Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00027
UV.2007.00027

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 27. Januar 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1965, war seit 1. Dezember 2000 bei der B.___ AG als Buchhalterin tätig und im Rahmen einer Abredeversicherung bei der La Suisse (heute: Helsana Unfall AG) unfallversichert (Urk. 13/K1), als sie am 9. November 2001 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 13/K2 = Urk. 5/4).
          Mit Verfügung vom 9. Februar 2006 stellte die Helsana Unfall AG die bis anhin von ihr erbrachten Leistungen ein (Urk. 13/K35). Dagegen erhob die Versicherte am 13. März 2006 (Urk. 13/K40) und 31. März 2006 (Urk. 13/K43) Einsprache. Die Helsana Unfall AG hiess diese betreffend die Behandlung einer medikamenteninduzierten Gastrointestinalblutung teilweise gut und wies sie in den übrigen Punkten mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2006 (Urk. 13/K50 = Urk. 2) ab.
2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2006 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 31. Januar 2007 Beschwerde (Urk. 1), die sie am 2. Februar 2007 (Urk. 4) und am 30. März 2007 (Urk. 8) ergänzte. Sie beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts mittels eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventuell sei diese zu verpflichten, ihr die obligatorischen Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
          Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2007 beantragte die Helsana Unfall AG die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).
          Am 7. Mai 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
          Am 30. Oktober 2008 beantwortete Dr. med. C.___, Chefarzt der Klinik D.___, eine ihm vom Gericht unterbreitete Zusatzfrage (Urk. 22). Die den Parteien eingeräumte Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, wurde nicht wahrgenommen (vgl. Urk. 23-24).
3.       Mit Urteil vom 15. April 2004 hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, dass ab Mai 2000 aufgetretene und zu einer Arbeitsunfähigkeit führende gesundheitliche Beschwerden der Beschwerdeführerin (nebst anderem Kopfschmerzen, Übelkeit, Fieber und Durchfall) nicht - wie von ihr geltend gemacht - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Zeckenbiss zurückzuführen seien (Urk. 3/4).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Leistungspflicht gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), insbesondere betreffend das Erfordernis eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Gesundheitseinbussen und Unfall, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 ff. Ziff. II.3, S. 14). Darauf kann, mit nachstehender Ergänzung, verwiesen werden.
1.2     Mit BGE 134 V 109 wurde die Rechtsprechung bezüglich der Adäquanz zwischen bestimmten Beschwerden und einer stattgehabten Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (HWS) präzisiert. Nunmehr sind bei Unfällen mittlerer Schwere die folgenden Kriterien massgebend (BGE 134 V 127 Erw. 10.2):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte massgeblich auf ein am 23. September 2005 von Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Klinik D.___, erstattetes Gutachten (Urk. 13/M12) ab, stufte die stattgefundene Auffahrkollision als Unfallereignis mittlerer Schwere an der Grenze zu einem leichten ein und erachtete von den einschlägigen Adäquanzkriterien lediglich dasjenige der Dauerbeschwerden als - jedoch nicht in ausgeprägter Weise - erfüllt (Urk. 2 S. 15).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, dem genannten Gutachten hätten, da eine CT-Aufnahme vom 1. März nicht berücksichtigt worden sei, nicht alle relevanten Akten zugrunde gelegen (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.1). Sodann machte sie zahlreiche Anmerkungen zu einzelnen Positionen der Aktenzusammenfassung im Gutachten (Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 3.2), wies darauf hin, dass der begutachtende Neuropsychologe weitere bildgebende Abklärungen empfohlen habe (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 3.3) und wies darauf hin, dass der damalige Chefarzt der Klinik D.___ das Gutachten nicht visiert habe (Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 3.4). Schliesslich machte sie geltend, das Unfallereignis sei „mindestens im oberen, mittelschweren Bereich“ einzuordnen und es seien mindestens vier Kriterien in ausgeprägter Weise und die Kriterien gehäuft erfüllt (Urk. 1 S. 16 f.).

3.
3.1     Am 9. November 2001 hielt die Beschwerdeführerin als Fahrzeuglenkerin vor einem Fussgängerstreifen an, worauf das hinter ihr fahrende Auto auf ihres auffuhr (Urk. 13/K2 Ziff. 6).
          Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin FMH berichtete am 5. Dezember 2001, die Erstbehandlung habe am 11. November 2001 stattgefunden (Urk. 13/M1 Ziff. 1). Als Diagnose nannte er einen Status nach Schleudertrauma (Urk. 13/M1 Ziff. 5) und er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 9. November 2001 bis voraussichtlich 31. Januar 2002 (Urk. 13/M1 Ziff. 8).
3.2     In Zeugnissen vom 5. Februar 2002 (Urk. 13/M3), 28. Juni 2002 (Urk. 13/M4), 6. Mai 2003 (Urk. 13/M5) und 20. Mai 2003 (Urk. 13/M6) attestierte Dr. F.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 9. November 2001.
          Am 4. Oktober 2003 beantwortete Dr. F.___ ihm von der Beschwerdegegnerin unterbreitete Fragen und nannte als Diagnosen ein massives Cervikalsyndrom und ausgeprägte neurofunktionelle Defizite bei Status nach Schleudertrauma sowie einen Status nach Lyme-Borreliose I (Urk. 13/M8 Ziff. 1a).
          In einem Bericht vom 29. Oktober 2003 (Urk. 13/M2) nannte Dr. F.___ als Diagnosen einen Status nach Schleudertrauma und einen Status nach Lyme-Borreliose (Urk. 13/M2 Ziff. 1). Mit dem Auftreten der Symptome seit dem Schleudertrauma sei an eine Wiederaufnahme der Arbeit als Buchhalterin nicht mehr zu denken; die Arbeitsunfähigkeit betrage faktisch 100 % (Urk. 13/M2 Ziff. 4).
3.3     Vom 9. bis 15. August 2005 war die Beschwerdeführerin im Gastrozentrum G.___ hospitalisiert, wo eine durch jahrelangen Schmerzmittelkonsum verursachte Gastrointestinalblutung diagnostiziert und behandelt wurde (Urk. 13/M9).
3.4     Am 23. September 2005 erstattete Dr. med. E.___, Leitender Arzt, ___ Klinik D.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/M12).
          Er stützte sich dabei auf am 1. Februar und 28. Juni 2005 erfolgte Untersuchungen, den Bericht vom 21. März 2005 über die am 17./18. März 2005 erfolgte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; vgl. Urk. 13/M11), den Bericht vom 4. Juni 2005 über die am 21. März 2005 erfolgte neuropsychologische Untersuchung (vgl. Urk. 13/M10) und die ihm überlassenen Akten, die er in geraffter Form wiedergab (Urk. 13/M12 S. 2 ff. Ziff. 1.3).
          Als aktuell angegebene Beschwerden nannte Dr. E.___ wechselnd ausgeprägte Nacken- und Hinterkopfschmerzen, bei starken Schmerzen Auftreten von Übelkeit, eine vermehrte Ermüdbarkeit sowie eine Konzentrations- und Gedächtnisstörung (Urk. 13/M12 S. 4 Ziff. 2.1).
          Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter (Urk. 13/M12 S. 7 Ziff. 4.1):
1.      leichteres zervikocephales Syndrom bei
- beginnender atlantodentaler Arthrose
2.      leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung
- Status nach Halswirbelsäulendistorsionstrauma am 9. November 2001
3.      Status nach Halswirbelsäulendistorsionstrauma am 9. November 2001
          In der gemeinsam mit Dr. med. H.___, Chefarzt, erarbeiteten Beurteilung wurde anamnestisch festgehalten, die Beschwerdeführerin habe im September 2000 myalgiforme Beschwerden mit vermehrter Müdigkeit, Nackenschmerzen und zeitweise Arthralgien angegeben. Im September 2001 sei der Verdacht auf ein Zervikalsyndrom gestellt und die Arbeitsfähigkeit mit 50 % beurteilt worden. Nach dem am 9. November 2001 erlittenen HWS-Distorsionstrauma sei die Arbeitsfähigkeit weiter mit 50 % beurteilt worden (Urk. 13/M12 S. 7 Mitte).
          Weiter wurde ausgeführt (Urk. 13/M12 S. 7):
         Bei der Begutachtung gab die Versicherte wechselnd ausgeprägte, von der oberen Halswirbelsäule ausgehende Nacken- und Hinterkopfschmerzen mit Ausstrahlung bis in die Stirnregion beidseits an, die deutlich bewegungs- und belastungs- sowie wetterabhängig seien, Drehbewegungen seien am schmerzhaftesten. Zudem gab sie eine vermehrte Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen an.
           Wir fanden nicht sehr ausgeprägte Befunde eines zervikocephalen Syndroms, in erster Linie eine Irritationszone auf der Höhe C1/C2 rechts, eine druckdolente Subokzipitalmuskulatur rechts und Triggerpunkte in der rechtsseitigen Nackenmuskulatur. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule war kaum eingeschränkt, es konnten keine Rotations- oder Fersenerschütterungsschmerzen ausgelöst werden. Die bildgebenden Abklärungen ergaben ausser einer beginnenden atlantodentalen Arthrose keine relevanten pathologischen Befunde.
           Bei der EFL, bei welcher die Versicherte eine gute Leistungsbereitschaft zeigte und beim Test an die funktionelle Limite ging, zeigte sich, dass die angestammte Tätigkeit als Buchhalterin aus rein körperlicher Sicht ohne Einschränkungen ganztags zumutbar ist.
          Die neuropsychologische Beurteilung habe eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung ergeben, welche eine Teilarbeitsunfähigkeit zur Folge habe (Urk. 13/M12 S. 8 oben).
          Der Zusammenhang zwischen den heute angegebenen Beschwerden und dem Unfall vom 9. November 2001 sei (nicht überwiegend wahrscheinlich, sondern) nur möglich. Die Beschwerdeführerin habe bereits mehr als ein Jahr vor dem Unfallereignis an Nackenbeschwerden gelitten. Im September 2001 sei ein Zervikovertebralsyndrom vermutet und eine rheumatologische Abklärung empfohlen worden. Das neuropsychologische Gesamtbild sei durch die Folgen des Unfalls vom 9. November 2001 allein nicht erklärbar; ein direkter Zusammenhang sei nur möglich. Von einer mild traumatic brain injury (MTBI) könne nicht überwiegend wahrscheinlich ausgegangen werden (Urk. 13/M12 S. 8 Ziff. 4.1).
          Auf die Frage nach unfallfremden Ursachen wiesen die Gutachter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfallereignis an Nackenschmerzen, Kopfschmerzen und rascher Ermüdbarkeit gelitten habe. Aus neuropsychologischer Sicht werde unter anderem eine vorbestehende Schwäche in der figuralen Wahrnehmung erwähnt (Urk. 13/M12 S. 8 Ziff. 4.2). Die unfallfremden Faktoren seien zu 50 % für den heutigen Gesundheitszustand verantwortlich (Urk. 13/M12 S. 9 Ziff. 4.2.5).
          Von einer weiteren ärztlichen Behandlung sei insofern eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten, als mit einer drei- bis vierwöchigen stationären Rehabilitation und einem anschliessenden langfristigen Kraftausdauertraining über 6 Monate der ausgeprägte Trainingsmangel wesentlich verbessert werden könnte; es sei nicht ausgeschlossen, dass auch die neuropsychologischen Defizite mit einer Verbesserung der somatischen Befunden besser würden (Urk. 13/M12 S. 9 Ziff. 6).
          Während der Heilphase sei von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 13/M12 S. 10 Ziff. 7b), wovon etwa 25 % auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen sei (Urk. 13/M12 S. 10 Ziff. 7c). Heute seien der Beschwerdeführerin aus rein körperlicher Sicht alle Tätigkeiten als Buchhalterin zumutbar (Urk. 13/M12 S. 10 Ziff. 7a).
          Aus somatischer Sicht bestünden keine Beeinträchtigungen im Beruf als Buchhalterin. Aufgrund der leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung bestehe eine verminderte Effizienz infolge verminderter Aufnahmefähigkeit und Aufmerksamkeitsschwankungen (Urk. 13/M12 S. 10 Ziff. 8a). Wie weit die neuropsychologische Funktionsstörung die Beschwerdeführerin dauernd beeinträchtige, könne erst nach der vorgeschlagenen Behandlung abschliessend beurteilt werden. Es werde eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung ein Jahr nach der ersten Untersuchung vorgeschlagen (Urk. 13/M12 S. 10 Ziff. 8b).
          Der Neuropsychologe lic. phil. I.___ hatte im Bericht über seine Untersuchung (Urk. 13/M10) ausgeführt, beruflich könne durch die neuropsychologischen Einbussen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20 % begründet werden (verminderte Effizienz durch erhöhten Zeitbedarf bei langsamem Vorgehen und anschliessend sorgfältiger Kontrolle, vermehrter Einsatz von Hilfsmitteln). Die festgestellten deutlichsten Defizite (figurale Wahrnehmung) seien für die Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich wenig relevant (Urk. 13/M10 S. 6 Mitte).
          Das Gutachten wurde von Dr. E.___ unterzeichnet; anstelle der Unterschrift von Dr. H.___ wurde handschriftlich „(abwesend)“ eingetragen (Urk. 13/M12 S. 11 Mitte). Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts (Urk. 19) führte Dr. med. C.___, Chefarzt, Klinik D.___, am 30. Oktober 2008 aus, Dr. H.___ sei per Ende 2005 pensioniert worden und wegen Erkrankung zuvor während längerer Zeit abwesend gewesen. Die getätigten Abklärungen hätten ergeben, dass Dr. H.___ die Beschwerdeführerin gemeinsam mit Dr. E.___ untersucht habe, dies mit gemeinsamer Beurteilung und Fragenbeantwortung; es dürfe deswegen davon ausgegangen werden, dass das Gutachten vollumfänglich (auch) seine Einschätzung wiedergebe (Urk. 22).
3.6     Dr. med. J.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in einem Bericht vom 5. Juli 2006 (Urk. 5/2) aus, er habe die Beschwerdeführerin vom 17. Januar bis 8. März 2006 behandelt (Urk. 5/2 lit.D.1). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach HWS-Trauma bei Autounfall am 9. November 2001 mit neuropsychologischen Funktionsstörungen, als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Colitis mit akuter gastrointestinaler Blutung im Juni 2005 (Urk. 5/2 lit.A). Er bezifferte die Arbeitsunfähigkeit als Buchhalterin mit 100 % seit 9. November 2001 (Urk. 5/2 lit.B). Als erhobene Befunde nannte er „41-jährige Patientin, depressives Syndrom, schmerzgeplagt, Nackensteifigkeit, psychosozial desintegriert“ (Urk. 5/2 lit.D.5).
3.7     Dr. K.___, Facharzt für Neurologie FMH, berichtete am 25. Oktober 2006 über die am 23. Oktober 2006 erfolgte Untersuchung (Urk. 5/1 = Urk. 9/1): Als Diagnose nannte er einen Status nach Beschleunigungstrauma der HWS am 9. November 2001 (Urk. 5/1 S. 1 Mitte). Anamnestisch führte er die von der Beschwerdeführerin genannten Beschwerden aus und hielt fest, diese sei wegen dieser Beschwerden weiter zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 5/1 S. 1 unten). Als Befund nannte Dr. K.___ eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS um insgesamt etwa 20 % mit einer leicht verdickten und druckdolenten Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle hätten sich keine gefunden (Urk. 5/1 S. 2 oben). Es bestehe ein noch immer deutliches cervico-cephales Beschwerdebild. Relevante Befunde seien eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der HWS mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle hätten sich keine gefunden, so dass es sich um eine weitgehende Weichteilverletzung handle (Urk. 5/1 S. 2 Mitte).

4.
4.1     Vorab ist der von der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogene Beweiswert des Gutachtens von Dr. E.___ zu würdigen.
          Inwiefern die zusätzliche Berücksichtigung einer im Jahre 2005 angefertigten CT-Aufnahme eine materielle Bedeutung für die im Gutachten festgehaltenen Befunde und die gezogenen Schlussfolgerungen hätte haben können, wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich: Es ist aufgrund der vorhandenen bildgebenden Befunde erstellt, dass die Auffahrkollision vom 9. November 2001 zu keinen objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt hat; davon geht mit der Bezugnahme auf BGE 117 V 359 de facto auch die Beschwerdeführerin aus. Auch der von der Beschwerdeführerin konsultierte Dr. K.___ diagnostizierte zwar ein HWS-Beschleunigungstrauma der HWS, lokalisierte die Ursache für die von ihm festgestellte Bewegungseinschränkung aber ausdrücklich im Weichteilbereich. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass das Gutachten nicht alle relevanten Akten berücksichtigt habe.
         
          Zahlreiche weitere Einwände der Beschwerdeführerin betreffen die Wiedergabe der Krankengeschichte. Dabei handelt es sich jedoch weitgehend um die Wertung von in den Vorakten effektiv enthaltenen Feststellungen durch die Beschwerdeführerin. Inwiefern dies der Qualität des erstatteten Gutachtens abträglich sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die einzelnen Kritikpunkte wurden im Übrigen bereits im angefochtenen Entscheid einlässlich gewürdigt (Urk. 2 S. S. 7 f. Ziff. 10); zu Wiederholungen besteht diesbezüglich kein Anlass.
          Für die fehlende Unterschrift von Dr. H.___ hat sein Nachfolger Dr. C.___ eine einleuchtende Erklärung abgegeben und dargelegt, dass daraus keineswegs auf eine abweichende Meinung von Dr. H.___ zu schliessen ist. Dazu hat sich die Beschwerdeführerin nicht mehr geäussert, womit zu Weiterungen keine Veranlassung besteht.
          Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die vorgebrachte Kritik als unbegründet erweist und das erstattete Gutachten den praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich genügt.
4.2     Der Gutacher bezeichnete einen (natürlichen) Kausalzusammenhang zwischen den im Jahr 2005 aktuellen Beschwerden inklusive neuropsychologischer Beeinträchtigungen und dem im Jahr 2001 erlittenen Unfall lediglich als möglich. Insbesondere wies er auf Vorzustände hin, welche als ursächliche Faktoren für die geklagten Beschwerden zu berücksichtigen wären.
          Wird die Kausalität gemäss der Rechtsprechung von BGE 117 V 359 und 134 V 109 beurteilt, so wird ein an sich fehlender oder jedenfalls nicht nachgewiesener natürlicher Kausalzusammenhang als dennoch bestehend unterstellt, sofern die rechtsprechungsgemäss als typisch erachteten - und mitunter als „buntes Beschwerdebild“ bezeichneten - Beschwerden nach erlittener HWS-Distorsion gegeben sind.
          Davon gehen vorliegend die Parteien aus, und es kann mit Blick auf das Ergebnis der Adäquanzprüfung offen bleiben, wie es sich damit effektiv verhält.
4.3     Ein Auffahrunfall auf ein stehendes Fahrzeug ist gemäss gefestigter Praxis (vgl. RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357, Erw. 4.2 S. 360) als Unfallereignis mittlerer Schwere an der Grenze zu einem leichten einzuordnen.
          Aus der Unfallschilderung durch die Beschwerdeführerin am 16. April 2003 (Urk. 9/3) ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine andere Einordnung nach sich zu ziehen vermöchten.
4.4     Beim Unfall vom 9. November 2001 handelt es sich um eine keinerlei Besonderheiten aufweisende, gewöhnliche Auffahrkollision, so dass das Vorliegen besonders dramatischer Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls zu verneinen sind.
          Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe im Zeitpunkt des Aufpralls den Kopf zum Trottoir hingedreht gehabt, worin eine besondere Art der erlittenen Verletzungen zu erblicken sei (Urk. 1 S. 16 unten). Dies basiert auf der Darstellung, welche die Beschwerdeführerin rund 1 ½ Jahre nach dem Unfall abgegeben hat (vgl. Urk. 9/3 S. 1), findet jedoch im deutlich echtzeitlicheren, von Dr. F.___ am 5. Februar 2002 ausgefüllten Fragebogen (Urk. 13/M3) ausdrücklich keine Stütze, wurde doch dort zwar die Frage nach einem Kopfanprall bejaht, nicht aber jene bezüglich seitlich abgedrehter Kopfstellung (Urk. 13/M3 Ziff. 1c-d). Somit ist das entsprechende Kriterium nicht erfüllt.
          Angesichts der medikamentenbedingt entstandenen Gastrointestinalblutung ist das Kriterium einer fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung, wenn auch nicht in ausgeprägter Weise, zu bejahen. Zwar ist hinsichtlich einer fortgesetzt spezifischen Behandlung recht wenig aktenkundig, jedoch dürfte das belastende Moment entsprechend zu gewichten sein.
          Ob durch den erlittenen Unfall verursachte erhebliche Beschwerden vorliegen, erscheint als ausgesprochen fraglich. Einerseits wurde ausdrücklich wechselnd ausgeprägte Nacken- und Hinterkopfschmerzen angegeben. Andererseits ist nicht zu vernachlässigen, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall in erheblichem Ausmass gleiche oder ähnliche Beschwerden angegeben hatte wie danach.
          Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, bestehen keine Anhaltspunkte.
          Der Heilungsverlauf als solcher kann nicht als schwierig bezeichnet werden. Entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 17) kann die eingetretene Gastrointestinalblutung nicht als erhebliche Komplikation gewertet werden, wurde diese doch bereits beim Kriterium der belastenden Behandlung berücksichtigt.
          Eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen liegt ebenfalls nicht vor. Die Arbeitsunfähigkeit betrug bereits im Anschluss an den Unfall lediglich 50 %. Gemäss gutachterlicher Einschätzung betrug sie sodann für die Zeit der noch voranschreitenden Heilung unfallbedingt 25 % und im Zeitpunkt der Begutachtung (1. Hälfte 2005) bestand aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Ferner fällt ins Gewicht, dass ausgewiesene Anstrengungen zur Wiederaufnahme der Arbeit nicht aktenkundig sind, so dass das Kriterium bereits aus diesem Grund als nicht erfüllt zu erachten ist.
          Daran vermag die von Dr. K.___ und Dr. J.___ postulierte höhere Arbeitsunfähigkeit nichts zu ändern. Was Dr. J.___ als Befunde anführte („41-jährige Patientin, depressives Syndrom, schmerzgeplagt, Nackensteifigkeit, psychosozial desintegriert“), mag als stichwortartige Wiedergabe eines kursorischen Gesamteindrucks zu verstehen sein, genügt aber offensichtlich nicht als Ausgangspunkt für eine überzeugende, objektivierte Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit. Bei der Beurteilung durch Dr. K.___ sodann bleibt unklar, inwieweit es sich dabei um seine eigene oder lediglich die Wiedergabe der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin selber handelt. Für die zweite Lesart spricht eindeutig, dass die von ihm erhobenen, ausgesprochen bescheidenen Befunde eine Arbeitsunfähigkeit im angeführtem Umfang keineswegs zu begründen vermöchten.
4.4     Somit ist das Kriterium einer jedenfalls belastenden Behandlung erfüllt und jenes der Dauerschmerzen immerhin fraglich, also möglicherweise erfüllt. Alle übrigen Kriterien sind nicht erfüllt.
          Bei dieser Sachlage ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen im Februar 2006 noch bestehenden Beschwerden und dem im November 2001 erlittenen Unfall klar zu verneinen.
          Damit entfällt ab diesem Zeitpunkt eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).