Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 24. November 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, arbeitete als Gebindesortiererin bei der Y.___ AG, Z.___, und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als sie einen Unfall erlitt, bei dem sie unter anderem an der rechten Schulter von herabfallenden Gebinden getroffen wurde; in der Folge dieses Ereignisses litt die Versicherte an starken Schulterschmerzen rechts und setzte ihre Arbeit ab dem 4. Oktober 2002 aus (Urk. 13/1 und Urk. 13/3). Eine Magnetresonanztomographie (MRI) der rechten Schulter zeigte eine Ruptur der Rotatorenmanschette, welche am 6. Dezember 2002 im Spital A.___, B.___, operativ rekonstruiert wurde (Urk. 13/15). Bei persistierenden belastungsabhängigen Schulterbeschwerden wurde am 5. Januar 2004 eine massivste Ausdünnung der rekonstruierten Manschette mit Insuffizienz und Rerupturierung derselben festgestellt (Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, vom 6. Januar 2004, Urk. 13/42). Am 19. August 2004 wurden in der Orthopädischen Universitätsklinik D.___ eine Schulterarthroskopie rechts mit Bursektomie, lateraler Clavikularesektion, Acromioplastik und Metallentfernung durchgeführt (Urk. 13/64). Anschliessend weilte die Versicherte vom 17. November bis zum 23. Dezember 2004 zur Abklärung in der E.___ (Urk. 13/74/1). Dort wurden eine anhaltende Limitierung bei die rechte Schulter belastenden Tätigkeiten wie das Heben und Tragen von Gewichten, Arbeit in Schulterhöhe oder Überkopf mit dem rechten Arm und bei Tätigkeiten mit repetitiven kraftvollen, ausholenden Armbewegungen rechts sowie die ganztägige Zumutbarkeit von Arbeiten unter Berücksichtigung dieser Limiten festgestellt (Urk. 13/74/3). In der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. April 2005 legte SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.___, Chirurgie FMH, folgendes Zumutbarkeitsprofil fest (Urk. 13/84/5): Nicht zumutbar seien repetitive kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, Zwangshaltungen für die rechte Schulter, Belastungen und Bewegungen über Schulterhöhe sowie Hämmern und Schrauben. Zumutbar seien eine vollzeitliche, vollschichtige Tätigkeit bei Wechselbelastung der rechten Schulter und vereinzelter Maximalbelastung axial entlang des Körpers bis Hüft- respektive Tischhöhe von 10 kg, von der Hüfte bis zur Schulterhöhe abnehmend 5 - 1 kg sowie Tätigkeiten auf tischhoher Oberfläche für den ganzen Bewegungsausschlag in den unteren Bewegungssegmenten des Armes. Ferner sei der linke adominante Arm vollumfänglich einsetzbar. Des Weiteren bestätigte Dr. F.___ seine Schätzung eines Integritätsschaden von 10 %, welche er bereits am 12. Januar 2004 vorgenommen hatte (Urk. 13/46). Nachdem die Universitätsklinik D.___ der SUVA am 4. Mai 2005 berichtet hatte, dass eine AC-Gelenksinfiltration zu keiner Schmerzlinderung geführt und die bakteriologische Untersuchung, welche im Hinblick auf die allfällige Weiterführung der Therapie angeordnet worden war (Urk. 13/85), keine Befunde ergeben hatte (Urk. 13/87), teilte die SUVA der Versicherten am 1. Juni 2005 mit, dass von einer Weiterbehandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei, weshalb die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 1. Juli 2005 eingestellt würden (Urk. 13/88). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 sprach die SUVA der Versicherten eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % sowie eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % beruhende Integritätsentschädigung zu (Urk. 13/115). Den für die Invaliditätsbemessung massgeblichen Invalidenlohn hatte die SUVA dabei anhand des durchschnittlichen Minimaleinkommens aus fünf dem Zumutbarkeitsprofil Dr. F.___s entsprechenden Tätigkeiten aus ihrer Arbeitsplatzdokumentation (DAP) ermittelt (Urk. 13/110 Ziff. 6.1 und Ziff. 7 sowie Urk. 13/107-108).
1.2 Gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2005 liess die Versicherte am 2. November 2005 Einsprache erheben mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, dass die Rente und die Integritätsentschädigung leidensangepasst zu erhöhen seien (Urk. 13/126/2). Dieses Begehren wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2006 (Urk. 13/133 = Urk. 2) unter Hinweis auf die Übereinstimmung der Leistungsbemessung mit den medizinischen Fakten (Urk. 2 Erw. 2 betreffend Rente; Urk. 2 Erw. 3 betreffend Integritätsentschädigung) ab.
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2006 liess die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2007 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente von 100 % entsprechend einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit auch nach dem 30. April 2005, unter gleichzeitiger Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von 60 %, zuzusprechen.
3. Eventualiter sei der Fall zur weiteren medizinischen und beruflichen Abklärung zurückzuweisen und ein Gutachten einzuholen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnete sei ihr zum unentgeltlichen Rechtsvertreter beizugeben.
5. Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten Beschwerdegegnerin.
2.2 Am 26. März 2007 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte, es seien die Beschwerdeanträge 1-3 und 5 vollumfänglich abzuweisen (Urk. 12). Diese Eingabe wurde mit Verfügung vom 2. April 2007 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt und damit der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 14).
2.3 Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit nötig, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und der allgemeinen Grundsätze für den Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung, insbesondere auch die in diesem Zusammenhang bedeutsame Unterscheidung zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ist auf die zutreffende Erwägung 1 des angefochtenen Einspracheentscheids zu verweisen (Urk. 2 S. 3 f.). Ebenso zutreffend sind die grundsätzlichen Ausführungen zum Anspruch auf Integritätsentschädigung in Erwägung 3.a (Urk. 2 S. 5 f.); auch hierauf kann - um Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen werden.
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.3 Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).
2.
2.1 Wie die Beschwerdegegnerin bereits in den Erwägungen der Verfügung vom 10. Oktober 2005 erwähnt (Urk. 13/115 S. 1 f.) und in Erwägung 1 des Einspracheentscheids vom 26. Oktober 2006 noch einmal ausführlich und unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre dargelegt hat, ist für die Invaliditätsbemessung nicht die Arbeitsunfähigkeit in dem vor dem Unfall ausgeübten Beruf massgebend, sondern das Einkommen, das die versicherte Person nach dem Abschluss der Heilbehandlung in Ausübung einer ihrer verbleibenden Behinderung angepassten Erwerbstätigkeit erzielen könnte (bzw. die betragsmässige Differenz zwischen diesem Invalideneinkommen und dem ohne unfallbedingte Behinderung erzielbaren Valideneinkommen).
Gleichwohl lässt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht nur ohne jede Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerde beantragen, ihre Invalidenrente sei nach Massgabe der Arbeitsunfähigkeit festzusetzen, sondern beruft sie sich beweismässig auch vor allem auf ärztliche Schätzungen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, welche vor dem Abschluss der Heilbehandlung erfolgten (Urk. 3/3-5, Urk. 3/8, Urk. 3/11-12 sowie Urk. 3/15). Soweit die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeschrift ärztliche Bescheinigungen über Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nach dem Erlass der Verfügung vom 10. Oktober 2005 (Urk. 13/115) zu den Akten reichte, handelt es sich um solche einer anderen Patientin als der Beschwerdeführerin (Urk. 3/13-14).
Eine ärztliche Beurteilung, welche das von Dr. F.___ erhobene Profil der der Beschwerdeführerin nach dem Behandlungsabschluss der Unfallfolgen aus dem Jahr 2002 noch zumutbaren Tätigkeiten (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) in Frage stellen würde, findet sich weder in den Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/1-133), noch in den Beschwerdebeilagen. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde dennoch die Auffassung vertritt, das Zumutbarkeitsprofil Dr. F.___s trage ihrer unfallbedingten Behinderung nicht hinreichend Rechnung, handelt es sich um eine Selbstbeurteilung, welche den Beweiswert der ärztlichen Beurteilung Dr. F.___s nicht in Zweifel zu ziehen vermag und auch nicht geeignet ist, zusätzliche medizinische Abklärungen zu veranlassen. Die Akten liefern weder für das Vorliegen einer neurologischen Problematik (Urk. 1 S. 9) noch für das Vorliegen einer psychischen Störung von Krankheitswert (Urk. 1 S. 12) irgendwelche Anhaltspunkte.
2.2 Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des zumutbaren Invalideneinkommens beigezogenen DAP-Arbeitsplätze rügt, sie habe zumindest das Recht, zu wissen, welche konkreten Tätigkeiten sich hinter diesen Zahlen verbergen würden (Urk. 1 S. 6 f.), ist sie auf ihr Akteneinsichtsrecht und die ausführliche Dokumentation in den vorinstanzlichen Akten (Urk. 13/107-108) hinzuweisen. Wenn sich ihr Rechtsvertreter nicht die Mühe nimmt, die Akten einzusehen, kann das nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden. Des Weiteren dient der sogenannte Leidensabzug, welchen die Beschwerdeführerin mit 25 % berücksichtigt haben will (Urk. 1 S. 7), der Berücksichtigung persönlicher Umstände bei der Verwendung von Tabellenlöhnen zur Bestimmung des zumutbaren Invalideneinkommens. Wenn - wie hier - auf gemäss dem individuellen Zumutbarkeitsprofil ausgewählte DAP-Arbeitsplätze abgestellt wird, ist kein zusätzlicher Leidensabzug vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 472 ff.). Die vorinstanzliche Ermittlung des von der Beschwerdeführerin trotz der verbleibenden Unfallfolgen zumutbarerweise noch erzielbaren Invalideneinkommens ist daher nicht zu beanstanden.
2.3 Wie sich bereits aus dem Profil der der Beschwerdeführerin nach dem Abschluss der unfallbedingten Heilbehandlung noch zumutbaren Tätigkeiten (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) ergibt, hat die Beschwerdeführerin weder den Verlust noch die völlige Funktionsunfähigkeit des rechten Arms, sondern eine bleibende mässige Belastungs- und Bewegungseinschränkung der rechten Schulter zu beklagen, weshalb auch die - ebenfalls von keinem Arzt in Frage gestellte - Schätzung einer Integritätseinbusse von 10 % nicht zu beanstanden ist.
3. Insgesamt erweisen sich die beschwerdeführerischen Vorbringen allesamt als Behauptungen ohne jede aktenmässige Grundlage, weshalb die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren ist und daher im Lichte von vorstehender Erwägung 1.3 die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht erfüllt sind.
Das Gericht beschliesst:
Das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).