UV.2007.00032
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekret?rin Tiefenbacher
Urteil vom 16. Juni 2008
in Sachen
L.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
Sidler & Partner, Anwaltsb?ro und Notariat
Unterm?li 6, Postfach 2555, 6302 Zug
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? Der 1944 geborene A.___ war seit 1960 als Elektromonteur-Lehrling, als Elektromonteur und als Ingenieur bei verschiedenen Betrieben, zuletzt bei den B.___ besch?ftigt und durch die SUVA obligatorisch gegen die Folgen von Unf?llen und Berufskrankheiten versichert. Wegen Anstrengungsdyspnoe war er im Sommer 1982 im C.___ hospitalisiert, wo am 1. Juli 1982 eine totale Pleuropneumektomie rechts und anschliessend eine Radiotherapie durchgef?hrt wurden (Urk. 9/1/5-6). Im Februar 1983 trat eine Ruhedyspnoe auf, weshalb der Versicherte am 28. Februar 1983 erneut im C.___ hospitalisiert wurde, wo er am 1. M?rz 1983 starb (Urk. 9/1/3-4).
???????? Der Fall wurde der SUVA seinerzeit nicht gemeldet. Erstmals mit Eingabe vom 27. Januar 2004 liess L.___, Witwe des Versicherten, unter Beilage der Berichte des C.___, Medizinische Poliklinik, Departement f?r innere Medizin, ?ber die Hospitalisation vom 11. Juni bis 1. Juli 1982 (Urk. 9/1/5-6) und vom 28. Februar bis 1. M?rz 1983 (Urk. 9/1/3-4) eine Unfallmeldung erstatten (Urk. 9/1/1). Nach Abkl?rung der bez?glich der vom Versicherten verrichteten Arbeiten sowie nach Einholen des Autopsieberichts des C.___, Institut f?r Pathologie, vom 28. M?rz 1983 (Urk. 9/13/2-4) verneinte die SUVA mit Verf?gung vom 27. April 2004 (Urk. 9/19) eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit. Die hiergegen von L.___ gerichtete Einsprache vom 30. Mai 2005 (Urk. 9/23; Einspracheerg?nzung vom 2. Juni 2005, Urk. 9/26) wies sie mit Entscheid vom 31. Oktober 2006 ab (Urk. 2).
2.?????? Gegen diesen Einspracheentscheid erhob L.___ durch Rechtsanwalt David Husmann am 1. Februar 2007 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"??? 1.??? Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien der Beschwerdef?hrerin die Hinterlassenenleistungen auszurichten;
2.??? Es sei eventualiter ein unabh?ngiges medizinisches Gutachten zur Frage der Todesursache zu erheben;
3.??? Es sei eventualiter ein wissenschaftliches Gutachten zur Frage des relevanten Grenzwertes (Faserjahre) bei Alveolar-Karzinom einzuholen;
??? Unter Entsch?digungsfolge."
???????? In der Beschwerdeantwort vom 13. April 2007 schloss die SUVA unter Hinweis auf die ?rztliche Beurteilung der Abteilung Arbeitsmedizin vom 13. M?rz 2007 (Urk. 9/32) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 17. August 2007 (Urk. 14) beziehungsweise Duplik vom 18. September 2007 (Urk. 18) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest, worauf der Schriftenwechsel am 24. September 2007 als geschlossen erkl?rt wurde (Urk. 19).
3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Am 1. Januar 1984 ist das Bundesgesetz ?ber die Unfallversicherung (UVG) in Kraft getreten. Gem?ss Art. 118 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen f?r Unf?lle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und f?r Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gew?hrt.
1.2???? Der Versicherte starb am 1. M?rz 1983. Ein allf?lliger Anspruch auf eine Hinterlassenenrente w?re somit vor Inkrafttreten des UVG entstanden, weshalb dieser nach dem bis 31. Dezember 1983 g?ltig gewesenen Bundesgesetz ?ber die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) zu beurteilen ist.
2.
2.1???? Gem?ss Art. 67 Abs. 1 KUVG versichert die Anstalt gegen die Betriebsunf?lle und Nichtbetriebsunf?lle, die eine Krankheit, eine Invalidit?t oder den Tod zur Folge haben.
2.2???? Die Versicherungsleistungen bestehen unter anderem in den Hinterlassenenrenten (Art. 72 lit. d KUVG).
2.3???? Der Bundesrat stellt ein Verzeichnis der Stoffe auf, deren Erzeugung oder Verwendung bestimmte gef?hrliche Krankheiten verursacht. Einem Betriebsunfall wird im Sinne dieses Gesetzes eine Erkrankung gleichgestellt, wenn sie in einem die Versicherung bedingenden Betriebe ausschliesslich oder vorwiegend infolge Einwirkung eines in das genannte Verzeichnis aufgenommenen Stoffes entstanden und seit dem Tage der Aufnahme desselben in das Verzeichnis ausgebrochen ist (Art. 68 Abs. 1 KUVG).
2.4???? Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch sch?digende Stoffe nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des urs?chlichen Anteils der sch?digenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
2.5???????? Versicherungstr?ger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an f?rmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgem?ss zu w?rdigen. F?r das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, objektiv zu pr?fen und danach zu entscheiden hat, ob die verf?gbaren Unterlagen eine zuverl?ssige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begr?ndet sind. Ausschlaggebend f?r den Beweiswert ist grunds?tzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
???????? Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner ?rzte und ?rztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schl?ssig erscheinen, nachvollziehbar begr?ndet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverl?ssigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte ?rztin in einem Anstellungsverh?ltnis zum Versicherungstr?ger steht, l?sst nicht schon auf mangelnde Objektivit?t und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umst?nde, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begr?ndet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
3.?????? Zu Ursache, Verlauf und medizinischer Qualifikation der vorliegend zu beurteilenden Krebskrankheit sowie zur Asbestbelastung ist den Akten der Beschwerdegegnerin Folgendes zu entnehmen:
3.1
3.1.1?? Im Bericht vom 1. Juli 1982 (Urk. 9/1/5-6) ?ber die Hospitalisation des Versicherten im C.___ vom 11. Juni bis 1. Juli 1982 diagnostizierten die ?rzte der Medizinischen Poliklinik, Departement f?r Innere Medizin, einen Verdacht auf Pleuramesotheliom rechts. Die zytologische Untersuchung des h?morrhagischen Exsudates habe maligne Zellen vom Typ Adenocarcinom gezeigt. Die Suche nach einem prim?ren Adenocarcinom sei in der Gastroskopie, Koloskopie, CT des Abdomens und Ultraschall des Abdomens und der Schilddr?se negativ verlaufen. Die verdickte Pleura zusammen mit dem histologischen Befund eines adenomat?sen Carcinoms bei anamnestischer Asbestexposition sei mit einem Pleuramesotheliom vereinbar. In Frage komme noch ein prim?res Adenocarcinom der Lunge mit Pleurametastasierung oder eine Pleurametastasierung bei unbekanntem Prim?r-Tumor im Gastrointestinalbereich. Die einzige aktive therapeutische M?glichkeit sei eine totale Pleuropneumektomie auf der rechten Seite, wozu der Versicherte am 1. Juli 1982 zur Operation auf die Chirurgie verlegt worden sei.
3.1.2?? Im Bericht vom 4. M?rz 1983 (Urk. 9/1/3-4) ?ber den station?ren Aufenthalt vom 28. Februar bis 1. M?rz 1983 stellten die ?rzte des C.___, Medizinische Poliklinik, Departement f?r Innere Medizin, die Diagnose eines broncho-alveol?ren Carcinoms bei Status nach Pleuropneumonektomie rechts (1.3.82 [richtig: 1.7.82]) und postoperativer Radiotherapie, Lungenmetastasen links, Femurmetastasen links und Status nach lokaler Radiotherapie im Dezember 82, bei Verdacht auf Lebermetastasen sowie bei einer respiratorischen Globalinsuffizienz. Beim 39-j?hrigen Versicherten seien im Sommer 1982 wegen eines Alveolarzell-Carcinoms eine Pleuropneumonektomie rechts sowie postoperativ eine Radiotherapie durchgef?hrt worden. Wie sich radiologisch best?tigt habe, seien die Lungenmetastasen rasch progredient gewesen. Der Autopsiebefund habe Metastasen in der Brustwirbels?ule und im linken Femur, Lymphknotenmetastasen abdominell und paraaortal sowie Peritonealmetastasen, aber keine Lebermetastasen ergeben. Der Befund der linken Lungen sei noch ausstehend.
3.1.3?? Im Autopsiebericht des Instituts f?r Pathologie der D.___ vom 28. M?rz 1983 (Urk. 9/13/2) wurde als pathologisch-anatomische Diagnose ein ausgedehntes, multizentrisches, teilweise papill?res, gut differenziertes, schleimbildendes Adenokarzinom beider Lungen mit Metastasen vor allem in Lymphknoten und Skelett und mit Peritonealkarzinose sowie ein Status acht Monate nach Pleuropneumonektomie rechts und Nachbestrahlung genannt. Die Pleuraschwarte links sei mit Tumorinfiltraten versetzt. Es finde sich ein Tumor in der rechten Pleurah?hle mit Durchbruch des Zwerchfells und Einbruch in die Leber.
3.1.4?? Im Begleitschreiben vom 16. November 2004 (Urk. 9/13/1) zum Autopsiebericht legte Dr. E.___, Oberarzt des Instituts f?r Klinische Pathologie am C.___, dar, auch wenn damals kaum immunhistochemische F?rbungen zur Verf?gung gestanden h?tten, spreche auch heute noch die Schleimf?rbung des Tumors gegen ein Mesotheliom, umso mehr, als offensichtlich auch der makroskopische Befund nicht dazu gepasst habe.
3.2????
3.2.1?? Der Leiter der Sal?radministration der B.___, Herr F.___, erkl?rte in der Besprechung vom 29. Juni 2004 (Urk. 9/7), er k?nne die Frage, ob der Versicherte w?hrend der Lehrzeit zu Asbestexpositionen gekommen sei, nicht beantworten. Im Personaldossier sei einzig vermerkt, dass der Versicherte die Lehre als Elektromonteur bei den B.___ in W?denswil absolviert habe, was ausschliesslich mit Arbeiten auf Baustellen verbunden gewesen sei.
3.2.2?? G.___, der zur gleichen Zeit wie der Versicherte Elektromonteur-Lehrling bei den B.___, jedoch in Effretikon war, gab anl?sslich einer Besprechung vom 15. September 2004 (Urk. 9/9) an, dass innerhalb der B.___ ?berall gleich zu arbeiten gewesen sei. Ein Elektromonteurlehrling habe bis ca. 1965 durchschnittlich zweimal monatlich w?hrend je drei bis vier Stunden mit Eternitmaterial gearbeitet, wobei zu sagen sei, dass man nicht Platten gefr?st und geschnitten, sondern vorkonfektionierte Verteiltableaus montiert habe. In die vorgefertigten Tableaus habe man allerdings die L?cher f?r die Aufh?ngungen gebohrt oder Schlitze gefr?st. Die Eternitplatten seien also nicht stundenlang bearbeitet worden, sondern die ganze Montage habe den genannten zeitlichen Rahmen in Anspruch genommen, das Bohren und Schlitzen h?tten zeitlich nur einen verschwindend kleinen Anteil dargestellt. L?cher und Schlitze seien in den Werkst?tten gemacht worden. Nat?rlich gebe es beim Bohren jeglichen Materials Staub, aber es sei bei weitem nicht so, dass sich Staubwolken entwickelt h?tten. Zudem sei Staub von Eternitplatten seines Erachtens nicht mit reinem Asbeststaub zu vergleichen. Es sei nicht so gewesen, dass die Umgebung bei den Bohrungen vernebelt gewesen sei. Der Staub sei vielmehr einfach zu Boden gefallen, man k?nne sich dies so vorstellen, als bohrte man ein Loch in ein "Eternitblumenkistli". Nass zu bohren, sei nicht ?blich gewesen. Man habe keine Atemschutzmasken getragen, jedoch sei man bez?glich des Gebrauchs von Schutzbrillen schon damals fortschrittlich gewesen. Nat?rlich sei die Arbeitskleidung nach einem Einsatztag staubig gewesen und man habe diese ab und zu ausgeklopft. Dabei habe es jedoch nicht sonderlich gestaubt. Es sei auch anderer, allgemeiner Werkstattstaub angefallen. Bei Montagen der gebohrten und mit Schlitzen versehenen Tableaus in Holzbauten habe man feuerfeste Asbestplatten mit einem Messer geschnitten, der Schnittlinie nach gebrochen und hinter das Tableau montiert. Beim Schneiden und Brechen der Platten sei kein sichtbarer Staub entstanden; diese Arbeit habe man h?chstens vier- bis f?nfmal j?hrlich ausf?hren m?ssen, da man nicht mehr mit Holzbauten zu tun gehabt habe. F?r eine solche Tableaumontage habe man jeweils eine Stunde rechnen m?ssen, aber das Schneiden und Brechen der Asbestplatten habe davon nur einige Minuten in Anspruch genommen. Die R?ume, in denen die Platten geschnitten und gebrochen worden seien, seien in der Regel gut gel?ftet gewesen. Sicherlich habe es auch vorkommen k?nnen, dass man sich als Elektromonteur auf einer Baustelle befunden habe, auf der Dachdecker anderer Firmen Asbestplatten f?r grossfl?chigere Isolationen zugeschnitten h?tten. Pr?ziseres lasse sich ?ber solche Fremdeinwirkungen nicht sagen.
???????? Alle Lehrlinge, die in den Jahren bis 1965 die Ausbildung bei den B.___ durchlaufen h?tten, h?tten gleich gearbeitet und seien in gleichem Ausmass mit Eternitmaterial t?tig gewesen. Die ihm bekannte Anzahl der bis heute bei den B.___ zum Elektromonteur Ausgebildeter betrage rund 1200. Es sei bis jetzt noch keine Schadenmeldung bez?glich vermuteter Folgen beruflicher Asbestexpositionen bei Arbeiten im Dienste der B.___ bekannt. Ab 1965 sei das Eternitmaterial der Tableaus durch Pical-Lignat-Platten abgel?st worden.
3.2.3?? Die Beschwerdef?hrerin gab anl?sslich der Besprechung vom 27. Oktober 2004 an (Urk. 9/10), der Versicherte habe nach der Lehre bei den B.___ w?hrend ungef?hr zwei Jahren bei der H.___ in Z?rich gearbeitet. Danach sei er bis 1970 am Technikum in Konstanz gewesen. Bis Fr?hjahr 1973 habe er bei I.___ in Aarau gearbeitet. Weitere Arbeitgeber seien das J.___ in M.___ (die Firma existiere nicht mehr), welches die Elektroplanung f?r den K.___ in M.___ und f?r das N.___ gemacht habe, und das O.___ in Z?rich gewesen. Ab 1980 habe der Versicherte wieder bei den B.___ gearbeitet. In der Lehre habe er h?ufig mit Eternitplatten arbeiten m?ssen, d.h. L?cher bohren und Schlitze fr?sen.
3.2.4???????? Aufgrund vorab dieser medizinischen Unterlagen und Ausk?nfte ?ber die Berufsbiographie des Versicherten hielt der bei der SUVA, Abteilung Arbeitsmedizin, t?tige Dr. med. P.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin und Arbeitsmedizin, in seiner Beurteilung vom 25. November 2004 (Urk. 9/15) die ?bernahme des Falles als nicht angezeigt. Das in der UVG-Anmeldung erw?hnte maligne Pleuramesotheliom k?nne angesichts des Ergebnisses der seinerzeitigen Autopsie (Bericht vom 28. M?rz 2003) nicht best?tigt werden. Auch die Frage, ob der Versicherte eine Asbestexposition aufgewiesen haben k?nnte, die aus heutiger Sicht die Entstehung eines Bronchuskarzinoms in erheblichem Masse gef?rdert h?tte, m?sse aufgrund der vorhandenen Unterlagen eher verneint werden. Weder h?tten sich in der Lunge Hinweise f?r eine asbestbedingte Fibrose gefunden, noch sei im Pathologiebericht auf andere asbestassoziierte Ver?nderungen, insbesondere Pleuraplaques, hingewiesen worden. Laut Aussage des ehemaligen Arbeitskollegen, G.___, m?sse angenommen werden, dass der Versicherte w?hrend der Lehrzeit in geringem Masse asbestexponiert gewesen sei. "Wenn wir f?r die Lehrzeit von vier Jahren ? 48 Arbeitswochen ausgehen und der Angabe, wonach zirka alle 14 Tage w?hrend vier Stunden Eternitplatten bearbeitet werden mussten, so ergibt dies eine kumulierte Dosis von drei Faserjahren (4 x 48 Wochen = 192 Wochen : 2 [Arbeit nur alle 14 Tage] = 96 Wochen ? 4 Stunden = 384 Stunden = 0,2 Arbeitsjahre x 15 Fasern = 3 Faserjahre; vergleiche BK-Report 1/97 des HVGB, Seite 92 Tabelle 7.15)". Diese Berechnung ergebe einen Wert, welcher bis jetzt deutlich unter den erforderlichen 25 Faserjahren liege. Es sollte jedoch noch gekl?rt werden, was der Versicherte in der Firma H.___ von 1965 bis 1966 gearbeitet habe. F?r die Ausbildungszeit am Technikum in Konstanz und sp?ter die T?tigkeiten bei I.___ sowie verschiedenen Ingenieurb?ros sei kaum davon auszugehen, dass der damals als Elektroplaner t?tig gewesene Versicherte in relevantem Masse asbestexponiert gewesen sei, um so weniger, als die Latenzzeit bis zum Tod im Jahre 1983 ohnehin zu kurz gewesen w?re."
3.2.5?? Q.___, Schwager des Versicherten, welcher mit ihm in den Jahren 1965 und 1966 bei der H.___ (heute: R.___) gearbeitet hatte, gab gegen?ber der Beschwerdegegnerin im Telefongespr?ch vom 30. M?rz 2005 an (Urk. 9/17), dass zu jener Zeit jeder Elektriker mit Asbest in Ber?hrung gekommen sei. Vor allem bei der Installation von Neonr?hren sei jeweils der Transformator zu heiss geworden, weswegen man, um einen Brand auf dem Holzuntergrund zu vermeiden, mit dem Messer aus 5 mm dicken Asbest- oder Pical-Platten 5 x 30 cm lange Streifen geschnitten habe, welche ?ber den Transformator geklebt worden seien. Es habe sich um weissen Asbest gehandelt. Es habe auch Staubemissionen gegeben, jedoch nicht sehr grosse, da es sich um weiches Material gehandelt habe, welches mit Messer und Lineal habe geschnitten werden k?nnen. Diese Arbeit sei vielleicht zwei bis drei Mal pro Woche verrichtet worden, und sie habe weniger als zwei Minuten gedauert. Wenn ausnahmsweise einmal mehrere Platten gleichzeitig h?tten geschnitten werden m?ssen, sei man vielleicht eine halbe Stunde damit besch?ftigt gewesen. Dies sei nur selten vorgekommen. Damals habe man noch nicht viel bohren m?ssen, da der Asbest so weich war, dass er mit dem Schraubenzieher habe durchstochen werden k?nnen. Ob der Versicherte damals mit Asbestdecken- oder Pfeilern in Ber?hrung gekommen sei oder habe Bohr- oder Schleifarbeiten verrichten m?ssen, wisse er nicht. Man habe damals noch keine Schutzmassnahmen gekannt. Der Lehrmeister habe zwar immer gesagt, "es sei nicht gut f?r uns", aber von Krebs habe damals niemand gesprochen.
3.2.6?? In Erg?nzung zu seiner Beurteilung vom 25. November 2004 (vgl. oben Erw. 3.2.4) errechnete Dr. P.___ am 20. April 2005 (Urk. 9/18) f?r die Jahre 1965 bis 1966 aufgrund der Angaben von Q.___, dass zwei Mal pro Woche jeweils eine halbe Stunde Asbest geschnitten werden musste, und unter Annahme einer Exposition von 10 lungeng?ngigen Asbestfasern 0,25 Faserjahre (2 x 48 Wochen ? 30 Minuten = 2880 Minuten : 60 Minuten = 48 Stunden = 0,025 Arbeitsjahre x 10 = 0,25 Faserjahre). Selbst bei einer angenommenen Exposition von 100 oder gar 400 lungeng?ngigen Fasern, was sicher zu hoch sein d?rfte, w?rde dies zusammen mit der Exposition w?hrend der Lehrzeit bei weitem nicht ausreichen, um die erforderliche kumulative Dosis von 25 Faserjahren zu erreichen.
4.?????? Die SUVA st?tzt sich bei der Frage der Anerkennung von durch Asbest bedingte b?sartige Tumore als Berufskrankheit auf Folgendes (SUVA, Medizinische Mitteilungen 2007, S. 61 ff.):
4.1???????? Untersuchungen zeigen auf, dass je nach regionalen Verh?ltnissen und der Zusammensetzung der Bev?lkerung rund 80 % der malignen Mesotheliome der Pleura auf eine Asbesteinwirkung zur?ckzuf?hren sind. Bereits geringgradige Faserdosen k?nnen zur Verursachung eines Pleuramesothelioms gen?gen. Deshalb wird ein solches dann als Berufskrankheit nach UVG anerkannt, wenn aufgrund der Arbeitsanamnese ein relevanter beruflicher Umgang mit asbesthaltigen Materialien w?hrend mindestens zwei bis vier Wochen wahrscheinlich ist oder eine T?tigkeit in einer Branche erfolgte, in welcher mit Wahrscheinlichkeit von einer fr?heren Asbesteinwirkung auszugehen ist. Die Latenzzeit sollte dabei in der Regel 15 Jahre oder mehr betragen.
4.2???? Seit den 90er Jahren wird mehrheitlich die Meinung vertreten, dass eine intensive Asbestexposition auch ohne Asbestose einen Lungenkrebs verursachen kann. Ein Lungenkrebs ist dann mit Wahrscheinlichkeit als Folge der fr?heren Asbesteinwirkung zu beurteilen, wenn mindestens eine der nachfolgenden Bedingungen erf?llt ist (sog. "Helsinki Criteria" 1997/2004, vgl. Urk. 9/31/3):
? Die Arbeitsanamnese ergibt eine kumulative Asbestdosis von 25 Faserjahren und mehr. Eine solche ist auch dann anzunehmen, wenn sie bei Fehlen von Messresultaten durch den Arbeitshygieniker aufgrund von Erfahrungszahlen so bewertet worden ist. Dazu wird vor allem der BK (Berufskrankheiten)-Report Faserjahre des Hauptverbandes der deutschen Berufsgenossenschaften (HVBG) herangezogen.
? Eine das relative Risiko mindestens verdoppelnde kumulative Dosis ist auch anzunehmen wenn:
-???????? Die Lungenstaubanalyse ?ber 2 Mio. Amphibolfasern pro Gramm Lungentrockengewicht (L?nge ?ber 5 ?) respektive ?ber 5 Mio. Amphibolfasern pro Gramm Lungentrockengewicht (L?nge ?ber 1 ?) ergibt.
-???????? ?ber 5'000 Asbestk?rperchen pro Gramm Lungentrockengewicht gefunden werden.
-???????? ?ber 5 Asbestk?rperchen pro Milliliter BAL (Bronchoalveol?re Lavage) gefunden werden.
? Oder eine Asbestose (auch histologisch dokumentierte Minimalasbestose) vorliegt
? Oder bilaterale, diffuse, mit Wahrscheinlichkeit asbestinduzierte Pleuraverdickungen vorliegen.
5.
5.1???? Zu pr?fen ist demnach vorab, ob beim Versicherten ein Mesotheliom vorgelegen hat. Bejahendenfalls h?tte dies ohne Weiteres die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zur Folge (vgl. oben Erw. 4.1).
???????? In den aufgelegten Arztberichten wurde ein Mesotheliom nie diagnostiziert. Im Bericht vom 1. Juli 1982 (Urk. 9/1/5-6) ?usserten die ?rzte einen Verdacht auf Pleuramesotheliom rechts. Die zytologische Untersuchung des h?morrhagischen Exsudates ergab maligne Zellen vom Typ Adenocarcinom. Die Suche nach einem prim?ren Adenocarcinom verlief in der Gastroskopie, Koloskopie, CT des Abdomens und Ultraschall des Abdomens und der Schilddr?se erfolglos. Die ?rzte erachteten die verdickte Pleura zusammen mit dem histologischen Befund eines adenomat?sen Carcinoms bei anamnestischer Asbestexposition mit einem Pleuramesotheliom als vereinbar. Sie waren aber der Ansicht, dass auch ein prim?res Adenocarcinom der Lunge mit Pleurametastasierung oder eine Pleurametastasierung bei unbekanntem Prim?r-Tumor im Gastrointestinalbereich in Frage komme. Aus diesem Bericht kann daher keinesfalls geschlossen werden, dass beim Versicherten ein Mesotheliom vorgelegen hatte.
???????? Knapp dreiviertel Jahre sp?ter diagnostizierten die ?rzte des C.___ im Bericht vom 4. M?rz 1983 (Urk. 9/1/3-4) ein broncho-alveol?res Carcinom. Der Verdacht auf ein Mesotheliom wurde in diesem Bericht nicht best?tigt, aber es wurde in der Anamnese ein multizentrisches, schleimbildendes, broncho-alveol?res Carcinom mit Infiltration der Pleura und region?ren Lymphknotenmetastasen genannt. Hieraus kann gefolgert werden, dass die ?rzte damals davon ausgingen, dass sich der Verdacht auf ein Mesotheliom nicht best?tigen liess. Die pathologisch-anatomische Diagnose im Autopsiebericht vom 28. M?rz 1983 (Urk. 13/2) lautete schliesslich ebenfalls auf ein ausgedehntes, multizentrisches, teilweise papill?res, gut differenziertes, schleimbildendes Adenokarzinom beider Lungen.
???????? Ein Mesotheliom lag demnach, obwohl urspr?nglich ein solcher Verdacht ge?ussert wurde, nicht vor, sondern ein Bronchuskarzinom.
5.2???? Zu pr?fen ist im Weiteren, ob bilaterale, diffuse, mit Wahrscheinlichkeit asbestinduzierte Pleuraverdickungen vorliegen. Zusammen mit dem diagnostizierten Bronchuskarzinom w?rde dies f?r eine Berufskrankheit sprechen.
???????? Im Bericht vom 1. Juli 1982 sprachen die ?rzte des C.___ (Urk. 9/1/5-6) von einer verdickten Pleura. In der Anamnese des Berichts ?ber den station?ren Aufenthalt vom 28. Februar bis 1. M?rz 1983 (Urk. 9/1/3-4) wurde festgehalten, dass am 1. Juli 1982 eine Pleuropneumonektomie rechts vorgenommen wurde und die Histologie unter anderem ein multizentrisches, schleimbildendes, broncho-alveol?res Carcinom mit Infiltration der Pleura ergeben habe. Im Autopsiebericht vom 28. M?rz 1983 (Urk. 13/2) erkl?rte der Pathologe, dass die Pleuraschwarte links mit Tumorinfiltraten versetzt war. Dies l?sst darauf schliessen, dass die Verdickung der Pleuraschwarte tumorbedingt und nicht asbestinduziert war.
5.3???? Soweit die Beschwerdef?hrerin geltend macht (vgl. Replik, Urk. 14 S. 10 Ziff. 25), aufgrund der beruflichen Exposition, der Tatsache, dass der Versicherte Nichtraucher war, des generellen Gesundheitszustandes und des klinischen Befundes, welcher die ?rzte beim Lungenfl?gel rechts nach durchgef?hrter Zytologie, Pleura-Biopsie und CT auf ein Pleuramesotheliom schliessen liess, sei das Vorliegen eines Pleuramesothelioms wahrscheinlicher als dasjenige eines Adenokarzinoms, kann dem nicht gefolgt werden. Denn dabei wird v?llig ausser Acht gelassen, dass nach dem Tod des Versicherten eine Autopsie durchgef?hrt worden war, aufgrund derer die Diagnose eines Pleuramesothelioms nicht best?tigt werden konnte, sondern insbesondere aufgrund von Tumorinfiltraten in der? Pleuraschwarte rechts auf ein Adenokarzinom geschlossen werden musste. Da eine erneute Autopsie ausgeschlossen ist, rechtfertigt sich die Anordnung eines (Akten-) Gutachtens nicht, da davon im Hinblick auf die Diagnose keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.?
6.??????
6.1???????? Schliesslich ist anhand der konkreten Verh?ltnisse an den Arbeitspl?tzen des Versicherten zu pr?fen, in welchem Ausmass er durch asbesthaltige Stoffe belastet wurde.
6.2???? Der Versicherte absolvierte zwischen 1960 und 1964 die Lehre als Elektromonteur, welche er im Fr?hjahr 1964 abschloss. W?hrend der Rekrutenschule war er weiterhin bei der Lehrfirma angestellt. Nach dem definitiven Austritt aus der Lehrfirma per 15. November 1964 war der Versicherte w?hrend zirka zwei Jahren bei der H.___ als Elektriker t?tig. Hernach liess er sich bis 1970 am Technikum in Konstanz weiterbilden und nahm nach Abschluss der Weiterbildung T?tigkeiten als Elektroplaner an (Urk. 9/7, Urk. 9/10). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Versicherte w?hrend sechs Jahren als Elektriker mit Asbest in Kontakt kam. Unter Ber?cksichtigung der Angabe der Beschwerdef?hrerin, dass der Versicherte auch w?hrend der Ausbildung am Technikum w?hrend der Ferien als Elektriker t?tig gewesen war, kann f?r diese Gelegenheitsarbeiten ein Jahr angerechnet werden. Schliesslich ist nicht auszuschliessen, dass der Versicherte auch noch als Elektroplaner zeitweise, vor allem wenn er sich auf Baustellen aufhielt, mit Asbest in Kontakt gekommen ist. Angesichts der Latenzzeit von 15 Jahren (SUVA, Medizinische Mitteilungen 2007, S. 62) oder mehr m?ssen die Jahre ab 1970 aber unber?cksichtigt bleiben.
???????? Zusammenfassend kann somit von einer Asbestexposition w?hrend sieben Jahren ausgegangen werden.
6.3???? Zur Art der T?tigkeiten, welche der Versicherte mit asbesthaltigen Materialien zu verrichten hatte, geht aufgrund der Aussagen des G.___ hervor (vgl. Erw. 3.2.2), dass der Versicherte w?hrend der Lehre mit Eternitmaterial gearbeitet hat. Dabei mussten vorkonfektionierte Verteiltableaus montiert werden. In die vorgefertigten Tableaus wurden L?cher f?r die Aufh?ngungen gebohrt oder Schlitze gefr?st. Wenn G.___ ausf?hrte, dass diese Arbeiten durchschnittlich zweimal monatlich w?hrend je drei bis vier Stunden ausgef?hrt werden mussten, erscheint dies unter Ber?cksichtigung der Gesamtheit der T?tigkeiten eines Elektrikers als realistisch.
???????? Daran ?ndern die Einwendungen der Beschwerdef?hrerin nichts. Auch wenn G.___ nicht mit dem Versicherten zusammengearbeitet hat, ist zu ber?cksichtigen, dass er in der gleichen Lehrfirma t?tig war und deshalb anzunehmen ist, dass in den verschiedenen Filialen in etwa die selben T?tigkeiten ausgef?hrt wurden. Dass die Mitarbeiter der Filiale W?denswil/Einsiedeln der B.___ mehr mit Holzbauten in Kontakt kamen und sie daher zur Isolation mehr Asbest verwenden mussten als die Mitarbeiter in anderen Filialen, ist zwar m?glich, aber nicht erstellt. Im ?brigen ist zu beachten, dass in der Elektrobranche die von G.___ beschriebenen Tableaus vor allem f?r Z?hlerbretter, Heizungstableaus, Tableauverkleidungen und Brandabschottungen verwendet wurden (vgl. Arbeiten an asbesthaltigen Materialien, www.heinzhodel.ch/media/archive1/pdf/asbest_im_elektrobereich.pdf), welche nicht nur in Holzbauten montiert wurden.
???????? Bei der H.___ kam der Versicherte nach Aussage seines Schwagers (vgl. Erw. 3.2.5) vor allem bei der Installation von Neonr?hren in Kontakt mit Asbest. Mit dem Messer wurde aus 5 mm dicken Asbest- oder Pical-Platten 5 x 30 cm lange Streifen geschnitten, welche ?ber den Transformator der Neonr?hre geklebt wurden. Diese Arbeit wurde zwei bis drei Mal pro Woche ausgef?hrt und dauerte weniger als zwei Minuten. Ausnahmsweise mussten mehrere Platten gleichzeitig geschnitten werden, was eine halbe Stunde dauerte.
???????? Wenn die Beschwerdef?hrerin behauptet, der Versicherte sei w?chentlich w?hrend mindestens 6 Stunden Asbest ausgesetzt gewesen, findet sich hierf?r in den Akten keine St?tze.
6.4???? Gem?ss BK-Report 1/2007 des HVGB, S. 73, entspricht bei Asbestt?tigkeiten ein Faserjahr einer einj?hrigen arbeitst?glich achtst?ndigen Einwirkung von 106 Fasern/m3 oder 1 Faser/cm3.
???????? Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Versicherte w?hrend der Lehrzeit von vier Jahren ? 48 Arbeitswochen alle 14 Tage w?hrend vier Stunden Eternitplatten bearbeiten musste. Das ergibt unter Ber?cksichtigung einer Faserkonzentration 15 Fasern/cm3 (vgl. BK-Raport 1/97 Tabelle 7.17, T?tigkeiten wie z.B. Bohren, S?gen, Stanzen und Schneiden) eine Asbestexposition w?hrend der Lehrzeit von 3 Faserjahren (4 Jahre x 48 Wochen = 192 Wochen : 2 [Arbeit nur alle zwei Wochen] = 96 Wochen ? 4 Stunden = 384 Stunden = 0,2 Arbeitsjahre x 15 Fasern).
???????? W?hrend der zweij?hrigen Anstellung bei der H.___ ergibt dies wieder unter Ber?cksichtigung von 48 Arbeitswochen und einer Faserkonzentration von 15 Fasern/cm3 eine Asbestexposition von 2,5 Faserjahren (2 x 48 Wochen = 96 Wochen ? 0,5 Stunden = 48 Stunden = 0,025 Arbeitsjahre x 15 Fasern).
???????? Ber?cksichtigt man f?r die w?hrend der Technikumausbildung angenommene Arbeit ein Jahr? und nimmt man grossz?gig an, dass der Versicherte w?chentlich 4 Stunden mit Asbest zu arbeiten hatte, ergibt dies eine Asbestexposition von 1,5 Faserjahren (48 Wochen ? 4 Stunden = 192 Stunden = 0,1 Arbeitsjahre x 15 Fasern).
???????? Insgesamt ergeben sich 7 Faserjahre, mithin erheblich weniger als 25 Faserjahre. Selbst bei zus?tzlicher Ber?cksichtigung des ?blichen Bystander-Wertes von 10 % wird die vorausgesetzte Exposition von 25 Faserjahren bei weitem nicht erreicht.
6.5???? Soweit die Beschwerdef?hrerin eine w?chentliche Expositionszeit von mindestens 6 Stunden w?hren 9 Jahren und einen Bystander-Wert von 15 % geltend macht (Urk. 1 S. 13/14), findet dies in den Akten keinerlei St?tze, sondern erweist sich als rein spekulativ. W?rde man vorliegend nicht auf die Angaben von G.___ und Q.___ abstellen, sondern nur auf den BK-Report 1/2007 "Faserjahre", ergebe dies beim Versicherten 2,1 Faserjahre (vgl. Tabelle 4.4: Beispiel einer Faserjahrberechnung f?r einen Elektroinstallateur, S. 88/89).
6.6???? Keine neuen Erkenntnisse w?ren von einem Gutachten zur Frage des relevanten Grenzwertes (Faserjahre) bei Alveolar-Karzinom zu erwarten, st?tzte sich ein solches Gutachten ebenfalls auf die g?ngigen wissenschaftlichen Kriterien. Demzufolge kann mit Fug darauf verzichtet werden.
7.
7.1???? Die Beschwerdef?hrerin machte schliesslich geltend, es sei schon im Zeitpunkt der Erkrankung des Versicherten bekannt gewesen, dass Elektroisolationen und Isolationsplatten Asbest enthielten. W?re die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht nachgekommen und h?tte sie Elektrobetriebe oder das elektrotechnische Gewerbe begleitend ?berwacht, w?rden heute die Beweisprobleme bez?glich der Belastungen mit asbesthaltigen Stoffen des Versicherten an seinem damaligen Arbeitsplatz nicht bestehen. Deshalb sei die Beweislast umzukehren.
7.2???? Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen f?r die richtige und vollst?ndige Abkl?rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschr?nkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
???????? Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisf?hrungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausf?llt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unm?glich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweisw?rdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit f?r sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Eine Umkehr der Beweislast ist dann vorzunehmen, wenn eine Partei den Beweis aus Gr?nden, die nicht von ihr, sondern von der Beh?rde zu verantworten sind, nicht erbringen kann (Christian Z?nd, Kommentar zum Gesetz ?ber das Sozialversicherungsgericht des Kantons Z?rich, N 7 zu ? 23 mit Hinweisen).
7.3???? Das Bundesgericht hat im Urteil in Sachen L.I., G.I. und V.I. vom 23. August 2001, 2A.402/2000, betreffend Schadenersatz und Genugtuung entschieden, dass in der Sanit?r- und Spengler-Branche die Gesundheitsgef?hrdung durch Asbest nie im Vordergrund gestanden habe, weshalb eine Pflicht der SUVA zur l?ckenlosen Kontrolle der Sanit?r- und Spenglerbetriebe nicht bestanden habe. In der ?ffentlichen Diskussion sei von Anfang an der Einsatz von Spritzasbest als Isolationsmaterial im Vordergrund gestanden, weil er zu einem ?berwiegenden Teil f?r die aufgetretenen asbestverursachten Erkrankungen verantwortlich gewesen sei.
???????? Wie aufgezeigt geht aus den Ausf?hrungen der Arbeitskollegen des Versicherten hervor (vgl. unten Erw. 4.2), dass die Arbeiten mit Asbest in der Elektrobranche vor allem das Bohren von L?chern und Schneiden von Schlitzen in Asbestplatten beinhaltete und der Einsatz von Spritzasbest als Isolationsmaterial nicht im Vordergrund stand, weshalb sich in Anlehnung an das h?chstrichterliche Urteil eine Umkehr der Beweislast nicht rechtfertigt.
8.???????? Zusammenfassend ist der Nachweis der vorwiegend berufsbedingten Verursachung des Lungenkrebses nicht erbracht und l?sst sich auch nicht mehr erbringen. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Anerkennung desselben als Berufskrankheit zu Recht abgelehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.?????????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).