UV.2007.00031
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 16. April 2008
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri
Ileri & Spörri Rechtsanwälte
St. Urbansgasse 2, 8001 Zürich
gegen
SWICA Versicherungen
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 M.___, geboren 1975, war bei der A.___ GmbH in Z.___ als Pizzakurier angestellt (Urk. 8/10) und damit bei der Swica Versicherungen (nachfolgend: Swica) obligatorisch gegen Unfall versichert.
1.2 Am 29. April 2004 erlitt der Versicherte bei einem Verkehrsunfall in B.___ ZH (Urk. 8/1 Ziff. 4 und 6, Urk. 8/4) eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule (Urk. 8/6 Ziff. 4). Die Swica kam für die Behandlung auf und richtete ein Taggeld aus (Urk. 8/8). Am 1. Juli 2004 nahm der Versicherte die Arbeit als Pizzakurier zu 100 % wieder auf (Urk. 8/11 S. 3 Ziff. 3).
Am 27. April 2005 meldete die C.___ GmbH in D.___, bei der der Versicherte neu als Autolackierer arbeitete, der Swica, dass der Versicherte einen Rückfall erlitten habe (Urk. 8/14). Die Swica gab bei PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, ein neurologisches Gutachten in Auftrag, das dieser am 3. September 2005 erstattete (Urk. 8/42). Mit Verfügung vom 6. Januar 2006 lehnte die Swica die Übernahme der Behandlung für den Rückfall vom April 2005 ab (Urk. 8/55). Dagegen erhob der Versicherte am 6. Februar 2006 Einsprache (Urk. 8/56). Am 23. September 2006 nahm PD Dr. E.___ Stellung zu der in der Einsprache vorgebrachten Kritik an seinem Gutachten (Urk. 8/59). Mit Einspracheentscheid vom 27. November 2006 wies die Swica die Einsprache ab (Urk. 8/60 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2006 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. Januar 2007 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei die Angelegenheit an die Swica für neue medizinische Abklärungen zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm eine Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2007 beantragte die Swica die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2 oben), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Mai 2007 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1.2 Nach Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
1.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (Zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008 in Sachen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, U 394/06, Erw. 10.2 f.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf das Gutachten von PD Dr. E.___ einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den erneut aufgetretenen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 29. April 2004. Daneben fehle es auch am adäquaten Kausalzusammenhang (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 3.2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, die Untersuchung durch PD Dr. E.___ habe nur zehn Minuten gedauert (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 6). Eine nennenswerte neurologische Untersuchung sei nicht erfolgt. So seien seine Hirnfunktionen nicht getestet worden und es würden im Gutachten auch keine Röntgenbilder erwähnt (Urk. 1 S. 4 f.). Bei dem Verkehrsunfall handle es sich um einen schweren Unfall im Sinne der Rechtsprechung (Urk. 1 S. 6 Ziff. 10). Es seien ein polydisziplinäres Gutachten und ein unfallanalytisches respektive ein biomechanisches Gutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2, Urk. S. 6 Ziff. 11). Seit März 2006 arbeite der Beschwerdeführer zu 100 % als Hilfsarbeiter bei einem auf die Herstellung von Solarzellen spezialisierten Betrieb und verdiene dabei mehr als vor dem Unfall, weshalb kein Rentenanspruch bestehe. Er habe aber immer noch etwa zweimal pro Woche eine Exceberation der Beschwerden, weshalb er eventualiter Anspruch auf eine Integritätsentschädigung habe (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 12).
2.3 Der Beschwerdeführer erlitt durch den Verkehrsunfall vom 29. April 2004 eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule mit dem dazugehörigen typischen Beschwerdebild (Urk. 8/6 Ziff. 4). Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die im April 2005 geklagten Beschwerden noch auf den Unfall zurückzuführen sind und die Beschwerdegegnerin weiterhin Leistungen nach UVG zu erbringen hat und ob gegebenenfalls eine Integritätsentschädigung auszurichten ist.
3.
3.1 Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 30. April 2004 bog die unfallverursachende Fahrzeuglenkerin am 29. April 2004 bei einem Stoppsignal nach links ab und missachtete dabei das Vortrittsrecht des korrekt von links kommenden Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer prallte frontal in die linke Fahrzeugseite der anderen Lenkerin (Urk. 8/4 S. 5 und Unfallaufnahmeprotokoll S. 4).
3.2 Die Erstbehandlung des Beschwerdeführers erfolgte gleichentags im Bezirksspital F.___. Von dort wurde er am gleichen Abend wieder entlassen (Urk. 8/11 S. 3 Ziff. 8 und 10, Urk. 8/42 S. 3 Ziff. 1.1).
Im Bericht vom 4. Mai 2004 stellten die Ärzte des Bezirksspitals F.___ gestützt auf die am 29. April 2004 erstellten Röntgenbilder eine regelrechte Einstellung der Halswirbelsäule bei einem im Übrigen unauffälligen Befund fest. Hinweise auf frische, knöcherne Verletzungen bestünden nicht (Urk. 8/39).
3.3 In einem Arztzeugnis vom 19. Mai 2004 nannte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, als Befund eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule, eine Thorax- und eine Kniekontusion (Urk. 8/6 Ziff. 4). Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/6 Ziff. 8).
Im Zusatzfragebogen bei Verletzungen der Halswirbelsäule führte Dr. G.___ am 5. Juni 2004 an, es sei durch den Unfall weder zu einer Bewusstlosigkeit noch einer anderen Bewusstseinsstörung gekommen (Urk. 8/5 Ziff. 2). Nach den Angaben des Beschwerdeführers seien zirka vier Stunden nach dem Unfall Nacken- und Kopfschmerzen aufgetreten (Urk. 8/5 Ziff. 3). Eine motorische Schwäche, Parästhesien oder sensible Defizite bestünden nicht (Urk. 8/5 Ziff. 5c). Ein früherer Unfall mit Beteiligung der Halswirbelsäule oder des Kopfes sei nicht bekannt (Urk. 8/5 Ziff. 4). Im Bereich der Halswirbelsäule bestünden beidseitig Druckschmerzen (Urk. 8/5 Ziff. 5).
3.4 Gemäss Abklärungsbericht vom 6. Oktober 2004 fanden am 28. September und am 4. Oktober 2004 Besprechungen mit dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin statt (Urk. 8/11 S. 1). Der Beschwerdeführer habe dabei angegeben, drei bis vier Tage nach dem Unfall seien bei andauernden Nackenschmerzen auch heftige Kopfschmerzen und Schwindelgefühle aufgetreten. Eine vom Hausarzt verordnete Physiotherapie habe eine Besserung der Beschwerden gebracht (Urk. 8/11 S. 3 Ziff. 8). Der Beschwerdeführer habe am 1. Juli 2004 die Arbeit als Pizzakurier zu 100 % wieder aufgenommen. Aktuell habe er noch Beschwerden im Nacken (Urk. 8/11 S. 3 Ziff. 3 oben).
3.5 In einem Zwischenbericht vom 27. Oktober 2004 nannte Dr. G.___ als Diagnosen ein cervikovertebrales Schmerzsyndrom bei einem Status nach einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule, einer Kontusion des linken Knies und einer Kontusion der lumbalen Wirbelsäule (Urk. 8/12 Ziff. 1). Den Beschwerdeverlauf beurteilte Dr. G.___ als komplikationslos, im Allgemeinen zufriedenstellend bei noch gelegentlich auftretenden Nacken- und Kopfschmerzen (Urk. 8/12 Ziff. 2). Weitere (regelmässige) Behandlungen seien nicht vereinbart (Urk. 8/12 Ziff. 3c).
3.6 Gemäss Abklärungsbericht vom 27. Juli 2005 habe der Beschwerdeführer die Arbeit als Autolackierer am 18. April 2005 wegen starker Kopf- und Nackenschmerzen niedergelegt (Urk. 8/31 S. 1 f. Ziff. 2). In der Besprechung vom 25. Juli 2005 habe der Beschwerdeführer angegeben, die Beschwerden hätten im Herbst 2004 wieder zugenommen (Urk. 8/31 S. 2 Ziff. 3-4). Eine im Herbst 2004 vom Hausarzt verordnete Physiotherapie habe zu einer Besserung geführt. Im März 2004 (richtig: 2005) hätten die Beschwerden erneut zugenommen. Er sehe immer die Unfallsituation vor sich und träume von der Unfallverursacherin, wobei er oft ganz verschwitzt unter Albträumen aufwache. Dadurch sei er immer müder. Die Arbeitsunfähigkeit sei nun vor allem durch diese Angst bedingt, dass er sich im Auto nicht mehr wohl fühle und von der Unfallverursacherin träume. Mindestens dreimal pro Woche seien die Schmerzen so stark, dass er ein Schmerzmittel nehmen müsse (Urk. 8/31 S. 2 Ziff. 7).
3.7 PD Dr. E.___ stützte sich für die Erstellung des Gutachtens vom 3. September 2005 auf die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2. September 2005 und auf die Akten (Urk. 8/42 S. 1).
PD Dr. E.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 8/42 S. 8 Ziff. 3):
- Status nach Frontalkollision vom 29. April 2004 mit konsekutiv:
- Akutphase:
- Kopfschmerzen, Rückenschmerzen und Kniekontusion
- chronische Phase (aktuell):
- diskretes cervikocephales Syndrom
- Aggravation durch Analgetika-Überkonsum
- Verdacht auf depressive Fehlentwicklung mit Somatisierungstendenz
Der Beschwerdeführer habe seit dem Unfall jeden zweiten Tag, manchmal drei Tage hintereinander, Nacken- und Kopfschmerzen im Bereich des Hinterkopfes und bitemporal. Es handle sich um einen druckförmigen und hämmernden Schmerz. Zudem träume er seit dem Unfall drei bis viermal pro Woche von der den Unfall verursachenden Frau. Abends wache er auf und müsse sich übergeben (Urk. 8/42 S. 5).
Die Stimmung des Beschwerdeführers sei bei der Untersuchung wenig moduliert und dysphorisch (Urk. 8/42 S. 7 oben). Die Drehbeweglichkeit der Halswirbelsäule sei beidseitig zur Hälfte eingeschränkt. Ergänzend bemerkte der Gutachter, der Beschwerdeführer habe kurz nach der Untersuchung den Kopf frei und schnell rotieren können (Urk. 8/42 S. 7 oben).
Gesamthaft bestehe mittel- und langfristig keine unfallbedingte funktionelle Einschränkung. Einer Wiedereingliederung stehe mittel- und langfristig nichts im Wege (Urk. 8/42 S. 9 Ziff. 4 Mitte). Es fänden sich keine objektivierbaren Befunde wie Myogelosen als Ursache des diskreten cervicocephalen Syndroms. Hinsichtlich der eingeschränkten Beweglichkeit des Kopfes zeige der Beschwerdeführer bei einer spontanen, offensichtlich schmerzfreien Rotation des Kopfes, dass dem Beschwerdebild eine gewisse Aggravation zugrunde liege (Urk. 8/42 S. 9 Ziff. 5). Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob der Unfall vom 29. April 2004 die einzige oder allenfalls eine Mitursache der festgestellten gesundheitlichen Störung sei, antwortete der Gutachter: Insbesondere vor dem Hintergrund der Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung und eines Schmerzmittelüberkonsums könne das Unfallereignis aus neurologisch-somatischer Sicht nur als mögliche Ursache für die Beschwerden gesehen werden. Laut dem Bericht von Dr. G.___ vom 27. Oktober 2004 sei eine Verbesserung der Beschwerden eingetreten. Warum es zu einer somatischen Verschlechterung gekommen sei, bleibe unklar. Aus psychiatrischer Sicht sei es möglich, dass die Beschwerden teilweise überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen seien. Dies müsse durch einen Fachspezialisten evaluiert und beurteilt werden (Urk. 8/42 S. 9 f. Ziff. 6.1). Auf die Frage: „Wie lange beziehungsweise bis wann fand durch die Behandlung der rein objektivierbaren somatischen Beschwerden eine namhafte Verbesserung statt und ab wann war der Zustand aus therapeutischer Sicht konstant?“ antwortete der Gutachter: Laut dem Beschwerdeführer sei es gar nie zu einer Verbesserung der Beschwerden gekommen. Aufgrund der Akten dürfe jedoch von einer namhaften Verbesserung bis zum Oktober 2004 ausgegangen werden. Die Behandlung der somatischen Beschwerden sei daher im Oktober 2004 abzuschliessen (Urk. 8/42 S. 11 Ziff. 8).
Aufgrund der somatischen Beschwerden liege die Arbeitsunfähigkeit als Servicefachangestellter bei 10 %. Für die Tätigkeit als Autolackierer betrage die Arbeitsunfähigkeit 20 %. In diesem Beruf müsse er schwerere Lasten heben als als Servicefachmann. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der somatischen Beschwerden nur beim Heben schwerer Lasten von mehr als 30 kg beeinträchtigt (Urk. 8/42 S. 13 f. Ziff. 11.1-11.4). Ein allfälliger Integritätsschaden lasse sich erst nach Durchführung der vorgeschlagenen Therapie (Stopp der Schmerzbehandlung mit Ludine, analgetische Therapie mit tricyclischen Antidepressiva, aktive, muskelaufbauende Physiotherapie, allenfalls psychiatrische Evaluation; Urk. 8/42 S. 12 Ziff. 10) abschätzen (Urk. 8/42 S. 14 Ziff. 12).
3.8 Zur Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten vom 3. September 2005 entgegnete PD Dr. E.___ in einer Stellungnahme vom 23. September 2006, die Begutachtung habe knapp zwei Stunden (ohne Zusammenfassung der Akten, Beantworten der Fragen usw.) gedauert. Die Kritik bezeichnete er als haltlos (Urk. 8/59 S. 2).
4.
4.1 Der behandelnde Arzt Dr. G.___ konstatierte im Oktober 2004 einen komplikationslosen, zufriedenstellenden Verlauf der Beschwerden (Urk. 8/12 Ziff. 2). Es seien keine regelmässigen Behandlungen mehr vereinbart (Urk. 8/12 Ziff. 3). PD Dr. E.___ nahm in seinem Gutachten gestützt auf die Beurteilung des Hausarztes den Oktober 2004 als Abschlussdatum betreffend die Behandlung der somatischen Beschwerden an (Urk. 8/42 S. 11 Ziff. 8). Auf diese Beurteilung kann abgestellt werden. Bei den nach dem 18. April 2005 aufgetretenen Beschwerden handelt es sich daher um einen Rückfall.
4.2 Das Gutachten von PD Dr. E.___ erweist sich für die Beurteilung der streitigen Belange als umfassend. Der Gutachter erwähnte unter Ziff. 3.1 des Gutachtens, dass der Beschwerdeführer jeden zweiten Tag, manchmal drei Tage hintereinander, Nacken- und Kopfschmerzen im Bereich des Hinterkopfes und bitemporal habe. Zudem träume er drei bis vier mal pro Woche von dem Unfall (Urk. 8/42 S. 5). Damit spricht nichts dafür, dass der Gutachter sich beim Beschwerdeführer nicht über die Art der Beschwerden, deren Entwicklung und die Häufigkeit der Beschwerden erkundigt hätte, wie der Beschwerdeführer vorbrachte (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Die Behauptung, die Untersuchung hätte lediglich zehn Minuten gedauert, wies PD Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 23. September 2006 nachvollziehbar als haltlos zurück (Urk. 8/59 S. 1 unten). Auch die weiteren Vorwürfe des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 6) sprechen nicht für eine ungenügende Untersuchung. Weiter besteht keine Veranlassung, an der Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln. Dass das Aktenverzeichnis im Gutachten fehlt (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 9), schadet nicht, da die verwendeten Akten im Gutachten unter Ziff. 2 einzeln aufgeführt sind (Urk. 8/42 S. 3 f. Ziff. 2). Das neurologische Gutachten berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/42 S. 5) und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 8/42 S. 3 f. Ziff. 2). Da es in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ist darauf abzustellen. Die vorliegenden medizinischen Akten erweisen sich damit als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen und den Beizug eines unfallanalytischen beziehungsweise eines biomechanisches Gutachtens zu verzichten ist.
Da keine organischen Funktionsausfälle nachgewiesen sind, ist bei der Prüfung der Adäquanz nach der Methode vorzugehen, wie sie für Störungen nach einem Unfall mit erlittener Halswirbelsäulendistorsion entwickelt worden ist (BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c, 117 V 365 Erw. 5d/bb).
4.3
4.3.1 Gemäss Polizeirapport vom 30. April 2004 prallte der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug frontal gegen die linke Fahrzeugseite der den Unfall verursachenden Fahrzeuglenkerin. An beiden Fahrzeugen entstand Totalschaden (Urk. 8/4 Unfallaufnahmeprotokoll S. 4). Der Beschwerdeführer erlitt durch den Unfall eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule, eine Thorax- und eine Kniekontusion (Urk. 8/6 Ziff. 4). Da weder ein leichter noch ein schwerer Fall vorliegt, ist der Unfall dem mittleren Bereich zuzuordnen. Als schweren Unfall im mittleren Bereich beurteilte das Eidgenössische Versicherungsgericht einen Reifenplatzer auf der Autobahn bei zirka 95 km/h mit anschliessenden Überlagen des Fahrzeugs auf das Dach (RKUV 2003 Nr. U 481, S. 203, Erw. 3.3.2). Zu den schweren Fällen wurde ein Verkehrsunfall gerechnet, bei dem der Mitfahrer durch eine Frontalkollision getötet wurde und der Fahrer schwer verletzt wurde (erwähnt in RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91 Erw. b). Im Vergleich mit den erwähnten Fällen ist höchstens von einem mittleren Unfall im mittleren Bereich auszugehen.
4.3.2 Besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalles vom 29. April 2004 liegen nicht vor. Weiter erlitt der Beschwerdeführer auch keine besonders schweren Verletzungen, verneinte Dr. G.___ im Fragebogen vom 5. Juni 2004 doch, dass es nach dem Unfall zu schwereren neurologischen Beeinträchtigungen wie Bewusstseinsstörungen, motorischen Schwächen, Parästhesien oder sensiblen Defiziten gekommen wäre (Urk. 8/5 Ziff. 2 und 5 c). Auch die übrigen Kriterien wie eine ärztliche Fehlbehandlung, eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung und ein schwieriger Heilungsverlauf sind nicht erfüllt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 8/42 S. 5) erscheint auch das Vorliegen von erheblichen Beschwerden als fraglich. Des Weiteren liegt auch keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen vor. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 29. April 2004 ist daher zu verneinen. Da die Beschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen sind, hat die Beschwerdegegnerin nicht für die weitere Behandlung aufzukommen. Ebenso besteht nach Art. 24 f. UVG kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri
- SWICA Versicherungen
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).