UV.2007.00016
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Klemmt
Beschluss vom 30. April 2007
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Ehemann H.___
gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
1.
1.1 Mit Eingabe vom 22. Januar 2007 (mit Datum vom 24. Januar 2007) erhob H.___ für A.___ Beschwerde gegen die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Winterthur") betreffend "Rechtsmissbrauch und Rechtsverzögerung" im Einspracheverfahren gegen die Verfügung der "Winterthur" vom 3. August 2006 in Sachen A.___ (Urk. 8/116), und erhob neben der Rüge der Rechtsverzögerung auch materiellrechtliche Begehren (Urk. 1).
1.2 Am 16. April 2007 erliess die "Winterthur" den Einspracheentscheid betreffend die am 7. August 2006 erhobene Einsprache (Urk. 8/120) gegen ihre Verfügung vom 3. August 2006 in Sachen A.___ (Urk. 7).
1.3 Am 20. April 2007 erhob H.___ für A.___ beim hiesigen Gericht im Verfahren Nr. UV.2007.00200 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der "Winterthur" vom 16. April 2007 und wies bezüglich der Beschwerdeanträge und -begründung unter anderem auf seine Eingabe vom 22. Januar 2007 (mit Datum vom 24. Januar 2007) hin.
2.
2.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Unter der Geltung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht mehr bei der Aufsichtsbehörde, sondern beim kantonalen Versicherungsgericht zu erheben (BGE 130 V 92 Erw. 2).
2.2 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb - auch unter der Herrschaft des ATSG - allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 Erw. 4.2 mit Hinweisen). 3.
3.1 Am 16. April 2007 erging der Einspracheentscheid im Einspracheverfahren gegen die Verfügung der "Winterthur" vom 3. August 2006 (Urk. 7). Mit dem Erlass dieses Einspracheentscheides wird die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos, und das Verfahren ist als erledigt abzuschreiben.
3.2 Da zum Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 22. Januar 2007 der Einspracheentscheid gegen die Verfügung vom 3. August 2006 noch nicht ergangen war, bildet nach dem Gesagten allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverzögerung Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens (vgl. vorstehend Erw. 2). Auf die Beschwerde ist daher, soweit sie materiellrechtliche Fragen zum Gegenstand hat, nicht einzutreten. Die in der Beschwerde vom 22. Januar 2007 gestellten materiellrechtlichen Anträge sind im Verfahren UV.2007.00200 zu behandeln (vgl. vorstehend Erw. 1.3).
Das Gericht beschliesst:
1. Das Verfahren wird, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 6
- Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).