UV.2007.00039
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 27. August 2008
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Kuhn
c/o Lutz Rechtsanwälte
Forchstrasse 2/Kreuzplatz, Postfach, 8032 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1947, war als selbstständige Zahnärztin tätig und bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) freiwillig gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) versichert. Über Weihnachten 2004 weilte sie zu Besuch bei ihrem dort arbeitenden Sohn in Phuket, Thailand. Am Morgen des 26. Dezember 2004 befand sie sich mit ihrem Mann auf dem Weg zum Strand, als die durch das grosse Seebeben im Indischen Ozean ausgelöste Flutwelle die Küste erreichte. Auf der fluchtartigen Rückkehr ins Hotel stolperte sie mehrmals und litt danach unter Rücken- und Hüftschmerzen. Nach der Rückkehr in die Schweiz suchte sie am 3. Januar 2005 die Notfallsprechstunde der Universitätsklinik Y.___ auf, wo Dr. med. Z.___ Lumbalgien nach Distorsion der Lendenwirbelsäule (LWS) mit reaktivem Muskelhartspann feststellte und eine Arbeitsunfähigkeit bis 10. Januar 2005 attestierte (Urk. 10/2; vgl. auch Unfallmeldung vom 11. Januar 2005, Urk. 10/3). Die Allianz erbrachte die versicherten Leistungen (Urk. 10/5).
In der Folge attestierte Dr. med. A.___, Facharzt Rheumatologie und Innere Medizin FMH, weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/8) und überwies die Versicherte an Dr. med. B.___, Facharzt Neurologie FMH, der über Geh- und Gefühlsstörungen im Anschluss an das Erlebnis in Thailand berichtete, welche er mangels neurologischer Befunde als funktionell beurteilte und auf dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung sah (Berichte vom 4. und 18. März 2005, Urk. 10/9 und 10/14). Die Allianz befragte die Versicherte am 12. April 2005 zu den Geschehnissen am 26. Dezember 2004 sowie zum Heilungsverlauf (Urk. 10/24) und holte weitere ergänzende schriftliche Auskünfte ein (Individuelles Frageblatt vom 20. April 2005, Urk. 10/43). Nachdem die Allianz der Versicherten am 28. Juli 2005 mitgeteilt hatte, sie werde keine weiteren Leistungen mehr erbringen, und die Versicherte dazu am 25. November 2005 Stellung genommen hatte (Urk. 10/56 und 10/72), stellte sie die Leistungen mit Verfügung vom 13. Januar 2006 per 28. Juli 2005 ein (Urk. 10/81), da keine behandlungsbedürftigen Folgen des Ereignisses vom 26. Dezember 2004 mehr bestünden und den anhaltenden psychischen Beschwerden kein Unfall im Sinne eines Schreckereignisses zugrunde liege, zumal auch der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2006 fest (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Rolf Kuhn, Zürich, am 5. Februar 2007 Beschwerde erheben und beantragen, es seien der Beschwerdeführerin unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 30. Oktober 2006 sowie der Verfügung vom 13. Januar 2006 die vollen Versicherungsleistungen ab 28. Juli 2005 bzw. ab Schadenereignis vom 26. Dezember 2004 gemäss Gesetz und Vertrag zu gewähren (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2007 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde vom Gericht mit Verfügung vom 28. Juni 2007 abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Auf das von der Beschwerdeführerin unter Beilage des Urteils des Bundesgerichts vom 20. September 2007 in Sachen W.___ (8C_30/2007 [Urk. 13]) eingereichte Wiedererwägungsgesuch vom 16. November 2007 (Urk. 12) betreffend Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels zur Ergänzung der Beschwerdebegründung trat das Gericht mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 nicht ein (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt laut Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. In jüngerer Zeit wurde diese Rechtsprechung bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat das Gericht dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff, betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 28. März 2008, 8C_653/2007, Erw. 2.2 unter Hinweis auf BGE 129 V 177).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Die weiter vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzungen und den nachfolgend aufgetretenen psychischen Störungen beurteilt sich nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung). Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen - anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann.
An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen werden - im Hinblick auf ihre schwere Kontrollierbarkeit - hohe Anforderungen gestellt. Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innerhalb einiger Wochen oder Monate überwunden wird (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 28. März 2008, 8C_653/2007, Erw. 2.4 und 2.5 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
2. Strittig und zunächst zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin durch das Geschehen in Thailand am Morgen des 26. Dezember 2004 einem aussergewöhnlichen Schreckereignis ausgesetzt war und damit einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneint das Vorliegen eines Unfalles im Wesentlichen mit dem Argument, die Beschwerdeführerin habe sich den flüchtenden Menschen instinktiv angeschlossen, ohne die Ursache der ausgebrochenen Panik erfasst zu haben. Sie sei damit nicht unmittelbar mit den über die Küste hereinbrechenden Wellen des Tsunami konfrontiert gewesen, sondern nur mit dessen Folgen (panikartige Flucht der Menschen, später Anblick der Verwüstungen und Zerstörungen, vgl. Urk. 2 S. 11). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich objektiv in Todesgefahr befunden, denn die Strasse sei vollkommen überflutet worden. Wäre sie stehengeblieben, wäre sie von den Wassermassen erfasst und getötet worden. Sie sei deshalb unmittelbar in das Geschehen involviert gewesen und unter dem Eindruck der herannahenden, todbringenden Wassermassen in Todesangst versetzt worden (Urk. 1 S. 12).
2.2 Nach Angaben der Beschwerdeführerin, von welchen mangels anderweitiger Zeugen auszugehen ist, begab sie sich am Morgen des 26. Dezember 2004 zusammen mit ihrem Mann vom Hotel C.___ zum Strand. Aus den Befragungen durch die Beschwerdegegnerin geht nicht hervor, welche Strassen sie benutzte (vgl. Urk. 10/24 und 10/43). In der Beschwerdeschrift wird präzisierend ausgeführt, es müsse sich wohl um die Sawatdirak Road gehandelt haben (Urk. 1 S. 11; vgl. Lageplan, Urk. 3/26). Der Umkehrpunkt auf dieser Strasse lag nach der von der Beschwerdeführerin angefertigten Skizze kurz vor Erreichen der parallel zum Strand verlaufenden Thaweewong Road (Urk. 10/43 Frage 7). Sie müsste sich damit praktisch am Strand befunden haben, als ihr die flüchtenden Menschen entgegenkamen. Die Angaben über den Umkehrpunkt sind aufgrund folgender Überlegungen in Zweifel zu ziehen: Die Tsunami-Welle traf mit einer Geschwindigkeit von 30-40 km/h an der Küste ein und überflutete die küstennahen Gebiete (Quelle: www.zdf.de/ZDFxt/module/tsunami/tsunami.htm: Entstehung). Hätte sich die Beschwerdeführerin beim Eintreffen der Welle so nah am Strand befunden, wäre ihr eine Flucht vor den herannahenden Wassermassen zu Fuss kaum möglich gewesen. Daraus ist zu schliessen, dass die Menschen - und mit ihnen auch die Beschwerdeführerin - bereits vom Strand weg flüchteten, bevor die grossen, verheerenden Wellen eintrafen (aufgrund des "seltsamen" Verhalten des Meeres), oder dass sie sich wesentlich weiter vom Strand entfernt befand, als auf ihrer Skizze angegeben. So oder anders muss sie sich in einiger Entfernung von der Flutwelle befunden haben, sonst wäre sie von den mit 30-40 km/h heranrollenden Wassermassen eingeholt worden. Das rund 400 m vom Strand entfernt liegende Hotel C.___ (Angaben in der Hotelbeschreibung, vgl. Urk. 3/25) wurde vom Wasser offenbar nicht erreicht. Die ganze Flucht kann nur wenige Minuten gedauert haben, dann war sie im Hotel in Sicherheit.
Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, aufgrund der Verwüstungen an der Sawatdirak Road sei zu schliessen, dass sie sich in unmittelbarer Todesgefahr befunden habe, kann dem so nicht gefolgt werden. Aufgrund des nach ihren Angaben rekonstruierten Geschehensablaufs befand sie sich ein gutes Stück vor den herannahenden Wassermassen und konnte deren zerstörerische Wirkung gar nicht oder höchstens von ferne wahrnehmen. Eine unmittelbare Todesgefahr ist damit zu verneinen. Eine solche hätte nur dann bestanden, wenn sie - wider jeglicher Vernunft - stehen geblieben wäre. Dies räumt sie implizit auch selber ein (vgl. Urk. 1 S. 12 unten).
2.3 Da die Beschwerdeführerin die zerstörerische Wirkung des Tsunami nicht unmittelbar miterlebte (laut ihrer Aussage hörte sie lediglich Geräusche, vgl. Urk. 10/43 Frage 4 und 8) und dem eigentlichen Geschehen nicht direkt ausgesetzt war, ist eine akute Todesgefahr unter objektiven Gesichtspunkten zu verneinen.
2.4 Um einen Unfall bejahen zu können, muss das von der versicherte Person erlebte Schreckereignis zu einem psychischen Schock führen, der sich in einer typischen akuten Belastungsreaktion zu manifestieren hat. Diesbezüglich berichtet die Beschwerdeführerin lediglich von ihrer grossen Sorge um den Sohn, von dem sie einige Stunden keine Nachricht hatte, bis er sich dann am Nachmittag meldete. Weitere körperliche oder seelische Symptome, welche auf einen durch die eben erlebte Flucht vor der Flutwelle ausgelösten psychischen Schock hindeuten würden, sind aus ihren Angaben nicht ersichtlich. Vielmehr berichtet sie dann vom Augenschein am Strand, welcher ihr das ganze Ausmass der Zerstörung gezeigt habe (vgl. Urk. 10/24).
2.5 Das Bundesgericht verlangt in seiner Rechtsprechung zu Schreckereignissen, dass das Geschehen in seiner Gesamtheit zu würdigen sei. Dabei müsse sich die schädigende äussere Einwirkung, um noch als plötzlich erfolgt gelten zu können, nicht auf einen bloss kurzen Augenblick beschränken. Vielmehr genüge es, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handle, der sich in einem relativ kurzen, bestimmt abgegrenzten Zeitraum vollziehe (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 28. März 2008, 8C_653/2007, Erw. 4.2 mit weiteren Hinweisen). In diesem Sinne bejahte das Bundesgericht im erwähnten Urteil im Zusammenhang mit dem Tsunami in Thailand vom 26. Dezember 2004 das Vorliegen eines Unfalles bei einem Beschwerdeführer, der zunächst in seinem Hotelzimmer ein heftiges Erdbeben erlebte und dabei mit dem Schlimmsten rechnete. Nur wenige Stunden später beobachtete er in Küstennähe schwer zu deutende Erscheinungen des Meeres wie Rückzug des Wassers in zuvor nie erlebten Ausmass, rasches Ansteigen desselben bis zum Erreichen des Quais mit Fontänen. Dann brach unter den Leuten plötzlich Panik aus und alle ergriffen die Flucht. Der Beschwerdeführer wurde von Einheimischen auf die Ladefläche eines Pick-up gezogen, was nach Auffassung des höchsten Gerichts die Dramatik der Lage unterstrich und es als erstellt erscheinen liess, dass sich der Beschwerdeführer objektiv in Lebensgefahr befand.
Nach dem unter Erw. 2.2-2.4 Gesagten muss der vorliegende Fall anders beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin wurde wohl von der allgemeinen Panik erfasst und flüchtete zurück ins sichere Hotel. Sie war indessen dem Ereignis nicht direkt in dem Sinne ausgesetzt, als sie die Zerstörungen und Verwüstungen unmittelbar miterleben musste. Da sie zu weit weg vom eigentlichen Geschehen war, ist eine objektive Todesgefahr zu verneinen. Der einige Stunden dauernden Ungewissheit und Sorge um den Verbleib des Sohnes fehlt bereits das Element der Plötzlichkeit des Unfallbegriffs. Schliesslich fehlen Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Ereignis unter einer akuten psychischen Belastungsreaktion litt, zumal sie in der Lage war, am Nachmittag einen Augenschein am Strand zu nehmen. Dass sie dann zu Hause, eine Woche nach dem Ereignis, Probleme mit dem vegetativen Nervensystem bekam und sich in medizinische Behandlung begab (vgl. Sachverhalt Ziffer 1), kann nicht mehr auf das Tsunami-Ereignis als solches zurückgeführt werden, sondern allenfalls auf die Bilder mit den Verwüstungen und das tagelange Chaos, welche auf die Beschwerdeführerin einwirkten. Unter diesen Gegebenheiten erlebte die Beschwerdeführerin am 26. Dezember 2004 wohl ein aussergewöhnliches Schreckereignis, die spezifischen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Unfalles sind indessen zu verneinen.
3. Selbst wenn ein Unfall zu bejahen wäre, würde es für den Anspruch auf weitere Leistungen der Beschwerdegegnerin jedenfalls an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Geschehen in Thailand und dem psychischen Schaden mangeln.
3.1 Laut Bericht von Dr. A.___ vom 23. Juni 2005 (Urk. 10/55) leidet die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsreaktion und ausgeprägten somatoformen Störungen nach Psychotrauma. Es bestehen verschiedene funktionelle Symptome wechselnder Intensität sowie starke psychische Beschwerden, welche fortdauernder psychischer Behandlung bedürfen.
3.2 Mit Blick auf die hohen Anforderungen, welche an den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen gestellt werden (vgl. Erw. 1.4), ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass bei Personen wie der Beschwerdeführerin, welche sich vor dem Tsunami aus eigener Kraft innerhalb kurzer Zeit und praktisch unversehrt in Sicherheit bringen konnten, die sich anschliessend nicht in einem ausgeprägten, akuten Schockzustand befanden und die über die Mittel verfügten, um bei erster Gelegenheit das Land zu verlassen, wohl eine vorübergehende, Wochen bis Monate dauernde Traumatisierung auftreten kann, dass dauerhafte psychische Schäden aber nicht zu erwarten sind.
4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin das von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Tsunami vom 26. Dezember 2004 erlebte Schreckereignis zu Recht nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Kuhn
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).