UV.2007.00033
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender i.V.
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 30. Oktober 2007
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich
gegen
''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
K.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Die 1946 geborene K.___ war seit dem 1. November 1989 bei der Z.___ als Buchhalterin angestellt und damit bei der Zürich Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Zürich) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert.
Mit Schadenmeldung UVG vom 20. Juni 2006 (Urk. 7/1) liess die Versicherte der Zürich mitteilen, sie habe sich am 10. Juni 2006 eine Quetschung des rechten Handgelenks zugezogen, als ihr beim Schneiden von Sträuchern die Gartenschere abgeknickt sei. Nach Einholung einer konkreteren Hergangsschilderung (vgl. Urk. 7/5) teilte die Zürich der Versicherten am 30. August 2006 mit, dass sie im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Juni 2006 keine Leistungen erbringen werde, da es sich dabei nicht um einen Unfall im Rechtssinne handle und die erlittene Verletzung auch nicht als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren sei (vgl. Urk. 7/7). Auf Opponieren sowohl der Versicherten (vgl. Urk. 7/15) als auch der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) als deren Krankenversicherer (vgl. Urk. 7/16) hin hielt die Zürich mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 (Urk. 7/17) an ihrer Leistungsverweigerung fest. Die gegen diesen Entscheid von der Helsana (Urk. 7/21) beziehungsweise der Versicherten (Urk. 7/25) erhobenen Einsprachen wies die Zürich am 4. Januar 2007 ab (vgl. Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der Zürich vom 4. Januar 2007 (Urk. 2) erhob die Helsana am 31. Januar 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2):
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, und der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2007 und die Verfügung vom 5. Oktober 2006 seien aufzuhe- ben.
2. Die Beschwerdegegnerin habe die gesetzlichen UVG-Leistungen zu er- bringen.
Die Zürich schloss am 13. Februar 2007 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Urk. 6). Nachdem die mit Verfügung vom 15. Februar 2007 (Urk. 8) zum Prozess beigeladene Versicherte innert der ihr angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 30. März 2007 (Urk. 10) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig ist, ob die Zürich ihre Leistungspflicht in Bezug auf das Ereignis vom 10. Juni 2006 zu Recht verneint hat.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 404 Erw. 2.1).
Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 539 S. 121, 2004 Nr. U 515 S. 420).
1.2.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Zürich verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle dem Ereignis vom 10. Juni 2006 an einem für die Qualifikation als Unfall erforderlichen ungewöhnlichen äusseren Faktor. Zur Verletzung des Handgelenks sei es gekommen, als die Beigeladene beim Versuch, den abknickenden Ast und die Schere zu halten, eine Handverdrehung gemacht habe. Dabei habe es sich um eine Nachfassbewegung gehandelt, welche gemäss Rechtsprechung nicht unter den Begriff des Unfalls subsumiert werden könne (vgl. Urk. 2 S. 3 f., Urk. 6 S. 4 f.). Auch in den weiteren Umständen sei kein ungewöhnlicher äusserer Faktor zu sehen. So sei es weder zu einem Sturz beziehungsweise Abwehren eines solchen oder einem Stolpern gekommen, noch hätten abknickender Zweig und Gewicht der Schere das für eine Überanstrengung erforderliche Gewicht aufgewiesen (vgl. Urk. 2 S. 4, Urk. 6 S. 5). Mit der diagnostizierten Distorsion des Handgelenks habe sich die Beigeladene schliesslich auch keine unfallähnliche Körperschädigung zugezogen (Urk. 2 S. 5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Geschehnis vom 10. Juni 2006 erfülle das Erfordernis des ungewöhnlichen äusseren Faktors durchaus. Beim fraglichen Vorfall habe die Beigeladene mit der rechten Hand einen Ast abschneiden wollen, als dieser überraschend abgeknickt sei und ihr dadurch das Handgelenk verdreht habe. Zu einer Nachfassbewegung sei es nicht gekommen. Aufgrund des geschilderten Geschehensablaufs und angesichts der zugezogenen Distorsion des rechten Handgelenks sei das Ereignis als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren und die Beschwerdegegnerin entsprechend leistungspflichtig (vgl. Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1 In der Schadenmeldung vom 20. Juni 2006 (Urk. 7/1) gab die Beigeladene an, als sie am 10. Juni 2006 Gartenarbeiten erledigt habe, sei ihr beim Schneiden von Sträuchern die Schere abgeknickt. Auf entsprechende Anfrage der Zürich (vgl. Urk. 7/4) hin schilderte die Beigeladene den fraglichen Vorfall am 30. Juni 2006 wie folgt: Sie habe versucht, an einem grossen Strauch einen etwas dickeren Zweig mit einer langen Gartenschere abzuschneiden. Der Zweig mit der Schere sei in der Folge abgeknickt; da sie das Ganze habe halten wollen, sei ihre Hand dabei verdreht worden. Es habe sich bei diesem Vorgang insofern etwas Ungewöhnliches zugetragen, als es ihr, weil der Zweig nicht ganz durchgeschnitten gewesen sei, die Hand verdreht habe (vgl. Urk. 7/5 S. 1). Aus dem bei der Zürich am 24. August 2006 eingegangenen ersten Zeugnis des behandelnden Arztes (Urk. 7/M2) geht hervor, dass die Patientin, als sie am 10. Juni 2006 im Garten mit der Schere einen dicken Ast abschnitt, mit der Hand - da es über einen Abhang ging - abknickte. In ihrem Schreiben vom 18. September 2006 (Urk. 7/15) gab die Beigeladene schliesslich an, der Stamm des Gebüschs mit der Schere sei unerwartet abgeknickt, wobei ihr Handgelenk verdreht worden sei. Zu einer Überbelastung sei es nicht gekommen.
3.2 Aus den zitierten - im Wesentlichen übereinstimmenden - Sachverhaltsdarstellungen ist zu schliessen, dass die Beigeladene am 10. Juni 2006 beim Strauchschneiden mit einer langen Gartenschere einen dicken Zweig kappen wollte, als dieser unerwartet abknickte (und nicht etwa abbrach), wobei sich ihre Hand verdrehte. Aus den diversen Schilderungen geht hervor, dass sie die Hand während des Abknickvorgangs in den Griffen der Schere hielt und mit dieser die Knickbewegung aufzuhalten beziehungsweise abzuwenden versuchte, sie schliesslich aber mitmachte, weil der Ast offenbar zu schwer war. Dass sie in der Unfallmeldung von einem Abknicken der Schere sprach (vgl. Urk. 7/1), in der Folge aber von einem Abknicken des Astes berichtete (vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/15), stellt insofern keinen Widerspruch dar, als aus den verschiedenen Sachverhaltsbeschreibungen klar hervorgeht, dass der Ast zwischen den Scherenklingen eingeklemmt war, als er abknickte, und die Schere sich entsprechend der Abknickbewegung des Astes mit bewegte.
Dass die Beigeladene eine Nachfass- oder gar Haltebewegung (vgl. Urk. 2, Urk. 6) gemacht hätte, wurde von dieser weder explizit so erwähnt, noch geht es implizite aus ihren Hergangsbeschreibungen hervor. So hätte ein Nachfassen mit der rechten - beim Vorfall verletzten - Hand erfolgen müssen. Den Darstellungen der Beigeladenen ist aber eindeutig zu entnehmen, dass diese mit der rechten Hand während des gesamten - sich wohl sehr schnell abspielenden - Abknickvorgangs die Schere und mit dieser die Abknickstelle des Zweiges festhielt. Von einer Haltebewegung ist erst recht nicht auszugehen. Eine solche wäre etwa dann anzunehmen, wenn die Beigeladene einen knickenden Zweig bemerkt und diesen - zur Verhinderung eines weiteren Abknickens beziehungsweise eines Abbrechens - mit der Schere ergriffen hätte. Anhaltspunkte für ein derartiges Geschehen gibt es in den Akten allerdings nirgends.
Es ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beigeladene einen dicken Zweig schneiden wollte und diesen bereits zwischen den beiden Blättern der mit der rechten Hand gehaltenen Schere hielt, als er unvermittelt abknickte. Die Beigeladene gab daraufhin offenbar reflexartig mit der rechten Hand beziehungsweise der darin gehaltenen Schere Gegendruck, um den Abknickvorgang aufzuhalten, was ihr allerdings insofern nicht gelang, als der Ast zu schwer war und trotz des Gegendrucks knickte, wobei die Beigeladene die Bewegung des noch immer festgehaltenen Astes mitmachte, was zu einer Verdrehung ihrer rechten Hand führte.
Mit dem beschriebenen Abknicken und der dadurch bewirkten - programmwidrigen - Drehbewegung der rechten Hand ist das Erfordernis des ungewöhnlichen äusseren Faktors erfüllt (vgl. RKUV 1991 Nr. U 122 S. 144 Erw. 3c). Da das Abknicken beziehungsweise die Verdrehung des Handgelenks zudem plötzlich geschah, nicht beabsichtigt war und eine Handgelenksverletzung zur Folge hatte, erfüllt das Ereignis vom 10. Juni 2006 sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs im Sinne von Art. 4 ATSG.
3.4 Aus den medizinischen Akten geht klar hervor und wurde denn auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (vgl. Urk. 2, Urk. 6), dass die diagnostizierte Distorsion des rechten Handgelenks auf den Vorfall vom 10. Juni 2006 zurückzuführen ist (vgl. Berichte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 15. Juni 2006 [Urk. 7/M1], vom August 2006 [Urk. 7/M2] und vom 7. September 2006 [Urk. 7/M3]).
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ereignis vom 10. Juni 2006 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren und natürlich kausal für die Distorsion des rechten Handgelenks der Beigeladenen ist. Die Zürich hat ihre Leistungspflicht daher zu Unrecht verneint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass die Beigeladene im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Juni 2006 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
- K.___
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).