UV.2007.00024

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 31. Januar 2008
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich


Sachverhalt:
1.       G.___, geboren 1939, arbeitete neben seiner selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater zu 60 % als technischer Berater der A.___ und war über die Arbeitgeberin bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (Allianz) obligatorisch unfallversichert, als er am 6. März 2003 einen Auffahrunfall mit zwei Kollisionen erlitt (vgl. Urk. 2 S. 12 oben, Urk. 8/1, 8/3). Der Versicherte suchte am Folgetag seine Hausärztin Dr. med. B.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, auf, welche eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte und den Versicherten für voraussichtlich 3 bis 4 Wochen arbeitsunfähig schrieb (Urk. 8/5). Die Arbeitgeberin meldete den Unfall mit Formular vom 13. März 2003 (Urk. 8/3). Die Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 8/6-7).
         Am 11. April 2003 erstattete die zuständige Schadensinspektorin der Unfallversicherung dem Versicherten einen Patientenbesuch (Urk. 8/9). Am 5. Juni 2003 arbeitete letzterer wieder zu 30 % (Urk. 8/18). Gemäss dem von Dr. B.___ am 13. August 2003 ausgefüllten Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzung litt der Versicherte zu diesem Zeitpunkt noch unter rechtseitigen Kopf- und Nackenschmerzen sowie zeitweiligen Ausstrahlungen in den rechten Arm, Schlafstörungen und zeitweisem Schwindel. Sie bescheinigte ab 1. Juli 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/27). Mit Zwischenbericht vom 10. September 2003 bestätigte Dr. B.___ die Wiederaufnahme der Arbeit zu 70 % ab 15. August 2003 (irrtümliche Jahresangabe 2002 in Urk. 8/31). Anlässlich einer weitern Besprechung vom 8. September 2003 beklagte der Versicherte gegenüber dem Schadensinspektor unter anderem Gedächtnisschwierigkeiten, eine rasche Ermüdbarkeit und einen Kraftverlust im rechten Arm. Die anfängliche Physiotherapie sei ohne Erfolg geblieben. Aktuell unterziehe er sich neben der medikamentösen Behandlung einer Fussreflexzonenmassage und einer Akupunkturtherapie (Urk. 8/34).
         Am 23. September 2003 untersuchte der Spezialarzt FMH für Neurologie Dr. med. C.___ den Versicherten auf Zuweisung von Dr. B.___ (Urk. 8/38). Die Allianz holte weitere Berichte von Dr. B.___ vom 23. Dezember 2003 ein (Urk. 8/47-48), welche den Versicherten ab 14. August 2003 durchgehend zu 30 % krankschrieb (vgl. Urk. 8/52). Lic. phil. D.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, klärte den Versicherten auf Zuweisung der Hausärztin neuropsychologisch ab und kam in seinem Bericht vom 5. Juni 2004 zum Schluss, dass dieser an einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung leide (Urk. 8/63). Im Auftrag der Unfallversicherung wurde der Versicherte in der E.___ im November 2005 begutachtet (neurologisches Gutachten vom 1. Februar 2006, Urk. 8/106, neuropsychologisches Teilgutachten vom 29. Dezember 2005, Urk. 8/102).
         Nach Einräumung des rechtlichen Gehörs (vgl. Stellungnahme des vertretenen Versicherten vom 22. März 2006, Urk. 8/107) teilte die Allianz mit Verfügung vom 4. April 2006 die Einstellung der Versicherungsleistungen per 28. Februar 2006 unter Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs mit (Urk. 8/109). Die Helsana Versicherungen AG erhob dagegen am 7. April 2006 als mitbetroffene Krankenversichererin Einsprache (Urk. 8/110 und Einsprachebegründung vom 25. April 2006, Urk. 8/113). Der Versicherte liess mit Eingabe vom 5. Mai 2006 Einsprache erheben und die Zusprechung einer Invalidenrente von 45 % ab 1. März 2006, einer Integritätsentschädigung von 10 % und die für die Erhaltung der Resterwerbsfähigkeit notwendigen Heilbehandlungen beantragen (Urk. 8/115). Mit Entscheid vom 24. November 2006 wies die Allianz die Einsprachen des Versicherten und der Helsana Versicherungen AG in Bestätigung ihrer Verfügung vom 4. April 2006 ab (Urk. 2 = Urk. 8/122).
2.       Gegen diesen Entscheid liess G.___ am 29. Januar 2007 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
          
     "1.          Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24.11.2006         sei aufzuheben.
     2.        Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von 20 % ab         1.3.2006 zuzusprechen.
     3.        Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von         10 % zuzusprechen.
          4.        Es seien dem Beschwerdeführer die für die Erhaltung der                    Resterwerbsfähigkeit notwendigen Heilbehandlungen weiterhin zu                 vergüten."
         Die Beschwerdegegnerin schloss mit der Vernehmlassung vom 19. Februar 2007 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht von ihren Anträgen abgewichen waren (Urk. 11, 14), wurde der Schriftenwechsel am 27. April 2007 geschlossen (Urk. 15).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 28. Februar 2006 eingestellt hat.
1.2     Die Leistungseinstellung wird von der Beschwerdegegnerin damit begründet, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 6. März 2003 und den noch bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben sei, wobei die Adäquanzprüfung mangels organisch hinreichend nachweisbarer Funktionsausfälle nach dem Raster des BGE 117 V 366 ff. zu erfolgen habe (Urk. 2, 7).
1.3         Dagegen lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass die Objektivierbarkeit der Cranio-Zerviko-Brachialgie im Gutachten des E.___ explizit bestätigt werde, weshalb die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung vorliegend keine Rolle spiele. Selbst wenn aber die Adäquanzprüfung nach der sogenannten Schleudertraumapraxis durchzuführen wäre, müsste die Adäquanz bejaht werden, da mindestens vier der unfallbezogenen Kriterien erfüllt seien (Urk. 1).

2.
2.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2     Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
2.4     Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.6     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

3.
3.1     Zu Art und Verlauf der nach dem Unfall vom 6. März 2003 eingetretenen Beschwerden ist insbesondere den medizinischen Akten Folgendes zu entnehmen:
3.2     Am auf den Unfall folgenden Tag begab sich der Beschwerdeführer zu seiner Hausärztin Dr. B.___, welche den Befund einer diffus schmerzhaften HWS ab C1/2 bis Mitte Brustwirbelsäule (BWS) rechts betont mit einer subjektiven Dysalgesie rechts sowie einer allseits zu 2/3 eingeschränkten Beweglichkeit der HWS und Myogelosen erhob (Urk. 8/5). Die von ihr beim F.___ in Auftrag gegebene Magnetresonanztomographie (MRT) vom 10. März 2003 liess weder direkte noch indirekte Traumafolgen an der HWS und den umliegenden Weichteilen erkennen. Ausser einer mässiggradigen Osteochondrose C5/6 ohne Myelon- oder Nervenwurzelkompression ergab sich kein pathologischer Befund (Urk. 8/2). Gestützt auf ihre Erstuntersuchung und das Ergebnis der MRT stellte Dr. B.___ die Diagnose einer Distorsion der HWS. Im Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzung notierte sie als innert 24 Stunden nach dem Unfall aufgetretene Beschwerden Benommenheit, Schlafstörungen, spontane Kopfschmerzen okzipital rechts und Nackenschmerzen rechts sowie rechtsseitige Ausstrahlungen in die Schulter und den Arm und eine Bewegungseinschränkung der HWS von 2/3 ebenfalls rechtsseitig. Ausserdem sei die paravertebrale Muskulatur stark druckdolent gewesen (Urk. 8/27 S. 2).
3.3         Anlässlich des Patientenbesuchs vom 11. April 2003 erklärte der Beschwerdeführer, dass er aktuell an rechtsseitigen Schmerzen, welche vom Schulterblatt hinauf auf der rechten Halsseite hinter dem Ohr bis in den Kopf ziehen würden, leide. Das Kopfweh beschrieb er als dumpf. Die anfänglich bis in das rechte Handgelenk reichenden Ausstrahlungen, spüre er aktuell noch bis in die Hälfte des Oberarms. Die Schwindel seien nicht mehr vorhanden, doch leide er an einem sturmen Kopf, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und einer schnellen Ermüdbarkeit. Er nehme jedoch eine langsame Besserung der Beschwerden wahr. Grund für die Arbeitsunfähigkeit seien die schnelle Ermüdbarkeit und die Konzentrationsstörungen (Urk. 8/9). Dr. B.___ notierte im bereits erwähnten (Erw. 3.2) Zusatzfragebogen, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2003 noch unter zeitweiser Benommenheit, Schlafstörungen, okzipitalen Kopf- und rechtseitigen Nackenschmerzen sowie Ausstrahlungen in den rechten Arm und einer Bewegungseinschränkung der HWS rechtsseitig von weiterhin 2/3 gelitten habe. Ausserdem leide er aktuell - am 13. August 2003 - an einem Kraftmangel der rechten Hand (Urk. 8/27).
         Anlässlich der zweiten Besprechung mit dem Schadensinspektor der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2003 beklagte der Beschwerdeführer weiterhin Gedächtnisschwierigkeiten und Schlafstörungen, letztere nunmehr verbunden mit Schwitzanfällen. Manchmal leide er unter Hinterkopfschmerzen, Rückenverspannungen und rascher Ermüdbarkeit. Auch habe er einen Kraftverlust im rechten Arm bemerkt. Die Beweglichkeit des Kopfes sei ziemlich gut; nur schnelle und extreme Drehungen würden noch zu Verspannungen führen. Insgesamt gehe es ihm wesentlich besser. Am meisten Probleme würden ihm aktuell die Erinnerungslücken bereiten (Urk. 8/34).
3.4     Der Neurologe Dr. C.___ stellte gestützt auf seine Untersuchung vom 23. September 2003 die Diagnose eines Status nach Autoauffahrunfall im März 2003 bei persistierendem, partiell regredientem Schmerzsyndrom im Nacken-, Schultergürtelbereich rechts, ausstrahlend in den rechten Arm bei tendinomyogenem eventuell auch spondylogenem Charakter unter Ausschluss von Hinweisen auf eine peripher-neurogene, plexogene oder radikuläre Läsion. Die etwas verzögerte ungleiche Kraftentwicklung im rechten Schultergürtel sei bei gleichzeitig angegebenen Schmerzen im Rahmen des tendinomyogenen Schmerzsyndroms erklärbar. Dr. C.___ fand ebenfalls keine Zeichen für ein radikuläres Reizsyndrom (Urk. 8/38).
         Am 23. Dezember 2003 beantwortete Dr. B.___ einen Fragebogen der Unfallversicherung vom 11. September 2003 (Beilage zu Urk. 8/48) dahingehend, dass der Beschwerdeführer an einer rechtsbetonten Zervikalgie leide, welche bereits bei leichter Belastung exacerbiere. Er weise Myogelosen am Schultergürtel auf, leide unter Müdigkeit, mangelnder Konzentration, Schlafstörungen, Ausstrahlungen vor allem in den rechten Arm sowie Kraftlosigkeit desselben, rascher Erschöpfung und verringerter Belastbarkeit. Zur Objektivierbarkeit der Beschwerden notierte sie die zervikalen Myogelosen und die eingeschränkte HWS Rotation. Eine radikuläre Symptomatik schloss sie aus. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liege bei 70 % (Urk. 8/48).
         In einem weitern Bericht vom selben Tag erklärte sie, dass der Beschwerdeführer seit 7. Mai 2002 in ihrer Behandlung stehe, und führte die seither aufgetretenen respektive anamnestisch bekannten Krankheitsbilder auf (Urk. 8/47).
3.5     Die Beurteilung des Neuropsychologen D.___ gestützt auf seine Untersuchung vom 2. Juni 2004 lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer beim Verkehrsunfall vom 6. März 2003 eine Distorsion der HWS erlitten habe. Die unfallanamnestischen Angaben ergäben einige Hinweise auf eine Milde Traumatische Hirnverletzung. Zwar seien keine Bewusstlosigkeit und keine namhaften Erinnerungslücken aufgetreten, der Beschwerdeführer habe sich aber beduselt und benommen gefühlt und es seien sofort neuropsychologische Störungen aufgetreten. Die neuropsychologische Testung habe eine leichte neuropsychologische Störung ergeben. Ursächlich spielten einerseits die körperlichen Beschwerden, welche das Umsetzen der vorhandenen Leistungsfähigkeit erschweren würden, eine Rolle. Nach wie vor bestehende leichte Auswirkungen einer Milden Traumatischen Hirnverletzung seien jedoch nicht auszuschliessen. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % (Urk. 8/63).
3.6     Auch gemäss dem neuropsychologischen Teilgutachten des E.___ vom 19. Dezember 2005 liessen sich leichte mnestische Defizite im Form einer figural akzentuierten Modalität, leichter konzeptueller Defizite, einer leicht erhöhten visuo-verbalen Interferenzanfälligkeit und einer erheblich verminderten Fehlerkontrolle in der visuellen Daueraufmerksamkeit nachweisen. Gemäss Dr. med. H.___ seien diese Befunde vereinbar mit einer leichten Minderfunktion besonders bifrontaler, etwas rechtshemisphärisch akzentuierter Areale. Die Konstellation der Befunde lasse sich nicht allein durch das Unfallereignis erklären. Insbesondere ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine im Rahmen des Unfalls erlittene Commotio cerebri; die Schmerzinterferenz dürfte lediglich auf das Ausmass der neurokognitiven Befunde Einfluss nehmen. Hinsichtlich der Ätiologie der dargestellten Befunde müsse gemäss Dr. H.___ vorerst spekuliert werden; insbesondere sollten zusätzlich interagierende vaskuläre Faktoren ausgeschlossen werden. Aus neuropsychologischer Sicht sei aufgrund der dargelegten Befunde von einer zirka 25%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei sich diese nicht direkt auf den Unfall zurückführen lasse (Urk. 8/102).
         Das neurologische Gesamtgutachten des E.___ vom 1. Februar 2006 erging gestützt auf die neurologische Untersuchung vom 14. November 2005, die Erkenntnisse der neuropsychologischen Abklärung und eine vollständige Kenntnis der bisherigen medizinischen Akten. Der zuständige Oberarzt Dr. med. I.___ diagnostizierte gestützt auf diese Grundlagen einen Status nach Autounfall am 6. März 2003 mit HWS-Distorsion mit residueller chronischer Crankio-Zerviko-Brachialgie rechts, leichte neuropsychologische Defizite und Verhaltensauffälligkeiten, ätiologisch noch ungeklärt, und einen Morbus Gilbert-Meulengracht. Er bejahte das Vorliegen typischer Beschwerden nach HWS-Distorsionstraumen oder einer äquivalenten Verletzung in Form von Kopf- und Nackenschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, einer schnelleren allgemeinen Ermüdbarkeit und einer weniger raschen Auffassungsgabe. Das Vorliegen einer Milden Traumatischen Hirnverletzung verneinte Dr. I.___. Zur Kausalität äusserte er sich dahingehend, dass die chronische Cranio-Zerviko-Brachialgie rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls vom 6. März 2003 sei, nicht aber die leichten neuropsychologischen Defizite und Verhaltensauffälligkeiten.
         Dr. I.___ bejahte die Frage nach der Zuordenbarkeit der Beschwerden zu einem objektivierbaren organischen Substrat, respektive einem organisch nachweisbaren Funktionsausfall oder einer anderen organisch nachweisbaren Störung unter Ziffer 1.6 des Fragebogens (Urk. 8/106 S. 7). Die Frage 1.7 nach der Konkretisierung des organischen Substrats beantwortete er dahingehend, dass die chronische Cranio-Zerviko-Brachialgie rechts wahrscheinlich Folge einer anlässlich des Unfalls vom 6. März 2003 erlittenen HWS-Distorsion sei. Die Ursache der Befunde, welche auf die leichten neuropsychologischen Defizite und Verhaltensauffälligkeiten schliessen liessen, seien noch ungeklärt. Eine weitere diesbezügliche Abklärung werde empfohlen. Dr. I.___ verneinte sowohl einen relevanten Vorzustand als auch eine psychische Fehlverarbeitung des Unfalls.
         Die unfallbedingte, mithin durch die Cranio-Zerviko-Brachialgie bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Selbständigerwerbender im Bereich Marketing, Research und Akquisition mit Reisetätigkeit liege bei 20 %. Der Beschwerdeführer sei eingeschränkt in länger anhaltenden Tätigkeiten mit monotoner Kopf- und Armhaltung beziehungsweise physischer Belastung des Arms, wobei die Einschränkung vor allem durch die Notwendigkeit, in regelmässigen Abständen Haltungsänderungen und Lockerungen des Nackens und der Arme vorzunehmen, um Exacerbationen zu vermeiden, bedingt sei. Diesbezüglich sei der Endzustand Mitte August 2003 erreicht gewesen. Unter Berücksichtigung des gesamthaften Beschwerdebildes inklusive der nicht als unfallkausal betrachteten neuropsychologischen Defizite ergebe sich eine zusätzliche Einschränkung von 25 %, mithin gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 45 % (Urk. 8/106).

4.
4.1         Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 6. März 2003 ein Distorsionstrauma der HWS erlitten hat. Aufgrund des Unfallhergangs, einer zweifachen Auffahrkollision von hinten ohne Kopfanschlag, wobei der Beschwerdeführer bei der zweiten Kollision das aus der Halterung gesprungene Natel aufheben wollte, und daher eine nach seitlich unten abgedrehte Haltung inne hatte (vgl. Urk. 8/9, 8/27 S. 1), kann offen bleiben, ob es sich um ein eigentliches Schleudertrauma gehandelt hat, da in jedem Fall von einer schleudertraumaähnlichen Verletzung auszugehen ist, welche praxisgemäss einem Schleudertrauma gleichzustellen ist (RKUV 2000 Nr. U 395 [U 160/98] S. 317 Erw. 3; SVR 1995 UV Nr. 23 [U 183/93] S. 67).
         Nicht auszugehen ist dagegen davon, dass der Beschwerdeführer zusätzlich ein leichtes Schädelhirntrauma erlitten hat. Zwar erkannte der Neuropsychologe D.___ aufgrund des anamnestisch sofort aufgetretenen Benommenheitsgefühls und der neuropsychologischen Störungen Hinweise auf eine Milde Traumatische Hirnverletzung. Dennoch enthielt er sich einer entsprechenden Diagnosestellung und beschränkte sich auf die Feststellung, das Vorliegen von Auswirkungen einer Milden Traumatischen Hirnverletzung könne nicht ausgeschlossen werden (Urk. 8/63 S. 3 f.).
         Nach der Aktenlage kann als erwiesen gelten, dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 6. März 2003 zwar zwei Heckkollisionen ausgesetzt war, jedoch hat er weder einen Kopfanprall erlitten, noch stellte sich eine Bewusstlosigkeit oder Amnesie ein (Urk. 8/1, 8/9, 8/27). Angesichts des Fehlens evidenter Hinweise auf ein erlittenes Schädelhirntrauma in Form eines Bewusstseinsverlusts oder einer posttraumatischen Amnesie sowie eines Kopfanpralls kann einzig aufgrund des unbestrittenermassen unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Benommenheitsgefühls (er habe sich beduselt gefühlt, vgl. u.a. Urk. 8/63 S. 1) und das nachträgliche Auftreten neuropsychologischer Defizite, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein erlittenes leichtes Schädelhirntrauma geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als im Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 19. März 2003 die neuropsychologischen Einschränkungen, insbesondere die Konzentrationsstörungen und die rasche Ermüdbarkeit, noch nicht erwähnt wurden (Urk. 8/5), weshalb nicht als erstellt betrachtet werden kann, dass das typische Beschwerdebild nach Schädelhirntrauma unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten ist (vgl. BGE 117 V 377 Erw. 3c, 382 Erw. 4b).
         Diese Schlussfolgerung deckt sich letztendlich auch mit der Beurteilung des Neuropsychologen D.___, welcher von einer abschliessenden Diagnose abgesehen hat. Im Gutachten des E.___ vom 1. Februar 2006 wurde das Vorliegen einer Milden Traumatischen Hirnverletzung klar verneint (Urk. 1/106 S. 8). Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen wie auch die Schlafstörungen, die diffusen Kopfschmerzen und die rasche Ermüdbarkeit nicht nur zum typischen Beschwerdebild eines Schädelhirntraumas, sondern - wie unter Erw. 2.2 ausgeführt - auch zu demjenigen eines Distorsionstraumas der HWS zählen.
         Im Anschluss an den Unfall sind denn auch Beschwerden aufgetreten, welche zum typischen Beschwerdebild einer Distorsionsverletzung der HWS gehören. Nach den Akten sind unmittelbar nach dem Unfall und innerhalb der für die Unfallkausalität geltenden Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29) rechtsseitige Nacken- und Kopfschmerzen mit Ausstrahlungen in den rechten Arm, Bewegungseinschränkungen der HWS und ein Benommenheitsgefühl sowie Schlafstörungen aufgetreten (Urk. 8/5, 8/27). Ein Hinweis auf die Konzentrationsschwierigkeiten findet sich erstmals in einer auf eine Auskunft der Ehefrau des Beschwerdeführers gestützten Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2003 (Urk. 8/4). Anlässlich des Patientenbesuchs vom 11. April 2003 erwähnte der Beschwerdeführer, dass Grund für die Arbeitsunfähigkeit momentan die schnelle Ermüdbarkeit und die Konzentrationsstörungen seien (Urk. 8/9 S. 3). Diese Beschwerden werden denn auch im Bericht von Dr. B.___ vom 23. Dezember 2003 bestätigt. Daneben erwähnte die Ärztin weiterhin die Zervikalgie rechtsbetont, exacerbierend bei leichter Belastung, Myogelosen des Schultergürtels, Ausstrahlungen vor allem in den rechten Arm und eine Kraftlosigkeit desselben sowie eine eingeschränkte HWS-Rotation (Urk. 8/48).
         Wesentliche unfallfremde Vorzustände sind den medizinischen Akten nicht zu entnehmen. Der im MRT-Befund vom 10. März 2003 erhobenen mässiggradigen Osteochrondrose C5/6 ohne Myelon- oder Nervenwurzelkompression (Urk. 8/2) wurde ärztlicherseits keine Bedeutung zugemessen. Angesichts dieser medizinischen Aktenlage ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden zumindest im Sinne einer Teilkausalität zu bejahen, wovon denn auch die Beschwerdegegnerin ausgegangen ist. Auch hinsichtlich der zerviko-encephalen Symptome im Sinne der in beiden neuropsychologischen Untersuchungen festgestellten leichten neuropsychologischen Funktionsstörung - einer typischen Schleudertraumafolge - kann die Teilkausalität entgegen dem diesbezüglich nicht überzeugenden Gutachten des E.___ (vgl. insbesondere neuropsychologisches Teilgutachten vom 29. Dezember 2005, 8/102) nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die zuständige Ärztin des E.___ Dr. H.___ ist in ihrer Beurteilung insofern nicht schlüssig, als sie festhielt, die Konstellation der Befunde lasse sich nicht allein durch das Unfallereignis erklären, womit sie eine Teilkausalität nicht gänzlich in Abrede stellte, weiter unten die Kausalität aber gänzlich verneinte. Auch ihr Hinweis, dass hinsichtlich der Ätiologie der mnestischen Befunde zunächst allfällige interagierende Faktoren abzuklären seien, obwohl keine vaskulären Risikofaktoren bekannt seien, erscheint unscharf und vermag die Teilkausalität der mnestischen Störungen nicht in Frage zu stellen. Denn ist ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor - was vorliegend zu bejahen ist -, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
4.2     Streitig und zu prüfen ist, wie es sich hinsichtlich der Unfallkausalität der ab 28. Februar 2006 (Leistungseinstellung) weiter bestehenden Beschwerden verhält. Weil es sich dabei um eine leistungsaufhebende Tatsache handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328). Der Unfallversicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 15. Oktober 2003, U 154/03, F. vom 10. September 2003, U 343/02).
         In der für die Beurteilung massgebenden Zeit von der Leistungseinstellung (28. Februar 2006) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 24. November 2006 (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) klagte der Beschwerdeführer insbesondere über eine verminderte Konzentrationsfähigkeit, eine schnellere allgemeine Ermüdbarkeit und eine weniger rasche Auffassungsgabe. Die schmerzhaften Verspannungen der rechtsseitigen Nacken- und Schultermuskulatur, welche durch inkonstante Schmerzausstrahlungen bis zu den Fingern III und IV und ein taubes Gefühl begleitet würden, hätten sich zunächst etwas gebessert, seien nun aber seit 1 ½ Jahren stabil. Ebenfalls seit dieser Zeit stabil mit freien Intervallen bis zu einer Woche seien die druckartigen Kopfschmerzen, welche durch längere Kopfwendung und Vornüberneigen provoziert würden. Daneben beklagte der Beschwerdeführer eine verminderte Sehschärfe und anhaltende Durchschlafschwierigkeiten (vgl. anamnestische Erhebungen im Gutachten des E.___ vom 1. Februar 2006, Urk. 8/106 S. 4 f.).
         Keiner der beteiligten ärztlichen Fachpersonen stellte die Unfallkausalität der chronischen Cranio-Zerviko-Brachialgie in Frage. Was zumindest eine Teilkausalität der neuropsychologischen Defizite anbelangt, kann auf das in Erw. 4.1 Ausgeführte verwiesen werden. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Beschwerdeführer in der für die Beurteilung massgebenden Zeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an diversen Beschwerden (Kopf-, Nackenschmerzen im Rahmen der Cranio-Zerviko-Brachialgie, Konzentrationsstörungen, schnellere Ermüdbarkeit, Schlafstörungen), welche dem typischen Beschwerdebild nach einer schleudertraumatischen oder schleudertraumaähnlichen Verletzung zugerechnet werden, litt. Eine Teilkausalität dieser Beschwerden ist unter Würdigung der medizinischen Akten nicht in Zweifel zu ziehen.

5.
5.1     Nach der Rechtsprechung deckt sich bei organisch nachweisbaren Befunden die adäquate, das heisst die rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität, weshalb sich eine spezifische Adäquanzprüfung in der Regel erübrigt (BGE 117 V 365). Für die Bejahung der Adäquanz genügt es indessen nicht, dass organische Befunde erhoben werden; vielmehr müssen diese objektivierbar sein.
         Was nun die Objektivierbarkeit der Beschwerden anbelangt, steht zwischen den Parteien im Streit, ob es sich bei dem Cranio-Zerviko-Brachialsyndrom um einen organisch hinreichend nachweisbaren Folgeschaden handelt. Der für das neurologische Gutachten zuständige Oberarzt des E.___ Dr. med. I.___ bezeichnete diese Gesundheitsstörung als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einem objektivierbaren organischen Substrat, einem organisch nachweisbaren Funktionsausfall oder einer anderen organisch nachweisbaren Störung zuordenbar. Seine Antwort auf die Folgefrage, worin dieses Substrat bestehe (vgl. Urk. 8/106 S. 7 Ziff. 1.6 und 1.7), lässt erkennen, dass er sich, wie von der Beschwerdegegnerin zu Recht behauptet (Urk. 7 S. 5), über die exakte Begrifflichkeit der Ausdrücke "objektivierbar" und "organisch" und insbesondere deren Verwendung und Bedeutung in der Rechtsprechung offensichtlich nicht klar war. Indem er antwortete, dass die chronische Cranio-Zerviko-Brachialgie rechts wahrscheinlich Folge des Autounfalls sei, ohne ein objektivierbares organisches Substrat zum Beispiel in Sinne einer nachweisbaren radikulären oder ossären Beteiligung zu erwähnen, zeigt auf, dass die Argumentation der Beschwerdegegnerin greift. Auch auf die Zusatzfrage Ziffer 2.6 des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hin, verzichtete Dr. I.___ auf eine Erläuterung der unter Ziffer 1.6 bejahten Objektivierbarkeit.
         Die neurologische Untersuchung durch Dr. I.___ führte denn auch zu im Wesentlichen unauffälligen Befunden. Insbesondere erkannte er keine zervikoradikulären Ausfälle (Urk. 8/106 S. 6). Dies korrespondiert mit der Beurteilung des Neurologen C.___ vom 29. September 2003, welcher ebenfalls keine Zeichen einer peripher-neurogenen, einer plexogenen oder sogar einer radikulären Ausfallsymptomatik fand. Dr. C.___ schloss ein radikuläres Reizsyndrom aus und ordnete dem persistierenden, partiell regredienten Schmerzsyndrom im Nacken-, Schulterbereich rechts, ausstrahlend in den rechten Arm, welches er klar als Unfallfolge bezeichnete, einen tendinomyogenen, eventuell spondylogenen Charakter zu, ohne letzteren seinerseits in objektivierbarer Weise zu konkretisieren (Urk. 8/38). Des weitern liess der MRT-Befund vom 10. März 2003 keine direkten oder indirekten Traumafolgen an der HWS und den umliegenden Weichteilen erkennen (Urk. 8/2). Ebenso sind den von Dr. B.___ im Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzung vom 13. August 2003 erwähnten Röntgenbildern der HWS vom 7. März und 18. Juli 2003 keine traumatischen Läsionen zu entnehmen, sondern lediglich eine Streckhaltung und eine Anterolisthesis C4 auf C5 (Urk. 8/27 S. 3).
         Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt zu betrachten, dass die persistierenden rechtsseitigen Nacken-Schulter-Beschwerden, wenn auch unbestrittenermassen organischer Natur, nicht hinreichend nachweisbar respektive objektivierbar im Sinne der Rechtsprechung sind.
         Eine Objektivierbarkeit der neuropsychologischen Defizite steht aufgrund der Aktenlage nicht zur Diskussion. Zwar empfahl Dr. I.___ im Gutachten des E.___ vom 1. Februar 2006 zur Ursachenklärung der neuropsychologischen Defizite weitere Abklärungen (Urk. 8/106 S. Ziff. 1.7), doch ergibt sich aus dem Konnex mit dem neuropsychologischen Teilgutachten des E.___ vom 29. Dezember 2005 (Urk. 8/102), dass er damit im Wesentlichen die Abklärung allfälliger, zusätzlicher vaskulärer Faktoren anspricht, welche - soweit sie erstellt wären - nicht zur Annahme einer unfallkausalen organisch nachweisbaren Störung führen würden, sondern höchstens dazu, dass der Unfall lediglich als teilkausal für die mnestischen Beschwerden zu betrachten wäre. Ob dem so ist, kann jedoch im Rahmen der Prüfung der Adäquanz offen bleiben.
5.2
5.2.1   Da die im interessierenden Zeitraum weiterbestehenden Beschwerden folglich nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückgeführt werden können, und eine relevante psychische Beeinträchtigung nicht zur Diskussion steht, hat die Beschwerdegegnerin die Beurteilung der Adäquanz zur Recht nach den in BGE 117 V 359 dargelegten Kriterien vorgenommen (Urk. 2 S. 9 ff.).
5.2.2   Was den Zeitpunkt der Adäquanzprüfung anbelangt, ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten, dass der normale, unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess im Sinne der Rechtsprechung abgeschlossen ist beziehungsweise dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 15. Oktober 2003, U 154/03; K. vom 6. Mai 2003 Erw. 4.2.1, U 6/03; R. vom 9. September 2002 Erw. 3.4, U 412/01; A. vom 6. November 2001, U 8/00; H. vom 29. März 200, U 114/00; D. vom 16. März 2000, U 127/99).
5.2.3         Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufes, wie er sich aus den Polizeiakten ergibt (Urk. 8/1), der erlittenen Verletzung - der Beschwerdeführer verspürte lediglich einen sturmen Kopf und war in der Lage, unmittelbar nach dem Unfall einen Geschäftstermin wahrzunehmen (vgl. Urk. 8/9 S. 1) - und des geringen Fahrzeugschadens (lediglich die hintere Stossstange wurde beschädigt, Urk. 8/1 S. 4) ist der Unfall vom 6. März 2003 trotz der doppelten Heckkollision als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten zu qualifizieren. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (BGE 117 V 367 Erw. 6b).
5.2.4         Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls liegen unbestrittenermassen nicht vor. Auch hatte der Unfall keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Zur Bejahung derselben bedürfte es bei einer schleudertraumatischen Verletzung einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen könnten (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. April 2006 in Sachen M., U 51/05, und vom 4. September 2003 in Sachen D., U 371/02). Eine besondere Schwere der für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden muss vorliegend verneint werden. Zwar hatte der Beschwerdeführer bei der zweiten Heckkollision eine besondere Körperhaltung eingenommen, indem er sich nach vorne rechts unten geneigt hatte, um das heruntergefallene Natel aufzuheben, was zur Annahme besonderer Umstände gemäss obiger Rechtsprechung führen könnte (vgl. RKUV 2003 Nr. U 439 S. 361 Erw. 4.3 mit Hinweisen [Urteil A. vom 24. Juni 2003, U 193/01]), doch ist keiner der medizinischen Akten ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die beim Unfall eingenommene Körperhaltung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Beschwerdebild hatte.
5.2.5   Nicht erfüllt ist sodann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Der Beschwerdeführer fuhr unmittelbar nach dem Unfall zu einem vereinbarten Geschäftstermin (Urk. 8/9 S.1) und suchte seine Hausärztin Dr. B.___ erst am Folgetag auf. Diese verordnete neben einer medikamentösen Behandlung eine physikalische Therapie (Urk. 8/5), welche der Beschwerdeführer nach einigen Monaten nicht mehr konsultierte. In der Folge beschränkte sich die ärztliche Behandlung auf zirka zwei Konsultation monatlich (vgl. Urk. 8/52). Daneben liess sich der Beschwerdeführer regelmässig massieren und absolvierte zusätzlich eine Akupunkturtherapie (vlg. Urk. 8/34 S. 1, 8/106 S. 5). Eine stationäre Behandlung fand zu keinem Zeitpunkt statt. Insgesamt handelt es sich somit im Lichte der Rechtsprechung nicht um eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 16. August 2006 in Sachen J., U 258/05, Erw. 4.3.3 mit diversen Hinweisen).
5.2.6   Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen werden, wie von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen. Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. oben zitiertes Urteil U 258/05, Erw. 4.3.4 mit Hinweisen). Solche sind hier nicht gegeben.
5.2.7   Erfüllt, wenn auch nicht in besonders ausgeprägter Weise, ist das Kriterium der Dauerbeschwerden, was unbestritten ist (vgl. 2 S. 12 f.). Was das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, besteht Uneinigkeit zwischen den Parteien (vgl. Urk. 1 S. 6 f., 2 S. 13, 7 S. 6).
         Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem Unfalltag zunächst voll arbeitsunfähig war (Urk. 8/5). Am 5. Juni 2003 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass er wieder zu 30 % arbeiten könne (Urk. 8/18). Dr. B.___ schrieb ihn ab dem 1. Juli 2003 zu 50 % (Urk. 8/27 S. 3) und ab dem 15. August 2003 durchgehend zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 8/31, 8/52). Im Gutachten des E.___ vom 1. Februar 2006 wurde die gesamthafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zwar mit 45 % beurteilt, doch überzeugt diese Einschätzung insofern nicht, als nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund die sich aus den neuropsychologischen Defiziten ergebende Arbeitsunfähigkeit von 25 % vollumfänglich zu der sich aus der Cranio-Zerviko-Brachialgie ergebenden Arbeitsunfähigkeit von 20 % zu addieren ist. Die Einschätzung der den Beschwerdeführer über die Jahre begleitenden Hausärztin erscheint diesbezüglich glaubhafter. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung (vgl. insbesondere RKUV 2001 U 442; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Oktober 2006 in Sachen B., U 488/05, Erw. 3.2.4) ist das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Fall als knapp erfüllt zu betrachten.
5.2.8   Nach dem Gesagten sind von den sieben Adäquanzkriterien lediglich zwei erfüllt, wobei keines in ausgeprägter Weise und ein Kriterium nur knapp erfüllt ist. Damit sind die für die Adäquanzprüfung massgebenden Kriterien nicht in gehäufter und auffallender Weise gegeben, weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).