UV.2007.00029
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 31. Januar 2008
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
Sidler & Partner, Anwaltsbüro und Notariat
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug
zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke
Sidler & Partner, Anwaltsbüro und Notariat
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 T.___, geboren 1961, war ab 1991 bei der B.___ AG, W.__, als Lagerist angestellt und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert. Am 25. August 1994 während eines Aufenthalts in Zagreb erlitt er durch einen Sturz am rechten Bein eine Malleolarfraktur (Knöchelfraktur) und am linken Fuss eine Calcaneusfraktur (Fersenbeinfraktur). Die SUVA anerkannte den Vorfall und richtete Leistungen aus. Nach der Rückkehr in die Schweiz weilte der Versicherte vom 31. August bis 7. September 1994 im C.___, Zürich. Die Ärzte überwiesen ihn mit der Diagnose eines Äthylabusus wegen Fremdgefährdung am 7. September 1994 in die Psychiatrische Klinik D.___, O.___, wo er bis 14. September 1994 blieb. T.___ erschoss am 17. Januar 1995 seine Ehefrau und ist seitdem inhaftiert. Infolgedessen verlor er seine Stelle bei der B.___ AG.
Die Fraktur am linken Fersenbein verheilte unter konservativer Therapie. Am rechten oberen Sprunggelenk bildete sich eine Pseudarthrose, die am 5. Dezember 1995 im E.___ operativ verschraubt wurde. Gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung durch Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, vom 15. April 1996 verfügte die SUVA am 13. Juni 1996 ein Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 16. April 1996 und stellte die Leistungen wegen einer ab 15. Mai 1996 bestehenden gänzlichen Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt ein (Urk. 9/50). Am 9. Juli 1996 wurde das Osteosynthesematerial am rechten Fuss entfernt (Urk. 9/71). Dr. med. G.___ vom Ärztlichen Dienst der Kantonalen A.___ wies den Versicherten der H.___ zur Klärung der weiterhin geklagten Schmerzen im rechten Fuss zu (Urk. 9/81, 9/82, 9/88). Nach einer weiteren Beurteilung durch Dr. F.___ verfügte die SUVA am 24. März 1997, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung bestehe (Urk. 9/91). Die gegen die beiden Verfügungen erhobenen Einsprachen wurden im Einspracheentscheid vom 5. September 1997 abgewiesen (Urk. 9/95).
Dagegen liess der Versicherte Beschwerde am Sozialversicherungsgericht einreichen (Verfahren Nr. UV.1997.00293). Während des hängigen Gerichtsverfahrens erfolgte am 25. März 1998 bei einem Verdacht auf ein Tarsaltunnel-Syndrom eine Arthroskopie mit Shaving und eine Tarsaltunnelrevision mit Neurolyse im E.___ (Urk. 9/102). Weiter wurde der Versicherte in der I.___ (Urk. 9/110), in psychosomatischer Hinsicht im E.___ (Urk. 9/121/5) und in der Z.__ (Urk. 9/120, 9/121/4) und in der H.___ (Urk. 9/126) vor allem auch hinsichtlich eines Verdachts auf einen Morbus Sudeck und zur Klärung der geeigneten Therapiemassnahmen und Schuhversorgung untersucht und abgeklärt.
Das Sozialversicherungsgericht hob mit Urteil vom 12. Dezember 2001 den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die SUVA zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Entscheid über die Dauer der Taggeldleistungen, über einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ab 16. April 1996 zurück (Urk. 9/141).
1.2 Der Versicherte wurde am 2. Mai 2002 erneut durch die I.___, nun durch die Schmerzabteilung, untersucht (Urk. 9/148). Sodann vervollständigte die SUVA die Akten durch das im Rahmen des Strafverfahrens in der Klinik D.___ von Dr. med. K.___ am 31. Mai 1995 erstellte psychiatrische Gutachten (Urk. 9/183/2) und liess den Versicherten selber durch Dr. med. L.___, Leitender Arzt der P.___ (Gutachten vom 23. Juni 2003, Urk. 9/183/1), und von Dr. med. M.___, Oberarzt und Leiter Fussteam der H.___, Orthopädie (Gutachten vom 29. Oktober 2004, Urk. 9/215), begutachten. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs reichte der Versicherte anschliessend eine Stellungnahme des Gefängnisarztes Dr. med O.___, Arzt für Allgemeinmedizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 31. Januar 2005 ein (Urk. 9/222/2). Die SUVA klärte beim ehemaligen Arbeitgeber die Lohnverhältnisse ab (Urk. 9/228, 9/231).
1.3 Die SUVA hatte Taggelder bis Ende Juli 1996 ausgerichtet (Übersicht über die Taggelder vom 21. Dezember 2007, Urk. 12/1). Am 17. Juli 2006 verfügte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. August 1996 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 38 % und einen weiteren auf eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 20 % (Urk. 9/250). In somatischer Hinsicht folgte sie der Einschätzung von Dr. M.___. Sie erachtete eine Tätigkeit, unter Vermeidung von schwerem Heben und Tragen über 10 kg, hingegen mit nur ausnahmsweisem Heben und Tragen von Lasten von 5 bis 10 kg sowie eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit kurzen Steh- und Gehbelastungen für vollzeitig zumutbar. Allerdings erachtete sie eine Minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund von vermehrten Pausen im Umfang von 30 % als gegeben. Für die vorhandenen psychisch bedingten Einschränkungen erbrachte sie keine Leistungen, da sie diese nicht für adäquat kausal zum Unfall hielt. Die dagegen am 13. September 2006 eingereichte Einsprache (Urk. 9/258) wies die SUVA unter Bestätigung der in der Verfügung vertretenen Ansicht mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2006 ab (Urk. 2).
2. Am 1. Februar 2007 liess T.___, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann und lic. iur. Rainer Deecke, Beschwerde einreichen und beantragte sinngemäss eine höhere Invalidenrente ab dem Zeitpunkt der Beendigung der ärztlichen Behandlungen und eine höhere Integritätsentschädigung, dies nach einer allenfalls erneuten medizinischen Begutachtung (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. April 2007 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 16. April 2007 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10). Das Gericht verlangte am 21. Dezember 2007 von der Beschwerdegegnerin eine Übersicht über die geleisteten Taggelder und Heilungskosten ein (Urk. 12/1 und 12/2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf den 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die damit verbundenen spezialgesetzlichen Änderungen in Kraft getreten. Der Einspracheentscheid ist vorliegend zwar nach dem 31. Dezember 2002 erlassen worden, darin werden aber auch Sachverhalte beurteilt, die vor dem 1. Januar 2003 eingetreten sind. Entsprechend dem von der Praxis entwickelten Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), ist der Beurteilung der streitigen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2002 altes und ab 1. Januar 2003 neues Recht (ATSG) zugrunde zu legen (BGE 130 V 445 ff.).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Ist der Anspruch auf eine Invalidenrente erst nach dem 1. Juli 2001 entstanden, so wird eine Rente erst ab einem Invaliditätsgrad von 10 % ausgerichtet (vgl. Art. 118 Abs. 5 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind ausgeschlossen (Ziffer 3 von Anhang 3 zur UVV in der hier anwendbaren, bis Ende 1997 in Kraft gewesenen Fassung, Art. 147a UVV).
2. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a mit Hinweisen).
3.
3.1 In seinem Urteil vom 12. Dezember 2001 erachtete es das Gericht als notwendig, mittels eines orthopädischen und psychiatrischen Gutachtens abzuklären, welches die gesundheitlichen, unfallkausalen Folgen des Unfalles vom 25. August 1994 sind. Hierfür wies es die Sache an die SUVA zurück.
3.2 Im Auftrag der SUVA untersuchte der Psychiater Dr. med. L.___ den Beschwerdeführer am 16., 28. Oktober und am 16. Dezember 2002 während gesamthaft 6,5 Stunden in der Strafanstalt P.___. Er schilderte im Gutachten vom 23. Juni 2003 (Urk. 9/183/1), der Beschwerdeführer sei an zwei Krücken in die Untersuchungen gekommen, er belaste das rechte Bein nicht. Für längere Strecken benütze der Versicherte nach eigenen Angaben den Rollstuhl. Er habe erklärt, er könne nicht lange sprechen, er müsse Pausen machen, wenn die Schmerzen im rechten Fuss zu stark würden. Der Beschwerdeführer habe mehrfach sein Bein umgelagert und habe einen sehr gequälten Eindruck gemacht (S. 27). Der Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer habe immer wieder auf sein körperliches Leiden und das ihm entgegengebrachte Unverständnis hingewiesen. Die Klagen über die auch im Laufe der Untersuchung zunehmenden Schmerzen hätten eine klar demonstrative und dramatisierende Note gehabt, auch das Ausmass des demonstrativ anmutenden Verhaltens habe im Laufe der Untersuchung zugenommen. Er erachte sich in psychischer Hinsicht als gesund. Er sei von den Ärzten enttäuscht, er habe kein Verständnis für die Annahme, die Schmerzen seien psychischer Natur (S. 27).
Der Beschwerdeführer klagte gegenüber dem Gutachter über starke Schmerzen an der rechten Innenseite des Fusses. Es seien brennende Schmerzen, Gefühlsstörungen und ein grosses Wärmegefühl, er könne keine Schuhe und Socken tragen. Er brauche Medikamente und müsse den Fuss immer wieder kühlen und diesen hochlagern. Er klagte auch über Schmerzen bis zum Kreuz, in die rechte Hand und in den Nacken, über Schulterspannungen, Kopfschmerzen und Schlafstörungen (S. 28). Er sei den ganzen Tag damit beschäftigt, die ständigen Schmerzen möglichst gering zu halten (S. 29).
Der Gutachter diagnostizierte ein auf Alkohol bezogendes Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2), gegenwärtig zwar abstinent, aber in beschützender Umgebung. Dieses sei vor dem Unfall vorhanden gewesen und habe zu jenem Zeitpunkt bestanden. Am Unfalltag selber habe unter der Diagnose Psychosis alcoholica ein Delirium tremens bestanden (ICD-10: F10.4). Bereits vor der Straftat sei der Verdacht einer emotional instabilen Persönlichkeit, aber auch von dissozialen Anteilen (ICD-10: F61.0) geäussert worden. Anlässlich der Begutachtung während des Strafverfahrens im Jahr 1995 sei dann diese Diagnose gestellt worden, im Sinne einer Persönlichkeitsstörung mit mangelnder Impulskontrolle und wechselnder, instabiler Stimmung. Diese Diagnose sei auch im Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung zu stellen (S. 35). Weiter stellte Dr. L.___ als nach dem Unfall aufgetretene Diagnose diejenige einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Sie sei gekennzeichnet durch den vom Versicherten als andauernd, schwer und quälend erlebten Schmerz, der durch die körperlichen Folgen des Unfalles nicht hinreichend erklärt werden könne. Das Schmerzsyndrom zeige eine deutliche Verbindung mit einer emotionalen Konflikthaftigkeit und schweren psychosozialen Belastungen, die sich für den Beschwerdeführer nicht zuletzt aus der bei ihm vorbestehenden Persönlichkeitsstörung und der bestehenden Alkoholabhängigkeit ergeben hätten (S. 34). Daneben erwähnte er die Diagnose einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F 68.0), die neben die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung zu stellen sei. Jenseits des Schmerzsyndroms weise der Versicherte weitere körperliche Symptome auf, die mit der ursprünglichen körperlichen Störung vereinbar seien. Sie würden aber aggraviert. Das Verhalten des Versicherten sei als Aufmerksamkeit suchend und durch zusätzliche unspezifische Beschwerden akzentuiert beschrieben worden (S. 35). Auf die Frage des Zustandekommens der psychischen Störung antwortete der Gutachter, auf der einen Seite habe das Unfallereignis selbst zu einer körperlichen Beeinträchtigung geführt und sei von einem verzögerten Heilungsverlauf begleitet gewesen. Dieser habe jedoch auch mit der Verhaltensbereitschaft des Versicherten im Zusammenhang gestanden, welche wiederum den psychischen Störungen und psychosozialen Belastungssituation zuzuordnen sei (S. 38). Der Gutachter ging davon aus, dass von einer psychiatrischen Behandlung keine namhafte Besserung der psychischen Störung erwartet werden könne (S. 39).
3.3 In orthopädischer Hinsicht erfolgte am 21. November 2003 eine Untersuchung in der Orthopädie der H.___, wo auch ein Arthro-CT des oberen rechten Sprunggelenks angefertigt worden war (Urk. 9/215). Im Gutachten vom 29. Oktober 2004 (Urk. 9/215) berichtete der Gutachter Dr. M.___ von seitens des Versicherten geklagten starken brennenden Schmerzen der rechten Innenknöchelregion, mit teilweiser Ausstrahlung in die Lendenwirbelsäulen-Region, in den Nacken und in den rechten Arm, von Hitzegefühl und Gefühlsminderung im Bereich der Innenknöchelregion rechts (S. 12). Dr. M.___ diagnostizierte aufgrund der angefertigten Bilder eine mässige mediale Arthrose am rechten medialen oberen Sprunggelenk mit osteochondralem Defekt am Talus (S. 19). Darüber hinaus bestehe aufgrund der seitendifferenten Behaarung, der Sensibilitätsstörungen am rechten Unterschenkel, der Berührungsempfindlichkeit und der Schwellneigung der klinische Verdacht auf ein Complex regional pain syndrome im Stadium III. Die erhobenen Befunde allein könnten die komplexe Symptomatik nicht erklären. Der Verlauf nach dem Unfall scheine massgeblich durch die im psychiatrischen Gutachten angeführte anhaltende somatoforme Schmerzstörung beeinflusst zu sein. Die mässigen arthrotischen Veränderungen mit Unschärfe des Gelenkspaltes und der osteochondrale Defekt im Bereich des medialen Malleolus allein würden nur eine mässige belastungsabhängige Schmerzsymptomatik erklären. Der Gutachter erachtete den Versicherten als nicht mehr arbeitsfähig mit dem Profil von schwerem Heben und Tragen bis 40 kg sowie ganztägigem Gehen und Stehen. In einem anderen Berufsfeld auf dem allgemeinen Arbeitmarkt sei die Arbeitsfähigkeit auf etwa 70 % in einer überwiegend sitzenden Tätigkeit zu bemessen. Hierbei sollten zwischenzeitliche Phasen für die Hochlagerung des Beines gewährleistet sein. Somit wäre auch eine zeitlich mehr als 70%ige Arbeit mit reduzierter Leistungsfähigkeit denkbar. Es müssten schweres Heben und Tragen über 10 kg unbedingt vermieden und kurze Stehbelastungen oder Platzwechsel auf ein Minimum reduziert werden (S. 21). Der Gutachter schätzte aufgrund der Arthrose eine Integritätseinbusse von 20 % als gegeben (Urk. 26).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst am Entscheid der SUVA, dass ein CRPS (Complex regional pain syndrom; früher: Morbus Sudeck) vorhanden sei, das keine Beachtung gefunden habe. Er beantragt die Einholung eines medizinischen Gutachtens zu dieser Frage, falls dieses vom Gericht nicht anerkannt werde (Urk. 1 S. 8). Hinsichtlich des psychischen Beschwerdekomplexes erachtet er einen Teil davon (somatoforme Schmerzstörung) als auf den Unfall zurückführbar (Urk. 1 S. 9) und der adäquate Kausalzusammenhang zu diesem als gegeben (Urk. 1 S. 14). Sodann moniert er den Rentenbeginn, den er auf den Abschluss der psychiatrischen Begutachtung verlegt haben will (Urk. 1 S. 15). Schliesslich kritisiert er das Validen- und das Invalideneinkommen, den versicherten Verdienst und den Integritätsschaden (Urk. 1 S. 15 ff.).
4.2 Der orthopädische Gutachter Dr. M.___ ging der Frage nach dem Vorliegen eines CRPS I sorgfältig nach. Er konsultierte die Vorakten in ihrer Chronologie, prüfte und analysierte die vorhandenen Röntgenbilder, erhob eine Anamnese, untersuchte den Versicherten selber und ordnete selber noch Röntgenbilder der oberen Sprunggelenke an. Er kam in seiner eigenen Beurteilung dabei einzig zur Verdachtsdiagnose eines CRPS I am rechten Fuss, mithin zum Resultat, dass ein solches allenfalls möglich ist. Diese Einschätzung stimmt mit der Aktenlage eindeutig überein. Bei diesem Syndrom handelt es sich um eine Krankheit, die verschiedene Stadien (I-III) durchläuft und dabei im Verlauf ein wechselhaftes Bild zeigt und schwierig zu diagnostizieren ist. Die zeitechten Unterlagen, die das jeweilige Stadium der Krankheit und deren klinische Befunde beschreiben müssen, sind daher für eine Diagnose von entscheidender Bedeutung. Diese vor allem klinische Diagnosestellung wird daneben durch radiologische Aufnahmen unterstützt, um den Knochenschwund zu dokumentieren (Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, S. 696; Günter G. Mollowitz, Der Unfallmann, 12. Auflage, S. 238). Die Ärzte gingen in den Vorakten der möglichen Diagnose eines Morbus Sudeck aufgrund der ständig geklagten Schmerzen nach und es fanden spezifische Untersuchungen im Hinblick auf diese Frage statt. Der Verdacht wurde erstmals im Juni 1999 ausgesprochen (Urk. 9/116). In der für diese Krankheit fachlich zuständigen Z.___wurden in klinischer Hinsicht jedoch dann eine unauffällige Trophik und ein ebensolcher Tonus sowie eine gute sensible Innervation des rechten Fusses festgestellt. Auch die Schweisssekretion war seitengleich. Es wurden die Befunde deshalb einzig einer Inaktivitätsatrophie zugeschrieben, zumal der Versicherte seinen rechten Fuss überhaupt nicht belastete. Ausgeschlossen wurde mangels weiterer klinischer Hinweise eine Neuropathie oder eine Algodystrophie (Urk. 9/120). Die Skelettszintigraphie vom 13. August 1999 bestätigte dieses Resultat. Auch diese Ärzte erachteten den verminderten Stoffwechsel im rechten Fuss einzig als Folge der chronischen Entlastung (Urk. 9/121/4). Auch die Ärzte des E.___ verneinten am 9. Juni 1999 ausdrücklich Hinweise auf einen Morbus Sudeck (Urk. 9/121/5 S. 5). Sich mit der Frage der durchlaufenen Krankheitsstadien überhaupt nicht befasst haben sich hingegen Dr. med. Q.___ und Dr. med. R.___ von der I.___, auf die sich der Beschwerdeführer beruft. Diese Ärzte haben in ihrem Bericht vom 7. Mai 2002 einzig aufgrund des geklagten Schmerzes, des nur anamnestisch behaupteten, von ihnen jedoch nicht verifizierten Anschwellen des Fusses, wegen Sensibilitätsstörungen, einer Temperaturminderung und eines leicht verminderten Haarwachstums ein Endstadium des Morbus Sudeck (Stadium III) diagnostiziert. Diese Diagnose ist in dieser Form jedoch nicht überzeugend, die Ärzte sprechen denn auch einzig davon, dass die erwähnten Elemente für eine solche Diagnose sprächen (Urk. 9/148). Welche Elemente hingegen gegen diese Diagnose sprachen, so im Besonderen die fehlenden typischen Befunde, die die Ärzte der vorangegangenen Untersuchungen erwähnt hatten, nahmen diese beiden Ärzte nicht zur Kenntnis. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann bei diesem Verlauf und der vorhandenen Aktenlage nicht von einem Vorliegen eines CRPS I ausgegangen werden. Die Aktenlage ist in dieser Frage hinreichend deutlich, ein weiteres Gutachten zu dieser Frage erübrigt sich.
4.3 Vielmehr kann in somatischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. M.___ abgestellt werden, da es die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien eines beweiskräftigen Gutachtens gänzlich erfüllt. Es ist mithin erstellt, dass der Beschwerdeführer aus unfallkausalen Gründen am rechten oberen Sprunggelenk eine mässige mediale Arthrose mit osteochondralem Defekt am Talus hat, die für gewisse Schmerzen im rechten Fuss verantwortlich ist. Dr. M.___ stellte dazu fest, dass mit diesem Befund allein nur eine mässige belastungsabhängige Schmerzsymptomatik zu erklären wäre. Der erhobene somatische Befund könne die komplexe Symptomatik des Versicherten nicht erklären (Urk. 9/215 S. 21). Wenn mit dieser Erklärung der Gutachter von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit bei einer überwiegend sitzenden Tätigkeit ausgeht, die durch zeitweises Hochlagern des Beines durchbrochen ist, ist das nachvollziehbar und überzeugend.
4.4 In psychiatrischer Hinsicht wurde der Beschwerdeführer ebenfalls sorgfältig abgeklärt und das Gutachten durch Dr. L.___ unter Zugrundelegung und Beachtung sämtlicher relevanter Akten erstellt. Die Schlussfolgerungen wurden sehr gut begründet, sie sind nachvollziehbar und die Zusammenhänge wurden anschaulich aufgezeigt. Im Besonderen wurden die Krankheitsdiagnosen unter Beachtung der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10 Kapitel V) nachvollziehbar erhoben. Auch diesem Gutachten ist in diagnostischer Hinsicht zu folgen, etwas anderes macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend.
Als krankhafter Vorzustand vor dem Unfall, der jedoch auch nach dem Unfall noch immer vorhanden war, lag demzufolge eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung von impulsivem Typ (ICD-10: F60.30) vor. Ebenfalls als Vorzustand lag eine erhebliche Alkoholkrankheit (ICD-10: F10.2), am Unfalltag gar ein Delirium tremens (ICD-10: F10.4) vor, das offenbar auch dazu geführt hat, dass der Versicherte sich nicht an den Unfall selber erinnert (Urk. 9/181/1 S. 36). Entgegen der von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid geäusserten Ansicht (Urk. 2 S. 3) ist aus dem Gutachten zu schliessen, dass der Unfall im Sinne einer natürlich kausalen Teilursache zumindest für die somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) verantwortlich ist, wahrscheinlich auch für die zusätzliche Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0). Denn obwohl der Gutachter festhält, dass für die Entwicklung dieser beiden Krankheitsbilder die schwierigen psychosozialen Umstände und die beschriebene vorhandene Persönlichkeitsstörung vor und nach dem Unfall entscheidend gewesen seien (Urk. 9/183/1 S. 37), ist dennoch nicht zu übersehen, dass der Unfall und die anfängliche schwierige Heilung der Unfallfolgen mit ein Anstoss für diese psychische Entwicklung war. Der Unfall war offenbar nicht zuletzt die Gelegenheit für den Versicherten, sämtliche Beeinträchtigungen, die er erlitten hat, wie das Zerwürfnis mit seiner Frau, die Unfähigkeit, für die Kinder zu sorgen, die krankheitsbedingte Unselbständigkeit und die Schmerzen, auf dieses Ereignis zurückzuführen (Urk. 9/183/1 S. 36). Damit muss der Unfall als natürlich kausaler Teilfaktor für einen Teil der psychischen Krankheiten angesehen werden.
Der Gutachter erachtet die psychische Pathologie der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der Entwicklung körperlicher Symptome als schwerwiegend und chronifiziert. Diese Krankheiten führten dazu, dass sich der Versicherte als nur wenige Stunden mit vielen Unterbrechungen und äusserst stark reduziertem Leistungsumfang arbeitsfähig erlebe (Urk. 9/183/1 S. 40). Der Gutachter attestierte eine daraus resultierende faktische Arbeitsfähigkeit von ca. 30 %, er erachtete jedoch eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50 % im Sinne einer verminderten Leistung innerhalb einer auch über halbtägigen Arbeitszeit als zumutbar (Urk. 9/183/1 S. 41). Diese psychisch bedingten Einschränkungen sind jedoch nur dann relevant, wenn auch der adäquat kausale Zusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Störungsbildern gegeben ist.
5.
5.1 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
5.2 Die Beschwerdegegnerin stufte den Unfall bei einer angenommenen Sturzhöhe von zwischen zwei bis drei Metern und mit dem Resultat der beiden erwähnten Brüchen an den Beinen als mittelschwer ein (Urk. 2 S. 4). Der Beschwerdeführer geht hingegen von einer Sturzhöhe von zwischen drei bis fünf Metern aus und erachtet den Unfall als Grenzfall zu einem schweren Unfall (Urk. 1 S. 11).
Dem kann in keiner Weise zugestimmt werden. Zum einen ist der Beschwerdegegnerin darin Recht zu geben, dass die Umstände, unter denen der Versicherte seine Brüche erlitten hatte, recht unklar sind, Zeugen dafür gibt es keine. Wie erwähnt bestand am Unfalltag selber eine schwere Alkoholkrankheit des Versicherten mit einem Delirium tremens, so dass dessen Aussagen zum Unfallhergang fragwürdig sind. Dennoch geht aus der Mehrzahl und aus den zum Unfalltag zeitlich nächsten Unterlagen hervor, dass ärztlicherseits von einem Sturz auf beide Füsse von einer zwei bis drei Meter hohen Mauer herab ausgegangen wurde, dies gestützt auf Angaben des Versicherten selber (Urk. 9/2, 9/3, 9/183/2 S. 16). Dagegen hatte der Halbbruder der getöteten Ehefrau die Ansicht geäussert, der Versicherte habe sich beim Begräbnis der Grossmutter auf unklare Weise die Füsse verletzt (Urk. 9/183/2 S. 16). Wenn nun also die Beschwerdegegnerin von einem Sturz aus der erwähnten Höhe ausgeht, ist dies zu Gunsten des Versicherten erfolgt. Auch ist die Einstufung als mittelschwerer Unfall nicht zu beanstanden, wie sich aus der publizierten Rechtsprechung des höchsten Gerichts ergibt (RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449).
5.3
5.3.1 Damit ist es für den adäquaten Kausalzusammenhang entscheidend, ob weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, vorliegen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
5.3.2 Besondere Begleitumstände oder eine besondere objektive Dramatik des Geschehens selber sind nicht bekannt. Ebenso wenig ist das zweite Kriterium gegeben, sind doch die erlittenen Brüche nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen zu bewirken. Auch von ärztlichen Fehlbehandlungen ist nicht die Rede und sie werden vom Versicherten auch nicht geltend gemacht. Diese Elemente sind unbestrittenermassen nicht gegeben (Urk. 1 S. 11).
5.3.3 Was das Element der körperlichen Dauerschmerzen anbelangt, geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass diese schon bald nicht mehr erklärt werden konnten und sie auf die psychische Komponente des Krankheitsbildes des Versicherten zurückzuführen gewesen seien (Urk. 2 S. 5).
Während die Calcaneusfraktur am linken Bein folgenlos und relativ schnell unter konservativer Behandlung verheilte (Urk. 9/19), gestaltete sich die Heilung der Malleolarfraktur am rechten Bein schwieriger. Zu Beginn der Behandlung war der Fuss sehr geschwollen und objektiv schmerzhaft. Der Anordnung der Ärzte, den Fuss nicht zu belasten, folgte der Beschwerdeführer jedoch nicht (Urk. 9/3), so dass der Bruch nicht heilte und eine Pseudarthrose entstand, der die Schmerzen ärztlicherseits zugeschrieben wurden (Bericht von Kreisarzt Dr. med. F.___ vom 21. Juli 1995, Urk. 9/19). Nach der operativen Plattenosteosynthese am 20. Dezember 1995 (Urk. 9/39, 9/58) wurde am 15. April 1996 kreisärztlicherseits eine durchgebaute Fraktur festgestellt und von einem guten Resultat gesprochen. Der Versicherte vermochte verschiedene Gangarten mit dem rechten Bein durchzuführen (Urk. 9/42). Am 9. Juli 1996 wurde das Osteosynthesematerial entfernt (Urk. 9/55). Der Gefängnisarzt berichtete am 19. Dezember 1996 davon, dass der Versicherte trotz sitzender Tätigkeit nur halbtags arbeite und in der übrigen Zeit den Fuss durch Hochlagerung, Eisapplikationen und Salben pflege (Urk. 9/81). Die Ärzte der Klinik H.___ verordneten Schuhzurichtungen zur Entlastung der Tibialis posterior-Sehne (Urk. 9/88), was jedoch keine Linderung brachte. Vielmehr klagte der Beschwerdeführer gar über vermehrte Schmerzen mit Ausstrahlungen, er müsse schon am Mittag Eis auflegen (Urk. 9/96). Es erfolgte am 25. März 1998 eine Arthroskopie des oberen Sprunggelenks mit Shaving und eine Tarsaltunnelrevision mit Neurolyse nach entsprechender Verdachtsdiagnose (Urk. 9/102, 9/104). Weil der Beschwerdeführer trotz dieser Intervention über anhaltende nicht stillbare Schmerzen klagte, nun mit Ausstrahlung ins Knie und in die Kniekehle und nur noch an Stöcken ging, erfolgte am 19. August 1998 die Untersuchung in der I.___, wo eine verselbständigte Schmerzkrankheit und eine mediale Arthrose im medialen Gelenkskompartiment diagnostiziert wurden. Die Ärzte hielten dabei fest, trotz der vorhandenen Arthrose könnten die Qualität und Quantität der Beschwerden nicht erklärt werden. Vielmehr laufe eine Psychodynamik ab, die relativ bewusstseinsnah sei, die Ärzte sprachen von einem vorhandenen sekundären Krankheitsgewinn des Versicherten (Urk. 9/110).
5.3.4 Es ist nach dem Gesagten zwar richtig (vgl. Urk. 1 S. 12), dass eine eigentliche psychiatrische Krankheitsdiagnose ärztlicherseits erst im August 1998 gestellt wurde. Es muss jedoch aufgrund des Dargestellten davon ausgegangen werden, dass nach der Entfernung des Osteosynthesematerials und der Feststellung des guten Operationsresultats im Sommer 1996 sowie den wieder möglichen Gangarten (Urk. 9/42), ab Herbst 1996, als der Arzt der A.___ vom vorhandenen aggravatorischen Verhalten des Versicherten berichtete (Urk. 9/81), also bereits damals die krankhaften psychischen Komponenten vorhanden waren, die entscheidend zum Ausmass und der Qualität der geklagten Beschwerden beigetragen haben. Diese liessen die Ärzte schliesslich ratlos erscheinen. Denn in der Folge wurde zwar noch eine Tarsaltunnelrevision vorgenommen, doch diese erfolgte einzig auf einen Verdacht hin und führte denn auch zu keinem Erfolg.
Für die Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges bedeutet dies, dass davon auszugehen ist, dass die nach der Osteosynthesematerialentfernung geklagten erheblichen Beschwerden qualitativ und quantitativ massgebend auf die komplexe psychische Problematik zurückzuführen waren und mit somatischen Unfallfolgen nur noch wenig zu tun hatten. Die später aufgetretene Arthrose ist zwar als somatische Unfallfolge anerkannt, die gemäss dem zumutbaren Tätigkeitsprofil von Dr. M.___ auch eine Schmerzhaftigkeit bei Belastung erklärt (Urk. 9/215 S. 24). Von erheblichen, somatischen Dauerbeschwerden kann jedoch bei dieser Sachlage, da bereits zwei Jahre nach dem Unfall von einer essentiellen psychischen Problematik auszugehen ist, nicht gesprochen werden. Auch lag keine ungewöhnlich lange Dauer der somatisch bedingten ärztlichen Behandlung vor. Vielmehr fand nach der Osteosynthesematerialentfernung Mitte 1996 nur noch die Tarsaltunnelrevision statt, ohne dass jedoch eine erhärtete Diagnose dafür vorgelegen hätte.
Es bestand sodann durch die entstandene nicht verheilte Pseudarthrose zwar anfänglich eine Komplikation, auf die gewisse Schmerzen zurückgeführt wurden, diese heilte jedoch nach dem operativen Eingriff. Damit kann auch nicht von einer erheblichen Komplikation gesprochen werden. Selbst wenn eine lang andauernde, somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bejaht werden müsste, wäre der adäquate Kausalzusammenhang mangels Vorliegen einer Vielzahl der Kriterien somit zu verneinen.
Es ist somit der Beschwerdegegnerin darin zu folgen, dass der Unfall einzig zu einer unfallkausalen somatischen Schädigung geführt hat.
5.4 Für die Auswirkungen dieser unfallkausalen Folgen für die Frage des Integritätsschadens ist ebenfalls auf die Ansicht von Dr. M.___ abzustellen. Denn weder liegt ein Morbus Sudeck vor, noch sind die psychischen Probleme eine adäquat kausale Unfallfolge. Dr. M.___ spezifizierte, dass die mässige nur mediale Arthrose im rechen oberen Sprunggelenk einem Integritätsschaden von 20 % entspreche (Urk. 9/215 S. 26).
Berücksichtigt man die Tabelle 5 der SUVA betreffend Integritätsschäden (Integritätsschaden bei Arthrosen) so ergibt sich bei einer mässigen OSG-Arthrose ein Wert zwischen 5-15 %. Wenn nun also Dr. M.___ einen Schaden von 20 % festlegt, hat er bereits der künftigen voraussehbaren Verschlechterung der Arthrose Rechnung getragen. Ein höherer Integritätsschaden ist daher nicht ausgewiesen.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Taggeldleistungen per 31. Juli 1996 eingestellt und richtete ab 1. August 1996 eine Invalidenrente aus. Dieser Rentenbeginn ist ebenfalls strittig.
Von einer namhaften Besserung der Situation durch ärztliche Behandlungen konnte ab dem Zeitpunkt der Osteosynthesematerialentfernung im Sommer 1996 nicht mehr ausgegangen werden. Dr. M.___ bestätigte, dass im damaligen Zeitpunkt von der erwähnten erheblichen Besserung der Situation aufgrund des objektivierbaren somatischen Befundes ausgegangen werden konnte (Urk. 9/215 S. 22). Die von Dr. M.___ im Zeitpunkt der Begutachtung durch ihn attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hat damit mindestens in diesem Umfange bereits schon im Sommer 1996 vorgelegen. Es liesse sich gar die Frage stellen, ob nicht sogar von einer in jenem Zeitpunkt höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre, zumal die Arthrose, die Dr. M.___ zur erwähnten eingeschränkten Arbeitsfähigkeitsbeurteilung veranlasst hat, erst im Jahre 1998 nachweisbar diagnostiziert worden war und zuvor keine Erwähnung gefunden hatte. Zu Gunsten des Beschwerdeführers - weil dies sonst zu einer Verschlechterung führen würde - ist von einer Abstufung der Arbeitsfähigkeit jedoch abzusehen, zumal die retrospektive Betrachtung doch recht schwierig ist, wie auch Dr. M.___ festgehalten hat.
6.2 Es stellt sich somit die Frage des Invalidenrentenanspruchs ab 1. August 1996.
6.2.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Valideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Invalideneinkommen; Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG in der bis 31. Dezember 2002 anwendbar gewesenen Fassung).
6.2.2 Für das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf den mutmasslichen Lohn abgestellt, den der Beschwerdeführer im Jahr des Rentenbeginns im Gesundheitsfall bei der B.___ AG verdient hätte. Die SUVA hatte am 7. Februar 1996 eine Unterredung mit dem Personalverantwortlichen der Arbeitgeberin geführt und dabei als Angabe für den mutmasslichen Lohn des Versicherten im Jahre 1996 Fr. 4'300.80 pro Monat (x 13), zuzüglich Fr. 300.-- als Kinderzulagen, erhalten (Urk. 9/36). Diesem Lohn fügte die SUVA Fr. 1'897.-- hinzu, weil der Versicherte im Jahr 1992 einen solchen Betrag für Überstunden erhalten hatte. Weitere Angaben zum Lohn waren von der Arbeitgeberin nicht mehr zu erhalten, weil deren Lohnbuchhaltung zerstört ist (Urk. 9/230). Bei dieser Berechnungsweise des Valideneinkommens ist dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben, dass auch diese Überstunden dem Niveau des Rentenbeginns, mithin an das Jahr 1996 anzupassen sind, weshalb sich ein Valideneinkommen von Fr. 61'537.60 ergibt ([13 x Fr. 4'300.80] + [12 x Fr. 300.--] + [Fr. 1'897.-- + Nominallohnentwicklungen 1992-1996: 2,6 %, 1,5 %, 1,3 %, 1,3 %]; Die Volkswirtschaft 3/97, Tabelle B10.2, S. 27).
Man kann sich allerdings fragen, ob die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht auf den bei der B.___ AG im Gesundheitsfall erzielbaren Lohn abgestellt hat. Denn aufgrund seiner Straftat wäre der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1996) nicht mehr bei der B.___ AG tätig gewesen. Unter diesen Umständen wäre das hypothetische Valideneinkommen eher nach den Tabellenlöhnen zu bestimmen gewesen. Das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Valideneinkommen erweist sich daher als sehr grosszügig.
6.2.3 Das Invalideneinkommen ist ebenfalls auf der Grundlage des hypothetischen Einkommens des Versicherten im Jahr 1996 zu ermitteln. Nicht zu beanstanden ist dabei das von der Beschwerdegegnerin angenommene Einkommen, ermittelt nach der Lohnstrukturerhebung 1996 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, Männer mit Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten: Fr. 4'294.-- x 12, angepasst an 41,9 Wochenstunden), woraus sich ein Einkommen von Fr. 53'975.60 ergibt.
6.2.4 Dieses Einkommen reduzierte die Beschwerdegegnerin um 30 % und nahm noch einen Abzug von 5 % vor für die Schwere der medizinischen und erwerblichen Einschränkungen. Dieser Abzug wird vom Beschwerdeführer als zu gering kritisiert.
Die herausgebildete Rechtsprechung, den mit Blick auf die Behinderung gewährten Abzug nicht schematisch, sondern in Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, hat den Zweck, ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht. Dieser Gesichtspunkt verdient auch hinsichtlich der übrigen in Betracht fallenden einkommensbeeinflussenden Merkmale, des Lebensalters, der Anzahl Dienstjahre, der Nationalität/Aufenthaltskategorie und des Beschäftigungsgrades den Vorzug. Ein Abzug soll auch diesbezüglich nicht automatisch, sondern dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale seine gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Es rechtfertigt sich aber nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden. So bestimmt sich beispielsweise der Anfangslohn in einer neuen Firma in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch auf Grund der mitgebrachten Berufserfahrungen. Ganz allgemein ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (vgl. AHI 1999 S. 181 Erw. 3b und 243 Erw. 4c, 1998 S. 292 Erw. 3b). Letztlich ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 126 V 79).
6.2.5 Dr. M.___ begründete die allgemein beschriebene Arbeitsfähigkeit (vgl. oben Erw. 2.3) in seinem Gutachten noch detaillierter. Auf die Frage nach dem zeitlichen und leistungsmässigen Umfang der Einschränkung des Versicherten, antwortete er, dass eine Einschränkung der zeitlichen Arbeitsfähigkeit bei entsprechender Anpassung der Tätigkeit im Sinne einer sitzenden Tätigkeit, unter Vermeidung längerer Gehstrecken und Stehepisoden sowie Heben und Tragen schwerer Lasten über 10 kg, auch unter Vermeidung von Gehen von kürzeren Strecken auf unebenem Untergrund, nicht notwendig sei. Er erachtete jedoch die Leistung als eingeschränkt aufgrund von zwischenzeitlichen vermehrten Pausen nach Gehbelastung und durch das Hochlagern des Beines. Den Umfang der Einschränkung erachtete er als ca. 30 % (Urk. 9/215 S. 24 f.).
Daraus ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer aufgrund der objektivierbaren unfallkausalen Folgen eine sitzende Tätigkeit vollzeitlich ausüben kann, ohne dass eine zeitliche Einschränkung notwendig ist. Dennoch braucht der Versicherte ab und zu Erholungszeit um den Fuss hochzulagern, was wiederum sitzend geschehen kann. Wenn der Arzt dafür eine Leistungsreduktion von 30 % vornimmt, was immerhin 1,5 Arbeitstage bedeutet, ist dies als sehr grosszügig zu bezeichnen. Damit ist jedoch auch bereits eine entsprechende Lohnreduktion in diesem Umfang enthalten und es rechtfertigt sich nicht, noch zusätzlich einen Abzug für eine teilzeitige Tätigkeit vorzunehmen. Sodann ist der Versicherte zwar Ausländer, verfügt jedoch nach unbestritten gebliebenen Angaben über die Niederlassungsbewilligung, so dass ihm aus dem Ausländerstatus kein Nachteil erwächst. Bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin war er ein sehr guter Arbeiter, die Arbeitgeberin war mit ihm sehr zufrieden (Urk. 9/36). Dass er jedoch einen überdurchschnittlichen Lohn verdient hätte, den er nun durch einen Neustart unfallkausal nicht mehr verdienen könnte, ist nicht nachgewiesen. Denkbar ist vielmehr, dass er durch die lange Inhaftierung Schwierigkeiten im Finden einer Stelle haben könnte, was jedoch nicht von der Unfallversicherung zu tragen ist. Zusammengefasst ist die Annahme einer nur möglichen teilzeitlichen Tätigkeit mit einem weiteren Abzug vom Invalideneinkommen über die 30 % hinaus somit nicht gerechtfertigt.
Bei einem Vergleich zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 61'537.60 und dem Invalideneinkommen von Fr. 37'782.90 (Fr. 53'975.60 x 0.7) kann der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 38 % bestätigt werden.
6.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der versicherte Verdienst nicht auf der Basis von Art. 24 Abs. 2 UVV zu ermitteln (Urk. 1 S. 19 f.). Dieser Artikel sieht vor, dass wenn der Rentenbeginn fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, der Lohn allenfalls massgebend ist, den die versicherte Person ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn verdient hätte. Da dies vorliegend mit dem Rentenbeginn per 1. August 1996 nach dem Unfall von 1994 nicht der Fall ist, gilt der Grundsatz, dass der Lohn massgebend ist, der innerhalb eines Jahres verdient wurde (Art. 15 Abs. 2 UVG). Ansonsten rügt der Beschwerdeführer den so von der Beschwerdegegnerin ermittelten Verdienst nicht (vgl. Urk. 3), weshalb er zu bestätigen ist.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Rechtsanwalt Rainer Deecke
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).