Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 22. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Nils Grossenbacher
Kaufmann Rüdi & Partner
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, arbeitete zuletzt ab November 1997 als Bäcker für die Y.___. Am 4. September 2000 wurde er aufgrund einer Mehlstauballergie für die Tätigkeit als Bäcker als nicht geeignet erklärt (vgl. die Nichteignungsverfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 4. September 2000; Urk. 31/32). Die Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) erbrachte daraufhin als zuständiger Unfallversicherer vom 1. November 2000 bis Ende Februar 2005 Übergangsleistungen im Umfang von 80 % der Lohneinbusse (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 3/3, Urk. 31/8, Urk. 31/17, Urk. 31/30). Im März 2001 begann der Versicherte eine von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), unterstützte Umschulung zum Taxichauffeur (vgl. die Verfügung vom 22. März 2001, Urk. 26/18, Urk. 26/21-22). Da er die Stadtkundeprüfung nicht bestand, wurde er nur für Fahrten ausserhalb der Stadt Zürich zugelassen. Er arbeitete in der Folge jedoch nicht als Taxichauffeur (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 26/27 S. 3, Urk. 26/28), sondern nahm per 1. Januar 2002 eine Tätigkeit als Reiniger und Parkettleger bei der Z.___ auf (Urk. 26/25). In dieser Funktion war er bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert.
Am 21. August 2002 brach sich X.___ beim Versuch, einen tätlichen Angriff abzuwehren, das linke adominante Handgelenk (Urk. 11/1, Urk. 11/6). Die Fraktur wurde im Spital A.___, wo er sich vom 26. bis zum 28. August 2002 aufhielt, offen repositioniert und osteosynthetisch versorgt (Urk. 11/2, Urk. 11/6-7). In der Folge persistierten die Beschwerden, weshalb der Versicherte seine Arbeit als Reiniger und Parkettleger lediglich wieder zu 50 % aufnahm (vgl. Urk. 11/12-13, Urk. 11/17-19, Urk. 11/21, Urk. 11/24-25, Urk. 11/28). Das Arbeitsverhältnis mit der Z.___ wurde schliesslich per 31. Dezember 2003 aufgelöst (Urk. 11/32, Urk. 26/36 S. 4).
Am 24. November 2003 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie. Dabei kam Dr. B.___ zum Schluss, dass in der Tätigkeit als Reiniger und Parkettleger eine 50%ige, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Den Integritätsschaden bezifferte Dr. B.___ sodann aufgrund eines dauerhaften, eindrücklichen und erheblichen Schadens am linken Handgelenk bei mässiger Belastungsintoleranz und leichter Bewegungseinschränkung mit 7,5 % (Urk. 11/29-30). Mit Schreiben vom 14. Januar 2004 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass der Endzustand erreicht sei. Die Heilkostenleistungen würden eingestellt. Das Taggeld werde noch bis Ende April 2004 ausgerichtet (Urk. 11/34). Nachdem die SUVA bei der Z.___ Informationen in Bezug auf den Jahresverdienst eingeholt (Urk. 11/37, Urk. 11/41) hatte, eröffnete sie dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Juli 2004, dass ihm ab 1. August 2004 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 % und basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 43'200.-- sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 7,5 % zugesprochen werde (Urk. 11/48). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10. September 2004 (Urk. 11/60) wies die SUVA - nachdem sie weitere Abklärungen betreffend das Valideneinkommen sowie den Gesundheitszustand des Versicherten getätigt hatte (Urk. 11/64-65, Urk. 11/67, Urk. 11/71-72, Urk. 11/77, Urk. 11/79, Urk. 11/82-83, Urk. 11/85) - mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2006 ab (Urk. 2).
Mit Verfügung vom 11. August 2004 hatte die IV-Stelle die Begehren des Versicherten um Zusprache einer Invalidenrente und Gewährung beruflicher Massnahmen gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 % abgewiesen (Urk. 11/50). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit inzwischen rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 2. Februar 2007 ab (Urk. 26/71).
2. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 13. Oktober 2006 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, mit Eingabe vom 31. Januar 2007 Beschwerde und stellte - nebst den Anträgen auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung - die folgenden Anträge (Urk. 1):
"1. Es seien die Verfügung vom 26.07.2004 sowie der Einsprache-Entscheid vom 13. Oktober 2006 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Rente von mind. 37 % basie- rend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 76'896.--, mindestens je- doch Fr. 72'000.--, ab 1.08.2004 auszurichten.
2. Alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, dieser substituiert durch Rechtsanwalt Nils Grossenbacher, schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2007 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 10). Nachdem dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Mai 2007 Rechtsanwalt Markus Bischoff als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 13), hielten die Parteien mit Replik vom 27. Juni 2007 (Urk. 15) und Duplik vom 2. August 2007 (Urk. 20) an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 6. August 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 22). In der Folge wurden die Akten der IV-Stelle (Urk. 26/1-80) und die Akten der Visana (Urk. 31/1-47) beigezogen und eine Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten, der Z.___ (Urk. 27, Urk. 28/1-6), eingeholt (Urk. 23). Hierzu nahmen die Parteien mit Eingaben vom 6. Oktober (Urk. 34) und vom 3. November 2008 (Urk. 37) Stellung.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, die SUVA sei auf seinen Antrag, der versicherte Verdienst sei mit Fr. 72'000.-- zu beziffern, nicht eingegangen. Indem die SUVA zu seinem Antrag keine Stellung genommen habe, sei der Einspracheentscheid mangelhaft begründet. Es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb der Entscheid bereits aus diesem Grund aufzuheben sei (Urk. 1 S. 5).
1.2 Ein Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung eines Entscheids, welche die versicherte Person in die Lage versetzen soll, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Werden Einwände vorgebracht, muss aus der Begründung entnehmbar sein, dass eine Auseinandersetzung damit stattgefunden hat (vgl. BGE 124 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz 23 und Art. 52 Rz 21). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 Rz 9).
1.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die SUVA in ihrem Einspracheentscheid zur Bezifferung des versicherten Verdienstes und des Valideneinkommens sowie zu den Einwänden des Beschwerdeführers in ausreichender Art und Weise Stellung genommen. So nannte die SUVA die rechtlichen Grundlagen, auf welche sie sich stützte, sowie die der Invaliditätsbemessung zugrundeliegenden Lohnangaben (Urk. 2 S. 2 f. Erw. 1). Damit kam die SUVA ihrer Begründungspflicht nach.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsgericht zum einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über eine umfassende Kognition verfügt und der Beschwerdeführer zum anderen beschwerdeweise sowie in der Replik nochmals eingehend zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung genommen hat. Damit wären - selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre - die Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist damit hinsichtlich des Leistungsanspruchs materiell zu überprüfen.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
2.3 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 Erw. 2a). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst. Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Nicht auf den zuletzt erzielten Lohn kann abgestellt werden, wenn dieser offensichtlich nicht dem Einkommen entspricht, das die versicherte Person im Gesundheitsfall nach überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage gewesen wäre zu realisieren. Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 27. Dezember 2006; I 173/06, Erw. 5.1 mit Hinweisen und in Sachen E. vom 14. April 2008, 8C_664/2007, 8C_713/2007, Erw. 6.1 und 6.2 mit Hinweisen).
2.4 Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Der Bundesrat erlässt gemäss Art. 15 Abs. 3 Satz 3 lit. b und c UVG Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei Berufskrankheiten und bei Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten.
Auf Verordnungsstufe bestimmt Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), der versicherte Verdienst entspreche - bis zum Höchstbetrag gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV - dem nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebenden Lohn mit bestimmten Abweichungen. Gemäss Art. 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 UVV gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet.
Art. 24 UVV legt den massgebenden Lohn für Renten in Sonderfällen fest. Dabei sieht Abs. 1 dieses Artikels vor, dass der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt wird, den die versicherte Person ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte, falls sie im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen hat (Art. 24 Abs. 1 UVV). Gemäss Abs. 2 dieses Artikels ist - falls die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit beginnt - der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. Bezog die versicherte Person schliesslich wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn einer versicherten Person mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da sie die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den sie im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähige erzielt hätte (Art. 24 Abs. 3 UVV).
2.5 Ferner besteht unter den in Art. 24 UVG umschriebenen Voraussetzungen ein Anspruch auf Integritätsentschädigung.
3.
3.1 Vorwegzunehmen ist, dass die medizinischen Verhältnisse und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unbestritten blieben (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 10 S. 4, Urk. 15). Gestützt auf den Bericht von SUVA Kreisarzt Dr. B.___ vom 24. November 2003 ist damit festzustellen, dass als Folge des am 21. August 2002 erlittenen Schlags gegen das linke Handgelenk mit intraartikulärer mehrfragmentärer Radiusfraktur als unfallkausale Restbefunde eine mässige Belastungsintoleranz, eine leichte Bewegungseinschränkung, belas-tungsabhängige Schmerzen, strukturell nachgewiesene Konturunregelmässigkeiten in der Fossa lunata und ein pseudarthrotisch eingeheilter Processus styloideus ulnae vorliegen. Trotzdem ist dem Beschwerdeführer - gestützt auf die Einschätzung von SUVA Kreisarzt Dr. B.___ - eine vollzeitliche, vollschichtige Tätigkeit mit voller Gebrauchsfähigkeit des rechten dominanten Armes zumutbar, wobei eine mässige Belastungsintoleranz des linken adominanten Armes in gestreckter Stellung vom Boden bis zur Hüfte bei 5 bis 10 kg, über Hüfthöhe und bei Stoss- und Zugbelastung vereinzelt bei 2 bis 5 kg zu berücksichtigen ist. Vereinzelte Drehbewegungen sind möglich. Zudienarbeiten sind im Rahmen der Gewichtsbelastung mit dem linken Arm zumutbar. Nicht zumutbar sind hingegen repetitives, kraftvolles Zupacken und repetitive, kraftvolle Dreh-, Zug- und Stossbewegungen (Urk. 11/30 S. 2 f.).
3.2 Nicht mehr strittig ist sodann der Zeitpunkt der Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente beziehungsweise der Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. August 2004. In der Einsprache hatte der Beschwerdeführer noch weitere Heilbehandlungen und Taggeldleistungen beantragt (Urk. 11/53). Daraufhin führte die SUVA im Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2006 aus, dass von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des Zustandes mehr zu erwarten gewesen sei (Urk. 2 S. 6), weshalb die Frage einer allfälligen Rente zu prüfen sei. In der Beschwerde vom 31. Januar 2007 stellte der Beschwerdeführer keine entsprechenden Anträge mehr (Urk. 1). Eine Überprüfung der Frage, ob die Rentenprüfung zu früh erfolgte beziehungsweise ob ein Anspruch auf weitere Heilbehandlungen und Taggeldleistungen bestand, kann somit unterbleiben.
3.3 Schliesslich wurde der von der SUVA gestützt auf die Einschätzung von Dr. B.___ vom 24. November 2003 (Urk. 11/29) aufgrund der Beschwerden im linken Handgelenk mit 7,5 % bezifferte Integritätsschaden (Urk. 2, Urk. 11/48) weder in der Einsprache noch in der Beschwerde angefochten (Urk. 1, Urk. 11/60). Die Frage der Integritätsentschädigung ist damit nicht strittig, diesbezüglich ist die Verfügung vom 26. Juli 2004 in Rechtskraft erwachsen.
3.4 Strittig und zu prüfen sind hingegen die Invaliditätsbemessung, insbesondere die Bezifferung des Valideneinkommens und die Höhe des leidensbedingten Abzugs, sowie die Höhe des versicherten Verdienstes.
Diesbezüglich hielt die SUVA zusammengefasst fest, der versicherte Verdienst und das Valideneinkommen seien mit Fr. 43'200.-- zu beziffern. Die von der Visana gewährte Übergangsentschädigung sei bei der Bezifferung des versicherten Verdiensts und des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen. Zudem habe die Z.___ ausdrücklich einen Verdienst von Fr. 3'600.-- für das Jahr 2004 angegeben. Auf die Angaben im Schreiben vom 14. August 2008 (Urk. 27), wonach das Einkommen nach der Einarbeitungszeit Fr. 6'000.-- betragen hätte, könne nicht abgestellt werden. Da das Valideneinkommen aber 20 % unter dem branchenüblichen Lohn liege, sei auch das Invalideneinkommen entsprechend zu kürzen. Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu berücksichtigen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 4,57 %. Entgegenkommenderweise sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 % zugesprochen worden. Da es für dieses Entgegenkommen keine sachlichen Gründe gäbe, sei eine reformatio in peius zu prüfen (Urk. 2, Urk. 10, Urk. 20, Urk. 37).
Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, er hätte nach dem Erlernen der neuen Tätigkeit als Parkettleger ein Einkommen von Fr. 6'000.-- erzielt. Das vor dem Unfall erzielte Einkommen könne nicht ohne Weiteres berücksichtigt werden, da er sich aufgrund der Mehlstauballergie habe umschulen lassen müssen. Der von der SUVA berechnete versicherte Verdienst sowie das Valideneinkommen seien zu tief. Deshalb seien für die Bezifferung des versicherten Verdienstes die Sonderbestimmungen von Art. 24 UVV anzuwenden. Bei der Bemessung des Invalideneinkommens sei sodann ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu berücksichtigen. Es sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 37 % basierend auf einem versicherten Verdienst von mindestens Fr. 72'000.-- zuzusprechen (Urk. 1 S. 4-9, Urk. 15, Urk. 34).
4.
4.1 Die berufliche Vergangenheit des Beschwerdeführers seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1983 (Urk. 26/4) gestaltet sich wie folgt: Gestützt auf die Angaben im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 26/9, Urk. 26/33) arbeitete der Beschwerdeführer bis 1989 durchgehend und daraufhin immer wieder als Bäcker. Dabei war er im Jahr 1989 in der C.___ (einer Garage), in den Jahren 1990 und 1991 in der D.___ sowie 1991 bei E.___ tätig. Zudem ging er im Zeitraum von 1991 bis 1994 einer selbständigen Tätigkeit als Autoreiniger nach (Urk. 31/44). Von 1995 bis Anfang 1997 arbeitete er in der Bäckerei F.___, wobei er gemäss deren Handelsregisterauszug die Funktion des Präsidenten des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift inne hatte. Nachdem er im Jahr 1997 vorübergehend Arbeitslosentaggelder bezogen hatte, arbeitete er ab November 1997 als Bäcker, Gesellschafter und Geschäftsführer für die Y.___ (Urk. 26/9 S. 2, Urk. 26/17 S. 6; vgl. auch die Handelsregisterauszüge des Kantons Zürich, Internet-Auszüge, der F.___ und der Y.___, Urk. 40/2-3). Wegen seiner Mehlstauballergie, die sich im Jahr 1999 bemerkbar machte, war der Beschwerdeführer ab April 1999 nicht mehr in der Backstube tätig, sondern half im Büro - aber mangels Fachkenntnissen bloss mit Hilfsarbeiten - aus (Urk. 31/44). Vom 2. Mai 1999 bis zum 30. Oktober 2000 richtete die Visana aufgrund der Berufskrankheit Taggelder aus (Urk. 31/33). Infolge der Nichteignungsverfügung vom 4. September 2000 erbrachte sie sodann vom 1. November 2000 bis Ende Februar 2005 Übergangsleistungen (Urk. 31/8, Urk. 31/30, Urk. 31/32). Ausgehend von den Angaben in der Unfallmeldung, wonach er im Jahr 1999 Fr. 6'000.-- zuzüglich Kinder- und Familienzulagen von Fr. 300.-- verdient habe (Urk. 31/47), errechnete die Visana für die Bezifferung der Übergangsentschädigung einen massgebenden Lohn von Fr. 75'600.-- (Fr. 6'300.-- x 12 = Fr. 75'600.--; Urk. 26/6).
In der Folge sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 22. März 2001 berufliche Massnahmen zu, übernahm die Kosten für die Umschulung zum Taxichauffeur und richtete ihm ein Taggeld von Fr. 200.-- aus (Urk. 26/18, Urk. 26/20). Die Gutsprache für die Umschulung wurde wegen Nichtbestehens von Prüfungen verlängert bis zum 25. Januar 2002 (Urk. 26/21-24; vgl. Urk. 26/28).
Am 1. Januar 2002 hatte X.___ die Tätigkeit als Reiniger und Parkettleger in der Firma seines Schwagers, der Z.___, aufgenommen (vgl. Urk. 26/1 S. 1, Urk. 26/27 S. 3), da ihm die Arbeit als Taxichauffeur nicht zusage, und er bei der Z.___ mehr verdiene (Urk. 26/27 S. 3). Nach einer anfänglichen Teilzeitanstellung (vgl. Urk. 31/24) erfolgte per 1. März 2002 die Festanstellung zu einem Monatslohn von Fr. 3'600.-- pro Monat (Urk. 31/20), wobei die Visana immer noch Übergangsentschädigungen ausgehend von einem entgangenen Verdienst von Fr. 72'000.-- erbrachte (Urk. 11/58). Nach dem Unfallereignis vom 21. August 2002 nahm der Beschwerdeführer seine Tätigkeit ab dem 1. März 2003 lediglich zu 50 % wieder auf. Dies führte dazu, dass die Z.___ das Arbeitsverhältnis am 27. Oktober 2003 per 31. Dezember 2003 auflöste (Urk. 26/36).
4.2 Die Z.___ bezifferte den Monatslohn in den Jahren 2003 und 2004 im Formular der SUVA vom 14. Januar 2004 mit Fr. 3'600.-- (Urk. 11/37, Urk. 21/2). Dieser Betrag entspricht dem im Arbeitsvertrag vom 27. Februar 2002 vereinbarten Bruttomonatslohn von Fr. 3'600.-- (Urk. 11/41 S. 2). Aus dem Arbeitgeberbericht der IV-Stelle vom 1. Dezember 2003 (Urk. 11/56 und Urk. 3/5 S. 2) sowie den Bestätigungsschreiben vom 7. September 2004 (Urk. 11/57) und vom 14. August 2008 (Urk. 27) geht sodann hervor, dass nach der Anlernphase der früher erzielte beziehungsweise brachenübliche Lohn von Fr. 6'000.-- vereinbart worden sei. Die Einarbeitungszeit sei von den Lernfortschritten abhängig gemacht worden, wäre aber im Jahre 2004 beendet gewesen (Urk. 27). Ein anderer Mitarbeiter habe sich in circa 1,5 Jahren als Bodenleger spezialisiert. Er habe einen Lohn von über Fr. 6'850.-- erzielt. Der Geschäftsführer der Z.___ verdiene Fr. 9'000.-- (Urk. 27, Urk. 28/1-6).
5.
5.1 Vorweg ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge der unfallkausalen Restbefunde eine Erwerbseinbusse erleidet, welche einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. Dabei ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ein Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei hierfür auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns, also auf den 1. August 2004, abzustellen ist (BGE 129 V 224 Erw. 4.3).
In Bezug auf die Bezifferung des Valideneinkommens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie in Erw. 4.1 geschildert - seit seiner Einreise in die Schweiz an einigen Arbeitsstellen in verschiedenen Funktionen arbeitete, so zum Beispiel in diversen Bäckereien, Garagen sowie bei E.___, der Vorgängerfirma von Z.___ (vgl. den Handelsregisterauszug des Kantons Zürich, Internet-Auszug, der Z.___; Urk. 40/1) (Urk. 26/9). Zudem ging er einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Autoreiniger nach (Urk. 26/9, Urk. 31/44 S. 1) und war sowohl in der F.___ als Präsident des Verwaltungsrates als auch bei der Y.___ als Gesellschafter und Geschäftsführer tätig (Urk. 40/2-3). Diese von vielen Wechseln geprägte berufliche Vergangenheit schlägt sich in grossen Einkommensschwankungen nieder, wobei die höchsten Einkommen anfielen, als der Beschwerdeführer Verwaltungsratspräsident der F.___ beziehungsweise Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ war (Urk. 26/9). Dabei ist anzufügen, dass die F.___ inzwischen gelöscht wurde und sich die Y.___ in Liquidation befindet (vgl. Urk. 40/2-3). Auch die Zeit nach Erlass der Nichteignungsverfügung im September 2000 zeigt, dass der Beschwerdeführer in beruflicher Hinsicht keine Beständigkeit aufweist. Denn er liess sich zwar von der Invalidenversicherung unterstützt zum Taxichauffeur umschulen, zog es dann aber vor, eine Stelle als Reiniger und Parkettleger anzunehmen, obwohl er für Fahrten ausserhalb der Stadt Zürich zugelassen war (Urk. 26/27 S. 2 f. und Urk. 26/28). Aufgrund der vielen Berufswechsel und der stark schwankenden Einkommen kann das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffert werden (vgl. Erw. 2.3).
Das Valideneinkommen ist daher unter Zuhilfenahme der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2004) zu beziffern. Dabei ist von dem für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- auszugehen (LSE 2004, S. 53, Tabelle TA1). Denn zum einen verfügt der Beschwerdeführer mangels Berufsausbildung - mit Ausnahme der nicht verwerteten Umschulung zum Taxichauffeur - und mangels langjähriger beständiger Tätigkeit in derselben Branche über keine spezifischen Berufs- und Fachkenntnisse. Zum anderen zeichnet sich seine berufliche Vergangenheit - wie bereits oben erwähnt - durch einen mehrmaligen Wechsel des Tätigkeitsfelds aus, weshalb nicht auf den Lohn einer der spezifisch erwähnten Bereiche gemäss der LSE abzustellen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor allem angelernte Hilfsarbeiterfunktionen inne hatte, weshalb der Totalbetrag gemäss der Tabelle TA1 von Fr. 4'588.-- heranzuziehen ist. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2004 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2008, S. 94, Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen) ergibt sich damit hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 57'258.--.
5.2
5.2.1 Mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens sind ebenfalls die Tabellenlöhne der LSE 2004 heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei ergibt sich als Invalideneinkommen ebenfalls ein Betrag von Fr. 57'258.--, da der Beschwerdeführer in verschiedenen Berufssparten vollzeitlich einsetzbar ist (vgl. Erw. 5.1).
5.2.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, welcher einen leidensbedingten Abzug von 15 % beantragte, da er über keine Berufsausbildung verfüge, immer körperlich gearbeitet habe und aufgrund seiner Handverletzung wesentlich eingeschränkt sei (Urk. 1 S. 9), erscheint der von der SUVA gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % als angemessen (Urk. 11/48, Urk. 2 S. 5, Urk. 10 S. 6). Denn es ist einzig zu berücksichtigen, dass aufgrund der unfallkausalen Beschwerden in der linken Hand gewisse Anforderungen an die leidensbedingte Tätigkeit zu stellen sind, indem im linken Arm beziehungsweise in der linken Hand eine Belastungsintoleranz vorliegt, kräftiges, repetitives Zupacken nicht mehr möglich ist und eine Gewichtsbeschränkung für Lasten zu beachten ist (vgl. Erw. 3.2.1). Dabei wiegen diese Einschränkungen, da es sich um die adominante linke Hand handelt, nicht derart schwer, dass ein höherer Abzug zu gewähren ist. Insbesondere ist nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer lediglich körperlicher Schwerarbeit nachkam und ihm nunmehr einzig ganz leichte Tätigkeiten zumutbar sind. Sodann werden die weiteren Kriterien des fortgeschrittenen Alters (Jahrgang 1964), der Dauer der Betriebszugehörigkeit (vgl. Erw. 4.1), der Nationalität oder Aufenthaltskategorie (Niederlassungsbewilligung C, Urk. 26/4) sowie des Beschäftigungsgrads (100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit; vgl. Erw. 3.1) nicht erfüllt, weshalb sie zu keinem weiteren Abzug führen. Dass der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfügt, berechtigt gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche die zu berücksichtigenden Kriterien abschliessend aufzählt, nicht zu einem leidensbedingten Abzug.
Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 51'532.-- (Fr. 57'258.-- - 10 % = Fr. 51'532.--). Bei einer Differenz von Fr. 5'726.-- (Fr. 57'258.-- - Fr. 51'532.-- = Fr. 5'726.--) resultiert daher ein Invaliditätsgrad von 10 % (Fr. 5'726.-- / Fr. 57'258.-- = 10 %). Der Beschwerdeführer hat damit ab 1. August 2004 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 %.
6.
6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, welcher versicherte Verdienst der Invalidenrente zugrunde zu legen ist.
Die SUVA hielt diesbezüglich fest, dass in Art. 24 Abs. 1 UVV die Berufskrankheit nicht erwähnt werde. Daher könne dieser Artikel keine Anwendung finden. Zum Unfallzeitpunkt am 21. August 2002 sei zudem kein krankheitsbedingt verminderter Lohn ausbezahlt worden, da die Umschulung wegen der Berufskrankheit bereits zu Beginn des Jahres 2002 abgelaufen sei. Sodann habe die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mehrmals festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch in den Jahren 2003 und 2004 Fr. 3'600.-- pro Monat verdient hätte. Schliesslich sei auch Art. 24 Abs. 3 UVV nicht anwendbar, da dieser Artikel nur Versicherte in beruflicher Grundausbildung betreffe. Auch seien keine konkreten Vorkehren betreffend die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses getroffen worden. Es sei daher auf Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV abzustellen (Urk. 10 S. 7 f., Urk. 20, Urk. 37).
Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe infolge der Berufskrankheit im Jahr vor dem Unfall nicht den berufsüblichen Lohn erhalten. Daher seien Art. 15 Abs. 3 UVG und die Bestimmungen von Art. 24 UVV zumindest sinngemäss anzuwenden. Insbesondere sei Art. 24 Abs. 1 UVV erfüllt, da er vor dem Unfall krankheitsbedingt eine Umschulung der IV gemacht habe. Sodann sei Art. 24 Abs. 3 UVV erfüllt, da er sich in der Ausbildung zum Parkettleger befunden habe. Es sei daher vom Lohn, den er ohne die Nichteignungsverfügung im Jahre vor dem Unfall erzielt hätte, auszugehen. Das Einkommen der Jahre 1999/2000 von Fr. 72'000.-- sei mit der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2004 zu erhöhen (Urk. 1 S. 3 f. und S. 6 f., Urk. 15, Urk. 34).
6.2
6.2.1 Grundsätzlich bemisst sich der versicherte Verdienst gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG und Art. 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 nach dem innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohn, wobei bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen der bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet wird. Aufgrund der nicht alltäglichen beruflichen Vergangenheit des Beschwerdeführers ist jedoch im Folgenden zu prüfen, ob ein Sonderfall gemäss Art. 24 Abs. 1 oder Abs. 3 UVV vorliegt, welcher zu einer anderen Berechnung des versicherten Verdienstes führt. Dass die Absätze 2 und 4 dieses Artikels nicht zur Anwendung gelangen ist unbestritten, da deren Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind.
6.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gelangt auch Abs. 3 von Art. 24 UVV, welcher vorsieht, dass der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da die versicherte Person, welche aufgrund einer beruflichen Ausbildung zum Zeitpunkt des Unfalls einen verminderten Lohn bezieht, die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt wird, den sie im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähige erzielt hätte, nicht zur Anwendung.
Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer vor beziehungsweise zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Z.___ in einer beruflichen Ausbildung zum Reiniger und Parkettleger befand, und dass ein Lohn von Fr. 6'000.-- nach der Anlernphase vereinbart worden war. Denn zum einen sind die Arbeitsverträge vom 28. Dezember 2001 (Urk. 31/24) und vom 27. Februar 2002 (Urk. 11/41 S. 2) weder Lehrverträge noch enthalten sie Abmachungen, wonach der Arbeitnehmer in eine bestimmte Richtung auszubilden ist, weswegen er vorerst einen geringeren Lohn erhalten soll (vgl. hierzu auch RKUV 1999 U 322 S. 95 Erw. 2c bb). Zum anderen bezifferte die Z.___ im Jahr 2004 den Lohn der Jahre 2003 und 2004 ausdrücklich mit monatlich Fr. 3'600.-- (Urk. 11/37), was sie mit dem eingereichten Arbeitsvertrag und den Lohnabrechnungen bestätigte (Urk. 11/41). Dass die Z.___ das Schreiben vom 14. Januar 2004 nicht unterzeichnet hatte, ist dabei nicht beachtlich, da sie am 30. Juni 2004 den damit übereinstimmenden Arbeitsvertrag einreichte und das Schreiben ausserdem nachträglich ohne Anmerkungen signierte (Urk. 11/37, Urk. 11/41 und Urk. 21/02). Sodann erwähnte die Z.___ erstmals im Arbeitgeberbericht vom 1. Dezember 2003 zu Handen der IV-Stelle (vgl. Urk. 11/56 und Urk. 26/36), dass sich der Beschwerdeführer in Ausbildung befinde und ein künftiger, höherer Lohn vereinbart sei. Indem sie diese Angaben erst in einem Zeitpunkt machte, in welchem sie das Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschreiben vom 27. Oktober 2003 bereits per 31. Dezember 2003 aufgelöst hatte (Urk. 26/36 insbesondere S. 4), entstehen erhebliche Zweifel an deren Richtigkeit. Denn sie erwähnte eine künftige Lohnerhöhung somit erstmals in einem Zeitpunkt, in welchem sie - mangels Bestehens des Arbeitsverhältnisses - nicht mehr in die Lage gekommen wäre, einen entsprechend hohen Lohn tatsächlich bezahlen zu müssen. Zusagen, die in einer solchen Situation gemacht werden, sind rein hypothetisch und erscheinen, insbesondere auch aufgrund der familiären Verflechtung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschäftsführer der Z.___, welcher sein Schwager ist (vgl. Urk. 26/1 S. 1 und Urk. 26/27 S. 3), als Gefälligkeit. Schliesslich vermögen auch die Lohnangaben im Schreiben vom 14. August 2008 nichts auszusagen (Urk. 27), denn es handelt sich bei den erwähnten Personen um einen ehemaligen und um den gegenwärtigen Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ (Urk. 40/1).
6.2.3 Schliesslich ist zu prüfen, ob ein Sonderfall gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV vorliegt. Mit dieser Bestimmung soll ein durch Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit verminderter Lohn im Jahr vor dem Unfall berücksichtigt werden. Die Lohneinbusse kann dabei infolge einer in zeitlicher Hinsicht reduzierten Erwerbstätigkeit, aber auch infolge einer krankheitsbedingten Umschulung entstehen (vgl. Rumo-Jungo, a.a.O., Art. 15 UVG, S. 109; RKUV 1999 U 322 S. 95 f. Erw. 2c cc).
Im zu berücksichtigenden Jahr vor dem Unfall vom 21. August 2002 sind zwei Phasen zu unterscheiden. In der ersten Zeitspanne vom 21. August bis zum 31. Dezember 2001 befand sich der Beschwerdeführer aufgrund der Mehlstauballergie und mithin krankheitsbedingt noch immer in der von der Invalidenversicherung gewährten Umschulung zum Taxichauffeur (vgl. Urk. 26/18, Urk. 26/21-24). Ab 1. Januar 2002 arbeitete er als Reiniger und Parkettleger bei der Z.___ (Urk. 26/27 S. 2, Urk. 31/20, Urk. 31/24).
In einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem ein Versicherter im zu berücksichtigenden Jahr zuerst noch kurze Zeit ein Erwerbseinkommen hatte, daraufhin circa 6 Monate arbeitslos war und schliesslich eine schlechter bezahlte neue Arbeitsstelle annahm, bevor er circa 4 Monate später verunfallte, kam das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) in RKUV 1994 U 179 S. 35 Erw. 3b zum Schluss, dass für die Zeit der ehemaligen Erwerbstätigkeit sowie für die Zeit der Arbeitslosigkeit das ehemalige höhere Einkommen anzurechnen sei, da für die Dauer der Arbeitslosigkeit eine Lohneinbusse gemäss Art. 24 Abs. 1 UVV resultiere. In Bezug auf die neue Anstellung mit tieferem Lohn führte das EVG sodann aus, es sei auf den tatsächlich erzielten Lohn abzustellen, da der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt der Neueinstellung wieder voll erwerbstätig gewesen sei. Ein Minderverdienst könne nicht berücksichtigt werden, denn es käme ansonsten zu einer Ungleichbehandlung gegenüber jenen Versicherten, die aus wirtschaftlichen Gründen, aber ohne je arbeitslos gewesen zu sein, eine schlechter bezahlte Stelle annehmen. Zudem sei zu beachten, dass bei reduziertem Verdienst entsprechend niedrige Versicherungsprämien entrichtet würden (RKUV 1994 U 179 S. 35 Erw. 3b). Diesen Entscheid hat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Februar 2009 (8C_879/2008) bestätigt.
Aufgrund der mit RKUV 1999 U 322 S. 95 f. Erw. 2c cc erfolgten Erweiterung des Anwendungsbereichs von Art. 24 Abs. 1 UVV auf Fälle, in denen infolge einer krankheitsbedingten Umschulung eine Lohneinbusse resultiert, kann die oben erwähnte Rechtsprechung vorliegend analog angewendet werden. Damit ist für die erste Zeitspanne vom 21. August bis zum 31. Dezember 2001, während welcher die krankheitsbedingte Umschulung erfolgte, vom Lohn auszugehen, welcher der Beschwerdeführer ohne die Mehlstauballergie verdient hätte. Zwar ist der in der Unfallmeldung zu Handen der Visana vom 4. Oktober 1999 angegebene Lohn von Fr. 6'000.-- weder durch Lohnausweise noch durch einen Arbeitsvertrag belegt (Urk. 31/47). Trotzdem ist auf diesen Lohn abzustellen, da auch im Besprechungsrapport der Visana vom 11. Januar 2000 auf das Problem des relativ hohen Lohns hingewiesen wurde (Urk. 31/44 S. 1) und er sich aus dem IK-Auszug ergibt (vgl. Urk. 26/9). Damit ergibt sich für diese erste Zeitspanne von 133 Tagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2009 8C_879/2008, Erw. 3.3) ein zu berücksichtigendes Einkommen von Fr. 26'236.-- ([Fr. 6'000.-- x 12] : 365 x 133 = Fr. 26'236.--). Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 21. August 2002 ist sodann auf den Lohn abzustellen, den der Beschwerdeführer ab der Festanstellung per 1. März 2002 (vgl. Urk. 31/20 und Urk. 31/24) erhalten hat. Denn es geht aus dem Protokoll der Berufsberatung der IV-Stelle hervor, dass er die Ausbildung zum Taxichauffeur bereits im Dezember 2001 im Hinblick auf die Einstellung bei der Z.___ abbrechen wollte (Urk. 26/27 S. 2 f.). Bei der anfänglichen und bis zum 1. März 2002 dauernden teilzeitlichen Anstellung (Urk. 31/24) kann somit grundsätzlich keine krankheitsbedingte Lohneinbusse zufolge Umschulung mehr berücksichtigt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer voll erwerbstätig gewesen wäre und ab dem 1. Januar 2002 eine Lohneinbusse freiwillig hinnahm. Entgegenkommenderweise ist jedoch, da er trotzdem Ende Januar 2002 nochmals einen Prüfungstermin wahrgenommen hat (Urk. 26/27 S. 3), in den Monaten Januar und Februar 2002 nicht auf den effektiven Lohn abzustellen, sondern auf den ab 1. März 2002 vereinbarten Lohn von Fr. 3'600.-- (vgl. Urk. 31/20-24). Das Einkommen für die Zeit vom 1. Januar bis zum 21. August 2002 betrug somit Fr. 27'459.-- ([Fr. 3'600.-- x 12] : 365 x 232 = Fr. 27'459.--).
Insgesamt ist damit der versicherte Verdienst gestützt auf Art. 24 Abs. 1 UVV mit Fr. 53'695.-- (Fr. 26'236.-- + Fr. 27'459.-- = Fr. 53'695.--) zu beziffern.
7. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 % und einen versicherten Verdienst von Fr. 53'695.--. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.
8. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht gemäss der eingereichten Honorarnote vom 13. Dezember 2008 (Urk. 39/1-2) zeitliche Aufwendungen von 21 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 240.-- geltend. Dieser Aufwand ist der Sache angemessen. Ausgehend vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert eine Prozessentschädung vom Fr. 4'777.45 ([21 x Fr. 200.--] + Fr. 240.-- + 7,6 % Mehrwertsteuer). Da der Beschwerdeführer zu rund einem Sechstel obsiegt, ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Prozessentschädigung vom Fr. 800.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag von Fr. 3'977.40 ist der unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 13. Oktober 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2004 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 10 % und einen versicherten Verdienst von Fr. 53'695.-- hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerde-führers, Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich, mit Fr. 3'977.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Rechtsanwalt Nils Grossenbacher
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).