Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2007.00034
UV.2007.00034

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 3. Juni 2008
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.
1.1     R.___, geboren 1956, arbeitete seit dem 1. Juni 1988 als Filialleiter bei der A.___ AG (bzw. der B.___ AG) und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 5. Januar 2004 erlitt er einen Auffahrunfall, als er mit dem Auto vor einem Fussgängerstreifen stand, einen Fussgänger passieren liess und ein anderer Fahrer von hinten in sein Fahrzeug fuhr (undatierte Unfallmeldung, Urk. 9/1). Der am Unfalltag erstbehandelnde Dr. med. C.___ verwies auf geklagte Nacken- und Hinterkopfschmerzen, diagnostizierte eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für voraussichtlich einige Wochen (Bericht vom 21. Januar 2004, Urk. 9/2). Die SUVA gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld. Im März 2004 wurde der Schadenfall formlos abgeschlossen (vgl. Urk. 9/32).
1.2     Am 21. Februar 2006 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall (Urk. 9/10). Anlässlich des Gesprächs mit dem Haftpflichtversicherer vom 9. Mai 2006 (Urk. 9/14/2) berichtete R.___, er sei nach dem Unfall nie ganz beschwerdefrei gewesen. Durch die Physiotherapie habe sich sein Zustand stark verbessert gehabt. Mit den Restbeschwerden wie gelegentliche Verspannungen und Muskelverhärtungen sei er klar gekommen. Er habe einfach mal ein Schmerzmittel nehmen müssen. Ende 2005 seien die Schmerzen im Nackenbereich plötzlich wieder stärker aufgetreten mit Ausstrahlung in die linke Schulter sowie Einschlafen des linken Armes. Durch die erneute Physiotherapie hätten die Beschwerden wieder eingedämmt werden können. Der behandelnde Dr. C.___ attestierte ab Wiederaufnahme der Behandlung am 17. Februar 2006 keine Arbeitsunfähigkeit (Unfallschein, Urk. 9/15). Am 5. September 2006 (Urk. 9/19) lehnte die SUVA den Rückfall brieflich ab mit der Begründung, es bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. Januar 2004 und den gemeldeten Nacken- und Kopfbeschwerden. Am 17. Oktober 2006 (Urk. 9/26) verfügte sie die Leistungsablehnung förmlich.
1.3     Am 17. November 2006 erhob R.___ Einsprache (Urk. 9/29/1). Hierauf erachtete SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, in seiner Beurteilung vom 27. November 2006 (Urk. 9/32/1) die beim Unfall erlittenen Mikroverletzungen als nach wenigen Monaten abgeheilt und interpretierte den Beschwerdeschub Ende 2005 als banales Zervikobrachialsyndrom. Nachdem der Versicherte diese Einschätzung am 18. Dezember 2006 verworfen und an seiner Einsprache festgehalten hatte (Urk. 9/34), wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 28. Dezember 2006 (Urk. 2) ab.

2.         Hiergegen erhob R.___ durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta am
    2. Februar 2007 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei der Einspracheentscheid der SUVA vom 28. Dezember 2006 aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Versicherungsleistungen aus UVG weiterhin auszurichten.
3. Es sei eventualiter die Sache an die SUVA zurückzuweisen zwecks Einholens eines verwaltungsunabhängigen interdisziplinären Gutachtens.
4. Es sei durch das Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen anstelle eines zweiten Schriftenwechsels."
         Die SUVA ersuchte am 26. März 2007 (Urk. 8) durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf um Abweisung der Beschwerde. Am 17. April 2007 (Urk. 12) zog der Beschwerdeführer den Antrag um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück, nachdem ihm am 29. März 2007 (Urk. 11) eröffnet worden war, dass das Gericht einstweilen keine Veranlassung sehe, eine persönliche Befragung durchzuführen. Mit Replik vom 25. Mai 2007 (Urk. 15) hielt er ebenso an den gestellten Anträgen fest wie die SUVA an den ihrigen mit Duplik vom 2. Juli 2007 (Urk. 18). Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 3. Juli 2007 (Urk. 19) als geschlossen erklärt.
         Am 22. August 2007 (Urk. 20) legte der Versicherte ein Gutachten von PD Dr. med. E.___, Neurologie FMH, vom Institut für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen vom 23. Juli 2007 samt neuropsychologischem Teilgutachten vom 19. Juli 2007 (Urk. 21/1-2) auf, in welchem eine überwiegend wahrscheinliche Kausalität des zervikozephalen Syndroms sowie neuropsychologischer Defizite mit dem Unfall vom 5. Januar 2004 postuliert wurde (Urk. 21/1 S. 13). Hierzu nahm die SUVA am 30. November 2007 (Urk. 26) Stellung unter Verweis auf eine neurologische Beurteilung von SUVA-Versicherungsmediziner Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom 14. November 2007 (Urk. 27), welcher einen Kausalzusammenhang nach wie vor verneinte. Am 15. Januar 2008 (Urk. 29) legte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme des Dr. E.___ vom 12. Januar 2008 (Urk. 30) auf, worauf die SUVA am 18. Februar 2008 (Urk. 33) nochmals Stellung nahm (unter Verweis auf eine erneute Beurteilung von Dr. F.___ vom 30. Januar 2008, Urk. 34).

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.3     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4
1.4.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a).
1.4.2   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
         Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des  Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; 
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 E 109 ff, Erw. 10.2 f.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).

2.
2.1     Der erstbehandelnde Arzt Dr. C.___ verwies in seinem Bericht vom 21. Januar 2004 (Urk. 9/2) auf einige Minuten nach dem Unfall aufgetretene Nacken- und Hinterkopfschmerzen, allgemeines Unwohlsein sowie Kribbeln in den Händen. Er berichtete über eine Druckdolenz über C7, eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit mit endphasigem Schmerz bei Drehung nach links sowie Parästhesien der Finger II-V beidseits. Auf den angefertigten Röntgenbildern ersah er eine Streckhaltung sowie eine minimale Kyphosierung im Bereich von C3 und C4. Dr. C.___ leitete eine analgetische Therapie ein und empfahl die Durchführung physikalischer Massnahmen. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für voraussichtlich einige Wochen.
2.2     Kreisarzt Dr. D.___ verwies in seinem Bericht vom 27. November 2006 (Urk. 9/32/1) auf die am Unfalltag erstellten Röntgenbilder, welche im seitlichen Strahlengang kranial eine gering gestörte Harmonie der Lordose ohne Hinweise für Frakturen und ohne gravierende degenerative Veränderungen gezeigt hätten. Die leicht erniedrigten Intervertebralräume zwischen C4 und C6 interpretierte er als altersentsprechend. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe am 9. Januar 2004 seine Tätigkeit zu 50 % und ab 1. März 2004 vollumfänglich wieder aufgenommen, die ärztliche Behandlung habe am 23. März 2004 geendet. Nach der erneuten Meldung beim Arzt am 17. Februar 2006 wegen Zunahme der Nackenschmerzen sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, und die eingeleitete Physiotherapie habe eine Besserung gebracht.
         Dr. D.___ ging davon aus, dass sowohl initial wie auch Anfang 2006 ein muskuläres Problem in Form von Verspannungen im Nacken-Schulterbereich vorgelegen habe. Hinweise für neurologische Ausfälle hätten nie bestanden, sonst wäre vertieft abgeklärt worden. Die durch die Auffahrkollision vom 5. Januar 2004 entstandenen Mikroverletzungen im Bereich der nuchalen Muskulatur konsolidierten innert weniger Monaten, was auch beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei. Damit seien die Folgen des Unfalls geheilt gewesen und es habe kein Potential für einen Rückfall oder eine langdauernde Schädigung bestanden. Er hielt sodann fest, dass Schulter-Nackenbeschwerden häufig seien, und schloss, der erneute Beschwerdeschub Ende 2005 müsse als banales Zervikobrachialsyndrom interpretiert werden. Dafür spreche auch, dass in dieser Phase vor allem der linke und nicht wie initial der rechte Arm mit Ausstrahlungen betroffen gewesen sei. Der günstige Verlauf unter Physiotherapie stütze diese These, aus medizinischer Sicht bestehe kein Bedarf für weitergehende Abklärungen.
2.3     Dr. E.___ berichtete in seinem Gutachten vom 23. Juli 2007 von einem zweiten  (leichten) Auffahrunfall im Jahr 2005, bei welchem ein Schaden von Fr. 1'500.-- entstanden, indes keine Therapie erforderlich gewesen sei (Urk. 21/1 S. 3). Sodann verwies er auf am 15. und 17. Januar sowie am 27. April 2007 durchgeführte MRI-Aufnahmen, welche keine Strukturveränderungen der kraniozervikalen Ligamente und Membranen und keine Hinwiese auf eine Instabilität im Bereich des kraniozervikalen Übergangs zeigten. Bei der HWS war eine leichte dysfunktionelle intersegmentale Bewegung bei C3/4 aufgrund einer Diskusdegeneration zu sehen. Dr. E.___ führte aus, es könne nicht entschieden werden, ob diese Veränderung unfall- oder degenerativ bedingt sei (Urk. 21/1 S. 6 f.).
         Anlässlich der Untersuchung klagte der Beschwerdeführer über Nacken- und Schulterschmerzen links, über Kopfschmerzen und Schlafstörungen. In der neurologischen Untersuchung zeigten sich eine HWS-Rotation rechts/links von 70°/0°/80°, eine HWS-Seitneigung rechts/links von 30°/0°/30°, ein Kinn-Sternum-Abstand von 0/19 cm, leichte bis mittelschwere Myogelosen der Nacken-Muskulatur bei weicher Schultermuskulatur, indes keine Druckdolenz im Nacken-/Schulterbereich (Urk. 21/1 S. 9).
         Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung zeigten sich eine leicht reduzierte Gedächtnisleistung für verbale wie auch für figurale Informationen sowie eine verminderte kognitive Flexibilität für verbale Informationen, was Dr. E.___ als leichte kognitive Funktionsstörung interpretierte, welche ätiologisch und lokalisatorisch unspezifisch sei, sich jedoch gut im Rahmen einer bestehenden Schmerzstörung nach Auffahrkollision interpretieren lasse. Aufgrund dieser Befunde wurde eine Arbeitsunfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht von 10-30 % attestiert (Urk. 21/1 S. 10 und Urk. 21/2).
         Dr. E.___ diagnostizierte einen Status nach Auto-Auffahrunfall mit chronischem zervikozephalem Syndrom, Insomnie (Schlafstörung) sowie leichten kognitiven Funktionsstörungen. Er wies darauf hin, dass die Nackenschmerzen in Form von objektivierbaren Myogelosen nachgewiesen werden könnten (Urk. 21/1 S. 11). Eine milde traumatische Hirnverletzung schloss er indes aus (Urk. 21/1 S. 12). Die Nacken- und Kopfschmerzen erachtete er - angesichts eines fehlenden Vorzustandes - als überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall verursacht (Urk. 21/1 S. 13). Die neuropsychologischen Defizite befand er durch das Schmerzsyndrom im Sinne von schmerzinterferenten Defiziten gut erklärbar. Deshalb müssten die neuropsychologischen Defizite als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal betrachtet werden, auch wenn kein eigentlicher Hinweis für fokale oder strukturelle Läsionen bestehe. Er schloss zusammenfassend auf eine 10%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund des zervikozephalen Syndromes mit Myogelosen liege sodann ein Integritätsschaden von 10 % und aufgrund der kognitiven Funktionsstörung ein solcher von 20 % vor (Urk. 21/1 S. 15 f.).
2.4     In seiner Stellungnahme hierzu vom 14. November 2007 (Urk. 27 S. 5) hielt Dr. F.___ fest, bei den von Dr. E.___ aufgeführten Myogelosen handle es sich nicht um einen ausreichend objektivierbaren Befund, welcher für sich allein als klar ausgewiesenes unfallbedingtes Substrat der Beschwerden gelten könne. Eine unfallbedingte organische Läsion der HWS habe sich der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 5. Januar 2004 nicht zugezogen. In der Röntgendiagnostik hätten keine unfallbedingten Läsionen nachgewiesen werden können. Mit dem ungewöhnlichen Beschwerdeverlauf und einer Progredienz der Beschwerden nach etwa zwei Jahren nach dem Unfallereignis, dem Seitenwechsel der Bewegungseinschränkung der HWS-Rotation von links nach rechts und dem Fehlen einer objektivierbaren unfallbedingten organischen Läsion lägen entscheidende Argumente gegen die Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden vor.
         Dr. F.___ führte weiter aus, die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. E.___ seien nicht einleuchtend und würden nicht überzeugend begründet. Aus neurologischer Sicht könne der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den vorhandenen Beschwerden und dem erlittenen Unfall nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anerkannt werden. Eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität bestehe dementsprechend nicht. Auch eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund von Unfallfolgen könne nicht festgestellt werden.
2.5     Am 12. Januar 2008 nahm Dr. E.___ zu den Ausführungen von Dr. F.___ Stellung. Dabei bemängelte er vorweg eine ungenaue Zitierung der Kopfbeweglichkeit (aus den Vorberichten) durch Dr. F.___ (Urk. 30 S. 3 f.). Weiter wies er auf den Umstand hin, dass Dr. F.___ von einer fehlenden Pathologie anlässlich der Erstbehandlung bei Dr. C.___ am 5. Januar 2004 ausgegangen sei (bis auf eine Druckdolenz C7 sowie eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der HWS nach links), währenddem Dr. D.___ am 27. November 2006 von initialen Verspannungen im Nacken-/Schulterbereich gesprochen habe (Urk. 30 S. 4 f.). Sodann verwehrte er sich gegen die Aussage von Dr. F.___, die Beschwerden einer leichten HWS-Distorsion ohne unfallbedingte strukturelle Läsion zeigten typischerweise einen abklingenden Verlauf über Tage bis Wochen, maximal bis zu sechs Monaten (vgl. Urk. 27 S. 3). Damit widerspreche er Dr. D.___, welcher noch Anfang 2006 - also zwei Jahre nach dem Unfall - Muskelverspannungen festgestellt habe (Urk. 30 S. 6).
2.6     Am 30. Januar 2008 erfolgte eine neuerliche Stellungnahme von Dr. F.___. Darin hielt er fest (Urk. 34 S. 5), selbst unter der Annahme, dass Dr. E.___ anlässlich seiner neurologischen Untersuchung Myogelosen der Nackenmuskulatur beidseits festgestellt habe, handle es sich um einen vollkommen unspezifischen Befund, der nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 5. Januar 2004 zurückgeführt werden könne. Die Reliabilität und die Objektivität solcher manualmedizinischer Untersuchungsbefunde seien gering. Ohne Benennung der untersuchten Muskelgruppen handle es sich um einen unzureichend reproduzierbaren Befund. Der Schweregrad der initialen Verletzung ändere sich auch unter Berücksichtigung der kritischen Erläuterungen von Dr. E.___ nicht. Mit dem ungewöhnlichen Beschwerdeverlauf nach einer leichten HWS-Distorsion, der Progredienz der unspezifischen Beschwerden etwa zwei Jahre nach dem Unfallereignis und dem Fehlen einer objektivierbaren unfallbedingten organischen Läsion lägen schwerwiegende Argumente vor, die gegen die Unfallkausalität der heute geklagten unspezifischen Beschwerden sprächen. Diese Argumente würden im Gutachten des Dr. E.___ nicht ausreichend berücksichtigt.

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin bejahte implizit einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch geklagten Beschwerden, erachtete indes ein buntes Beschwerdebild nach HWS-Distorsion als nicht gegeben und prüfte die Adäquanz der subjektiven Beschwerden gemäss den für psychische Beschwerden gültigen Kriterien (Urk. 2 S. 6; siehe zur Adäquanz Erw. 4).
3.2     Dem Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. C.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall über Nacken- und Hinterkopfschmerzen, allgemeines Unwohlsein sowie Kribbeln in den Händen klagte. Bei der Untersuchung fand er dann eine Druckdolenz über C7 vor. Die Röntgenbilder waren indes im Wesentlichen unauffällig (Urk. 9/2). Auch in den nachfolgenden Untersuchungen fanden sich keine einschlägigen organischen Störungen. Namentlich zeigte kein bildgebendes Untersuchungsresultat eine ossäre Läsion oder sonstige Anhaltspunkte, welche auf eine traumatische Verletzung der Wirbelsäule hindeuten würde. Die Ärzte sprachen im Gegenteil von Muskelverspannungen, Druckdolenzen sowie Myogelosen nebst einer leichten Einschränkung der Beweglichkeit im HWS-Bereich. Diese Befunde sind nun indes derart unspezifisch und kommen bekannterweise bei einer grossen Bevölkerungsgruppe vor, dass hieraus - für sich genommen - nicht schon auf einen natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall geschlossen werden kann.
3.3     Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ein natürlicher Kausalzusammenhang in der Regel anzunehmen ist, wenn ein Schleudertrauma der HWS diagnostiziert ist und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen usw. vorliegt (BGE 117 V 360 Erw. 4b), ist gleichwohl - aber höchstens - von einer natürlichen Teilkausalität auszugehen. Wohl klagte der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall über Kopf- und Nackenschmerzen (vgl. hierzu: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 30. Juli 2007, U 336/06, Erw. 5.1), in der Folge kamen aber keine weiteren einschlägigen Beschwerden mehr hinzu. Erst anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung durch Dr. E.___ gesellte sich mit einer leicht reduzierten Gedächtnisleistung ein weiteres Element dazu.

4.
4.1
4.1.1   Ist das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zu bejahen, bleibt die Frage der Adäquanz der ab 17. Februar 2006 erneut behandelten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 5. Januar 2004 zu prüfen.
4.1.2   Es steht fest, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht einem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind. Hierzu ist vorweg wiederum auf die unauffälligen bildgebenden Untersuchungsresultate zu verweisen. Auch Dr. E.___ konnte eine Unfallgenese der leichten dysfunktionellen intersegmentalen Bewegung bei C3/4 aufgrund einer Diskusdegeneration nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigen. Eine milde traumatische Hirnverletzung konnte sodann ausgeschlossen werden.
         In Bezug auf die von Dr. E.___ hauptsächlich ins Feld geführten Myogelosen fehlt eine einlässlich Begründung, aus welchem Grund diese auf den Unfall zurückzuführen seien. Seine Ausführungen erschöpfen sich in einer blossen Annahme und lassen namentlich jegliche Auseinandersetzung mit anderen möglichen Ursachen vermissen. Insofern handelt es sich im Wesentlichen um eine Schlussfolgerung nach der Figur „post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205). Dies genügt für die Annahme eines Kausalzusammenhangs indes rechtsprechungsgemäss nicht (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb).
         In diesem Sinne erweisen sich die Schlussfolgerungen der Ärzte der Beschwerdegegnerin als wesentlich schlüssiger. Namentlich der Hinweis des Dr. F.___, dass die Beschwerden nach einer leichten HWS-Distorsion ohne unfallbedingte strukturelle Läsion typischerweise einen abklingenden Verlauf über Tage bis Wochen, bis maximal sechs Monate zeigten (Urk. 27 S. 3), entspricht der gängigen Rechtsprechung, zumindest in Bezug auf den somatischen Zustand. Darnach ist grundsätzlich auf den medizinischen Erfahrungssatz abzustellen, wonach der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate bzw. spätestens nach einem Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall wieder soweit hergestellt ist, wie er auch dann wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte (status quo sine, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen N. vom 29. November 2006, U 207/06, Erw. 2.2). Insofern sind die Feststellungen des Dr. F.___ nicht zu beanstanden. Dass daneben Muskelverspannungen vorgelegen haben mögen, vermag hieran nichts zu ändern.
4.1.3   Zusammenfassend steht fest, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden - insbesondere auch allfällige leichte neuropsychologische Defizite - organisch und namentlich bildgebend nicht nachweisbar sind. Weiter diagnostizierten die Ärzte keine im Vordergrund stehende psychische Erkrankung. Demgemäss gelangt die oben in Erw. 1.4.2 zitierte, mit BGE 117 V 359 und mit BGE 134 V 109 ff. weiterentwickelte Rechtsprechung zur Anwendung.
4.2     Während die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 5. Januar 2004 der Kategorie der leichten Unfälle zuordnete (Urk. 2 S. 8), ging der Beschwerdeführer von einem mittelschweren Unfall mit Tendenz gegen leicht aus (Urk. 1 S. 12).
         Der Beschwerdeführer hielt seinen Wagen vor einem Fussgängerstreifen an, um einen Fussgänger passieren zu lassen. Dabei wurde sein Auto von hinten gerammt. Den Akten sind keine Angaben über die Heftigkeit des Aufpralls zu entnehmen. Immerhin ist die Polizei nicht beigezogen worden. Das Bundesgericht stuft indes Auffahrunfälle vor einem Rotlicht praxisgemäss als mittelschwer mit Tendenz gegen leicht ein (Urteil des EVG i.S. A. vom 17. März 2006, U 287/04, Erw. 10). Angesichts des Geschehensablaufs rechtfertigt sich vorliegend diese Qualifikation.
         Damit ist eine adäquate Kausalität nur zu bejahen, wenn ein einzelnes praxisgemässes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder verschiedene Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind.
4.3     Der Unfall vom 5. Januar 2004 war weder von besonders dramatischen Umständen begleitet noch besonderes eindrücklich. Jedenfalls war der Aufprall nicht derart heftig, dass der Beschwerdeführer in den vor ihm passierenden Fussgänger geschoben worden wäre (vgl. "Unfallhergang", Urk. 9/14/2). Sodann konnte er das Unfallprotokoll ohne Polizei ausfüllen und ging erst am Nachmittag zum Arzt (Unfall um 06.45 Uhr, Urk. 9/1).
         Der Beschwerdeführer erlitt auch keine schweren Verletzungen oder solche besonderer Art. Im Gegenteil waren den Röntgenbildern keine Läsionen zu entnehmen und beschränkten sich die organischen Beschwerden auf eine Druckdolenz bzw. Muskelverspannungen.
         Weiter kann nicht von einer fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung gesprochen werden. Die erstmalige Behandlung bei Dr. C.___ mit Verordnung von Schmerzmedikation sowie Physiotherapie war nach wenigen Wochen beendet, und auch im Rahmen der Arztkonsultationen ab Anfang Januar 2006 fehlen Hinweise auf aufgetretene Probleme. Auch bei dieser Behandlungssequenz konnte schon bald eine Besserung erreicht werden (Urk. 9/14/2). In diesem Sinne ist eine ärztliche Fehlbehandlung mit Verschlimmerung der Unfallfolgen nicht gegeben, sondern erweist sich diese im Gegenteil als erfolgreich. Ebenso wenig ist ein schwieriger Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen zu ersehen. Unter Schmerzmedikation und Physiotherapie erholte sich der Beschwerdeführer rasch.
         Der Beschwerdeführer litt nach dem Unfall nicht an erheblichen Beschwerden. So konnte die ärztliche Behandlung nach dem Unfall schon bald abgeschlossen werden (März 2004, vgl. Urk. 3/5) und führte der Beschwerdeführer selber aus, durch die Physiotherapie habe sich sein Zustand sehr stark verbessert. So habe er mit den Restbeschwerden (wie gelegentliche Verspannungen und Muskelverhärtungen) soweit klar kommen können. Er habe einfach bei Gelegenheit ein Schmerzmittel nehmen müssen. Im Rahmen des Rückfalls Ende 2005 sei nunmehr der linke Arm betroffen, und es sei insofern weniger schlimm, als keine akuten Kopfschmerzen mehr vorlägen. Die erneute Physiotherapie habe die Beschwerden wieder eindämmen und er habe die Medikation absetzen können (Urk. 9/14/2). Die Behandlung konnte denn auch am 20. Mai 2006 abgeschlossen werden (Urk. 9/15). Damit ergibt sich, dass die Heilung jeweils zeitgerecht erfolgte und die Stärkung der betroffenen Muskeln wieder zu einem annehmbaren Zustand führte.
         Schliesslich lag keine erhebliche Arbeitsunfähigkeit vor. Im Gegenteil führte die Physiotherapie jeweils zur Besserung der Situation, so dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit nach dem Unfall am 9. Februar 2004 im Umfang von 50 % und ab 1. März 2004 wieder vollumfänglich aufnehmen konnte (laut Angaben des Kreisarztes [Urk. 9/32/1] bzw. Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar gemäss Krankengeschichteauszug [Urk. 3/5]). Im Rahmen des Rückfalls wurde schliesslich gar keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/15).
4.4     Zusammenfassend steht fest, dass von den praxisgemässen Kriterien weder ein einziges in der erforderlichen Ausprägung noch solche in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind. Damit sind die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Rückfalls ab 23. Februar 2006 geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal zum Unfallereignis vom 5. Januar 2004. Die Beschwerdegegnerin hat demgemäss zu Recht einen Leistungsanspruch verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).