UV.2007.00020

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 23. April 2008
in Sachen
V.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     V.___, geboren 1949, war bei der Arbeitslosenkasse T.___als arbeitslos gemeldet und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfall versichert (Urk. 10/1).
1.2     Am 7. Januar 2003 kollidierte er mit seinem Personenwagen mit einem Tram, wodurch er sich Verletzungen an der Wirbelsäule zuzog (Urk. 10/1 Ziff. 6 und 9). Der Versicherte war vom 7. bis 9. Januar 2003 im Universitätsspital Z.___ (U.___), Departement Chirurgie und Klinik für Unfallchirurgie, hospitalisiert (Urk. 10/2). Am 24. November 2004 gab die SUVA beim U.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, ein neurologisches Gutachten in Auftrag, das am 24. Februar 2005 erstattet wurde (Urk. 10/73).
         Mit Verfügung vom 12. Mai 2005 stellte die SUVA die bisher erbrachten Leistungen auf den 31. Mai 2005 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 10/80). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Juni 2005 Einsprache (Urk. 10/88, Urk. 10/91), welche die SUVA mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2006 abwies (Urk. 10/105 = Urk. 2).
1.3     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sistierte am 17. Januar 2006 das Verfahren betreffend Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids der SUVA (Urk. 10/103).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. Januar 2007 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und es sei das Verfahren an die SUVA zurückzuweisen zum Beizug eines somatischen und eines psychiatrischen Arztberichtes sowie eines fahrzeugtechnischen und eines biomechanischen Berichts (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2007 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2 lit. A). Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ab und schloss den Schriftenwechsel (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).         1.3         Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
         Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.5     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.6         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf das neurologische Gutachten des U.___ fest, dass keine Unfallfolgen organisch-struktureller Art nachgewiesen seien (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2 a). Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall von 7. Januar 2003 bestehe nicht (Urk. 2 S. 5 Ziff. 2b-c).
2.2     Der Beschwerdeführer hält dafür, es sei als Folge des Unfalls zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. I). Um die Schwere des Unfalls beurteilen zu können, sei beim Unfall-Technischen Dienst der Stadtpolizei Z.___ ein fahrzeugtechnischer Bericht einzuholen. Zudem sei ein biomechanischer Bericht einzuholen (Urk. 1 S. 8). Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit und dem Unfall sei zu bejahen (Urk. 1 S. 9 f.). Im Gutachten des U.___ vom 24. Februar 2005 werde auf eine mögliche Distorsion der Halswirbelsäule als Folge des Unfalls hingewiesen (Urk. 1 S. 11 Ziff. II oben). Daher bestehe ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Halswirbelsäulen-Distorsion (Urk. 1 S. 11 Ziff. II unten).
2.3     Strittig ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. Mai 2005 hinaus Anspruch auf Leistungen des Unfallversicherers hat. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob es bei dem Unfall zu einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit dem dafür typischen Beschwerdebild gekommen ist. Ist ein Schleudertrauma nicht nachweisbar, ist zu entscheiden, ob zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

3.
3.1     Gemäss Unfallmeldung vom 30. Januar 2003 kollidierte der Beschwerdeführer am 7. Januar 2003 mit seinem Fahrzeug während eines Wendemanövers mit einem herannahenden Tram (Urk. 10/1 Ziff. 6). Laut Verfügung der Stadtpolizei Z.___ vom 27. Januar 2003 wurde die linke Seite des Fahrzeugs des Beschwerdeführers durch den Unfall stark eingedrückt. Das Chassis und das Dach verzogen sich (Urk. 10/4 S. 3/10 unten).
         Der Beschwerdeführer sagte gegenüber der Stadtpolizei Z.___ aus, er könne sich nicht mehr an den Unfallhergang erinnern. Er sei ein wenig durcheinander gewesen, da er zur Zeit grosse psychische Probleme im Privatleben habe. Nach der Kollision sei er unter Schock gestanden und habe nicht mehr atmen können. Die Sicherheitsgurte habe er nicht lösen können. Jemand habe die Gurte durchgeschnitten und ihm auf den Beifahrersitz geholfen (Urk. 10/4 S. 6/10).
3.2     Der Beschwerdeführer war vom 7. bis 9. Januar im Universitätsspital Z.___ (U.___), Departement Chirurgie und Klinik für Unfallchirurgie, hospitalisiert (Urk. 10/2 oben).
         Im Austrittsbericht vom 13. Januar 2003 nannten die Ärzte des U.___ als Diagnosen Processus transversi-Frakturen der ersten bis vierten Lendenwirbelkörper (LWK) links und eine Nierenkontusion (Urk. 10/2 oben).
3.3     Am 9. April 2003 wurde der Beschwerdeführer durch den SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, untersucht.
         Im Bericht vom 10. April 2003 führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer gebe an, dass er ordentlich sitzen könne. Stehen und Gehen verursache mehr Beschwerden (Urk. 10/11 S. 1 oben). Der Beschwerdeführer klage nach dem vorübergehenden Aufenthalt in Südamerika im Februar 2003 über erhebliche Beschwerden, vor allem im Bereich des linken Beckenkammes (Urk. 10/11 S. 2 unten). Die Halswirbelsäule sei gut beweglich (Urk. 10/11 S. 2 Mitte).
3.4     Der Beschwerdeführer war vom 23. Juni bis 8. Juli 2003 im U.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, hospitalisiert (Urk. 10/25 S. 1 oben).
         In einem Bericht vom 17. Juli 2003 stellten die Ärzte des U.___ folgende Diagnosen (Urk. 10/25 S. 1):
- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom links
- Status nach Frakturen Processi transversi der Lendenwirbelkörper 1-4 links am 7. Januar 2003
- leichte degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule
- muskuläre Dysbalance, Fehlhaltung
- mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom
- Diabetes mellitus Typ II, oral behandelt
         Ein psychiatrisches Konsilium habe eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ergeben. Die Frage, ob eine somatoforme Schmerzstörung vorliege, lasse sich wegen des depressiven Zustandsbildes, der einmaligen Konsultation und der relativ kurzen Dauer der Störung nicht abschliessend beantworten. Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung gebe der Beschwerdeführer nicht an. Wegen der angegebenen Konzentrationsstörung sei eine neuropsychologische Untersuchung veranlasst worden, die eine starke Beeinträchtigung der kurzfristigen Konzentrationsfähigkeit, eine allgemeine Verlangsamung sowie eine leichte Verminderung der Lernleistung ergeben habe. Die diagnostisch unspezifischen Befunde könnten ebenso mit einem chronischen Schmerzsyndrom wie mit einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule in Verbindung gebracht werden (Urk. 10/25 S. 1).
         Eine Besserung der Schmerz-Symptomatik sei nicht erreicht worden. Auch die allgemeine Belastbarkeit habe nur leicht verbessert werden können (Urk. 10/25 S. 1 unten). Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/25 S. 2).
3.5     Am 30. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer durch Kreisarzt-Stellvertreter, Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, untersucht.
         In dem gleichentags erstellten Bericht führte Dr. B.___ aus, die Ärzte des U.___ hätten im Austrittsbericht vom 13. Januar 2003 eine freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule und unauffällige klinische Befunde des Schädels und des übrigen Skeletts festgestellt. Die Rehabilitation sei zunächst soweit fortgeschritten, dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2003 eine Reise in sein Heimatland habe antreten können (Urk. 10/26 S. 2 unten).
         Dr. B.___ lagen Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2003 und eine gleichentags erstellte Computertomographie des Thorax und des Abdomen vor. Auf den Aufnahmen der Halswirbelsäule seien altersentsprechende milde degenerative Veränderungen mit einer spondylotischen Randzacke am vierten Halswirbel anterokaudal zu erkennen. Frische ossäre Läsionen fänden sich nicht (Urk. 10/26 S. 2 Mitte).
         Bei der heutigen Untersuchung klage der Beschwerdeführer über Kopf- und Nackenschmerzen, eine Hypästhesie und Kribbelparästhesien in Armen und Beinen sowie eine markante Muskelschwäche, die zu einer Gehstörung führe (Urk. 10/26 S. 2 unten). Neurologisch pathologische Befunde bestünden nicht. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule habe sich normalisiert. Auch die übrigen Anteile der Wirbelsäule, inklusive der Halswirbelsäule, zeigten keine Einschränkung der Beweglichkeit (Urk. 10/26 S. 3 oben).
Nachdem man mit der bisherigen Behandlung eigentlich eine konstante Verschlechterung der Situation erzielt habe, bleibe bei fehlenden Hinweisen für eine organische Ursache der vom Versicherten geklagten Beschwerden und bei markanter Symptomausweitung nur mehr eine etwas strengere Haltung:
         Eine leichte Arbeit als Chauffeur oder als Hilfskraft im Büro, wie sie der Beschwerdeführer bis zu seiner Arbeitslosigkeit ausgeführt habe, seien zumutbar. Für eine solche Tätigkeit bestehe ab 1. August 2003 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab 1. September 2003 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/26 S. 3 oben).
3.6     In einem Bericht vom 4. August 2003 nannte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, als Diagnose ergänzend eine posttraumatische Belastungsstörung bei Status nach einem Verkehrsunfall (Urk. 10/30).
         Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte diese Diagnose im Bericht vom 27. August 2003 (Urk. 10/37a S. 3 f. Ziff. 2). Der Beschwerdeführer leide an lähmenden Ängsten und neuropsychologischen Defiziten sowie Flashbacks (Urk. 10/37 S. 4 oben). Die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sei in naher Zukunft nicht zu verwirklichen (Urk. 10/37 S. 5 unten).
3.7     Der Beschwerdeführer wurde am 14., 17. und 21. Oktober 2003 durch Dr. med. E.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, untersucht (Urk. 10/37b S. 1 oben). Im Bericht vom 23. Oktober 2003 diagnostizierte Dr. E.___ ein posttraumatisches Schmerzsyndrom lumbal und cervikal mit Verdacht auf eine Symptomausweitung im Rahmen einer reaktiv-depressiven Entwicklung (Urk. 10/37b S. 1).
         Der Beschwerdeführer habe am 14. Februar 2003 eine Reise in sein Heimatland angetreten. Nach dessen Aussage hätten zu diesem Zeitpunkt noch deutliche Schmerzen lumbal und cervikal sowie Kopfschmerzen und lumbale ins linke Bein ausstrahlende Beschwerden bestanden. Die Beschwerden hätten nach seiner Rückkehr aus Chile zugenommen (Urk. 10/37b S. 2 Mitte). Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei generell und die Beweglichkeit der Halswirbelsäule um insgesamt 1 1/3 mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur eingeschränkt (Urk. 10/37b S. 3 oben).
3.8     Am 29. September 2004 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurologie, untersucht (Urk. 10/64 S. 1 oben). Die Akten lagen Dr. F.___ nicht vor (Urk. 10/64 S. 1 Mitte).
         Im Bericht vom 4. Oktober 2004 führte Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer weise neurologische Defizite auf, die über eine rein psychogene Genese der Beschwerden hinausgingen. Zusammengefasst liege ein linksbetontes leichtgradiges tetraparetisches Syndrom vor. Festzuhalten sei, dass die neurologischen Funktionen durch die erhebliche depressive Entwicklung massivst beeinträchtigt seien. Es bestehe ein „organischer Boden“, doch führe die depressive Herabgestimmtheit und die posttraumatische Belastungsstörung zu der hochgradigen Beeinträchtigung. Zu empfehlen sei eine neurologische Behandlung, die diese Entwicklung berücksichtige (Urk. 10/64 S. 2 f.).
3.9     Am 24. Februar 2005 erstatteten Dr. med. G.___, Assistenzarzt, und Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, Oberarzt Neurologische Klinik und Poliklinik, U.___, ein neurologisches Gutachten.
         Zusammengefasst erhoben Dr. G.___ und Dr. H.___ folgende Befunde  (Urk. 10/73 S. 8 f.):
         Status nach seitlicher Auffahrkollision am 7. Januar 2003 mit/bei
- Distorsionstrauma der Lendenwirbelsäule mit Processus transversi-Frakturen der ersten bis vierten Lendenwirbelkörper links
       klinisch und elektrophysiologisch keine Hinweise auf Conus-, Cauda- oder radikuläre lumbosacrale Läsionen
       chronischem Lumbovertebralsyndrom, muskuläre Dysbalance, Fehlhaltung
- Nierenkontusion mit transienter Hämaturie
- möglicher Commotio cerebri
       mit fraglichem kurzzeitigem Bewusstseinsverlust und retrograder Amnesie
- möglicher lateraler Distorsion der Halswirbelsäule
       mit chronifizierten Nuchalgien und episodischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp,
       Schwindel, Hör-/Sehstörungen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, rascher Ermüdbarkeit, Reizbarkeit, Affektlabilität und Depression
- leichtgradige Konzentrationsstörungen, allgemeine Verlangsamung und  leichte Verminderung der Lernleistung, differentialdiagnostisch postcommotionell, chronisches Schmerzsyndrom sowie Distorsionstrauma der Halswirbelsäule, Depression
         chronische depressive Entwicklung, differentialdiagnostisch mittelschwere Depression
- differentialdiagnostisch fragliche posttraumatisch-reaktive oder posttraumatische Belastungsstörung
- chronische Schlaflosigkeit
         dringender Verdacht auf eine funktionelle Überlagerung mit Somatisierungstendenz
- divergierende klinische Befunde, organisch nicht erklärbar
         Low-flow Priapismus infolge iatrogener Schwellkörper-Schädigung
         mit/bei
- Status nach operativer Therapie
- anamnestisch erektile Dysfunktion
         Der Beschwerdeführer gebe an, dass es seit dem Unfall zu einer progredienten Zunahme der Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit bandförmiger Ausstrahlung in beide Flanken, ohne Ausstrahlung in die Beine, gekommen sei (Urk. 10/73 S. 5 Ziff. 3a). Der Beschwerdeführer habe unmittelbar nach dem Unfall erstmals Nackenschmerzen festgestellt. In der Folge sei es zu einer Exazerbation der Beschwerden, ohne Ausstrahlung in die Arme, gekommen (Urk. 10/73 S. 6 Ziff. 3b). Daneben bestehe seit dem Unfall eine Fühlstörung in der linken Körperhälfte, an den Beinen und im Rumpf bis in den oberen Brustbereich, vor allem rechts. Begleitend bestehe eine generalisierte Schwäche (Urk. 10/73 S. 6 Ziff. 3 c). Seit dem Unfall käme es gelegentlich zu einem Drehschwindel (Urk. 10/73 S. 6 Ziff. 3d).
         Schmerzbedingt bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit des Kopfes und des Oberkörpers (Urk. 10/73 S. 8 oben).
         Hinweise auf Verletzungen im Bereich des Rückenmarks oder der lumbosacralen Nervenwurzeln seien weder klinisch noch aufgrund von Zusatzabklärungen nachweisbar. Dass es zu einer traumatischen Hirnverletzung gekommen sei, sei sehr unwahrscheinlich. Die dokumentierte neuropsychologische Dysfunktion werde als unspezifisch beurteilt und auch im Rahmen einer depressiven Entwicklung gesehen. Neuropsychologische Defizite seien in der aktuellen mehrstündigen Untersuchung nicht nachzuweisen (Urk. 10/73 S. 9 oben). Weiter fänden sich in den Akten keine Hinweise auf Kopf- oder Nackenbeschwerden, obwohl ein Dezelerationstrauma der Halswirbelsäule infolge der heftigen seitlichen Auffahrkollision mit zu postulierender Schleuderbewegung des Kopfes in der Lateralebene nicht auszuschliessen sei. Die mit einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule einhergehende teilweise diffuse Symptomatik mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, rascher Ermüdbarkeit, Reizbarkeit und Affektlabilität bis hin zur Depression sei alleine aufgrund des verzögerten Auftretens nicht unwahrscheinlich. Hingegen sei aufgrund der progredienten Zunahme der Symptome auch an eine nicht unfallbedingte Ursache zu denken. Im Vordergrund stehe eine depressive Entwicklung, die bereits für die Zeit vor dem Unfall dokumentiert sei (Urk. 10/73 S. 9 Mitte). Im Gespräch und in der Untersuchung zeige sich eine funktionelle Überlagerung mit Somatisierungstendenz, die sich auch in der Diskrepanz der klinischen Befunde widerspiegle. Zusammengefasst bestünden keine objektivierbaren Hinweise für eine traumatische Hirn- oder Rückenmarksschädigung bei einem ansonsten unauffälligen Befund (Urk. 10/73 S. 9 unten).
3.10   Die Ärzte der Klinik I.___, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, nannten in einem Bericht vom 12. Dezember 2005 als Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 10/101 = Urk. 3/3, je S. 1).
         Aus rein psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ein Pensum von 40 %, auf fünf Tage verteilt und mit stufenweisem Anstieg, zumutbar (Urk. 10/101 S. 2).

4.
4.1     Gemäss der medizinischen Literatur kann es bei einem Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma zusätzlich zu den peripheren Symptomen wie Nackenschmerzen und Nacken-Steifigkeit zum Auftreten von zentralen, zerebralen Beschwerden kommen, wie Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, Gehörstörungen, Ohrgeräuschen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schluckstörungen und Augensymptomen in Form von Flimmer- oder Verschwommensehen. Dabei treten sowohl die peripheren als auch die zentralen Symptome typischerweise mit einer charakteristischen Latenz von 0-72 Stunden auf (Otte, Das Halswirbelsäulen-Schleudertrauma, Berlin Heidelberg New York 2001, S. 3). In seiner Rechtsprechung zum Nachweis einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule beruft sich das Eidgenössische Versicherungsgericht auf diese medizinischen Erkenntnisse und betont in diesem Zusammenhang den hohen Stellenwert einer sorgfältigen Dokumentation der Symptomatik in den ersten Tagen nach dem Unfall (vgl. RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 ff.).
         Die Ärzte des U.___, Departement Chirurgie und Klinik für Unfallchirurgie, welche den Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall notfallmässig behandelten (Urk. 10/2), stellten ebenso wenig wie der SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ anlässlich der Untersuchung vom 9. April 2003 (Urk. 10/11) das typische nach einem Schleudertrauma auftretende Beschwerdebild fest. Dr. B.___ berichtete von einer zunächst positiv verlaufenden Rehabilitation, die es dem Beschwerdeführer ermöglichte, im Februar 2003 in sein Heimatland zu reisen (Urk. 10/26 S. 2 unten). Erst im Rahmen der Untersuchung durch Dr. B.___ über ein halbes Jahr nach dem Unfall klagte der Beschwerdeführer über Kopf- und Nackenschmerzen, eine Hypästhesie und Kribbelparästhesien in Armen und Beinen sowie eine markante Muskelschwäche (Urk. 10/26 S. 2 unten). Damit erscheint es höchstens als möglich, dass die nunmehr geschilderten Beschwerden (Nackenschmerzen, Fühlstörung, Drehschwindel, Urk. 10/73 S. 6 Ziff. 3 b-d) auf eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule zurückzuführen sind. Da nach dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die blosse Möglichkeit nicht genügt, ist eine Distorsion der Halswirbelsäule als Ursache der Beschwerden auszuschliessen.
4.2     Dass es durch den Unfall zu einer peripher- oder zentralnervösen Schädigung gekommen wäre, verneinten die Gutachter des U.___ (Urk. 10/73 S. 9 unten). Die Gutachter konnten wie die Ärzte der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des U.___ (Urk. 10/25), Dr. E.___ (Urk. 10/37b S. 4) und Dr. B.___ (Urk. 10/26 S. 3 oben) keine objektivierbaren Hinweise für eine organische Ursache der Beschwerden finden. Zu den von Dr. F.___ festgestellten neurologischen Defiziten ist zu sagen, dass dieser nicht im Besitz der vollständigen Akten war. Weiter relativierte er seinen Befund dahingehend, dass die Funktionen des Beschwerdeführers durch die depressive Entwicklung massivst beeinträchtigt seien (Urk. 10/64 S. 3). Gestützt auf das überzeugende und nachvollziehbare Gutachten des U.___ vom 24. Februar 2005, welches auf allseitigen Untersuchungen beruht und auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 10/73 S. 5 ff. Ziff. 3), scheidet eine organische Ursache der Beschwerden aus.
4.3         Dokumentiert sind hingegen psychische Beschwerden und hinsichtlich der geklagten Beschwerden eine Symptomausweitung (vgl. Bericht von Kreisarzt-Stellvertreter Dr. B.___ vom 30. Juli 2007, Urk. 10/26). Der Beschwerdeführer wurde in der Klinik I.___ psychiatrisch untersucht. Weiter fand im Rahmen der Hospitalisation im U.___ vom 23. Juni bis 8. Juli 2003 ein psychiatrisches Konsilium statt (Urk. 10/25 S. 1). Dabei stellten die Fachärzte beim Beschwerdeführer weitgehend übereinstimmend eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode fest (vgl. Urk. 10/101 S. 1). Da der Beschwerdeführer somatisch und psychiatrisch bereits hinreichend untersucht wurde und von neuerlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist auf weitere Untersuchungen zu verzichten.
Die psychische Problematik ist zumindest teilweise auf den Unfall vom 7. Januar 2003 zurückzuführen, was für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt (BGE 119 V 335 Erw. 1 S. 338; vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 406 Erw. 4.3.1). Nachdem kein Schleudetrauma der HWS zu beurteilen ist, hat die Adäquanzprüfung nach den für psychische Unfallfolgen geltenden Regeln zu erfolgen (BGE 115 V 138 Erw. 6 und 407 Erw. 5; vgl. auch BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a).
4.4.1   Der Beschwerdeführer brachte vor, die Beschwerdegegnerin sei von einem mittelschweren Unfall ausgegangen, ohne dies genauer zu begründen (Urk. 1 S. 9 oben).
         Als schwereren Unfall im mittleren Bereich beurteilte das Eidgenössische Versicherungsgericht etwa einen Verkehrsunfall, bei dem sich das Fahrzeug infolge eines Reifenplatzers auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von zirka 95 km/h überschlug (RKUV 2003 Nr. U 481 S. 203 f. Erw. 3.3.2 mit Hinweisen). Zu den schweren Fällen rechnete das Eidgenössische Versicherungsgericht einen Verkehrsunfall, bei dem der Mitfahrer durch eine Frontalkollision getötet wurde und der Fahrer schwer verletzt wurde (erwähnt in RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91 Erw. b).
         Der Beschwerdeführer erlitt durch den Unfall ein Distorsionstrauma der Lendenwirbelsäule mit Frakturen der Processi transversi der ersten bis vierten Lendenwirbelkörper und eine Nierenkontusion mit transienter Hämaturie (Urk. 10/73 S. 9 oben). Vorliegend handelt es sich weder um einen schweren noch um einen leichten Unfall. Mit Blick auf die Rechtsprechung ist der Verkehrsunfall den mittleren Unfällen im mittleren Bereich zuzurechnen. Da die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts als Vergleich beigezogen werden kann, erübrigt sich die Einholung einer Expertise.
4.4.2   Der Beschwerdeführer kollidierte mit seinem Personenwagen während eines Wendemanövers mit einem Tram, wobei die linke Seite des Fahrzeugs stark eingedrückt wurde (Urk. 10/4 S. 3/10 unten). Den Umständen des Unfalls kann eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden, wobei das Kriterium jedoch nicht besonders ausgeprägt erfüllt ist. Dass sich der Beschwerdeführer besonders gravierende Verletzungen zugezogen hätte, die erfahrungsgemäss geeignet sind, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ist aufgrund der medizinischen Akten nicht anzunehmen. Gegen eine besondere Schwere der erlittenen Verletzungen spricht auch, dass es dem Beschwerdeführer bereits im Februar 2003 möglich war, für mehrere Wochen in sein Heimatland zu verreisen (Urk. 10/3 Ziff. 3d). Auch wenn der Beschwerdeführer beinahe zwei Jahre nach dem Unfall im November 2004 noch von den Ärzten des U.___ begutachtet wurde, fand keine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung statt und ist eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung grundsätzlich zu verneinen. In somatischer Hinsicht liegt kein schwieriger Heilungsverlauf vor. Weiter ist in Anbetracht der im neurologischen Gutachten wiedergegebenen Beschwerden zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an körperlichen Dauerschmerzen leidet, diese aber psychisch überlagert sind. Nach der Beurteilung durch Dr. B.___ war der Beschwerdeführer bereits ab dem 1. September 2003 in einer leichten, angepassten Tätigkeit vollumgänglich arbeitsfähig (Urk. 10/26 S. 3 oben). Eine besondere Dauer der Arbeitsunfähigkeit liegt daher nicht vor. Im Ergebnis sind somit lediglich zwei der Kriterien (körperliche Dauerschmerzen und eine gewisse Eindrücklichkeit des Unfallereignisses) erfüllt und ohne dass eines der Kriterien besonders ausgeprägt erfüllt wäre. Die Adäquanzkriterien sind damit in ihrer Mehrzahl (besondere Schwere der erlittenen Verletzungen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, ärztliche Fehlbehandlung, Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) nicht erfüllt, weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden zum Unfallereignis zu verneinen ist.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine organische Ursache der Beschwerden aus medizinischer Sicht auszuschliessen ist und es an einem adäquaten Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden zum Unfall fehlt. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).