UV.2007.00019

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 12. September 2007
in Sachen
E.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1967 geborene E.___ war seit dem 1. April 1990 bei der Z.___ als Service-Aushilfe angestellt und damit bei den Winterthur Versicherungen (nachfolgend: Winterthur) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert (vgl. Urk. 9/1).
         Mit Unfallmeldung UVG vom 7. Februar 2006 liess die Versicherte der Winterthur mitteilen, dass sie sich am 13. Dezember 2005 beim Training im Fitnesscenter einen Brustmuskelriss zugezogen habe (vgl. Urk. 9/1). Die am 19. Dezember 2005 konsultierte erstbehandelnde Ärztin diagnostizierte eine Flüssigkeitsansammlung periprothetisch im Bereich des Pektoralismuskels nach ruckartiger Bewegung und bescheinigte der zu jenem Zeitpunkt bereits krankheitsbedingt arbeitsunfähigen (vgl. Urk. 10/2) Versicherten ab dem 19. Dezember 2005 - unfallbedingt - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 10/1, Urk. 10/3).
         Nachdem E.___ auf entsprechende Anfrage der Winterthur (Urk. 9/4 S. 2 f.) hin am 16. März 2006 ergänzende Angaben zur Unfallmeldung vom 7. Februar 2006 (Urk. 9/1) gemacht hatte (vgl. Urk. 9/4 S. 1), teilte Letztere der Versicherten mit Schreiben vom 30. März 2006 (Urk. 9/8) mit, dass, da das Ereignis vom 13. Dezember 2005 nicht als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren und mangels einer entsprechenden Diagnose auch keine unfallähnliche Körperschädigung gegeben sei, kein Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen bestehe. Auf schriftliches Opponieren der Versicherten (vgl. Urk. 9/9) hin erliess die Winterthur am 7. Juni 2006 eine Verfügung (Urk. 9/13), mit welcher sie ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 13. Dezember 2005 erneut verneinte (vgl. Urk. 9/13). Die sansan Versicherungen AG als Krankenversicherer von E.___ zog ihre vorsorglich gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 9/15) am 5. Juli 2006 wieder zurück (vgl. Urk. 9/19). Die von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 9/17) wies die Winterthur am 2. November 2006 ab (vgl. Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid der Winterthur vom 2. November 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. Januar 2006 [richtig: 24. Januar 2007] Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Winterthur sei zur Übernahme der im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. Dezember 2005 entstandenen Kosten zu verpflichten (vgl. Urk. 1/1, Urk. 1/2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2007 (Urk. 8) schloss die Winterthur auf Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Strittig ist, ob die Winterthur ihre Leistungspflicht in Bezug auf das Ereignis vom 13. Dezember 2005 zu Recht verneint hat.
1.2
1.2.1   Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2.2   Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
1.2.3   Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a.     Knochenbrüche;
b.     Verrenkungen von Gelenken;
c.     Meniskusrisse;
d.     Muskelrisse;
e.     Muskelzerrungen;
f.     Sehnenrisse;
g.     Bandläsionen;     h.     Trommelfellverletzungen.
1.2.4   Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
1.3         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
1.4     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Winterthur begründete ihren Einspracheentscheid vom 2. November 2006 (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass das Ereignis vom 13. Dezember 2005 wegen des Fehlens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren sei und mangels einer entsprechenden Diagnose auch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht falle (vgl. Urk. 2 S. 2 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, einzige plausible Ursache für die beim Krafttraining vom 13. Dezember 2005 aufgetretenen Beschwerden sei eine Muskelzerrung. Mit dem fraglichen Vorfall beziehungsweise der dabei zugezogenen Verletzung seien sämtliche Merkmale einer unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt, entsprechend bestehe Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen (vgl. Urk. 1/2).

3.
3.1         Betreffend das Geschehnis vom 13. Dezember 2005 gab die Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung UVG vom 7. Februar 2006 (Urk. 9/1) an, sich im Fitnesscenter während des Trainings an einer Maschine einen Muskelriss zugezogen zu haben. Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für plastische Chirurgie, hielt in ihrem Bericht vom 13. März 2006 (Urk. 10/1) fest, die Patientin habe angegeben, anlässlich eines Fitnesstrainings am 13. Dezember 2005 an einer Kraftmaschine eine unkontrollierte, ruckartige Bewegung mit dem rechten Arm gemacht zu haben und seither unter einem brennenden und reissenden Schmerz im Bereich der rechten Brust zu leiden. Auf entsprechende Anfrage der Winterthur (vgl. Urk. 9/4 S. 2 f.) hin gab E.___ am 16. März 2006 an, am 13. Dezember 2005 im Fitnesscenter während der Übung 'Latziehen am Kabelzug' (zur Brust) eine Muskelzerrung im Brustbereich erlitten zu haben. Es habe sich um eine gewohnte Tätigkeit, welche unter normalen äusseren Bedingungen erfolgt sei, gehandelt. Etwas Besonderes sei nicht geschehen; beim Ausführen der gewohnten Bewegung habe sie plötzlich das Gefühl gehabt, es habe etwas gerissen; danach sei ein Brennen im Brustbereich aufgetreten. Am 18. Dezember 2005 sei dann die rechte Brust sehr stark angeschwollen. Da die Muskelzerrung lautlos erfolgt sei, gebe es keine Zeugen für den Vorfall. In ihrem Schreiben vom 1. April 2006 an die Winterthur (Urk. 9/9) wies E.___ darauf hin, dass sie nicht angegeben habe, es sei nichts Besonderes geschehen. Sie habe lediglich festgehalten, dass sie die fragliche Übung mit der gewohnten Bewegung ausgeführt habe. Dass die Intensität einer derartigen Bewegung variieren könne, liege in der Natur der Sache. Einspracheweise machte die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2006 geltend, sich im Rahmen eines Sporttrainings aufgrund einer ruckartigen Bewegung beziehungsweise der dadurch bewirkten momentanen Überbeanspruchung der Muskulatur eine Muskelzerrung, welche sich durch ein unmittelbar auftretendes Schmerzgefühl (Brennen) bemerkbar gemacht habe, zugezogen zu haben (vgl. Urk. 9/17). In der Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2006 gab die Beschwerdeführerin schliesslich erneut an, im Fitnesscenter während des Latziehens am Kabelzug, einer speziellen Übung zur Stärkung der Brustmuskulatur, plötzlich das Gefühl, im Brustbereich sei etwas gerissen, und daraufhin ein Brennen im Brustbereich verspürt zu haben. Am 18. Dezember 2005 sei dann die Brust sehr stark angeschwollen (vgl. Urk. 1/2 S. 1).
         Aus den zitierten Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin ist zu schliessen, dass diese am 13. Dezember 2005 - ohne ersichtlichen Grund - beim Training am Latzug unvermittelt Schmerzen im Brustbereich verspürte. Dass es bei der Ausübung der fraglichen Übung zu einer unkontrollierten, ruckartigen Bewegung gekommen wäre, wie dies Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 13. März 2006 (Urk. 10/1) angab, ist aufgrund der detaillierten Schilderung der Beschwerdeführerin vom 16. März 2006 (Urk. 9/4 S. 1), in welcher diese explizit ein besonderes Geschehnis verneinte (vgl. Antwort auf Frage 4) und die äusseren Bedingungen als "normal" beziehungsweise die ausgeübte Tätigkeit als "gewohnt" bezeichnete, nicht zu schliessen. Weder kam es bei der Übung am Latzug zu einer unkoordinierten Bewegung, noch ist von einer Überanstrengung auszugehen. Da es dem vorliegend zu beurteilenden Geschehnis nach dem Gesagten an einem - für die Qualifikation als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erforderlichen - ungewöhnlichen äusseren Faktor fehlt, fällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 13. Dezember 2005 nur dann in Betracht, wenn sich die Beschwerdeführerin beim fraglichen Training eine unfallähnliche Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zugezogen hat.
3.2
3.2.1         Betreffend den medizinischen Sachverhalt geht aus den Akten Folgendes hervor:
         Die im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. Dezember 2005 erstmals am 19. Dezember 2005 konsultierte (vgl. Urk. 10/1) Dr. A.___ gab am 7. März 2006 auf telefonische Anfrage der Winterthur hin an, das Trauma an einer Trainingsmaschine habe eine Schwellung der Brust (Implantat) bewirkt. Ein klinisches Korrelat lasse sich nicht finden (vgl. Urk. 9/3).
         In ihrem Bericht vom 13. März 2006 (Urk. 10/1) stellte Dr. A.___ die vorläufige Diagnose einer Flüssigkeitsansammlung periprothetisch im Bereich des Pektoralismuskels der rechten Brust bei Zustand nach Mammaaugmentationsplastik 2001 und Prothesenwechsel 2003. Die Patientin klage über einen seit dem Ereignis vom 13. Dezember 2005 bestehenden brennenden und reissenden Schmerz im Bereich der rechten Brust. Diese sei - mit Akzentuierung am Oberpol - sehr prall. Die geklagte Gesundheitsstörung sei unfallkausal; zuvor habe E.___ unter keinen derartigen beziehungsweise ähnlichen Beschwerden gelitten. Vom 19. Dezember 2005 bis 7. März 2006 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. Urk. 10/1).
         Am 19. April 2006 diagnostizierte Dr. A.___ eine unklare freie Flüssigkeitsansammlung periprothetisch bei Zustand nach Mammaaugmentationsplastik 2001 auswärts sowie Prothesenwechsel und Kapsulektomie 2003. In ihrer Antwort auf die Frage, ob ein Unfall vorliege, verwies die genannte Ärztin darauf, dass die Unfallaetiologie von der Unfallversicherung negativ beurteilt worden sei (vgl. Urk. 3/4).
3.2.2   In den zitierten Berichten stellte Dr. A.___ nie - auch nur differentialdiagnostisch - die Diagnose eines Muskelrisses (vgl. Urk. 9/1), einer Muskelzerrung (vgl. Urk. 1/2 S. 1, Urk. 9/4, Urk. 9/9, Urk. 9/17) oder einer anderen unfallähnlichen Körperverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe am 13. Dezember 2005 eine Muskelzerrung beziehungsweise einen Muskelriss erlitten, findet demnach in den medizinischen Akten keine Stütze. Vielmehr wurde eine derartige Verletzung als Diagnose - obwohl bei Sportläsionen relativ naheliegend - von der behandelnden Ärztin nicht einmal in Betracht gezogen. Dass sich E.___ beim Training vom 13. Dezember 2005 einen Riss oder eine Zerrung der Brustmuskulatur zugezogen hätte, erscheint daher nicht überwiegend wahrscheinlich. Angesichts der erfolgten umfangreichen Untersuchungen (vgl. Urk. 10/1, Urk. 10/3, Urk. 10/10 S. 2-4, Urk. 9/11 S. 2 f., Urk. 3/4) und der zeitlichen Gegebenheiten - aus den Akten geht hervor, dass die Heilbehandlung schon seit längerer Zeit abgeschlossen und die fragliche Verletzung folgenlos verheilt ist - ist nicht zu schliessen, dass weitere medizinische Abklärungen zu einem gegenteiligen Ergebnis führten.
3.3     Da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan ist, dass sich die Beschwerdeführerin eine unfallähnliche Körperverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zugezogen hat und das Ereignis vom 13. Dezember 2005 - unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 3) - auch nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, kann offen bleiben, ob die Übung am Latzug tatsächlich ursächlich für die behandlungsbedürftigen und eine Arbeitsunfähigkeit zeitigenden Beschwerden ist respektive war. Es ergibt sich, dass die Winterthur ihre Leistungspflicht in Bezug auf den Vorfall vom 13. Dezember 2005 zu Recht verneint hat.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
- sansan Versicherungen AG
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).