Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 20. Mai 2008
in Sachen
C.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 C.___, geboren 1959, ist seit April 2005 bei der A.___ in Z.___ als Maler angestellt (Urk. 12/1 Ziff. 1 und 3) und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.
1.2 Am 26. Mai 2005 fiel der Versicherte bei der Arbeit auf einer Treppe hin und verletzte sich am Rücken (Urk. 12/9/1 oben, Urk. 12/1 Ziff. 4-5). Bei einem erneuten Sturz am 14. Juni 2005 an seinem Wohnort verletzte sich der Versicherte am kleinen Finger der rechten Hand (Urk. 12/9/2). Die SUVA holte bei Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, ein Arztzeugnis ein (Urk. 12/2) und liess den Versicherten am 27. Januar 2006 bei Suva-Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchen (Urk. 12/12).
Mit Schreiben vom 6. April 2006 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass der status quo sine gemäss ärztlicher Beurteilung erreicht sei und ab dem 9. Januar 2006 keine Versicherungsleistungen mehr geschuldet seien (Urk. 12/18). Mit Verfügung vom 29. Mai 2006 bestätigte die SUVA das Erreichen des status quo sine per 9. Januar 2006 (Urk. 12/24 S. 2 oben). Am 6. Juni 2006 erhob der Versicherte gegen die Verfügung vom 29. Mai 2006 Einsprache (Urk. 12/26), die die SUVA mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2006 abwies (Urk. 12/35 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 18. Januar 2007 Beschwerde (Urk. 1). Präzisierend beantragte der Versicherte am 12. Februar 2007, der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2006 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er auch nach dem 3. Januar bis und mit 5. Juni 2006 Anspruch auf Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten) habe (Urk. 6). Am 23. April 2007 reichte die SUVA die Beschwerdeantwort (Urk. 10) und eine Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 12. April 2007 ein (Urk. 11). Mit Replik vom 29. Juli 2007 hielt der Versicherte an seinen Rechtsbegehren fest (Urk. 15). Die SUVA verzichtete am 13. August 2007 auf eine Duplik (Urk. 18), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. August 2007 geschlossen wurde (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 128 V 172 Erw. 1c, 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 3a, 117 V 365 Erw. 5d/bb mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; RKUV 2004 Nr. U 505 S. 249 Erw. 2.1).
2.
2.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer über den 9. Januar 2006 hinaus Anspruch auf Leistungen des Unfallversicherers hat. Die Beurteilung dieser Frage hängt davon ab, ob die bestehenden Beschwerden im Rücken und in der Hüfte noch auf den Unfall vom 26. Mai 2005 zurückzuführen sind oder ob der status quo sine, das heisst: der Zustand, wie er ohne Unfall wäre, erreicht ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2006 gestützt auf die Untersuchung des Kreisarztes fest, dass die lumbalen Beschwerden vollumfänglich abgeheilt seien und der status quo sine erreicht sei. Noch vorhandene Beschwerden seien eindeutig auf die degenerativen Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule und insbesondere auf die festgestellte Diskushernie zurückzuführen (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2 Mitte).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, die weiteren Untersuchungen hätten ergeben, dass er nach wie vor an den Folgen des Unfalls vom Mai 2005 leide. Ein detaillierter Bericht von Dr. L.___, F.___ Klinik, werde nachgereicht (Urk. 6).
2.4 Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2007 nahm die Beschwerdegegnerin zum Bericht von Dr. L.___ vom 19. Februar 2007 Stellung. Dr. L.___ habe eine Pathologie im Hüftbereich festgestellt, welche nach seiner Einschätzung hochwahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen sei. Dabei handle es sich um eine Vermutung für einen Befund, der nicht in das Fachgebiet von Dr. L.___ falle. Die Begründung von Dr. L.___ sei nicht nachvollziehbar und widerspreche den ärztlichen Untersuchungen (Urk. 10 Ziff. 7.-7.2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich einer Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2005 in italienischer Sprache an, dass sich der Unfall vom 26. Mai 2005 bei der Arbeit auf einer Baustelle und nicht zu Hause, wie in der Unfallmeldung angegeben, ereignet habe (Urk. 12/9/1 oben). Von dieser Schilderung des Sachverhalts ist auszugehen.
3.2 Die Erstbehandlung erfolgte am 31. Mai 2005 durch Dr. B.___ (Urk. 12/2 Ziff. 1). In einem Arztzeugnis vom 18. Juli 2005 nannte Dr. B.___ nach einer Magnetresonanz-Tomographie der Lendenwirbelsäule sagital, transversal (Urk. 12/3) als Diagnosen ein posttraumatisches lumboradikuläres Reizsyndrom mit sensomotorischem Ausfall bei L4/5 und S1 links, eine Kontusion der linken Hüfte mit einem Gelenkerguss sowie einen Muskelfasserriss im Bereich des linken Musculus gluteus medius (Urk. 12/2 Ziff. 5).
3.3 In einem Bericht vom 2. Juni 2005 zu Handen von Dr. B.___ führte Dr. med. G.___, Facharzt für Radiologie, Röntgeninstitut H.___, aus, die Untersuchung der Lendenwirbelsäule (Magnetresonanz-Tomographie = MRI) habe im Bereich der Lendenwirbelkörper 3/4 eine linkslaterale intraforaminale Diskushernie mit einer intraforaminalen Nervenwurzelkompression ergeben. Im Bereich der Lendenwirbelkörper 4/5 und 5/S1 bestehe eine geringe bilaterale Diskusprotrusion ohne Diskushernie. An der linken Hüfte liege eine Periarthropatia calcificans vor (Urk. 12/3).
3.4 Die Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. D.___ fand am 27. Januar 2006 statt. Dr. D.___ führte im Bericht vom 30. Januar 2006 aus, der Beschwerdeführer klage vor allem auf der linken Seite im Bereich der unteren Wirbelsäule über Schmerzen. Die Physiotherapie sei eingestellt worden. Der Beschwerdeführer nehme vereinzelt Schmerzmittel für den Rücken. Seit den Unfällen habe er nicht mehr gearbeitet (Urk. 12/12/2 oben). Während des Gesprächs habe sich der Beschwerdeführer frei bewegen können (Urk. 12/12/2 Mitte). Die nach dem Sturz vom 30. (richtig: 26.) Mai 2006 erfolgten Abklärungen hätten eine Diskushernie bei L3/L4 mit einer Nervenwurzelkompression ohne traumatische Veränderungen ergeben. Am 14. Juni 2005 sei es zu einem weiteren Unfall mit einem knöchernen Strecksehnenausriss des Endphalanx Digitalis V rechts gekommen (Urk. 12/12/3 oben). Die heutige Untersuchung der Wirbelsäule habe ausser einer unspezifischen Verspannung im unteren Bereich der Lendenwirbelsäule mit einer leichten Druckdolenz der paravertebralen verspannten Muskulatur und einer minimalen Bewegungseinschränkung keinen wesentlichen Befund ergeben. Der rechte Kleinfinger sei von einer leichten Auftreibung über dem Endgelenk und einer leichten Hautverfärbung bei einer minimalen Achsenabweichung abgesehen unauffällig (Urk. 12/12/3 Mitte).
Seit dem 9. Januar 2006 sei eine volle Arbeitsfähigkeit bestätigt. Für die Entfernung der Schrauben im kleinen Finger der rechten Hand sei eine Arbeitsunfähigkeit von zehn bis vierzehn Tagen zu erwarten (Urk. 12/12/3 Mitte). Die Beschwerden seien vollumfänglich abgeheilt. Der status quo sine zum Unfallereignis vom Mai 2005 sei erreicht. Allfällige noch bestehende Beschwerden seien eindeutig auf die degenerativen Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule, insbesondere auf die Diskushernie bei L3/L4 zurückzuführen. Eine Beeinträchtigung der Beweglichkeit und der Belastungsfähigkeit bestehe nicht (Urk. 12/12/3 unten).
3.5 In einem Zwischenbericht vom 16. März 2006 attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer wegen der operativen Entfernung des Osteosynthesematerials im fünften Finger der rechten Hand eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 2. bis 28. Februar 2006 (Urk. 12/14 Ziff. 5).
In einem Zwischenbericht vom 6. April 2006 stellte Dr. B.___ eine subakute Exacerbation der Lumbalgien und der Lumboischialgien mit einer Blockierung der Lendenwirbelsäule fest, die zur Immobilität und zur notfallmässigen Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Universitätsklinik Balgrist geführt habe (Urk. 12/19 Ziff. 2).
3.6 Am 7. November 2006 fand in der Klinik I.___ eine Untersuchung des Beckens des Beschwerdeführers statt (Magnetresonanz, MR).
Dr. med. J.___, Facharzt für Radiologie, Klinik I.___, führte in einem Bericht vom 8. November 2006 aus, der Beschwerdeführer habe Schmerzen in der linken Leiste. Im linken Bein seien Sensibilitätsstörungen am ehesten als Folge einer Irritation des nervus femoralis im Bereich der linken Leiste aufgetreten. Zusätzlich komme es zu einem Einknicken in der linken Hüfte (Urk. 12/40 oben). Die Untersuchung habe keine Pathologie der linken Leiste ergeben. Eine Limbuspathologie des linken Hüftgelenks könne dennoch nicht ausgeschlossen werden (Urk. 12/40 unten).
Dr. med. K.___, Facharzt für Radiologie, Klinik I.___, führte in einem Bericht vom 29. November 2006 aus, die Untersuchung des linken Hüftgelenks vom 28. November 2006 (Magnetresonanz Arthro) habe keine Anzeichen für eine Fraktur oder eine Knochennekrose ergeben. Eine osteochondrale Läsion oder eine wesentliche Knorpelschädigung sei nicht zu erkennen. Das Labrum zeige am ventrokranialen und lateralen Pfannenrand eine diffuse Verdickung und eine leichte Signalanhebung mit einem zum Teil gelenksseitigen Einriss. Es bestehe eine Degeneration beziehungsweise eine Läsion des Labrums bei einer leichtgradigen Offset-Störung (Urk. 12/41).
3.7 Der Beschwerdeführer wurde am 17., 26. und 29. Januar 2007 in der F.___ Klinik, Rheumatologie, untersucht (Urk. 12/42 S. 1).
Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, Oberarzt Rheumatologie F.___ Klinik, nannte folgende Diagnosen (Urk. 12/42):
- Persistierender Leistenschmerz links nach Treppensturz mit
- Status nach Erguss und Status nach Muskelfasserriss im linken Musculus gluteus medius
- Labrumdegeneration/-läsion bei leichtgradiger Offsetstörung, diffuse kapsuläre Verdickung ventral, winzige synovitische Herniation
- Lumboradikuläres Schmerzsyndrom links mit sensomotorischen Ausfällen bei L4 links
- Multisegmentale Diskusdegeneration der Lendenwirbelsäule mit deutlichem Kontakt zu den Nervenwurzeln L4 links, L5 beidseits, Dislokation der Nervenwurzel S1 rechts und Kontakt zur Nervenwurzel S1 links mit mittelschwerer bis schwerer Spinalkanalstenose der Lendenwirbelsäule
Klinisch bestünden weiterhin linksseitige Beschwerden im Bereich der Lenden, des Beckens und der Hüfte. Einerseits bestehe hochwahrscheinlich posttraumatisch eine Pathologie im Hüftbereich artikulär und muskulär, andererseits bestehe eine Symptomatik bei L4 mit einer Missempfindung über dem Kniegelenk, die durch die Affektion der Wirbelsäule mit positivem Ansprechen auf die Anästhesie zu erklären sei (Urk. 12/42 S. 3 Mitte). Die wenige Tage nach dem Trauma im Juni 2005 durchgeführte Kernspintomographie (MRI) zeige eine klare Affektion im Gluteus mit einer Partialruptur und einen Erguss im Hüftgelenk. Das Ende 2006 durchgeführte MRI zeige keinen Erguss im Hüftgelenk mehr. Auch das anschliessende Arthro-MRI des linken Hüftgelenks zeige keine eigentliche Läsion aufgrund des Traumas. Der Beschwerdeführer leide jedoch unter einer leichten Offsetstörung mit abgerissenem Labrum. Theoretisch könne das Labrum bei der früheren Traumatisierung abgerissen sein. Der Herniation pit zeige, dass die angeborene Offsetstörung bereits chronische Veränderungen mit sich gebracht habe. Es sei denkbar, dass auch die Labrumläsion zu einem anderen Zeitpunkt entstanden sei. Eine eigentliche Läsion des Labrums könne auch im MRI vom 2. Juni 2005 nicht sicher nachgewiesen werden.
Zusammenfassend seien die Beschwerden in der Leiste und die lumbalen Beschwerden sowie die Beschwerden im Knie zu unterscheiden. Das lumboradikuläre Syndrom mit Affektion der Wurzel L4 sei sicherlich krankheitsbedingt. Die Hüftproblematik artikulär und muskulär mit konsekutiven Leistenschmerzen gehe auf das adäquate Trauma vom Mai 2005 zurück. Zur definitiven Klärung werde eine multidisziplinäre Begutachtung empfohlen (Urk. 12/42 S. 3 unten).
3.8 Die Beschwerdegegnerin reichte mit der Vernehmlassung eine Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, vom 12. April 2007 ein.
Nach Ansicht von Dr. E.___ würden sich aus dem Bericht von Dr. L.___ vom 19. Februar 2007 keine wesentlichen neuen Erkenntnisse ergeben. Wann nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Januar 2006 wieder Hüftbeschwerden auf der linken Seite aufgetreten seien, gehe aus den Akten nicht hervor. Ein Röntgenbild des linken Hüftgelenks vom 5. Juli 2006 zeige wie auch das MRI des Beckens vom 7. November 2006 keine traumatische Läsion. Die Labrum-Degeneration bei einer leichtgradigen Offset-Störung sei typischer Weise krankhaft. Dafür würden auch die vorbestehenden Verkalkungen sprechen. Ein Erguss liege nicht mehr vor. Im ersten MRI vom 2. Juni 2005 finde sich als Folge der Prellung lediglich ein Oedem im Musculus gluteus medius. Eine dauernde Verschlimmerung des Vorzustandes an der Hüfte durch den Unfall sei weder nachgewiesen noch wahrscheinlich (Urk. 11 S. 1 f.). Die leichtfertige und widersprüchliche Beurteilung der Kausalität durch Dr. L.___ werde zurückgewiesen. Dass sich Dr. L.___ seiner Einschätzung nicht sicher sei, zeige sich darin, dass er trotzdem eine multidisziplinäre Begutachtung empfehle. Nach Dr. L.___ bestehe hochwahrscheinlich posttraumatisch eine Pathologie im Hüftbereich artikulär. Im selben Bericht werde dann aber einschränkend festgestellt, dass keine Ergussbildung im Hüftgelenk mehr vorliege und dass das Arthro-MRI keine eigentliche Läsion durch das Trauma ergeben habe. Von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit könne daher keine Rede sein. Eine weitere Arbeitsunfähigkeit lasse sich aufgrund der objektiv günstigen klinischen Befunde der kreisärztlichen Untersuchung nicht rechtfertigen. Bezüglich der linken Hüfte würden zudem offensichtliche Brückensymptome seit dem Unfall fehlen. Im Bericht der Klinik Balgrist vom 7. März 2006 (Urk. 12/17) und im Zwischenbericht von Dr. B.___ vom 6. April 2006 (Urk.12/19) fänden sich keine Anzeichen für Hüftprobleme (Urk. 11 S. 2 Mitte).
Was die lumbalen Beschwerden betreffe, so gehe er mit Dr. L.___ darin überein, dass die multiplen Diskopathien krankhaft degenerativer Natur seien, die durch die einfache Stauchung vom 26. Mai 2005 weder verursacht worden seien noch sich richtunggebend verschlimmert hätten. Der Kreisarzt habe keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Affektion gehabt. Im Übrigen werde auf die Praxis verwiesen, wobei nach Prellungen und Stauchungen der Wirbelsäule spätestens nach sechs Monaten vom status quo sine auszugehen sei (Urk. 11 S. 2 unten).
4.
4.1 Mit Bezug auf die lumbalen Beschwerden ist nach übereinstimmender Beurteilung der Ärzte davon auszugehen, dass der status quo sine zum Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung erreicht war und ab dem 9. Januar 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit bestand. Etwas anderes lässt sich auch aus dem Zwischenbericht von Dr. B.___ vom 6. April 2006 nicht entnehmen, wonach es in der Folge wieder zu einer Zunahme der Lumbalgien und Lumboischialgien gekommen ist (Urk. 12/19 Ziff. 2).
Die Einschätzung durch Dr. D.___ ist insofern nachvollziehbar, als sie auf dem medizinischen Erfahrungssatz gründet, dass bei Unfällen ohne morphologische Schädigungen der Wirbelsäule ein degenerativer Vorzustand durch den Unfall zwar erstmals manifest wird, dass die Chronifizierung der Beschwerden aber zunehmend auf andere, unfallfremde Faktoren zurückzuführen ist (vgl. Bär/ Kiener, Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule, in Medizinische Mitteilungen der SUVA Nr. 67 vom Dezember 1994, S. 45 ff.). Ergänzend kann auf Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung von Rückenschäden, Bern 1990, S. 52, verwiesen werden, wonach die Kontusion der Wirbelsäule eine bisher stumme, vorbestehende Spondylarthrose, Spondylose oder andere Wirbelsäulenerkrankung symptomatisch machen kann, wobei es sich meistens um eine vorübergehende Verschlimmerung handelt. Unter Hinweis auf weitere Publikationen (insbesondere Morscher/Chapchal, Schäden des Stütz- und Bewegungsapparates nach Unfällen, in: Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Aufl. Bern 1985, S. 192) wird die Auffassung vertreten, dass die traumatische Verschlimmerung degenerativer Erkrankungen der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten ist und in Fällen, da die Beschwerden nach einer einfachen Kontusion länger dauern, oftmals eine psychische Anpassungsstörung oder Fehlentwicklung dahinter steht (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 25. Mai 2004, U 129/03, Erw. 5.5, und in Sachen H. vom 18. September 2002, U 60/02, Erw. 3. 2).
4.2 Zu prüfen bleibt die Kausalität der erstmals im November 2006 von den Ärzten der Klinik I.___ erwähnten Hüftbeschwerden. Nach der Einschätzung durch Dr. L.___ ist die Hüftproblematik mit konsekutiven Leistenschmerzen auf das Trauma von Ende Mai 2005 zurückzuführen (Urk. 12/42 S. 3 unten). An anderer Stelle seines Berichts hielt Dr. L.___ demgegenüber fest, das im Juni 2005 durchgeführte MRI zeige eine Affektion im gluteus mit einer Partialruptur und einem Erguss im Hüftgelenk. Auf einem Ende 2006 durchgeführten MRI finde sich keine Ergussbildung mehr. Auch das anschliessende Arthro-MRI vom November 2006 zeige keine eigentliche Läsion durch das Trauma. Rein theoretisch könne das Labrum anlässlich der damaligen Traumatisierung abgerissen sein. Die Läsion könne aber auch zu einem anderen Zeitpunkt entstanden sein. Auch aufgrund des MRI vom 2. Juni 2005 könne eine eigentliche Labrumläsion nicht sicher beurteilt werden (Urk. 12/42 S. 3 unten). Nach diesen Ausführungen sind die Beschwerden nur möglicherweise auf den Unfall vom Mai 2005 zurückzuführen. Nach Dr. E.___ ist eine Unfallursache nicht überwiegend wahrscheinlich. Da weder im Zwischenbericht von Dr. B.___ vom 6. April 2006 noch im Arztbericht der Klinik Balgrist vom 7. März 2006 Anzeichen für Hüftprobleme erwähnt würden, fehlt es an Brückensymptomen seit dem Unfall (Urk. 11 S. 2 Mitte).
Die Einschätzung durch Dr. E.___ erweist sich gestützt auf die Aufnahmen des Beckens und des Hüftgelenks wie auch der Ausführungen von Dr. L.___ als überzeugend. Für die Beurteilung durch Dr. E.___ spricht weiter, dass der Beschwerdeführer an einer angeborenen Offsetstörung leidet, die bereits zu chronischen Veränderungen führte (Urk. 12/42 S. 3 unten). Inwieweit die Beschwerden mit der Störung zu erklären sind, kann offen bleiben, da es für einen natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 26. Mai 2005 an dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fehlt. Da der Beschwerdeführer bereits ausreichend untersucht wurde, sind von einer multidisziplinären Begutachtung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Auf weitere Abklärungen ist daher zu verzichten.
4.3 Zusammenfassend ist mit Bezug auf die lumbalen Beschwerden der status quo sine ab dem 9. Januar 2006 erreicht und ist ein natürlicher Kausalzusammenhang der Hüftbeschwerden zum Unfall vom 26. Mai 2005 zu verneinen. Da es bereits am natürlichen Kausalzusammenhang fehlt, kann auf die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs verzichtet werden.
Die Einstellung der Leistungen auf den 9. Januar 2006 erweist sich somit als rechtmässig. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).