Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 10. Juni 2008
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Angestellte Schweiz
Rechtskonsulent Christof Burkard
Rigiplatz 1, Postfach, 8033 Zürich
gegen
SWICA Versicherungen
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1964, war bei A.___ in Z.___ beschäftigt und damit bei der Swica Versicherungen (nachfolgend Swica) unfallversichert, als sie am 23. April 2001 als Beifahrerin bei einem Auffahrunfall ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitt (Urk. 8/1, Urk. 8/4 Ziff. 5).
Mit Verfügung vom 20. Juni 2006 stellte die Swica ihre Leistungen rückwirkend per 23. Januar 2003 ein (Urk. 8/65). Die von der Versicherten dagegen am 20. Juli 2006 erhobene Einsprache (Urk. 8/66) wies sie mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2006 ab (Urk. 8/71 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. Januar 2007 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Swica sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aufgrund des Unfallereignisses vom 23. April 2001 zu erbringen (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2007 beantragte die Swica die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7)
Mit Verfügung vom 1. März 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend die Leistungen gestützt auf das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), namentlich das Erfordernis des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Beschwerden und einem Unfall im Sinne von Art. 6 UVG, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f.). Darauf kann vorerst verwiesen werden.
1.2 Wenn die versicherte Person eine Distorsion der HWS erlitten hat, so wird der natürliche Kausalzusammenhang bejaht, sofern ein zur Arbeitsunfähigkeit führendes, als typisch bezeichnetes buntes Beschwerdebild - im Sinne einer der medizinischen Forschung entnommenen Vermutung - annehmen lässt, die Beschwerden seien durch die HWS-Verletzung verursacht worden (BGE 117 V 364 Erw. 5b/bb).
1.3 Hat eine HWS-Distorsion stattgefunden und liegt das genannte Beschwerdebild vor, so erfolgt die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden, nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen entsprechend der mit BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c).
Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Dies sind gegenwärtig die folgenden Kriterien (zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008 in Sachen M., U 394/06, Erw. 10.2):
(a) besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls
(b) die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen
(c) fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung
(d) erhebliche Beschwerden
(e) ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
(f) schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen
(g) erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, das Unfallereignis sei praxisgemäss als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Fällen einzuordnen (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3.1) und aus der Prüfung der verschiedenen Kriterien (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 3.2) ergebe sich, dass lediglich das Kriterium der Dauerbeschwerden erfüllt sei, weshalb die Adäquanz zu verneinen sei (Urk. 2 S. 4 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es seien die meisten Kriterien zur Überprüfung der Adäquanz erfüllt (Urk. 1 S. 4 ff.). Sodann sei der Abschluss der Therapiebedürftigkeit definitiv zu früh erfolgt (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3d). Sodann erübrige sich eine spezielle Adäquanzprüfung, da es sich vorliegend um zeitlich begrenzte Leistungen handle (Urk. 1 S. 8 oben).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Januar 2003) noch bestehenden Beschwerden - im Lichte der Praxis der Adäquanzprüfung nach erlittener HWS-Distorsion (diesbezüglich stimmen die Parteien überein) - in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 23. April 2001 stehen.
Dabei wird zweckmässigerweise zuerst die Adäquanz zu prüfen sein, so dass die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges jedenfalls vorläufig offen gelassen werden kann.
3.
3.1 Zum Unfallhergang vom 23. April 2001 ist den Akten zu entnehmen, dass die Schwester der angegurteten Beschwerdeführerin (Beifahrerin) bei der Autobahnausfahrt B.___ in das vor ihr stehende Fahrzeug prallte (Urk. 8/1, Urk. 8/4, Urk. 8/6).
In seinem Bericht vom 4. Mai 2001 diagnostizierte der erstbehandelnde Arzt (Erstbehandlung: 25. April 2001, Urk. 8/4 Ziff. 1), Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, eine HWS-Distorsion (Urk. 8/4 Ziff. 5). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 23. April 2001 bis auf weiteres (Urk. 8/4 Ziff. 8).
Im ärztlichen Schlussbericht vom 22. Januar 2003 diagnostizierte Dr. C.___ neben dem Cervicalsyndrom nach HWS-Distorsion ein posttraumatisches Belastungssyndrom. Er führte weiter aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei unverändert seit September 2002. Es bestehe eine stabile Situation bei grösserer körperlicher Belastung (Urk. 8/55 Ziff. 1). Per 22. Januar 2003 sei die unfallbedingte Behandlung abgeschlossen (Urk. 8/55 Ziff. 3), und es bestehe seit 15. Juli 2002 keine Arbeitunfähigkeit mehr (Urk. 8/55 Ziff. 4).
3.2 Auf Aufforderung der Swica hin (Schreiben vom 7. Januar 2004; Urk. 8/57) stellte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 13. Februar 2004 folgende Diagnosen (Urk. 8/58 Mitte):
- Status nach HWS-Distorsion vom 23. April 2001
- Chronisches Cervicalsyndrom
- Status nach posttraumatischer Belastungsstörung
Wie die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, bestünden persistierende Nackenschmerzen und Konzentrationsstörungen, die nach langen Arbeitstagen zunehmen würden (Urk. 8/58 Ziff. 1). Ferner hielt Dr. C.___ fest, dass der Unfall vom 23. April 2001 die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung sei (Urk. 8/58 Ziff. 3). Der Verlauf sei verzögert, insgesamt aber stabilisierend und die Beschwerdeführerin seit 15. Juli 2002 zu 100 % arbeitsfähig. Prognostisch müsse mit weiteren Cervicalbeschwerden gerechnet werden, die sich schubweise verschlechtern könnten; dann seien Physiotherapien indiziert (Urk. 8/58 Ziff. 4). Gemäss Bericht vom 4. Oktober 2004 (Urk. 8/61) betrage die voraussichtliche Behandlungsdauer noch sechs bis acht Wochen (Urk. 8/61 Ziff. 3d).
In einem Schreiben vom 15. November 2004 hielt Dr. C.___ fest, durch die Behandlung beim Physiotherapeuten Ueli Hunziker habe ein Rezidiv der Beschwerden erfolgreich behandelt werden können, so dass keine erneute Arbeitsunfähigkeit entstanden sei. Eine Verlängerung der Behandlung sei jedoch medizinisch indiziert (Urk. 8/62 unten).
3.3 Dr. C.___ führte am 4. Februar 2005 zu den bekannten Diagnosen aus, periodisch komme es zu Verschlechterungen der Nackenschmerzen mit Verspannungen und Konzentrationsstörungen, häufig in Stressperioden. Für die weitere Behandlung des Cervicalsyndroms halte er eine weitere ambulante Physiotherapie in circa zweiwöchigem Abstand für indiziert (Urk. 8/63).
In einem weiteren Bericht vom 12. April 2006 hielt Dr. C.___ fest, der Verlauf sei chronisch wechselhaft; mit Physiotherapie könne trotz zeitweiliger Verschlechterung eine Arbeitsunfähigkeit vermieden werden (Urk. 8/64 Ziff. 3). Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit seit 4. Juli 2005 (Urk. 8/64 Ziff. 4)
3.4 Am 13. Juli 2006 hielt Dr. C.___ zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin fest, dass die Nackenbeschwerden und Konzentrationsstörungen der Beschwerdeführerin ohne Zweifel im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. April 2001 stünden. Deshalb seien der Beschwerdeführerin wiederholt Physiotherapien verordnet worden und es sei nicht auszuschliessen, dass dies auch in Zukunft notwendig sein werde (Beilage zu Urk. 8/66). Der Unfall stelle ein adäquates Trauma für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden dar. Wie so häufig bei HWS-Distorsionen habe sich das Beschwerdebild der Konzentrationsstörungen und rascher Ermüdbarkeit erst in einem späteren Zeitpunkt entwickelt (Beilage zu Urk. 8/66).
4.
4.1 Vorab stellt sich die Frage, welche Beschwerden im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Januar 2003) noch vorgelegen haben. Hinsichtlich der gestellten Diagnosen ist unstrittig, dass sich die Beschwerdeführerin Ende April 2001 eine HWS-Distorsion zugezogen hat. Weiter diagnostizierte Dr. C.___ eine posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 8/55 Ziff. 1).
Nach der Rechtsprechung ist zur Beantwortung der Frage, ob eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt auf die Leitlinien der ICD abzustellen (Urteile des EVG in Sachen B. vom 28. Dezember 2006, I 203/06, Erw. 4.4; in Sachen Z. vom 12. September 2006, U 422/05, Erw. 4.1; in Sachen B. vom 15. März 2006, U 213/04, Erw. 4.2; in Sachen P. vom 2. Februar 2006, U 381/04, Erw. 3.2 und in Sachen B. vom 27. Januar 2006, I 715/05, Erw. 6.2). Danach soll eine posttraumatische Belastungsstörung nur diagnostiziert werden, wenn sie nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere auftritt (Dilling/Mambour/Schmidt, Hrsg., Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., S. 170). So hat das EVG eine posttraumatische Belastungsstörung nach einer Vergewaltigung (Urteil des EVG in Sachen S. vom 20. Oktober 2006, U 193/06) oder nach mehrmonatiger Lagerhaft (Urteil des EVG in Sachen H. vom 6. April 2006, I 803/05) bejaht, nicht jedoch zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall (Urteile des EVG in Sachen Z. vom 12. September 2006, U 422/05; in Sachen B. vom 15. März 2006, U 213/04; in Sachen B. vom 9. November 2004, U 381/04). Die posttraumatische Belastungsstörung muss gemäss ICD-10 sodann in der Regel innert etwa sechs Monaten nach den Erlebnissen auftreten (Urteile des EVG in Sachen B. vom 28. Dezember 2006, I 203/06, Erw. 4.3; in Sachen B. vom 27. Januar 2006, I 715/05, Erw. 6.2)
Im Lichte der Rechtsprechung ist ein Auffahrunfall wie im vorliegenden Fall offensichtlich nicht geeignet, eine posttraumatische Belastungsstörung hervorzurufen.
4.2 Es ist nun zu prüfen, ob die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Januar 2003) noch bestehenden Beschwerden in rechtsgenüglichem, insbesondere adäquatem, Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 23. April 2001 standen
4.3 Dabei stellt sich zuerst die Frage des richtigen Prüfungszeitpunkts, was auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend macht (Urk. 1 S. 7 unten). Die Beschwerdegegnerin hat die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen noch vorhandenen Beschwerden und dem im April 2001 erlittenen HWS-Distorsionstrauma - zwar rückwirkend auf Januar 2003 - im Juni 2006 geprüft.
Bis zu welchem Zeitpunkt eine Heilbehandlung durch den Unfallversicherer zu gewähren ist, ergibt sich aus Art. 19 UVG. Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und Taggeldleistungen dahin. Dies bedeutet nach konstanter Rechtsprechung, dass der Versicherer die Heilbehandlung nur solange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Eine namhafte Besserung bedeutet, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i. S. J. vom 20. Mai 2005, U 244/04, in RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388 nicht veröffentlichte Erw. 2; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 274).
Der behandelnde Arzt, Dr. C.___, berichtete in seinem ärztlichen Schlussbericht vom 22. Januar 2003, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei unverändert seit September 2002 (Urk. 8/55 Ziff. 1), und sie sei zu 100 % arbeitsfähig seit 15. Juli 2002 (Urk. 8/55 Ziff. 4). Die unfallbedingte Behandlung sei seit 22. Januar 2003 abgeschlossen (Urk. 8/55 Ziff. 3). Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin daraus den Schluss gezogen, der normale unfallbedingte Heilungsprozess sei abgeschlossen, und es sei nunmehr eine Prüfung der Adäquanz angezeigt. Der behandelnde Arzt hat demnach - entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) - die unfallbedingte Behandlung per 22. Januar 2003 als abgeschlossen erklärt. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin folgte hernach eine längere, praktisch zwölfmonatige Phase von Symptomarmut (Urk. 1 S. 6 unten). Die Therapie sei im Februar 2004 wieder aufgenommen worden (Urk. 1 S. 5). Dr. C.___ sprach aber auch im Februar 2004 von einem insgesamt stabilisierenden Verlauf, wobei die Beschwerdeführerin unverändert zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Cervicalbeschwerden könnten sich schubweise verschlechtern, dann seien Physiotherapien indiziert (vgl. Urk. 8/58 Ziff. 4). Wie erwähnt besteht ein Anspruch auf eine medizinische Behandlung dann nicht mehr, wenn mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer solchen keine Besserung des Gesunheitszustandes zu erwarten ist. Insbesondere angesichts der vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist eine solche vorliegend unwahrscheinlich. Andauernde Schmerzen ändern daran nichts. Sie geben der Beschwerdeführerin keinen Anspruch, die Fortsetzung der Therapie zu verlangen. Damit fällt auch der Einwand der Beschwerdeführerin, der Abschluss der Therapiebedürftigkeit erfolge definitiv zu früh (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3d), dahin. Sodann ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich der Leistungseinstellung per 23. Januar 2003 festhielt, dass sie die bereits bis 14. Februar 2006 übernommenen Behandlungskosten nicht zurückfordere (Urk. 8/65). Nach Aussage der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin sogar bis September 2006 die Heilkosten abgegolten (Urk. 1 S. 2), weshalb die Frage, ob der Zeitpunkt der Terminierung verfrüht gewählt wurde, grundsätzlich auch offen gelassen werden könnte.
5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass je nach Art der Leistung bei der Adäquanzprüfung ein unterschiedlicher Massstab anzuwenden sei. Ein erstellter natürlicher Kausalzusammenhang sei bei zeitlich begrenzten Leistungen gleichzeitig als adäquat zu qualifizieren und damit erübrige sich eine spezielle Adäquanzprüfung (Urk. 1 S. 8 oben) und verwies dabei unter anderem auf BGE 127 V 102. Es ist richtig, dass in dem von der Beschwerdeführerin genannten Kommentar zu diesem Urteil eine mildere Beurteilung bei der Kausalitätsprüfung vorgeschlagen wurde; diese Empfehlung wurde aber von der Rechtsprechung abgelehnt.
6.
6.1 Im Hinblick auf die Adäquanzprüfung ist vorerst der Schweregrad des erlittenen Unfalls zu bestimmen.
Der Unfallhergang wurde im Polizeiprotokoll (Urk. 8/14) wie folgt festgehalten: Der wegen Querverkehr zum Stillstand gekommene Personenwagen-Lenker (PW-Lenker) habe angegeben, durch die nachfolgende PW-Lenkerin am Fahrzeugheck angefahren worden zu sein. Die PW-Lenkerin habe ihr Verschulden in der Meinung, der PW-Lenker wäre bereits angefahren, anerkannt. Zudem sei sie durch vorhandene Bauabschrankungen etwas verwirrt gewesen (Urk. 8/14 S. 2 Mitte).
6.2 Die Beschwerdegegnerin ordnete das Ereignis als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten ein (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3.1), was grundsätzlich unbestritten blieb (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2) und wovon angesichts der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, das Auffahrkollisionen auf ein (stehendes) Fahrzeug regelmässig als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis einstuft (vgl. die in SZS 2001 S. 432 ff. erwähnten Urteile A. vom 29. Dezember 1998, U 100/97, und V. vom 30. Juni 1997, U 231/96; ferner Urteile M. vom 12. Juli 2002, U 34/02, Erw. 4a sowie T. vom 6. Dezember 2002, U 61/00, Erw. 3a, je mit diversen Hinweisen), auch auszugehen ist.
6.3 Praxisgemäss ist bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfallereignissen bei der Bejahung der Adäquanz erforderlich, dass ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (vgl. vorn Erw. 1.3). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass Unfallereignis sei auf der psychischen Ebene äusserst dramatisch gewesen. Die Lenkerin der Fahrzeuges - die Schwester der Beschwerdeführerin - habe vor einigen Jahren einen schweren Reitunfall erlitten, welcher weitgehende Operationen zur Folge gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge eine massive Verunsicherung erfahren und schwere Schuldgefühle. Eine entsprechende psychologische Diagnose habe jedoch nicht stattgefunden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3b).
Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls gegeben sind, beurteilt sich objektiv und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 Erw. 3b/cc; Urteile U 503/06 vom 7. November 2007, Erw. 7.1, und U 67/06 vom 31. Januar 2007, Erw. 5.2). Dieses Kriterium ist hinsichtlich des Unfalls vom 23. April 2001 nicht erfüllt. Hieran ändert die subjektive Vorstellung und Verfassung der Beschwerdeführerin nichts.
7.2 Hinsichtlich der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Anamnese durch Dr. C.___ in sich konsistent sei. Im Rahmen des aktuellen medizinischen Erkenntnisstandes sei die Diagnose einer HWS-Distorsion gesichert (Urk. 1 S. 5 oben Ziff. 3b).
Die Diagnose einer HWS-Distorsion genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hierzu einer besonderen Schwere oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein.
Da vorliegend ausser der HWS-Distorsion Diagnose keine besondere Schwere sowie keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die das Beschwerdebild beeinflussen würden, ist das Kriterium nicht erfüllt.
7.3 Zum Kriterium einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist einerseits festzuhalten, dass eine Behandlungsdauer von 2 bis 3 Jahren nach erlittener HWS-Distorsion als durchaus üblich erachtet wird (RKUV 2005 S. 236 ff. Nr. U 549 Erw. 5.2.4). Andererseits sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Behandlung mit einer erheblichen, durch die übrigen Kriterien nicht abgedeckten Belastung" verbunden gewesen wäre.
Somit ist dieses Kriterium nicht erfüllt.
7.4 Beim Kriterium erheblicher Beschwerden sind gemäss der neusten Praxis ausdrücklich nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss (...) ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden zu berücksichtigen. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008 in Sachen M., U 394/06, Erw. 10.2.4, ohne Hervorhebungen).
Die Beschwerdeführerin beklagt immer wieder auftretende Schmerzsymptome bei praktisch zwölfmonatiger zwischenzeitlicher Symptomarmut (Urk. 1 S. 6 Ziff. 3b). Angesichts dessen ist zweifelhaft, ob das Kriterium der erheblichen Beschwerden als erfüllt anzusehen ist. Sicher ist es nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben.
7.5 Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung bestehen nicht, was im Übrigen auch unbestritten ist (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 3b). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liegen auch keine besonderen Gründe vor, welche die Heilung beeinträchtigt hätten, so dass auch das Kriterium eines schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen zu verneinen ist.
7.6 Eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist gemäss neuster Praxis anzunehmen, wenn die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt, eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit zu überwinden. Dabei muss eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit in der Zeit bis zum Fallabschluss bestehen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 19. Februar 2008, U 394/06, Erw. 10.2.7). Gemäss den Ausführungen von Dr. C.___ sei die Beschwerdeführerin bereits nach einem Monat zu 50 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 8/16 Ziff. 4a). Ferner attestierte er eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit 15. Juli 2002. Vor diesem Hintergrund ist das Kriterium einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit klarerweise zu verneinen.
7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass höchstens eines der massgebenden Kriterien als erfüllt gelten kann und auch dieses nicht in besonders ausgeprägter Weise. Dies genügt in Anbetracht der Schwere des Unfallereignisses vom 23. April 2001 (vorstehend Erw. 6) nicht, um den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Auffahrunfall der Beschwerdeführerin und weiter geltend gemachten Beschwerden ab Januar 2003 zu begründen.
Somit ist die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den Beschwerden im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Januar 2003) und dem am 23. April 2001 erlittenen Unfall zu verneinen.
Mit dem Fehlen der Adäquanz entfällt eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, womit der Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges (vorstehend Erw. 2.3) nicht weiter nachzugehen ist.
Damit ist der Einsprachentscheid der Beschwerdegegnerin rechtens, und die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Angestellte Schweiz
- SWICA Versicherungen
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).