Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin von Aesch Kamer
Urteil vom 9. August 2007
in Sachen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdeführerin
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
S.___
Seestrasse 29,
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1985, rutschte am 27. August 2003 bei der Arbeit als Gastronomie-Mitarbeiterin der Genossenschaft Z.___, "___", im Kühlraum aus und stürzte (Urk. 3/1). Dabei erlitt sie am linken Knie ein Hämarthros und eine Streckblockade bei einer Plicaruptur, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie eine mediale Vorderhornläsion links (Urk. 3/4), so dass am 29. August 2003 eine diagnostische Arthroskopie (mit Shaving von Plica infrapatellaris und vorderem Kreuzband-Stumpf sowie medialer Vorderhorntoilette) durchgeführt wurde (Urk. 3/3/5). Infolge Instabilitätsbeschwerden unterzog sie sich am 22. Oktober 2003 einer Rearthroskopie mit Ersatzplastik des vorderen Kreuzbandes und Nachresektion am medialen Meniskusvorderhorn (Urk. 3/4/1). Für dieses Unfallereignis war S.___ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert, welche für die Folgen dieses Unfalles der Versicherungsleistungen erbrachte (vgl. Urk. 3/1-21). Im April 2004 wurde die Behandlung bei 50%iger Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2004 und bei voller Arbeitsfähigkeit ab 3. Mai 2004 abgeschlossen (Urk. 3/19/3, Urk. 3/21/1).
1.2 Seit Juli 2005 arbeitete S.___ als Reinigungsangstellte auf Abruf bei der Y.___ AG, "___", (Urk. 9/Z2) und war über ihre Arbeitgeberin bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend kurz: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich am 2. September 2005 bei einem Treppensturz zu Hause eine posttraumatische Streckblockade des linken Kniegelenkes mit entsprechendem Gelenkserguss (eingebluteter Zyklops) zuzog. Die Zürich richtete bis Ende November aufgrund einer vollen, danach aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit Taggelder (vgl.Urk. 9/Z47/1) aus und kam für die Heilbehandlung, welche zur Hauptsache in einer Rearthroskopie des linken Kniegelenkes mit Zyklopsresektion, Notch-Plastik und Vorderhorntoilette am 13. September 2005 sowie aus Physiotherapie bestand, auf. Nach Eingang der von der Zürich in Auftrag gegebenen konsiliarischen Beurteilung durch Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie FMH, vom 21. April 2006 (Urk. 9/ZM14) stellte die Zürich ihre Leistungen mit Verfügung vom 10. Mai 2006 (Urk. 9/Z65) ein mit der Begründung, dass im Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. A.___ (19. April 2006) keine Folgen des Unfallereignisses vom 2. September 2005 mehr vorhanden gewesen seien. Die Versicherte wurde angewiesen, sich für allfällige weitere Behandlungskosten an ihren Krankenversicherer beziehungsweise an die SUVA zu wenden. Diese Verfügung wurde auch diesen Versicherern zugestellt. Weder die Krankenkasse noch die Versicherte selber reichten hiergegen Einsprache ein.
Die SUVA jedoch erhob mit Schreiben vom 31. Mai 2006 (Urk. 9/Z67) zunächst vorsorglich und hernach mit Eingabe vom 29. August 2006 (Urk. 9/Z83) definitiv Einsprache. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2006 (Urk. 2) trat die Zürich auf die Einsprache der SUVA nicht ein.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2006 (Urk. 2) erhob die SUVA am 26. Januar 2007 Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Der Einspracheentscheid vom 26.10.2006 sei aufzuheben und die ZÜRICH anzuweisen, auf die Einsprache der SUVA einzutreten und diese materiell zu behandeln.
2. Die Versicherte sei zum Verfahren beizuladen.
3. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2007 (Urk. 8) beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde. Am 7. Mai 2007 wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt (Urk. 10). Mit Gerichtsverfügung vom 30. Mai 2007 (Urk. 12) wurde S.___ zum Prozess beigeladen und ihr eine Frist zur Stellungnahme angesetzt. Diese liess sie jedoch unbenutzt verstreichen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind gemäss Art. 1 UVG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung finden die Normen des ATSG keine Anwendung im Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53-57 UVG [lit. a]), bei der Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68 UVG [lit. b]) und im Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a UVG [lit. c]).
1.2 Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Diese Bestimmung ist im Einspracheverfahren sinngemäss anzuwenden (Kieser, Kommentar zum ATSG, N2 zu AA.59).
Art. 49 Abs. 4 ATSG schreibt den Versicherungsträgern ferner vor, dass, wenn ein Versicherungsträger eine Verfügung erlässt, welche die Leistungspflicht eines anderen Träger berührt, er auch ihm die Verfügung zu eröffnen hat. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (vgl. den praktisch gleichlautenden Art. 129 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV], aufgehoben durch Ziff. I der Verordnung vom 11. September 2002 per 31. Dezember 2002).
Unter dem Begriff des anderen Versicherungsträgers im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG sind grundsätzlich diejenigen organisatorischen Einheiten anzusehen, welche einen Sozialversicherungszweig durchführen bzw. betreiben, wobei es sich nach der Lehre (vgl. Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage, Bern 1997, S. 353, § 54, N 15; Kieser, Kommentar zum ATSG, N 33 zu Art. 49) um solche Sozialversicherungsträger handeln muss, denen im Hinblick auf die intersystemische materielle Koordination ein eigenes Beschwerderecht zusteht. Art. 49 Abs. 4 ATSG bezieht sich demnach nicht auf innersystemische oder extrasystemische Koordination.
1.3 Laut Art. 78a UVG erlässt das Bundesamt für Gesundheit bei geldwerten Streitigkeiten zwischen Versicherern eine Verfügung. Der Rechtsmittelweg richtet sich mangels eigener Bestimmungen im UVG nach altArt. 47a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (in Kraft bis 31. Dezember 2006) bzw. nach Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG), in Kraft seit 1. Januar 2007.
Nach der Rechtsprechung (BGE 125 V 327 Erw. 1b) schliesst Art. 78a UVG nicht aus, dass der Unfallversicherer gegenüber dem Ansprecher seine Leistungspflicht mit Verfügung und Einspracheentscheid ablehnt und dies mit der seiner Auffassung nach fehlenden Zuständigkeit begründet. Hingegen ist kein Unfallversicherer befugt, gegenüber dem andern die Zuständigkeitsfrage in seinem Sinne hoheitlich zu entscheiden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) vermerkte im zitierten Entscheid, prozessual werde dem dadurch Rechnung getragen, dass insbesondere solche gestützt auf die angenommene fehlende Zuständigkeit erlassenen Ablehnungsverfügungen und Einspracheentscheide nebst dem Versicherten nach Art. 129 UVV auch dem konkurrierenden Unfallversicherer zu eröffnen seien.
Ist in Bezug auf ein bestimmtes Schadensereignis hingegen lediglich die Person des nach dem UVG leistungspflichtigen Versicherers umstritten, nicht hingegen Bestehen und Umfang der Leistungspflicht, ist der negative Kompetenzkonflikt grundsätzlich auf dem Rechtsweg gemäss Art. 78a UVG zu lösen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG], vom 24. September 2002, Erw. 2.3, U 187/02; publiziert in RKUV 2003 U 472 f. 38). Das kantonale Versicherungsgericht kommt nur zum Zuge, wenn ein in Betracht fallender Unfallversicherer seine Leistungspflicht gegenüber der verunfallten Person wegen der seiner Ansicht nach fehlenden Zuständigkeit mit Verfügung und Einspracheentscheid verneint und der Betroffene dagegen Beschwerde erhoben hat. Im Sinne des Vorstehenden ist die in BGE 125 V 327 Erw. 1b enthaltene Aussage zu verstehen, wonach Art. 78a UVG es nicht ausschliesst, dass der Unfallversicherer gegenüber dem Ansprecher seine Leistungspflicht mit Verfügung und Einspracheentscheid ablehnt und dies mit der seiner Auffassung nach fehlenden Zuständigkeit begründet. Die Rechtsprechung in BGE 125 V 327 Erw. 1b darf nicht dahingehend verstanden werden, ein Unfallversicherer könne gegen die Verfügung eines anderen Unfallversicherers, womit dieser seine Leistungspflicht verneint mit der Begründung, jener sei zuständig, die gleichen Rechtsmittel wie die versicherte Person ergreifen. Damit erhielte ein blosses Begründungselement der Verfügung für den als zuständig erachteten Unfallversicherer die Bedeutung eines verbindlich feststellenden, anfechtbaren Inhalts einer Verfügung, was unzulässig ist. AltArt. 129 UVV bzw. Art. 49 Abs. 4 ATSG ist im Verhältnis von Unfallversicherern, die ihre Zuständigkeit bestreiten, nicht anwendbar.
1.4 Das EVG liess die Frage, ob in einem solchem Fall das kantonale Versicherungsgericht die Wahl hat, den oder die anderen ebenfalls in Frage kommenden Unfallversicherer zum Verfahren beizuladen oder den am Recht stehenden Unfallversicherer zu verpflichten, gemäss Art. 78a UVG vorzugehen, offen. Die Verweisung auf den Rechtsweg gemäss Art. 78a UVG stelle jedenfalls solange keine formelle Rechtsverweigerung und noch weniger einen Nichtigkeitsgrund dar, als nicht alle für ein bestimmtes Schadensereignis als Leistungspflichtige gemäss dem UVG in Frage kommenden Unfallversicherer ihre Leistungspflicht gegenüber der verunfallten Person mit derselben Begründung der fehlenden Zuständigkeit mit Verfügung und Einspracheentscheid verneint haben (so in dem mit Urteil des EVG vom 17. Juli 2002 entschiedenen Fall, U 417/01; vgl. Urteil des EVG vom 24. September 2002, Erw. 2.3, U 187/02).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin.
2.2 In der Begründung des Einspracheentscheides stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei durch die angefochtene Verfügung im Sinne von Art. 59 ATSG gar nicht berührt. Zudem fehle es ihr auch an einem schutzwürdigen Interesse gemäss Art. 59 ATSG. Die von ihr verfügte Leistungseinstellung sei für die Beschwerdegegnerin nicht verbindlich, da sie die Möglichkeit habe, über ihre Leistungspflicht selber zu verfügen (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass für den Fall, wenn in Bezug auf ein bestimmtes Schadenereignis lediglich die Person des nach dem UVG leistungspflichtigen Versicherers umstritten sei, nicht hingegen Bestehen und Umfang der Leistungspflicht, der negative Kompetenzkonflikt grundsätzlich auf dem Rechtsweg gemäss Art. 78a UVG zu lösen sei. Das kantonale Versicherungsgericht komme nur dann zum Zuge, wenn ein in Betracht fallender Unfallversicherer seine Leistungspflicht gegenüber der verunfallten Person wegen seiner Ansicht nach fehlenden Zuständigkeit mit Verfügung und Einspracheentscheid verneint und der Betroffene dagegen Beschwerde erhoben habe. Vorliegend habe die Beigeladene keine Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Mai 2006 erhoben, so dass die Beschwerdeführerin ihr Begehren gemäss Art. 78a UVG an das Bundesamt für Gesundheit stellen solle (Urk. 8).
2.3 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1), sie sei durch die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin sehr wohl berührt und weise ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung derselben auf. Dies deshalb, weil die Beschwerdegegnerin in materieller Hinsicht klar einen falschen Kausalitätsentscheid gefällt habe. Sollte sie nicht berechtigt sein, die umstrittene Kausalitätsfrage im Einspracheverfahren gegen die Beschwerdegegnerin aufzuwerfen, hätten sowohl sie wie auch die Beigeladene das Nachsehen. Wenn die Annahme des Status quo tatsächlich unbegründet sein sollte, wäre als einziger ausgerechnet jener UVG-Versicherer aus dem Spiel, der nach dem Gesetz die volle Leistung zu erbringen hätte. Die Konsequenzen hätte die Beigeladene zu tragen mit der Begründung, sie habe zu Unrecht die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht angefochten, oder aber die Beschwerdeführerin, die - trotz anerkannter Teilkausalität - gar nicht leistungspflichtig wäre. Weder das eine noch das andere Ergebnis sei befriedigend. Daraus folge, dass die Aberkennung der Legitimation der Beschwerdeführerin zur Einspracheerhebung nicht sachgerecht sei.
Im Weiteren sei die zu Art. 78a UVG ergangene Judikatur nicht dazu angetan, klare Verhältnisse zu schaffen. Nicht umsonst bilde dieser Punkt Gegenstand der laufenden UVG-Revision, wolle sich doch die Aufsichtsbehörde begreiflicherweise nicht mit medizinischen Kausalitätsfragen herumschlagen, die klarerweise in die Kompetenz der Versicherungsgerichte fallen würden (Vernehmlassungsvorlage des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] zur Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, November 2006, S. 19 und 32).
3.
3.1 Adressat der leistungsverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2006 war nebst der Beigeladenen, deren Arbeitgeberin und dem Krankenversicherer auch die Beschwerdeführerin (Urk. 9/Z65). Während die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diese Verfügung einreichte, erhob die Beigeladene weder Einsprache noch beteiligte sie sich sonstwie am Einspracheverfahren. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin als beteiligter Unfallversicherer bis anhin gegenüber der Beigeladenen ihrerseits betreffend der im Streit stehenden Leistungen keine leistungsverneinende Verfügung erlassen. Folglich handelt es sich beim einspracheweise gerügten Streitgegenstand ausschliesslich um eine geldwerte Streitigkeit unter Versicherern. Dieser negative Kompetenzkonflikt unter Versicherern ist auf dem Rechtsweg gemäss Art. 78a UVG zu lösen.
3.2 Für den hier zu beurteilenden Fall ergibt sich, dass die Verfügung vom 10. Mai 2006 (Urk. 9/Z65) in Bezug auf die Beschwerdeführerin dahingehend keine Rechtswirkung zu entfalten vermag, als die Beschwerdegegnerin die Beigeladene an die Beschwerdeführerin verwiesen hat (vgl. BGE 127 V 180 Erw. 4a). Das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2006 bzw. vom 29. August 2006 (Urk. 9/Z67 und Urk. 9/Z83) mangels Berührtseins und Rechtsschutzinteresses lässt sich ohne Weiteres in diesem Sinne interpretieren, weil es zum gleichen Ergebnis führt (vgl. Urteil des EVG vom 24. September 2002, vom 24. September 2002, Erw. 2.3, U 187/02). Eine Einsprachelegitimation der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Beigeladene - allenfalls zu Unrecht - kein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 10. Mai 2006 eingelegt hat und die Beschwerdeführerin damit die Interessen der Beigeladenen wahren möchte. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2006 (Urk. 2) auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2006 bzw. vom 29. August 2006 (Urk. 9/Z67 und Urk. 9/Z83) nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und die Akten sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an das Bundesamt für Gesundheit zum Erlass einer Verfügung gemäss Art. 78a UVG zu überweisen.
Da bei dieser Rechtslage die Kausalitätsfrage vom Bundesamt für Gesundheit zu entscheiden sein wird, ist die Gefahr von sich in diesem Punkt widersprechenden Urteilen gebannt und ist nicht einsichtig, weshalb die Beigeladene und die Beschwerdeführerin aus diesem Vorgehen Nachteile zu gewärtigen hätten. Auch wenn es sinnvoller erscheinen würde, wenn an Stelle des Bundesamtes die kantonalen Versicherungsgerichte über medizinische Kausalitätsfragen entscheiden, liegt es gerade im Hinblick auf die anstehende Revision des UVGs nicht in der Kompetenz der Justiz in den Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers einzugreifen.
Das Gericht erkennt:
1. a) Die Beschwerde wird abgewiesen.
b) Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an das Bundesamt für Gesundheit zum Erlass einer Verfügung gemäss Art. 78a UVG überwiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
- S.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).