2002 erfolgt sei. Grund für die Arbeitsunfähigkeit waren nach Ansicht des Beschwerdeführers Schmerzen aufgrund einer rechtsseitigen Leistenhernie, welche im Juli 2002 operativ angegangen worden sei. Diese Beschwerden seien nach der Operation verschwunden, es seien dann aber zunehmend Schmerzen im sakralen Bereich aufgetreten. Daneben hätten nach der Leistenhernienoperation die Nacken- und Kopfschmerzen zugenommen, wobei diese insgesamt von der Intensität her wesentlich geringer als die Sakralschmerzen seien. Bei der klinischen Untersuchung im G.___ konnten bei der Bewegung der Halswirbelsäule Endphasenschmerzen provoziert werden, und es fanden sich Druckdolenzen an den Occipitalansätzen und im Bereich der Cervikalmuskulatur. Ein muskulärer Hartspann wurde nicht festgestellt. Der Neurostatus war unauffällig. Aufgrund starker Selbstlimitierung und ungenügender Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers konnte das arbeitsbezogen relevante Problem mittels Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit bei schlechter Konsistenz der Tests nicht eruiert werden. Die Spezialisten des G.___ konnten die Ursache der im Anschluss an die Leistenhernienoperation verstärkt aufgetretenen Nacken- und Kopfschmerzen strukturell-funktionell nicht erklären. Abschliessend gingen sie von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit mindestens für eine körperlich leichte Tätigkeit aus (vgl. Urk. 14/M24).
3.2.7   Vom 28. Januar bis zum 25. Februar 2003 war der Beschwerdeführer in der F.___ zur stationären Rehabilitation hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 17. März 2003 hielten die Ärzte ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom bei Status nach der HWS-Distorsion vom 22. März 2000, ein thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Erstmanifestation im Januar 2001, rechtsbetonte Knieschmerzen sowie den Verdacht auf eine depressive Entwicklung fest. Die Eintrittsuntersuchung habe eine freie Beweglichkeit der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule und keine fokalen neurologischen Ausfälle gezeigt. Der Beschwerdeführer klagte vor allem über Schmerzen thorakal und paravertebral links sowie in den Knien und in der linken Schulter. Weiter erwähnte er Kopfschmerzen, welche seit dem Unfall vom 22. März 2000 3-4 mal pro Woche aufträten. Den Ärzten fielen eine starke Fixierung auf die Schmerzen sowie eher passive Copingstrategien des Beschwerdeführers auf. Nach der Durchführung einer neuropsychologischen Abklärung gingen die Ärzte von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer wechselbelastenden Tätigkeit aus, wobei eine weitere Steigerung im Verlauf möglich sei (vgl. Urk. 14/M22).
3.2.8   Da der Beschwerdeführer - nachdem er inzwischen ab 1. Juli 2003 im 100 %-Pensum als Lüftungsmonteur bei der Firma H.___ GmbH gearbeitet hatte (vgl. Urk. 3/15, Urk. 14/111) - nach einem Leitersturz aus einer Höhe von drei Metern vom 10. Februar 2004 mit Kontusion der Wirbelsäule, des Kopfes, des Beckens rechts sowie der linken Schulter sowie möglicher HWS-Distorsion wieder unter einem die Arbeitsfähigkeit einschränkenden zervikozephalen Schmerzsyndrom mit myofaszialer Ausstrahlung in den linken Schultergürtel sowie unter einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom rechts litt, wurde von der SUVA, bei welcher der neue Unfall versichert war, eine stationäre Rehabilitation in der I.___ veranlasst. Der stationäre Aufenthalt dauerte vom 16. Juni bis zum 21. Juli 2004. Der Beschwerdeführer klagte über linksseitige Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schmerzen im oberen Rückenbereich, in der unteren Lendenwirbelsäule sowie im Becken und der Leistengegend rechts. Die Ärzte konnten das Ausmass des subjektiven Beschwerdebildes durch die objektivierbaren somatischen Befunde nicht erklären. Die psychiatrische Abklärung in der I.___ führte zur Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion sowie grosser Tendenz zur Somatisierung bei erheblichen psychosozialen Belastungsfaktoren. Nach Auffassung der Ärzte der I.___ hinterliess der erste Unfall vom 22. März 2000 mit HWS-Distorsionstrauma eine dauernde Schmerzsymptomatik. Beim Unfall vom 10. Februar 2004 sei es zu einer Verstärkung der Kopf- und Nackenschmerzen und zusätzlichen Rückenschmerzen gekommen.
         Dr. med. N.___, Kreisarzt der SUVA, welche für den Unfall vom 10. Februar 2004 leistungspflichtig war, führte am 12. Oktober 2004 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch. Im diesbezüglichen Bericht hielt er fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor - wie bereits vor dem Unfall vom 10. Februar 2004 - unter panvertebralen Rückenschmerzen im Sinne eines Zervikalsyndroms und eines thorakolumbovertebralen Syndroms leide. Im Lendenwirbelsäulen-Bereich hätten degenerative Veränderungen ohne Hinweise für eine Kompression neuraler Strukturen festgestellt werden können. Ein radikuläres Reizsyndrom C8 habe weder klinisch noch neurographisch verifiziert werden können. Der klinische Schulterbefund sei unauffällig gewesen, wobei die endgradigen Schmerzangaben nicht das Schultergelenk, sondern die Trapeziusmuskulatur betreffen würden, und diese Symptomatik im Zusammenhang mit dem Zervikalsyndrom stehe. Nachdem eine strukturelle Verletzung der Wirbelsäule und des Bewegungsapparats durch den Leitersturz vom Februar 2004 habe ausgeschlossen werden können, sei davon auszugehen, dass durch diesen Unfall ein traumatischer Beschwerdeschub verursacht worden sei, welcher heute wieder abgeklungen sei. Ein mindestens wahrscheinlicher Kausalzusammenhang der fortbestehenden Beschwerden mit dem Leitersturz sei nicht mehr anzunehmen (vgl. Urk. 12/54/5 ff. im Verfahren IV.2008.00289).
         Im Auftrag des Krankenversicherers wurde der Beschwerdeführer am 24. Januar 2005 in der O.___ (Nachfolgend: O.___) psychiatrisch und orthopädisch-chirurgisch begutachtet. Die Gutachter diagnostizierten ein chronisches zervikospondylogenes und thorakolumbales Schmerzsyndrom sowie eine Anpassungsstörung mit reaktivem, depressivem Verstimmungsbild bei Verdacht auf somatoforme Schmerzstörungen bei schwierigem familiärem, professionellem und kulturellem Hintergrund. Aufgrund der gestellten Diagnosen gingen die Gutachter von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus und attestierten dem Beschwerdeführer ab 1. April 2005 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, welche das Heben von Gewichten von 5-10 kg mitumfassen (Urk. 3/14).
        
4.
4.1     Laut einhelliger Auffassung der erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ (vgl. Urk. 14/M10, Urk. 14/M16), des damaligen Hausarztes Dr. B.___ (vgl. Urk. 14/M2-3) sowie der den Beschwerdeführer anschliessend untersuchenden Neurologen Dr. J.___ (vgl. Urk. 14/M1, Urk. 14/M5) und Dr. L.___ (Urk. 14/M12) erlitt der Beschwerdeführer am 22. März 2000 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule. Sodann steht aufgrund der medizinischen Akten ohne Weiteres fest, dass dieses Ereignis keine organisch-strukturellen traumatischen Läsionen im Bereich der Halswirbelsäule und des Schädels hinterlassen hat (vgl. Urk. 19 S. 2, Urk. 3/14 S. 2 und 8, Urk. 14/M6). Bei den auf den MRI-Bildern vom 6. Juni 2000 sichtbar gewordenen äusserst diskreten Veränderungen im Sinne beginnender Osteochondrosen im Bereich C5/6 und C6/7 handelt es sich um degenerative Befunde (vgl. Urk. 14/M6). Zum andern ist jedoch aktenmässig belegt, dass nach und nach viele der zum sogenannt typischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma gehörenden Symptome (vgl. vorstehend Erw. 3.3) auftraten (Kopf- und Nackenschmerzen, Übelkeit, Lichtscheue [vgl. Urk. 14M10, Urk. 14/M16], Schwindel, Adynamie [Urk. 14/M1] und depressive Verstimmung [Urk. 14/M3]). Das Vorliegen dieser zum typischen bunten Beschwerdebild nach Schleudertrauma gehörenden Symptome führt zusammen mit der klaren und nachvollziehbaren Stellungnahme von Dr. L.___, wonach die Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen links sicher und das Ohrpfeifen links mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 22. März 2000 zurückzuführen seien (vgl. Urk. 14/M12 S. 10), offenbar entgegen der Ansicht der AXA (vgl. Urk. 25 S. 3) zur Bejahung der natürlichen Kausalität zwischen diesen unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Beeinträchtigungen und dem Ereignis vom 22. März 2000.
4.2     Sodann ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerden in der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie im Sakrum auf die am 22. März 2000 erlittene HWS-Distorsion zurückgehen könnten, zumal diese Beschwerden in deutlichem zeitlichem Abstand zum Unfall vom 22. März 2000 erstmals auftraten (vgl. Urk. 14/M22 S. 1, Urk. 14/M24 S. 2) und ein Zusammenhang mit dem Treppensturz vom 18. September 2001 und mit der operierten Leistenhernie beziehungsweise auch rein krankhafte Ursachen wahrscheinlicher sind. Deshalb ist das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhanges dieser Beschwerden mit dem Unfall vom 22. März 2000 nicht überwiegend wahrscheinlich.

5.      
5.1     Die AXA hat für das Unfallereignis vom 22. März 2000 bis zum 17. Februar 2002 Taggeldleistungen erbracht und die Übernahme der Heilungskosten per 28. Februar 2002 eingestellt (vgl. Urk. 2 S. 2). Insoweit ist die Unfallkausalität (auch die adäquate Kausalität) und die sich daraus ergebende Leistungspflicht der AXA - mit Blick auf die Akten zu Recht - nicht bestritten. Da der Beschwerdeführer am 18. Februar 2002 eine neue Stelle als Lüftungsmonteur mit einem 100%igen Beschäftigungspensum angetreten hatte (14/55 S. 1, 14/94 S. 5) und die Behandlung der auf den Unfall vom 22. März 2000 zurückgehenden Beschwerden zwischenzeitlich offenbar eingestellt worden war (vgl. dazu Urk. 14/50 sowie Urk. 14/M14-15), wobei der Hausarzt Dr. K.___ am 6. Dezember 2001 ausgeführt hatte, Folgebeschwerden des Unfalls vom 23. März 2000 hätten bei den letzten Konsultationen vom 30. Oktober und 22. November 2001 nur eine untergeordnete Rolle gespielt (vgl. Urk. 14/50; vgl. auch Urk. 14/53 sowie Urk. 14/M14), bestand für die AXA keine Veranlassung zu weiteren Leistungen (vgl. Urk. 14/55-57). Bei Einstellung der Leistungen war auch die am 22. März 2000 ebenfalls erlittene Prellung am linken Vorderarm ausgeheilt (vgl. Urk. 14/8 S. 2).
5.2     Bei Einstellung der Versicherungsleistungen durch die AXA Ende Februar 2002 war auch die Behandlung der Folgen des bei der AXA grundsätzlich nicht versicherten Treppensturzes vom 18. September 2001 weitgehend abgeschlossen (vgl. Urk. 14/50). Sofern diesbezüglich später weitere Behandlungen stattfanden (vgl. Urk. 14/M15 sowie Urk. 14/M18-19), ist zu beachten, dass der Treppensturz nach Einschätzung von Dr. K.___ in keinem Kausalzusammenhang mit dem versicherten Ereignis vom 22. März 2000 stand (im Sinne einer mittelbaren Mitverursachung des Treppensturzes durch Schwindelbeschwerden, welche von der HWS-Distorsion vom 22. März 2000 herrühren; vgl. Urk. 14/50, Urk. 14/M14), weshalb die AXA für die Folgen des Treppensturzes auch aus diesem Grund keine Leistungspflicht trifft. Auch findet die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er aufgrund des am 22. März 2000 erlittenen Schleudertraumas empfindlicher auf die Folgen des Treppensturzes reagiert habe (vgl. zur möglichen Leistungspflicht des Unfallversicherers bei solchen Konstellationen Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, N.___burg i. Ue. 1995, S. 144 mit Beispielen), so dass sich dessen Folgen stärker ausgewirkt hätten (vgl. Urk. 1 S. 14, Urk. 18 S. 7 und 9), in den Akten keinerlei Stütze.

6.
6.1    
6.1.1   Der Beschwerdeführer konnte die am 18. Februar 2002 aufgenommene Arbeit als Lüftungsmonteur offenbar eine Zeit lang ohne grössere Probleme bewerkstelligen (vgl. Urk. 1 S. 9, Urk. 14/55 S. 2). Nach dem 31. Mai 2002 war er aufgrund einer unfallfremden rechtsseitigen Leistenhernie vollständig arbeitsunfähig. Im Anschluss an eine Inguinalhernienoperation im Juli 2002 traten - nebst den ebenfalls unfallfremden Schmerzen in der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie im sakralen Bereich - Nacken- und Kopfschmerzen wieder vermehrt auf (vgl. Urk. 14/M24 S. 2). Aus diesem Grund meldete er sich am 20. September 2002 wieder bei der AXA mit der Frage, ob diese für die Therapie aufkomme (vgl. Urk. 14/59).
6.1.2   Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der AXA sowie den Ärzten des G.___ ist zu vermuten, dass die durch den Unfall vom 22. März 2000 ausgelösten Nacken- und Kopfschmerzen zwar nie für längere Zeit vollständig zurückgingen, jedoch mit der Zeit in den Hintergrund traten, so dass der Beschwerdeführer ab dem 18. Februar 2002 wieder zu 100 % arbeiten konnte. Fest steht sodann mit Blick auf die Berichte der behandelnden Chiropraktorin vom 30. Mai 2003 (Urk. 14/M20), des G.___ vom 20. Januar 2003 (Urk. 14/M24) sowie der F.___ vom 25. Februar 2003 (Urk. 14/M22), dass die Kopf- und Nackenbeschwerden im Zeitraum zwischen Juli 2002 und der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit als Lüftungsmonteur bei der H.___ GmbH im Vollzeitpensum ab 1. Juli 2003 (vgl. Urk. 3/14 S. 2, Urk. 3/15 S. 2, Urk. 14/111) im Verhältnis zu den übrigen gesundheitlichen Problemen (sakrales und thorakolumbales Schmerzsyndrom, Knieschmerzen, psychische Symptome) nur eine sehr untergeordnete Rolle spielten. Den Ärzten des G.___ gab der Beschwerdeführer am 21./22. November 2002 nämlich selbst an, dass die wieder verstärkt aufgetretenen Nacken- und Kopfbeschwerden von der Intensität her deutlich geringer als die übrigen Beschwerden gewesen seien (Urk. 14/M24 S. 5). Die Ärzte der F.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 17. März 2003, der Beschwerdeführer habe vor allem über Schmerzen thorakal und paravertebral links sowie in den Knien und in der linken Schulter geklagt (vgl. Urk. 14/M22 S. 2). Für nur unwesentliche Beschwerden spricht auch die Tatsache, dass während dieser Zeit die hausärztliche, chiropraktorische und physiotherapeutische Behandlung der Blockierungen und Verspannungen im Bereich der Lenden- und Brustwirbelsäule im Vordergrund stand (vgl. Urk. 14/B71, Urk. 14/M15, Urk. 14/M20) und sowohl die behandelnde Chiropraktorin als auch die Ärzte des G.___ und der F.___ keine wesentlich eingeschränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit und keinen Muskelhartspann oder ähnliche Befunde im Bereich der Halswirbelsäule in ihren Berichten erwähnten (vgl. Urk. 14/M20, Urk. 14/M22 S. 2, Urk. 14/M24 S. 2 f.). Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz der von den Ärzten der F.___ am 17. März 2003 unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung (und der Möglichkeit einer Steigerung im weiteren Verlauf; vgl. Urk. 14/M22 S. 2) am 1. Juli 2003 wieder die Arbeit als Lüftungsmonteur mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % aufnehmen konnte und nicht zunächst in geringeren, schrittweise gesteigerten Pensen arbeitete. Zusammen mit der Einschätzung der Spezialisten des G.___, dass ihm bereits im November 2002 zumindest in einer körperlich leichten Tätigkeit ein Vollzeitpensum zumutbar war (vgl. Urk. 14/M24 S. 4), spricht dies dafür, dass zumindest die im Hintergrund stehenden Beschwerden im Nacken- und Schulterbereich im Zeitraum zwischen Juli 2002 und Juli 2003 nur zu einer vernachlässigbar geringfügigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Nach dem Gesagten ist - auch mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer ab 18. Februar 2002 zu 100 % arbeiten konnte - nicht davon auszugehen, dass von einer spezifischen Heilbehandlung der im Anschluss an die Leistenhernienoperation verstärkt aufgetretenen, aber im Vergleich zu den übrigen Beschwerden im Hintergrund stehenden Kopf- und Nackenbeschwerden eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (und der Arbeitsfähigkeit) zu erwarten war (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Der nicht weiter begründeten Einschätzung der Ärzte der I.___, wo der Beschwerdeführer vom 16. Juni bis zum 21. Juli 2004 stationär hospitalisiert war, wonach der Unfall vom 22. März 2000 mit HWS-Distorsionstrauma eine dauernde Schmerzsymptomatik hinterlassen habe (vgl. Urk. 19 S. 2), kann - soweit damit eine schwerwiegende Schmerzsymptomatik postuliert wurde - zumindest im Hinblick auf den in dieser Erwägung behandelten Sachverhalt im Zeitraum Juli 2002 bis Juli 2003 nicht gefolgt werden. Wie vorstehend aufgezeigt wurde, lassen die zeitechten medizinischen Berichte nämlich auf eine relativ leichtgradige Kopf- und Nackenschmerzsymptomatik schliessen. Nichts anderes gilt für das Zeugnis von Dr. K.___ vom 18. Dezember 2006, worin dieser ausführte, es bestünden aktuell nur noch Beschwerden, welche auf den Unfall vom 22. März 2000 zurückzuführen seien (vgl. Urk. 3/17). Schliesslich ist noch zu berücksichtigen, dass auch die bildgebend sichtbar gewordenen Osteochondrosen in den Segmenten C5/6 und C6/7 (vgl. Urk. 14/M6, Urk. 14/M24 S. 2), welche degenerativer - und damit unfallfremder - Natur sind, zumindest für einen Teil der nur leichtgradigen Beschwerden als Ursache in Frage kommen, für welchen die AXA aber nicht einzustehen hätte.
6.2     Bereits relativ kurze Zeit nach dem Unfall vom 22. März 2000 wiesen sowohl der Neurologe Dr. J.___ als auch der damalige Hausarzt Dr. B.___ auf psychische Auffälligkeiten im Sinne einer Verlangsamung im Verhalten und einer morosen beziehungsweise leichten depressiven Verstimmung hin (vgl. Urk. 14/M1 S. 2 f., Urk. 14/M3, Urk. 14/M5 S. 3). Die Psychiater des P.___ stellten in ihrem Bericht vom 18. Oktober 2000 allerdings einzig eine Verdachtsdiagnose im Sinne einer Anpassungsstörung nach Auffahrunfall mit Schleudertrauma. Einer von ihnen empfohlenen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung blieb der Beschwerdeführer fern (vgl. Urk. 14/M9), wobei er der AXA gegenüber die Auffassung vertrat, nicht unter psychischen Problemen zu leiden (vgl. Urk. 14/49). Ab dem 18. Februar 2002 konnte er wieder uneingeschränkt als Lüftungsmonteur arbeiten, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die psychischen Probleme damals weitgehend abgeklungen waren.
         Aus den ärztlichen Berichten, welche den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem Wiederaufflackern der Kopf- und Nackenbeschwerden nach der Leistenhernienoperation im Juli 2002 und der erneuten Wiederaufnahme der Arbeit als Lüftungsmonteur per 1. Juli 2003 abbilden, ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf eine erhebliche psychische Problematik. Dr. K.___ erwähnte in seinem Verlaufsbericht vom 13. März 2003 einzig einen etwas depressiven Habitus (vgl. Urk. 14/M18), die Ärzte der F.___ äusserten in ihrem Bericht vom 17. März 2003 ebenfalls einzig den Verdacht, dass eine depressive Entwicklung vorliege (vgl. Urk. 14/M22 S. 1 f.).
         Insgesamt ist davon auszugehen, dass auch im Zeitraum zwischen Juli 2002 und der Wiederaufnahme der Arbeit am 1. Juli 2003 höchstens leichtgradige depressive Symptome vorlagen, welche zum einen für sich allein erfahrungsgemäss zu keiner wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu führen vermögen. Zum anderen ist auch festzuhalten, dass der Unfallversicherer für das von den Ärzten des G.___ beobachtete selbstlimitierende Verhalten (Urk. 14/M24 S. 3) und die in der F.___ festgestellte Fixierung auf die Schmerzen (Urk. 14/M22 S. 2) grundsätzlich nicht aufzukommen hat, da bis zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im Vollzeitpensum per 1. Juli 2003 ärztlicherseits nie eine somatoforme Schmerzstörung oder eine ähnliche psychische Pathologie diagnostiziert worden war. Die dokumentierten geringgradigen psychischen Befunde schliessen somit die Annahme eines von der Halswirbelsäulenproblematik verselbständigten psychischen Beschwerdebildes aus und sind als Teil des typischen Symptomenkomplexes nach Schleudertrauma aufzufassen. Da nach der Leistungseinstellung per Februar 2002 auch keine spezifische, fachärztlich-psychiatrische Behandlung der psychischen Beschwerden mehr erfolgte, ist davon auszugehen, dass nach diesem Zeitpunkt von einer spezifischen Heilbehandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten war (vgl. vorstehend Erw. 1.2).
6.3     Die von der Neuropsychologin der F.___ am 17. März 2003 attestierte 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Tests bezüglich Gedächtnis/Lernen, visueller Wahrnehmung/räumlich-konstruktiver Fertigkeiten und problemlösendem Denken unauffällige bis überdurchschnittliche Leistungen erbrachte und einzig eine diskret bis leicht eingeschränkte Aufmerksamkeit/Konzentration zeigte. Offenbar beruhte die von der Neuropsychologin bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich auf dem beobachteten konstant langsamen Arbeitstempo, welches von der Neuropsychologin im Wesentlichen mit einer eingeschränkten psychophysischen Belastbarkeit erklärt wurde (vgl. Urk. 14/M22 S. 1 f. und S. 5 f.). Hier ist aber zunächst zu berücksichtigen, dass der grösste Teil der damals bestehenden physischen Beschwerden nicht auf das Unfallereignis vom 22. März 2000 zurückgeht, weshalb bereits fraglich ist, ob die erhobene neuropsychologische Einschränkung in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 22. März 2000 steht. Dagegen stellten die Ärzte des G.___ unfallversicherungsrechtlich nicht zu berücksichtigende Faktoren wie Selbstlimitierung fest (vgl. Urk. 14/M24 S. 3), welche ebenfalls geeignet sind, die bei den neuropsychologischen Tests gezeigte Verlangsamung des Beschwerdeführers zu erklären. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner bisherigen Anstellungen hauptsächlich körperliche Arbeiten versah, weshalb die attestierte hochgradige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Verlangsamung bei der Erledigung bestimmter geistiger Arbeiten nicht nachvollziehbar ist beziehungsweise nicht ersichtlich ist, inwieweit sich dies auf die berufliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken sollte, zumal er ab 1. Juli 2003 wieder vollzeitig in einem handwerklichen Beruf arbeiten konnte. Aus diesen Gründen erwächst der AXA aus diesen Befunden keine Leistungspflicht.
6.4    
6.4.1   Ab 1. Juli 2003 arbeitete der Beschwerdeführer mit einem 100%igen Beschäftigungspensum bei der H.___ GmbH. Während dieser Anstellung erlitt er am 10. Februar 2004 einen weiteren Unfall, indem er aus einer Höhe von drei Metern von einer Leiter stürzte. Für diesen Unfall ist grundsätzlich die SUVA leistungspflichtig, welche ihre Leistungspflicht für die Folgen der am 10. Februar 2004 erlittenen Schulter- und Beckenkontusion links sowie erneuten HWS-Distorsion anerkannte (vgl. Urk. 3/15). Gestützt auf die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. N.___ stellte sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 30. Mai 2005 per 31. Oktober 2004 ein, da sie davon ausging, dass der Unfall vom 10. Februar 2004 lediglich einen traumatischen Beschwerdeschub ausgelöst habe, wobei mangels zusätzlicher nachweisbarer struktureller Verletzung der Halswirbelsäule eine richtunggebende Verschlimmerung der vor dem Unfall vom 10. Februar 2004 bestehenden Befunde ausgeschlossen werden könne und spätestens per 31. Oktober 2004 wieder der Vorzustand erreicht gewesen sei (vgl. Urk. 3/15). Der Einspracheentscheid der SUVA vom 30. Mai 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten, und dessen Schlussfolgerungen werden im vorliegenden Verfahren nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 8).
6.4.2   Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der Unfall vom 22. März 2000 sei für den Leitersturz vom 10. Februar 2004 mitverantwortlich gewesen. Allerdings substantiiert er diese Behauptung nicht weiter (vgl. Urk. 18 S. 7 und 9), so dass weitgehend unklar bleibt, inwiefern ein Kausalzusammenhang zwischen den beiden Unfällen bestehen soll. Zwar wurde in der Rechtsprechung und Lehre bereits anerkannt, dass ein Unfall durch seine gesundheitlichen Folgen ein erhöhtes Unfallrisiko setzen und damit einen zweiten Unfall (mittelbar) verursachen kann. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem Urteil aus dem Jahr 1960 anerkannt, dass ein erster Unfall, welcher eine bleibende Schädigung des Gleichgewichtsapparates mit konsekutiven Schwindelerscheinungen zur Folge hatte, für einen fünf Jahre später erfolgten Sturz auf einer Bergwanderung infolge der Schwindelerscheinungen die natürliche und zugleich adäquate Ursache war (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 464 f.; vgl. auch Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 70 f. sowie Omlin, a.a.O., S. 141 ff. mit weiteren Beispielen). Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Hausarzt Dr. K.___ bereits bezüglich des Treppensturzes vom 22. Oktober 2001 festhielt, dass dieser in keinerlei Zusammenhang zum versicherten Ereignis vom 22. März 2000 stand (vgl. Urk. 14/50, Urk. 14/M14). In den Akten fehlen sodann auch jegliche Hinweise auf einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Leitersturz vom 10. Februar 2004 und den Folgebeschwerden der HWS-Distorsion vom 22. März 2000. Schliesslich nimmt die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs auch mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfall vom 22. März 2000 ab, weshalb auch aus diesem Grund ein Kausalzusammenhang unwahrscheinlich erscheint. Ein solcher ist damit nicht belegt.
6.4.3   Schliesslich findet auch die Behauptung, dass der Beschwerdeführer aufgrund des am 22. März 2000 erlittenen Schleudertraumas empfindlicher auf die Folgen des Leitersturzes vom 10. Februar 2004 reagiert habe, so dass sich dessen Folgen stärker ausgewirkt hätten (vgl. Urk. 1 S. 14, Urk. 18 S. 7 und 9), in den Akten keinerlei Stütze. Im Übrigen ist die SUVA für sämtliche Folgen des Unfalls vom 10. Februar 2004 bis zum erreichen des Vorzustands aufgekommen (vgl. Urk. 3/15), wobei der Beschwerdeführer gegen die Regelung der eigenen Leistungspflicht durch die SUVA nicht opponiert hat (vgl. Urk. 1 S. 7 f.). Deshalb ist nicht nachvollziehbar, für welchen im Anschluss an den Unfall vom 10. Februar 2004 eingetretenen Schaden die AXA noch Leistungen erbringen könnte.
6.4.4   Auch wenn man davon ausgehen würde, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem bei der AXA versicherten Unfall vom 22. März 2000 und dem bei der SUVA versicherten Unfall vom 10. Februar 2004 beziehungsweise seinen Folgen besteht, scheidet eine direkte Leistungspflicht der AXA für die Folgen des Unfalls vom 10. Februar 2004 aus. Am 10. Februar 2004 bestand nämlich der Versicherungsschutz nach UVG bei der SUVA. Gemäss Art. 77 Abs. 1 UVG erbringt bei Berufsunfällen derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. In Art. 100 UVV betreffend die Leistungspflicht bei erneutem Unfall wird sodann der Grundsatz konkretisiert, wonach der zuletzt zuständige Unfallversicherer die vollen Leistungen zu erbringen hat. Es soll damit vermieden werden, dass mehrere Leistungsansprüche bestehen und der Versicherte seine Ansprüche bei verschiedenen Versicherern geltend zu machen hat (vgl. Urteil des Eidgenossischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 17. Juli 2002, U 417/01, Erw. 3c; vgl. auch Omlin, a.a.O., S. 114 f. und S. 143 Fn 511 sowie Maurer, a.a.O., S. 71 ff.). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Leistungspflicht der SUVA für den Unfall vom 10. Februar 2004 derjenigen der AXA (für allenfalls fortbestehende Folgen des Unfalls vom 22. März 2000) vorgeht.

7.      
7.1     Es hat sich ergeben, dass für die Zeit zwischen der Einstellung der Taggeldleistungen per 17. und der Heilungskostenübernahme per 28. Februar 2002 und dem erneuten Unfall vom 10. Februar 2004 von einer spezifischen Heilbehandlung der von der Halswirbelsäule ausgehenden - und in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 22. März 2000 stehenden - Symptomen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten war. Deshalb durfte die AXA per Ende Februar das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen den fortbestehenden Beschwerden und dem Unfall vom 22. März 2000 prüfen (BGE 134 V 113 Erw. 3.2). Nachfolgend ist noch zu überprüfen, ob die AXA die Adäquanz zu Recht verneint hat.
7.2     Unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 11) ist der Unfall vom 22. März 2000 bei den mittelschweren Unfällen einzuordnen.
         Der Unfall hat sich - objektiv betrachtet - weder unter besonders dramatischen Begleiterscheinungen ereignet, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit.
         Auch hatte der Unfall keine sichtbaren schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge (vgl. Urk. 14/M16, Urk. 14/M7). Die Diagnose eines Schleudertraumas vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf hierzu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Juli 2007 in Sachen S., U 563/06, Erw. 4.2). Solche Umstände sind beim Beschwerdeführer durch die medizinischen Akten nicht dokumentiert.
         Von einer fortgesetzt spezifischen und den Beschwerdeführer belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss Ende Februar 2002 kann ebenfalls nicht die Rede sein. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der erste Hausarzt Dr. B.___ bereits am 19. Juni 2000 ein baldiges Ende der Beschwerden erwartete (vgl. Urk. 3/3). Auch blieb der Beschwerdeführer offenbar vom 25. Juli 2000 (letzte Kontrolle bei Dr. B.___) bis zum 22. September 2000 (erste Konsultation bei Dr. K.___) den Behandlungsterminen bei Dr. B.___ unentschuldigt fern (vgl. Urk. 14/M8, Urk. 14/M11). Auch Dr. K.___ wies am 15. Mai 2001 darauf hin, dass der Beschwerdeführer weder Physiotherapie noch weitere Konsultationen gewollt habe (vgl. Urk. 14/M13). Insgesamt sprechen die medizinischen Akten nicht für eine zeitlich engmaschige, intensive und konstant auf die berufliche Eingliederung gerichtete ärztliche Behandlung.
         Das Kriterium der erheblichen Beschwerden ist ebenfalls zu verneinen, da Dr. L.___ in seinem schlüssigen Gutachten vom 8. Januar 2001 nicht von einer Chronifizierungsgefahr der auf den Unfall vom 22. März 2000 zurückgehenden Halswirbelsäulenbeschwerden ausging. Ausserdem attestierte er lediglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die ersten drei Monate nach dem Unfall, ging anschliessend für zwei Monate von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und danach von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei er nach Optimierung der Therapie das baldige Wiederereichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit erwartete (vgl. Urk. 14/M12). Zu berücksichtigen ist sodann, dass auch die von den behandelnden Ärzten erhobenen klinischen Befunde im Bereich der Halswirbelsäule im Sinne muskulärer Verspannungen und Bewegungseinschränkungen - bei Fehlen unfallkausaler objektivierbarer struktureller Läsionen - bereits kurze Zeit nach dem Unfall nicht mehr erheblich waren, so dass Dr. J.___ bereits am 29. Mai 2000 keine Hartspannveränderungen oder Triggerpunkte an Nacken und Schultergürtel mehr vorfand (vgl. Urk. 14/M1, Urk. 14/M5 14/M10-12).
         Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ergeben sich aus den medizinischen Akten ebenso wenig Anhaltspunkte wie für einen schwierigen Heilungsverlauf oder Komplikationen bis zum Fallabschluss.
         Das Kriterium einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist schliesslich ebenfalls nicht gegeben, da der Beschwerdeführer, wie bereits gesagt, gemäss Dr. L.___ bereits drei Monate nach dem Unfall zu 50 % arbeitsfähig war, mit anschliessender Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % und 100 % (vgl. Urk. 14/M12).
         Zusammenfassend ergibt sich, dass keines der höchstrichterlichen Kriterien erfüllt ist, weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem am 22. März 2000 erlittenen Schleudertrauma und den nach dem Fallabschluss per Ende Februar 2002 anhaltenden, organisch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden zu verneinen ist.
7.3     Hinsichtlich der von den Ärzten der I.___ im Rahmen der Hospitalisation vom 16. bis 21. Juli 2004 beobachteten Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion sowie grosser Tendenz zur Somatisierung bei erheblichen psychosozialen Belastungsfaktoren (vgl. Urk. 19) ist zunächst festzuhalten, dass diese Diagnose erst nach dem dritten Unfall vom 10. Februar 2004 gestellt worden ist (vgl. zur Leistungspflicht der AXA für den Unfall vom 10. Februar 2004 die Erwägung 6.3). Auch wenn man davon ausgehen würde, dass diese Störung bereits vor dem dritten Unfall bestand, so ist zum einen fraglich, ob dadurch eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultierte. Zum anderen wäre, nähme man einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dieser Störung und dem bei der AXA versicherten Unfall vom 22. März 2000 an, das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen diesem Beschwerdebild und dem nicht besonders schwerwiegenden Ereignis vom 22. März 2000 klarerweise zu verneinen (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Für die Folgen der von den Ärzten der I.___ diagnostizierten Anpassungsstörung besteht daher ebenfalls keine Leistungspflicht der AXA.

8.       Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über den 17. beziehungsweise 28. Februar 2002 hinaus keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen der AXA hat. Unter diesen Umständen erübrigen sich die beantragten weiteren Sachverhaltsabklärungen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.

9.
9.1     Gestützt auf die bis Ende 2006 belegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. Urk. 8 sowie Urk. 9/1-21) bewilligte das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 22. Mai 2007 (Urk. 15) das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2007 um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. Urk. 1 S. 2).
9.2     Mit Verfügung vom 17. November 2008 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung im ebenfalls beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hängigen und mit heutigem Urteil abgeschlossenen Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers IV.2008.00289 aufgrund der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgewiesen (Urk. 19 im Prozess Nr. IV.2008.00289). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
9.3    
9.3.1   Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht und mithin auch die Frage nach dem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestimmt sich nach Art. 61 ATSG unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach kantonalem Recht. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (§ 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
9.3.2   Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Verbeiständung wieder entzogen werden (vgl. §§ 91 und 92 der Zivilprozessordnung [ZPO]; BGE 122 I 324 Erw. 2c; 122 I 6 Erw. 4a; Christian K.___, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 16 Rz 17 mit Hinweisen sowie § 28 Rz 5 lit. d/dd). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters kann dabei nach der Rechtsprechung auch rückwirkend entzogen werden. Denn eine Partei, die aus späterer Sicht den ganzen Prozess auf eigene Rechnung zu führen in der Lage ist, soll nicht deshalb teilweise davon entbunden sein, weil sie in einem früheren Zeitpunkt bedürftig war (vgl. BGE 122 I 7 Erw. 4a; BGE 111 Ia 278 Erw. 2a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 29. August 2006, U 445/05, Erw. 6.3.3. mit Hinweisen; Christian K.___, a.a.O., § 16 Rz 17).
9.4     Da mit Verfügung vom 17. November 2008 im Prozess Nr. IV.2008.00289 aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8 sowie Urk. 9/1-8 im Prozess Nr. IV.2008.00289) die Bedürftigkeit verneint werden musste, ist aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch die Anwaltskosten für das vorliegende Verfahren selbst tragen kann, allenfalls mittels Ratenzahlungen. Die mit Verfügung vom 22. Mai 2007 erfolgte Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Stefan Galligani (Urk. 15) ist dem Beschwerdeführer daher rückwirkend zu entziehen.


Das Gericht beschliesst:
           Der mit Verfügung vom 22. Mai 2007 bestellte unentgeltliche Rechtsvertreter Rechtsanwalt Stefan Galligani, Schöftland, wird dem Beschwerdeführer rückwirkend entzogen.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stefan Galligani
- Rechtsanwältin Marianne I. Sieger
- Bundesamt für Gesundheit
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).