Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00026
UV.2007.00026

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 23. Oktober 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Baumann
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der im Jahre 1949 geborene A.___ arbeitete seit dem 11. Mai 1985 als Etagenportier für das Hotel B.___ in "___" (Urk. 8/1) und war bei der Elvia Versicherung (Elvia; seit dem 1. Januar 2002 Allianz Suisse) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie gegen Berufskrankheiten versichert. Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 4. April 2000 klemmte sich der Versicherte am 9. September 1999 die Hand zwischen zwei Wäschewagen ein (Urk. 8/1), so dass er sich wegen Schmerzen im rechten Handgelenk in ärztliche Behandlung begeben musste. Am 20. Oktober 2000 wurden in der Klinik C.___ eine Handgelenksarthroskopie rechts und eine offene Intermetacarpal-Arthrodese Dig. IV/V nach Dubert durchgeführt (Urk. 8/25), worauf nach initial regelrechtem Verlauf die Diagnose eines schweren Morbus Sudeck der rechten Hand Stadium II bis III erhoben wurde (Urk. 8/42).
1.2     Mit Verfügung vom 12. September 2000 (Urk. 8/20) teilte die Elvia dem Versicherten mit, seine Beschwerden seien nicht mehr mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Berufsunfall vom 9. September 1999 zurückzuführen. Die dagegen erhobene Einsprache der Kranken- und Unfallversicherung Galenos vom 5. Oktober 2000 wies die Elvia mit Einsprachentscheid vom 31. Mai 2001 (Urk. 8/50) ab, wohingegen sie auf die Einsprache des Versicherten vom 3. November 2000 zufolge abgelaufener Rechtsmittelfrist nicht eintrat.
1.3     Die gegen den Einspracheentscheid der Elvia erhobene Beschwerde des Krankenversicherers hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Dezember 2002 (Urk. 8/55) in dem Sinne gut, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die Allianz Suisse zurückgewiesen wurde, damit sie nach Vornahme ergänzender Abklärungen über ihre Leistungspflicht neu verfüge (Urk. 8/55 S. 11). In der Folge klärte die Allianz Suisse den Unfallhergang ab (Urk. 8/62 ff.) und liess den Versicherten sowohl handchirurgisch als auch neurologisch begutachten (Urk. 8/91, 8/122).
1.4     Mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 (Urk. 8/114) stellte die Allianz Suisse die Taggeldleistungen per 31. Oktober 2005 ein. Mit Verfügung vom 22. Februar 2006 (Urk. 8/137) stellte die Allianz Suisse die Heilungskosten ebenfalls per 31. Oktober 2005 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente unter Zusprechung einer Integritätsentschädigung von Fr. 29'160.-- (Integritätsschaden von 30 %). Gleichzeitig hielt sie mit einer weiteren Verfügung vom 22. Februar 2006 (Urk. 8/138) fest, dass im Zeitraum vom 19. Oktober 2000 bis 31. Oktober 2005 ein Anspruch auf Taggeldleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 96'152.-- bestehe, wobei der Taggeldansatz ab 19. Oktober 2000 Fr. 89.75, ab 1. Oktober 2001 Fr. 44.33, ab 1. Januar 2001 Fr. 44.43 und ab 1. Januar 2005 Fr. 46.71 betrage, wovon bei Vorliegen einer Abtretungserklärung Fr. 38'204.80 an die Zürich-Versicherungsgesellschaft und Fr. 57'947.20 an den Versicherten überwiesen würden. Mit Einspracheentscheid vom 7. November 2006 (Urk. 2) vereinigte die Allianz Suisse die gegen die drei Verfügungen vom 11. Oktober 2005 und vom 22. Februar 2006 erhobenen Einsprachen. In der Folge schrieb sie das Verfahren bezüglich Einsprache vom 9. November 2005 gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2005 als gegenstandslos geworden ab. Bezüglich der Frage der Überentschädigungsberechnung (Verfügung vom 22. Februar 2006) trat sie auf die Einsprache vom 29. März 2006 nicht ein, bezüglich Invalidenrente wies sie die Einsprache vom 29. März 2006 gegen die Verfügung vom 22. Februar 2006 ab (Urk. 2 S. 15).

2.      
2.1     Gegen den Einspracheentscheid der Allianz Suisse vom 7. November 2006 (Urk. 2) liess der Versicherte am 31. Januar 2007 Beschwerde erheben mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid und die Verfügung vom 22. Februar 2006 seien - unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin - insoweit aufzuheben, als damit der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint werde, und ihm sei ab 1. November 2005 eine Invalidenrente auszurichten, die seiner unfallbedingten Körperschädigung entspreche (Urk. 1 S. 2).
2.2     Die Allianz Suisse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2007 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 16. April 2007 (Urk. 12) und Duplik vom 11. Mai 2007 (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest. Am 14. Mai 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2     Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
1.3     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
         Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder die statistischen Tabellenlöhne   (LSE-Tabellen) oder die Löhne gemäss Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) beigezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Im Gegensatz zur Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf LSE-Löhne sind bei der Heranziehung von DAP-Profilen Abzüge vom Durchschnittswert unzulässig (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.3 S. 481).
1.4     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (AHI 2000 S. 81 Erw. 2b; vgl. auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25% zu begrenzen ist ((BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist allein der Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. November 2005 (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 4 oben).
2.2     Die Allianz Suisse hat für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und des funktionellen Leistungsvermögens des Beschwerdeführers auf die beiden von ihr eingeholten Gutachten von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, spez. Handchirurgie vom 7. März 2005 und von Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, vom 28. November 2005 abgestellt und diesen vollen Beweiswert im Sinne der Rechtsprechung zuerkannt. Gestützt darauf gelangte die Allianz Suisse zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei in Tätigkeiten, die einhändig ausgeführt werden können, ganztags arbeitsfähig (Urk. 2 S. 13). Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 42'900.-- im Jahr 2005 und einem Invalideneinkommen von Fr. 44'184.-- (unter Berücksichtigung des maximal zulässigen Abzugs von 25 %) verneinte die Allianz Suisse das Vorliegen einer unfallbedingten Erwerbseinbusse (Urk. 2 S. 13 f.).
2.3     Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, sein Valideneinkommen liege deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen. Dieser Minderverdienst stelle einen invaliditätsfremden Faktor dar, der bei der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 5 unten f.). Nebst einem Abzug von 25 % für die arbeitsmarktlichen Nachteile (Teilzeitbeschäftigung, leidensbedingte Einschränkungen, beschränkte Deutschkenntnisse usw.) sei sodann ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen für die Behinderung am rechten Arm und die damit verbundene Umständlichkeit und Verlangsamung vieler Bewegungsabläufe (Urk. 1 S. 6). Dementsprechend bestehe eine unfallbedingte Invalidität von mindestens 50 %. Zudem müsse darauf hingewiesen werden, dass sowohl die Invalidenversicherung als auch die Pensionskasse ab Oktober 2001 von einer 100%igen Invalidität ausgingen (Urk. 1 S. 6 unten).

3.
3.1     Was zunächst das Ausmass der zumutbaren Arbeitsfähigkeit betrifft, ergibt sich aus den beiden Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___ Folgendes:
         Dr. D.___ diagnostizierte im Gutachten vom 7. März 2005 (Urk. 8/91 S. 11) einen schweren Funktionsausfall der rechten Hand nach postoperativer Sudeck'scher Dystrophie Stadium II bis III (ICD-10 M89.0), einen Status nach Handgelenksarthroskopie rechts am 20. Oktober 2000 sowie einen Status nach Intermetacarpalarthrodese IV-V nach Dubert (ICD-10 S62.3). In seiner angestammten Tätigkeit als Etagenportier sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/91 S. 13). Arbeiten, die einhändig verrichtet werden könnten (zum Beispiel Securitas), seien - bei vorhandenem Anforderungsprofil - ganztags zumutbar (Urk. 8/91 S. 14). Die rechte Hand könne nur noch als Zudienhand für sehr leichte Tätigkeiten eingesetzt werden, da kein Faustschluss mehr möglich sei und der Spitzgriff zwischen Daumen und Zeigefinger/Mittelfinger nur unter visueller Kontrolle möglich sei wegen stark verminderter Sensibilität (Urk. 8/91 S. 13).
3.2     Dr. E.___ erhob in ihrem Gutachten vom 28. November 2005 (Urk. 8/122) folgende Diagnosen: Status nach F.___tion einer Intercarpalarthrose IV/V nach Dubert und Status nach Handgelenksarthroskopie und Synovektomie rechts (20. Oktober 2000), Status nach Morbus Sudeck der rechten Hand postoperativ, Verdacht auf somatoforme Störung sowie Verdacht auf erhöhten Alkoholkonsum (Urk. 8/122 S. 6). Im Übrigen hielt Dr. E.___ fest, eine Einschränkung der Funktion der rechten Hand sei zweifellos gegeben. Dass diese beim Rechtshänder einen Stellenwert habe, brauche nicht betont zu werden. Zusätzlich bestünden beim Beschwerdeführer aber Klagen, die kein organisches Korrelat hätten: Es bestehe die Hypästhesie an der ganzen rechten Hand sowie ein Schmerzsyndrom, das nicht mit neurologischen Störungen und auch nicht mit einem vor vier Jahren abgeklungenen Morbus Sudeck erklärt werden könne. Diese Befunde deuteten auf eine psychogene Komponente hin. Die Schmerzen müssten als somatoforme Störung beurteilt werden (Urk. 8/122 S. 7).
3.3     Gestützt auf die zwei Gutachten - die die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Anforderungen (BGE 125 V 351 Erw. 3a S. 352, 122 V 157 Erw. 1c S. 160) erfüllen - steht demnach fest, dass der Beschwerdeführer in einer - im Wesentlichen - einhändig ausübbaren Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. Die gegenteilige Ansicht des Beschwerdeführers, er sei auch in einer leichten "Ersatztätigkeit" nicht mehr einsetzbar (Urk. 1 S. 4), erweist sich mit Blick auf die medizinische Aktenlage als unbegründet. Selbst wenn gestützt auf die Verdachtsdiagnose einer somatoformen Störung durch Dr. E.___ (vgl. Urk. 8/122 S. 6) auf eine die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende psychische Störung zu schliessen wäre, vermöchte dies zu keinem andern Ergebnis zu führen, weil eine solche angesichts der Geringfügigkeit des Unfallereignisses nicht adäquat unfallkausal wäre (BGE 115 V 139 Erw. 6a).
3.4     Massgebend ist im Übrigen allein, ob der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, eine Arbeit finden könnte (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Dort finden sich auch Stellen, die einhändig ausgeführt werden können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten in Industrie und Gewerbe, an Portierdienste oder an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen (vgl. Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen O. vom 22. November 2006, U 303/06, Erw. 7.2, in Sachen M. vom 21. Februar 2001, I 47/00, Erw. 3a, und in Sachen N. vom 22. Dezember 1999, U 132/99, Erw. 2a). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 21. Februar 2001, I 47/00, Erw. 3a). Dies trifft vorliegend zu.

4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist im Folgenden die Höhe des Valideneinkommens: Die Allianz Suisse ging gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der Firma B.___ und F.___ AG (Urk. 8/108), von einem Valideneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 42'900.-- im Jahr 2005 aus. Das so ermittelte Valideneinkommen ist rund 4,5 % tiefer als der auf das Jahr 2005 aufindexierte Tabellenlohn im Gastgewerbe in der Höhe von 44'914.-- (12 x Fr. 3'514.-- : 40 x 42.1 + 1,2 % [LSE 2004, TA1, Ziff. 55, Männer, Niveau 4; betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Gastgewerbe 2005: 42,1; Nominallohnentwicklung im Gastgewerbe 2005: 1,2 %; Die Volkswirtschaft, 12-2007, S. 98 f., Tabellen B9.2 und B10.2]).
4.2     Wird beim Valideneinkommen auf den zuletzt tatsächlich erzielten Lohn abgestellt und weicht dieser erheblich vom branchenüblichen Durchschnitt ab, müssen die dafür ursächlichen invaliditätsfremden Faktoren auch bei der Festlegung des Invalideneinkommens gebührend berücksichtigt werden. Wo genau die Grenze zu einem "deutlich" unterdurchschnittlichen Einkommen liegt, wurde bisher in der Rechtsprechung nicht entschieden (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 5. September 2008, 9C_488/2008, Erw. 6.6) und kann auch hier offen bleiben, da die invaliditätsfremden Faktoren nicht losgelöst von der leidensbedingten Einschränkung zu berücksichtigen sind, sondern seit BGE 126 V 75 gesamthaft ein Abzug vorgenommen wird. Es ist daher nicht statthaft, vom in den Lohntabellen des Bundesamtes für Statistik ausgewiesenen Durchschnittseinkommen zunächst einen Abzug wegen des leidensbedingten Nachteils (zum Beispiel den sogenannten Schwerarbeiterabzug) vorzunehmen, um anschliessend das dergestalt erhaltene Zwischenergebnis der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens entsprechend weiter zu reduzieren. Der gesamthaft festzulegende Abzug vom statistischen Durchschnittslohn beträgt seit BGE 126 V 75 maximal 25 %, wobei dieser von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen G. vom 13. März 2006,  U 231/05 Erw. 4).
4.3     Beim Invalideneinkommen hat die Allianz Suisse zu Recht auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt. Dem Beschwerdeführer ist eine vorwiegend einhändig zu verrichtende Arbeit mit dem Anforderungsniveau 4 zuzumuten. Der Bruttolohn (Zentralwert) in einer solchen Tätigkeit betrug im Jahre 2004 bei 40 Arbeitsstunden pro Woche monatlich Fr. 4'588.-- (LSE 2004 S. 53 TA1) beziehungsweise jährlich Fr. 55'056.--. Angesichts der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit "Total" von 41,6 Stunden im Jahre 2005 (Die Volkswirtschaft, 12-2007, S. 98 Tabelle, B9.2) und der Nominallohnentwicklung bei Männern (2004: 1975, 2005: 1992 [Die Volkswirtschaft, 12-2007, S. 99, Tabelle B10.3]) ergibt sich ein Verdienst von Fr. 57'751.-- (Fr. 55'056.-- : 40 x 41,6 : 1975 x 1992).
4.4     Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen sogenannten leidensbedingten Abzug erfüllt, weil der Beschwerdeführer zufolge des Gesundheitsschadens auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und sich deshalb möglicherweise mit einem geringeren Lohn zu begnügen hat. In Betracht fallen auch die Kriterien des Alters und der Nationalität; dagegen entfällt das Kriterium des Beschäftigungsgrades, weil dem Beschwerdeführer eine angepasste leichtere Tätigkeit vollzeitlich zumutbar ist. Nimmt man unter Berücksichtigung allfälliger für das unterdurchschnittliche Valideneinkommen ursächlicher invaliditätsfremder Faktoren (zum Beispiel: geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) mit der Allianz Suisse den maximal zulässigen Abzug von 25 % vor, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 43'313.--. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 42'900.-- im Jahre 2005 resultiert somit keine Invalidität. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen ergeben hätten, kann von einem erneuten Einkommensvergleich für diesen Zeitpunkt abgesehen werden (vgl. BGE 128 V 174).
4.5     Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Allianz Suisse einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Daran vermögen auch dessen übrigen Einwendungen nichts zu ändern. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die Invalidenversicherung ihm seit Oktober 2001 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ausrichtet (vgl. Urk. 1 S. 6), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn die Invalidenversicherung hat als finale Versicherung im Unterschied zum Unfallversicherer die Leiden unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen (BGE 124 V 177 f. Erw. 3b; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 19. November 2003, U 145/03, Erw. 2.3).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philipp Baumann
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).