Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 8. September 2008
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.1 A.___, geboren 1961, war im Rahmen seiner seit Februar 1990 bei der B.___ Ltd., Z.___, ausgeübten Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert (Urk. 9/2). Ferner arbeitete er seit Juli 1995 im Nebenerwerb als Sicherheitsbeamter bei der C.___-Stiftung, Z.___, und war über diese bei der Alpina Versicherungen gegen Unfall versichert (Urk. 9/1).
Am 7. Mai 1996 zog er sich eine Knieverletzung zu (Urk. 9/2 und Urk. 9/4).
Mit Schreiben vom 15. März 2000 stellte die SUVA die Heilkosten- und Taggeldleistungen ein (Urk. 9/101) und mit Verfügung vom 1. Mai 2000 sprach sie dem Versicherten ab 1. Mai 2000 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % eine Rente zu (Urk. 9/110). Die Einsprache vom 29. Mai 2000 (Urk. 9/123) wies die SUVA mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid am 1. Septem-ber 2000 ab (Urk. 9/125).
1.2 Am 8. Mai 2001 wurde eine Narbenrevision durchgeführt (Urk. 9/165, Urk. 9/168) und ab 17. Juni 2001 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 9/170; vgl. auch Urk. 9/174), worauf dem Versicherten Arbeitslosentaggelder ausgerichtet wurden (Urk. 9/191-192, Urk. 9/217). Die SUVA erbrachte Leistungen für Ergotherapie (Urk. 9/211; Urk. 9/215).
1.4 Am 10. Mai 2002 teilte die SUVA dem Versicherten die Einstellung der Heilkostenleistungen mit (Urk. 9/218). Nach Abklärungen anhaltender Neurombeschwerden (Urk. 9/215-216, Urk. 9/219, Urk. 9/221, Urk. 9/223) wurde am 25. November 2002 eine erneute Neuromresektion vorgenommen (Urk. 9/225 Beilage, Urk. 9/232) und am 24. Februar 2003 die Behandlung abgeschlossen (Urk. 9/227).
1.5 Mit Verfügung vom 7. August 2003 (Urk. 9/239) und Einspracheentscheid vom 23. März 2004 (Urk. 9/254) hielt die SUVA einerseits die Einstellung der Taggeldleistungen per 18. August 2003 fest und sicherte andererseits die weitere Erbringung der notwendigen Heilungskostenleistungen zu.
Dagegen erhob der Versicherte am 21. Juni 2004 Beschwerde und stellte Antrag auf Ausrichtung des Taggeldes für die Zeit ab 19. August 2003 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 9/270 Beilage). Mit Urteil vom 27. Oktober 2005 im Verfahren Nr. UV.2004.00156 wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab (Urk. 9/270). Dabei hielt es in Würdigung der bis Juni 2004 erstatteten medizinischen Berichte fest, es sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 19. August 2003 die nämliche, vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidenangepassten Tätigkeit gegeben war wie im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 15. März 2000. Die damals vorgelegenen Beschwerden sind mit der Rentenzusprache abgegolten, so dass die Leistungseinstellung zu Recht erfolgte (Urk. 9/270 S. 17 Erw. 6.4).
1.6 Mit Schreiben vom 14. September 2004 (Urk. 9/277) und 1. November 2004 (Urk. 9/285) sowie mit Verfügung vom 22. August 2005 (Urk. 9/318) verneinte die SUVA eine über die bis 28. August 2004 erfolgten Taggeldzahlungen und die bis September 2004 übernommenen Behandlungskosten hinausgehende Leistungspflicht. Einzig für Schmerzmittel könne sie gelegentlich noch aufkommen (Urk. 9/318 S. 1 unten).
Dagegen erhob der Versicherte am 15. September 2005 Einsprache (Urk. 9/319), wobei er insbesondere eine zusätzliche Beeinträchtigung durch ein nach der am 1. Mai 2000 erfolgten Rentenzusprache neu aufgetretenes Neurom in der Kniekehle geltend machte (Urk. 9/319 S. 4).
Die SUVA wies die Einsprache am 13. Oktober 2006 ab (Urk. 9/321 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Januar 2007 Beschwerde und beantragte, es seien ihm auch über den 28. August 2004 hinaus die geschuldeten Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) und es sei ihm aufgrund des Rückfalls mit Operation vom 8. Juli 2004 eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Ferner beantragte er die unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2007 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Am 3. April 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden rechtlichen Grundlagen wurden bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Oktober 2005 dargelegt (Urk. 9/270 S. 4 ff. Erw. 1 und 2). Da-rauf wird verwiesen.
2.
2.1 Kreisarzt Dr. D.___, Chirurgie FMH, hielt nach entsprechender Untersuchung am 9. Februar 2000 fest, eine Behinderung für sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten liege nicht mehr vor; auch wechselbeiniges Treppensteigen und Lastentragen bis 20 kg wäre gelegentlich zumutbar (Urk. 9/90 S. 3 Mitte).
In seinem Bericht vom 1. November 2001 riet Dr. D.___ von weiteren operativen Eingriffen ab. Es bestehe keine zusätzliche relevante Behinderung. Im Rahmen des anlässlich der Berentung festgelegten Zumutbarkeitsprofils dürfe eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden (Urk. 9/203 S. 2 unten).
Kreisarzt Dr. med. E.___, Chirurgie FMH, hielt nach entsprechender Untersuchung am 16. Juli 2003 fest, insgesamt präsentiere sich die Situation nicht wesentlich anders als vor zwei Jahren; bei geeigneter beruflicher Integration gemäss bestehendem Zumutbarkeitsprofil bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/235 S. 3).
2.2 Prof. Dr. med. F.___, Chirurgie sowie plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie FMH, erachtete am 1. Juni 2004 eine partielle mediale Kniedenervierung als angezeigt (Urk. 9/272 oben), die er sodann am 8. Juli 2004 vornahm (Urk. 9/272 = Urk. 3/3). Am 16. August 2004 hielt er fest, der Beschwerdeführer sei von Seiten der Schmerzen überglücklich; vor allem sei auch das Schlafen in der Nacht wieder vollständig möglich. Seit die Schmerzen nun nicht mehr limitierend seien, komme die Instabilität im Kniegelenk wieder zum Vorschein (Urk. 9/272 unten).
Dr. med. G.___, Orthopädie und Chirurgie FMH, behandelte den Beschwerdeführer auf Zuweisung von Prof. F.___ und berichtete am 15. Oktober 2004 über Druckdolenzen, giving-away-Symptome und gelegentliche Stürze des Beschwerdeführers (Urk. 9/282).
2.3 Am 27. Oktober 2004 äusserte sich Kreisarzt Dr. E.___ gestützt auf die Berichte von Prof. F.___ und Dr. G.___ zu Belastbarkeit und Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/283): Die medizinischen Behandlungen wegen Symptomen, Beschwerden und Befunden im linken Kniegelenk rechtfertigten keine Arbeitsunfähigkeiten in den bisherigen dokumentierten Tätigkeiten. Es sei durch die behandelnden Ärzte keine Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden. Im allgemeinen Zumutbarkeitsprofil sei der Beschwerdeführer vollzeitig, vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeiten einsetzbar (Urk. 9/283 S. 2 oben).
2.4 Dr. H.___, Neurologie FMH, untersuchte den Beschwerdeführer am 29. Oktober 2004 und nannte im Bericht gleichen Datums als Diagnose eine Neurombildung des Nervus cutaneus surae lateralis links (Urk. 9/288 S. 1 Mitte).
2.5 Prof. F.___ äusserte sich am 17. November 2004 gegenüber Dr. G.___ (Urk. 9/293 = Urk. 3/4) und führte aus, gegenwärtig habe sich das ursprüngliche Problem sehr komplex ausgeweitet. Er sei nicht abgeneigt, dem Beschwerdeführer auch die Denervierung im lateralen Suralisbereich vorzuschlagen (Urk. 9/293 S. 1 unten). In der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit werde es sehr knifflig sein, den Unfallanteil vom möglicherweise medizinischen Anteil abzugrenzen (Urk. 9/293 S. 2 oben).
Dr. G.___ hielt am 23. März 2005 fest, es bestünde weiterhin die gleiche Systematik. Der Beschwerdeführer arbeite als Selbständigerwerbender in einem Shoppingcenter stehend und könne dies höchstens zu 50 % tun. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 50 % (Urk. 9/296 S. 2 = Urk. 9/305).
Prof. F.___ hielt am 8. April 2005 als Beurteilung fest, die gegenwärtige Bewegungseinschränkung und Schmerzsymptomatik sei sicherlich kniegelenksbedingt und werde nicht durch die veränderte Sensibilität im Oberflächenbereich beeinflusst (Urk. 9/299 = Urk. 9/304, je Mitte). Er ersuchte um eine kreisärztliche Beurteilung (Urk. 9/300 = Urk. 9/306).
2.6 Kreisarzt Dr. E.___ führte am 11. April 2005 aus, es seien keine weiteren Behandlungen mehr indiziert und die Arbeitsfähigkeit sei gemäss Zumutbarkeitsprofil zu bewerten. Er sei überzeugt, dass die therapeutischen Möglichkeiten ausgereizt seien (Urk. 9/298).
Dr. med. I.___, Chirurgie FMH, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, erachtete im Hinblick auf die - seines Erachtens lediglich mögliche - Unfallkausalität des neu aufgetretenen Neuroms des N. suralis eine nochmalige kreisärztliche Untersuchung als angezeigt (Urk. 9/309).
2.7 Kreisarzt Dr. E.___ berichtete am 6. Juni 2005 über seine Untersuchung des Beschwerdeführers und die vorgenommene Standortbestimmung (Urk. 9/316):
Am linken Kniegelenk bestehe eine mässige Schmerzsituation um die Patella. Die vorher angegebenen ausstrahlenden Neurombeschwerden medial seien verschwunden, lateral werde subjektiv neu ein elektrisierender Schmerz angegeben, der nicht verifiziert werden könne. Die Narben und das Kniegelenk seien reizlos, dies bis auf eine leichte Belastungsintoleranz und Bewegungseinschränkung endständig aktiv demonstriert; passiv bestehe der gleiche Bewegungsumfang wie auf der Gegenseite (Urk. 9/316 S. 4 unten).
Zur Arbeitsunfähigkeit hielt Dr. E.___ fest, eine vollzeitliche stehende Be-schäftigung - wie derzeit vom Beschwerdeführer ausgeübt - sei kaum möglich, aber die festgelegte wechselbelastende Tätigkeit sei auf jeden Fall zumutbar. Wechselbelastende Tätigkeiten inklusive gewisse - einzeln genannte - Zusatzbelastungen seien vollzeitig, vollschichtig und unabhängig von Alter, Sprache, Ausbildung, Konstitution und Arbeitsmarkt zumutbar. Seit Festlegen der Rente habe sich die Situation bezüglich der Einsetzbarkeit des Beschwerdeführers unwesentlich verändert (Urk. 9/316 S. 5 Mitte).
Hinsichtlich allfälliger Restfolgen hielt er fest, der Gesamtzustand sei mit einer leichten femoropatellären Arthrose-Symptomatik vergleichbar, welche zum heutigen Zeitpunkt die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden nicht erreicht habe (Urk. 9/316 S. 5 unten).
3.
3.1 Im Jahr 2000 wurde als Folge der 1996 erlittenen Knieverletzung ein Inva-liditätsgrad von 15 % angenommen und dem Beschwerdeführer eine entsprech-ende Invalidenrente zugesprochen. Diese trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer wegen der Knieproblematik nicht ständig stehend, son-dern lediglich - dies aber zu 100 % - wechselbelastend tätig sein kann.
Daran hat sich zwischenzeitlich weder qualitativ noch quantitativ etwas geändert: Im Juli 2004 erfolgte eine (erneute) operative Narbenrevision, im Oktober 2004 wurde neu ein Suralis-Neurom ebenfalls im Bereich des ursprünglich verletzten linken Knies diagnostiziert.
3.2 Die erwähnte Operation hat gemäss den Angaben von Prof. F.___, der sie durchgeführt hat und den Beschwerdeführer auch postoperativ betreut, die zuvor angegebenen Schmerzen verschwinden lassen. Sie war mithin erfolgreich und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus weitergehende Leistungsansprüche an die Beschwerdegegnerin ergeben könnten.
Zum neu diagnostizierten Suralis-Neurom ist einerseits zu beachten, dass selbst Prof. F.___ allfällige Knieprobleme als gelenksbedingt und nicht durch die veränderte Sensibilität im Oberflächenbereich - mithin das erwähnte Neurom - beeinflusst beurteilte. Andererseits waren die angegebenen Neurombeschwerden bei der kreisärztlichen Untersuchung im Juni 2005 gar nicht mehr vorhanden; stattdessen beklagte der Beschwerdeführer nun wiederum andere - allerdings nicht objektivierbare - Missempfindungen.
3.3 Entscheidend bleibt sodann, dass gemäss überzeugender und aus medizinischer Sicht nicht in Frage gestellter kreisärztlicher Beurteilung alle vom Beschwerdeführer im Zeitverlauf geltend gemachten Beeinträchtigungen ohne Einfluss auf die ihm für leidensangepasste Tätigkeiten verbleibende Erwerbsfähigkeit geblieben sind. Dass ihm von behandelnder Seite mitunter für die aktuell ausgeübte Tätigkeit eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, ändert daran nichts, handelt es sich dabei doch um eine ausschliesslich stehende und damit gerade nicht dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Tätigkeit.
Somit hat es bei der bereits im Urteil von 2005 zu treffen gewesenen Feststellung zu bleiben, wonach unfallbedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mit der Rentenzusprache von 2000 abgegolten wurden und keine darüber hinausgehenden Leistungsansprüche bestehen.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet, was zur ihrer Abweisung führt.
4.
4.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
4.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozess-begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).
4.3 Angesichts der dargelegten eindeutigen Sach- und Rechtslage, die zu erkennen bereits der angefochtene Entscheid ohne weiteres erlaubt hat beziehungsweise hätte, wäre ohne weiteres zu erkennen gewesen, dass keinerlei Gewinnaussichten bestanden, so dass - bei vernünftiger Überlegung - auf eigene Rechnung und Gefahr kein Prozess angestrengt worden wäre.
Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos. Dementsprechend kann die beantragte unentgeltliche Vertretung nicht bewilligt werden.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).