UV.2007.00038
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 17. April 2008
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Alexandra Zürcher
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
Morgartenstrasse 9, 6003 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geboren 1957, arbeitete seit August 2005 bei der A.___ als Flachdach-Isoleur-Vorarbeiter und war damit bei der SUVA gegen die Folgen von Unfall versichert, als er am 18. Oktober 2005 beim Schweissen in gebückter Stellung aufstehen wollte und sich dabei heftig den Rücken an einem Gerüstbalken anstiess (Urk. 15/1). Der gleichentags aufgesuchte Hausarzt Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, diagnostizierte im (undatierten) Arztzeugnis (Urk. 15/2) eine Rücken-Lendenwirbelsäulen (LWS)-Kontusion rechts und attestierte dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für voraussichtlich vier bis sechs Wochen. Die SUVA trat auf den Schaden ein und richtete die gesetzlichen Leistungen aus.
1.2 Am 9. Januar 2006 führte Dr. med. D.___ eine Kernspintomographie (MRI) der LWS durch und stellte im Bericht vom 10. Januar 2006 (Urk. 15/12) fest, dass keine frischen Wirbelfrakturen und keine Spinalkanalstenose vorlägen, jedoch rechtsseitige Diskusveränderungen auf zwei Niveaus (L4/5 und L5/S1). Im ärztlichen Zwischenbericht vom 18. Januar 2006 meldete Dr. C.___ (Urk. 15/13), es sei trotz Physiotherapie und ausgebauter Analgesie keine Besserung des Zustandes eingetreten. Auch die am 20. Januar 2006 in der E.___ durchgeführte Fazettengelenkinfiltration brachte keine Linderung (vgl. Bericht von Prof. Dr. F.___, Chefarzt der E.___, vom 20. Januar 2006, Urk. 15/22).
1.3 Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, konstatierte im Bericht vom 27. Februar 2006 (Urk. 15/19), es bestehe eine eindrückliche klinische Symptomatik, und bestätigte die volle Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich überwies der Kreisarzt den Versicherten zur stationären Rehabilitation in die H.___. Nach Austritt aus der vom 26. April bis 7. Juni 2006 dauernden stationären Rehabilitation wurden im Kurzbericht der H.___ vom 8. Juni 2006 (Urk. 15/31) eine LWS-Kontusion rechts am 18. Oktober 2005 mit lumbospondylogenem Schmerzsyndrom rechts bei vorbestehenden leichten degenerativen Veränderungen mit Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 und einem Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine Flankenkontusion rechts am 8. September 2001 bei anamnestisch seitdem belastungsabhängigem Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert und dem Versicherten eine volle Arbeitsfähigkeit als Flachdachisoleur sowie in jeder anderen, mittelschweren Tätigkeit attestiert. Gestützt auf diesen Bericht stellte die SUVA die Leistungen mit Verfügung vom 14. Juni 2006 (Urk. 15/32) per 1. Juli 2006 ein.
1.4 Am 26. Juni 2006 legte die H.___ der SUVA den ausführlichen Austrittsbericht (Urk. 15/33) über die stationäre Therapie samt Bericht des I.___ vom 19. Mai 2006 (Urk. 15/35) und psychosomatischem Konsilium vom 23. Mai 2005 (Urk. 15/34) vor. Mit Eingabe vom 5. Juli 2006 liess B.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Juni 2006 erheben (Urk. 15/37; Einspracheergänzung vom 22. September 2006, Urk. 15/49, unter Beilage des Arztberichts von Dr. C.___ vom 18. September 2006, Urk. 15/48). Mit Eingabe vom 20. Juli 2006 erhob die Assura, bei welcher B.___ krankenversichert ist, ebenfalls vorsorglich Einsprache (Urk. 15/41), welche sie am 31. Juli 2006 wieder zurückzog (Urk. 15/44). Mit Entscheid vom 19. Oktober 2006 wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob B.___ durch die Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft am 2. Februar 2007 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
" 1. Es sei die Verfügung vom 14. Juni 2006 sowie der Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2006 aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen weiterhin zu erbringen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Integritätsentschädigung auszurichten.
3. Es sei der Beschwerdeführer arbeitsmedizinisch zu begutachten.
4. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Mit der Beschwerde liess B.___ den Arztbericht von Dr. med. J.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Wirbelsäulenchirurgie, der K.___, Zürich, vom 17. Januar 2007 (Urk. 3/3) einreichen.
In der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2007 schloss die SUVA unter Hinweis auf die interne versicherungsmedizinische Beurteilung vom 21. Mai 2007 durch Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, (Urk. 17) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Nachdem der Beschwerdeführer am 29. August 2007 erklärt hatte, er verzichte auf Replik (Urk. 21), wurde der Schriftenwechsel am 30. August 2007 als geschlossen erklärt (Urk. 22).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.
2.1 Der erstbehandelnde Hausarzt diagnostizierte am Tag des Unfalls eine Rücken-LWS-Kontusion rechts (Urk. 15/2). Es seien eine deutliche Druckdolenz im Bereich der LWS/des Kreuzes und eine gespannte paravertebrale Muskulatur rechts feststellbar. Es zeigten sich keine Kontusionsmarken; neurologische Ausfälle könnten keine ausgemacht werden. Es seien keine Röntgenbilder angefertigt worden. Dr. C.___ verschrieb Physiotherapie und Analgesie und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für voraussichtlich vier bis sechs Wochen.
2.2 Dr. D.___ beurteilte das von ihm durchgeführte MRI der LWS vom 9. Januar 2006 im Bericht vom 10. Januar 2006 (Urk. 15/12) folgendermassen: Es seien keine frischen Wirbelfrakturen und keine Spinalkanalstenose erkennbar. Auf zwei Niveaus fänden sich rechtsseitig Diskusveränderungen: L4/5 eine Diskusprotrusion rechtsparamedian und L5/S1 eine Diskushernie rechtslateral. Auf beiden Seiten sei das Neuroforamen leicht eingeengt. Eine Kompromittierung der entsprechenden Spinalnerven sei möglich. Bei der Überweisung zum MRI nannte der Hausarzt Dr. C.___ offenbar Diskushernien L4/5 und L5/S1 als bekannt.
2.3 Im ärztlichen Zwischenbericht vom 18. Januar 2006 (Urk. 15/13) legte Dr. C.___ dar, subjektiv habe sich trotz Physiotherapie und ausgebauter Analgesie keine Besserung des Zustandes gezeigt. Objektiv liege eine deutliche Verspannung der paravertebralen Muskulatur der LWS rechts vor, der Finger-Boden-Abstand betrage 50 cm, die seitlichen Bewegungen seien bei 30° rechts und 60° links eingeschränkt. Reflexe und Neurologie seien ohne Befund. Es sei extrem schwierig, bezüglich Arbeitsfähigkeit eine Prognose zu stellen. Der Beschwerdeführer neige zu einer Chronifizierung, eventuell sei er psychosozial belastet, und möglicherweise liege eine Depression vor.
2.4 Prof. Dr. F.___ berichtete am 20. Januar 2006 dem Hausarzt (Urk. 15/22), dass entsprechend der Zuweisung einerseits das Fazettengelenk L5/S1 rechts (cranialer Recessus), andererseits periradikulär L5 rechts infiltriert worden seien. Die kurzfristige Schmerzabnahme habe nur 10 % betragen. Zu bemerken sei, dass der Beschwerdeführer ungewöhnlich schmerzempfindlich reagiert habe, beispielsweise auf das einfache Vorschieben der 0,7 mm dicken Nadel im Erector spinae, noch weit entfernt von ossären und neuralen Strukturen.
2.5 Dr. G.___ berichtete am 27. Februar 2006 (Urk. 15/19) über die kreisärztliche Untersuchung und stellte fest, dass eine eindrückliche klinische Symptomatik und ein eindrücklicher Befund mit Verspannung, Bewegungseinschränkung sowie Druckdolenz der paravertebralen Muskulatur rechtsbetont vom thoracolumbalen Übergang in gesamter lumbaler Ausbreitung vorlägen. Eine radikuläre Symptomatik könne nicht verifiziert werden. Die Bewegungseinschränkungen, welche der Beschwerdeführer demonstriere, seien nachvollziehbar. Auf früheren mitgebrachten bildgebenden Untersuchungen des Wirbelsäulenbereiches seien leichte degenerative Veränderungen dargestellt. Die Arbeitsunfähigkeit sei bis anhin bestätigt worden und nachvollziehbar.
2.6 Im Austrittsbericht der H.___ vom 26. Juni 2006 (Urk. 15/33) erwogen die Ärzte, dass keine Zustandsverbesserung habe erreicht werden können. Eine passive Heilungserwartung sowie ein maladaptives Bewältigungsmuster mit starker Selbstlimitierung während Therapien und Belastungstests hätten den gesamten Aufenthalt geprägt. Der Beschwerdeführer bleibe stark auf die Symptome fokussiert. Er sei nicht bereit gewesen, während der Therapien ein gewisses unvermeidliches Mass an Schmerzen zu tolerieren, und habe sich ausserstande gezeigt, an effektiven funktionellen Leistungsgrenzen zu arbeiten. Knapp acht Monate nach der LWS-Kontusion rechts im Rahmen eines Arbeitsunfalles mit vorübergehender Verschlechterung eines vorbestehenden lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen im LWS-Bereich und Zustand nach Unfall mit Rücken- und Flankenkontusion rechts vor zirka fünf Jahren bestehe eine bewegungs- und belastungsverstärkte, wetterunabhängige LWS-Symptomatik rechts, welche aufgrund der objektivierbaren Befunde zwar in der Lokalisation, jedoch keinesfalls mit dem Ausmass der Beschwerden korreliere. Infolge Symptomausweitung und Selbstlimitierung seien die Resultate von physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar. Infolge Selbstlimitierung hätten zudem die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie der Diagnose aus somatischer Sicht nicht erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen. Die festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert begründe darüber hinaus keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Als Flachdachisoleur sowie für andere (mindestens) mittelschwere Tätigkeiten sei eine ganztägige Arbeit zumutbar, wobei längerdauernde Zwangshaltungen des Rückens vermieden werden sollten. Die von den Ärzten der H.___ veranlasste Ultraschalluntersuchung des Abdomens infolge Bauchbeschwerden unklarer Aetiologie brachte ausser einer leichten Pankreaslipomatose und Lebersteatose keine krankhaften Befunde (Urk. 15/35).
2.7 Laut psychiatrischem Konsilium der H.___ vom 23. Mai 2006 (Urk. 15/34) liegt beim Beschwerdeführer ein Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) vor. In der Exploration zeigten sich keine unmittelbaren erheblichen psychopathologischen Befunde. Der Beschwerdeführer wirke bei intakter Kognition auch affektiv gegen aussen hin ausgeglichen und unauffällig. Erst im längeren Gespräch werde eine gewisse innere Angespanntheit deutlich spürbar. Von der Grundpersönlichkeit her ruhig und besonnen vermittle er aber auch den Eindruck einer gewissen inneren Strenge und hoch angesetzter subjektiver Ansprüche an die eigene Leistungsfähigkeit. Anamnestisch fielen die bis anhin somatisch nicht erklärbaren Unterbauchbeschwerden auf. Auf der sozialen Seite sei es im Jahre 2004 zum Verlust einer guten und sichergeglaubten langjährigen Anstellung gekommen. In der Folge habe der Beschwerdeführer zwar wieder eine Arbeit gefunden, welche für ihn unerwartet nach kurzer Zeit wieder gekündigt worden sei. Kurz vor Beendigung dieser letzen Stelle sei er verunfallt. Insgesamt liege einerseits eine soziale Konstellation vor, andererseits aber auch eine Tendenz zu somatischen Symptomen, die auch in Bezug auf die Rückenschmerzproblematik an eine erhebliche somatoforme Mitbeteiligung denken liesse. Gleichzeitig bestehe ein dysfunktionaler Umgang mit der Beschwerdeproblematik insofern, als der Beschwerdeführer zu Hause sich alleine überlassen in zunehmende Passivität mit entsprechender Dekonditionierung geraten sei.
2.8 Am 18. September 2006 schrieb Dr. C.___ der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 15/48), der Zustand sei gleich wie im Oktober 2005. Der Beschwerdeführer, der vor dem Unfall keine Beschwerden gehabt habe, sei nach dem Unfall praktisch invalidisiert. Er sei aus seiner Sicht nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig in seinem angestammten Beruf.
2.9 Am 17. Januar 2007 berichtete Dr. J.___ dem Hausarzt (Urk. 3/3) über die Untersuchungen in der Wirbelsäulensprechstunde und legte dar, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung eine radikuläre Schmerzausstrahlung L5 rechts angegeben habe, aber keine neurologischen Ausfälle. Bereits das MRI vom Januar 2006 zeige eine Diskusprotrusion L4/5 rechts mit intra- bis extraforaminaler Protrusion bis Hernie sowohl L5/S1 als auch L4/5. Damit seien die Reizungen der Wurzel L5 erklärt. Er habe das MRI noch einmal aktualisiert, und es zeige sich eine eher kleine, aber dennoch deutlich vorhandene Diskushernie L4/5 rechts, die die Wurzel L5 tangiere. Es sei dem Beschwerdeführer als erster Schritt nochmals eine transforaminale Infiltration rechts empfohlen worden. Wenn dies keine deutliche Verbesserung bringe, müsse dann wahrscheinlich doch noch einmal die Operation diskutiert werden.
2.10 Dr. L.___ erwog in der ärztlichen Beurteilung vom 21. Mai 2005 (Urk. 17), dass der Beschwerdeführer am Unfalltag berichtet habe, er habe heftige lumbale Rückenschmerzen im Bereich der geprellten Stelle empfunden. Über eine gleichzeitig aufgetretene Ausstrahlung der Schmerzen ins rechte (oder ins linke) Bein habe er aber nicht berichtet. Auch im späteren Verlauf sei ein radikuläres Schmerzsyndrom klinisch nie dokumentiert worden, auch nicht von Dr. J.___ im Bericht vom Januar 2007. Ein positives Lasègue-Zeichen (Dehnungsschmerz des Nervus ischiadicus, der auftritt, wenn das Bein gestreckt gehoben wird) sei nie nachgewiesen worden, der Neurostatus sei bei unauffälliger Sensomotorik und unauffälligem Reflexbild stets bland gewesen. Eine Prellung der Kreuzregion stelle, auch wenn sie heftig sei, keinen Unfallmechanismus dar, der in der Lage sei, eine traumatische Diskushernie zu verursachen. Schliesslich sei auf die Bildgebung hinzuweisen: Sie dokumentiere, dass der Beschwerdeführer bereits Ende 2003 Träger von Diskusprotrusionen der Bandscheiben L4/L5 und L5/S1 gewesen sei. Aufgrund der Befunderhebung des Radiologen sei davon auszugehen, dass der im MRI der LWS von Januar 2006 dokumentierte Zustand ähnlich gewesen sei wie derjenige, der im Computertomogramm von November 2003 zum Vorschein gekommen sei. Somit lasse sich auch keine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes durch die Bildgebung dokumentieren. Auch wenn es zu einer Progredienz der Bandscheibendegeneration zwischen Ende 2003 und Anfang 2006 gekommen wäre, wäre diese Entwicklung auf den natürlichen Verlauf der lumbalen Diskopathie zurückzuführen.
3.
3.1 Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann ein Bandscheibenvorfall betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sind. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber (weitgehend) verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des EVG in Sachen S. vom 28. Juli 2005, U 2/03, mit Hinweisen). Ein Unfall ist somit nur in Ausnahmefällen geeignet, eine Bandscheibenverletzung hervorzurufen, zumal eine gesunde Bandscheibe derart widerstandsfähig ist, dass unter Gewalteinwirkung eher die Wirbelknochen brechen, als dass die Bandscheibe verletzt würde (Urteile des EVG in Sachen F. vom 13. Juni 2005, U 441/04, Erw. 3.1, und in Sachen K. vom 3. Januar 2005, U 332/03, Erw. 2 mit Hinweis). Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitsschadens gilt dasselbe, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteil des EVG vom 13. Juni 2005 in Sachen F., U 441/04, Erw. 3.1 in fine; zum Ganzen vgl. Urteil des EVG vom 3. Oktober 2005 in Sachen R., U 163/05, Erw. 3.1, und Urteil des EVG vom 6. September 2006 in Sachen Z., U 3/06, Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Der vom Beschwerdeführer erlittene Unfall, bei welchem er beim Aufstehen von einer gebückten Stellung das Kreuz heftig gegen einen Gerüstbalken geschlagen hat, ohne äussere Verletzungen zu erleiden (Urk. 15/1 und Urk. 15/2), kann offensichtlich nicht als schwer bezeichnet werden. Nur schon aus diesem Grund kann das Anschlagen des Kreuzes nicht als Ursache der beim Beschwerdeführer vorhandenen Diskushernien gelten. Das von Dr. D.___ erstellte MRI zeigte bei bekannten Diskushernien L4/5 und L5/S1 weder frische Wirbelfrakturen noch eine Spinalkanalstenose, dafür fanden sich auf den genannten zwei Niveaus rechtsseitige Diskusveränderungen: L4/5 eine Diskusprotrusion rechtsparamedian und L5/S1 eine Diskushernie rechtslateral. Auf beiden Seiten zeigte sich eine leichte Einengung des Neuroforamens (Urk. 15/12). Entsprechend erklärte Dr. C.___ zu diesem Befund im Bericht vom 18. Januar 2006, dass das MRI keine Veränderungen zeige, was darauf hindeutet, dass die Diskuspathien ihm bekannt waren. Im selben Bericht wurde auch weder ein vertebrales noch ein radikuläres Syndrom erwähnt. Aus diesem Grunde wohl führt denn auch keiner der Ärzte die Diskushernien auf den Unfall zurück. Die Ärzte der H.___ erwogen im Austrittsbericht vom 26. Juni 2006 (Urk. 15/33), dass in Bezug auf die geklagten Rückenbeschwerden an eine erhebliche somatoforme Beteiligung zu denken sei. Entsprechend fiel auch ihre Diagnose (Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts bei vorbestehenden leichten degenerativen Veränderungen mit Diskusprotrusionen L4/5 und L5/S1 und Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung) aus.
Im Weiteren ist mit Verweis auf die Rechtsprechung auch auszuschliessen, dass die Kontusion der LWS beim Beschwerdeführer eine signifikante und dauernde Verschlimmerung einer vorbestehenden degenerativen Schädigung der Wirbelsäule hervorgerufen hat. Insbesondere schliesst der Bericht von Dr. D.___ über die MRI-Untersuchung des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2006 (Urk. 15/12) ein plötzliches Zusammensinken der fraglichen Wirbel aus und finden sich darin keine Hinweise für ein durch den Unfall im Bereich der LWS erlittenes Trauma (RKUV 2000 S. 45). Wie bereits oben darauf hingewiesen, ging auch der Hausarzt im Bericht vom 18. Januar 2006 (Urk. 15/13) davon aus, dass keine Veränderungen ersichtlich sind. Daher ist auch eine richtunggebende Verschlimmerung eines vorbestehenden krankhaften Zustandes zu verneinen.
3.2 Hieran ändert auch der Bericht von Dr. G.___ vom 27. Februar 2006 (Urk. 15/19), wonach eine eindrückliche klinische Symptomatik und ein eindrücklicher Befund mit Verspannung, Bewegungseinschränkung, Druckdolenz der paravertebralen Muskulatur rechtsbetont vorliegen, nichts. Denn damit ist noch nichts gesagt zur natürlichen Kausalität. Wenn die Ärzte der H.___ im Bericht vom 26. Juni 2006 (Urk. 15/33) acht Monate nach dem Unfallereignis davon ausgehen, dass aufgrund der Unfallfolgen die volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf wieder erreicht ist, obwohl sie im Wesentlichen die gleichen Befunde feststellten wie Dr. G.___, ist dies nicht zu beanstanden, weil nach dem derzeitigen medizinischen Wissensstand der status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden kann (vgl. Urteil des EVG vom 11. April 2005 in Sachen I., U 354/04). Im Übrigen kann dem schlüssigen Bericht von Dr. J.___ vom 17. Januar 2007 (Urk. 3/3) in allen Teilen gefolgt werden, so dass auch darauf verwiesen wird. Was die allenfalls vorhandene somatoforme Schmerzstörung betrifft, so ist die Adäquanz zum erlittenen Bagatellunfall zum vornherein zu verneinen, so dass sich diesbezügliche, psychiatrische Abklärungen erübrigen.
Aufgrund dieser Aktenlage sind von einer arbeitsmedizinischen Begutachtung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1. Juli 2006 hinaus keine adäquat unfallkausalen Gesundheitsstörungen mehr vorlagen und er bezüglich der Unfallfolgen in seiner angestammten Tätigkeit als Flachdach-Isoleur seither wieder vollumfänglich arbeitsfähig ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).